VB.2013.00180
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00180
31. Juli 2013Deutsch10 min
(URT.2013.15428)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2013.00180
Urteil
der 4. Kammer
vom 31. Juli 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Volksschulamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Zulassung
als Vikar,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist
als Lehrer Quereinsteiger. Er verfügt über kein Lehrdiplom und hat lediglich
einen fünfzehnstündigen Kurs "Praxisbegleitung für
Berufseinsteigende" an der Pädagogischen Hochschule Bern absolviert. Das
Volksschulamt des Kantons Zürich ordnete ihn per 1. März 2010 für den Rest
des Schuljahres 2009/2010 und anschliessend für das ganze Schuljahr 2010/2011
als Vikar in die Sekundarschule Z ab.
Am 19. Januar 2011 ersuchte die Schuladministration Z
das Volksschulamt um vorzeitige Beendigung des Vikariats, da A im Unterricht
zusehends Mühe mit einigen Schülerinnen und Schülern habe. Am 1. Februar
2011 teilte das Volksschulamt A per E-Mail mit, dass es ihn ohne Lehrdiplom
inskünftig nicht mehr beschäftigen werde und einen entsprechenden Vermerk im
Personal- und Lohnadministrationssystem des Kantons Zürich angebracht habe. Mit
Verfügung vom 3. Februar 2011 löste das Volksschulamt das Anstellungsverhältnis
per 11. Februar 2011 auf. Diese Verfügung ist unangefochten in
Rechtskraft erwachsen.
Am 15. Dezember 2011 bat A die Bildungsdirektion
darum, ihm für das Vikariat in Z ein Arbeitszeugnis auszustellen. Mit Verfügung
vom 21. Dezember 2011 wies das Volksschulamt dieses Begehren ab, da dafür
die Schulleitung und die Schulpflege Z zuständig seien. Auch diese
Verfügung wurde unangefochten rechtskräftig. Ende Januar 2012 stellte die
Schule Z ein Arbeitszeugnis aus.
Am 10. Februar 2012 gelangte A erneut an das
Volksschulamt und forderte ein Arbeitszeugnis. Er begründete sein Gesuch damit,
dass nicht die Schule Z, sondern die Bildungsdirektion seine Anstellungsbehörde
gewesen sei. Das Volksschulamt behandelte diese Eingabe als Revisionsbegehren,
welches es mit Verfügung vom 20. Februar 2012 abwies. In derselben
Verfügung stellte es A (erneut) in Aussicht, dass es ihn aufgrund der Vorfälle
in Z und des fehlenden Lehrdiploms nicht mehr als Vikar an der Volksschule des
Kantons Zürich beschäftigen werde.
B. Am
1. März 2012 erhob A "Nichtigkeitsklage" bei der
Bildungsdirektion. Darin ersuchte er um Nichtigerklärung der Verfügung vom
20. Februar 2012. Zur Begründung brachte er vor, er habe Anspruch auf ein
Arbeitszeugnis der Bildungsdirektion. Entgegen der Auffassung des
Volksschulamts müsse zudem eine künftige Anstellung auch ohne Lehrdiplom
möglich sein. Im Übrigen leide die Verfügung vom 20. Februar 2012 ohnehin
an einem Formmangel, da sie von einer unzuständigen Person unterzeichnet worden
sei. Die Bildungsdirektion nahm die Eingabe von A bezüglich des
Arbeitszeugnisses als Rekurs und hinsichtlich künftiger Beschäftigung als
Aufsichtsbeschwerde entgegen. Mit Verfügung vom 8. Juni 2012 wies sie den
Rekurs ab und gab der Aufsichtsbeschwerde keine Folge.
C. A erhob
am 14. Juni 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss,
das Volksschulamt sei zu verpflichten, ihm ein Arbeitszeugnis auszustellen. Weiter
sei der Eintrag im Personal- und Lohnadministrationssystem des Kantons Zürich,
dass er nicht mehr als Lehrer tätig sein dürfe, zu löschen. Schliesslich sei
ihm eine finanzielle Entschädigung auszurichten. Das Verwaltungsgericht hiess
die Beschwerde, soweit es darauf eintrat, mit Urteil vom 5. September 2012
teilweise gut und wies das Volksschulamt unter anderem an, über die Möglichkeit
einer künftigen Anstellung von A als Vikar in Verfügungsform zu befinden
(VB.2012.00391, E. 2.3 f. und Dispositiv-Ziff. 1). Dieses Urteil
erwuchs in Rechtskraft.
D. Mit
Verfügung vom 12. November 2012 stellte das Volksschulamt fest, dass die
Mitteilung an A, ihn bis auf Weiteres nicht als Vikar oder Lehrperson an der
Zürcher Volksschule einzusetzen, rechtmässig sei und nicht widerrufen werde.
Erwägungen
II.
A rekurrierte am 13. November 2012 und beantragte
sinngemäss, die Verfügung vom 12. November 2012 aufzuheben und ihn nicht
von der Möglichkeit auszuschliessen, zukünftig als Vikar oder Lehrperson an der
Zürcher Volksschule tätig zu sein; am 29. November 2012 stellte A sodann
ein Ausstandsbegehren gegen den Leiter des Rechtsdiensts der Bildungsdirektion.
Die Bildungsdirektion trat mit Verfügung vom 11. März 2013 auf das
Ausstandsbegehren nicht ein und wies den Rekurs ab.
III.
Am 13. März 2013 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die Verfügungen vom 11. März
2013.
sowie vom 12. November 2012 aufzuheben. Das Volksschulamt mit
Beschwerdeantwort vom 27. März 2013 und die Bildungsdirektion mit Vernehmlassung
vom 26./28. März 2013 beantragten die Abweisung der Beschwerde. Mit
Stellungnahmen von A vom 2. April 2013 und 11. April 2013 und der
Bildungsdirektion vom 9. April 2013 wurde an den jeweiligen Anträgen
festgehalten. Am 18. April 2013 sowie 17. Juni 2013 reichte A weitere
Eingaben ein, die er als Petition bezeichnete.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa auf dem vorliegenden Gebiet
des Lehrpersonalrechts nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 19
Abs. 1 lit. a, 19a Abs. 1, 19b Abs. 2 lit. b
Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Der
Beschwerdeführer hat am 18. April 2013 und am 17. Juni 2013 unter dem
Titel "Petition" weitere Rechtsschriften eingereicht, deren Zweck
mangels konkreten Antrags unklar bleibt. Soweit der Beschwerdeführer sich damit
noch einmal zum Verfahren äussern wollte, erfolgte dies mit der Eingabe vom
17.
Juni 2013 verspätet. Soweit diese Eingabe dagegen dem Zweck diente,
weitere Beweismittel einzureichen, sind diese im vorliegenden Verfahren zu
berücksichtigen.
1.3
Im
Ergebnis steht hier die Frage im Raum, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf
Zulassung als Vikar hat. Diese Frage hat keinen Streitwert, weshalb die
Behandlung der Beschwerde in die Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38
Abs. 1 VRG; VGr, 5. September 2012, VB.2012.00391, E. 1.2).
2.
2.1
Der
Beschwerdegegner hielt in der Ausgangsverfügung im Ergebnis fest, den Beschwerdeführer
bis auf Weiteres nicht als Vikar oder Lehrperson an der Zürcher Volksschule
einzusetzen. Er begründet dies damit, dass der Beschwerdeführer über kein anerkanntes
Lehrdiplom und nicht anderweitig über genügende lehrpraktische Fähigkeiten verfüge
und sich auch nicht entsprechend ausbilden lassen wolle.
2.2
Nach
§ 7 Abs. 2 des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 (LPG,
LS 412.31) setzt die Anstellung als Lehrperson insbesondere die Zulassung
zum Schuldienst gemäss den gesetzlichen Bestimmungen über die Lehrerbildung
voraus; nach Möglichkeit sind auch für Vikariate nur Personen einzusetzen, die
über eine Zulassung zum Schuldienst verfügen (§ 25 Abs. 3 LPG). Zum
Schuldienst wird zugelassen, wer unter anderem entweder über ein Lehrdiplom des
Kantons Zürich oder ein nach Massgabe der Interkantonalen Vereinbarung über die
Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen anerkanntes ausserkantonales Lehrdiplom
verfügt (§ 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 des Gesetzes über die
Pädagogische Hochschule vom 25. Oktober 1999 [PHG, LS 414.41]). Die
Bildungsdirektion kann weitere Lehrdiplome anerkennen, sofern die dazu
führenden Ausbildungen in inhaltlicher und qualitativer Form den zürcherischen
Lehrdiplomen entsprechen (§ 12 Abs. 2 PHG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über ein Lehrdiplom des
Kantons Zürich noch über ein im Kanton Zürich anerkennungsfähiges Lehrdiplom.
Er kann damit nicht als Lehrperson und nur sehr bedingt als Vikar an der zürcherischen
Volksschule eingesetzt werden.
2.3
§ 25
Abs. 3 LPG lässt Raum, in Ausnahmefällen auch eine Person für ein Vikariat
einzusetzen, die über kein anerkanntes Lehrdiplom verfügt. Der Beschwerdegegner
verfügt in solchen Fällen über ein weites Ermessen, welches er pflichtgemäss
auszuüben hat. Der Beschwerdeführer war als Vikar vom 30. November 2009
bis am 19. Februar 2010 in Y und vom 1. März 2010 bis am 11. Februar
2011.
in Z tätig. Der Einsatz in Z wurde jedoch auf Gesuch der Schule Z vorzeitig
beendet, weil es dem Beschwerdeführer insbesondere an geeigneten Strukturen und
an pädagogisch-didaktischem Wissen fehlte, namentlich um mit den besonderen
Bedürfnissen einzelner Schülerinnen und Schülern umzugehen. Während der
Unterrichtsstunden des Beschwerdeführers war die Klasse unruhig und es herrschte
Unordnung; mehrmals kam es zudem zu Ausfälligkeiten einzelner Schülerinnen und
Schüler gegenüber dem Beschwerdeführer; der Beschwerdeführer zeigte sich im Umgang
mit solchen Ereignissen hilflos und forderte schon bei geringen Verstössen
schwerwiegende Sanktionen. Der Mathematikunterricht des Beschwerdeführers war
unstrukturiert und er dozierte auf zu hohem, für die Schülerinnen und Schüler
unverständlichem Niveau. Der Beschwerdeführer erwies sich als absolut nicht
kritikfähig; selbst die Kritik eines Beraters der Pädagogischen Hochschule
konnte er nicht entgegennehmen; stattdessen übte er massive Kritik am
Schulleiter und an der Klassenlehrerin. Bei dieser Ausgangslage kommt die
Vorinstanz – auf deren Ausführungen sich im Übrigen verweisen lässt (§ 70
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG) – zu Recht zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer aus heutiger Sicht nicht geeignet erscheint,
an der Volksschule zu unterrichten. Daran vermögen auch die eingereichten
Arbeitszeugnisse nichts zu ändern, zumal für Arbeitszeugnisse der Grundsatz des
Wohlwollens gilt.
Demnach ist der Schluss des Beschwerdegegners, den
Beschwerdeführer bis auf Weiteres nicht mehr als Vikar einzusetzen, jedenfalls
nicht rechtsverletzend. Sollten sich die Umstände ändern – namentlich der
Beschwerdeführer eine Lehrerausbildung gemacht haben –, hat er jedoch einen
Anspruch auf Überprüfung der Verfügung vom 12. November 2012.
2.4
Der
Beschwerdeführer rügt sodann, die Ausgangsverfügung verletze die Wirtschaftsfreiheit
gemäss Art. 27 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101).
Damit vermag er nicht durchzudringen. Lehrpersonen an einer öffentlichen Schule
nehmen eine öffentlichrechtliche Funktion wahr und fallen deshalb nicht in den
Schutzbereich von Art. 27 BV; insbesondere verschafft Art. 27 BV
keinen Anspruch auf Anstellung im öffentlichen Dienst (vgl. BGr,
24.
Juni 2011,2C_165/2011, E. 3.4; Klaus Vallender in: Detlef
Merten/Hans-Jürgen Papier [Hrsg.], Handbuch der Grundrechte, Bd. VII/2, Grundrechte
in der Schweiz und in Liechtenstein, Heidelberg 2007, § 222 N. 16;
Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. A., Bern
2008, S. 1065 f.; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. A., Zürich etc. 2012,
N. 632 f. und 641).
3.
3.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
3.2
Nach
§ 65a Abs. 3 Satz 1 VRG werden bei personalrechtlichen
Streitigkeiten mit einem Streitwert bis Fr. 30'000.- keine Gebühren
auferlegt. Da die Zulassung zum Vikariat keinen Streitwert hat und es sich auch
nicht um eine Entscheidung von grosser Tragweite handelt (vgl. Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 80b N. 3), sind die Gerichtskosten
auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. auch VGr, 5. September 2012,
VB.2012.00391, E. 6.1).
4.
Gegen Entscheide auf dem
Gebiet der öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisse ist die Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur zulässig, wenn es sich um
eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt (Art. 83 lit. g
e contrario BGG). Vermögensrechtlicher Natur sind Streitigkeiten dann,
wenn mit ihnen vordringlich wirtschaftliche Interessen verfolgt werden (Thomas
Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 171). Dies trifft auf
den Antrag des Beschwerdeführers zu, weil er im Ergebnis weiterhin als Vikar
tätig sein will und damit einen Verdienst erzielen könnte.
Nach Art. 85
Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG ist die Beschwerde auf dem Gebiet
der öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisse darüber hinaus nur zulässig, wenn
der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Lautet das Begehren wie hier nicht auf
Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, legt das Bundesgericht den Streitwert
nach Ermessen fest, wobei der Streitwert allenfalls nach einem objektiven
Massstab zu schätzen ist (Beat Rudin, Basler Kommentar, 2011, Art. 51 BGG
N. 44 ff.). Beträgt der Streitwert weniger als Fr. 15'000.- und
stellt sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, steht nur die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, so hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 220.-- Zustellkosten,
Fr. 2'220.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an …