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Entscheid

VB.2013.00222

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00222

18. April 2013Deutsch11 min

(URT.2013.15168)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A und B

sind verheiratet, leben jedoch seit November 2012 in Trennung. Sie sind

die Eltern von C und D.

B. Am

21. Februar 2013 ordnete die Stadtpolizei E gegenüber A für die Dauer

von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung in E, ein

Rayonverbot betreffend dieselbe und den Schulort der Kinder in E sowie ein

Kontaktverbot gegenüber B, C und D an.

Erwägungen

II.

Am 25. Februar 2013 ersuchte A beim

Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts E um gerichtliche Beurteilung der

von der Polizei angeordneten Schutzmassnahmen. Mit Eingabe gleichen Datums

beantragte B die Verlängerung der sie betreffenden Schutzmassnahmen um drei

Monate. Die Schutzmassnahmen gegenüber den Kindern seien aufzuheben.

Der Haftrichter hörte A und B am 1. März 2013

getrennt an. Gleichentags hob er das polizeilich angeordnete Kontaktverbot

gegenüber den Kindern und das Rayonverbot in Bezug auf den Schulort per sofort

auf, verlängerte jedoch die gegenüber B angeordneten Schutzmassnahmen

(Wegweisung, Rayonverbot um die Wohnung und Kontaktverbot) vollumfänglich bis

7.

Juni 2013. A sei berechtigt, das bezeichnete Rayon zur Ausübung

des Besuchsrechts zu den Kindern zu betreten, nicht jedoch das Wohnhaus von B.

Vom Kontaktverbot ausgenommen seien gerichtliche und behördliche Verhandlungen,

zu denen beide Parteien vorgeladen würden. Die Gerichtskosten wurden A auferlegt.

III.

A. Am

19.

März 2013 ging beim Verwaltungsgericht eine Beschwerde von A gegen den

Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 1. März 2013 ein. Er

beantragte die Aufhebung der Wegweisung aus der ehelichen Wohnung sowie des

Kontakt- und Rayonverbots betreffend B. Daneben ersuchte er um die Einleitung

einer Untersuchung gegen die Stadtpolizei E, da ein "Verdacht auf

Befangenheit" bestehe.

Am 21. März 2013

verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf Stellungnahme. Mit Eingabe vom 25. März 2013

verzichtete die Stadtpolizei E auf eine Beschwerdeantwort. B reichte keine

Beschwerdeantwort ein.

B. Am

17.

April 2013 liess das Zwangsmassnahmengericht dem

Verwaltungsgericht eine Verfügung vom 15. April 2013 zukommen, womit

es die gemäss Verfügung vom 1. März 2013 verlängerten

Schutzmassnahmen gegenüber B (Wegweisung, Rayonverbot um die Wohnung und

Kontaktverbot) per sofort aufgehoben hatte. B habe in der Anhörung vom

15.

April 2013 bestätigt und zu Protokoll gegeben, aus freiem Willen

und zum Wohle der Kinder unter keinerlei Druck der Gegenseite ein Gesuch um

Aufhebung der Schutzmassnahmen gestellt zu haben. Die Kosten der Verfügung vom

15.

April 2013 fielen ausser Ansatz.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Gemäss § 11a

Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide zuständig,

die vom Zwangsmassnahmengericht bzw. in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes

ergangen sind. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der

Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen

grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese

Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Beurteilung in die einzelrichterliche

Zuständigkeit fällt.

1.2

Bezüglich

des Gesuchs des Beschwerdeführers um Einleitung einer Untersuchung wegen

Befangenheit gegen die Beschwerdegegnerin 2 ist auf die Beschwerde nicht

einzutreten. Der Beschwerdeschrift ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer

damit wohl eine aufsichtsrechtliche Abklärung des Vorgehens und Verhaltens der Beschwerdegegnerin 2

erreichen wollte. Dem Verwaltungsgericht kommt jedoch keine Aufsichtsfunktion

gegenüber den Verwaltungsbehörden zu (Kölz/Bosshart/Röhl, § 41 N. 16,

mit Hinweisen).

2.

2.1

Zur

Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene

Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung

oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als

aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der

erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die

beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde

(BGE 128 II 34 E. 1b; BGE 116 Ia 359 E. 2a;

Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 25). Auf das

Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise verzichtet

werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und

ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder

gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche

Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 21

N. 25; RB 1998 Nr. 41 E. 2b; BGE 131 II 670 E. 1.2).

2.2

Die

Vorinstanz hob mit Verfügung vom 1. März 2013 "lediglich" die

Schutzmassnahmen gegenüber den Kindern auf, nicht jedoch diejenigen gegenüber

der Beschwerdegegnerin 1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am

19.

März 2013 Beschwerde. Auf Gesuch der Beschwerdegegnerin 1

hin hob nun die Vorinstanz im Sinn einer Wiedererwägung der Verfügung vom

1.

März 2013 am 15. April 2013 ebenso die Schutzmassnahmen

gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 auf, wozu sie nach § 6 Abs. 2

GSG auch berechtigt war. Zum jetzigen Zeitpunkt besteht für den

Beschwerdeführer damit in Bezug auf diese Schutzmassnahmen kein Nachteil mehr.

Das aktuelle Rechtsschutzinteresse ist während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens

dahingefallen. Dieses ist dementsprechend insofern als gegenstandslos geworden abzuschreiben

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 25, § 63 N. 3). Ein Verzicht auf

das Erfordernis des aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses ist hier nicht

gerechtfertigt, da Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen erfahrungsgemäss jeweils

für mehrere Monate ausgesprochen werden, sodass nicht davon gesprochen werden

kann, die Frage könnte im Einzelfall kaum je rechtzeitig überprüft werden (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 25). Ausserdem stellen sich auch keine

Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.

2.3

Die

Kostenauflage gemäss der Verfügung vom 1. März 2013 wurde mit der

Verfügung vom 15. April 2013 nicht in Wiedererwägung gezogen. Der

Beschwerdeführer bleibt vielmehr gemäss Auskunft der Vorinstanz zur Leistung

dieser Kosten verpflichtet. An der Beurteilung derselben hat er daher weiterhin

ein aktuelles Rechtsschutzinteresse, und diese bilden Gegenstand des

vorliegenden Beschwerdeverfahrens (hierzu folgende E. 3).

3.

3.1

Die

Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids wird bei Gegenstandslosigkeit

vor Verwaltungsgericht nach Ermessen und im Sinn der Billigkeit überprüft. Neu

festzusetzen sind die Nebenfolgen nur dann, wenn sich ihre Regelung ohne Weiteres

als unzutreffend herausstellt. Dabei fordert die Prozessökonomie grundsätzlich,

auf die eingehende Behandlung hypothetisch gewordener Fragen zu verzichten. Wenn

die Vorinstanz Kosten und Parteientschädigungen nach dem Unterliegerprinzip verteilt

hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG), so ist ihre Regelung der Nebenfolgen

dann fehlerhaft, wenn der betreffende Entscheid im Ergebnis nicht haltbar ist.

Entsprechend nimmt das Verwaltungsgericht in solchen Fällen, wenn wie hier ein

materieller Entscheid angefochten worden ist, eine summarische Prüfung des

angefochtenen Entscheids in der Hauptsache vor (VGr, 20. August 2009,

VB.2009.00159, E. 1.3, mit zahlreichen Hinweisen).

3.2

Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation

angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine

Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen

Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt

oder gefährdet wird, neben anderem durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (§ 2

Abs. 1 lit. a GSG).

Sowohl der Beschwerdeführer als auch die

Beschwerdegegnerin 1 führten im Rahmen der polizeilichen Einvernahmen und

auch anlässlich der haftrichterlichen Anhörung aus, dass es bereits seit

längerer Zeit zu verschiedenen verbalen Auseinandersetzungen und Tätlichkeiten

der jeweils anderen Person gekommen sei. Die Vorinstanz durfte damit aufgrund

einer Gesamtbetrachtung und im Rahmen ihres Ermessens auf einen Fall von häuslicher

Gewalt bzw. eine Verletzung der psychischen oder physischen Integrität der

Beschwerdegegnerin 1 schliessen. Da offenbar bereits am 10. Januar 2013

von der Polizei Gewaltschutzmassnahmen angeordnet worden waren und es kurz nach

der Rückkehr des Beschwerdeführers in die eheliche Wohnung erneut zu

Streitigkeiten kam, scheint sodann auch der Schluss der Vorinstanz

gerechtfertigt, dass insbesondere unter Berücksichtigung der psychischen

Erkrankung des Beschwerdeführers zu befürchten sei, dass es bei einem erneuten

Aufeinandertreffen zu einem weiteren Gewaltexzess kommen könnte. Prima facie

ging die Vorinstanz damit zu Recht von der Schutzbedürftigkeit der Beschwerdegegnerin 1

und einer weiterhin bestehenden Gefährdung aus.

Die gegenüber den Kindern angeordneten Schutzmassnahmen hob

die Vorinstanz auf. Sie liegen nicht im Streit.

3.3

Die

Vorinstanz hielt in den Erwägungen fest, die Verfahrenskosten seien für den

Teil der Gutheissung des Begehrens des Beschwerdeführers (Aufhebung der

Schutzmassnahmen gegenüber den Kindern) auf die Staatskasse zu nehmen. Dies

hätte einer Kostenverteilung nach § 12 Abs. 1 GSG in Verbindung mit

§ 5 GSG entsprochen. Da grundsätzlich jedoch nur das Dispositiv in

Rechtskraft erwachsen kann (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 6) und gemäss

diesem die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- ausschliesslich dem

Beschwerdeführer auferlegt wurden, erweist sich der vorinstanzliche Entscheid

vom 1. März 2013 hinsichtlich der Kostenauflage als unrechtmässig. Da

der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren mit seinem Gesuch zu einem

wesentlichen Teil durchdrang, hätten die Kosten des Verfahrens um gerichtliche

Beurteilung zur Hälfte dem Gesuchsteller auferlegt und zur Hälfte auf die

Staatskasse genommen werden müssen. Der vorinstanzliche Entscheid vom 1. März 2013

ist dementsprechend abzuändern. Die Höhe der Gerichtsgebühr ist nicht zu

beanstanden, denn deren genaue Festsetzung steht im Ermessen der entscheidenden

Behörde, welches nicht verletzt ist, wenn die Höhe der Staatsgebühr in einem

ausgewogenen Verhältnis zum Ausmass der staatlichen Verrichtungen steht

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 9). Für eine Ermessensüberschreitung

bestehen keine Anzeichen.

Die Kostenauflage der Verfügung vom 18. Januar 2013,

mit der die Vorinstanz offenbar zuvor angeordnete Schutzmassnahmen beurteilt

hatte, ist indessen für die Frage der Kostenauflage des neuerlichen Verfahrens um

gerichtliche Beurteilung entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht

relevant.

4.

4.1

Das

Beschwerdeverfahren ist nach dem Gesagten als gegenstandslos geworden abzuschreiben,

soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der mit Verfügung der Vorinstanz vom

1.

März 2013 verlängerten Gewaltschutzmassnahmen gegenüber der

Beschwerdegegnerin 1 beantragte. Im Übrigen ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Dispositivziffer 4 der

gerichtlichen Verfügung vom 1. März 2013 ist insofern abzuändern, als

die Kosten des Verfahrens um gerichtliche Beurteilung zur Hälfte dem

Gesuchsteller bzw. Beschwerdeführer aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Staatskasse

zu nehmen sind.

4.2

Über die

Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz

keine Vorschrift. Das Verwaltungsgericht entscheidet nach Ermessen über die

Kostenfolge, wobei es in Betracht zieht, wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das

gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat oder welche Partei vermutlich

obsiegt hätte (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 19).

Die Gegenstandslosigkeit ist allein auf das Gesuch der

Beschwerdegegnerin 1 zurückzuführen, mit dem sie die Aufhebung der

Schutzmassnahmen ihr gegenüber beantragt hatte. Wäre das Verfahren hinsichtlich

der Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 nicht

gegenstandslos geworden, wäre die Beschwerde allerdings voraussichtlich nur zu

einem kleinen Teil, nämlich in Bezug auf die Auflage der Kosten des Verfahrens

um gerichtliche Beurteilung gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen gewesen, soweit

darauf einzutreten gewesen wäre (vgl. vorn E. 3.2 f.). Damit hätte

die Beschwerdegegnerin 1 im Beschwerdeverfahren vermutlich obsiegt,

während der Beschwerdeführer weitgehend unterlegen wäre. Die Verfahrenskosten

wären daher mindestens zu einem überwiegenden Teil ihm aufzuerlegen gewesen

(vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Im

Rahmen einer Gesamtwürdigung erscheint es folglich angebracht, die Kosten des Beschwerdeverfahrens

dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 1 je zur Hälfte

aufzuerlegen. Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Das

Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit der

Beschwerdeführer die Aufhebung der mit Verfügung der Vorinstanz vom

1.

März 2013 verlängerten Gewaltschutzmassnahmen gegenüber der

Beschwerdegegnerin 1 beantragte. Im Übrigen wird die Beschwerde teilweise

gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Dispositiv-Ziffer 4 der

einzelrichterlichen Verfügung vom 1. März 2013 wird insofern

abgeändert, als die Kosten des Verfahrens um gerichtliche Beurteilung zur

Hälfte dem Gesuchsteller auferlegt und zur Hälfte auf die Staatskasse genommen

werden.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 190.-- Zustellkosten,

Fr. 990.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 1 je

zur Hälfte auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an…