VB.2013.00218
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00218
11. Juli 2013Deutsch12 min
(URT.2013.15395)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2013.00218
Urteil
der 1. Kammer
vom 11. Juli 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin Regula Hunger.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bausektion der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Bausektion der Stadt
Zürich bewilligte der A AG mit Beschluss BE 18 vom 8. November 2011 die
Abänderungspläne für den mit Beschluss BE 19 vom 13. Juli 2010
(Stammbaubewilligung) rechtskräftig bewilligten Neubau eines Hochhauses auf den
Grundstücken Kat.-Nrn. 01, 02, 03, 04, 05, 06, 07, 08, 09, 10 und 11 (neu
zusammengefasst zu 12) und 13 (Strasse), an der C-Strasse 14 und 15 sowie an
der D-Strasse 16 und 17, in Zürich. Dieser Beschluss statuiert in Disp.-Ziff.
I.8 folgende Nebenbestimmung:
"Die Auflagen und Bedingungen des Bauentscheids Nr. 19 gelten sinngemäss auch für die vorliegende Abänderung."
Erwägungen
II.
Die A AG rekurrierte dagegen am 14. Dezember 2011 an das
Baurekursgericht. Am 5. Januar 2012 wurde das Verfahren auf Antrag der A AG und
unter Zustimmung der Bausektion sistiert. Mit Verfügung vom 10. September
2012.
wurde das Rekursverfahren auf Antrag der Bausektion fortgesetzt. Das
Baurekursgericht wies den Rekurs mit Entscheid vom 12. Februar 2013 ab.
III.
Mit
Beschwerde vom 15. März 2013 an das
Verwaltungsgericht beantragte die A AG, den Rekursentscheid vom 12. Februar 2013 mit entsprechender Korrektur der Kostenauflage und
Entschädigungsregelung aufzuheben. Es sei:
"im Hauptstandpunkt Disp. Ziff. I.8 des Beschlusses Nr. 18 vom 8. November 2011 der Bausektion
des Stadtrates insoweit aufzuheben, als er in Verbindung mit Erwägung f davon
ausgeht, dass im Zusammenhang mit dem streitbetroffenen Bauvorhaben Parkplätze
auf der Strassenparzelle Kat.-Nr. 13 den
nahegelegenen Grundstücken zugeordnet werden müssen, so dass nach der Zuordnung
von 13 Parkplätzen auf Kat.-Nr. 13 zum Bauvorhaben für dieses noch 3 Parkplätze im Freien erlaubt
sind [84 PP – (68 PP + 13 PP) = 3 PP], und es sei Disp. Ziff. I.8 entsprechend zu korrigieren bzw. zu präzisieren;
im Eventualstandpunkt festzustellen,
dass die Anordnung in Disp. Ziff. III.B.5 in
Verbindung mit Ziff. III.B.1.a des Bauentscheid Nr. 19 vom 13. Juli 2010 nichtig ist, und
es sei demgemäss Disp. Ziff. I.8 des Beschlusses Nr. 27 (recte: 18) vom 8. November 2011 im Sinne des Hauptantrags teilweise aufzuheben und
entsprechend zu korrigieren bzw. zu präzisieren;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt
Zürich."
Am 22. März 2013 schloss das Baurekursgericht ohne
weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Bausektion der Stadt
Zürich beantragte am 29. April 2013 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde
sowie die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung an die Stadt
Zürich. Mit Replik vom 6. Juni 2013 hielt die Beschwerdeführerin an ihren
Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit
Beschluss BE 19 vom 13. Juli 2010 (Stammbaubewilligung) bewilligte die Beschwerdegegnerin
den Bau eines Hochhauses mit 64 Wohnungen, Ladengebäude mit Kaffee und einer
Unterniveaugarage unter Bedingungen und Auflagen. In Erwägung E.c) führte sie
aus, nach dem nachgereichten Plan vom 6. Juni 2010 und gemäss den Luftaufnahmen
würden auf der privaten Strassenparzelle Kat.-Nr. 13, an welcher die
Bauherrschaft Miteigentümerin zu 4/6 sei, 43 Autoabstellplätze bestehen; davon
seien sechs Abstellplätze als vorschriftswidrig zu betrachten. Deren Aufhebung
sei in einem separaten baurechtlichen Verfahren abzuhandeln bzw. zu erwirken.
Somit verblieben noch 37 Abstellplätze, die den berechtigten Parzellen
zugeordnet werden müssten. Für das vorliegende Baugesuch müsse die Differenz
von 37 minus der Anzahl Parkplätze, die den Parzellen Kat.-Nrn. 20 und 21
(je 12 Wohnungen) zugeordnet werden, angerechnet werden. Aufgrund der Anordnung
sowie der ausgewiesenen Nutzung sei folgende Zuordnung als sinnvoll und
zulässig zu erachten: 24 Abstellplätze (Nr. 1–24) seien je zur Hälfte den
Wohnnutzungen an der C-Strasse 22/23 (Parzelle Kat.-Nrn. 20 und 21)
zuzuordnen. Die verbleibenden 13 Abstellplätze (Nr. 25–32 und 80–84) seien
demnach der Bauparzelle anzurechnen, was formell festzustellen sei. Es sei der
Bauherrschaft freigestellt, in einem nachträglichen Baugesuch zusammen mit der
Eigentümerschaft der Grundstücke Kat.-Nrn. 20 und 21 eine andere Zuteilung
oder deren Aufhebung bewilligen zu lassen. Damit das zulässige Maximum für die
Bauparzelle nicht überschritten werde, dürften bei der festgestellten Zuteilung
auf der Bauparzelle selbst maximal 78 Abstellplätze erstellt werden. In
Erwägung E.d) wird vorgegeben, dass Autoabstellplätze auf Drittgrundstücken
grundbuchlich zu sichern sind.
Disp.-Ziff.
III.B.22 des Beschlusses BE 19
vom 13. Juli 2010 schreibt vor, dass eine gegenüber
der erfolgten Zuteilung veränderte Anzahl der 13 festgestellten Autoabstellplätze
vorgängig baurechtlich bewilligen zu lassen sei. In Disp.-Ziff. III.B.5 wird
vorgegeben, Parkplatzrevers sei anzumerken bei alt Kat.-Nrn. 08, 09, 10, 11, 01, 05, 06, 07, 02, 03, 04 und Kat.-Nr. 13: Die gemäss Erwägungen E.c) und d) festgestellte
oder gemäss Disp.-Ziff. III.B.22 vereinbarte Anzahl der Autoabstellplätze auf der Parzelle
Kat.-Nr. 13 mit entsprechenden Zufahrts- und
Zugangsrecht würden als Abstellplätze für die Parzelle
alt Kat.-Nrn. 08, 09, 10, 11, 01, 05,
06, 07, 02, 03, 04 gelten. Die rechtliche oder
tatsächliche Aufhebung bedürfe der Zustimmung der Baubehörde.
Weiter wird in Disp.-Ziff.
III.B.1a) festgehalten, dass die Bauherrschaft bzw. die verfügungsberechtigte
Grundeigentümerschaft vor Baubeginn unter anderem Disp.-Ziff. III.B.5 des
Beschlusses als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch anmerken
zu lassen und hierüber dem Amt für Baubewilligungen ein Zeugnis des Grundbuchamts
einzureichen habe.
1.2
Im
vorliegenden angefochtenen Beschluss vom 8. November 2011 hat die Beschwerdegegnerin
in Erwägung f) ausgeführt, mit der Stammbaubewilligung BE 19 vom 13. Juli
2010.
sei festgestellt worden, dass auf der Parzelle Kat.-Nr. 13 Parkplätze
bestehen würden, die im Zusammenhang mit diesem Bauvorhaben nahegelegenen
Grundstücken zugeordnet werden müssen. Dies sei bisher noch nicht erfolgt. In
Disp.-Ziff. I.8 wird festgehalten, dass die Auflagen und Bedingungen des
Bauentscheids Nr. 19 sinngemäss auch für die vorliegende Abänderung gelten
würden.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe die Auflagen
gemäss BE 19 vom 13. Juli 2010 nicht als solche, sondern nur sinngemäss in
den neuen Entscheid überführt. Diese seien damit neu zu interpretieren und
demgemäss soweit anfechtbar, als die Interpretation zu keinen Änderungen führe.
2.2
Die
Vorinstanz hält fest, die Beschwerdegegnerin habe im angefochtenen Beschluss keine
Neubeurteilung der strittigen Nebenbestimmung, wonach von der Strassenparzelle
Kat.-Nr. 13 13 Parkplätze dem Bauvorhaben angerechnet werden müssten, vorgenommen.
Die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Projektänderung habe lediglich zu
einer neuen Berechnung der maximal zulässigen Parkplätze geführt.
2.3
Wie die
Vorinstanz in Erwägung 4.1 zu Recht festgehalten hat (Entscheid der Vorinstanz),
liegt mit dem Beschluss BE 18 vom 8. November 2011 keine Neubeurteilung
vor. Die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Projektänderung – unter
anderem der Verzicht auf die Realisierung eines Gastrobetriebs – hatte nur zur
Folge, dass die für das Bauvorhaben maximal möglichen Parkplätze neu zu
berechnen waren. Daran ändert auch nichts, dass der Beschluss BE 18 vom
8.
November 2011 in Disp.-Ziff. I.8 festhält, die Auflagen und Bedingungen
des Bauentscheids Nr. 19 vom 13. Juli 2010 würden sinngemäss für die
Abänderungen gelten. Die Auflagen und Bedingungen sind deswegen gerade nicht
neu zu interpretieren, sondern entsprechen denjenigen des Bauentscheids
Nr. 19 vom 13. Juli 2010.
3.
3.1
Ferner
führt die Beschwerdeführerin aus, für das Umfunktionieren der am 23. März
1960.
bedingungslos erteilten Baubewilligung für Parkplätze auf der
Strassenparzelle 13 zu Pflichtparkplätzen für Hochbauten irgendwelcher Art auf
den subjektiv dinglich verknüpften Anstössergrundstücken Kat.-Nrn. 10, 01, 08, 21,
20.
fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Dies könne nicht als Fortführung
der im Grundbuch angemerkten Eigentumsbeschränkungen verstanden werden. Von
einer partiellen oder vollumfänglichen Bindung der Parkplätze auf 13 an
Überbauungen auf den Grundstücken, mit denen die Strassenparzelle 13 subjektiv
dinglich verbunden worden sei, könne keine Rede sein. Die neue Belastung der
Strassenparzelle 13 stelle somit rechtlich einen partiellen Widerruf der im Rahmen
des Quartierplanvollzugs mit Verfügung Nr. 118 vom 23. März 1960 bis
auf den gesicherten Fortbestand bedingungslos erteilten Bewilligung dar.
3.2
Die
Vorinstanz hält fest, da das Miteigentum an der Strassenparzelle Kat.-Nr. 13
mit dem Eigentum an dreien der Baugrundstücke untrennbar verbunden sei,
beinhalte die Nebenbestimmung keine (Neu-)Zuweisung der Parkplätze zum
Baugrundstück, sondern sei die Fortführung des schon bestehenden
Grundbucheintrags. Auch ein Widerruf von Parkplätzen sei nicht ersichtlich.
Sofern sechs Abstellplätze aufgehoben werden müssten, seien diese Gegenstand
eines anderen Verfahrens.
3.3
Die im
Grundbuch angemerkte öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung gegenüber der
Stadt Zürich betreffend Verfügungen über die Strassenparzelle Kat.-Nr. 13
vom 4. August 1960, Beleg 24, besagt unter anderem, dass Verfügungen über
die Strassenparzelle Kat.-Nr. 13, die deren Zweck als gesetzliche Zufahrt zu
Wohn- und Garagengebäuden und als Parkplatz für 28 Autos zuwiderlaufen, ausgeschlossen
seien. Die verlangte Zuweisung der für das Baugrundstück genutzten Parkplätze
stellt keine Verfügung dar, die diesem Grundbucheintrag zuwider läuft. Die
Strassenparzelle Kat.-Nr. 13 dient nach wie vor als gesetzliche Zufahrt zu
Wohn- und Garagengebäuden sowie als Parkplatz.
Unzutreffend ist, dass eine verbindliche Zuordnung der
Parkplätze an die Benützer der verbundenen Grundstücke im Sinn der heutigen
Pflichtparkplatzregelung nie existiert habe und auch nie praktiziert worden
sei. Im Grundbuch ist eine öffentlich-rechtliche
Eigentumsbeschränkung gegenüber der Stadt Zürich betreffend Parkplätze, BSB 25
vom 10. November 1980, Beleg 26, angemerkt, die zwei Parkplätze auf der
Strassenparzelle Kat.-Nr. 13 für den Spielsalon
auf dem Grundstück altKat.-Nr. 05 sicherstellt. Eine Zuweisung von Parkplätzen der
Strassenparzelle Kat.-Nr. 13 an ein damit dinglich verbundenes Grundstück
ist somit nichts Neues und wurde bereits schon praktiziert. Anders als damals
sollen heute jedoch alle bestehenden Parkplätze den jeweilig berechtigten
Grundstücken zugeordnet werden. Ein (teilweiser) Widerruf der Quartierplanregelung
aus dem Jahr 1960 liegt damit aber nicht vor. Der Fortbestand der Parkplätze
auf Kat.-Nr. 13 wird nicht – wie von der Beschwerdeführerin behauptet –
vom Fortbestand der Überbauungen abhängig gemacht.
Ob eine Mehrbelastung gegenüber der Berechtigung aus dem
Quartierplan gegeben ist, kann vorliegend offengelassen werden, betrifft diese
Rüge doch den Bauentscheid BE 19 vom 13. Juli 2010, welcher wie
nachfolgend zu zeigen sein wird, nicht nichtig ist. Dieser ist in Rechtskraft
erwachsen, weshalb diese Rüge verspätet ist.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe einen schweren Verfahrensfehler
begangen, indem sie die Strassenparzelle Kat.-Nr. 13 ohne Einbezug aller
Miteigentümer belastet habe. Dies sei insbesondere mit Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV] unvereinbar. Dieser krasse Verfahrensfehler
bewirke überdies, dass die angefochtene Anordnung weder amtlich noch durch die
verpflichtete Beschwerdeführerin vollzogen werden könne. Der Beschwerdeführerin
fehle es an dem erforderlichen Verfügungsrecht. Für sich und in einer
Gesamtwürdigung würden diese schwerwiegenden Rechtsverletzungen zur Nichtigkeit
der angefochtenen Abänderungs- bzw. der ihr zugrunde liegenden
Stammbaubewilligung führen.
4.2
Die
Vorinstanz hält fest, es seien keine schwerwiegenden Mängel ersichtlich. Die Zuweisung
von insgesamt 13 Parkplätzen sei aus öffentlich-rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
Der Bauherrin sei unbenommen, sich einen anderen Verteilschlüssel bewilligen zu
lassen. Dem Vollzug nicht generell entgegen stehe auch die Tatsache, dass die
beiden anderen Miteigentümer der Strassenparzelle 13 nie am Verfahren beteiligt
worden seien. Die vorgenommene Zuweisung sei nicht geeignet, die beiden anderen
Miteigentümer in ihren Rechten zu tangieren, da ihnen eine überproportional
grosse Anzahl von Abstellplätzen verbleibe. Es bleibe anzumerken, dass eine Mehrzuweisung
von Abstellplätzen auf dem Grundstück 13 an die Beschwerdeführerin zur Folge
hätte, dass sie die Anzahl der Abstellplätze in der Tiefgarage entsprechend
reduzieren müsste.
4.3
Nichtig
ist eine Verfügung, wenn sie an einem besonders schweren und offensichtlichen
oder zumindest leicht erkennbaren Mangel leidet und die Rechtssicherheit durch
ihre Nichtbeachtung nicht ernsthaft gefährdet wird (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix
Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz.
956, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
Der Bauentscheid BE 19
vom 13. Juli 2010 wurde E (Eigentümer der Parzelle Kat.-Nr. 20 und zu 1/6
Miteigentümer an Kat.-Nr. 13) sowie der F AG, G, für H (Eigentümerin der
Parzelle Kat.-Nr. 21 und zu 1/6 Miteigentümerin an Kat.-Nr. 13)
mitgeteilt. Die Miteigentümer hatten somit Kenntnis von den Bedingungen und
Auflagen, insbesondere von Disp.-Ziff. III.B.1a) und III.B.5, wonach ein
Parkplatzrevers als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch
anmerken zu lassen sei. Ebenfalls hatten sie Kenntnis von Erwägung E.c) und d),
wonach ihren Parzellen Kat.-Nr. 20 und Kat.-Nr. 21 je 12 Abstellplätze
zuzuordnen seien und die Autoabstellplätze auf Drittgrundstücken grundbuchlich
zu sichern seien. Dieser Bauentscheid wurde weder von der Beschwerdeführerin
noch von den Miteigentümern E und H angefochten und ist somit in Rechtskraft
erwachsen. Auch der Bauentscheid BE 18 vom 8. November 2011 wurde sowohl E
als auch der F AG, G, für H mitgeteilt. Die beiden Verfügungen leiden somit
nicht an einem schwerwiegenden Mangel und sind infolgedessen auch nicht
nichtig. Die Beschwerdeführerin hat es versäumt, den
Bauentscheid BE 19 vom 13. Juli 2010 anzufechten und versucht dies nun über die Anfechtung des
Bauentscheids BE 18 vom 8. November 2011 nachzuholen.
4.4
Wenn die
Beschwerdeführerin sinngemäss rügt, die Beschwerdegegnerin hätte zugleich auch
die Miteigentümer der Parzelle Kat.-Nr. 13 verpflichten müssen, geht sie
mit dieser Auffassung fehl. Die Verpflichtung zur hinreichend rechtlichen
Sicherung von Abstellplätzen – sei es von Pflichtabstellplätzen oder von
maximal zulässigen Abstellplätzen – trifft allein die Baugesuchstellerin bzw.
die Grundeigentümerin des Baugrundstücks. Eine gesetzliche Grundlage, die Miteigentümer
des Drittgrundstücks Kat.-Nr. 13 mittels einer Nebenbestimmung zu
verpflichten, mit der Zuweisung der 13 Abstellplätze an das Baugrundstück
einverstanden zu sein, besteht nicht (VGr, 13. Juli 2011, VB.2011.00160,
E. 4.2.2). In Beachtung dieser Rechtslage hat die Beschwerdegegnerin denn
auch allein die Bauherrschaft verpflichtet, die Autoabstellplätze dinglich
durch einen Eintrag im Grundbuch sicherzustellen. Dass die Verpflichtung nicht
auch formell an den beiden Miteigentümern von Kat.-Nr. 13 als
Verfügungsadressaten eröffnet worden ist, ist somit richtig. Auch diesbezüglich
liegt kein Nichtigkeitsgrund vor. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet und ist abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung
steht ihr von vornherein nicht zu. Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung
an die Beschwerdegegnerin ist mangels Vorliegens eines besonderen
Aufwands im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. a VRG zu verzichten.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 4'080.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Parteientschädigungen werden
nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:…