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Entscheid

VB.2013.00180

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00180

31. Juli 2013Deutsch10 min

(URT.2013.15428)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A ist

als Lehrer Quereinsteiger. Er verfügt über kein Lehrdiplom und hat lediglich

einen fünfzehnstündigen Kurs "Praxisbegleitung für

Berufseinsteigende" an der Pädagogischen Hochschule Bern absolviert. Das

Volksschulamt des Kantons Zürich ordnete ihn per 1. März 2010 für den Rest

des Schuljahres 2009/2010 und anschliessend für das ganze Schuljahr 2010/2011

als Vikar in die Sekundarschule Z ab.

Am 19. Januar 2011 ersuchte die Schuladministration Z

das Volksschulamt um vorzeitige Beendigung des Vikariats, da A im Unterricht

zusehends Mühe mit einigen Schülerinnen und Schülern habe. Am 1. Februar

2011 teilte das Volksschulamt A per E-Mail mit, dass es ihn ohne Lehrdiplom

inskünftig nicht mehr beschäftigen werde und einen entsprechenden Vermerk im

Personal- und Lohnadministrationssystem des Kantons Zürich angebracht habe. Mit

Verfügung vom 3. Februar 2011 löste das Volksschulamt das Anstellungsverhältnis

per 11. Feb­ruar 2011 auf. Diese Verfügung ist unangefochten in

Rechtskraft erwachsen.

Am 15. Dezember 2011 bat A die Bildungsdirektion

darum, ihm für das Vikariat in Z ein Arbeitszeugnis auszustellen. Mit Verfügung

vom 21. Dezember 2011 wies das Volksschulamt dieses Begehren ab, da dafür

die Schulleitung und die Schulpflege Z zuständig seien. Auch diese

Verfügung wurde unangefochten rechtskräftig. Ende Januar 2012 stellte die

Schule Z ein Arbeitszeugnis aus.

Am 10. Februar 2012 gelangte A erneut an das

Volksschulamt und forderte ein Arbeitszeugnis. Er begründete sein Gesuch damit,

dass nicht die Schule Z, sondern die Bildungsdirektion seine Anstellungsbehörde

gewesen sei. Das Volksschulamt behandelte diese Eingabe als Revisionsbegehren,

welches es mit Verfügung vom 20. Februar 2012 abwies. In derselben

Verfügung stellte es A (erneut) in Aussicht, dass es ihn aufgrund der Vorfälle

in Z und des fehlenden Lehrdiploms nicht mehr als Vikar an der Volksschule des

Kantons Zürich beschäftigen werde.

B. Am

1. März 2012 erhob A "Nichtigkeitsklage" bei der

Bildungsdirektion. Darin ersuchte er um Nichtigerklärung der Verfügung vom

20. Februar 2012. Zur Begründung brachte er vor, er habe Anspruch auf ein

Arbeitszeugnis der Bildungsdirektion. Entgegen der Auffassung des

Volksschulamts müsse zudem eine künftige Anstellung auch ohne Lehrdiplom

möglich sein. Im Übrigen leide die Verfügung vom 20. Februar 2012 ohnehin

an einem Formmangel, da sie von einer unzuständigen Person unterzeichnet worden

sei. Die Bildungsdirektion nahm die Eingabe von A bezüglich des

Arbeitszeugnisses als Rekurs und hinsichtlich künftiger Beschäftigung als

Aufsichtsbeschwerde entgegen. Mit Verfügung vom 8. Juni 2012 wies sie den

Rekurs ab und gab der Aufsichtsbeschwerde keine Folge.

C. A erhob

am 14. Juni 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss,

das Volksschulamt sei zu verpflichten, ihm ein Arbeitszeugnis auszustellen. Weiter

sei der Eintrag im Personal- und Lohnadministrationssystem des Kantons Zürich,

dass er nicht mehr als Lehrer tätig sein dürfe, zu löschen. Schliesslich sei

ihm eine finanzielle Entschädigung auszurichten. Das Verwaltungsgericht hiess

die Beschwerde, soweit es darauf eintrat, mit Urteil vom 5. September 2012

teilweise gut und wies das Volksschulamt unter anderem an, über die Möglichkeit

einer künftigen Anstellung von A als Vikar in Verfügungsform zu befinden

(VB.2012.00391, E. 2.3 f. und Dispositiv-Ziff. 1). Dieses Urteil

erwuchs in Rechtskraft.

D. Mit

Verfügung vom 12. November 2012 stellte das Volksschulamt fest, dass die

Mitteilung an A, ihn bis auf Weiteres nicht als Vikar oder Lehrperson an der

Zürcher Volksschule einzusetzen, rechtmässig sei und nicht widerrufen werde.

Erwägungen

II.

A rekurrierte am 13. November 2012 und beantragte

sinngemäss, die Verfügung vom 12. November 2012 aufzuheben und ihn nicht

von der Möglichkeit auszuschliessen, zukünftig als Vikar oder Lehrperson an der

Zürcher Volksschule tätig zu sein; am 29. November 2012 stellte A sodann

ein Ausstandsbegehren gegen den Leiter des Rechtsdiensts der Bildungsdirektion.

Die Bildungsdirektion trat mit Verfügung vom 11. März 2013 auf das

Ausstandsbegehren nicht ein und wies den Rekurs ab.

III.

Am 13. März 2013 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die Verfügungen vom 11. März

2013.

sowie vom 12. November 2012 aufzuheben. Das Volksschulamt mit

Beschwerdeantwort vom 27. März 2013 und die Bildungsdirektion mit Vernehmlassung

vom 26./28. März 2013 beantragten die Abweisung der Beschwerde. Mit

Stellungnahmen von A vom 2. April 2013 und 11. April 2013 und der

Bildungsdirektion vom 9. April 2013 wurde an den jeweiligen Anträgen

festgehalten. Am 18. April 2013 sowie 17. Juni 2013 reichte A weitere

Eingaben ein, die er als Petition bezeichnete.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide

einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa auf dem vorliegenden Gebiet

des Lehrpersonalrechts nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 19

Abs. 1 lit. a, 19a Abs. 1, 19b Abs. 2 lit. b

Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Der

Beschwerdeführer hat am 18. April 2013 und am 17. Juni 2013 unter dem

Titel "Petition" weitere Rechtsschriften eingereicht, deren Zweck

mangels konkreten Antrags unklar bleibt. Soweit der Beschwerdeführer sich damit

noch einmal zum Verfahren äussern wollte, erfolgte dies mit der Eingabe vom

17.

Juni 2013 verspätet. Soweit diese Eingabe dagegen dem Zweck diente,

weitere Beweismittel einzureichen, sind diese im vorliegenden Verfahren zu

berücksichtigen.

1.3

Im

Ergebnis steht hier die Frage im Raum, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf

Zulassung als Vikar hat. Diese Frage hat keinen Streitwert, weshalb die

Behandlung der Beschwerde in die Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38

Abs. 1 VRG; VGr, 5. September 2012, VB.2012.00391, E. 1.2).

2.

2.1

Der

Beschwerdegegner hielt in der Ausgangsverfügung im Ergebnis fest, den Beschwerdeführer

bis auf Weiteres nicht als Vikar oder Lehrperson an der Zürcher Volksschule

einzusetzen. Er begründet dies damit, dass der Beschwerdeführer über kein anerkanntes

Lehrdiplom und nicht anderweitig über genügende lehrpraktische Fähigkeiten verfüge

und sich auch nicht entsprechend ausbilden lassen wolle.

2.2

Nach

§ 7 Abs. 2 des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 (LPG,

LS 412.31) setzt die Anstellung als Lehrperson insbesondere die Zulassung

zum Schuldienst gemäss den gesetzlichen Bestimmungen über die Lehrerbildung

voraus; nach Möglichkeit sind auch für Vikariate nur Personen einzusetzen, die

über eine Zulassung zum Schuldienst verfügen (§ 25 Abs. 3 LPG). Zum

Schuldienst wird zugelassen, wer unter anderem entweder über ein Lehrdiplom des

Kantons Zürich oder ein nach Massgabe der Interkantonalen Vereinbarung über die

Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen anerkanntes ausserkantonales Lehrdiplom

verfügt (§ 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 des Gesetzes über die

Pädagogische Hochschule vom 25. Oktober 1999 [PHG, LS 414.41]). Die

Bildungsdirektion kann weitere Lehrdiplome anerkennen, sofern die dazu

führenden Ausbildungen in inhaltlicher und qualitativer Form den zürcherischen

Lehrdiplomen entsprechen (§ 12 Abs. 2 PHG).

Der Beschwerdeführer verfügt weder über ein Lehrdiplom des

Kantons Zürich noch über ein im Kanton Zürich anerkennungsfähiges Lehrdiplom.

Er kann damit nicht als Lehrperson und nur sehr bedingt als Vikar an der zürcherischen

Volksschule eingesetzt werden.

2.3

§ 25

Abs. 3 LPG lässt Raum, in Ausnahmefällen auch eine Person für ein Vikariat

einzusetzen, die über kein anerkanntes Lehrdiplom verfügt. Der Beschwerdegegner

verfügt in solchen Fällen über ein weites Ermessen, welches er pflichtgemäss

auszuüben hat. Der Beschwerdeführer war als Vikar vom 30. November 2009

bis am 19. Februar 2010 in Y und vom 1. März 2010 bis am 11. Februar

2011.

in Z tätig. Der Einsatz in Z wurde jedoch auf Gesuch der Schule Z vorzeitig

beendet, weil es dem Beschwerdeführer insbesondere an geeigneten Strukturen und

an pädagogisch-didaktischem Wissen fehlte, namentlich um mit den besonderen

Bedürfnissen einzelner Schülerinnen und Schülern umzugehen. Während der

Unterrichtsstunden des Beschwerdeführers war die Klasse unruhig und es herrschte

Unordnung; mehrmals kam es zudem zu Ausfälligkeiten einzelner Schülerinnen und

Schüler gegenüber dem Beschwerdeführer; der Beschwerdeführer zeigte sich im Umgang

mit solchen Ereignissen hilflos und forderte schon bei geringen Verstössen

schwerwiegende Sanktionen. Der Mathematikunterricht des Beschwerdeführers war

unstrukturiert und er dozierte auf zu hohem, für die Schülerinnen und Schüler

unverständlichem Niveau. Der Beschwerdeführer erwies sich als absolut nicht

kritikfähig; selbst die Kritik eines Beraters der Pädagogischen Hochschule

konnte er nicht entgegennehmen; stattdessen übte er massive Kritik am

Schulleiter und an der Klassenlehrerin. Bei dieser Ausgangslage kommt die

Vorinstanz – auf deren Ausführungen sich im Übrigen verweisen lässt (§ 70

in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG) – zu Recht zum

Schluss, dass der Beschwerdeführer aus heutiger Sicht nicht geeignet erscheint,

an der Volksschule zu unterrichten. Daran vermögen auch die eingereichten

Arbeitszeugnisse nichts zu ändern, zumal für Arbeitszeugnisse der Grundsatz des

Wohlwollens gilt.

Demnach ist der Schluss des Beschwerdegegners, den

Beschwerdeführer bis auf Weiteres nicht mehr als Vikar einzusetzen, jedenfalls

nicht rechtsverletzend. Sollten sich die Umstände ändern – namentlich der

Beschwerdeführer eine Lehrerausbildung gemacht haben –, hat er jedoch einen

Anspruch auf Überprüfung der Verfügung vom 12. November 2012.

2.4

Der

Beschwerdeführer rügt sodann, die Ausgangsverfügung verletze die Wirtschaftsfreiheit

gemäss Art. 27 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101).

Damit vermag er nicht durchzudringen. Lehrpersonen an einer öffentlichen Schule

nehmen eine öffentlichrechtliche Funktion wahr und fallen deshalb nicht in den

Schutzbereich von Art. 27 BV; insbesondere verschafft Art. 27 BV

keinen Anspruch auf Anstellung im öffentlichen Dienst (vgl. BGr,

24.

Juni 2011,2C_165/2011, E. 3.4; Klaus Vallender in: Detlef

Merten/Hans-Jürgen Papier [Hrsg.], Handbuch der Grundrechte, Bd. VII/2, Grundrechte

in der Schweiz und in Liechtenstein, Heidelberg 2007, § 222 N. 16;

Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. A., Bern

2008, S. 1065 f.; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller,

Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. A., Zürich etc. 2012,

N. 632 f. und 641).

3.

3.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

3.2

Nach

§ 65a Abs. 3 Satz 1 VRG werden bei personalrechtlichen

Streitigkeiten mit einem Streitwert bis Fr. 30'000.- keine Gebühren

auferlegt. Da die Zulassung zum Vikariat keinen Streitwert hat und es sich auch

nicht um eine Entscheidung von grosser Tragweite handelt (vgl. Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 80b N. 3), sind die Gerichtskosten

auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. auch VGr, 5. September 2012,

VB.2012.00391, E. 6.1).

4.

Gegen Entscheide auf dem

Gebiet der öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisse ist die Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur zulässig, wenn es sich um

eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt (Art. 83 lit. g

e contrario BGG). Vermögensrechtlicher Natur sind Streitigkeiten dann,

wenn mit ihnen vordringlich wirtschaftliche Interessen verfolgt werden (Thomas

Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 171). Dies trifft auf

den Antrag des Beschwerdeführers zu, weil er im Ergebnis weiterhin als Vikar

tätig sein will und damit einen Verdienst erzielen könnte.

Nach Art. 85

Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG ist die Beschwerde auf dem Gebiet

der öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisse darüber hinaus nur zulässig, wenn

der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Lautet das Begehren wie hier nicht auf

Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, legt das Bundesgericht den Streitwert

nach Ermessen fest, wobei der Streitwert allenfalls nach einem objektiven

Massstab zu schätzen ist (Beat Rudin, Basler Kommentar, 2011, Art. 51 BGG

N. 44 ff.). Beträgt der Streitwert weniger als Fr. 15'000.- und

stellt sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, steht nur die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, so hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 220.-- Zustellkosten,

Fr. 2'220.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an …