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Entscheid

VB.2013.00219

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00219

4. Oktober 2013Deutsch14 min

(URT.2013.15630)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Nr. 2). Da sich der massgebliche Sachverhalt aufgrund dieses Augenscheins

und der bei den Akten liegenden Plänen und Fotos mit ausreichender Deutlichkeit

ergibt, kann auf die Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Augenscheins

verzichtet werden (VGr, 21. November 2012, VB.2012.00287, E. 3.1 mit

Hinweisen; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 45).

2.

Das Baugrundstück liegt in der Wohnzone W3 und ist mit

einem Einfamilienhaus überstellt. Dieses soll durch ein Mehrfamilienhaus mit 13

Wohneinheiten ersetzt werden. Das Neubauvorhaben sieht eine Flachdachbaute mit

sichtbarem Untergeschoss, drei Vollgeschossen und einem Attikageschoss über

einem gestaffelten Grundriss vor. Auf der südlichen Seite der A-Strasse und

somit in der Nähe des Neubauprojekts befinden sich die Inventarobjekte A-Strasse

03 und 01.

Das Bauprojekt entspricht den

in der Wohnzone W3 festgelegten Gebäudedimensionen, insbesondere sind drei

Vollgeschosse, ein anrechenbares Untergeschoss und ein anrechenbares Dachgeschoss

zulässig (Art. 13 Abs. 1 der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich

vom 23. Oktober 1991 [BZO]).

3.

Strittig ist im vorliegenden Verfahren zunächst die

Massierung der Dachaufbauten auf dem mittleren Fassadenabschnitt. Die

Beschwerdeführenden rügen, das Attikageschoss rage in einer unzulässigen

Verdichtung im mittleren Fassadenabschnitt auf mehr als einem Drittel an die

Gebäudefassade vor. Dadurch werde die verpönte Übergeschossigkeit bewirkt. Das

Baurekursgericht erwog hierzu, die Erkennbarkeit des Attikageschosses als

solches durch die Verteilung der für die Dachaufbauten zulässigen Breite vom

vordersten Fassadenteil auf die zurückgestuften Fassadenteile werde nicht

beeinträchtigt. Eine Verteilung auf alle drei Fassadenabschnitte würde weder

die Erkennbarkeit des Attikageschosses noch die ästhetische Wirkung der Baute

wesentlich erhöhen. Mit dem Entscheid, diese Aufteilung des zulässigen Drittels

zu bewilligen, habe die Bausektion in diesem konkreten Fall innerhalb des ihr zustehenden

Ermessensspielraums gehandelt.

Dem halten die Beschwerdeführenden entgegen, die

Vorinstanz überlasse es dem Ermessen der Behörden zu entscheiden, ob die

Drittelsregel abschnittentsprechend einzuhalten sei. Die Stadt Zürich habe eine

Praxis entwickelt, wonach bei gestaffelten Fassaden die abschnittweisen Drittel

wahlweise auf einzelnen Fassadenabschnitten zusammengezogen werden dürften.

Dies widerspreche § 292 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975 (PBG). Die Drittelsregel sei zwar ästhetisch motiviert, aber nicht nach

freiem Ermessen handelbar. Da die Stadt Zürich in ihrer Bauordnung keine

Abwandlung der Drittelsregel vorsehe, könne sie nicht ohne Verletzung der

kantonalen Vorschrift die Regel variieren. Es sei nicht immer alles zulässig,

solange nur erkennbar bleibe, dass ein Dachgeschoss ein Dachgeschoss sei.

3.1 Gemäss § 292 lit. b PBG dürfen Dachaufbauten

nicht breiter sein als ein Drittel der betreffenden Fassadenlänge, sofern sie

bei Flachdächern die für ein entsprechendes Schrägdach zulässigen Ebenen

durchstossen, das heisst jene Profillinie, die unter 45° an die Schnittlinie

zwischen der Dachfläche (des obersten Vollgeschosses) und der dazugehörigen

Fassade ansetzt (§ 281 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit

§ 292 PBG; RB 1993 Nr. 42, auch zum Folgenden). Diese Regel greift

bei Attikageschossen indessen nur gegenüber der hypothetischen Traufseite des

betreffenden Gebäudes ein; "giebelseitig" (stirnseitig) darf das

Attikageschoss – wie ein Dachgeschoss unter einem Schrägdach – mit

der Fassade des Vollgeschosses bündig sein. Bauteile (Dachaufbauten), welche

traufseitig die erwähnte Dachprofillinie durchstossen, sind nach Massgabe von

§ 292 PBG zulässig, d. h. sie dürfen bei

Flachdächern insgesamt nicht breiter sein als ein Drittel der

betreffenden Fassadenlänge (§ 292 lit. b PBG). Derartige

Dachaufbauten dürfen bis zur Fassadenflucht des darunterliegenden

Vollgeschosses vorstossen, d. h. mit der

betreffenden Fassade bündig sein (vgl. Skizze zu § 292 PBG im Anhang zur

Allgemeinen Bauverordnung; VGr, 9. Februar 2005, VB.2004.00481,

E. 3.1 = RB 2005 Nr. 74 = BEZ 2005 Nr. 22). Auch ist es zulässig, solche Dachaufbauten seitlich bis an die

Stirnseite der Baute, d. h. an die Gebäudeecken der

betreffenden Traufseiten, zu rücken, sofern das Dachgeschoss noch als solches

erkennbar ist und nicht den Eindruck eines Vollgeschosses vermittelt (VGr,

21. Mai 2003, VB.2003.00005, E. 2a). Bei § 292 PBG

handelt es sich um eine Ästhetiknorm, welche bezweckt, dass Dach und

Dachaufbauten in einem abgerundeten harmonischen Bild als ein aufeinander

abgestimmtes Ganzes erscheinen. Insbesondere sollen überdimensionierte, dem

Dachbereich ein Übergewicht verleihende Aufbauten verhindert werden.

3.2 Unbestritten

ist, dass das projektierte Attikageschoss insgesamt nicht breiter als ein

Drittel der Gesamtfassadenlänge ist. Wie bereits ausgeführt, ist § 292 PBG

ästhetisch motiviert. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das

Attikageschoss im vorliegenden Fall auf die zurückgestuften Fassadenteile

situiert wird. Dadurch wird die Erkennbarkeit des Attikageschosses nicht

beeinträchtigt und es entsteht kein Eindruck eines Vollgeschosses. Zudem hat

diese Anordnung zur Folge, dass die Aufbauten weiter von der Grenze entfernt

positioniert werden. Davon profitieren z. B. die im Osten wohnenden Beschwerdeführenden.

Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, würde eine Verteilung auf alle drei

Fassadenabschnitte weder die Erkennbarkeit des Attikageschosses noch die

ästhetische Wirkung der Baute wesentlich erhöhen (Entscheid der Vorinstanz,

E. 5.4). Die Rüge erweist sich als unbegründet.

4.

4.1 Bauten,

Anlagen und Umschwung sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen

und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu

gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird (§ 238

PBG). Gemäss § 238 Abs. 2 PBG ist auf Objekte des Natur- und

Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen. Die Beurteilung, ob mit einem

Bauvorhaben eine befriedigende bzw. gute Gesamtwirkung erreicht wird, hat nicht

nach subjektivem Empfinden, sondern nach objektiven Massstäben und mit

nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen. Dabei ist eine umfassende Würdigung

aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 23. März 2011,

VB.2010.00670, E. 3.1 mit Hinweisen; BGr, 28. Oktober 2002,

1P.280/2002, E. 3.5.2).

4.2 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts

steht der Gemeinde aufgrund der ihr durch Art. 85 Abs. 1 der

Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV) eingeräumten

Autonomie bei der Anwendung des kantonalrechtlichen unbestimmten Gesetzesbegriffs

"befriedigende (bzw. gute) Gesamtwirkung" ein besonderer bzw.

qualifizierter Beurteilungsspielraum zu, was auch mit relativ erheblicher

Entscheidungsfreiheit umschrieben wird (VGr,

23. März 2011, VB.2010.00670, E. 3.2 mit Hinweisen;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19). Bei der Überprüfung kommunaler

Einordnungsentscheide haben sich die Rechtsmittelinstanzen deshalb sowohl im

Rahmen der Angemessenheits- als auch der Rechtskontrolle Zurückhaltung

aufzuerlegen. Beruht der Entscheid der örtlichen Baubehörde auf einer

vertretbaren Würdigung der massgebenden Umstände, hat die Rekursinstanz ihn zu

respektieren. Auch das Baurekursgericht darf – trotz umfassender

Überprüfungsbefugnis – nur dann einschreiten, wenn die ästhetische

Würdigung der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar ist, und sie

kann eine vertretbare ästhetische Würdigung nicht einfach durch ihre eigene

ersetzen (VGr, 23. März 2011, VB.2010.00670, E. 3.2 mit Hinweisen).

Die kommunale Behörde kann sich allerdings nur dann auf

ihren geschützten Beurteilungsspielraum berufen, wenn sie spätestens in der

Rekursvernehmlassung die geforderte nachvollziehbare Begründung vorbringt

(RB 1991 Nr. 2; VGr, 1. November 2006, VB.2006.00026,

E. 3.1 = BEZ 2006 Nr. 55). Fehlt dagegen eine solche Begründung,

ist die Rekursinstanz nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die

Einordnung des Bauvorhabens im Licht der erhobenen Rügen uneingeschränkt zu

überprüfen (VGr, 1. November 2006, VB.2006.00026, E. 3.3 =

BEZ 2006 Nr. 55).

4.3 An die Einordnung der Baute sind in

gestalterischer Hinsicht höhere Anforderungen zu stellen, wenn sich ein Objekt

des Natur- und Heimatschutzes in ihrer Nähe befindet (§ 238 Abs. 2

PBG). Der Schutz greift allerdings nur so weit ein, als es der Charakter der

Umgebung bzw. des Schutzobjekts gebietet (VGr, 26. September 2012,

VB.2012.00374, E. 8 mit Hinweisen;

Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 664). Massgeblich ist wie bei § 238

Abs. 1 PBG die Gesamtwirkung. Bei einem Baudenkmal ist nicht entscheidend,

ob und wie das Schutzobjekt von der geplanten Baute aus wahrgenommen wird (BGr,

28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.5.1). Ebenso wenig kommt es

darauf an, welchen Eindruck die geplante Baute auf den beim Schutzobjekt

stehenden Betrachter hinterlässt (VGr, 5. August 2009, VB.2009.00163,

E. 5.4; 3. Juni 2009, VB.2009.00059, E. 5.4). Vielmehr geht es

in solchen Fällen darum, dass die Wahrnehmung des Schutzobjekts von

Drittstandorten aus durch neu zu erstellende Bauten nicht beeinträchtigt

werden darf (BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.5.1; VGr,

14. Juni 2006, VB.2006.00107, E. 6.2; 3. Dezember 2003, VB.2003.00168,

E. 6).

4.4 Die

Bausektion Zürich hielt in der Baubewilligung vom 10. Juli 2012 zur

Einordnung und Gestaltung fest, das Mehrfamilienhaus ersetze in einem

heterogenen Quartier im historischen Zentrum von Z ein Einfamilienhaus und füge

sich in seiner Massstäblichkeit und Körnigkeit befriedigend in den

stadträumlichen Kontext ein. Der architektonische Ausdruck werde massgeblich

durch die Art der Fenster und deren Umrahmungen, deren relativ freie Positionierung

in den Fassaden sowie den Staketengeländern der Balkone geprägt. Diese Elemente

müssten, um eine befriedigende Einordnung zu erreichen, entsprechend präzise

detailliert werden. In ihrer Rekursvernehmlassung vom 2. Oktober 2012

führte sie ergänzend aus, das Neubauprojekt liege in einer Wohn- und nicht in

einer Kernzone. Dies sei auf die relativ verstreute alte Bausubstanz sowie auf

das Fehlen eines eigentlichen Kern zurückzuführen. Die Umgebung sei heterogen

mit den geschützten bzw. inventarisierten Bauten und diversen Bauten aus

jüngerer Zeit, die Flach- und Steildächer sowie grössere Grundrisse und mehr

Geschosse aufwiesen. Das geplante Gebäude befinde sich zwar auf einer 2 m hohen

Böschung, werde aber mit der Schmalseite an die A-Strasse gestellt, die leicht

geknickt sei und dadurch ein stehendes, schmaleres Format erhalte. Durch die Zurückversetzung

des Attikageschosses werde eine weitere Überhöhung des Gebäudes zur

Strassenseite hin verhindert. Der gesamte Baukörper staffle sich in die Tiefe

des Grundstücks und werde zusätzlich mit Balkonen strukturiert, was eine

übermässig wuchtige volumetrische Wirkung verhindere. Typologisch entstehe eine

gewisse Ähnlichkeit zum Gebäude A-Strasse 05, 06 und 07, das ungleich näher

neben Schutzobjekten stehe und diesen gegenüber eine viergeschossige Fassade

aufweise. Von einer Beeinträchtigung der jenseits der Strasse gelegenen, sich

in einem Abstand von 15 m und mehr zum Neubau befindlichen Objekten bzw.

von einer erdrückenden Wirkung könne keine Rede sein. Insgesamt erreiche das

Neubauprojekt eine befriedigende Gesamtwirkung und bedränge weder die

Inventarobjekte noch kontrastiere es diese unnötig. Die übrigen

inventarisierten oder geschützten Gebäude befänden sich in einer zu grossen

Distanz zum geplanten Neubau, als dass ein gegenseitiger Bezug hergestellt

werden könnte. Diesbezüglich entfalle die Anwendung von § 238 Abs. 2

PBG. Das Gebiet befinde sich in einem baulichen Umbruch und es lägen keine

triftigen Gründe vor, einen Verzicht auf die Ausschöpfung der zulässigen

Gebäudehöhe zu verlangen.

4.5

4.5.1

Nach gefestigter Rechtsprechung zu § 238 Abs. 2 PBG bedeutet

diese Bestimmung, dass sich Bauten gut einzuordnen haben. Es gelten höhere

Gestaltungsanforderungen als bei § 238 Abs. 1 PBG. Damit hat sich die

Bausektion jedoch nicht auseinandergesetzt. Sie prüfte in der Baubewilligung

lediglich § 238 Abs. 1 PBG. § 238 Abs. 2 PBG findet darin

keine Erwähnung. Auch in der Rekursvernehmlassung überprüfte sie nicht, ob sich

das Neubauprojekt gut in die Umgebung einordnet. Die Bausektion begründete eine

Rücksichtnahme einzig mit dem Abstand von 15 m zwischen Neubau und

Inventarobjekten. Weder prüfte sie eine gute Einordnung in die Umgebung noch

die gute Gestaltung der Baute für sich. Sie kann sich damit nicht auf ihren im

Normalfall geschützten Beurteilungsspielraum berufen.

4.5.2

Dennoch hat sich das Baurekursgericht bei der erforderlichen Überprüfung der

Einordnung nach § 238 Abs. 2 PBG Zurückhaltung auferlegt und darauf

hingewiesen, dass es nur bei offensichtlicher Unhaltbarkeit des Entscheids

eingreife; eine noch vertretbare Wertung der Gemeinde ersetze das Gericht nicht

durch seine eigene. Abschliessend hielt das Baurekursgericht fest, der

Entscheid der Gemeinde liege noch innerhalb des ihr in Einordnungsfragen zustehenden

Ermessensspielraums.

4.5.3

Darin liegt eine formelle Rechtsverweigerung. Denn eine solche liegt nicht

nur dann vor, wenn ein Gericht völlig untätig bleibt, sondern auch dann, wenn

es nicht im geforderten Mass tätig wird, also auch bei unzulässiger Beschränkung

der Kognition (so etwa BGE 130 II 449 E. 4.1 S. 452 und BGr,

6. Juni 2005,1P.487/2004 E. 3.1 am Ende; Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A.,

Zürich 2010, N. 1657; Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 20 N 3).

4.6 Es stellt

sich damit die Frage, ob das Verwaltungsgericht im Sinn von § 63 Abs. 1

VRG selbst entscheiden oder die Sache im Sinn von § 64 Abs. 1 VRG zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweisen soll.

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts beschränkt sich grundsätzlich auf eine

Rechts- und Sachverhaltskontrolle; die Rüge der Unangemessenheit ist in der

Regel nicht zulässig (§ 50 VRG). Diese Kognition unterscheidet sich

in massgeblicher Weise von derjenigen der Rekursinstanz, welche die umstrittene

Einordnung des Bauprojekts nach § 238 Abs. 2 PBG bei der vorliegenden

Konstellation mit eigenem Ermessen beurteilen kann und muss. Die Nichtausschöpfung

einer gegenüber der verwaltungsgerichtlichen Überprüfungsbefugnis weiter

gehenden Kognition durch die Vorinstanz führt deshalb grundsätzlich zu einer

Rückweisung der Sache (vgl. VGr, 18. August 2004, VB.2004.00009, E. 2.1).

Hinzu kommt vorliegend, dass es sich bei der Rekursinstanz um ein Fachgericht

handelt. Es besteht kein Anlass, diese fachgerichtliche Überprüfung den

Beschwerdeführenden vorzuenthalten.

Die Beschwerde ist deshalb

teilweise gutzuheissen, der angefochtene Entscheid mit Bezug auf den Rekurs der

Beschwerdeführenden aufzuheben und die Sache entsprechend dem Eventualantrag

der Beschwerdeführenden an das Baurekursgericht zurückzuweisen. Dieses wird

über die Frage der Einordnung der Baute nach § 238 Abs. 2 PBG unter

Anwendung eigenen Ermessens zu entscheiden haben. Bezüglich der nicht

Beschwerde führenden Rekursparteien bleibt der vorinstanzliche Entscheid mit

Kostenauflage und Entschädigungsverpflichtung bestehen.

5.

Bei diesem Ausgang des

Beschwerdeverfahrens obsiegt keine der Parteien vollständig. Nachdem die Beschwerdegegnerin 5 jedoch durch die

fehlende Begründung bezüglich guter Einordnung zumindest einen Anlass zum Ergreifen

des Rechtsmittels gesetzt hat, rechtfertigt es sich vorliegend, ihr die

Gerichtskosten insgesamt zur Hälfte und den Beschwerdeführenden zur anderen

Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung ist mangels überwiegenden Obsiegens keiner Partei zuzusprechen

(vgl. § 17 Abs. 2 VRG).

6.

Hinsichtlich der

Rechtsmittelbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass ein Rückweisungsentscheid

nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid darstellt,

der nur angefochten werden kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erfüllt sind (BGE 133

Erwägungen

II 409 E. 1.2).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der

Entscheid des Baurekursgerichts vom 12. Februar 2013 wird mit Bezug auf

den Rekurs der Beschwerdeführenden aufgehoben und die Sache im Sinn der

Erwägungen an das Baurekursgericht zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 110.-- Zustellkosten,

Fr. 8'110.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden zu je 1/8, unter solidarischer

Haftung für die Hälfte, und der Beschwerdegegnerin 5 zu 1/2 auferlegt.

4.

Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:…