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Entscheid

VB.2013.00217

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00217

13. Juni 2013Deutsch7 min

(URT.2013.15292)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Aufgrund einer Baubewilligung vom 12.

Februar 2008 erstellte die B AG sechs Mehrfamilienhäuser und 14 Reihenhäuser in

der E in A und leistete für den Kanalisationsanschluss und den

Netzkostenbeitrag je ein Depot. Die Gebäude wurden anschliessend durch die

Kantonale Gebäudeversicherung geschätzt, wobei die Versicherungssumme zweier

Mehrfamilienhäuser auf Einsprache hin reduziert wurde.

Am 29. November 2011 beschloss der

Gemeinderat A gegenüber der B AG unter anderem, dass der Netzkostenbeitrag des

Elektrizitätswerks und die Kanalisationsanschlussgebühren aufgrund der

rechtskräftigen Gebäudeversicherungswerte gemäss Art. 5.4 des Reglements über

die Abgabe elektrischer Energie vom 2. April 1976 des Elektrizitätswerks A mit

Tarifen gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 13. September 2005 zuzüglich Tarif

gemäss Ampère der Anschlusssicherung bzw. gemäss Art. 14 der Verordnung über

Beiträge und Gebühren an Abwasseranlagen der Gemeinde A vom 15. Dezember 1978

erhoben würden (Disp.-Ziff. 2).

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss erhob die B AG am

23.

Dezember 2011 Rekurs an den Bezirksrat F mit dem Antrag, Disp.-Ziff. 2 des

angefochtenen Beschlusses sei aufzuheben und die Sache dem Gemeinderat zur

Neubeurteilung zurückzuweisen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt,

die Gebäudeversicherungswerte seien zu hoch, die B AG habe aber keine

Einsprache gegen die Veranlagung erheben können, da sie in diesem Zeitpunkt

schon nicht mehr Eigentümerin der Grundstücke gewesen sei. Der Bezirksrat hiess

den Rekurs mit Entscheid vom 12. Februar 2013 gut, hob die fragliche Ziffer des

angefochtenen Beschlusses auf, weil das Recht der B AG, zum Schätzungsergebnis

der Gebäudeversicherung angehört zu werden, verletzt sei. Die Sache wurde an

die Gemeinde A zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen zurückgewiesen.

Die Verfahrenskosten auferlegte der

Bezirksrat der Gemeinde A. Sodann sprach er der B AG zulasten der Gemeinde A

eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inkl. MWSt.) zu.

III.

Gegen diesen Rekursentscheid erhob die

Gemeinde A am 15. März 2013 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene

Beschluss sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der B

AG. Der Bezirksrat F verwies in seiner Eingabe vom 25. März 2013 auf den

angefochtenen Entscheid und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die

B AG beantragte am 6. Mai 2013, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen,

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gemeinde A. Die Gemeinde A

verzichtete am 22. Mai 2013 auf die Eingabe einer Replik.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung

der vorliegenden Beschwerde gegen einen Rekursentscheid des Bezirksrats in

einer Gemeindegebührensache zuständig (§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs.

1.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

Der Bezirksrat wies die Sache zur

Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Beschwerdeführerin zurück und fällte

damit einen Zwischenentscheid auf dem Weg zu einer vollstreckbaren

Gebührenverfügung. Dass der Bezirksrat dabei auch über die Grundsatzfrage

entschied, inwieweit der Gebäudeversicherungswert vom Gebührenschuldner hinterfragt

werden darf, steht dieser Qualifikation nicht entgegen (vgl. BGE 133 V 477 E.

4.

).

2.1

Nach § 19a Abs. 2VRG richtet sich die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor-

und Zwischenentscheiden sinngemäss nach den Art. 91 bis 93 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Gemäss Art. 92 und 93 Abs. 1

lit. a und b BGG können selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die

nicht den Ausstand oder die Zuständigkeit betreffen, nur dann angefochten

werden, wenn sie entweder einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken

können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid

herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein

weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

2.2

Das

Vorliegen einer dieser beiden Voraussetzungen wird von der Beschwerdeführerin

weder dargetan, noch ist es ersichtlich.

Bei einer Gutheissung der Beschwerde

könnte noch kein Endentscheid getroffen werden, da der angefochtene Beschluss

vom 29. November 2011 die Beschwerdegegnerin zu keiner konkreten

Gebührenleistung verpflichtet, sondern lediglich im Sinn eines Grundsatzentscheids

die rechtskräftigen Gebäudeversicherungswerte als massgebende Bemessungsgrundlage

für die ausstehende Gebührenauflage nennt. Darin liegt streng gesehen noch gar

keine Anordnung im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG. Eine solche setzt nämlich

einen Konkretisierungsgrad voraus, der die unmittelbare Vollstreckung der

Anordnung zulässt (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem.

zu §§ 4–31 N. 16), was hier gerade nicht der Fall ist.

Der Beschwerdeführerin erwächst auch aus

dem vorläufigen Bestand des Rekursentscheids kein Nachteil, der nicht im Rahmen

des Endentscheids wieder gutzumachen wäre. Sie wird ihren ausstehenden

konkreten Gebührenentscheid nach Gewährung des rechtlichen Gehörs treffen

können, ohne ihre grundsätzlichen Bedenken gegenüber den Erwägungen im Rekursentscheid

ausser Acht lassen zu müssen.

Andere Gründe, welche ausnahmsweise

dennoch ein Eintreten auf die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid

erforderlich machen würden (vgl. etwa VGr, 28. Februar 2013, VB.2012.00558, E.

1.2

[zur Publikation vorgesehen]), sind ebenfalls nicht erkennbar.

2.3

Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

3.

Bei diesem Ausgang des

Beschwerdeverfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2

VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2). Sie hat ausserdem die Beschwerdegegnerin

für ihre Umtriebe im Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (§ 17 Abs.

2.

lit. b VRG).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Auf

die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'620.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin innert 30 Tagen

nach Rechtskraft dieses Beschlusses eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu

bezahlen.

5.

Gegen

diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne

14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:…

Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer

(§ 71

VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation

im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG, LS 211.1])

Wie das Urteil zu Recht ausführt, hat die

beschwerdeführende Gemeinde mit ihrem Beschluss vom 29. November 2011 keine

anfechtbare Anordnung erlassen (E. 2.2). Damit fehlte es im vorinstanzlichen

Rekursverfahren an einer Prozessvoraussetzung. Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts hat die obere Rechtsmittelinstanz, hier also das Verwaltungsgericht,

von Amtes wegen zu prüfen, ob die Sachurteilsvoraussetzungen bei der unteren

Rechtsmittelinstanz gegeben waren (BGr, 4. März 2004,1P.775/2003, E. 2.3 und

BGE 122 V 372 E. 1, je mit Hinweisen und auch zum Folgenden; ebenso

Kölz/Boss-hart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 96). Hat die Rekursinstanz trotz Fehlens

einer Prozessvoraussetzung materiell entschieden, so ist der angefochtene

Entscheid im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren aufzuheben (VGr, 23.

November 2011, VB.2010.00560, E. 2.1).

Nun ordnete die Vorinstanz im vorliegenden

Fall eine Rückweisung an. Damit wären an sich, wie im Urteil zu Recht ausführt,

die Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids zu prüfen.

Auf der anderen Seite ist dabei zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz gar nie

einen Rückweisungsentscheid hätte treffen dürfen. Vielmehr hätte sie prüfen

müssen, ob überhaupt eine anfechtbare Anordnung vorlag. Nachdem sie dies unterliess,

hätte dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Amtes wegen nachgeholt werden

müssen. Damit hätte im vorliegenden Verfahren ausnahmsweise insoweit auf die Beschwerde

eingetreten werden müssen, als hier die Rechtmässigkeit des Eintretens der Vorinstanz

zu beurteilen war.

Die nachgeholte Prüfung der

Sachurteilsvoraussetzungen führt dazu, dass der angefochtene Entscheid wegen Fehlens

einer solchen Voraussetzung aufzuheben ist. Im vorliegenden Fall führte dies

insofern zu einem bemerkenswerten Resultat, als die beschwerdeführende Gemeinde

die von ihr angestrebte Aufhebung des Rekursentscheids letztlich dadurch erreicht

hätte, als sie es selbst unterliess, eine anfechtbare Anordnung zu erlassen.

Anzumerken bleibt deshalb, dass es der beschwerdeführenden Gemeinde

selbstverständlich auch nach der Aufhebung des bezirksrätlichen Entscheids

obliegen würde, die sich aufgrund des bezirksrätlichen Rückweisungsentscheids

vom 17. August 2011 stellenden Sachfragen anzugehen. Die von der Mehrheit

gewählte Lösung hat den Vorteil, dass dies der Beschwerdeführerin nun bereits

aufgrund des neuerlichen bezirksrätlichen Rückweisungsentscheids obliegen wird.