VB.2013.00179
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00179
18. September 2013Deutsch16 min
(URT.2013.15550)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2013.00179
Urteil
der 2. Kammer
vom 18. September 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber
Dirk Andres.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung (Kantonswechsel),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ein Staatsangehöriger der Republik Montenegro,
heiratete am 12. Mai 2008 in Montenegro die 1987 geborene Landsfrau C,
welche über die Niederlassungsbewilligung für den Kanton E verfügt. Am
15. November 2008 reiste A in die Schweiz ein und erhielt im Kanton E eine
Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug, letztmals verlängert bis 14. November
2010.
Im Jahr 2010 wurde die gemeinsame
Tochter D geboren, welche im Besitz der Niederlassungsbewilligung ist.
Im Juli 2010 trennte sich das Ehepaar
und A zog nach F, während seine Frau mit der Tochter im Kanton E verblieb. Am 25. Oktober 2010
stellte A ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton
Zürich.
Am 27. Februar
2012 wies das Migrationsamt das Gesuch um Kantonswechsel ab und setzte ihm
Frist zum Verlassen der Schweiz.
Erwägungen
II.
Am 2. April
2012.
erhob A Rekurs bei der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion.
Die Ehe Kalac/Ramovic wurde auf
Initiative der Ehefrau am 19. März 2012 in Montenegro geschieden. Da dieses Urteil in der Schweiz nicht anerkannt wurde,
machte A am 10. Oktober 2012 ein Eheschutzverfahren vor dem Bezirksgericht F anhängig.
Am 8. Februar
2013.
wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.
Am 18. Februar
2013.
reichte die Ehefrau im Kanton E eine
Ehescheidungsklage ein. Dieses Verfahren ist derzeit pendent.
Am 12. März 2013 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, dass seine Aufenthaltsbewilligung zu
verlängern sei; eventualiter sei das Beschwerdeverfahren bis zur
rechtskräftigen Erledigung des Scheidungsverfahrens zu sistieren; unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners.
Sowohl die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion als auch das Migrationsamt verzichteten auf eine
Vernehmlassung zur Beschwerde.
Mit Verfügung vom 17. Juli 2013 verlangte die
Referentin vom Beschwerdeführer Auskunft über den Stand der familienrechtlichen
Verfahren sowie den aktuellen Kontakt zwischen ihm und seiner Tochter. Der
Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung am 31. Juli 2013 nach. Die
Vorinstanzen liessen sich dazu nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit
von Amtes wegen. Diese ist unter anderem betreffend erstinstanzliche
Rekursentscheide einer Direktion auf dem vorliegenden Gebiet des Ausländerrechts
gegeben (§§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 f. sowie 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG). Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- oder
-unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1
lit. a und b VRG).
2.
Aufgrund des Eheschlusses mit einer in der
Schweiz niederlassungsberechtigten Person ist dem Beschwerdeführer eine
Aufenthaltsbewilligung für den Kanton E erteilt
und zuletzt bis zum 14. November 2010 verlängert worden. Eine
Aufenthaltsbewilligung gilt ausschliesslich für das Gebiet desjenigen Kantons,
der sie ausgestellt hat (Art. 66 Satz 2 der Verordnung vom
24.
Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]; Peter Bolzli in: Marc Spescha et al.,
Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 36 AuG N. 1).
Gemäss Art. 37 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005.
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) kann der Kantonswechsel bewilligt
werden, wenn die ausländische Person Inhaberin einer gültigen Aufenthaltsbewilligung ist. Weiter darf
der Ausländer nicht arbeitslos sein und es dürfen keine Widerrufsgründe nach
Art. 62 AuG vorliegen. Diese drei Voraussetzungen müssen kumulativ
erfüllt sein; fehlt es an einer Voraussetzung,
besteht kein Anspruch auf Bewilligung des Kantonswechsels (Dania Tremp in:
Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 37 N. 24).
Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt des
Gesuchs um Kantonswechsel im Besitz einer gültigen Aufenthaltsbewilligung für
den Kanton E; ebenso ist er arbeitstätig. Es bleibt
deshalb zu prüfen, ob Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen.
3.
3.1
Ein Widerrufsgrund liegt namentlich dann vor, wenn
die ausländische Person eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht
einhält (Art. 62 lit. d AuG). Als "Bedingung" im
vorgenannten Sinn gilt auch der Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33
Abs. 2 AuG mit jeder Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (Tamara
Nüssle in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr
[Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,
Art. 33 N. 12 f.). Vorliegend erhielt der
Beschwerdeführer seine Aufenthaltsbewilligung im
"Familiennachzug", mithin zum Verbleib bei
seiner niedergelassenen Ehefrau.
3.2
Ausländische Ehegatten von über die
Niederlassungsbewilligung verfügenden Ausländern haben gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG Anspruch
auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit dem
Ehepartner zusammenwohnen. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat der ausländische Ehegatte
Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 2 AuG).
3.3
Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht dann
nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und
die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AuG). Nach Art. 76 VZAE
werden als wichtige Gründe für das Getrenntleben namentlich berufliche Verpflichtungen
oder erhebliche familiäre Probleme erachtet. Neben dem Vorliegen eines
wichtigen Grunds muss die Ehegemeinschaft auch während des Getrenntlebens
weiter bestanden haben. Bei länger dauernder Trennung ist anhand der ehelichen Kontakte zu eruieren,
ob der Wille zur Ehegemeinschaft noch vorhanden ist. Regelmässige eheliche
Kontakte sprechen für den Fortbestand der ehelichen Beziehung (Esther
S. Amstutz in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 49
N. 21).
Nach Auflösung
der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und
43.
weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und
eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a
AuG). Das zeitliche Erfordernis der dreijährigen Ehedauer nach Art. 50
Abs. 1 lit. a AuG verlangt ein effektives Zusammenleben der Ehegatten
(vgl. Art. 42 Abs. 1 AuG; Marc Spescha in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 50 AuG
N. 4; Martina Caroni in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr
[Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 50
AuG N. 16). Weiter verlangt das Bundesgericht ein Zusammenleben in der
Schweiz (BGE 136 II 113 E. 3.3).
3.4
Nachdem
das Ehepaar unbestritten seit dem Juli 2010 getrennt lebt, die Ehefrau bereits
zwei Scheidungsverfahren angestrengt hat sowie das Ehepaar offenbar derart
zerstritten ist, dass eine Kommunikation nur noch mittels Anwälten möglich ist,
kann nicht mehr von einer vorübergehenden Trennung gesprochen werden und muss
der Wille zur Ehegemeinschaft zumindest vonseiten der Ehefrau verneint werden. In dieser Situation kann der Ehewille des Beschwerdeführers nicht
ausschlaggebend sein (vgl. BGE 128 II 145 E. 3.4),
denn dieser Wille allein vermag die Umstände nicht zu ändern. Aus heutiger
Beurteilung, nach drei Jahren des Getrenntlebens ohne
Kontakt zwischen den Ehegatten, kann einzig der Schluss gezogen werden, dass
die Ehe definitiv gescheitert ist. Von einer kurzfristigen Trennung
wegen vorübergehenden Schwierigkeiten in der Ehe kann drei Jahre nach der
Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft nicht mehr gesprochen werden. Ein Anspruch
auf eine Aufenthaltsbewilligung lässt sich deshalb nicht aus Art. 43 Abs. 1
AuG i.V.m. Art. 49 AuG ableiten.
Da die Ehe nach der Aktenlage in der Schweiz nur rund ein
Jahr und sieben Monate gelebt wurde, kann der Beschwerdeführer aus Art. 50
Abs. 1 lit. a AuG kein Aufenthaltsrecht ableiten.
4.
Der Beschwerdeführer beruft
sich auf Art. 8 EMRK, wonach ihm aufgrund seiner gewünschten Beziehung zu
seiner Tochter, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei, damit es ihm
möglich sein würde, ein vom Scheidungsgericht festzulegendes Besuchsrecht
wahrnehmen und eine Beziehung zu seiner Tochter aufnehmen zu können.
Die Tochter
des Beschwerdeführers verfügt über
eine Niederlassungsbewilligung und damit über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht
in der Schweiz. Die Beziehung zur Tochter ist jedoch unbestritten nicht intakt und wird auch nicht tatsächlich
gelebt, nachdem die Kindsmutter den Kontakt
zwischen dem Beschwerdeführer und der Tochter verweigert. Da von Art. 8
EMRK nicht rechtlich begründetes, sondern nur tatsächlich gelebtes Familienleben geschützt wird, wird der
Schutzbereich von Art. 8 EMRK vorliegend nicht berührt (vgl.
BGE 135 I 143 E. 3.1). Ein Eingriff liegt damit nicht vor, weshalb
auch keine Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2
EMRK vorzunehmen ist und insbesondere offen bleiben kann, ob der
Beschwerdeführer der wirtschaftlichen Unterstützung seiner Tochter nachkommt
sowie ob das vor dem Scheidungsrichter beantragte Besuchsrecht für einen
Anspruch auf umgekehrten Familiennachzug im Sinn der neuen bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ausreichend wäre (vgl. BGr, 14. Juni 2013, 2C_1112/2012).
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass seine Ehefrau ihm seine Tochter entzogen
habe und jeglichen Kontakt mit ihr verweigere. Trotz seiner intensiven privaten
und rechtlichen Bemühungen um ein Besuchsrecht, sei es bislang nicht gelungen,
einen regelmässigen persönlichen Kontakt mit seiner Tochter zu
institutionalisieren. Der vom Eheschutzrichter eingesetzte Kinderanwalt sei
daran, die Mutter zu überzeugen, eine Annäherung des Vaters an seine Tochter
zuzulassen und ein Besuchsrecht zu installieren. Würde der Beschwerdeführer
weggewiesen, würde dieser Annäherungsprozess abgebrochen und er könnte sein
Kontaktrecht nicht durchsetzen. Dieses Vorgehen würde dem Übereinkommen vom 20. November
1989.
über die Rechte des Kindes (KRK) widersprechen und das rechtsmissbräuchliche
Verhalten der Ehefrau belohnen.
5.2
Es fragt sich damit zunächst, ob dem
Beschwerdeführer aus wichtigen persönlichen Gründen
ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50
Abs. 1 lit. b AuG zusteht.
Neben Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (Ehedauer
und erfolgreiche Integration) hat der Gesetzgeber als nachehelichen ausländerrechtlichen
Härtefall einen Rechtsanspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung für den Fall vorgesehen (Art. 50 Abs. 1 lit. b
AuG), dass "wichtige persönliche Gründe" einen "weiteren
Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen". Dabei geht es darum,
Härtefälle bei der Bewilligungsverlängerung nach der Auflösung der ehelichen
Gemeinschaft zu vermeiden (vgl. BGE 136 II 1 E. 5.3; BGE 137 II 345, E. 3.2.2
auch zum Folgenden).
Die "wichtigen persönlichen Gründe" nach Art. 50
Abs. 1 lit. b AuG müssen den weiteren Aufenthalt
"erforderlich" machen. Nach Art. 50 Abs. 2 AuG und der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung dazu (BGE 136 II 1 E. 5) kann dies
namentlich der Fall sein, wenn die ausländische Person mit abgeleitetem
Aufenthaltsrecht Opfer ehelicher Gewalt geworden ist oder wenn ihre soziale Wiedereingliederung
im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Dabei ist etwa an geschiedene
Frauen (mit Kindern) zu denken, welche in ein patriarchalisches
Gesellschaftssystem zurückkehren und dort wegen ihres Status als Geschiedene
mit Diskriminierungen oder Ächtungen rechnen müssten. Mögliche weitere Anwendungsfälle
bilden (gescheiterte) unter Zwang eingegangene Ehen oder solche im Zusammenhang
mit Menschenhandel. Der Verbleib in der Schweiz kann sich zudem auch dann als
erforderlich erweisen, wenn der Ehegatte, von dem sich die Aufenthaltsberechtigung
ableitet, verstirbt (vgl. BGE 137 II 1 E. 3 f.). Schliesslich ist
nach der Ehe auch den Interessen gemeinsamer Kinder Rechnung zu tragen, falls
eine enge Beziehung zu ihnen besteht und diese in der Schweiz ihrerseits gut
integriert sind (Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002, 3754 Ziff. 1.3.7.6).
Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund
der konkreten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der
Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus,
die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42
Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung
verbunden sind. Da Art. 50 Abs. 1 AuG von einem Weiterbestehen des
Anspruchs nach Art. 42 und 43 AuG spricht, muss der Härtefall sich auf die
Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt beziehen.
Sodann hält Art. 3 Abs. 1 KRK fest, dass das
Kindeswohl bei allen staatlichen Massnahmen vorrangig zu berücksichtigen sei.
Gestützt auf Art. 2 Abs. 2 KRK treffen die Vertragsstaaten zudem die
geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass das Kind vor allen Formen der
Diskriminierung oder Bestrafung wegen des Status, der Tätigkeiten, der
Meinungsäusserungen oder der Weltanschauung seiner Eltern, seines Vormunds oder
seiner Familienangehörigen geschützt wird (vgl. BGE 137 I 247 E. 5.1.3). Mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 KRK ist regelmässig auch der Möglichkeit zur Wahrnehmung des Besuchsrechts
durch den ausländischen Elternteil Rechnung zu tragen.
5.3
Vorliegend besteht unbestritten keine enge Beziehung zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner Tochter. Der Beschwerdeführer verfügt über kein Besuchsrecht und hat seine 3.5 Jahre alte Tochter erst wenige
Male gesehen, nachdem er sich von der Kindsmutter trennte, als das Kind erst
vier Monate alt war. Obwohl seit Februar 2013 ein
Kinderanwalt versucht, zwischen den Eheleuten zu
vermitteln, um dem Beschwerdeführer den Kontakt mit seiner Tochter zu
ermöglichen, hat der Beschwerdeführer seine Tochter bislang nicht sehen können.
Ein für April 2013 geplantes Gespräch des Beschwerdeführers mit dem
Kinderanwalt konnte bis Ende Juli 2013 aufgrund der
Unerreichbarkeit des Beschwerdeführers nicht stattfinden. Ein vorsorgliches (eventuell
begleitetes) Besuchsrecht während des Scheidungsverfahrens
wurde vom Scheidungsgericht nicht angeordnet und vom Beschwerdeführer auch
nicht beantragt. Weder eine Annährung des Beschwerdeführers an seine Tochter
geschweige denn eine Institutionalisierung des Kontaktrechts scheint damit in
naher Zukunft erreichbar. Da das zivilrechtliche Verfahren aufgrund des
Verhaltens des Beschwerdeführers verzögert wird, bestehen Zweifel an der
Ernsthaftigkeit der Interessen des Beschwerdeführers am Kontakt mit seiner
Tochter. Unter diesen Umständen kann die
Vater-Tochter-Beziehung nicht als wichtigen Grund für den weiteren Aufenthalt
des Beschwerdeführers gelten. Sodann dient das Institut
der Aufenthaltsbewilligung nicht dazu, einen Ausweg aus familiären Problemen zu
ermöglichen (BGr, 5. Januar 2010, 2C_339/2009, E. 2.2.1; BGE 122 I 267 E. 3c). Auch wenn es zu
berücksichtigen gilt, dass mit einer Ausreise des Beschwerdeführers nach Montenegro die Aufnahme der Kontaktmöglichkeiten zu seiner Tochter
geschmälert würden, dürfte doch die Ehefrau weiterhin versuchen, ein
Besuchsrecht zu sabotieren und wäre unter diesen Umständen auch kein Kontakt
via Telekommunikationsmittel möglich, ist der
Beschwerdeführer auf die hierfür vorgesehenen zivilprozessualen Vorkehren zu
verweisen. Mit dem fehlerhaften Verhalten des obhutsberechtigten
Elternteils lässt sich gemäss dem Bundesgericht kein
Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung begründen (BGr, 5. Januar
2010, 2C_339/2009, E. 2.2.1). Ebenso wenig lässt sich ein Anspruch auf
eine Aufenthaltsbewilligung aus der UNO-Kinderrechtekonvention ableiten (BGE 126 II 377 E. 5; BGr, 26. Juni 2007, 2C_135/2007, E. 4.2; BGr, 10. Oktober
2011, 2C_787/2011, E. 2.2).
Aufgrund der konkreten Umstände,
insbesondere, weil der Beschwerdeführer keinen engen Kontakt zur Tochter hat
und die Installierung dieses Kontakts nicht von seinem Aufenthalt in der
Schweiz abhängt, liegt kein persönlicher, nachehelicher Härtefall vor. Es
ergeben sich aus seiner Wegweisung keine erheblichen Konsequenzen für sein Familienleben.
Er wird sich ein Besuchsrecht gerichtlich erkämpfen müssen,
was ihm auch von Montenegro aus - kombiniert mit
Besuchsaufenthalten in der Schweiz - möglich sein wird.
Der Beschwerdeführer hat damit keinen
Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Es bleibt zu prüfen,
ob ihm eine solche nach Ermessen hätte erteilt werden müssen.
6.
6.1
Was die Verweigerung der Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung im Ermessen anbelangt, ist es dem Verwaltungsgericht
verwehrt, diese Verweigerung auf Angemessenheit zu überprüfen (vgl. E. 1.2). Das Verwaltungsgericht ist auf die Rechtskontrolle begrenzt,
was eine Korrektur eines im Rahmen des rechtmässigen Ermessens erfolgten
Anordnung einer Verwaltungsbehörde ausschliesst (§ 50 Abs. 1 und 2 VRG). Wenn die
Vorinstanz ihr Ermessen weder überschritten noch missbräuchlich eingesetzt hat,
setzt das Verwaltungsgericht kein eigenes Ermessen ein.
6.2
Trotz der Verletzung der Vater- und Kinderrechte durch die Ehefrau
des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz ihr Ermessen bei der Verweigerung der
ermessensweisen Verlängerung der Bewilligung
pflichtgemäss ausgeübt. Insbesondere verstösst die Verweigerung der
Aufenthaltsbewilligung vorliegend nicht krass gegen den Gerechtigkeitsgedanken.
Auch wenn die Wegweisung des Beschwerdeführers seiner Ehefrau gelegen kommen
dürfte, fehlen vorliegend einschlägige Beweise, dass der
Beschwerdeführer der Willkür seiner niederlassungsberechtigten Ehefrau und ihrer Familie gänzlich ausgesetzt gewesen wäre. Dem Beschwerdeführer
Dispositiv
wurde demnach nicht aufgrund einer Situation die Aufenthaltsbewilligung nicht
verlängert, in die er erwiesenermassen ausschliesslich durch gröbste Verletzung
der ehelichen Pflichten seiner Ehefrau geraten ist (vgl. BGE 112 Ib 473 E. 5d; VGr, 3. Mai 2006, VB.2006.00077, E. 3.3). Die Ablehnung der ermessensweisen Verlängerung
der Bewilligung erweist sich damit als rechtskonform.
7.
7.1
Der Beschwerdeführer
beantragt in einem prozessualen Eventualantrag die Sistierung des
Beschwerdeverfahrens bis das Scheidungsverfahren bzw. die Arbeit des
Kinderanwalts abgeschlossen sei.
7.2
Eine Sistierung ist gemäss Praxis dann angezeigt,
wenn der Entscheid einer Verwaltungs- oder Verwaltungsrechtspflegeinstanz von
einem anderen Entscheid oder Urteil abhängt oder wesentlich beeinflusst wird
(vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, VRG Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 4–31,
N. 27 ff., auch zum Folgenden). Dies gilt etwa für den Fall, dass der
Ausgang eines anderen Verfahrens für das interessierende Verfahren von
präjudizieller Bedeutung ist (BGE 123 II 1 E. 2b).
Eine Sistierung rechtfertigt sich auch dann, wenn in einem anderen Verfahren
über Sachumstände oder rechtliche Voraussetzungen entschieden wird, die für den
Ausgang des infrage stehenden Verfahrens von massgebender Bedeutung sind.
Besteht zwischen zwei hängigen Rechtsmittelverfahren ein innerer Zusammenhang,
darf deshalb das eine bis zur Erledigung des andern sistiert werden, falls die
Möglichkeit besteht, dass durch einen einzigen Entscheid beide Verfahren
erledigt werden können.
7.3
Da es vorliegend für einen Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung – wie gesehen – nicht ausreicht, dass
der Beschwerdeführer rechtlich die Möglichkeit hat, seine Tochter zu sehen, sondern
nur tatsächlich gelebtes Familienleben von hinreichender Intensität ihm zu
einem Anspruch verhelfen könnte, vermöge vorliegend ein Scheidungsurteil die
Sachumstände nicht (allein) zu ändern bzw. ein faktisches und enges Familienleben
nicht de iure herzustellen. Kommt hinzu, dass die Arbeit des Kinderanwalts
deshalb noch nicht abgeschlossen werden konnte, weil der Kontakt zwischen dem
Beschwerdeführer und dem Kinderanwalt wegen Unerreichbarkeit des
Beschwerdeführers abgebrochen ist. Die familienrechtlichen Verfahren stehen
auch nicht kurz vor ihrem Abschluss und es besteht gegenwärtig nicht einmal ein
provisorisches Kontaktrecht. Eine Annährung des Beschwerdeführers an seine
Tochter hat damit noch gar nicht stattgefunden. Von einem Abbruch eines
laufenden, kurz vor Abschluss stehenden Prozesses der Zusammenführung des
Beschwerdeführers und seiner Tochter infolge der Wegweisung des Beschwerdeführers
kann vorliegend deshalb nicht gesprochen werden. Unter diesen Umständen
rechtfertigt es sich nicht, den Aufenthalt des Beschwerdeführers bis zum
Abschluss der Arbeit des Kinderanwalts oder des Scheidungsverfahrens mittels
Sistierung des vorliegenden Verfahrens zu verlängern. Dem Beschwerdeführer ist
es zumutbar, seine Vaterrechte von Mazedonien aus wahrzunehmen.
8.
8.1
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem Ausgang sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG) und steht im keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
8.2
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden
Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend
gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) zu
erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung
an:…