VB.2013.00222
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00222
18. April 2013Deutsch11 min
(URT.2013.15168)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2013.00222
Urteil
der Einzelrichterin
vom 18. April 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B,
2. Stadtpolizei E, Fachstelle Gewaltschutz,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz
GS130024,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A und B
sind verheiratet, leben jedoch seit November 2012 in Trennung. Sie sind
die Eltern von C und D.
B. Am
21. Februar 2013 ordnete die Stadtpolizei E gegenüber A für die Dauer
von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung in E, ein
Rayonverbot betreffend dieselbe und den Schulort der Kinder in E sowie ein
Kontaktverbot gegenüber B, C und D an.
Erwägungen
II.
Am 25. Februar 2013 ersuchte A beim
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts E um gerichtliche Beurteilung der
von der Polizei angeordneten Schutzmassnahmen. Mit Eingabe gleichen Datums
beantragte B die Verlängerung der sie betreffenden Schutzmassnahmen um drei
Monate. Die Schutzmassnahmen gegenüber den Kindern seien aufzuheben.
Der Haftrichter hörte A und B am 1. März 2013
getrennt an. Gleichentags hob er das polizeilich angeordnete Kontaktverbot
gegenüber den Kindern und das Rayonverbot in Bezug auf den Schulort per sofort
auf, verlängerte jedoch die gegenüber B angeordneten Schutzmassnahmen
(Wegweisung, Rayonverbot um die Wohnung und Kontaktverbot) vollumfänglich bis
7.
Juni 2013. A sei berechtigt, das bezeichnete Rayon zur Ausübung
des Besuchsrechts zu den Kindern zu betreten, nicht jedoch das Wohnhaus von B.
Vom Kontaktverbot ausgenommen seien gerichtliche und behördliche Verhandlungen,
zu denen beide Parteien vorgeladen würden. Die Gerichtskosten wurden A auferlegt.
III.
A. Am
19.
März 2013 ging beim Verwaltungsgericht eine Beschwerde von A gegen den
Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 1. März 2013 ein. Er
beantragte die Aufhebung der Wegweisung aus der ehelichen Wohnung sowie des
Kontakt- und Rayonverbots betreffend B. Daneben ersuchte er um die Einleitung
einer Untersuchung gegen die Stadtpolizei E, da ein "Verdacht auf
Befangenheit" bestehe.
Am 21. März 2013
verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf Stellungnahme. Mit Eingabe vom 25. März 2013
verzichtete die Stadtpolizei E auf eine Beschwerdeantwort. B reichte keine
Beschwerdeantwort ein.
B. Am
17.
April 2013 liess das Zwangsmassnahmengericht dem
Verwaltungsgericht eine Verfügung vom 15. April 2013 zukommen, womit
es die gemäss Verfügung vom 1. März 2013 verlängerten
Schutzmassnahmen gegenüber B (Wegweisung, Rayonverbot um die Wohnung und
Kontaktverbot) per sofort aufgehoben hatte. B habe in der Anhörung vom
15.
April 2013 bestätigt und zu Protokoll gegeben, aus freiem Willen
und zum Wohle der Kinder unter keinerlei Druck der Gegenseite ein Gesuch um
Aufhebung der Schutzmassnahmen gestellt zu haben. Die Kosten der Verfügung vom
15.
April 2013 fielen ausser Ansatz.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Gemäss § 11a
Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide zuständig,
die vom Zwangsmassnahmengericht bzw. in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes
ergangen sind. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der
Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese
Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Beurteilung in die einzelrichterliche
Zuständigkeit fällt.
1.2
Bezüglich
des Gesuchs des Beschwerdeführers um Einleitung einer Untersuchung wegen
Befangenheit gegen die Beschwerdegegnerin 2 ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Der Beschwerdeschrift ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
damit wohl eine aufsichtsrechtliche Abklärung des Vorgehens und Verhaltens der Beschwerdegegnerin 2
erreichen wollte. Dem Verwaltungsgericht kommt jedoch keine Aufsichtsfunktion
gegenüber den Verwaltungsbehörden zu (Kölz/Bosshart/Röhl, § 41 N. 16,
mit Hinweisen).
2.
2.1
Zur
Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene
Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung
oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als
aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der
erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die
beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde
(BGE 128 II 34 E. 1b; BGE 116 Ia 359 E. 2a;
Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 25). Auf das
Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise verzichtet
werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und
ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder
gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche
Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 21
N. 25; RB 1998 Nr. 41 E. 2b; BGE 131 II 670 E. 1.2).
2.2
Die
Vorinstanz hob mit Verfügung vom 1. März 2013 "lediglich" die
Schutzmassnahmen gegenüber den Kindern auf, nicht jedoch diejenigen gegenüber
der Beschwerdegegnerin 1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am
19.
März 2013 Beschwerde. Auf Gesuch der Beschwerdegegnerin 1
hin hob nun die Vorinstanz im Sinn einer Wiedererwägung der Verfügung vom
1.
März 2013 am 15. April 2013 ebenso die Schutzmassnahmen
gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 auf, wozu sie nach § 6 Abs. 2
GSG auch berechtigt war. Zum jetzigen Zeitpunkt besteht für den
Beschwerdeführer damit in Bezug auf diese Schutzmassnahmen kein Nachteil mehr.
Das aktuelle Rechtsschutzinteresse ist während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens
dahingefallen. Dieses ist dementsprechend insofern als gegenstandslos geworden abzuschreiben
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 25, § 63 N. 3). Ein Verzicht auf
das Erfordernis des aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses ist hier nicht
gerechtfertigt, da Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen erfahrungsgemäss jeweils
für mehrere Monate ausgesprochen werden, sodass nicht davon gesprochen werden
kann, die Frage könnte im Einzelfall kaum je rechtzeitig überprüft werden (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 25). Ausserdem stellen sich auch keine
Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
2.3
Die
Kostenauflage gemäss der Verfügung vom 1. März 2013 wurde mit der
Verfügung vom 15. April 2013 nicht in Wiedererwägung gezogen. Der
Beschwerdeführer bleibt vielmehr gemäss Auskunft der Vorinstanz zur Leistung
dieser Kosten verpflichtet. An der Beurteilung derselben hat er daher weiterhin
ein aktuelles Rechtsschutzinteresse, und diese bilden Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (hierzu folgende E. 3).
3.
3.1
Die
Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids wird bei Gegenstandslosigkeit
vor Verwaltungsgericht nach Ermessen und im Sinn der Billigkeit überprüft. Neu
festzusetzen sind die Nebenfolgen nur dann, wenn sich ihre Regelung ohne Weiteres
als unzutreffend herausstellt. Dabei fordert die Prozessökonomie grundsätzlich,
auf die eingehende Behandlung hypothetisch gewordener Fragen zu verzichten. Wenn
die Vorinstanz Kosten und Parteientschädigungen nach dem Unterliegerprinzip verteilt
hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG), so ist ihre Regelung der Nebenfolgen
dann fehlerhaft, wenn der betreffende Entscheid im Ergebnis nicht haltbar ist.
Entsprechend nimmt das Verwaltungsgericht in solchen Fällen, wenn wie hier ein
materieller Entscheid angefochten worden ist, eine summarische Prüfung des
angefochtenen Entscheids in der Hauptsache vor (VGr, 20. August 2009,
VB.2009.00159, E. 1.3, mit zahlreichen Hinweisen).
3.2
Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation
angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine
Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen
Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt
oder gefährdet wird, neben anderem durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (§ 2
Abs. 1 lit. a GSG).
Sowohl der Beschwerdeführer als auch die
Beschwerdegegnerin 1 führten im Rahmen der polizeilichen Einvernahmen und
auch anlässlich der haftrichterlichen Anhörung aus, dass es bereits seit
längerer Zeit zu verschiedenen verbalen Auseinandersetzungen und Tätlichkeiten
der jeweils anderen Person gekommen sei. Die Vorinstanz durfte damit aufgrund
einer Gesamtbetrachtung und im Rahmen ihres Ermessens auf einen Fall von häuslicher
Gewalt bzw. eine Verletzung der psychischen oder physischen Integrität der
Beschwerdegegnerin 1 schliessen. Da offenbar bereits am 10. Januar 2013
von der Polizei Gewaltschutzmassnahmen angeordnet worden waren und es kurz nach
der Rückkehr des Beschwerdeführers in die eheliche Wohnung erneut zu
Streitigkeiten kam, scheint sodann auch der Schluss der Vorinstanz
gerechtfertigt, dass insbesondere unter Berücksichtigung der psychischen
Erkrankung des Beschwerdeführers zu befürchten sei, dass es bei einem erneuten
Aufeinandertreffen zu einem weiteren Gewaltexzess kommen könnte. Prima facie
ging die Vorinstanz damit zu Recht von der Schutzbedürftigkeit der Beschwerdegegnerin 1
und einer weiterhin bestehenden Gefährdung aus.
Die gegenüber den Kindern angeordneten Schutzmassnahmen hob
die Vorinstanz auf. Sie liegen nicht im Streit.
3.3
Die
Vorinstanz hielt in den Erwägungen fest, die Verfahrenskosten seien für den
Teil der Gutheissung des Begehrens des Beschwerdeführers (Aufhebung der
Schutzmassnahmen gegenüber den Kindern) auf die Staatskasse zu nehmen. Dies
hätte einer Kostenverteilung nach § 12 Abs. 1 GSG in Verbindung mit
§ 5 GSG entsprochen. Da grundsätzlich jedoch nur das Dispositiv in
Rechtskraft erwachsen kann (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 6) und gemäss
diesem die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- ausschliesslich dem
Beschwerdeführer auferlegt wurden, erweist sich der vorinstanzliche Entscheid
vom 1. März 2013 hinsichtlich der Kostenauflage als unrechtmässig. Da
der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren mit seinem Gesuch zu einem
wesentlichen Teil durchdrang, hätten die Kosten des Verfahrens um gerichtliche
Beurteilung zur Hälfte dem Gesuchsteller auferlegt und zur Hälfte auf die
Staatskasse genommen werden müssen. Der vorinstanzliche Entscheid vom 1. März 2013
ist dementsprechend abzuändern. Die Höhe der Gerichtsgebühr ist nicht zu
beanstanden, denn deren genaue Festsetzung steht im Ermessen der entscheidenden
Behörde, welches nicht verletzt ist, wenn die Höhe der Staatsgebühr in einem
ausgewogenen Verhältnis zum Ausmass der staatlichen Verrichtungen steht
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 9). Für eine Ermessensüberschreitung
bestehen keine Anzeichen.
Die Kostenauflage der Verfügung vom 18. Januar 2013,
mit der die Vorinstanz offenbar zuvor angeordnete Schutzmassnahmen beurteilt
hatte, ist indessen für die Frage der Kostenauflage des neuerlichen Verfahrens um
gerichtliche Beurteilung entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht
relevant.
4.
4.1
Das
Beschwerdeverfahren ist nach dem Gesagten als gegenstandslos geworden abzuschreiben,
soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der mit Verfügung der Vorinstanz vom
1.
März 2013 verlängerten Gewaltschutzmassnahmen gegenüber der
Beschwerdegegnerin 1 beantragte. Im Übrigen ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Dispositivziffer 4 der
gerichtlichen Verfügung vom 1. März 2013 ist insofern abzuändern, als
die Kosten des Verfahrens um gerichtliche Beurteilung zur Hälfte dem
Gesuchsteller bzw. Beschwerdeführer aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Staatskasse
zu nehmen sind.
4.2
Über die
Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz
keine Vorschrift. Das Verwaltungsgericht entscheidet nach Ermessen über die
Kostenfolge, wobei es in Betracht zieht, wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das
gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat oder welche Partei vermutlich
obsiegt hätte (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 19).
Die Gegenstandslosigkeit ist allein auf das Gesuch der
Beschwerdegegnerin 1 zurückzuführen, mit dem sie die Aufhebung der
Schutzmassnahmen ihr gegenüber beantragt hatte. Wäre das Verfahren hinsichtlich
der Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 nicht
gegenstandslos geworden, wäre die Beschwerde allerdings voraussichtlich nur zu
einem kleinen Teil, nämlich in Bezug auf die Auflage der Kosten des Verfahrens
um gerichtliche Beurteilung gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen gewesen, soweit
darauf einzutreten gewesen wäre (vgl. vorn E. 3.2 f.). Damit hätte
die Beschwerdegegnerin 1 im Beschwerdeverfahren vermutlich obsiegt,
während der Beschwerdeführer weitgehend unterlegen wäre. Die Verfahrenskosten
wären daher mindestens zu einem überwiegenden Teil ihm aufzuerlegen gewesen
(vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Im
Rahmen einer Gesamtwürdigung erscheint es folglich angebracht, die Kosten des Beschwerdeverfahrens
dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 1 je zur Hälfte
aufzuerlegen. Parteientschädigungen wurden keine beantragt.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Das
Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit der
Beschwerdeführer die Aufhebung der mit Verfügung der Vorinstanz vom
1.
März 2013 verlängerten Gewaltschutzmassnahmen gegenüber der
Beschwerdegegnerin 1 beantragte. Im Übrigen wird die Beschwerde teilweise
gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Dispositiv-Ziffer 4 der
einzelrichterlichen Verfügung vom 1. März 2013 wird insofern
abgeändert, als die Kosten des Verfahrens um gerichtliche Beurteilung zur
Hälfte dem Gesuchsteller auferlegt und zur Hälfte auf die Staatskasse genommen
werden.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 190.-- Zustellkosten,
Fr. 990.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 1 je
zur Hälfte auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an…