VB.2013.00217
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00217
13. Juni 2013Deutsch7 min
(URT.2013.15292)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2013.00217
Beschluss
der 3. Kammer
vom 13. Juni 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea
Rotach, Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
Gemeinde A,
vertreten durch den Gemeinderat,
dieser vertreten durch RA C,
Beschwerdeführerin,
gegen
B AG,
vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Kanalisationsanschlussgebühren,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Aufgrund einer Baubewilligung vom 12.
Februar 2008 erstellte die B AG sechs Mehrfamilienhäuser und 14 Reihenhäuser in
der E in A und leistete für den Kanalisationsanschluss und den
Netzkostenbeitrag je ein Depot. Die Gebäude wurden anschliessend durch die
Kantonale Gebäudeversicherung geschätzt, wobei die Versicherungssumme zweier
Mehrfamilienhäuser auf Einsprache hin reduziert wurde.
Am 29. November 2011 beschloss der
Gemeinderat A gegenüber der B AG unter anderem, dass der Netzkostenbeitrag des
Elektrizitätswerks und die Kanalisationsanschlussgebühren aufgrund der
rechtskräftigen Gebäudeversicherungswerte gemäss Art. 5.4 des Reglements über
die Abgabe elektrischer Energie vom 2. April 1976 des Elektrizitätswerks A mit
Tarifen gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 13. September 2005 zuzüglich Tarif
gemäss Ampère der Anschlusssicherung bzw. gemäss Art. 14 der Verordnung über
Beiträge und Gebühren an Abwasseranlagen der Gemeinde A vom 15. Dezember 1978
erhoben würden (Disp.-Ziff. 2).
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss erhob die B AG am
23.
Dezember 2011 Rekurs an den Bezirksrat F mit dem Antrag, Disp.-Ziff. 2 des
angefochtenen Beschlusses sei aufzuheben und die Sache dem Gemeinderat zur
Neubeurteilung zurückzuweisen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt,
die Gebäudeversicherungswerte seien zu hoch, die B AG habe aber keine
Einsprache gegen die Veranlagung erheben können, da sie in diesem Zeitpunkt
schon nicht mehr Eigentümerin der Grundstücke gewesen sei. Der Bezirksrat hiess
den Rekurs mit Entscheid vom 12. Februar 2013 gut, hob die fragliche Ziffer des
angefochtenen Beschlusses auf, weil das Recht der B AG, zum Schätzungsergebnis
der Gebäudeversicherung angehört zu werden, verletzt sei. Die Sache wurde an
die Gemeinde A zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen zurückgewiesen.
Die Verfahrenskosten auferlegte der
Bezirksrat der Gemeinde A. Sodann sprach er der B AG zulasten der Gemeinde A
eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inkl. MWSt.) zu.
III.
Gegen diesen Rekursentscheid erhob die
Gemeinde A am 15. März 2013 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene
Beschluss sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der B
AG. Der Bezirksrat F verwies in seiner Eingabe vom 25. März 2013 auf den
angefochtenen Entscheid und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die
B AG beantragte am 6. Mai 2013, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen,
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gemeinde A. Die Gemeinde A
verzichtete am 22. Mai 2013 auf die Eingabe einer Replik.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung
der vorliegenden Beschwerde gegen einen Rekursentscheid des Bezirksrats in
einer Gemeindegebührensache zuständig (§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs.
1.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
Der Bezirksrat wies die Sache zur
Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Beschwerdeführerin zurück und fällte
damit einen Zwischenentscheid auf dem Weg zu einer vollstreckbaren
Gebührenverfügung. Dass der Bezirksrat dabei auch über die Grundsatzfrage
entschied, inwieweit der Gebäudeversicherungswert vom Gebührenschuldner hinterfragt
werden darf, steht dieser Qualifikation nicht entgegen (vgl. BGE 133 V 477 E.
4.
).
2.1
Nach § 19a Abs. 2VRG richtet sich die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor-
und Zwischenentscheiden sinngemäss nach den Art. 91 bis 93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Gemäss Art. 92 und 93 Abs. 1
lit. a und b BGG können selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die
nicht den Ausstand oder die Zuständigkeit betreffen, nur dann angefochten
werden, wenn sie entweder einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken
können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2.2
Das
Vorliegen einer dieser beiden Voraussetzungen wird von der Beschwerdeführerin
weder dargetan, noch ist es ersichtlich.
Bei einer Gutheissung der Beschwerde
könnte noch kein Endentscheid getroffen werden, da der angefochtene Beschluss
vom 29. November 2011 die Beschwerdegegnerin zu keiner konkreten
Gebührenleistung verpflichtet, sondern lediglich im Sinn eines Grundsatzentscheids
die rechtskräftigen Gebäudeversicherungswerte als massgebende Bemessungsgrundlage
für die ausstehende Gebührenauflage nennt. Darin liegt streng gesehen noch gar
keine Anordnung im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG. Eine solche setzt nämlich
einen Konkretisierungsgrad voraus, der die unmittelbare Vollstreckung der
Anordnung zulässt (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem.
zu §§ 4–31 N. 16), was hier gerade nicht der Fall ist.
Der Beschwerdeführerin erwächst auch aus
dem vorläufigen Bestand des Rekursentscheids kein Nachteil, der nicht im Rahmen
des Endentscheids wieder gutzumachen wäre. Sie wird ihren ausstehenden
konkreten Gebührenentscheid nach Gewährung des rechtlichen Gehörs treffen
können, ohne ihre grundsätzlichen Bedenken gegenüber den Erwägungen im Rekursentscheid
ausser Acht lassen zu müssen.
Andere Gründe, welche ausnahmsweise
dennoch ein Eintreten auf die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid
erforderlich machen würden (vgl. etwa VGr, 28. Februar 2013, VB.2012.00558, E.
1.2
[zur Publikation vorgesehen]), sind ebenfalls nicht erkennbar.
2.3
Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
3.
Bei diesem Ausgang des
Beschwerdeverfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2
VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2). Sie hat ausserdem die Beschwerdegegnerin
für ihre Umtriebe im Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (§ 17 Abs.
2.
lit. b VRG).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Auf
die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'620.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin innert 30 Tagen
nach Rechtskraft dieses Beschlusses eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu
bezahlen.
5.
Gegen
diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:…
Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer
(§ 71
VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation
im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG, LS 211.1])
Wie das Urteil zu Recht ausführt, hat die
beschwerdeführende Gemeinde mit ihrem Beschluss vom 29. November 2011 keine
anfechtbare Anordnung erlassen (E. 2.2). Damit fehlte es im vorinstanzlichen
Rekursverfahren an einer Prozessvoraussetzung. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts hat die obere Rechtsmittelinstanz, hier also das Verwaltungsgericht,
von Amtes wegen zu prüfen, ob die Sachurteilsvoraussetzungen bei der unteren
Rechtsmittelinstanz gegeben waren (BGr, 4. März 2004,1P.775/2003, E. 2.3 und
BGE 122 V 372 E. 1, je mit Hinweisen und auch zum Folgenden; ebenso
Kölz/Boss-hart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 96). Hat die Rekursinstanz trotz Fehlens
einer Prozessvoraussetzung materiell entschieden, so ist der angefochtene
Entscheid im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren aufzuheben (VGr, 23.
November 2011, VB.2010.00560, E. 2.1).
Nun ordnete die Vorinstanz im vorliegenden
Fall eine Rückweisung an. Damit wären an sich, wie im Urteil zu Recht ausführt,
die Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids zu prüfen.
Auf der anderen Seite ist dabei zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz gar nie
einen Rückweisungsentscheid hätte treffen dürfen. Vielmehr hätte sie prüfen
müssen, ob überhaupt eine anfechtbare Anordnung vorlag. Nachdem sie dies unterliess,
hätte dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Amtes wegen nachgeholt werden
müssen. Damit hätte im vorliegenden Verfahren ausnahmsweise insoweit auf die Beschwerde
eingetreten werden müssen, als hier die Rechtmässigkeit des Eintretens der Vorinstanz
zu beurteilen war.
Die nachgeholte Prüfung der
Sachurteilsvoraussetzungen führt dazu, dass der angefochtene Entscheid wegen Fehlens
einer solchen Voraussetzung aufzuheben ist. Im vorliegenden Fall führte dies
insofern zu einem bemerkenswerten Resultat, als die beschwerdeführende Gemeinde
die von ihr angestrebte Aufhebung des Rekursentscheids letztlich dadurch erreicht
hätte, als sie es selbst unterliess, eine anfechtbare Anordnung zu erlassen.
Anzumerken bleibt deshalb, dass es der beschwerdeführenden Gemeinde
selbstverständlich auch nach der Aufhebung des bezirksrätlichen Entscheids
obliegen würde, die sich aufgrund des bezirksrätlichen Rückweisungsentscheids
vom 17. August 2011 stellenden Sachfragen anzugehen. Die von der Mehrheit
gewählte Lösung hat den Vorteil, dass dies der Beschwerdeführerin nun bereits
aufgrund des neuerlichen bezirksrätlichen Rückweisungsentscheids obliegen wird.