VB.2013.00219
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00219
4. Oktober 2013Deutsch14 min
(URT.2013.15630)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2013.00219
Urteil
der 1. Kammer
vom 4. Oktober 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin Regula
Hunger.
In Sachen
1. Stockwerkeigentümergemeinschaft
A-Strasse 01,
Zustelladresse: B,
2. C,
3.1 D,
3.2 E,
4. F,
alle vertreten durch RA G,
Beschwerdeführende,
gegen
Baukonsortium
A-Strasse 02,
bestehend
aus:
1. I AG,
2. J AG,
3. K AG,
4. L AG,
alle vertreten durch RA M,
5. Bausektion
der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Die Bausektion der Stadt Zürich bewilligte dem
Baukonsortium A-Strasse 02, bestehend aus der I AG, der J AG, der K AG und der L
AG, mit Beschluss BE 1047/12 vom 10. Juli 2012, unter Bedingungen und
Auflagen die baurechtliche Bewilligung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses
mit Unterniveaugarage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 04 an der A-Strasse
02, in Zürich.
II.
Dagegen rekurrierten die N AG mit Rekurseingabe vom
16. August 2012, die Stockwerkeigentümergemeinschaft A-Strasse 01, C, E
und D, F, O, P und Q, R und S sowie T und U mit gemeinsamer Rekursschrift vom
17. August 2012 sowie V mit separater Rekursschrift vom 17. August
2012 an das Baurekursgericht. Am 1. Februar 2013 führte
das Baurekursgericht einen Augenschein vor Ort durch. Mit Entscheid vom
12. Februar 2013 vereinigte es die drei
Rekurse und hiess den Rekurs der N AG sowie den Rekurs von V teilweise gut. Im
Übrigen wies es die Rekurse ab.
III.
Mit Beschwerde vom 15. März 2013 an das Verwaltungsgericht
beantragte die Stockwerkeigentümergemeinschaft A-Strasse 01, C, E und D und F
den Rekursentscheid vom 12. Februar 2013 sowie den Beschluss der
Bausektion des Stadtrats Zürich vom 10. Juli 2012 aufzuheben. Eventuell
sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Verfahren zum Neuentscheid an
die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
der Gegenpartei.
Am 27. März 2013 schloss das
Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Am
6. Mai 2013 beantragte die Bausektion
Zürich, die Abweisung der Beschwerde. In der Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2013 beantragte das Baukonsortium A-Strasse 02 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei. In der Replik vom 14. Juni 2013 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest.
Die Bausektion verzichtete am 19. September 2013
auf die freigestellte Duplik. Das Baukonsortium liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Die Beschwerdeführenden
beantragen die Durchführung eines Augenscheins. Die Vorinstanz hat am 1. Februar
2013 einen Abteilungsaugenschein im Beisein der
Parteien
durchgeführt. Auf die bei dieser Gelegenheit gewonnenen Erkenntnisse
darf auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren abgestellt werden (RB 1981
Sachverhalt
Nr. 2). Da sich der massgebliche Sachverhalt aufgrund dieses Augenscheins
und der bei den Akten liegenden Plänen und Fotos mit ausreichender Deutlichkeit
ergibt, kann auf die Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Augenscheins
verzichtet werden (VGr, 21. November 2012, VB.2012.00287, E. 3.1 mit
Hinweisen; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 45).
2.
Das Baugrundstück liegt in der Wohnzone W3 und ist mit
einem Einfamilienhaus überstellt. Dieses soll durch ein Mehrfamilienhaus mit 13
Wohneinheiten ersetzt werden. Das Neubauvorhaben sieht eine Flachdachbaute mit
sichtbarem Untergeschoss, drei Vollgeschossen und einem Attikageschoss über
einem gestaffelten Grundriss vor. Auf der südlichen Seite der A-Strasse und
somit in der Nähe des Neubauprojekts befinden sich die Inventarobjekte A-Strasse
03 und 01.
Das Bauprojekt entspricht den
in der Wohnzone W3 festgelegten Gebäudedimensionen, insbesondere sind drei
Vollgeschosse, ein anrechenbares Untergeschoss und ein anrechenbares Dachgeschoss
zulässig (Art. 13 Abs. 1 der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich
vom 23. Oktober 1991 [BZO]).
3.
Strittig ist im vorliegenden Verfahren zunächst die
Massierung der Dachaufbauten auf dem mittleren Fassadenabschnitt. Die
Beschwerdeführenden rügen, das Attikageschoss rage in einer unzulässigen
Verdichtung im mittleren Fassadenabschnitt auf mehr als einem Drittel an die
Gebäudefassade vor. Dadurch werde die verpönte Übergeschossigkeit bewirkt. Das
Baurekursgericht erwog hierzu, die Erkennbarkeit des Attikageschosses als
solches durch die Verteilung der für die Dachaufbauten zulässigen Breite vom
vordersten Fassadenteil auf die zurückgestuften Fassadenteile werde nicht
beeinträchtigt. Eine Verteilung auf alle drei Fassadenabschnitte würde weder
die Erkennbarkeit des Attikageschosses noch die ästhetische Wirkung der Baute
wesentlich erhöhen. Mit dem Entscheid, diese Aufteilung des zulässigen Drittels
zu bewilligen, habe die Bausektion in diesem konkreten Fall innerhalb des ihr zustehenden
Ermessensspielraums gehandelt.
Dem halten die Beschwerdeführenden entgegen, die
Vorinstanz überlasse es dem Ermessen der Behörden zu entscheiden, ob die
Drittelsregel abschnittentsprechend einzuhalten sei. Die Stadt Zürich habe eine
Praxis entwickelt, wonach bei gestaffelten Fassaden die abschnittweisen Drittel
wahlweise auf einzelnen Fassadenabschnitten zusammengezogen werden dürften.
Dies widerspreche § 292 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975 (PBG). Die Drittelsregel sei zwar ästhetisch motiviert, aber nicht nach
freiem Ermessen handelbar. Da die Stadt Zürich in ihrer Bauordnung keine
Abwandlung der Drittelsregel vorsehe, könne sie nicht ohne Verletzung der
kantonalen Vorschrift die Regel variieren. Es sei nicht immer alles zulässig,
solange nur erkennbar bleibe, dass ein Dachgeschoss ein Dachgeschoss sei.
3.1 Gemäss § 292 lit. b PBG dürfen Dachaufbauten
nicht breiter sein als ein Drittel der betreffenden Fassadenlänge, sofern sie
bei Flachdächern die für ein entsprechendes Schrägdach zulässigen Ebenen
durchstossen, das heisst jene Profillinie, die unter 45° an die Schnittlinie
zwischen der Dachfläche (des obersten Vollgeschosses) und der dazugehörigen
Fassade ansetzt (§ 281 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit
§ 292 PBG; RB 1993 Nr. 42, auch zum Folgenden). Diese Regel greift
bei Attikageschossen indessen nur gegenüber der hypothetischen Traufseite des
betreffenden Gebäudes ein; "giebelseitig" (stirnseitig) darf das
Attikageschoss – wie ein Dachgeschoss unter einem Schrägdach – mit
der Fassade des Vollgeschosses bündig sein. Bauteile (Dachaufbauten), welche
traufseitig die erwähnte Dachprofillinie durchstossen, sind nach Massgabe von
§ 292 PBG zulässig, d. h. sie dürfen bei
Flachdächern insgesamt nicht breiter sein als ein Drittel der
betreffenden Fassadenlänge (§ 292 lit. b PBG). Derartige
Dachaufbauten dürfen bis zur Fassadenflucht des darunterliegenden
Vollgeschosses vorstossen, d. h. mit der
betreffenden Fassade bündig sein (vgl. Skizze zu § 292 PBG im Anhang zur
Allgemeinen Bauverordnung; VGr, 9. Februar 2005, VB.2004.00481,
E. 3.1 = RB 2005 Nr. 74 = BEZ 2005 Nr. 22). Auch ist es zulässig, solche Dachaufbauten seitlich bis an die
Stirnseite der Baute, d. h. an die Gebäudeecken der
betreffenden Traufseiten, zu rücken, sofern das Dachgeschoss noch als solches
erkennbar ist und nicht den Eindruck eines Vollgeschosses vermittelt (VGr,
21. Mai 2003, VB.2003.00005, E. 2a). Bei § 292 PBG
handelt es sich um eine Ästhetiknorm, welche bezweckt, dass Dach und
Dachaufbauten in einem abgerundeten harmonischen Bild als ein aufeinander
abgestimmtes Ganzes erscheinen. Insbesondere sollen überdimensionierte, dem
Dachbereich ein Übergewicht verleihende Aufbauten verhindert werden.
3.2 Unbestritten
ist, dass das projektierte Attikageschoss insgesamt nicht breiter als ein
Drittel der Gesamtfassadenlänge ist. Wie bereits ausgeführt, ist § 292 PBG
ästhetisch motiviert. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das
Attikageschoss im vorliegenden Fall auf die zurückgestuften Fassadenteile
situiert wird. Dadurch wird die Erkennbarkeit des Attikageschosses nicht
beeinträchtigt und es entsteht kein Eindruck eines Vollgeschosses. Zudem hat
diese Anordnung zur Folge, dass die Aufbauten weiter von der Grenze entfernt
positioniert werden. Davon profitieren z. B. die im Osten wohnenden Beschwerdeführenden.
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, würde eine Verteilung auf alle drei
Fassadenabschnitte weder die Erkennbarkeit des Attikageschosses noch die
ästhetische Wirkung der Baute wesentlich erhöhen (Entscheid der Vorinstanz,
E. 5.4). Die Rüge erweist sich als unbegründet.
4.
4.1 Bauten,
Anlagen und Umschwung sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen
und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu
gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird (§ 238
PBG). Gemäss § 238 Abs. 2 PBG ist auf Objekte des Natur- und
Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen. Die Beurteilung, ob mit einem
Bauvorhaben eine befriedigende bzw. gute Gesamtwirkung erreicht wird, hat nicht
nach subjektivem Empfinden, sondern nach objektiven Massstäben und mit
nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen. Dabei ist eine umfassende Würdigung
aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 23. März 2011,
VB.2010.00670, E. 3.1 mit Hinweisen; BGr, 28. Oktober 2002,
1P.280/2002, E. 3.5.2).
4.2 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts
steht der Gemeinde aufgrund der ihr durch Art. 85 Abs. 1 der
Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV) eingeräumten
Autonomie bei der Anwendung des kantonalrechtlichen unbestimmten Gesetzesbegriffs
"befriedigende (bzw. gute) Gesamtwirkung" ein besonderer bzw.
qualifizierter Beurteilungsspielraum zu, was auch mit relativ erheblicher
Entscheidungsfreiheit umschrieben wird (VGr,
23. März 2011, VB.2010.00670, E. 3.2 mit Hinweisen;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19). Bei der Überprüfung kommunaler
Einordnungsentscheide haben sich die Rechtsmittelinstanzen deshalb sowohl im
Rahmen der Angemessenheits- als auch der Rechtskontrolle Zurückhaltung
aufzuerlegen. Beruht der Entscheid der örtlichen Baubehörde auf einer
vertretbaren Würdigung der massgebenden Umstände, hat die Rekursinstanz ihn zu
respektieren. Auch das Baurekursgericht darf – trotz umfassender
Überprüfungsbefugnis – nur dann einschreiten, wenn die ästhetische
Würdigung der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar ist, und sie
kann eine vertretbare ästhetische Würdigung nicht einfach durch ihre eigene
ersetzen (VGr, 23. März 2011, VB.2010.00670, E. 3.2 mit Hinweisen).
Die kommunale Behörde kann sich allerdings nur dann auf
ihren geschützten Beurteilungsspielraum berufen, wenn sie spätestens in der
Rekursvernehmlassung die geforderte nachvollziehbare Begründung vorbringt
(RB 1991 Nr. 2; VGr, 1. November 2006, VB.2006.00026,
E. 3.1 = BEZ 2006 Nr. 55). Fehlt dagegen eine solche Begründung,
ist die Rekursinstanz nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die
Einordnung des Bauvorhabens im Licht der erhobenen Rügen uneingeschränkt zu
überprüfen (VGr, 1. November 2006, VB.2006.00026, E. 3.3 =
BEZ 2006 Nr. 55).
4.3 An die Einordnung der Baute sind in
gestalterischer Hinsicht höhere Anforderungen zu stellen, wenn sich ein Objekt
des Natur- und Heimatschutzes in ihrer Nähe befindet (§ 238 Abs. 2
PBG). Der Schutz greift allerdings nur so weit ein, als es der Charakter der
Umgebung bzw. des Schutzobjekts gebietet (VGr, 26. September 2012,
VB.2012.00374, E. 8 mit Hinweisen;
Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 664). Massgeblich ist wie bei § 238
Abs. 1 PBG die Gesamtwirkung. Bei einem Baudenkmal ist nicht entscheidend,
ob und wie das Schutzobjekt von der geplanten Baute aus wahrgenommen wird (BGr,
28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.5.1). Ebenso wenig kommt es
darauf an, welchen Eindruck die geplante Baute auf den beim Schutzobjekt
stehenden Betrachter hinterlässt (VGr, 5. August 2009, VB.2009.00163,
E. 5.4; 3. Juni 2009, VB.2009.00059, E. 5.4). Vielmehr geht es
in solchen Fällen darum, dass die Wahrnehmung des Schutzobjekts von
Drittstandorten aus durch neu zu erstellende Bauten nicht beeinträchtigt
werden darf (BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.5.1; VGr,
14. Juni 2006, VB.2006.00107, E. 6.2; 3. Dezember 2003, VB.2003.00168,
E. 6).
4.4 Die
Bausektion Zürich hielt in der Baubewilligung vom 10. Juli 2012 zur
Einordnung und Gestaltung fest, das Mehrfamilienhaus ersetze in einem
heterogenen Quartier im historischen Zentrum von Z ein Einfamilienhaus und füge
sich in seiner Massstäblichkeit und Körnigkeit befriedigend in den
stadträumlichen Kontext ein. Der architektonische Ausdruck werde massgeblich
durch die Art der Fenster und deren Umrahmungen, deren relativ freie Positionierung
in den Fassaden sowie den Staketengeländern der Balkone geprägt. Diese Elemente
müssten, um eine befriedigende Einordnung zu erreichen, entsprechend präzise
detailliert werden. In ihrer Rekursvernehmlassung vom 2. Oktober 2012
führte sie ergänzend aus, das Neubauprojekt liege in einer Wohn- und nicht in
einer Kernzone. Dies sei auf die relativ verstreute alte Bausubstanz sowie auf
das Fehlen eines eigentlichen Kern zurückzuführen. Die Umgebung sei heterogen
mit den geschützten bzw. inventarisierten Bauten und diversen Bauten aus
jüngerer Zeit, die Flach- und Steildächer sowie grössere Grundrisse und mehr
Geschosse aufwiesen. Das geplante Gebäude befinde sich zwar auf einer 2 m hohen
Böschung, werde aber mit der Schmalseite an die A-Strasse gestellt, die leicht
geknickt sei und dadurch ein stehendes, schmaleres Format erhalte. Durch die Zurückversetzung
des Attikageschosses werde eine weitere Überhöhung des Gebäudes zur
Strassenseite hin verhindert. Der gesamte Baukörper staffle sich in die Tiefe
des Grundstücks und werde zusätzlich mit Balkonen strukturiert, was eine
übermässig wuchtige volumetrische Wirkung verhindere. Typologisch entstehe eine
gewisse Ähnlichkeit zum Gebäude A-Strasse 05, 06 und 07, das ungleich näher
neben Schutzobjekten stehe und diesen gegenüber eine viergeschossige Fassade
aufweise. Von einer Beeinträchtigung der jenseits der Strasse gelegenen, sich
in einem Abstand von 15 m und mehr zum Neubau befindlichen Objekten bzw.
von einer erdrückenden Wirkung könne keine Rede sein. Insgesamt erreiche das
Neubauprojekt eine befriedigende Gesamtwirkung und bedränge weder die
Inventarobjekte noch kontrastiere es diese unnötig. Die übrigen
inventarisierten oder geschützten Gebäude befänden sich in einer zu grossen
Distanz zum geplanten Neubau, als dass ein gegenseitiger Bezug hergestellt
werden könnte. Diesbezüglich entfalle die Anwendung von § 238 Abs. 2
PBG. Das Gebiet befinde sich in einem baulichen Umbruch und es lägen keine
triftigen Gründe vor, einen Verzicht auf die Ausschöpfung der zulässigen
Gebäudehöhe zu verlangen.
4.5
4.5.1
Nach gefestigter Rechtsprechung zu § 238 Abs. 2 PBG bedeutet
diese Bestimmung, dass sich Bauten gut einzuordnen haben. Es gelten höhere
Gestaltungsanforderungen als bei § 238 Abs. 1 PBG. Damit hat sich die
Bausektion jedoch nicht auseinandergesetzt. Sie prüfte in der Baubewilligung
lediglich § 238 Abs. 1 PBG. § 238 Abs. 2 PBG findet darin
keine Erwähnung. Auch in der Rekursvernehmlassung überprüfte sie nicht, ob sich
das Neubauprojekt gut in die Umgebung einordnet. Die Bausektion begründete eine
Rücksichtnahme einzig mit dem Abstand von 15 m zwischen Neubau und
Inventarobjekten. Weder prüfte sie eine gute Einordnung in die Umgebung noch
die gute Gestaltung der Baute für sich. Sie kann sich damit nicht auf ihren im
Normalfall geschützten Beurteilungsspielraum berufen.
4.5.2
Dennoch hat sich das Baurekursgericht bei der erforderlichen Überprüfung der
Einordnung nach § 238 Abs. 2 PBG Zurückhaltung auferlegt und darauf
hingewiesen, dass es nur bei offensichtlicher Unhaltbarkeit des Entscheids
eingreife; eine noch vertretbare Wertung der Gemeinde ersetze das Gericht nicht
durch seine eigene. Abschliessend hielt das Baurekursgericht fest, der
Entscheid der Gemeinde liege noch innerhalb des ihr in Einordnungsfragen zustehenden
Ermessensspielraums.
4.5.3
Darin liegt eine formelle Rechtsverweigerung. Denn eine solche liegt nicht
nur dann vor, wenn ein Gericht völlig untätig bleibt, sondern auch dann, wenn
es nicht im geforderten Mass tätig wird, also auch bei unzulässiger Beschränkung
der Kognition (so etwa BGE 130 II 449 E. 4.1 S. 452 und BGr,
6. Juni 2005,1P.487/2004 E. 3.1 am Ende; Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A.,
Zürich 2010, N. 1657; Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 20 N 3).
4.6 Es stellt
sich damit die Frage, ob das Verwaltungsgericht im Sinn von § 63 Abs. 1
VRG selbst entscheiden oder die Sache im Sinn von § 64 Abs. 1 VRG zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweisen soll.
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts beschränkt sich grundsätzlich auf eine
Rechts- und Sachverhaltskontrolle; die Rüge der Unangemessenheit ist in der
Regel nicht zulässig (§ 50 VRG). Diese Kognition unterscheidet sich
in massgeblicher Weise von derjenigen der Rekursinstanz, welche die umstrittene
Einordnung des Bauprojekts nach § 238 Abs. 2 PBG bei der vorliegenden
Konstellation mit eigenem Ermessen beurteilen kann und muss. Die Nichtausschöpfung
einer gegenüber der verwaltungsgerichtlichen Überprüfungsbefugnis weiter
gehenden Kognition durch die Vorinstanz führt deshalb grundsätzlich zu einer
Rückweisung der Sache (vgl. VGr, 18. August 2004, VB.2004.00009, E. 2.1).
Hinzu kommt vorliegend, dass es sich bei der Rekursinstanz um ein Fachgericht
handelt. Es besteht kein Anlass, diese fachgerichtliche Überprüfung den
Beschwerdeführenden vorzuenthalten.
Die Beschwerde ist deshalb
teilweise gutzuheissen, der angefochtene Entscheid mit Bezug auf den Rekurs der
Beschwerdeführenden aufzuheben und die Sache entsprechend dem Eventualantrag
der Beschwerdeführenden an das Baurekursgericht zurückzuweisen. Dieses wird
über die Frage der Einordnung der Baute nach § 238 Abs. 2 PBG unter
Anwendung eigenen Ermessens zu entscheiden haben. Bezüglich der nicht
Beschwerde führenden Rekursparteien bleibt der vorinstanzliche Entscheid mit
Kostenauflage und Entschädigungsverpflichtung bestehen.
5.
Bei diesem Ausgang des
Beschwerdeverfahrens obsiegt keine der Parteien vollständig. Nachdem die Beschwerdegegnerin 5 jedoch durch die
fehlende Begründung bezüglich guter Einordnung zumindest einen Anlass zum Ergreifen
des Rechtsmittels gesetzt hat, rechtfertigt es sich vorliegend, ihr die
Gerichtskosten insgesamt zur Hälfte und den Beschwerdeführenden zur anderen
Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung ist mangels überwiegenden Obsiegens keiner Partei zuzusprechen
(vgl. § 17 Abs. 2 VRG).
6.
Hinsichtlich der
Rechtsmittelbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass ein Rückweisungsentscheid
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid darstellt,
der nur angefochten werden kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erfüllt sind (BGE 133
Erwägungen
II 409 E. 1.2).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der
Entscheid des Baurekursgerichts vom 12. Februar 2013 wird mit Bezug auf
den Rekurs der Beschwerdeführenden aufgehoben und die Sache im Sinn der
Erwägungen an das Baurekursgericht zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 110.-- Zustellkosten,
Fr. 8'110.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden zu je 1/8, unter solidarischer
Haftung für die Hälfte, und der Beschwerdegegnerin 5 zu 1/2 auferlegt.
4.
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:…