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Entscheid

VB.2013.00202

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00202

15. Mai 2013Deutsch10 min

(URT.2013.15227)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A befindet sich seit dem 16. August 2012 in der

Justizvollzugsanstalt B im sicherheitsorientierten Spezialvollzug. Mit

Verfügung vom 12. Dezember 2012 wurde er wegen Verstosses gegen die

Arbeitspflicht für die Zeit vom 12. Dezember 2012, mittags, bis und mit

19. Dezember 2012, mittags, mit sieben Tagen Zelleneinschluss und leichtem

Gruppenausschluss mit TV-, PC- und Spielkonsolenentzug und -verbot bestraft.

Zuvor hatte A zum Rapport des Gefängnisaufsehers schriftlich Stellung genommen.

Erwägungen

II.

Gegen die Disziplinarverfügung vom 12. Dezember 2012

reichte A am 18. Dezember 2012 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des

Innern (fortan: Justizdirektion) ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung

dieses Entscheids. Zudem stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung. Dieses und den Rekurs wies die Justizdirektion mit Verfügung

vom 7. Februar 2013 ab. Die Verfahrenskosten in der Höhe von

Fr. 215.- auferlegte sie A.

III.

Daraufhin erhob A mit

Eingabe vom 11. März 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte

sinngemäss den Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 7. Februar 2013.

Am 25. März 2013

beantragte die Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde. Den gleichen Antrag

stellte das Amt für Justizvollzug am 28. März 2013. A liess sich danach

nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

Beschwerden, die Anordnungen aufgrund des kantonalen Straf-

und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) betreffen, fallen in

die einzelrichterliche Kompetenz, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher

Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG). Da

dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist die Beschwerde durch

den Einzelrichter zu entscheiden.

1.2

Zur

Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene

Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung

oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als

aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der

erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die

beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde

(BGE 128 II 34 E. 1b; BGE 116 Ia 359 E. 2a;

Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 21 N. 25). Auf das Erfordernis des aktuellen praktischen

Rechtsschutzinteresses kann jedoch ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich

die streitige Problematik jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen

wieder stellen könnte, an ihrer Klärung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein

öffentliches Interesse besteht und die Frage im Einzelfall sonst kaum je

rechtzeitig überprüft werden könnte. Dies gilt namentlich bei sofort

umgesetzten Disziplinarmassnahmen (vgl. BGr, 4. August 2004,1P.4/2004,

E. 1.2; BGE 124 I 231 E. 1b), folglich auch bei der vorliegend

infrage stehenden, bereits vollzogenen Disziplinarstrafe. Es besteht somit ein

schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse für den Beschwerdeführer, die Rechtmässigkeit

der gegen ihn verfügten Massnahmen überprüfen zu lassen.

1.3

Prozessthema

eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der

erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte

sein sollen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 3). Prozessthema des vorliegenden

Verfahrens ist einzig die gegen den Beschwerdeführer verfügte

Disziplinarstrafe, nicht jedoch die aus seiner Sicht mangelhafte psychiatrische

Betreuung in der Justizvollzugsanstalt und falsche Einschätzung seiner Arbeitsunfähigkeit

an und für sich. Auf die entsprechenden Bemerkungen ist nicht weiter

einzugehen, und auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten.

2.

Der Beschwerdegegner begründete die Disziplinarstrafe

zusammengefasst damit, dass sich der Beschwerdeführer, obwohl er auf die

möglichen Folgen aufmerksam gemacht worden sei, am Nachmittag des

12.

Dezember 2012 geweigert habe, die Arbeit aufzunehmen. Der

Beschwerdeführer seinerseits sah sich hierfür aufgrund seiner depressiven

Gemütslage und körperlichen Erschöpfung ausserstande.

3.

3.1

Vorab ist

darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht angefochtene Entscheide

grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin überprüft. Als Rechtsverletzung

gelten insbesondere Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- sowie -unterschreitung

(§ 50 Abs. 1 VRG).

3.2

Nach Art. 81

Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) ist der Gefangene

zur Arbeit verpflichtet, wobei diese so weit als möglich seinen Fähigkeiten,

seiner Ausbildung und seinen Neigungen zu entsprechen hat. Auf kantonaler Ebene

ist die Arbeitspflicht in § 103 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung

vom 6. Dezember 2006 (JVV) verankert.

3.3

Gemäss

Art. 91 Abs. 1 StGB können gegen Gefangene und Eingewiesene, welche

in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan

verstossen, Disziplinarsanktionen verhängt werden (vgl. auch Art. 91

Abs. 3 StGB in Verbindung mit § 23b Abs. 1 lit. a und

lit. b StJVG). Als Disziplinarsanktionen sind gemäss § 23c Abs. 1

StJVG insbesondere der Ausschluss vom Gemeinschaftsbetrieb, Sport und Schulunterricht

(ausgenommen der Berufsschule), von Veranstaltungen und Freizeitkursen bis zu

drei Monaten, im Wiederholungsfall bis zu sechs Monaten (lit. c), die

Einschränkung oder das Verbot des Gebrauchs von Print- oder elektronischen

Medien und Ton- oder Bildwiedergabegeräten bis zu drei Monaten, im

Wiederholungsfall bis zu sechs Monaten (lit. d), sowie der Zellen- oder

Zimmereinschluss bis zu 14 Tagen (lit. h) vorgesehen. Mehrere Disziplinarmassnahmen

können miteinander verbunden werden (§ 23c Abs. 2 StJVG). Der Disziplinarentscheid

erfolgt aufgrund einer umfassenden Würdigung, insbesondere der objektiven

Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der

Beweggründe. Die Massnahme soll zum begangenen Disziplinarvergehen in Beziehung

stehen und geeignet sein, künftige Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin zu

verhindern (§ 164 Abs. 2 JVV).

3.4

Bei der

Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein grosses Ermessen

zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr Ermessen pflichtgemäss

auszuüben. Insbesondere ist sie an das Verbot des Ermessensmissbrauchs und der

Ermessensüber- bzw. -unterschreitung gebunden. Ferner hat sie sich an den allgemeinen

Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich

dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem

Verhältnismässigkeitsprinzip zu orientieren (VGr, 27. Dezember 2012,

VB.2012.00663, E. 2.2; Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 74, 80; vgl.

ferner Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,

6.

A., Zürich etc. 2010, N. 441).

4.

4.1

Die

Vorinstanz erwog in der Verfügung vom 7. Februar 2013, der Gesundheitszustand

des Beschwerdeführers habe sich angeblich erst am Mittag des 12. Dezember

2012.

verschlechtert, sodass es zu spät gewesen sei, die rote Meldekarte

abzugeben. In akuten Fällen könne jedoch der anstaltsinterne Arzt durch das

Betreuerteam der jeweiligen Wohngruppe aufgeboten werden. Dies sei vorliegend

nicht geschehen. Der Beschwerdeführer habe am fraglichen Tag nicht vorgängig

das Gespräch mit dem Werkmeister gesucht, sondern dem Betreuer um 13 Uhr

über die Gegensprechanlage mitgeteilt, er könne am Nachmittag nicht arbeiten,

und beim Einschluss erklärt, er sei aggressiv bzw. depressiv und wolle keine

Probleme mit den anderen Insassen. Nach der Wahrnehmung des Personals habe der

Beschwerdeführer allerdings keinen psychisch oder körperlich angeschlagenen

Eindruck gemacht, weshalb kein Anlass bestanden habe, von einen medizinischen

Notfall auszugehen und den anstaltsinternen Arzt kommen zu lassen. Der

Beschwerdeführer habe im Übrigen auch nicht geltend gemacht, dass er einen

Notfallarzt verlangt hätte. In diesem Zusammenhang sei auch dessen allgemeines

Vollzugsverhalten zu beachten. Dieses könne nicht als gut bezeichnet werden,

habe er doch grosse Mühe, die Autorität des Betreuungspersonals zu

respektieren. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, seine

zuständige Psychiaterin habe zu Unrecht eine 100-prozentige Arbeitsfähigkeit

seinerseits angenommen, sei zu bemerken, dass er diese nicht habe von der

Schweigepflicht entbinden wollen. Daher sei auf die Akten abzustellen, gemäss

welchen er voll arbeitsfähig sei. Der Beschwerdeführer habe zwar am

10.

Dezember 2012 eine Arztmeldekarte abgegeben, um einen Termin beim

psychiatrischen Dienst zu erhalten. Ein entsprechendes Treffen habe aber nicht

stattgefunden, weil er den Kontakt mit der Psychiaterin abgelehnt habe. Der

Beschwerdeführer sei zu Recht diszipliniert worden, und die verfügten

Massnahmen erwiesen sich in Art und Umfang als angemessen.

4.2

Der

Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Erwägungen der Vorinstanz als

unzutreffend erscheinen lässt. Die gesetzlichen Grundlagen in Bezug auf die

Arbeitspflicht einer inhaftierten Person und die möglichen disziplinarischen

Folgen im Fall eines Verstosses dagegen wurden bereits in E. 3.2 und 3.3

wiedergegeben. Aus dem Umstand dass der Arbeitseinsatz in einem geschlossenen

System erbracht wird, der mit der Arbeit im Erwerbsleben nicht vergleichbar ist

(vgl. BGr, 25. Oktober 2007,8C_176/2007, E. 4.2), und auch dazu

dient, den Alltag der Gefangenen zu strukturieren (vgl. VGr,

10.

Januar 2013, VB.2012.00524, E. 4.2), kann der Beschwerdeführer nichts

zu seinen Gunsten ableiten. Mangels anderslautender Angaben in den Akten ging

die Vorinstanz sodann zu Recht von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus, auch wenn

dies früher bzw. in einer anderen Justizvollzugsanstalt offenbar anders

beurteilt worden war. Der Beschwerdeführer selbst machte in der

Beschwerdeschrift geltend, das Zeugnis, das ihm eine Arbeitsunfähigkeit von

50.

% attestierte habe, sei nicht verlängert worden. Zwar wandte er ein,

medizinisches Fachpersonal hätte seine Arbeitsunfähigkeit am fraglichen Tag

erkennen können, während das Anstaltspersonal hierzu nicht in der Lage gewesen

sei. Die Vorinstanz führte jedoch richtigerweise aus, dass davon auszugehen

ist, dass auch Letzteres in der Lage ist, einen medizinischen Notfall

festzustellen und entsprechend zu handeln. Wie bereits im Rekursverfahren legte

der Beschwerdeführer darüber hinaus wiederum nicht dar, selber ausdrücklich

einen Notfallarzt verlangt zu haben. Schliesslich bestehen auch keine Hinweise

dafür, dass er vom Leiter des sicherheitsorientierten Spezialvollzugs "mit

Isolationshaft bedroht" worden wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass

dieser den Beschwerdeführer "lediglich" auf die möglichen Folgen

einer Arbeitsverweigerung aufmerksamt gemacht hatte.

Nach dem Gesagten erweist sich die Disziplinierung des

Beschwerdeführers wegen Verstosses gegen die Arbeitspflicht als gerechtfertigt.

Vor dem Hintergrund der dem Verwaltungsgericht zustehenden Kognition (vorn E. 3.1)

sind auch die Art und die festgesetzte Dauer der Disziplinarstrafe nicht zu

beanstanden. Sie bewegt sich innerhalb des den Strafvollzugsbehörden

zustehenden Ermessens und erscheint unter Berücksichtigung des schwierigen Vollzugsverhaltens

und des Umstands, dass der Beschwerdeführer nicht zum ersten Mal diszipliniert

werden musste, als verhältnismässig.

4.3

Die

Vorinstanz setzte die Kosten des Rekursverfahrens sehr tief an. Sie tat dies,

um der Mittellosigkeit, die bei Gefangenen in der Regel vorliege, Rechnung zu

tragen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Kosten tragen

könne und daher nicht mittellos sei, weshalb das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen sei. Ungeachtet der Frage der

Mittellosigkeit, die vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht rechtsgenüglich

nachgewiesen wurde, wäre der Rekurs auch als aussichtslos einzustufen gewesen

(vgl. § 16 Abs. 1 VRG), nachdem die Aussichten auf Gutheissung um

derart viel kleiner als jene auf Abweisung erschienen und die gestellten

Begehren deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden konnten (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32). Die Abweisung des Gesuchs um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung durch die Vorinstanz ist daher

ebenfalls nicht zu beanstanden.

5.

5.1

Die

Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang

sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen

wurden keine beantragt.

5.2

Den

Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist nicht klar zu entnehmen, ob der Beschwerdeführer

auch im Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

ersuchte bzw. ersuchen wollte. Da sich die Beschwerde als aussichtslos erweist,

wäre dieses Gesuch allerdings ohnehin abzuweisen, wobei zur Begründung auf

E. 4.3 verwiesen werden kann.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 920.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an…