VB.2013.00202
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00202
15. Mai 2013Deutsch10 min
(URT.2013.15227)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2013.00202
Urteil
des Einzelrichters
vom 15. Mai 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Disziplinarstrafe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A befindet sich seit dem 16. August 2012 in der
Justizvollzugsanstalt B im sicherheitsorientierten Spezialvollzug. Mit
Verfügung vom 12. Dezember 2012 wurde er wegen Verstosses gegen die
Arbeitspflicht für die Zeit vom 12. Dezember 2012, mittags, bis und mit
19. Dezember 2012, mittags, mit sieben Tagen Zelleneinschluss und leichtem
Gruppenausschluss mit TV-, PC- und Spielkonsolenentzug und -verbot bestraft.
Zuvor hatte A zum Rapport des Gefängnisaufsehers schriftlich Stellung genommen.
Erwägungen
II.
Gegen die Disziplinarverfügung vom 12. Dezember 2012
reichte A am 18. Dezember 2012 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des
Innern (fortan: Justizdirektion) ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung
dieses Entscheids. Zudem stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Dieses und den Rekurs wies die Justizdirektion mit Verfügung
vom 7. Februar 2013 ab. Die Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 215.- auferlegte sie A.
III.
Daraufhin erhob A mit
Eingabe vom 11. März 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte
sinngemäss den Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 7. Februar 2013.
Am 25. März 2013
beantragte die Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde. Den gleichen Antrag
stellte das Amt für Justizvollzug am 28. März 2013. A liess sich danach
nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
Beschwerden, die Anordnungen aufgrund des kantonalen Straf-
und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) betreffen, fallen in
die einzelrichterliche Kompetenz, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher
Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG). Da
dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist die Beschwerde durch
den Einzelrichter zu entscheiden.
1.2
Zur
Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene
Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung
oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als
aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der
erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die
beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde
(BGE 128 II 34 E. 1b; BGE 116 Ia 359 E. 2a;
Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 21 N. 25). Auf das Erfordernis des aktuellen praktischen
Rechtsschutzinteresses kann jedoch ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich
die streitige Problematik jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen
wieder stellen könnte, an ihrer Klärung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein
öffentliches Interesse besteht und die Frage im Einzelfall sonst kaum je
rechtzeitig überprüft werden könnte. Dies gilt namentlich bei sofort
umgesetzten Disziplinarmassnahmen (vgl. BGr, 4. August 2004,1P.4/2004,
E. 1.2; BGE 124 I 231 E. 1b), folglich auch bei der vorliegend
infrage stehenden, bereits vollzogenen Disziplinarstrafe. Es besteht somit ein
schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse für den Beschwerdeführer, die Rechtmässigkeit
der gegen ihn verfügten Massnahmen überprüfen zu lassen.
1.3
Prozessthema
eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der
erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte
sein sollen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 3). Prozessthema des vorliegenden
Verfahrens ist einzig die gegen den Beschwerdeführer verfügte
Disziplinarstrafe, nicht jedoch die aus seiner Sicht mangelhafte psychiatrische
Betreuung in der Justizvollzugsanstalt und falsche Einschätzung seiner Arbeitsunfähigkeit
an und für sich. Auf die entsprechenden Bemerkungen ist nicht weiter
einzugehen, und auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten.
2.
Der Beschwerdegegner begründete die Disziplinarstrafe
zusammengefasst damit, dass sich der Beschwerdeführer, obwohl er auf die
möglichen Folgen aufmerksam gemacht worden sei, am Nachmittag des
12.
Dezember 2012 geweigert habe, die Arbeit aufzunehmen. Der
Beschwerdeführer seinerseits sah sich hierfür aufgrund seiner depressiven
Gemütslage und körperlichen Erschöpfung ausserstande.
3.
3.1
Vorab ist
darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht angefochtene Entscheide
grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin überprüft. Als Rechtsverletzung
gelten insbesondere Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- sowie -unterschreitung
(§ 50 Abs. 1 VRG).
3.2
Nach Art. 81
Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) ist der Gefangene
zur Arbeit verpflichtet, wobei diese so weit als möglich seinen Fähigkeiten,
seiner Ausbildung und seinen Neigungen zu entsprechen hat. Auf kantonaler Ebene
ist die Arbeitspflicht in § 103 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung
vom 6. Dezember 2006 (JVV) verankert.
3.3
Gemäss
Art. 91 Abs. 1 StGB können gegen Gefangene und Eingewiesene, welche
in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan
verstossen, Disziplinarsanktionen verhängt werden (vgl. auch Art. 91
Abs. 3 StGB in Verbindung mit § 23b Abs. 1 lit. a und
lit. b StJVG). Als Disziplinarsanktionen sind gemäss § 23c Abs. 1
StJVG insbesondere der Ausschluss vom Gemeinschaftsbetrieb, Sport und Schulunterricht
(ausgenommen der Berufsschule), von Veranstaltungen und Freizeitkursen bis zu
drei Monaten, im Wiederholungsfall bis zu sechs Monaten (lit. c), die
Einschränkung oder das Verbot des Gebrauchs von Print- oder elektronischen
Medien und Ton- oder Bildwiedergabegeräten bis zu drei Monaten, im
Wiederholungsfall bis zu sechs Monaten (lit. d), sowie der Zellen- oder
Zimmereinschluss bis zu 14 Tagen (lit. h) vorgesehen. Mehrere Disziplinarmassnahmen
können miteinander verbunden werden (§ 23c Abs. 2 StJVG). Der Disziplinarentscheid
erfolgt aufgrund einer umfassenden Würdigung, insbesondere der objektiven
Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der
Beweggründe. Die Massnahme soll zum begangenen Disziplinarvergehen in Beziehung
stehen und geeignet sein, künftige Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin zu
verhindern (§ 164 Abs. 2 JVV).
3.4
Bei der
Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein grosses Ermessen
zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr Ermessen pflichtgemäss
auszuüben. Insbesondere ist sie an das Verbot des Ermessensmissbrauchs und der
Ermessensüber- bzw. -unterschreitung gebunden. Ferner hat sie sich an den allgemeinen
Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich
dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem
Verhältnismässigkeitsprinzip zu orientieren (VGr, 27. Dezember 2012,
VB.2012.00663, E. 2.2; Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 74, 80; vgl.
ferner Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6.
A., Zürich etc. 2010, N. 441).
4.
4.1
Die
Vorinstanz erwog in der Verfügung vom 7. Februar 2013, der Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers habe sich angeblich erst am Mittag des 12. Dezember
2012.
verschlechtert, sodass es zu spät gewesen sei, die rote Meldekarte
abzugeben. In akuten Fällen könne jedoch der anstaltsinterne Arzt durch das
Betreuerteam der jeweiligen Wohngruppe aufgeboten werden. Dies sei vorliegend
nicht geschehen. Der Beschwerdeführer habe am fraglichen Tag nicht vorgängig
das Gespräch mit dem Werkmeister gesucht, sondern dem Betreuer um 13 Uhr
über die Gegensprechanlage mitgeteilt, er könne am Nachmittag nicht arbeiten,
und beim Einschluss erklärt, er sei aggressiv bzw. depressiv und wolle keine
Probleme mit den anderen Insassen. Nach der Wahrnehmung des Personals habe der
Beschwerdeführer allerdings keinen psychisch oder körperlich angeschlagenen
Eindruck gemacht, weshalb kein Anlass bestanden habe, von einen medizinischen
Notfall auszugehen und den anstaltsinternen Arzt kommen zu lassen. Der
Beschwerdeführer habe im Übrigen auch nicht geltend gemacht, dass er einen
Notfallarzt verlangt hätte. In diesem Zusammenhang sei auch dessen allgemeines
Vollzugsverhalten zu beachten. Dieses könne nicht als gut bezeichnet werden,
habe er doch grosse Mühe, die Autorität des Betreuungspersonals zu
respektieren. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, seine
zuständige Psychiaterin habe zu Unrecht eine 100-prozentige Arbeitsfähigkeit
seinerseits angenommen, sei zu bemerken, dass er diese nicht habe von der
Schweigepflicht entbinden wollen. Daher sei auf die Akten abzustellen, gemäss
welchen er voll arbeitsfähig sei. Der Beschwerdeführer habe zwar am
10.
Dezember 2012 eine Arztmeldekarte abgegeben, um einen Termin beim
psychiatrischen Dienst zu erhalten. Ein entsprechendes Treffen habe aber nicht
stattgefunden, weil er den Kontakt mit der Psychiaterin abgelehnt habe. Der
Beschwerdeführer sei zu Recht diszipliniert worden, und die verfügten
Massnahmen erwiesen sich in Art und Umfang als angemessen.
4.2
Der
Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Erwägungen der Vorinstanz als
unzutreffend erscheinen lässt. Die gesetzlichen Grundlagen in Bezug auf die
Arbeitspflicht einer inhaftierten Person und die möglichen disziplinarischen
Folgen im Fall eines Verstosses dagegen wurden bereits in E. 3.2 und 3.3
wiedergegeben. Aus dem Umstand dass der Arbeitseinsatz in einem geschlossenen
System erbracht wird, der mit der Arbeit im Erwerbsleben nicht vergleichbar ist
(vgl. BGr, 25. Oktober 2007,8C_176/2007, E. 4.2), und auch dazu
dient, den Alltag der Gefangenen zu strukturieren (vgl. VGr,
10.
Januar 2013, VB.2012.00524, E. 4.2), kann der Beschwerdeführer nichts
zu seinen Gunsten ableiten. Mangels anderslautender Angaben in den Akten ging
die Vorinstanz sodann zu Recht von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus, auch wenn
dies früher bzw. in einer anderen Justizvollzugsanstalt offenbar anders
beurteilt worden war. Der Beschwerdeführer selbst machte in der
Beschwerdeschrift geltend, das Zeugnis, das ihm eine Arbeitsunfähigkeit von
50.
% attestierte habe, sei nicht verlängert worden. Zwar wandte er ein,
medizinisches Fachpersonal hätte seine Arbeitsunfähigkeit am fraglichen Tag
erkennen können, während das Anstaltspersonal hierzu nicht in der Lage gewesen
sei. Die Vorinstanz führte jedoch richtigerweise aus, dass davon auszugehen
ist, dass auch Letzteres in der Lage ist, einen medizinischen Notfall
festzustellen und entsprechend zu handeln. Wie bereits im Rekursverfahren legte
der Beschwerdeführer darüber hinaus wiederum nicht dar, selber ausdrücklich
einen Notfallarzt verlangt zu haben. Schliesslich bestehen auch keine Hinweise
dafür, dass er vom Leiter des sicherheitsorientierten Spezialvollzugs "mit
Isolationshaft bedroht" worden wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass
dieser den Beschwerdeführer "lediglich" auf die möglichen Folgen
einer Arbeitsverweigerung aufmerksamt gemacht hatte.
Nach dem Gesagten erweist sich die Disziplinierung des
Beschwerdeführers wegen Verstosses gegen die Arbeitspflicht als gerechtfertigt.
Vor dem Hintergrund der dem Verwaltungsgericht zustehenden Kognition (vorn E. 3.1)
sind auch die Art und die festgesetzte Dauer der Disziplinarstrafe nicht zu
beanstanden. Sie bewegt sich innerhalb des den Strafvollzugsbehörden
zustehenden Ermessens und erscheint unter Berücksichtigung des schwierigen Vollzugsverhaltens
und des Umstands, dass der Beschwerdeführer nicht zum ersten Mal diszipliniert
werden musste, als verhältnismässig.
4.3
Die
Vorinstanz setzte die Kosten des Rekursverfahrens sehr tief an. Sie tat dies,
um der Mittellosigkeit, die bei Gefangenen in der Regel vorliege, Rechnung zu
tragen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Kosten tragen
könne und daher nicht mittellos sei, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen sei. Ungeachtet der Frage der
Mittellosigkeit, die vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht rechtsgenüglich
nachgewiesen wurde, wäre der Rekurs auch als aussichtslos einzustufen gewesen
(vgl. § 16 Abs. 1 VRG), nachdem die Aussichten auf Gutheissung um
derart viel kleiner als jene auf Abweisung erschienen und die gestellten
Begehren deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden konnten (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32). Die Abweisung des Gesuchs um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung durch die Vorinstanz ist daher
ebenfalls nicht zu beanstanden.
5.
5.1
Die
Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang
sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen
wurden keine beantragt.
5.2
Den
Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist nicht klar zu entnehmen, ob der Beschwerdeführer
auch im Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
ersuchte bzw. ersuchen wollte. Da sich die Beschwerde als aussichtslos erweist,
wäre dieses Gesuch allerdings ohnehin abzuweisen, wobei zur Begründung auf
E. 4.3 verwiesen werden kann.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 920.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an…