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Entscheid

VB.2013.00179

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00179

18. September 2013Deutsch16 min

(URT.2013.15550)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2.

Abteilung

VB.2013.00179

Urteil

der 2. Kammer

vom 18. September 2013

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin

Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber

Dirk Andres.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Aufenthaltsbewilligung (Kantonswechsel),

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A ein Staatsangehöriger der Republik Montenegro,

heiratete am 12. Mai 2008 in Montenegro die 1987 geborene Landsfrau C,

welche über die Niederlassungsbewilligung für den Kanton E verfügt. Am

15. November 2008 reiste A in die Schweiz ein und erhielt im Kanton E eine

Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug, letztmals verlängert bis 14. November

2010.

Im Jahr 2010 wurde die gemeinsame

Tochter D geboren, welche im Besitz der Niederlassungsbewilligung ist.

Im Juli 2010 trennte sich das Ehepaar

und A zog nach F, während seine Frau mit der Tochter im Kanton E verblieb. Am 25. Oktober 2010

stellte A ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton

Zürich.

Am 27. Februar

2012 wies das Migrationsamt das Gesuch um Kantonswechsel ab und setzte ihm

Frist zum Verlassen der Schweiz.

Erwägungen

II.

Am 2. April

2012.

erhob A Rekurs bei der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion.

Die Ehe Kalac/Ramovic wurde auf

Initiative der Ehefrau am 19. März 2012 in Montenegro geschieden. Da dieses Urteil in der Schweiz nicht anerkannt wurde,

machte A am 10. Oktober 2012 ein Eheschutzverfahren vor dem Bezirksgericht F anhängig.

Am 8. Februar

2013.

wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.

Am 18. Februar

2013.

reichte die Ehefrau im Kanton E eine

Ehescheidungsklage ein. Dieses Verfahren ist derzeit pendent.

Am 12. März 2013 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, dass seine Aufenthaltsbewilligung zu

verlängern sei; eventualiter sei das Beschwerdeverfahren bis zur

rechtskräftigen Erledigung des Scheidungsverfahrens zu sistieren; unter Kosten-

und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners.

Sowohl die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion als auch das Migrationsamt verzichteten auf eine

Vernehmlassung zur Beschwerde.

Mit Verfügung vom 17. Juli 2013 verlangte die

Referentin vom Beschwerdeführer Auskunft über den Stand der familienrechtlichen

Verfahren sowie den aktuellen Kontakt zwischen ihm und seiner Tochter. Der

Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung am 31. Juli 2013 nach. Die

Vorinstanzen liessen sich dazu nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit

von Amtes wegen. Diese ist unter anderem betreffend erstinstanzliche

Rekursentscheide einer Direktion auf dem vorliegenden Gebiet des Ausländerrechts

gegeben (§§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 f. sowie 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG). Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- oder

-unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1

lit. a und b VRG).

2.

Aufgrund des Eheschlusses mit einer in der

Schweiz niederlassungsberechtigten Person ist dem Beschwerdeführer eine

Aufenthaltsbewilligung für den Kanton E erteilt

und zuletzt bis zum 14. November 2010 verlängert worden. Eine

Aufenthaltsbewilligung gilt ausschliesslich für das Gebiet desjenigen Kantons,

der sie ausgestellt hat (Art. 66 Satz 2 der Verordnung vom

24.

Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbs­tätigkeit [VZAE]; Peter Bolzli in: Marc Spescha et al.,

Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 36 AuG N. 1).

Gemäss Art. 37 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember

2005.

über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) kann der Kantonswechsel bewilligt

werden, wenn die ausländische Person Inhaberin einer gültigen Aufenthaltsbewilligung ist. Weiter darf

der Ausländer nicht arbeitslos sein und es dürfen keine Widerrufsgründe nach

Art. 62 AuG vorliegen. Diese drei Voraussetzungen müssen kumulativ

erfüllt sein; fehlt es an einer Voraus­setzung,

besteht kein Anspruch auf Bewilligung des Kantonswechsels (Dania Tremp in:

Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 37 N. 24).

Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt des

Gesuchs um Kantonswechsel im Besitz einer gültigen Aufenthaltsbewilligung für

den Kanton E; ebenso ist er arbeitstätig. Es bleibt

deshalb zu prüfen, ob Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen.

3.

3.1

Ein Widerrufsgrund liegt namentlich dann vor, wenn

die ausländische Person eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht

einhält (Art. 62 lit. d AuG). Als "Bedingung" im

vorgenannten Sinn gilt auch der Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33

Abs. 2 AuG mit jeder Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (Tamara

Nüssle in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr

[Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,

Art. 33 N. 12 f.). Vorliegend erhielt der

Beschwerdeführer seine Aufenthalts­bewilligung im

"Familien­nachzug", mithin zum Verbleib bei

seiner niedergelassenen Ehefrau.

3.2

Ausländische Ehegatten von über die

Niederlassungsbewilligung verfügenden Ausländern haben gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG Anspruch

auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit dem

Ehepartner zusammenwohnen. Nach einem ordnungsgemässen und ununter­brochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat der ausländische Ehegatte

Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 2 AuG).

3.3

Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht dann

nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und

die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AuG). Nach Art. 76 VZAE

werden als wichtige Gründe für das Getrenntleben namentlich berufliche Verpflichtungen

oder erhebliche familiäre Probleme erachtet. Neben dem Vorliegen eines

wichtigen Grunds muss die Ehegemeinschaft auch während des Getrenntlebens

weiter bestanden haben. Bei länger dauernder Trennung ist anhand der ehelichen Kontakte zu eruieren,

ob der Wille zur Ehegemeinschaft noch vorhanden ist. Regelmässige eheliche

Kontakte sprechen für den Fortbestand der ehelichen Beziehung (Esther

S. Amstutz in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz

über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 49

N. 21).

Nach Auflösung

der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und

43.

weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und

eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a

AuG). Das zeitliche Erfordernis der dreijährigen Ehedauer nach Art. 50

Abs. 1 lit. a AuG verlangt ein effektives Zusammenleben der Ehegatten

(vgl. Art. 42 Abs. 1 AuG; Marc Spescha in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 50 AuG

N. 4; Martina Caroni in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr

[Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 50

AuG N. 16). Weiter verlangt das Bundesgericht ein Zusammenleben in der

Schweiz (BGE 136 II 113 E. 3.3).

3.4

Nachdem

das Ehepaar unbestritten seit dem Juli 2010 getrennt lebt, die Ehefrau bereits

zwei Scheidungsverfahren angestrengt hat sowie das Ehepaar offenbar derart

zerstritten ist, dass eine Kommunikation nur noch mittels Anwälten möglich ist,

kann nicht mehr von einer vorübergehenden Trennung gesprochen werden und muss

der Wille zur Ehegemeinschaft zumindest vonseiten der Ehefrau verneint werden. In dieser Situation kann der Ehewille des Beschwerdeführers nicht

ausschlaggebend sein (vgl. BGE 128 II 145 E. 3.4),

denn dieser Wille allein vermag die Umstände nicht zu ändern. Aus heutiger

Beurteilung, nach drei Jahren des Getrenntlebens ohne

Kontakt zwischen den Ehegatten, kann einzig der Schluss gezogen werden, dass

die Ehe definitiv gescheitert ist. Von einer kurzfristigen Trennung

wegen vorübergehenden Schwierigkeiten in der Ehe kann drei Jahre nach der

Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft nicht mehr gesprochen werden. Ein Anspruch

auf eine Aufenthaltsbewilligung lässt sich deshalb nicht aus Art. 43 Abs. 1

AuG i.V.m. Art. 49 AuG ableiten.

Da die Ehe nach der Aktenlage in der Schweiz nur rund ein

Jahr und sieben Monate gelebt wurde, kann der Beschwerdeführer aus Art. 50

Abs. 1 lit. a AuG kein Aufenthaltsrecht ableiten.

4.

Der Beschwerdeführer beruft

sich auf Art. 8 EMRK, wonach ihm aufgrund seiner gewünschten Beziehung zu

seiner Tochter, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei, damit es ihm

möglich sein würde, ein vom Scheidungsgericht festzulegendes Besuchsrecht

wahrnehmen und eine Beziehung zu seiner Tochter aufnehmen zu können.

Die Tochter

des Beschwerdeführers verfügt über

eine Niederlassungsbewilligung und damit über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht

in der Schweiz. Die Beziehung zur Tochter ist jedoch unbestritten nicht intakt und wird auch nicht tatsächlich

gelebt, nachdem die Kindsmutter den Kontakt

zwischen dem Beschwerdeführer und der Tochter verweigert. Da von Art. 8

EMRK nicht rechtlich begründetes, sondern nur tatsächlich gelebtes Familienleben geschützt wird, wird der

Schutzbereich von Art. 8 EMRK vorliegend nicht berührt (vgl.

BGE 135 I 143 E. 3.1). Ein Eingriff liegt damit nicht vor, weshalb

auch keine Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2

EMRK vorzunehmen ist und insbesondere offen bleiben kann, ob der

Beschwerdeführer der wirtschaftlichen Unterstützung seiner Tochter nachkommt

sowie ob das vor dem Scheidungsrichter beantragte Besuchsrecht für einen

Anspruch auf umgekehrten Familiennachzug im Sinn der neuen bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ausreichend wäre (vgl. BGr, 14. Juni 2013, 2C_1112/2012).

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, dass seine Ehefrau ihm seine Tochter entzogen

habe und jeglichen Kontakt mit ihr verweigere. Trotz seiner intensiven privaten

und rechtlichen Bemühungen um ein Besuchsrecht, sei es bislang nicht gelungen,

einen regelmässigen persönlichen Kontakt mit seiner Tochter zu

institutionalisieren. Der vom Eheschutzrichter eingesetzte Kinderanwalt sei

daran, die Mutter zu überzeugen, eine Annäherung des Vaters an seine Tochter

zuzulassen und ein Besuchsrecht zu installieren. Würde der Beschwerdeführer

weggewiesen, würde dieser Annäherungsprozess abgebrochen und er könnte sein

Kontaktrecht nicht durchsetzen. Dieses Vorgehen würde dem Übereinkommen vom 20. November

1989.

über die Rechte des Kindes (KRK) widersprechen und das rechtsmissbräuchliche

Verhalten der Ehefrau belohnen.

5.2

Es fragt sich damit zunächst, ob dem

Beschwerdeführer aus wichtigen persönlichen Gründen

ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50

Abs. 1 lit. b AuG zusteht.

Neben Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (Ehedauer

und erfolgreiche Integration) hat der Gesetzgeber als nachehelichen ausländerrechtlichen

Härtefall einen Rechtsanspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung für den Fall vorgesehen (Art. 50 Abs. 1 lit. b

AuG), dass "wichtige persönliche Gründe" einen "weiteren

Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen". Dabei geht es darum,

Härtefälle bei der Bewilligungsverlängerung nach der Auflösung der ehelichen

Gemeinschaft zu vermeiden (vgl. BGE 136 II 1 E. 5.3; BGE 137 II 345, E. 3.2.2

auch zum Folgenden).

Die "wichtigen persönlichen Gründe" nach Art. 50

Abs. 1 lit. b AuG müssen den weiteren Aufenthalt

"erforderlich" machen. Nach Art. 50 Abs. 2 AuG und der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung dazu (BGE 136 II 1 E. 5) kann dies

namentlich der Fall sein, wenn die ausländische Person mit abgeleitetem

Aufenthaltsrecht Opfer ehelicher Gewalt geworden ist oder wenn ihre soziale Wiedereingliederung

im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Dabei ist etwa an geschiedene

Frauen (mit Kindern) zu denken, welche in ein patriarchalisches

Gesellschaftssystem zurückkehren und dort wegen ihres Status als Geschiedene

mit Diskriminierungen oder Ächtungen rechnen müssten. Mögliche weitere Anwendungsfälle

bilden (gescheiterte) unter Zwang eingegangene Ehen oder solche im Zusammenhang

mit Menschenhandel. Der Verbleib in der Schweiz kann sich zudem auch dann als

erforderlich erweisen, wenn der Ehegatte, von dem sich die Aufenthaltsberechtigung

ableitet, verstirbt (vgl. BGE 137 II 1 E. 3 f.). Schliesslich ist

nach der Ehe auch den Interessen gemeinsamer Kinder Rechnung zu tragen, falls

eine enge Beziehung zu ihnen besteht und diese in der Schweiz ihrerseits gut

integriert sind (Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002, 3754 Ziff. 1.3.7.6).

Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund

der konkreten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der

Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus,

die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42

Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung

verbunden sind. Da Art. 50 Abs. 1 AuG von einem Weiterbestehen des

Anspruchs nach Art. 42 und 43 AuG spricht, muss der Härtefall sich auf die

Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt beziehen.

Sodann hält Art. 3 Abs. 1 KRK fest, dass das

Kindeswohl bei allen staatlichen Massnahmen vorrangig zu berücksichtigen sei.

Gestützt auf Art. 2 Abs. 2 KRK treffen die Vertragsstaaten zudem die

geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass das Kind vor allen Formen der

Diskriminierung oder Bestrafung wegen des Status, der Tätigkeiten, der

Meinungsäusserungen oder der Weltanschauung seiner Eltern, seines Vormunds oder

seiner Familienangehörigen geschützt wird (vgl. BGE 137 I 247 E. 5.1.3). Mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 KRK ist regelmässig auch der Möglichkeit zur Wahrnehmung des Besuchsrechts

durch den ausländischen Elternteil Rechnung zu tragen.

5.3

Vorliegend besteht unbestritten keine enge Beziehung zwischen dem

Beschwerdeführer und seiner Tochter. Der Beschwerdeführer verfügt über kein Besuchsrecht und hat seine 3.5 Jahre alte Tochter erst wenige

Male gesehen, nachdem er sich von der Kindsmutter trennte, als das Kind erst

vier Monate alt war. Obwohl seit Februar 2013 ein

Kinderanwalt versucht, zwischen den Eheleuten zu

vermitteln, um dem Beschwerdeführer den Kontakt mit seiner Tochter zu

ermöglichen, hat der Beschwerdeführer seine Tochter bislang nicht sehen können.

Ein für April 2013 geplantes Gespräch des Beschwerdeführers mit dem

Kinderanwalt konnte bis Ende Juli 2013 aufgrund der

Unerreichbarkeit des Beschwerdeführers nicht stattfinden. Ein vorsorgliches (eventuell

begleitetes) Besuchsrecht während des Scheidungsverfahrens

wurde vom Scheidungsgericht nicht angeordnet und vom Beschwerdeführer auch

nicht beantragt. Weder eine Annährung des Beschwerdeführers an seine Tochter

geschweige denn eine Institutionalisierung des Kontaktrechts scheint damit in

naher Zukunft erreichbar. Da das zivilrechtliche Verfahren aufgrund des

Verhaltens des Beschwerdeführers verzögert wird, bestehen Zweifel an der

Ernsthaftigkeit der Interessen des Beschwerdeführers am Kontakt mit seiner

Tochter. Unter diesen Umständen kann die

Vater-Tochter-Beziehung nicht als wichtigen Grund für den weiteren Aufenthalt

des Beschwerdeführers gelten. Sodann dient das Institut

der Aufenthaltsbewilligung nicht dazu, einen Ausweg aus familiären Problemen zu

ermöglichen (BGr, 5. Januar 2010, 2C_339/2009, E. 2.2.1; BGE 122 I 267 E. 3c). Auch wenn es zu

berücksichtigen gilt, dass mit einer Ausreise des Beschwerdeführers nach Montenegro die Aufnahme der Kontaktmöglichkeiten zu seiner Tochter

geschmälert würden, dürfte doch die Ehefrau weiterhin versuchen, ein

Besuchsrecht zu sabotieren und wäre unter diesen Umständen auch kein Kontakt

via Telekommunikationsmittel möglich, ist der

Beschwerdeführer auf die hierfür vorgesehenen zivilprozessualen Vorkehren zu

verweisen. Mit dem fehlerhaften Verhalten des obhutsberechtigten

Elternteils lässt sich gemäss dem Bundesgericht kein

Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung begründen (BGr, 5. Januar

2010, 2C_339/2009, E. 2.2.1). Ebenso wenig lässt sich ein Anspruch auf

eine Aufenthaltsbewilligung aus der UNO-Kinderrechtekonvention ableiten (BGE 126 II 377 E. 5; BGr, 26. Juni 2007, 2C_135/2007, E. 4.2; BGr, 10. Oktober

2011, 2C_787/2011, E. 2.2).

Aufgrund der konkreten Umstände,

insbesondere, weil der Beschwerdeführer keinen engen Kontakt zur Tochter hat

und die Installierung dieses Kontakts nicht von seinem Aufenthalt in der

Schweiz abhängt, liegt kein persönlicher, nachehelicher Härtefall vor. Es

ergeben sich aus seiner Wegweisung keine erheblichen Konsequenzen für sein Familienleben.

Er wird sich ein Besuchsrecht gerichtlich erkämpfen müssen,

was ihm auch von Montenegro aus - kombiniert mit

Besuchsaufenthalten in der Schweiz - möglich sein wird.

Der Beschwerdeführer hat damit keinen

Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Es bleibt zu prüfen,

ob ihm eine solche nach Ermessen hätte erteilt werden müssen.

6.

6.1

Was die Verweigerung der Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung im Ermessen anbelangt, ist es dem Verwaltungsgericht

verwehrt, diese Verweigerung auf Angemessenheit zu überprüfen (vgl. E. 1.2). Das Verwaltungsgericht ist auf die Rechtskontrolle begrenzt,

was eine Korrektur eines im Rahmen des rechtmässigen Ermessens erfolgten

Anordnung einer Verwaltungsbehörde ausschliesst (§ 50 Abs. 1 und 2 VRG). Wenn die

Vorinstanz ihr Ermessen weder überschritten noch missbräuchlich eingesetzt hat,

setzt das Verwaltungsgericht kein eigenes Ermessen ein.

6.2

Trotz der Verletzung der Vater- und Kinderrechte durch die Ehefrau

des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz ihr Ermessen bei der Verweigerung der

ermessensweisen Verlängerung der Bewilligung

pflichtgemäss ausgeübt. Insbesondere verstösst die Verweigerung der

Aufenthaltsbewilligung vorliegend nicht krass gegen den Gerechtigkeitsgedanken.

Auch wenn die Wegweisung des Beschwerdeführers seiner Ehefrau gelegen kommen

dürfte, fehlen vorliegend einschlägige Beweise, dass der

Beschwerdeführer der Willkür seiner niederlassungsberechtigten Ehefrau und ihrer Familie gänzlich ausgesetzt gewesen wäre. Dem Beschwerdeführer

Dispositiv

wurde demnach nicht aufgrund einer Situation die Aufenthaltsbewilligung nicht

verlängert, in die er erwiesenermassen ausschliesslich durch gröbste Verletzung

der ehelichen Pflichten seiner Ehefrau geraten ist (vgl. BGE 112 Ib 473 E. 5d; VGr, 3. Mai 2006, VB.2006.00077, E. 3.3). Die Ablehnung der ermessensweisen Verlängerung

der Bewilligung erweist sich damit als rechtskonform.

7.

7.1

Der Beschwerdeführer

beantragt in einem prozessualen Eventualantrag die Sistierung des

Beschwerdeverfahrens bis das Scheidungsverfahren bzw. die Arbeit des

Kinderanwalts abgeschlossen sei.

7.2

Eine Sistierung ist gemäss Praxis dann angezeigt,

wenn der Entscheid einer Verwaltungs- oder Verwaltungsrechtspflegeinstanz von

einem anderen Entscheid oder Urteil abhängt oder wesentlich beeinflusst wird

(vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, VRG Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 4–31,

N. 27 ff., auch zum Folgenden). Dies gilt etwa für den Fall, dass der

Ausgang eines anderen Verfahrens für das interessierende Verfahren von

präjudizieller Bedeutung ist (BGE 123 II 1 E. 2b).

Eine Sistierung rechtfertigt sich auch dann, wenn in einem anderen Verfahren

über Sachumstände oder rechtliche Voraussetzungen entschieden wird, die für den

Ausgang des infrage stehenden Verfahrens von massgebender Bedeutung sind.

Besteht zwischen zwei hängigen Rechtsmittelverfahren ein innerer Zusammenhang,

darf deshalb das eine bis zur Erledigung des andern sistiert werden, falls die

Möglichkeit besteht, dass durch einen einzigen Entscheid beide Verfahren

erledigt werden können.

7.3

Da es vorliegend für einen Anspruch auf

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung – wie gesehen – nicht ausreicht, dass

der Beschwerdeführer rechtlich die Möglichkeit hat, seine Tochter zu sehen, sondern

nur tatsächlich gelebtes Familienleben von hinreichender Intensität ihm zu

einem Anspruch verhelfen könnte, vermöge vorliegend ein Scheidungsurteil die

Sachumstände nicht (allein) zu ändern bzw. ein faktisches und enges Familienleben

nicht de iure herzustellen. Kommt hinzu, dass die Arbeit des Kinderanwalts

deshalb noch nicht abgeschlossen werden konnte, weil der Kontakt zwischen dem

Beschwerdeführer und dem Kinderanwalt wegen Unerreichbarkeit des

Beschwerdeführers abgebrochen ist. Die familienrechtlichen Verfahren stehen

auch nicht kurz vor ihrem Abschluss und es besteht gegenwärtig nicht einmal ein

provisorisches Kontaktrecht. Eine Annährung des Beschwerdeführers an seine

Tochter hat damit noch gar nicht stattgefunden. Von einem Abbruch eines

laufenden, kurz vor Abschluss stehenden Prozesses der Zusammenführung des

Beschwerdeführers und seiner Tochter infolge der Wegweisung des Beschwerdeführers

kann vorliegend deshalb nicht gesprochen werden. Unter diesen Umständen

rechtfertigt es sich nicht, den Aufenthalt des Beschwerdeführers bis zum

Abschluss der Arbeit des Kinderanwalts oder des Scheidungsverfahrens mittels

Sistierung des vorliegenden Verfahrens zu verlängern. Dem Beschwerdeführer ist

es zumutbar, seine Vaterrechte von Mazedonien aus wahrzunehmen.

8.

8.1

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Bei diesem Ausgang sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG) und steht im keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.2

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden

Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend

gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) zu

erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen

(Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung

an:…