Lexipedia

Entscheid

VB.2013.00181

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00181

22. September 2016Deutsch47 min

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. VB.2013.00181

Mit Beschluss vom 20. April 2011 lehnte die

Sozialbehörde A das Gesuch von C um Kostengutsprache für nicht

krankenkassenpflichtige Medikamente in der Höhe von Fr. 329.05 ab.

Gegen diesen Beschluss erhob C am 10. Juni 2011

Rekurs beim Bezirksrat J mit den sinngemässen Anträgen, es sei die

Sozialbehörde A zu verpflichten, die Kosten für nicht krankenkassenpflichtige

Medikamente im Zeitraum von Juni 2010 bis Januar 2011 in der Höhe von Fr. 329.05

zu übernehmen und die kontinuierliche medizinische Versorgung und Kostenübernahme

für notwendige, dem Krankheitsbild angepasste nicht krankenkassenpflichtige Medikamente

zu gewährleisten. Der angefochtene Beschluss sei entsprechend anzupassen.

Mit Beschluss vom 5. Februar 2013 (Nr. 02) hiess der

Bezirksrat den Rekurs im Sinn der Erwägungen gut, soweit er darauf eintrat, und

hob den angefochtenen Beschluss auf. Er wies die Streitsache im Sinn der

Erwägungen zu ergänzender Untersuchung und neuer Entscheidfindung an die

Sozialbehörde zurück. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass er auf den Rekurs

nicht eintrat, soweit mit diesem verlangt worden war, die Sozialbehörde A sei

zu verpflichten, die kontinuierliche medizinische Versorgung und Kostenübernahme

für notwendige Medikamente zu gewährleisten, während sich die Gutheissung und

Rückweisung im Sinn der Erwägungen auf die Pflicht zur Übernahme der Kosten für

die nicht krankenkassenpflichtigen Medikamente in der Höhe von Fr. 329.05

beziehen.

B. VB.2013.00182

Ebenfalls mit Beschluss vom 20. April 2011 legte die

Sozialbehörde A die wirtschaftliche Hilfe für C für den Monat Mai 2011 auf

Fr. 2'208.- fest und wies diese gleichzeitig darauf hin, dass

Selbstbehalte für Arzt, Medikamente, Spital sowie medizinische und/oder berufliche

Fahrspesen (abzüglich je Fr. 40.- für die ersten zwei Personen) mit entsprechendem

Nachweis zusätzlich ausbezahlt und sämtliche Einkommen und/oder

Versicherungsleistungen abgezogen würden (Dispositiv-Ziffer 1a). Darüber

hinaus beschloss die Sozialbehörde A, die Krankenkassen-Grundversicherung im

Betrag von Fr. 311.45 im Rahmen des KVG [Bundesgesetz vom 18. März

1994 über die Krankenversicherung] zu finanzieren (Dispositiv-Ziffer 1b).

Weiter wurde entschieden, dass für C im Rahmen der wirtschaftlichen Hilfe

maximal Fr. 1'000.- für Umzugskosten und maximal Fr. 500.- für Kosten

der Reinigung und Einpackhilfe in der alten Wohnung übernommen würden

(Dispositiv-Ziffer 2). Weiter wurden C die Auflagen erteilt, die

fristgerechte Anmeldung der Ergänzungsleistungen (innerhalb von sechs Monaten

seit Erhalt der IV-Verfügung) vorzunehmen, das Drittauszahlungsgesuch an eine

Behörde rechtsgültig zu unterzeichnen und dem Sozialdienst des Bezirks J einzureichen

(Dispositiv-Ziffer 3a). C wurde überdies verpflichtet, für die zusätzlich

zu den Leistungen der wirtschaftlichen Hilfe bezogenen und dem Sozialdienst zu

spät deklarierten Arbeitslosentaggelder im Betrag von Fr. 2'896.80 eine

Schuldaner­kennung zu unterzeichnen sowie sämtliche diesbezüglichen

Abrechnungen der Arbeitslosenkasse dem Sozialdienst einzureichen und den Betrag

zurückzuerstatten (Dispositiv-Ziffer 3b). Sodann wurde C auferlegt, für

die zusätzlich zu den Leistungen der wirtschaftlichen Hilfe bezogene

Prämienverbilligung von Juli bis Dezember 2010 im Betrag von Fr. 828.-

eine Schuldanerkennung zu unterzeichnen, dem Sozialdienst abzugeben und den

Betrag zurückzuerstatten (Dispositiv-Ziffer 3c). Schliesslich hielt die

Verfügung fest, dass die Bestimmungen des Beschlusses Nr. 01 vom

15. Juni 2010, insbesondere die verfügten Bedingungen und Auflagen, unverändert

weiter gelten (Dispositiv-Ziffer 5).

Mit Rekurs vom 13. Juni 2011 focht C auch diesen

Beschluss beim Bezirksrat J an und beantragte, die Sozialbehörde A sei zu

verpflichten, den Budgetbetrag für Mai 2011 zu korrigieren, die Differenzen von

Fr. 36.- aus der Miet­zinskalkulation und Fr. 60.- für den

Parkplatzmietzins nachzuzahlen. Sodann seien die ge­samten Kosten für den

Umzugstransport wie auch für die Auspackhilfe von Fr. 125.- zu übernehmen.

Sämtliche Auflagen und Verpflichtungen bezüglich Anmeldung

Ergänzungsleistungen, Drittauszahlung für Ergänzungsleistungen,

Schuldanerkennung individuelle Prämienverbilligung und Schuldanerkennung

Arbeitslosentaggelder seien aufzuheben. Es sei ausserdem ein Budget zur Unterstützung

ab Juni 2011 und ein Budget "Berechnung der sozialhilferechtlichen

Rückerstattungspflicht" [vor Auflagen zu Drittauszahlungen und

Schuldanerkennungen] zu erstellen.

Mit Beschluss vom 5. Februar 2013 (Nr. 03) hiess der

Bezirksrat den Rekurs im Sinn der Erwägungen teilweise gut und verpflichtete

die Sozialbehörde A, C die gesamten Kosten für den Umzugstransport von Fr. 1'172.35

und die Auspackhilfe von Fr. 125.- zu bezahlen. In Bezug auf die von C geltend

gemachten Parkkosten in der Höhe von Fr. 60.- für den Monat Mai 2011 wies

er die Streitsache im Sinne der Erwägungen zur ergänzenden Untersuchung und

neuer Entscheidfindung an die Sozialbehörde zurück.

C. VB.2013.00183

Am 11. Juli 2011 beschloss die Sozialbehörde A, C

rückwirkend ab dem 1. Juni 2010 (recte: 1. Juni 2011) wirtschaftliche

Hilfe von monatlich Fr. 79.- auszubezahlen. Sie wurde gleichzeitig

darauf hingewiesen, dass Selbstbehalte für Arzt, Medikamente, Spital sowie

medizinische und/oder berufliche Fahrspesen (abzüglich je Fr. 40.- für die

ersten zwei Personen) mit entsprechendem Nachweis zusätzlich ausbezahlt und

sämtliche Einkommen und/oder Versicherungsleistungen abgezogen würden

(Dispositiv-Ziffer 1a). Darüber hinaus beschloss die Sozialbehörde A, die

Krankenkassen-Grundversicherung im Betrag von Fr. 311.45 im Rahmen des KVG

zu finanzieren (Dispositiv-Ziffer 1b). Die bewilligten Leistungen der

wirtschaftlichen Hilfe wurden mit der Auflage verbunden, sämtliche Änderungen

in den persönlichen und finanziellen Verhältnissen sofort zu melden, ein

ärztliches Zeugnis bei Bedarf bzw. Änderung der Arbeitsfähigkeit abzugeben und

die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht zu unterschreiben

(Dispositiv-Ziffer 2). Sodann wurde als Dispositiv-Ziffer 3

festgehalten, C nehme zur Kenntnis, dass die Leistungen bis max. 15 % des

Grundbedarfs gekürzt werden könnten, wenn Anordnungen der Sozialbehörde bzw.

des Sozialdienstes nicht befolgt, Auflagen und Weisungen missachtet, Leistungen

trotz Mahnungen unzweckmässig verwendet und/oder über die Verhältnisse keine

oder falsche Auskunft erteilt und/oder Einsichtnahme in die Unterlagen

verweigert werde.

Gegen diesen Beschluss erhob C mit Eingabe vom 24. August

2011 Rekurs beim Bezirksrat J, mit den sinngemässen Anträgen, die Sozialbehörde

A sei zu verpflichten, ihr das im angefochtenen Beschluss erwähnte Budget und

eine Kopie des Antrags des Sozialdienstes des Bezirks J umgehend zuzusenden.

Sodann sei diese zu verpflichten, ein aussagekräftiges Budget zu erstellen. Ihr

seien rechtlich verbindliche Informationen zur weiteren Unterstützung bei

genügendem und/oder ungenügendem Renteneinkommen zum jetzigen Zeitpunkt und ab

dem Zeitpunkt des Erhalts der Ergänzungsleistungen zu geben bzw. sei sie

darüber zu orientieren. Schliesslich seien sämtliche beantragten beruflichen

Fahrspesen und die beantragten Spezialauslagen in der Höhe von Fr. 100.-/200.-

zu übernehmen.

In einem Nachtrag vom 16. November 2011 verlangte C

ausserdem unter anderem, die Helsana VVG Prämien und die Limitierungskosten aus

den VVG-Verträgen ab 1. Juni 2011 seien zu übernehmen. Sodann sei der Parkplatzmietzins

von Fr. 60.- ab 1. Juni 2011 zu übernehmen.

Mit Beschluss vom 5. Februar 2013 (Nr. 05) hiess der

Bezirksrat den Rekurs von C im Sinn der Erwägungen teilweise gut und wies die

Streitsache in Bezug auf die geltend gemachten beruflichen Fahrspesen und

beantragten Spezialauslagen in der Höhe von Fr. 100.-/200.- im Sinn der

Erwägungen zur ergänzenden Untersuchung und neuen Entscheidfindung an die

Sozialbehörde A zurück. Im Übrigen wies er den Rekurs ab, soweit er darauf

eintrat.

D. VB.2013.00184

Ab dem 1. Juli 2010 leistete der Zweckverband

Sozialdienst Bezirk J im Auftrag der Gemeinde A wirtschaftliche Hilfe an C. Mit

Verfügung vom 3. Mai 2012 entschied die Sozialbehörde A, dass C als

Beitrag an eine Zusatzversicherung zur Krankenversicherung für die Monate Mai

und Juni 2010 Fr. 110.80 ausgerichtet werde (Dispositiv-Ziffer 1). Im

Übrigen würden ihr ab 1. April 2012 keine Sozialhilfeleistungen mehr

ausgerichtet, weder rückwirkend, noch für die Zukunft (Dispositiv-Ziffer 2).

In Dispositiv-Ziffer 3 ordnete sie eine Rückforderung der zwischen dem 1. Juli

2010 und dem 31. März 2012 ausgerichteten Sozialhilfe im Umfang von Fr. 24'708.45

an und ersuchte das Amt für Zusatzleistungen J, von den der Beschwerdeführerin

zustehenden Ergänzungsleistungen für diese Periode den Betrag von Fr. 24'708.45

direkt an die Gemeinde A zu überweisen.

Gegen diesen Beschluss erhob C am 8. Juni 2012 Rekurs

an den Bezirksrat J. Sie beantragte sinngemäss, Dispositiv-Ziffern 2 und 3

seien aufzuheben, der Verrechnungsantrag des Sozialdienstes des Bezirks J vom 8. März

2012 an das Amt für Ergänzungsleistungen zur AHV/IV sei zu korrigieren, und es

sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

Mit Beschluss vom 5. Februar 2013 (Nr. 04) hiess der

Bezirksrat den Rekurs teilweise gut. Er hob die Dispositiv-Ziffer 2 der

Verfügung der Sozialbehörde A vom 3. Mai 2012 auf und wies die Streitsache

diesbezüglich zur Untersuchung und Entscheidfindung an die Sozialbehörde A

zurück. Die in Dispositiv-Ziffer 3 angeordnete Rückforderung reduzierte er

auf Fr. 24'592.55. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

trat der Bezirksrat nicht ein. Verfahrenskosten wurden keine erhoben und das

Gesuch um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wurde abgewiesen.

Erwägungen

II.

A. Gegen

alle vier vorgenannten Beschlüsse des Bezirksrats J erhob die Gemeinde A, handelnd

durch ihre Sozialbehörde, in einer gemeinsamen Eingabe Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

Sie beantragte jeweils die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern I

und II der Beschlüsse Nr. 02, Nr. 03 und Nr. 04 sowie der Dispositiv-Ziffern II

und III des Beschlusses Nr. 05. Zudem beantragte sie in Bezug auf die

Beschlüsse Nr. 02 sowie Nr. 05, es sei festzustellen, dass der

Beschwerdegegnerin – mit Ausnahme der bereits von der Beschwerdeführerin zugesprochenen

oder anerkannten aber noch nicht ausbezahlten Leistungen – keine Ansprüche auf

Sozialhilfe mehr zustehen. Die gleiche Feststellung beantragte sie in Bezug auf

die Beschlüsse Nr. 03 sowie Nr. 04, wobei hier zusätzlich die in den nicht

angefochtenen Teilen dieser Beschlüsse zugesprochenen Leistungen vorbehalten

wurden.

Weiter beantragte die Beschwerdeführerin, die jeweiligen

Rekurse der Beschwerdegegnerin C seien abzuweisen, soweit sie nicht von der

Beschwerdeführerin anerkannt oder nicht angefochten wurden, bzw. soweit sie

nicht gegenstandslos geworden seien.

Die Beschwerdeführerin beantragte sodann die Vereinigung

der vier Beschwerdeverfahren sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten

der Beschwerdegegnerin.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 19. März 2013 wurden die vier von der

Beschwerdegegnerin eingeleiteten Beschwerdeverfahren VB.2013.00181,

VB.2013.00182, VB.2013.00183 und VB.2013.00184 vereinigt.

C. Am 21. März

2013.

reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den Beschluss der

Sozialbehörde zur Beschwerdeerhebung nach.

D. Am 12. April

2013.

verzichtete der Bezirksrat unter Verweis auf die Begründung des

angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung und reichte die Akten ein.

E. In

ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin

die Abweisung aller vier Beschwerden. Zudem beantragte sie, die

Beschwerdeführerin sei zu ordentlichen Sozialhilfeverfahren nach SHG und SKOS

und zur Einhaltung der Bezirksratsentscheide und deren Auflagen zu

verpflichten. Sodann beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung, die Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes sowie Kosten

und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.

F. Mit

Präsidialverfügung vom 10. Mai 2013 wurde der Beschwerdegegnerin die unentgeltliche

Rechtsvertretung bewilligt. Nachdem diese in ihrer Eingabe vom 27. Mai

2013.

erklärt hatte, sie sei zur Bestimmung eines Rechtsbeistands auf Hilfe des

Verwaltungsgerichts angewiesen, bestellte ihr dieses mit Präsidialverfügung vom

4.

Juni 2013 RA D als unentgeltlichen Rechtsvertreter. Dieser reichte am 6. August

2013.

eine Stellungnahme ein und beantragte, auf die vier Beschwerden sei nicht

einzutreten, eventualiter seien diese abzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu­gunsten der Beschwerdegegnerin.

G. Die

Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 16. September 2013 an ihren Anträgen

fest. Am 11. November 2013 nahm die Beschwerdegegnerin hierzu Stellung und

hielt an ihren Anträgen fest.

H. Die

Beschwerdeführerin ersuchte mit Eingabe vom 25. November 2013 um

Fristerstreckung und bat das Verwaltungsgericht gleichzeitig darum, "die

Beschwerdeführerin zu orientieren, ob von allen Behördenmitgliedern eine

Stellungnahme einzuholen sei, ob sie sich als befangen betrachten oder

nicht". Mit Präsidialverfügung vom 27. November 2013 gewährte das

Verwaltungsgericht die Fristerstreckung und lehnte es ab, der anderen Bitte nachzukommen.

Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 5. Dezember 2013 erneut

Stellung und reichte gleichzeitig sowie mit Schreiben vom 12. Dezember

2013.

Erklärungen der Behördenmitglieder zur Befangenheit ein.

I. Am 3. Januar

2015.

liess sich die Beschwerdegegnerin erneut vernehmen. Die Beschwerdeführerin

verzichtete mit Schreiben vom 19. Januar 2015 auf eine Stellungnahme. Am

29.

Oktober 2015 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin seine

Honorarnote ein.

J. Anzumerken

ist, dass gegen den Beschluss Nr. 04 auch C am 13. März 2013 Beschwerde an

das Verwaltungsgericht erhoben hatte (Verfahren VB.2013.00227). Sie beantragte

im Wesentlichen die Aufhebung des Beschlusses, soweit er eine Rückzahlung

anordne (Dispositiv-Ziff. III), sowie die Feststellung, dass für die

betreffende Periode ein Guthaben zu ihren Gunsten in der Höhe von Fr. 6'013.20

bestehe. In teilweiser Gutheissung dieser Beschwerde hob das Verwaltungsgericht

mit Urteil vom 28. Januar 2016 Dispositiv-Ziffer III. des

Beschlusses des Bezirksrats vom 5. Februar 2013 auf. Es stellte fest, dass

die von der Gemeinde A vorgenommene Verrechnung der von ihr geleisteten

wirtschaftlichen Hilfe für den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 31. März

2012.

mit Nachzahlungen und Rentenzahlungen der Invalidenversicherung und mit

Zusatzleistungen zur AHV/IV im Betrag von insgesamt Fr. 45'562.80 zu Recht

erfolgt sei. C wurde zudem verpflichtet, der Gemeinde für die genannte Periode

innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils Rückzahlungen nur im

Betrag von Fr. 2'258.50 zu leisten. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab,

soweit es darauf eintrat.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerden gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da sich

– soweit auf die Beschwerden einzutreten ist – Fragen von grundsätzlicher

Bedeutung stellen, wurde die Entscheidung ungeachtet des Streitwerts der Kammer

übertragen (§ 38b Abs. 2 VRG).

1.2

1.2.1

Gegenstand

eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand des

angefochtenen Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein

sollen. Der Streitgegenstand kann beim Durchlaufen des funktionellen

Instanzenzugs nicht erweitert werden (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 11; Martin

Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45).

1.2.2

In den

Beschwerdeanträgen Nr. 2, 5 und 7, welche sich gegen die Beschlüsse

Nr. 02, Nr. 03 bzw. Nr. 05 richten, beantragt die Beschwerdeführerin die

Feststellung, dass der Beschwerdegegnerin – mit jeweils genannten Ausnahmen –

keine Ansprüche auf Sozialhilfe mehr zustehen. Auf diese Feststellungsbegehren

kann schon deshalb nicht eingetreten werden, weil in den betreffenden

erstinstanzlichen Verfügungen keine solche Feststellungen enthalten waren und

solche entsprechend auch nicht Gegen­stand der betreffenden Rekursentscheide

hätten sein können.

Hingegen war eine entsprechende Ablehnung der

Leistungspflicht, die (auch) als negative Feststellung aufgefasst werden kann,

in der Verfügung der Beschwerdeführerin vom 3. Mai 2012 enthalten. Diese

wurde von der Vorinstanz mit dem Beschluss Nr. 04 aufgehoben (E. 3.2,

Dispositiv

Dispositiv-Ziffern I und II). Diese Feststellung kann somit grundsätzlich

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden, sofern die übrigen Eintretensvoraus­setzungen

gegeben sind.

1.2.3

Nicht einzutreten ist auf die Anträge der Beschwerdegegnerin, die

Beschwerdeführerin sei zu ordentlichen Sozialhilfeverfahren nach SHG und SKOS

und zur Einhaltung der Bezirksratsentscheide und deren Auflagen zu

verpflichten, soweit diesen Anträgen überhaupt eigenständige Bedeutung zukommen

soll und sie nicht bloss als Begründung des Antrags auf Abweisung der

Beschwerden gedacht sind. Diese Begehren wurden von der Beschwerdegegnerin

formuliert, als sie noch nicht anwaltlich vertreten war, und betreffen in

erster Linie aufsichtsrechtliche Fragen, wofür das Verwaltungsgericht nicht

zuständig ist (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 74).

1.2.4

Ebenfalls nicht einzutreten ist mangels funktionaler Zuständigkeit auf den

von der Beschwerdegegnerin durch ihren Rechtsvertreter gestellten Antrag, die

Beschwerdeführerin sei für das weitere Abklärungsverfahren (gemeint nach der

Rückweisung) als befangen zu erklären, und die Abklärungen seien von einer

anderen Gemeinde oder aber vom Bezirksrat direkt vorzunehmen. Ausstandsbegehren

sind gegebenenfalls im wiederaufzunehmenden Verfahren nach Massgabe von § 5a

VRG zu stellen und zu behandeln. Dabei haben Personen, die gemäss § 5a

Abs. 1 VRG als befangen gelten, von sich aus in den Ausstand zu treten.

Der Beschwerdegegnerin bleibt es unbenommen, im wieder aufzunehmenden Verfahren

entsprechende Ausstandsbegehren gegen konkrete Personen zu stellen. Wenn diesen

nicht entsprochen wird und der Ausstand somit streitig bleibt, hat darüber

gemäss § 5a Abs. 2 VRG die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um ein

Mitglied einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des

betreffenden Mitglieds zu entscheiden. Entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin gilt nach dem klaren Wortlaut von § 5a VRG die

Ausstandspflicht für Behörden, die Anordnungen treffen und damit nicht für

Personen, die ein Gemeinwesen in einem Rechtsmittelverfahren vertreten. Für das

vorliegende Verfahren vor Verwaltungsgericht hat die Beschwerdegegnerin

jedenfalls kein Ausstandbegehren gestellt. Soweit der Antrag als Begehren um

Rückweisung an den Bezirksrat anstatt an die Gemeinde zu verstehen wäre, ist

darauf nicht einzutreten, weil die Beschwerdegegnerin damit den durch die

Beschwerdeanträge der Beschwerdeführerin gesteckten Rahmen der Prüfung durch

das Verwaltungsgericht verlässt (§ 63 Abs. 2 VRG).

1.2.5

Die Beschwerdeführerin begründet die Anfechtbarkeit der im Streit liegenden

Zwischenentscheide in ihrer Beschwerde bzw. Replik mit den zeit- und

kostenintensiven Abklärungen, die ihr durch die Rückweisungsentscheide

aufgetragen würden, und der Möglichkeit, dass das Verwaltungsgericht sofort

einen Endentscheid herbeiführen könne.

1.2.6

Die Beschwerdegegnerin bestreitet dies mit der Begründung, das Verwaltungsgericht

könne keinen sofortigen Endentscheid herbeiführen, weil noch zahlreiche

Sachverhaltsfragen abzuklären seien. Sodann liege in der Verpflichtung zur

Abklärung des Sachverhalts kein nicht wiedergutzumachender Nachteil. Die

Einholung eines Arztberichts oder eines Gutachtens seien zwar keine besonders

günstigen Beweiserhebungen, aber auch nicht so teuer, dass es für die

Beschwerdeführerin unzumutbar wäre, diese einzuholen. Nach der Argumentation

der Beschwerdeführerin müsste ja jeder Rückweisungsentscheid, der eine Behörde

zu weiteren Abklärungen verpflichte, angefochten werden können.

1.2.7

Gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG

sind Entscheide anfecht­bar, die das Verfahren abschliessen. Ein

Rückweisungsentscheid gilt demgegenüber grund­sätzlich als Zwischenentscheid,

der gemäss § 19a Abs. 2 VRG nur unter den sinngemäss anwendbaren

Voraus­setzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni

2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) angefochten werden

kann.

1.2.8

Rückweisungsentscheide sind ausnahmsweise als Endentscheide zu behandeln,

wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein

Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der

(rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (BGE 138

I 143 E. 1.2; BGE 135 V 141 E. 1.1; VGr, 21. April

2016, VB.2015.00305, E. 3.3; VGr, 11. November 2015, VB.2015.00329,

E. 3.1; VGr, 28. Mai 2015, VB.2014.00700 E. 2.2; VGr, 6. Dezember

2012, VB.2012.00576 E. 1.2; Bertschi, § 19a N. 64; Alain

Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 45). Dies ist vorliegend nicht der

Fall, da die Vorinstanz der Beschwerdeführerin keine konkreten Vorgaben macht,

wie sie neu zu entscheiden habe, und es der Beschwerdegegnerin möglich bleibt,

ihr Ermessen auszuüben bzw. ergänzend Abklärungen zum Sachverhalt zu treffen.

Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz bestimmte Fragen bereits verbindlich beantwortet

hat (vgl. BGr, 27. Mai 2009,2C_258/2008, E. 3.3; VGr, 27. Juni

2012, SB.2010.00149, E. 1.1; Bertschi, § 19a N. 65). Soweit mit

den angefochtenen Beschlüssen des Bezirksrats die Angelegenheit an den

Beschwerdegegner zurückgewiesen wurde, stellt sich deshalb die Frage, ob die

Voraussetzungen für die Anfechtung als Zwischenentscheide gegeben sind.

1.2.9 Gegen selbständig

eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die nicht die Zuständigkeit oder ein

Ausstandsbegehren zum Gegenstand haben, ist nach Art. 93 Abs. 1 BGG

die Beschwerde nur zulässig, wenn sie entweder einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an

Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde

(lit. b). § 19a Abs. 2 VRG, der trotz des darin enthaltenen

Verweises auf Bundesrecht eine kantonalrechtliche Bestimmung darstellt, sieht

lediglich eine sinngemässe Anwendung von Art. 91–93 BGG vor. Dies lässt

Raum für die zugunsten der Anfechtbarkeit weniger restriktive Praxis des

Verwaltungsgerichts, welche den funktionellen Unterschieden zwischen dem

Bundesgericht und dem kantonalen Verwaltungsgericht Rechnung trägt (VGr,

21. April 2016, VB.2015.00305 E. 5.1; VGr, 4. September 2014,

VB.13.722 E. 1.3.4; VGr, 28. Februar 2013, VB.2012.00558,

E. 1.2.2; VGr, 21. Dezember 2011, VB.2011.00030, E. 1.1.1; vgl.

Alain Griffel, Rekurs, in: Alain Griffel/Tobias Jaag [Hrsg.], Reform der

Zürcher Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St. Gallen 2010,

S. 52 A. E.). Anordnungen über Beweismassnahmen haben in der

Regel keinen voraussichtlich nicht behebbaren Nachteil zur Folge (VGr,

12. Mai 2016, VB.2016.00009, E. 1.2.4; Bertschi, § 19a

N. 48).

1.2.10 In

Bezug auf den Rekursentscheid im Verfahren Nr. 02 ist vorliegend die damit vorgenommene

Gutheissung und Rückweisung im Sinn der Erwägungen zur ergänzenden Untersuchung

und neuer Entscheidfindung betreffend die Pflicht zur Übernahme der Kosten für

die nicht krankenkassenpflichtigen Medikamente in der Höhe von Fr. 329.05

streitig. Die Vorinstanz erwog, dass die Kosten für nicht krankenkassenpflichtige

Medikamente nach den SKOS-Richtlinien und der Praxis des Verwaltungsgerichts zu

übernehmen seien, wenn diese Behandlung notwendig und die einzig mögliche sei.

Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass es an der Beschwerdeführerin gelegen

hätte, weitere Abklärungen durchzuführen, wenn sie die vorliegenden

Arztberichte als keinen genügenden Nachweis für die genannten Anspruchsvoraussetzungen

erachte. Diese Frage sei von der Beschwerdeführerin nicht genügend abgeklärt

worden. Diese Erwägungen sind für die Beschwerdeführerin im Rahmen der

Rückweisung verbindlich. Die Beschwerdeführerin macht im vorliegenden Verfahren

geltend, diese Abklärungen seien sehr zeit- und kostenintensiv. Infrage stehe

die Einholung eines Gutachtens von Experten Spitals E, für welches mit Sicherheit

Kosten von einigen tausend Franken anfallen würden. Entscheide das

Verwaltungsgericht entsprechend ihren Beschwerdeanträgen, könne sofort ein

Endentscheid herbeigeführt werden.

Die Pflicht der Beschwerdeführerin zur Übernahme der

Kosten für komplementärmedizinische Therapien und Medikamente im Zeitraum ab 1. Juni

2010 wurde vom Verwaltungsgericht bereits mit Entscheid der Einzelrichterin vom

23. Juni 2011 (VB.2011.00223) ein erstes Mal beurteilt. In teilweiser

Gutheissung der damaligen Beschwerde der heutigen Beschwerdegegnerin wurde die

Streitsache zur ergänzenden Untersuchung und neuer Entscheidung im Sinn der

Erwägungen an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Die Rückweisung war einerseits

die Folge einer schweren Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. VGr, 23. Juni

2011, VB.2011.00223, E. 4). Andererseits rügte das Verwaltungsgericht,

dass der massgebliche Sachverhalt in verschiedener Hinsicht nicht

rechtsgenügend abgeklärt worden war (E. 5).

In Bezug auf die Pflicht zur Übernahme komplementärmedizinischer

Behandlungskosten hatte das Verwaltungsgericht festgehalten, dass mehrere ärztliche

Zeugnisse und Berichte vorlagen, die übereinstimmend eine komplementärmedizinische

Behandlung als notwendig oder zumindest sinnvoll erachteten und dass zwei der

betreffenden Ärzte die heutige Beschwerdegegnerin schon mehr als zwei

Jahrzehnte unterstützt hätten und mit deren gesundheitlichen Situation bestens

vertraut seien. Damit sei allerdings noch nicht eindeutig erstellt, dass die

anvisierten alternativen Behandlungsmethoden die einzig möglichen seien und daher

von der Beschwerdeführerin übernommen werden müssten. Wenn die Gemeinde

diesbezügliche Fragen aufwerfe und die vorliegenden Arztzeugnisse nicht genügen

lassen wolle, obliege es ihr, diesbezügliche weitere Untersuchungen zu

veranlassen. Jedenfalls gehe es nicht an, ohne weitere Abklärungen die Kosten

für die Zusatzversicherung und die entsprechenden Selbstbehalte nicht zu übernehmen

(E. 5.2).

In der Folge hat die Beschwerdeführerin den Bezirksarzt

aufgefordert, zur medizinischen Notwendigkeit der von der Beschwerdegegnerin

bezogenen alternativmedizinischen Leistungen sowie zur Unzumutbarkeit der

Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung zu nehmen. Dieser teilte jedoch

telefonisch mit, dass er sich fachlich ausserstande sehe, diese Frage zu

beantworten, und empfahl dafür je ein Gutachten des Institut K sowie der Klinik

L einzuholen

Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene

Grundsatzfrage, ob die Sozialhilfe nicht von der obligatorischen

Krankenpflegeversicherung nach KVG gedeckte Kosten krankheitsbedingter

Leistungen übernehmen müsse, wurde somit vom Verwaltungsgericht für den

gleichen Lebenssachverhalt bereits mit rechtskräftigem Entscheid beantwortet,

soweit sich dies ohne zusätzliche Sachverhaltsabklärungen der Beschwerdeführerin

beurteilen liess. Nachdem die Beschwerdeführerin in der Folge einzig den nicht

erfolgreichen Versuch unternommen hat, den Bezirksarzt mit der Abklärung zu

beauftragen und anschliessend von weiteren Sachverhaltsabklärungen abgesehen

hat, ist immer noch davon auszugehen, dass alle vorliegenden ärztlichen

Beurteilungen von der Notwendigkeit komplementärmedizinischer Behandlungen

ausgehen. Der angefochtene Rückweisungsentscheid überlässt es der

Beschwerdeführerin, anstelle der verlangten, allenfalls kostspieligen Abklärungen

die Kosten zu übernehmen.

Unter diesen Umständen und angesichts der Tatsache, dass

das Verwaltungsgericht die gleiche Frage gestützt auf den im Wesentlichen

gleichen Sachverhalt bereits in seinem erwähnten früheren Entscheid beurteilt

hat und seither keine relevanten neuen Sachverhaltsfeststellungen erfolgt sind

oder Beweise erhoben wurden, rechtfertigt es sich, auf die Beschwerde gegen den

Rückweisungsentscheid der Vorinstanz nicht einzutreten. Es geht auch nicht an,

den rechtskräftigen Einzelrichterentscheid des Verwaltungsgerichts auf diesem

Weg einer Überprüfung durch die Kammer zu unterziehen.

Das Gleiche gilt, soweit die Beschwerdeführerin im

vorliegenden Verfahren das zusätzliche rechtliche Argument vorbringt, sie sei

nicht vorleistungspflichtig gewesen, weil die Beschwerdegegnerin damals einen

Anspruch auf eine IV-Rente und Zusatzleistungen hatte (über welchen damals aber

noch nicht rechtskräftig entschieden war). Dieses rein rechtliche Argument

hätte sie bereits im ursprünglichen Verfahren vorbringen können. War die

Beschwerdeführerin der Meinung, der in der vorliegenden Sache gefällte

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 23. Juni 2011 (VB.2011.00223) habe

in Widerspruch zur früheren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (namentlich

zu VGr, 29. Januar 2008, VB.2007.00515, E. 3.4) gestanden, hätte sie

den damaligen Entscheid allenfalls mit Beschwerde an das Bundesgericht

anfechten können. Nachdem sie dies nicht getan hat, besteht auch aus diesem

Grund kein Anlass, in dieser Sache auf eine Beschwerde gegen einen

Zwischenentscheid einzutreten. Demzufolge ist auf die Beschwerde gegen den Rekursentscheid

im Verfahren Nr. 02 nicht einzutreten.

1.2.11

In der Beschwerde gegen den Entscheid im Rekursverfahren Nr. 03 sind

Parkplatzkosten strittig, in jener gegen den Beschluss der Vorinstanz im

Verfahren Nr. 05 berufliche Fahrspesen und Spezialauslagen in der Höhe von

Fr. 100.-/200.-. Streitgegenstand der Beschwerde gegen den Beschluss der

Vorinstanz im Verfahren Nr. 04 ist die von der Rekursinstanz vorgenommene

Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung der Beschwerdeführerin vom

3. Mai 2012, wonach der Beschwerdegegnerin "im Übrigen ab 1.4.2012

keine Leistungen der Sozialhilfe mehr – weder rückwirkend für vergangene Perioden

noch für die Zukunft – ausgerichtet" werden. In allen drei Verfahren wurde

die Angelegenheit zur Untersuchung und Entscheidfindung an die

Beschwerdeführerin zurückgewiesen. In diesen drei Fällen geht es somit um

Streitgegenstände, mit denen sich das Verwaltungsgericht bisher nicht befasst

hat, weshalb es im Lichte der dargelegten Praxis und der allenfalls nicht

unerheblichen Kosten der erforderlichen Abklärungen der Anfechtbarkeit der

Beschlüsse Nr. 03, Nr. 05 und Nr. 04 nicht entgegensteht, dass es sich

dabei um Zwischenentscheide handelt.

1.3

1.3.1

Die Beschwerdeführerin begründet ihre Legitimation als Gemeinde in ihrer

Replik zunächst damit, dass § 49 in Verbindung mit den §§ 21 und 21a

VRG eine einheitliche Anwendung des kantonalen Rechts gewährleisten sollten. Es

sei nicht hinzunehmen, dass die Gemeinden von einer weisungsgebundenen unteren

Aufsichtsbehörde, die nur sehr beschränkt als richterliche Instanz angesehen

werden könne, gezwungen werden könnten, höhere Sozialhilfeleistungen auszurichten

als Gemeinden in einem anderen Bezirk. Die Beschwerdeführerin werde durch die

Auffassung der Vorinstanz gezwungen, Gutachten mit wahrscheinlichen Kosten

zwischen Fr. 6'000.- und Fr. 10'000.- einzuholen oder dann allen

Empfängern, die ein entsprechendes ärztliches Zeugnis ihres Hausarztes

vorweisen könnten, sämtliche medizinischen Leistungen, die ihr Hausarzt für

angezeigt halte, zu gewähren. Zudem sei die Gemeinde von der Frage der

Vorleistungspflicht gegenüber dem Amt für Zusatzleistungen betroffen. Die

Beantwortung dieser Fragen berühre die Gemeinde in ihren schutzwürdigen

Interessen, namentlich auch in ihren Interessen an einem haushälterischen

Umgang mit dem Verwaltungsvermögen. Bereits der von der Beschwerdegegnerin

errechnete Streitwert von Fr. 13'000.- genüge, um ein schutzwürdiges finanzielles

Interesse zu begründen, doch sei das präjudizielle Interesse viel höher.

1.3.2

Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Legitimation der Beschwerdeführerin,

da diese weder wie eine Privatperson betroffen sei, noch ein wesentlicher

Eingriff in ihr Vermögen im Sinn von § 21 Abs. 2 lit. c VRG

vorliege. Dazu komme, dass die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz nicht zur

Gutheissung der Anträge der Beschwerdegegnerin, sondern nur zu deren Prüfung

verpflichtet worden sei. Auch eine grosse präjudizielle Bedeutung, die ihrerseits

erhebliche finanzielle Auswirkungen für die Beschwerdeführerin hätte, liege

nicht vor, da es sich um eine ganz konkrete Fragestellung handle, welche nur

die Beschwerdegegnerin betreffe und keinerlei präjudiziellen Charakter für

andere Fälle habe. Unter Berufung auf die Weisung des Regierungsrats zu § 21

Abs. 2 lit. c VRG (ABl 2009 S. 963) macht sie geltend, eine

Gemeinde sei ausgehend vom Erfordernis eines schutzwürdigen Interesses nicht bereits

bei einer geringfügigen Berührung, sondern erst bei einer wesentlichen

Verletzung ihrer Interessen beschwerdeberechtigt. Dies trage der Funktion des

Verwaltungsrechtsschutzes Rechnung, welche vor allem den Bürger vor unzulässigen

Eingriffen des Staates schützen wolle. Ziel der Legitimationsvoraussetzungen

gemäss § 21 VRG sei entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht

eine einheitliche Rechtsanwendung.

1.3.3

Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin stellt eine

Prozessvoraussetzung dar, die von Amtes wegen zu prüfen ist (VGr, 8. März

2016, VB.2015.00247, E. 2; vgl. Bertschi, § 49 N. 2 in

Verbindung mit § 21 N. 7). Nach § 49 in Verbindung mit § 21

Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung

wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren

Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien

rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder

bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen

anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr

Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c).

1.3.4

Im Bereich der Sozialhilfe sind die Gemeinden nach der neusten

bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich in spezifischer Weise in der

Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betroffen und sollen sich daher gegen

Entscheide zur Wehr setzen können, die ihr Verwaltungshandeln einschränken. In

der Regel ist daher ihre Beschwerdelegitimation gegeben. Diese ist jedoch zu

verneinen, wenn die präjudizielle Wirkung eines Entscheids weder geltend

gemacht noch ersichtlich ist oder wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur

Beurteilung anstehen. In solchen Fällen kann von einem besonderen

schutzwürdigen Interesse der Gemeinde nicht mehr gesprochen werden, sondern es

muss angenommen werden, dass es nur noch um die richtige Rechtsanwendung geht,

welche keine Legitimation begründet (VGr, 8. März 2016, VB.2015.00247

E. 2; BGE 140 V 328 E. 4 f., 6.1, 6.4 ff.).

1.3.5

In Bezug auf den Rekursentscheid Nr. 03 beantragt die Beschwerdeführerin

die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern I und II. Mit Dispositiv-Ziffer I

schrieb der Bezirksrat zwei Rekursanträge (betreffend Fr. 14.50 aus der

Mietzinskalkulation und betreffend Erstellung eines Unterstützungsbudgets ab

Juni 2011) infolge Gegenstandslosigkeit ab. Dadurch ist die Beschwerdeführerin

nicht beschwert, und sie hat an der Aufhebung dieser Bestimmung kein

ersichtliches Interesse. Auf den Antrag zur Aufhebung von Dispositiv-Ziffer I

ist deshalb nicht einzutreten. Die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern III

und IV ist nicht beantragt, weshalb auch auf die in der Begründung an Dispositiv-Ziffer IV

betreffend die Parkplatzkosten für die Wahrnehmung von krankheitsbedingten

Terminen von Fr. 60.- im Monat Mai 2011 vorgebrachte Kritik nicht

einzugehen ist. Mit Beschwerdeantrag Nr. 4 verlangt die Beschwerdeführerin

die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer II. Mit dieser wurde der Rekurs im

Sinn der Erwägungen gutgeheissen, im Übrigen jedoch abgewiesen, soweit die Vorinstanz

darauf eintrat. An der Aufhebung dieser Dispositiv-Ziffer hat die Beschwerdeführerin

kein praktisches Interesse, da sie keine inhaltlichen Änderungen des Rekursentscheids

beantragt. Auf den Beschwerdeantrag Nr. 4 zur Aufhebung von Dispositiv-Ziffer II

kann deshalb ebenfalls nicht eingetreten werden. Entsprechend ist auch auf den

Beschwerdeantrag Nr. 5 nicht einzutreten, da dieser sinngemäss die

Abweisung des Rekurses verlangt, soweit sich dies aus den Beschwerdeanträgen 4

und 5 (zu Beschwerdeantrag 5 vgl. E. 1.2.2) ergibt. Demzufolge ist auf die

Beschwerde gegen den Beschluss der Vorinstanz Nr. 03 nicht einzutreten.

1.3.6

In Bezug auf den Beschluss Nr. 05 sind berufliche Fahrspesen und Spezialauslagen

für eine medizinische Beratungshotline und Batterien für ein Medizinisches

Gerät zur Schmerzbekämpfung sowie Präparate ohne Krankenkassenleistung von

insgesamt Fr. 300.- strittig. Die Vorinstanz erwog, dass die

Beschwerdeführerin über die betreffenden Anträge in ihrer Verfügung vom 11. Juli

2011 zu Unrecht nicht entschieden hatte (E. 3.2.1), weshalb sie die

Angelegenheit an die Beschwerdeführerin zurückwies.

In Bezug auf den Beschluss Nr. 04 ist die Aufhebung von

Dispositiv-Ziffer 2 der erstinstanzlichen Verfügung vom 3. Mai 2012

und die damit verbundene Rückweisung zur Untersuchung und Entscheidfindung

angefochten. Gemäss Dispositiv-Ziffer 2 der erst­instanzlichen Anordnung

werden der Beschwerdegegnerin "im Übrigen ab 1.4.2012 keine Leistungen der

Sozialhilfe mehr – weder rückwirkend für vergangene Perioden noch für die

Zukunft – ausgerichtet". Gemäss der unwidersprochen gebliebenen Darlegung

auf S. 6 f. der Beschwerdeantwort sind davon strittige und bisher von

der Beschwerdeführerin noch nicht behandelte Anträge in der Höhe von Fr. 12'519.60

betroffen. Im Übrigen wurde mit dieser Dispositiv-Ziffer die Einstellung

der Sozialhilfeleistungen ab 1. April 2012 angeordnet. Somit sind von

dieser Anordnung zumindest potenziell nicht nur geringfügige Beträge betroffen.

Im Hinblick auf die oben wiedergegebene Rechtsprechung des

Bundesgerichts, die das Verwaltungsgericht schon neueren Entscheiden zugrunde

legte (vgl. zum Beispiel VGr, 15. Februar 2016, VB.2015.00634,

E. 1.2.2; VGr, 18. Dezember 2014, VB.2014.00560, E. 2), ist die

Legitimation der Beschwerdeführerin zur Anfechtung der Beschlüsse Nr. 05 und Nr.

04 somit gegeben.

1.3.7

Demzufolge ist auf die Beschwerden gegen die Beschlüsse Nr. 02 und Nr. 03

nicht einzutreten. Einzutreten ist hingegen auf die Beschwerden gegen die

Beschlüsse Nr. 05 und Nr. 04.

1.4 Ergänzend

ist darauf hinzuweisen, dass aus den im Wesentlichen gleichen Gründen, die zur

Abweisung der Beschwerde gegen die Beschlüsse Nr. 04 und Nr. 05 führen

(E. 4–9), auch die Beschwerden gegen die Beschlüsse Nr. 02 und Nr. 03

hätten abgewiesen werden müssen, wenn das Verwaltungsgericht darauf eingetreten

wäre.

1.5 Mit der

somit im Rahmen der Anfechtung des Beschlusses Nr. 04 streitgegenständlichen

Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 3. Mai 2012 hat die

Beschwerdeführerin festgelegt, dass der Beschwerdegegnerin "im Übrigen ab

1.4.2012 keine Leistungen der Sozialhilfe mehr – weder rückwirkend für

vergangene Perioden noch für die Zukunft – ausgerichtet" werden. Dazu ist

zunächst festzuhalten, dass sich die Tragweite einer solchen Verfügung nicht uneingeschränkt

in die Zukunft erstrecken kann. Sie kann nur Verbindlichkeit entfalten, solange

sich keine wesentlichen Änderungen des massgeblichen Sachverhalts oder der

Rechtslage ergeben. Ergeben sich entsprechende Änderungen, hat die Beschwerdegegnerin

die Möglichkeit, unter Berufung auf diese Änderungen ein neues Gesuch zu

stellen und ist die Beschwerdeführerin in diesem Fall verpflichtet, auf ein solches

Gesuch einzutreten und dieses zu prüfen (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d

N. 17).

2.

Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen

Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht

hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Nach dem

im Sozialhilferecht geltenden Subsidiaritätsgrundsatz wird Sozialhilfe dann

gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann, und wenn

Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (§§ 2

und 14 SHG; § 16 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober

1981 [SHV]). Zu den eigenen Mitteln, die für die Bestreitung des

Lebensunterhalts herangezogen werden sollen, gehören namentlich alle Einkünfte

der hilfesuchenden Personen (§ 16 Abs. 2 lit. a SHV). Grundlage

für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe bilden gemäss § 17 Abs. 1

SHV die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS). Vorbehalten bleiben

begründete Abweichungen im Einzelfall.

3.

3.1 Die

Beschwerdeführerin bestreitet generell die Pflicht einer Gemeinde, im Rahmen

der wirtschaftlichen Sozialhilfe Kosten für krankheitsbedingte Leistungen zu

tragen, wenn diese nicht Teil des Leistungskatalogs der obligatorischen

Krankenpflegeversicherung sind. Die in der streitgegenständlichen DispositivZiffer

angeordnete Leistungsverweigerung richtet sich primär gegen die Übernahme

solcher Leistungen, da die Beschwerdegegnerin jeweils solche beantragt hat und

im Übrigen eine IV-Rente sowie Ergänzungsleistungen bezieht. Die Beschwerdeführerin

wendet ein, im Leistungskatalog der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

sei festgelegt, welche Leistungen zweckmässig und wirtschaftlich seien. Dieser

sei im Sinn einer Harmonisierung auch für die Ergänzungsleistungen massgebend.

Gleiches müsse auch für die Sozialhilfe gelten.

3.2 Die

Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass das Sozialhilferecht und das Zusatzleistungsrecht

für die Übernahme krankheitsbedingter Mehrkosten sehr unterschiedliche

Voraussetzungen kennen würden. Die gesetzlichen Grundlagen sähen eine Harmonisierung

zwischen diesen Bereichen nicht vor, sondern zählten klar unterschiedliche

Voraussetzungen und Beispiele auf.

3.3 Gemäss § 15

Abs. 2 SHG hat die wirtschaftliche Hilfe die notwendige ärztliche oder

therapeutische Behandlung und die notwendige Pflege in einem Spital, in einem

Heim oder zu Hause sicherzustellen. Prämien für Zusatzversicherungen und von komplementärmedizinischen

Leistungen werden von der Sozialhilfe grundsätzlich nicht übernommen. Gemäss

Kap. C.1.1 der SKOS-Richtlinien müssen Kosten für Leistungen, die nicht im

Rahmen der medizinischen Grundversorgung liegen, dann übernommen werden, wenn

diese Leistungen im konkreten Einzelfall sinnvoll und nutzbringend sind. So

sind die Prämien für einen über die medizinische Grundversorgung hinausgehenden

Versicherungsschutz zu übernehmen, wenn die zu erwartenden oder erbrachten

Versicherungsleistungen höher sind als die Prämien. Behandlungskosten im

Bereich der Komplementär- oder Alternativmedizin können in begründeten Fällen

übernommen werden (BGr, 19. Mai 2016,8C_824/2015 E. 14.1; VGr, 4. Juli

2016, VB.2016.00204, E. 4.2; 23. Juni 2011, VB.2011.00223, E. 2.2; 29. Januar 2008, VB.2007.00515, E. 2; Kantonales

Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhand­buch, Kapitel 8.1.02 und 8.1.03, 31. Januar

2013 bzw. 11. Juli 2014, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch/Handbuch).

Diese Praxis trägt auch Art. 118a der Bundsverfassung vom 18. April

1999 Rechnung, der Bund und Kantone verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten

für die Berücksichtigung der Komplementärmedizin zu sorgen. Da § 17 SHV

für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe, wie erwähnt, auf die

SKOS-Richtlinien verweist, sind die genannten Bestimmungen der SKOS-Richtlinien

einzuhalten. Abweichungen davon sind nicht im Sinn einer generell abweichenden

Auffassung, sondern nur in begründeten Einzelfällen möglich.

3.4 Es liegen

mindestens zwei ärztliche Zeugnisse und ein Bericht vor, die übereinstimmend

eine komplementärmedizinische Behandlung der Beschwerdegegnerin als notwendig oder

zumindest sinnvoll erachten. Bei zwei der betreffenden Ärzte steht die heutige

Beschwerdegegnerin schon mehr als zwei Jahrzehnte in Behandlung. Sie waren

deshalb mit ihrer gesundheitlichen Situation bestens vertraut. Falls die

Gemeinde dennoch infrage stellen will, dass die anvisierten alternativen

Behandlungsmethoden die einzig möglichen sind und daher von ihr übernommen

werden müssten, hat sie die Möglichkeit, weitere Abklärungen durch ausgewiesene

fachkundige Personen zu veranlassen. Hingegen kann sie in dieser Situation die

Übernahme der Kosten nicht ohne weitere Abklärungen ablehnen (vgl. VGr, 23. Juni

2011, VB.2011.00223 E. 5.2).

3.5 Wie das

Verwaltungsgericht sodann in seinem Entscheid vom 29. Januar

2008 (VB.2007.00515, E. 3.4) festgehalten hat, kommt der Behörde bei der

Beurteilung, ob alternativ- bzw. komplementärmedizinische Leistungen im

konkreten Einzelfall sinnvoll und nutzbringend sind, Ermessen zu. Ermessen

bedeutet, dass die Behörde über einen Spielraum für ihren Entscheid im

Einzelfall verfügt. Das Ermessen ist pflichtgemäss auszuüben. Die Behörde ist dabei

an die Verfassung gebunden und muss namentlich das Rechtsgleichheitsgebot, das

Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen

Interessen befolgen. Ausserdem sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung zu

beachten (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,

7. A., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 409). Das Verwaltungsgericht darf

einen Ermessensentscheid nur auf eine Über- oder Unterschreitung, einen

Missbrauch des Ermessensspielraums sowie auf eine unrichtige oder ungenügende

Feststellung des Sachverhaltes überprüfen. Demgegenüber ist die Rüge der

Unangemessenheit unzulässig (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1

VRG). Eine Ermessensunterschreitung liegt vor, wenn eine Behörde sich als

gebunden betrachtet, obschon ihr ein Ermessen eingeräumt ist, oder wenn sie zum

Vornherein auf eine Ermessensausübung ganz oder teilweise verzichtet (BGE 135

IV 139 E. 2.4.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 439).

Indem die Beschwerdeführerin annimmt, alternativmedizinische

Leistungen könnten generell, also unabhängig von den Besonderheiten des

Einzelfalls, nicht von der Sozialhilfe übernommen werden, verzichtet sie auf

das ihr durch die Sozialhilfegesetzgebung eingeräumte Ermessen, womit eine

rechtsfehlerhafte Ermessensunterschreitung vorliegt.

Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich wesentlich

vom Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 29. Januar 2008 (VB.2007.00515),

in welchem diverse, zum Teil sich widersprechende ärztliche Berichte vorlagen

und das Verwaltungsgericht deshalb zum Schluss kam, die Übernahme der Kosten

komplementärmedizinischer Leistungen liege im Ermessen der Behörde.

4.

Die Beschwerdeführerin macht im Beschwerdeverfahren vor

Verwaltungsgericht geltend, sie habe in ihrer Rekursantwort vom 10. August

2012 darauf hingewiesen, dass die Beschwerdegegnerin über ein

Freizügigkeitsvermögen von über Fr. 100'000.- verfüge und deshalb nicht

bedürftig sei. Dies sei im Entscheid der Vorinstanz übersehen worden. Demgegenüber

macht die Beschwerdegegnerin geltend, sie habe mit dem ausbezahlten Freizügigkeitsguthaben

Schulden zurückbezahlt und Schulgeld für ihre Ausbildung bezahlt. Die

Auszahlung sei erfolgt, als sie nicht mehr von der Sozialhilfe unterstützt

gewesen sei. Hiergegen wendet die Beschwerdeführerin wiederum ein, es sei nicht

klar, ob das Kapital aufgebraucht sei, weshalb bei Abweisung aller anderen

Punkte der Beschwerde die Sache zur Neubeurteilung dieses Punktes an die

Vorinstanz zurückzuweisen sei. Tatsächlich ist der Sachverhalt diesbezüglich

ungenügend abgeklärt. Diese Sachverhaltsabklärung vorzunehmen ist jedoch in

erster Linie Sache der Beschwerdeführerin, nicht der Vorinstanz, weshalb die

Sache diesbezüglich an die Beschwerdeführerin zurückzuweisen ist.

Während die Beschwerdeführerin ausführt, die

Beschwerdegegnerin erhalte heute bereits Ergänzungsleistungen, weist die

Beschwerdegegnerin darauf hin, dass dies nicht zutreffe, weil sie den

betreffenden Entscheid angefochten habe. Beide Parteien belegen ihren Standpunkt

nicht. Da die Beschwerdeführerin annimmt, die Kosten, welche sie bei Abweisung

ihrer Beschwerde für die Beschwerdegegnerin zu leisten hätte, könnten innert

kurzer Zeit Fr. 20'000.- erreichen, steht nicht ohne Weiteres fest, dass

die Beschwerdegegnerin mit den Ergänzungsleistungen über genügend eigene Mittel

zur Finanzierung allfälliger notwendiger komplementärmedizinischer Behandlungen

verfügt. Dies wird erneut anhand einer konkreten Berechnung zu prüfen sein.

Auch zu diesem Zweck ist eine Rückweisung an die Beschwerdeführerin

erforderlich, wie sie von der Vorinstanz aus anderen Gründen angeordnet wurde.

5.

5.1 Zu prüfen

sind das Verhältnis des Anspruchs auf wirtschaftliche Sozialhilfe zum Anspruch

auf Sozialversicherungsleistungen, namentlich auf Ergänzungsleistungen, sowie

die damit zusammenhängende Vorleistungspflicht. Die Beschwerdeführerin macht

zunächst sinngemäss geltend, situationsbedingte Leistungen der Sozialhilfe

könnten jedenfalls nicht für krankheits- und behinderungsbedingte Kosten gewährt

werden, soweit solche Kosten gemäss § 9 ZLG nicht vergütet werden.

5.2 Als eigene

Mittel anrechenbar sind unbestrittenermassen auch Zusatzleistungen, welche nach

Art. 1 Abs. 1 des kantonalen Zusatzleistungsgesetzes vom 7. Februar

1971 (ZLG) sowohl die Ergänzungsleistungen samt Vergütung von Krankheits- und

Behinderungskosten des Bundes als auch die Beihilfen und Zuschüsse nach kantonalem

Recht umfassen. Das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG)

verschafft dem Bezüger nicht ein vor jeglichen öffentlich- oder

privatrechtlichen Ansprüchen geschütztes Einkommen. Zwar sind die Ergänzungsleistungen

nach Art. 20 ELG der Zwangsvollstreckung entzogen. Ihre angemessene

Berücksichtigung im Rahmen der den Kantonen obliegenden Bemessung der wirtschaftlichen

Hilfe wird dadurch aber nicht ausgeschlossen (VGr, 14. Januar 2016,

VB.2015.00621, E. 4.2). Somit erfolgen die Leistungen der wirtschaftlichen

Sozialhilfe grundsätzlich subsidiär zu den Leistungen der Sozialversicherungen

(SKOS-Richtlinien, Kap. A.4–2). Entsprechend muss die Sozialhilfe

grundsätzlich auch nicht für Kosten aufkommen, die von einer Sozialversicherung

getragen werden.

5.3 Gemäss

Art. 14 Abs. 1 ELG vergüten die Kantone den Bezügerinnen und Bezügern

einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiesene Krankheits- und

Behinderungskosten für folgende Kategorien von Leistungen: zahnärztliche

Behandlung, Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen,

ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren, Diät, Transporte zur

nächstgelegenen Behandlungsstelle, Hilfsmittel und die Kostenbeteiligung nach

Artikel 64 KVG. Alternativmedizinische Leistungen, also Leistungen, die nicht gestützt

aus der obligatorischen Krankenversicherung nach KVG gedeckt werden, sind in

dieser Aufzählung nicht erwähnt. Gestützt auf Art. 14 Abs. 2 und 3

ELG hat der Kanton Zürich in § 9 Abs. 1 ZLG die Vergütung auf im

Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung

erforderliche Ausgaben beschränkt und in § 9 Abs. 2 ZLG Höchstbeträge

für krankheits- und behinderungsbedingte Kosten festgelegt.

5.4 Für die

gestützt auf das ZLG und das ELG vom Kanton zu übernehmenden Kosten bestehen

somit nicht die gleichen Kriterien wie in der Sozialhilfe. Vielmehr handelt es

sich bei den Ergänzungsleistungen um typisierte Bedarfsleistungen, deren

Berechnung stärker schematisiert ist (vgl. Thomas Locher, Grundriss des

Sozialversicherungsrechts, 3. A., Bern 2003, S. 369, § 55 Rz. 4)

als die Leistungen der Sozialhilfe, welche sich gemäss § 2 SHG ausdrücklich

nach den Besonderheiten und Bedürfnissen des Einzelfalls richtet. Ziffern 3412.01

und 3412.04 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL),

Version 10, Stand 1. Januar 2016, halten fest, dass Unterstützungen der

öffentlichen Sozialhilfe nicht als Einnahmen angerechnet werden. Dies ist

Ausdruck davon, dass Sozialhilfe- und Ergänzungsleistungen unter Umständen auch

nebeneinander ausgerichtet werden. Demzufolge kann entgegen dem Standpunkt der

Beschwerdeführerin nicht gesagt werden, dass ein Anspruch auf Übernahme von

krankheits- und behinderungsbedingten Kosten generell ausgeschlossen sei, wenn

die betreffende Person Ergänzungsleistungen beziehe. Vielmehr ist im Einzelfall

zu prüfen, ob die gesuchstellende Person trotz ihrer grundsätzlichen

Berechtigung zum Bezug von Ergänzungsleistungen und unter Berücksichtigung der

ihr daraus zufliessenden Mittel die Voraussetzungen für die Ausrichtung von

Sozialhilfeleistungen erfüllt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie im vorliegenden

Fall die Kosten von komplementär- und alternativmedizinischen Leistungen infrage

stehen, die durch die Zusatzleistungen grundsätzlich nicht gedeckt werden.

5.5 Der

Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe kommt dann nicht zum Tragen, wenn

zwar ein Anspruch auf Leistungen Dritter besteht, die Leistungspflicht jedoch

nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt wird, sodass eine Notlage eintritt.

Beansprucht beispielsweise eine Rentenabklärung einige Zeit, so hat die

Sozialhilfe den dadurch entstehenden Engpass zu überbrücken (VGr, 29. März

2005, VB.2004.00534, E. 3.2.2; SKOS-Richtlinien, Kap. f.2; Guido

Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014,

S. 418; Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A., Bern

etc. 1999, S. 71 f.). Die sich daraus ergebende Vorleistungspflicht

ergibt sich auch, wenn grundsätzlich ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen

besteht, diese aber wegen eines hängigen Rechtsmittelverfahrens noch nicht

ausbezahlt werden. Dabei beurteilen sich die Voraussetzungen und der Umfang des

Anspruchs auf wirtschaftliche Sozialhilfe nach sozialhilferechtlichen Regeln,

wobei die noch nicht definitiv zugesprochenen oder aus anderen Gründen

ausstehenden Sozialversicherungsleistungen (vorläufig) nicht angerechnet

werden. In dem sich hieraus ergebenden Umfang erbringt die Sozialhilfe ihre

Leistungen, welche – soweit sie kongruent mit den später fliessenden Leistungen

der Sozialversicherungen sind – als Vorschussleistungen gelten und dementsprechend

gestützt auf Art. 22 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2

des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom

6. Oktober 2000 mit den Nachzahlungen der Sozialversicherung verrechnet

werden können (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2015,

Art. 22 N. 57; BGE 132 V 113 E. 3.2.1 und 3.2.2;

SKOS-Richtlinien, Kapitel f.2 S. 2). Gemäss Art. 22 Abs. 4

der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 (ELV) kann einer Fürsorgestelle,

die im Hinblick auf Ergänzungsleistungen Vorschussleistungen für den

Lebensunterhalt während einer Zeitspanne gewährt hat, für die rückwirkend

Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden, bei der Nachzahlung dieser Vorschuss direkt

vergütet werden.

5.6 Ist jedoch

rechtskräftig festgelegt, dass ein Gesuchsteller eine jährliche Ergänzungsleistung

bezieht und er dementsprechend gemäss Art. 14 Abs. 1 ELG auch Anspruch

auf die Erstattung bestimmter Krankheits- und Behinderungskosten hat, und ist

die Sozialbehörde der Meinung, eine bei ihr beantragte Leistung sei von der EL

zu übernehmen, so rechtfertigt es sich, dem vor dem Amt für Zusatzleistungen zu

führenden Verfahren den Vorrang einzuräumen. Dies gilt allerdings nur, soweit

keine zeitliche Dringlichkeit besteht, weil entweder die entsprechende Behandlung

aufgeschoben oder der Gesuchsteller die Kosten vorübergehend selber tragen

kann. Die Beschwerdeführerin muss also nicht befürchten, dass die

Beschwerdegegnerin alle streitigen Krankheits- und Behinderungskosten aus Bequemlichkeit

generell zuerst bei ihr geltend machen kann. Handelt es sich jedoch um

Leistungen, die bei der EL nicht berücksichtigt werden, hat die Sozialbehörde

zu prüfen, ob ein Anspruch auf deren Tragung im Rahmen der wirtschaftlichen

Hilfe besteht. Vorliegend stehen vorwiegend Kosten für komplementär- und alternativmedizinische

Massnahmen infrage, welche von der EL, wie die Beschwerdeführerin auch selber

geltend macht, nicht übernommen werden. Somit hat sie eine entsprechende

Prüfung vorzunehmen.

5.7 Schliesslich

ist der Einwand der Beschwerdeführerin zu prüfen, die Beschwerdegegnerin habe

sich nicht genügend um den Erhalt von Ergänzungsleistungen bemüht. Die unterstützte

Person ist aufgrund des Selbsthilfegrundsatzes verpflichtet, die vorrangigen

Eigenmittel erhältlich zumachen (Wizent, S. 418). Der Einwand kann sich

zum Vornherein nur auf solche Leistungen beziehen, welche nach der ELV aufzubringen

wären.

5.7.1

Die Beschwerdegegnerin hat seit 1. Juli 2010 Anspruch auf eine Invalidenrente

und auf Ergänzungsleistungen, doch wurden ihr diese im Zeitpunkt der

erstinstanzlichen Verfügung der Beschwerdeführerin vom 3. Mai 2012 noch

nicht ausgerichtet, da das dies­bezügliche Verfahren noch hängig war. Dem

Einspracheentscheid des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde M

vom 7. Juni 2012 kann zudem entnommen werden, dass die Beschwerdegegnerin

ihren Antrag für den Bezug von Zusatzleistungen zur AHV/IV am 27. April

2011 dem Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV eingereicht hat und dass dieses

darüber mit Verfügung vom 10. Mai 2012 entschieden hat. Aus dem Einspracheentscheid

geht hervor, dass die lange Bearbeitungsdauer einerseits dadurch bedingt war,

dass die Beschwerdegegnerin mehrfach zur Einreichung noch fehlender Unterlagen

aufgefordert werden musste und andererseits teilweise durch einen Personalwechsel

im Amt. Aufgrund der teilweisen Gutheissung der Einsprache nahm das Amt für

Zusatzleistungen mit Verfügung vom 8. Juni 2012 eine Neuberechnung des

Anspruchs auf Ergänzungsleistungen rückwirkend ab Juli 2010 vor. Unter diesen Umständen

ist die Vorinstanz zutreffend zum Schluss gekommen, dass die Verzögerungen in

der Auszahlung der Zusatzleistungen nicht alleine durch die Beschwerdegegnerin

verschuldet wurden. Dass sie sich gegenüber dem Amt für Zusatzleistungen nicht

durch die Beschwerdeführerin vertreten liess, ändert daran nichts. Damit liegt

seitens der Beschwerdegegnerin keine Verweigerung der Bemühungen um die

Erhältlichmachung von Sozialhilfeleistungen vor, die es rechtfertigen könnte,

ihr eine Bevorschussung derselben durch die Sozialhilfe zu verweigern. Der

vorliegende Fall entspricht nicht dem im Entscheid des Verwaltungsgerichts vom

29. März 2005 (VB.2004.00534 E. 3.2) beurteilten Sachverhalt, gemäss

welchem die dortige Gesuchstellerin offenkundig kein Interesse daran gezeigt

hatte, Ergänzungsleistungen wieder erhältlich zu machen, obwohl die

Voraussetzungen dafür als IV-Rentenbezügerin erfüllt gewesen wären.

5.7.2

Nachdem die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des erstinstanzlichen

Entscheids somit vorleistungspflichtig war, ist es der Beschwerdegegnerin – wie

die Vorinstanz zu Recht festhält – auch im heutigen Zeitpunkt nicht zuzumuten,

für die gleichen Leistungen beim Amt für Zusatzleistungen nochmals einen neuen

Antrag einzureichen. Sie ist diesbezüglich nicht schlechter zu stellen, wie

wenn die Kosten von der Beschwerdeführerin damals umgehend übernommen worden

wären.

6.

6.1 Aufgrund

des Gesagten hat die Vorinstanz im Verfahren Nr. 04 Dispositiv-Ziffer 2

der Verfügung der Beschwerdeführerin vom 3. Mai 2012 zu Recht aufgehoben.

Sodann hat sie die Angelegenheit zur Untersuchung und Entscheidfindung an die Beschwerdeführerin

zurückgewiesen. Die Rückweisung erfolgte zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung

in Bezug auf die Frage, ob die betreffenden Kosten aufgrund des Gesundheitszustands

der Beschwerdegegnerin erforderlich und von der Sozialhilfe zu übernehmen sind.

6.2 Die

Beschwerdeführerin selber wollte in ihrer verfahrensgegenständlichen erstin­stanzlichen

Anordnung die ihr zu dieser Frage vorliegenden ärztlichen Zeugnisse von Dr.

med. F vom 20. Januar 2010 und Dr. med. G vom 28. Oktober 2010 sowie

die offenbar in ihrem Auftrag erfolgte fachmedizinische Beurteilung durch Dr. med. H vom 16. September

2009 (vgl. zur Beauftragung durch den Sozialdienst das Schreiben von Dr. med. G

vom 6. Juni 2010) nicht genügen lassen. Eigene weitergehende Abklärungen

hat sie demgegenüber nicht vorgenommen, wobei sie zu hohe Kosten für eine Begutachtung

geltend macht. Der von der Beschwerdeführerin eingereichte ärztliche Bericht

von Dr. med. I vom 20. Mai 2009 mag – wie die Beschwerdeführerin geltend

macht – in der Tat wenig aussagekräftig sein. Hingegen ist nicht ersichtlich,

dass dieser Bericht die Befunde der vorgenannten, später erstellten ärztlichen

Beurteilungen infrage stellen könnte.

6.3 Die beiden

vorliegenden ärztlichen Zeugnisse und eine weitere fachmedizinische Beurteilung

stellen übereinstimmend fest, dass die Beschwerdegegnerin auf komplementär-

bzw. alternativmedizinische Behandlungen angewiesen ist. Parteigutachten, also

Expertisen, die von einer Partei eingeholt und in das Verfahren als

Beweismittel eingebracht werden, kommt nach der Rechtsprechung wegen der

vertraglichen Beziehung zwischen Auftraggeber und Gutachter nur beschränkte

Aussagekraft zu. Indes darf ihnen der Beweiswert nicht schon deshalb

abgesprochen werden, weil sie von einer Partei stammen (BGE 137 II 266 E. 3.2;

Kapar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 148). Die Frage, ob die

Beschwerdeführerin auf die Behandlung mit komplementär- oder alternativmedizinischen

Methoden angewiesen ist, kann nur mit medizinischem Fachwissen beurteilt

werden. Deshalb setzt eine allfällige zu den bestehenden Arztzeugnissen und dem

ärztlichen Bericht im Widerspruch stehende Beurteilung des Sachverhalts durch

die Beschwerdeführerin voraus, dass sie sich dafür auf eine entsprechende

medizinische Beurteilung stützt (vgl. VGr, 23. Oktober 2013,

VB.2013.00557, E. 5.2). Ohne ein solches Gutachten muss grundsätzlich von

Sachverhalt ausgegangen werden, wie er sich aufgrund der vorhanden ärztlichen

Zeugnisse und Berichte ergibt.

6.4 Nachdem

die Beschwerdeführerin allerdings bewusst auf weitere Abklärungen verzichtet

hat, hätte die Vorinstanz ihren Entscheid ohne Weiteres gestützt auf die vorliegenden

Akten fällen dürfen, wobei sie diesfalls von der Notwendigkeit der komplementär-

bzw. alternativmedizinischen Behandlungen hätte ausgehen müssen. Solches ist

vorliegend nicht beantragt, weshalb hierüber nicht zu entscheiden ist (§ 63

Abs. 2 VRG). Eine den vorliegenden ärztlichen Zeugnissen widersprechende

Einstellung der Sozialhilfe in Bezug auf krankheitsbedingte Leistungen ist aber

jedenfalls, wie die Vorinstanz zu Recht entschieden hat, ohne weitere

Sachverhaltsabklärungen nicht zulässig. Will die Beschwerdeführerin diese Kosten

auch dann nicht übernehmen, wenn die übrigen Anspruchsvoraussetzungen für

wirtschaftliche Sozialhilfe gegeben sind, wird sie die vom Bezirksarzt

vorgeschlagenen medizinischen Gutachten oder eine andere medizinische

Fachbeurteilung einholen müssen.

6.5 Demzufolge

ist der Entscheid der Vorinstanz, den Gegenstand der von ihr aufgehobenen

Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung der Beschwerdeführerin vom 3. Mai

2012 zur Untersuchung und Entscheidfindung an die Beschwerdeführerin

zurückzuweisen, nicht zu beanstanden. Für den Fall, dass ihren Anträgen nicht

gefolgt werde, hat die Beschwerdeführerin die Rückweisung an die Vorinstanz in

Bezug auf die Beurteilung der umstrittenen Umstände der Auszahlung des

Freizügigkeitsguthabens beantragt. Wie bereits erwähnt, hat auch diesbezüglich

die Rückweisung an die Beschwerdeführerin zu erfolgen.

7.

Die Vorinstanz stellte in ihrem angefochtenen Beschluss Nr.

05 E. 3.2.1 fest, dass die Beschwerdeführerin über die Anträge der

Beschwerdegegnerin betreffend berufliche Fahrspesen und Spezialauslagen für Medizinische

Beratungshotline und Batterien für ein Medizinisches Gerät zur

Schmerzbekämpfung sowie Präparate ohne Krankenkassenleistung von insgesamt

Fr. 300.- in ihrer Verfügung vom 11. Juli 2011 nicht entschieden habe.

Insbesondere hat sich die Beschwerdeführerin in ihrer Verfügung mit dem

massgebenden Sachverhalt nicht auseinandergesetzt und nicht begründet, weshalb

sie diese Kosten nicht übernommen hat. Die Rückweisung an die

Beschwerdeführerin zur ergänzenden Untersuchung und Entscheidfindung im Sinn der

Erwägung erfolgte deshalb zu Recht. Da zudem über diese Leistungen am 3. Mai

2012 bereits ein eigenständiges Verfahren in zweiter Instanz hängig war, kann

auch nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin hätte darüber in ihrer

Verfügung vom 3. Mai 2012 nachträglich befunden. Diese umso weniger, als

die Verfügung vom 3. Mai 2012 weder im Dispositiv noch in den Erwägungen

auf diese Leistungen oder auf ihre Verfügung vom 11. Juli 2011 Bezug

nimmt.

8.

Zusammenfassend ist auf die Beschwerdeanträge Nr. 1–6

und dementsprechend auf die Beschwerden gegen die Beschlüsse Nr. 02 und Nr. 03

nicht einzutreten. Die Beschwerdeanträge Nr. 7–12 und damit die Beschwerden

gegen die Beschlüsse Nr. 05 und Nr. 04 sind abzuweisen. Abzuweisen ist auch der

von der Beschwerdeführerin erst nachträglich gestellte Eventualantrag, bei

Abweisung aller anderen Punkte der Beschwerde sei die Sache zur Neubeurteilung

in Bezug auf das Freizügigkeitsguthaben an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die

Sache ist auch diesbezüglich in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen

Entscheid Nr. 04 an die Beschwerdeführerin zurückzuweisen.

Nicht einzutreten ist auf die Anträge der

Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin sei zu ordentlichen Sozialhilfeverfahren

nach SHG und SKOS und zur Einhaltung der Bezirksratsentscheide und deren

Auflagen zu verpflichten. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf den von der

Beschwerdegegnerin durch ihren vom Rechtsvertreter gestellten Antrag, die

Beschwerdeführerin sei für das weitere Abklärungsverfahren (gemeint nach der

Rückweisung) als befangen zu erklären und die Abklärungen seien von einer anderen

Gemeinde oder aber vom Bezirksrat direkt vorzunehmen.

9.

9.1 Ausgangsgemäss

sind die Kosten der vier Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Sie ist

zu verpflichten, dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin eine

Parteientschädigung für die Beschwerdeverfahren zu bezahlen, wobei Fr. 4'000.-,

zuzüglich Fr. 320.- (8 % Mehrwertsteuer), total Fr. 4'320.-, als

angemessen erscheinen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Parteientschädigung ist

an dessen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung anzurechnen

(sogleich E. 8.3).

9.2 Da die

Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind, wird das Gesuch der Beschwerdegegnerin

um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Verfahren vor

Verwaltungsgericht gegenstandslos und ist abzuschreiben.

9.3 Der

Beschwerdegegnerin wurde mit Präsidialverfügung vom 4. Juni 2013 die un-entgeltliche

Rechtsvertretung bewilligt und RA D als ihr unentgeltlicher Rechtsbeistand

bestellt. Dessen Honorarnote beläuft sich für alle vier Beschwerdeverfahren

unter Einschluss der Auslagen gesamthaft auf Fr. 6'296.- zuzüglich 8 %

Mehrwertsteuer. Der geltend gemachte Aufwand von 30 Stunden

15 Minuten ist angesichts der umfangreichen Vorakten als vertretbar zu

betrachten und der unentgeltliche Rechtsbeistand entsprechend zu entschädigen.

Die Beschwerdegegnerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach

eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung

verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons

verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Auf die

Beschwerden gegen die Rekursentscheide Nr. 02 und Nr. 03 wird nicht eingetreten.

Die Beschwerden gegen die Rekursentscheide Nr. 05 und Nr. 04 werden abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 300.-- Zustellkosten,

Fr. 4'300.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten

werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Das

Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5. Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin

eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-, zuzüglich Fr. 320.- (8 %

Mehrwertsteuer), total Fr. 4'320.-, für die Beschwerdeverfahren zu

bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils.

6. Der

Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand

für die Beschwerdeverfahren mit Fr. 6'296.- (Barauslagen und Kopien

inbegriffen), zuzüglich Fr. 503.60 (8 % Mehrwertsteuer), total Fr. 6'799.60

entschädigt, woran die Parteientschädigung gemäss Dispositiv-Ziff. 5

hiervor anzurechnen ist. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdegegnerin nach § 16

Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7. Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

8. Mitteilung an …