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Entscheid

VB.2013.00227

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00227

28. Januar 2016Deutsch32 min

(URT.2016.17835)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Ab dem 1. Juli 2010 leistete

der Zweckverband Sozialdienst Bezirk D im Auftrag der Gemeinde C (fortan: Gemeinde) wirtschaftliche

Hilfe an A.

Mit Verfügung vom 11. April

2011 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich A mit Wirkung ab

1. Juli 2010 eine ordentliche Invalidenrente (Vollrente) von monatlich

Fr. 2'006.- bis zum 31. Dezember 2010 und von Fr. 2'042.- ab dem

1. Januar 2011 zu und legte für den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis

30. April 2011 eine Nachzahlung in der Höhe von Fr. 20'203.40 fest,

wovon sie eine Verrechnung im Betrag von Fr. 2'896.80 abzog, sodass ein

Betrag von Fr. 17'307.20 zur Auszahlung angewiesen wurde.

Mit Verfügung vom 3. Mai 2012 entschied die

Sozialbehörde C (fortan: Sozialbehörde), dass A als Beitrag an eine

Zusatzversicherung zur Krankenversicherung für die Monate Mai und Juni 2010

Fr. 110.80 ausgerichtet werden (Dispositiv-Ziffer 1). Im Übrigen würden

ihr ab 1. April 2012 keine Sozialhilfeleistungen mehr ausgerichtet, weder

rückwirkend noch für die Zukunft (Dispositiv-Ziffer 2). In Dispositiv-Ziffer 3

ordnete sie eine Rückforderung der zwischen dem 1. Juli 2010 und dem

31. März 2012 ausgerichteten Sozialhilfe im Umfang von Fr. 24'708.45

an und ersuchte das Amt für Zusatzleistungen, D, von den A zustehenden

Ergänzungs­leistungen für diese Periode den Betrag von Fr. 24'708.45

direkt an die Gemeinde zu überweisen.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss erhob A am 8. Juni 2012 Rekurs

an den Bezirksrat D (fortan: Bezirksrat). Sie beantragte sinngemäss,

Dispositiv

Dispositiv-Ziffern 2 und 3 seien aufzuheben, der Verrechnungsantrag des

Sozialdienstes des Bezirks D vom 8. März 2012 an das Amt für Ergänzungsleistungen

zur AHV/IV sei zu korrigieren, und es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung

zu gewähren.

Mit Beschluss vom 5. Februar 2013 hiess der

Bezirksrat den Rekurs im Sinn der Erwägungen teilweise gut (Dispositiv-Ziffer I).

Er hob die Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung der Sozialbehörde vom

3. Mai 2012 auf und wies die Streitsache diesbezüglich zur Untersuchung

und Entscheidfindung an die Sozialbehörde zurück (Dispositiv-Ziffer II).

Die in Dispositiv-Ziffer 3 angeordnete Rückforderung reduzierte er auf

Fr. 24'592.55 (Dispositiv-Ziffer III).

Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege trat der Bezirksrat nicht ein (Dispositiv-Ziffer V), was er

mit der ohnehin geltenden Kostenlosigkeit des Verfahrens begründete. Das Gesuch

um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wurde abgewiesen

(Dispositiv-Ziffer VI).

III.

A. Gegen

diesen Beschluss erhob A am 13. März 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

Sie beantragte, der Beschluss des Bezirksrats sei teilweise aufzuheben

(Beschwerdeantrag 1). Die Sozialbehörde sei zu verpflichten, den

Verrechnungsantrag und die Grundlage Klientenjournale zu korrigieren und

Unterlagen detailliert auszuhändigen (Beschwerdeantrag 2). Der

Beschwerdeantrag 3 ist nicht vollständig formuliert ("Es sei die Beschwerdegegnerin

zu verpflichten, die Verfügung vom 3. Mai 2012" – ohne Fortsetzung

des Satzes). Aus der Beschwerdebegründung (S. 3 Ziff. 2) ergibt sich

jedoch, dass A auch beantragt, den Bezirksratsentscheid zu Dispositiv-Ziffer 3

der Verfügung der Sozialbehörde dahingehend zu ändern, dass ein Guthaben zu ihren

Gunsten von Fr. 6'013.20 resultiere. Weiter sei der Beschluss des

Bezirksrates dahingehend zu ändern, dass die Verfügung der Sozialbehörde vom

3. Mai 2012 aufgehoben werde, dass die Verrechnungsanträge zu Vorleistungen

der Sozialbehörden zu korrigieren seien, dass die Eingangszahlungen von Drittstellen

auf Namen Klient an die geschäftsführende Stelle Sozialdienst nachzuführen und

nachzuweisen seien sowie dass ihr Belege, Bankgutschriften und ein

nachgeführtes Klientenjournal auszuhändigen seien. Über- und Fehlzahlungen

seien umgehend an sie zurückzuzahlen.

Weiter beantragte A, es sei ihr die unentgeltliche

Prozessführung zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen

(Beschwerdeanträge 4 und 5). Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Sozialbehörde.

B. Am

12. April 2013 verzichtete der Bezirksrat unter Verweis auf den

angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung und reichte die Akten ein.

C. Mit

Eingabe vom 27. Mai 2013 beantragte A die Bestimmung der Person des Rechtsbeistandes

durch das Gericht. Mit Verfügung vom 4. Juni 2013 bewilligte der Abteilungspräsident

A die unentgeltliche Rechtsvertretung und bestellte ihr Rechtsanwalt B als unentgeltlichen

Rechtsvertreter. Dieser reichte am 6. August 2013 eine Beschwerdeergänzung

ein und beantragte die Aufhebung der Dis­positiv-Ziffer III des

Bezirksratsbeschlusses, mit welcher der Rückforderungsbetrag auf Fr. 24'592.55

festgesetzt wurde, sowie der Dispositiv-Ziffer VI, mit welcher das Gesuch

um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen wurde. Weiter

beantragte er, die Gemeinde sei zu verpflichten, A eine nachvollziehbare und

detaillierte Abrechnung mit Belegen zuzustellen. Die Gemeinde sei zu

verpflichten, sämtliche zu viel erhaltenen Drittzahlungen A zurückzuzahlen,

zuzüglich 5 % Verzugszins ab 1. April 2012. Weiter sei festzustellen,

dass A bereits für das vorinstanzliche Verfahren Anspruch auf eine

unentgeltliche Rechtsvertretung gehabt habe. Eventualiter sei die Vorinstanz zu

verpflichten, das Rekursverfahren unter Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsvertreters für A noch einmal durchzuführen.

D. Am

30. Oktober 2013 erstattete die Gemeinde die Beschwerdeantwort und

beantragte die Abweisung des Antrags auf Aufhebung von Ziffer III des

angefochtenen Beschlusses. Die Gemeinde verzichtete darauf, zum Antrag auf

Aufhebung von Ziffer V (recte wohl Ziffer VI) des angefochtenen Beschlusses

einen Antrag zu stellen.

E. A

reichte am 4. Dezember 2013 die Replik ein, wozu die Gemeinde am 28. Februar

2014 eine Stellungnahme erstattete und die Durchführung einer Referenten­audienz

beantragte.

F. Mit

Präsidialverfügung vom 6. Mai 2014 ersuchte das Verwaltungsgericht die Gemeinde,

eine Abrechnung einzureichen, welche die in der Präsidialverfügung festgelegten

Anforderungen erfüllt, sowie die durch die Gemeinde und den Zweckverband

Sozialdienst an A oder Drittempfänger ausgerichteten Zahlungen durch Bankbelege

zu belegen. Zudem wurde die Gemeinde eingeladen, zu bestimmten, von A geltend gemachten

und belegten Zahlungen an den Zweckverband Sozialdienst Stellung zu nehmen.

G. Mit

Eingabe vom 21. Juli 2014 reichte die Gemeinde zwei Aufstellungen ein. Hingegen

reichte sie die verlangten Belege nicht ein, sondern wies darauf hin, dass auf

den Zahlungsbordereaux der Bank auch Zahlungen an andere Klienten enthalten

seien und bat das Verwaltungsgericht, wenn es auf den Belegen bestehe, nochmals

zu verfügen.

H. Hierzu

nahm A am 24. Oktober 2014 Stellung und reichte mit Eingabe vom 3. Januar

2015 zwei weitere Dokumente ein. Zur Eingabe vom 24. Oktober 2014 nahm die

Gemeinde mit Schreiben vom 6. Januar 2015 Stellung.

I. Der als

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellte Rechtsvertreter von A reichte am

29. Oktober 2015 seine Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung

der vorliegenden Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrats D gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und

sachlich zuständig. Die umstrittene Rückerstattungsforderung übersteigt den

Betrag von Fr. 20'000.-, weshalb die Streitigkeit in die Zuständigkeit der

Kammer fällt (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1

lit. c VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die Beschwerde grundsätzlich – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen

zum Streitgegenstand (E. 2.1 f.) – einzutreten.

2.

2.1

In der von der Beschwerdeführerin selbstverfassten

Beschwerde vom 13. März 2013 beantragt sie (nebst

verschiedenen prozessualen Anträgen), es sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer III des Entscheids des Bezirksrats ein ihr auszuzahlendes Guthaben von Fr. 6'013.20 festzustellen. Aus

der Begründung der Beschwerde ist zu schliessen, dass die Dispositiv-Ziffern I–II und IV–VI des Bezirksratsbeschlusses

nicht Anfechtungsgegenstand sind.

Es stellt sich die Frage, ob auf das Begehren auf

Auszahlung eines Betrages einzutreten ist. Gegenstand eines

Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand des angefochtenen

Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen. Nicht

die Anordnung bildet den Rahmen des Streitgegenstands, sondern das Rechtsverhältnis,

das sie regelt bzw. hätte regeln sollen. Erging die erstinstanzliche Anordnung

von Amtes wegen, also ohne Gesuch des privaten Verfahrensbeteiligten, wird

dieser Rahmen durch das Verfügungsthema und den dazugehörigen Sachverhalt

gesteckt. Der so umrissene Streitgegenstand kann beim Durchlaufen des

funktionellen Instanzenzugs nicht erweitert werden (vgl. Martin Bertschi in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflege­gesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbem. zu

§§ 19–28a N. 45 f.; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52

N. 11).

Mit ihrer Verfügung vom 3. Mai 2012 hat die

Beschwerdegegnerin den Schlusssaldo aus der Gewährung der wirtschaftlichen Hilfe in der Unterstützungsperiode vom

1. Juli 2010 bis und mit März 2012 unter Anrechnung der ihr zugekommenen

Leistungen der Invalidenversicherung gezogen und den nach ihrer Auffassung zu

ihren Gunsten bestehenden Saldo im Betrag von Fr. 24'708.45 von der

Beschwerdeführerin zurückgefordert. Die Vorinstanz reduzierte diesen Betrag

geringfügig auf Fr. 24'592.55. Mit ihrem Rekurs vom 8. Juni 2012

hatte die Beschwerdeführerin die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung vom

3. Mai 2012 beantragt, wobei sie beanstandet hatte, sowohl die

angefochtene Ver­fügung als auch die Verrechnungsanträge des Sozialdienstes an

die IV-Stelle und an das Amt für EL seien fehlerhaft sowie nicht

periodengerecht und würden nicht den vollen Umfang der bei der Gemeinde eingegangenen

Zahlungen ausweisen (Fr. 15'265.20 anstatt Fr. 23'433.20). Dadurch hat

sie den Verfahrensgegenstand in Bezug auf die Höhe des Schlusssaldos nicht

eingeschränkt und verlässt demzufolge den Verfahrensgegenstand nicht, wenn sie

im Beschwerdeverfahren die Feststellung eines Saldos von Fr. 6'013.20 zu

ihren Gunsten beantragt.

2.2

Nachdem der Beschwerdeführerin im Verfahren vor

Verwaltungsgericht ein unent­geltlicher

Rechtsvertreter beigestellt worden war, reichte dieser

am 6. August 2013 und somit nach Ablauf der

Beschwerdefrist eine Beschwerdeergänzung ein, in welcher er die Beschwerdeanträge

neu formulierte und dabei teilweise über den vorgenannten Antrag hinausging. In

Bezug auf Dispositiv-Ziffer III des

Bezirksratsentscheids (Dispositiv-Ziffer 3 des

erstinstanzlichen Entscheids) liess er die Höhe des der Beschwerdeführerin

zustehenden Guthabens offen und verlangte zusätzlich eine Verzinsung zu 5 % seit 1. April 2012. Ausserdem

beantragte er die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer VI,

mit welcher die Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands versagt

wurde, sowie die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin bereits im

Rekursverfahren Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsvertretung gehabt habe. Zudem

stellte er eventualiter den Antrag, die Vorinstanz sei

zu verpflichten, das Rekursverfahren unter Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsver­tre­ters noch einmal durchzuführen.

Innerhalb des Rahmens gemäss E. 2.1 wird der

Streitgegenstand aufgrund der Disposi­tionsmaxime durch die Beschwerdeanträge

beschränkt (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbem. zu §§ 19–28a

N. 45). Massgebend sind die innert Beschwerdefrist gestellten Anträge.

Diese können nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr erweitert werden (Donatsch,

§ 52 N. 26, § 23 N. 16). Dies gilt auch im vorliegenden

Fall, in welchem die Beschwerdeführerin selber Beschwerde erhoben hatte, ihr

nach Ablauf der Beschwerdefrist die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt sowie

anschliessend ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wurde, wobei diesem

Gelegenheit eingeräumt wurde, eine neue Beschwerdeschrift einzureichen.

Soweit die nicht bezifferten Forderungen gemäss

Antrag 3 der Beschwerdeergänzung vom 6. August 2013 über den in der

Beschwerde vom 13. März 2013 geltend gemachten Betrag von

Fr. 6'013.20 hinausgehen sollten, ist darauf nicht einzutreten, da die

Beschwerdeergänzung nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wurde. Aus dem

gleichen Grund nicht einzutreten ist auf die beantragte Aufhebung von

Dispositiv-Ziffer VI des Bezirksratsentscheids, auf die beantragte

Feststellung über den Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsvertretung im

Rekursverfahren sowie auf die eventualiter in diesem Zusammenhang beantragte

Rückweisung.

2.3

Mit Bezug auf die in Dispositiv-Ziffer III des vorinstanzlichen Entscheids festgesetzte

Rückforderung von Sozialhilfeleistungen bestreitet die Beschwerdeführerin

nicht, dass die Beschwerdegegnerin berechtigt ist, ausgerichtete

Sozialhilfeleistungen zeitperiodengerecht mit den Nachzahlungen von

IV-Leistungen und Zusatzleistungen zu verrechnen und von diesen Stellen

zurückzufordern. Umstritten ist hingegen, in welchem

Umfang die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 31. März 2012 Sozialhilfeleistungen

erhalten hat sowie ob und in welchem Umfang nach Berücksichtigung der beim

Sozialdienst eingegangenen Zahlungen der IV und der Zusatzleistungen zur AHV/IV

ein Rückerstattungsanspruch der Gemeinde besteht bzw. ob der Beschwerdeführerin

per Saldo noch ein Guthaben zulasten der Beschwerdegegnerin

aus zu viel erhaltenen

Drittzahlungen zusteht.

2.4

Da somit auf die Beschwerde nur einzutreten ist,

soweit sich diese gegen Dispositiv-Ziffer III des

vorinstanzlichen Entscheides vom 5. Februar 2013

(SO.2012.22/4.02.01) richtet, kann davon abgesehen werden, das vorliegende

Beschwerdeverfahren mit dem von der Beschwerdegegnerin eingeleiteten Beschwerdeverfahren VB.2013.00184, das sich gegen Ziffern I und II des nämlichen Entscheids der Vorinstanz richtet, sowie mit

den Verfahren betreffend die drei weiteren von der Beschwerdegegnerin in der

gleichen Rechtsschrift angefochtenen Bezirksratsbeschlüsse (VB.2013.00181,

VB.2013.00182, VB.2013.00183) zu vereinigen.

Allfällige Änderungen der Rückforderungssumme, die sich aus jenen Verfahren

ergeben, sind vorbehalten.

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend, es liege

keine nachvollziehbare Abrechnung über die vom Sozialdienst an sie ausbezahlten Beträge und die von diesem vereinnahmten Leistungen

Dritter (EL und AHV/IV) vor. In der Beschwerdeergänzung beantragte die

Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr "eine

nachvoll­ziehbare und detaillierte Abrechnung mit

Belegen zuzustellen, aus welcher für eine durch­schnittlich

intelligente Person klar ersichtlich wird, welche Sozialhilfeleistungen die

Beschwerdegegnerin in der Zeitperiode vom 1. Juli

2010 bis 31. März 2012 ausgerichtet hat, welche

Drittzahlungen sie von der IV-Stelle, dem Amt für Zusatzleistungen und anderen

Drittstellen in dieser Zeitperiode erhalten hat und welche Verrechnungen sie

vorgenommen hat."

3.2

Gemäss § 32 der

Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) ist die Fürsorgebehörde verpflichtet, für jeden Hilfsfall

chronologisch geordnete Akten und ein individuelles Konto zu führen. Ausserdem

ist sie, wenn sie eine Rückerstattung geltend macht, durch den im

Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz verpflich­tet, den massgebenden Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (§ 7 Abs. 1 VRG). Entsprechend obliegt

ihr auch die Beweisführungslast (Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 7 N. 6). Diese Pflicht

wirkt im anschliessenden Rekursverfahren nach. Im Rechtsmittel­verfahren ist sie zudem aufgrund ihrer Parteistellung mitwirkungspflichtig

(vgl. für die privaten Verfahrensbeteiligten: Plüss, § 7 N. 94).

Ausserdem trifft sie die Beweislast für die Höhe der effektiv geleisteten

Hilfe. Daraus folgt, dass die Gemeinde verpflichtet ist, die von ihr

geleisteten Zahlungen sowie die Gutschriften aus Sozialversicherungen oder aus

(Rück-)Zahlungen der Gesuchstellerin in einer leicht

verständlichen und nachvoll­ziehbaren Abrechnung

zusammenzustellen. Dieser Verpflichtung ist die Beschwerdegegnerin im Laufe des

Beschwerdeverfahrens mit der aufforderungsgemässen Einreichung der

Zahlungsaufstellung nachgekommen. Darüber hinaus folgt aus dem vor­stehend Gesagten, dass die Gemeinde grundsätzlich die prozessuale

Obliegenheit trifft, umstrittene Zahlungen an die Hilfeempfängerin durch einen

geeigneten Zahlungsbeleg zu dokumen­tieren.

3.3

Die Beschwerdegegnerin muss sich, wie sie selber

festhält, alle Handlungen des Zweckverbands Sozialdienst des Bezirks D wie ihre

eigenen an­rechnen lassen. Dies gilt namentlich auch

für die Ausrichtung von Zahlungen an die Be­schwerdeführerin

sowie für die Vereinnahmung von Zahlungen für Ansprüche, die der Beschwerdeführerin zustehen. Im Verhältnis zur Beschwerdeführerin

kommt es somit auf die internen Verrechnungen zwischen dem Sozialdienst und der

Gemeinde nicht an. Vielmehr kann die Beschwerdegegnerin als rückforderbare

Leistungen nur Zahlungen geltend machen, die effektiv an die Beschwerdeführerin

ausbezahlt wurden und hat sich jegliche Zahlungseingänge, die für Rechnung der

Beschwerdeführerin beim Sozialdienst erfolgten, anrechnen zu lassen.

Dementsprechend hat sie auch ihre Abrechnungen gegenüber der Beschwerdeführerin

so auszugestalten, dass daraus die sich im Aussen­verhältnis

zur Beschwerdeführerin ergebenden Zahlungsvorgänge sowie die Summen und Saldi

ohne Weiteres ersichtlich und nachvollziehbar sind. Soweit die

Beschwerdegegnerin aus der Beauftragung des Zweckverbands ableitet, dass sie

berechtigt sei, die Höhe ihres Rückerstattungsanspruchs allein aufgrund ihrer

internen Abrechnung mit dem Zweck­verband Sozialdienst

festzulegen und sie deshalb die effektiven Zahlungen an die Be­schwerdeführerin nicht nachweisen müsse, kann ihr somit nicht

gefolgt werden.

3.4

Die Klienten-Kontojournale,

die im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung sowie auch im Zeitpunkt

des vorinstanzlichen Entscheids vorlagen, vermengen den Zahlungs­verkehr des Sozialdienstes mit der Gemeinde (als kostentragende

Fürsorgebehörde) und seines Zahlungsverkehrs mit der Beschwerdeführerin sowie

ausserdem mit den anspruchs­begründenden und -mindernden Einflussfaktoren (wie Gesundheitskosten und direkte

Renteneinnahmen der Beschwerdeführerin). Die Beschwerdegegnerin führt denn auch

aus, dass in den vorgelegten Klienten-Kontojournalen

und weiteren Berechnungen als Ausga­ben nicht die

tatsächlich an die Beschwerdeführerin überwiesenen Zahlungen aufgeführt wurden,

sondern sämtliche für die Berechnung ihres Unterstützungsanspruchs massgeben­den Kostenfaktoren. Umgekehrt werden als Einnahmen u. a. die

IV-Renten verbucht, und zwar unabhängig davon, ob diese direkt an die

Beschwerdeführerin flossen oder vom Sozialdienst

vereinnahmt wurden. Diese Berechnungsweise diene dazu, die Höhe der

wirtschaftlichen Hilfe zu berechnen, welche der Beschwerdeführerin zustehe.

Damit sagt das Journal aber allenfalls aus, in welcher Höhe der Beschwerde­führerin nach Abzug von Drittleistungen wirtschaftliche Hilfe

zustand. Hingegen sagen die darin enthaltenen Positionen nichts darüber aus,

welche Beträge tatsächlich überwiesen wurden. Aufgrund ihrer aufgeführten

Eigenheiten waren diese Klienten-Kontojournale hinsichtlich der Höhe des daraus

resultierenden Zahlungssaldos für die Beschwerde­führerin

kaum nachvollziehbar. Da vorliegend die Höhe der effektiv erfolgten Zahlungen

und Zahlungseingänge umstritten ist, eignen sich diese Kontojournale auch nicht

als Grundlage zur Feststellung des Zahlungssaldos im Rechtsmittelverfahren.

3.5

Durch die fehlende Nachvollziehbarkeit der

Abrechnung wurde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin sowohl im

erstinstanzlichen Verfahren als auch im Rekurs­verfahren

verletzt. Mit Eingabe vom 21. Juli 2014 hat

jedoch die Beschwerdegegnerin eine nachvollziehbare und klare Aufstellung eingereicht,

wozu die Beschwerde­führerin hat Stellung nehmen

können. Da sich in Bezug auf diese Zahlungen keine

Ermessensfragen stellen, ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs als im

Verfahren vor Verwaltungsgericht geheilt zu betrachten. Allerdings ist die

Verletzung des rechtlichen Gehörs bei

der Verlegung der Verfahrenskosten zu beachten.

3.6

Nach Aufforderung durch das Verwaltungsgericht hat

die Beschwerdegegnerin eine vom Sozialdienst erstellte Aufstellung über seinen

fallbezogenen Zahlungsverkehr (ohne seinen Zahlungsverkehr mit der

Fürsorgebehörde) vom 21. Mai 2014 eingereicht.

Darin sind die einzelnen Zahlungseingänge und -ausgänge für Rechnung der Beschwerdeführerin chronologisch geordnet

unter Angabe ihres Zwecks einzeln aufgelistet. Zusammen mit den bereits

vorliegenden Klienten-Kontojournalen ergibt sich eine grundsätzlich

verständliche und nachvollziehbare Abrech­nung im

Verhältnis zur Beschwerdeführerin.

3.7

Im Beschwerdeverfahren trifft auch die

Gesuchstellerin als Beschwerdeführerin eine Mitwirkungspflicht. Da es

vorliegend um eine umfangreiche Abrechnung geht und nachdem die

Beschwerdegegnerin inzwischen eine im vorgenannten Sinn gut nachvoll­ziehbare und auf die einzelnen Zahlungen spezifizierte Abrechnung vorgelegt

hat, wozu die Beschwerdeführerin Stellung nehmen konnte, ist es letzterer

zuzumuten, den Erhalt einzelner Zahlungen spezifisch zu bestreiten. Für

solchermassen im Einzelnen bestrittene Zahlungen bleibt es bei der

Nachweispflicht der Beschwerdegegnerin. Für die übrigen Zahlungen erweist es

sich vorliegend nicht als notwendig, dass die Beschwerdegegnerin Zahlungsbelege

einreicht. Vielmehr darf mangels konkreter Bestreitung davon ausge­gangen werden, dass die in der Abrechnung enthaltenen Zahlungen

tatsächlich getätigt wurden.

3.8

Der erwähnte Anspruch der Beschwerdeführerin auf

eine nachvollziehbare Abrechnung besteht hingegen nicht als selbständiger

Anspruch, sondern ist verfahrens­rechtlicher Natur und

besteht nur insoweit, als eine der beiden Seiten

geltend macht, es stehe ihr ein Guthaben zulasten der

anderen Partei zu. Die Anträge der Beschwerdeführerin auf Korrektur der

Klienten-Kontojournale dienen der Feststellung der gegenseitigen Ansprüche

zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin. Insofern handelt es

sich um prozessuale Anträge, denen durch die Zahlungsaufstellung gemäss act. 01 in einer für den

vorliegenden Streitgegenstand geeigneten Weise Rechnung getragen wurde.

3.9

Angesichts der vorgenannten Zahlungsaufstellung über die im Verhältnis zur Be­schwerdeführerin

relevanten Zahlungen erweist sich die von ihr

beantragte Einholung eines externen Sachverständigenberichts

über die Sozialhilfe­abrechnung als nicht notwendig.

Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht und ihrer Beweisführungslast haben die

Parteien auch die erforderlichen und ihnen zugänglichen Beweismittel zu

beschaffen und einzureichen. Es ist nicht der Sinn eines

Sachverständigengutachtens, die Parteien hiervon zu entlasten. Die

verschiedenen, im Laufe des Rekurs- und des Be­schwerdeverfahrens

festgestellten und von der Beschwerdegegnerin teilweise anerkannten Fehler

betreffen insgesamt eine verhältnismässig kleine Summe und vermögen die Zahlungsaufstellung in ihren übrigen Positionen entgegen der

Auffassung der Beschwerde­führerin nicht generell in

Zweifel zu ziehen.

4.

4.1

Wer für seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht

rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) An­spruch

auf wirtschaftliche Hilfe. Diese bemisst sich grundsätzlich nach den

Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien;

§ 17 Abs. 1 SHV).

4.2

Gemäss § 27 Abs. 1 lit. a SHG kann

rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe unter anderem dann ganz oder

teilweise zurückgefordert werden, wenn der Sozialhilfeempfänger rückwirkend

Leistungen von Sozialversicherungen erhält, entsprechend der Höhe der in

der gleichen Zeitspanne ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe. Die Kann-Formulierung der Bestimmung bringt zum Ausdruck, dass es

im Ermessen des zuständigen Gemeinwesens liegt, rechtmässig bezogene

Sozialhilfe im Sinn von § 27 SHG ganz oder auch nur teilweise

zurückzuverlangen. Eine solche Rückerstattung muss allerdings immer auch angemessen

und verhältnismässig sein (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behörden­handbuch des Kantons Zürich, Kap. 15.2.01, Voraussetzungen für die Rückerstattung von rechtmässig

bezogenen Leistungen, Ziff. 3, Version vom 31. März 2015, zu finden

unter www.sozialhilfe.zh.ch

[Sozialhilfe-Behördenhandbuch]).

4.3

Der Rückerstattungsgrund vom § 27 Abs. 1

lit. a SHG setzt eine sachliche und zeitliche Kongruenz beider Leistungen

voraus (VGr, 6. September 2012, VB.2012.00388, E. 2; zum Erfordernis der zeitlichen Kongruenz vgl. auch Sozialhilfe-Behördenhandbuch,

Kap. 15.2.02, Rückerstattung rechtmässig

bezogener Leistungen wegen Eingang von rückwirkenden Leistungen, Ziff. 2, Version vom

25. Juni 2014). Da sowohl die wirt­schaftliche Hilfe als auch die Invalidenrenten der Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHV) zum Lebensunterhalt der unterstützten Person

beitragen sollen, ist die sachliche Kongruenz vorliegend gegeben (VGr,

31. Mai 2007, VB.2007.00124, E. 2.2). Aus dem Erfordernis der

zeitlichen Kongruenz folgt, dass nachträglich eingehende Leistungen nur dann zu

einer Rückforderung von zuvor ausgerichteter Sozialhilfe führen, wenn sie sich

auf denselben Zeitraum beziehen. Dabei kommt es, wie die Vorinstanz zu Recht

festhält, nicht darauf an, in welchem Zeitpunkt die Leistung ausbezahlt wurde

oder gar in welchem Zeitpunkt sie verbucht wurde, sondern ob sie objektiv für

den gleichen Zeitraum geleistet wurde.

5.

5.1

Aus den vorinstanzlichen Entscheiden und den

Stellungnahmen der Parteien ergeben sich folgende Standpunkte zum Umfang der in

der massgebenden Periode geleisteten wirtschaftlichen Hilfe und den vom

Sozialdienst vereinnahmten Sozialversicherungs­leistungen:

5.1.1

In Ziffer 3 ihres erstinstanzlichen Entscheids vom 3. Mai 2012

hatte die Beschwerdegegnerin eine Rückforderung von Sozialhilfeleistungen des

Zeitraums vom 1. Juli 2010 bis 31. März 2012 im Umfang von

Fr. 24'708.45 verfügt und das Amt für Zusatzleistungen angewiesen, ihr

diesen Betrag zu überweisen. Sie hatte dies damit begründet, dass die Beschwerdeführerin

Fr. 39'973.65 an Sozialhilfeleistungen bezogen habe. Davon seien die der

Beschwerdegegnerin bereits zugekommenen Leistungen der Invalidenversicherung

von Fr. 15'265.20 abzuziehen.

5.1.2

In ihrem Rekurs hat die Beschwerdeführerin unter anderem die Höhe der

Rückerstattungsforderung bestritten, wobei sie nebst anderen Einwänden geltend

machte, der Sozialdienst habe für Rechnung der Gemeinde höhere Zahlungen der IV

erhalten, zudem seien nicht zeitkongruente Leistungen einbezogen worden.

Ausserdem verlangte sie den Beleg der an sie ausgerichteten Zahlungen.

5.1.3

Die Vorinstanz best.igte die

Rückerstattungsforderung im geringfügig reduzierten Betrag von Fr. 24'592.55

(Dispositiv-Ziffer III). Dazu führte sie aus, dass für den Zeitraum vom

3. Quartal 2010 bis zum 1. Quartal 2012, also vom 1. Juli 2010

bis 31. März 2012, insgesamt Zahlungen der Beschwerdegegnerin an den

Sozialdienst im Umfang von Fr. 33'819.45 für die Sozialhilfe und von

Fr. 6'299.70 für die Krankenkassenprämien, insgesamt also

Fr. 40'119.15, ausreichend dokumentiert seien. Sie konzedierte, dass nicht

die Zahlungen an die Beschwerdeführerin selbst belegt sind, sondern nur die

Überweisungen der Beträge durch die Beschwerdegegnerin an den Sozialdienst. Vom

genannten Betrag beträfen allerdings Fr. 107.45 die vorausgehende

Unterstützungsperiode, welche ausserhalb der zeitlichen Kongruenz stehe. Somit

resultiert nach dem vorinstanzlichen Entscheid ein massgebendes Total der für

die betreffende Periode ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe von

Fr. 40'011.70. Unklar bleibt, ob die Vorinstanz letztlich von einem

höheren Betrag geleisteter wirtschaftlicher Hilfe ausgeht. Sie führt nämlich

aus, dass von den Fr. 23'433.20, welche der Sozialdienst von der

Sozialversicherungsanstalt erhalten hat, nur Fr. 15'265.20 die Rentennachzahlung,

während Fr. 8'168.- die laufenden Renten für die Monate April bis Juli

2011 beträfen. Sofern die Vorinstanz damit annimmt, der Sozialdienst habe der

Beschwerdeführerin über den vorgenannten Betrag von Fr. 40'011.70 hinaus

noch weitere Zahlungen geleistet, welche dem Betrag der ihr zustehenden und vom

Sozialdienst vereinnahmten Renten von Fr. 8'168.- entsprächen, ergäbe sich

ein Total der für die betreffende Periode geleisteten wirtschaftlichen Hilfe

von Fr. 48'179.70.

5.1.4

Die Beschwerdeführerin anerkennt, in der hier

interessierenden Periode Fr. 39'766.20 an zeitlich kongruenter

wirtschaftlicher Hilfe erhalten zu haben. Sie macht geltend, verschiedene in

den höheren Beträgen gemäss dem Entscheid der Vorinstanz und den Klienten-Kontojournalen

und Aufstellungen der Beschwerdegegnerin enthaltene Beträge seien entweder

nicht oder nicht für die hier massgebende Periode geleistet worden. Die Renten

für die Monate April bis Juli 2011 seien vom Sozialdienst ver­einnahmt worden, wobei

sie davon ausgeht, dass deren Betrag zusammen mit der IV-Nachzahlung und den

Zusatzleistungen, welche der Sozialdienst vereinnahmt hat, vom vorgenannten

Totalbetrag in Abzug zu bringen seien.

Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, für die

massgebende Periode habe der Sozialdienst aus Drittverrechnungen

Fr. 45'779.80 erhalten, nämlich von der SVA-Zahlstelle Zürich für

IV-Renten den Betrag von Fr. 23'433.20 und vom Amt für Ergänzungsleistungen

EL-Gelder den Betrag von Fr. 22'346.60. Somit ergebe sich eine Differenz

zugunsten der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 6'013.60 (Beschwerdeergänzung

Ziff. 7).

5.1.5

Demgegenüber macht die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort geltend,

ihr Rückforderungsantrag an die EL gemäss act. 8.1/27/2 habe bei den dort

ausgewiesenen Sozialhilfeleistungen bereits eine Verrechnung mit den drei Rentenbetreffnissen

der IV für Mai bis Juli 2011 vorgenommen. Soweit sie damit sinngemäss geltend machen

will, die der Beschwerdeführerin geleistete wirtschaftliche Hilfe in der

massgebenden Periode sei um den Betrag dieser Renten höher ausgefallen, ergibt

sich ein geltend gemachter Totalbetrag der in der Periode vom 1. Juli 2010

bis 31. März 2012 geleisteten Hilfe von Fr. 46'137.70

(Fr. 40'119.15 geleistete Sozialhilfe gemäss act. 8.1/27.2; abzüglich

Fr. 107.45 darin enthaltene nicht periodenbezogene Leistungen gemäss

Entscheid der Vorinstanz; zuzüglich Fr. 6'126.- mit den drei Renten Mai–Juli

2011 à Fr. 2'042.- verrechnete Leistungen).

5.2 Die Höhe einer allfälligen Rückerstattungsforderung der

Beschwerdegegnerin für den genannten Zeitraum ergibt sich aus dem Total der

Zahlungen, welche die Beschwerde­gegnerin bzw. an

ihrer Stelle der Sozialdienst für diesen Zeitraum an die Beschwerde­führerin ausgerichtet hat. Dazuzurechnen sind Zahlungen, die im

Rahmen der wirt­schaftlichen Hilfe an die

Beschwerdeführerin direkt an Dritte geflossen sind. Davon abzuziehen sind die

von der Beschwerdegegnerin bzw. an ihrer Stelle vom Sozialdienst vereinnahmten

Geldzahlungen aus Ansprüchen der Beschwerdeführerin gegenüber Dritten,

namentlich gegenüber den Sozialversicherungen.

5.3

5.3.1

Auszugehen ist von der Zahlungsaufstellung (act. 01), welche die

Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren vorgelegt hat (vgl.

E. 3.6 f.). Diese weist unter Berücksichtigung der vom Sozialdienst

vereinnahmten Zahlungen einen Saldo zugunsten der Beschwerdegegnerin von

Fr. 2'862.35 aus. Wird dieser Saldo um die in der Aufstellung verbuchten

Zahlungseingänge beim Sozialdienst aus Zahlungen der EL in der Höhe von insgesamt

(unter Berücksichtigung der Rückerstattung von Fr. 355.-)

Fr. 21'991.60, der SVA (für IV-Renten inkl. Nachzahlungen) von insgesamt

Fr. 23'433.20 und der Beschwerdeführerin selbst von Fr. 138.-, also

total von Fr. 45'562.80, vermehrt, so ergeben sich Zahlungen des

Sozialdienstes an die Beschwerdeführerin (bzw. für ihre Rechnung an Dritte) von

insgesamt Fr. 48'425.15. Nachfolgend ist auf die Einwände einzugehen, die

von der Beschwerdeführerin gegen konkrete darin enthaltene Beträge erhoben

wurden.

5.3.2

Die anerkanntermassen irrtümliche Verrechnung eines Krankenkassenbeitrags

von Fr. 150.- für Brillengläser mit späteren Ansprüchen der

Beschwerdeführerin betrifft nicht die Höhe der tatsächlich erfolgten wirtschaftlichen

Hilfe oder Zahlungseingänge. Vielmehr hätte der Beschwerdeführerin 2012

richtigerweise ein um Fr. 150.- höherer Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe

zugestanden; wäre dieser ausbezahlt worden, würde der Beschwerdegegnerin heute

ein entsprechend höherer Rückforderungsbetrag zustehen. Für den vorliegend infrage

stehenden Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin bleibt das Versehen

somit ohne Auswirkungen.

5.3.3

Die von der Beschwerdeführerin bestrittene Zahlung von Fr. 172.35 für

Umzugskosten ist in act. 01, wie sie selber ausführt, nicht enthalten, sodass

aus der Behauptung der Beschwerdeführerin ohnehin keine Reduktion der

erhaltenen Zahlungen gemäss dieser Aufstellung folgt.

5.3.4

In der mit Eingabe vom 24. Oktober 2014 eingereichten Auflistung

(act. 02) bestreitet die Beschwerdeführerin die in act. 01 Pos. 16

(Nachzahlung medizinische Fahrkosten) per 5. April 2012 aufgeführte

Zahlung von Fr. 145.50. Die Beschwerdegegnerin ist vom Verwaltungsgericht

angesichts der bestehenden Unklarheiten über den Zahlungsverkehr mit Präsidialverfügung

vom 6. Mai 2014 aufgefordert worden, sämtliche Zahlungen zu belegen. Sie

ist diesem Begehren mit der Begründung nicht nachgekommen, der Aufwand hierfür

sei zu hoch, und es sei der Beschwerdeführerin zuzumuten, konkrete einzelne Zahlungen

spezifisch zu bestreiten, sodass die Beschwerdegegnerin in der Folge nur diese

nachweisen müsse. Indes hat sie auch die vorgenannte konkret bestrittene

Zahlung nicht belegt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin geht es

nicht an, dass sie trotz der bereits mit erwähnter Präsidialverfügung erfolgten

Aufforderung zur Belegung ihrer Zahlungen vom Verwaltungsgericht verlangt,

diese Aufforderung nochmals zu verfügen. Die Beschwerdegegnerin ist in Bezug

auf die Sachverhaltsermittlung mitwirkungspflichtig. Auf diese

Mitwirkungspflicht wurde sie mit der erwähnten Präsidialverfügung hinreichend deutlich

aufmerksam gemacht, obwohl es eines solchen Hinweises angesichts ihrer anwaltlichen

Vertretung nicht bedurft hätte. Unter diesen Umständen obliegt es ihr, die

entsprechenden Nachweise für die von ihr bzw. in ihrem Auftrag vom Zweckverband

Sozialdienst veranlassten Bankzahlungen dem Gericht vorzulegen. Da sie dies

unterlässt, ist aufgrund der vorliegenden Akten zu entscheiden. Ausser der

Auflistung in den Kontojournalen und in der Excel-Tabelle act. 01 ist für

diese Zahlung, die von der Beschwerdeführerin bestritten wird, kein Beleg

vorhanden, obwohl ein solcher, falls die Zahlung erfolgt ist, leichthin von der

Beschwerdegegnerin beizubringen wäre. Demnach ist diese Zahlung als nicht erfolgt

zu betrachten.

5.3.5

Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die im angefochtenen Entscheid

enthaltenen ausserordentlichen Aufwendungen vom 25. Juni 2010 in der Höhe

von Fr. 100.- beträfen nicht die massgebende Periode. Gemäss dem

Klienten-Kontojournal in der Beilage zum Antrag Verrechnung von Nachzahlungen

der ZL vom 8. März 2012 ist dieser Betrag als "KO / Ausserordentliche

Aufwendungen Juli 2010" ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin legt nicht

näher dar, weshalb diese Zahlung sich nicht auf den Juli 2010 bezogen haben

soll, der innerhalb der massgebenden Periode liegt. Es ist somit davon

auszugehen, dass der Einbezug dieses Betrags zu Recht erfolgte.

5.3.6

Sodann macht die Beschwerdeführerin in act. 02 geltend, verschiedene

in act. 01 aufgeführte Zahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 458.35

beträfen die Vorperiode (vor Juli 2010). Die dafür jeweils angegebenen

stichwortartigen Begründungen erscheinen prima vista nachvollziehbar. Die

Beschwerdegegnerin geht darauf nicht ein. Dementsprechend sind diese Zahlungen

als nicht periodenbezogen von den massgebenden Zahlungen abzuziehen.

5.3.7

Zu keinen Korrekturen führt die von der Beschwerdeführerin in act. 02

vorgenommene Auflistung unter dem Titel "Buchungen SD für Zahlungen an

Klient mit Gegenbuchungen Konto 03 + 04". Diese bezieht sich auf das

Kontojournal, während der Zusammenhang zur Zahlungsaufstellung (act. 01)

nicht ersichtlich ist. Die schliesslich aufgeführte Rückzahlung der Klientin an

den Sozialdienst von Fr. 138.- ist in der Zahlungsaufstellung

(act. 01) korrekt berücksichtigt.

5.3.8

Vom Totalbetrag geleisteter Zahlung von Fr. 48'425.15, wie er sich aus

der Zahlungsaufstellung (act. 01) der Beschwerdegegnerin ergibt, sind

somit Fr. 145.50 (bestrittene Zahlung) sowie Fr. 458.35 (nicht

periodenbezogene Leistungen), total Fr. 603.85 in Abzug zu bringen.

Demzufolge ist von massgebenden

Zahlungen von total Fr. 47'821.30 auszugehen.

5.4

Aus der von der Beschwerdegegnerin eingereichten

Zahlungsaufstellung (act. 01) ist ersichtlich,

dass der Sozialdienst für Rechnung der Beschwerdeführerin Zahlungen in der Höhe

von total Fr. 45'562.80

vereinnahmt hat. In diesem Betrag enthalten ist eine Zahlung der Beschwerdeführerin von Fr. 138.-.

Beim restlichen Betrag im Umfang von Fr. 45'424.80

handelt es sich um Drittzahlungen, die sich wie folgt aufgliedern: Zahlungen

für Zusatzleistungen von insgesamt Fr. 21'991.60 (nach Abzug einer

Rückerstattung von Fr. 355.-); Zahlungen der SVA für Renten AHV/IV von insgesamt

Fr. 23'433.20. Der von der Beschwerdeführerin für Drittzahlungen geltend

gemachte und belegte Betrag von Fr. 45'779.40

liegt um den Betrag der in der Folge am 19. Dezember

2013 vorgenommenen Rückerstattung von Fr. 355.-

höher. Diese Rückzahlung hat sie in der Folge ebenfalls anerkannt (vgl. act. 02). Andere, von ihr oder von Dritten für ihre Rechnung getätigte

Rückzahlungen an den Sozialdienst oder die Beschwerdegegnerin macht die

Beschwerdeführerin nicht geltend. Dementsprechend ist von erfolgten Rück­zahlungen im Umfang von total Fr. 45'562.80 auszugehen.

5.5

Aus den vorn in Erwägung 5.3.8 festgestellten Zahlungen des Sozialdienstes an die

Beschwerdeführerin (bzw. für ihre Rechnung an Dritte) von insgesamt Fr. 47'821.30

(vorn E. 5.3.8) und Zahlungseingängen von insgesamt Fr. 45'562.80 (vorn

E. 5.4) ergibt sich ein Saldo zugunsten der Beschwerdegegnerin von Fr. 2'258.50. Dispositiv-Ziffer III des vorinstanzlichen Beschlusses, der einen

Rückforderungsbetrag von Fr. 24'592.55 festlegt,

ist demzufolge aufzuheben, und der

Rückforderungsbetrag der für den Zeitraum vom 1. Juli

2010 bis 31. März 2012 vorschussweise geleisteten

wirtschaftlichen Hilfe ist auf Fr. 2'258.50 zu reduzieren.

5.6

Da die Beschwerdeführerin ab August 2011 und nach

den Akten mindestens bis Februar 2012 die Invalidenrenten von monatlich Fr. 2'042.- direkt ausbezahlt erhielt und

diese Einnahmen den Saldo von Fr. 2'258.50 zugunsten der

Beschwerdegegnerin übersteigen, ist Letztere berechtigt, den vollen Betrag von

Fr. 2'258.50 zurückzufordern

(vgl. E. 4.2).

6.

6.1

Gemäss § 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG tragen mehrere am Verfahren Beteiligte

die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Kosten allerdings, die

ein Beteiligter durch Verletzung von Verfahrensvorschriften oder durch

nachträgliches Vorbringen solcher Tatsachen oder Beweismittel verursacht, die

er schon früher hätte geltend machen können, sind ihm ohne Rücksicht auf den

Ausgang des Verfahrens zu überbinden.

6.2

Mit der Reduktion der Rückerstattungsforderung

gegenüber dem Entscheid des Bezirksrats von Fr. 24'592.55 auf Fr. 2'258.50

obsiegt die Beschwerdeführerin zum überwiegenden Teil. Dass diese Reduktion um

Fr. 22'334.05 im Betrag von Fr. 21'991.60

und damit zum weit überwiegenden Teil darauf zurückzuführen ist, dass zwischen dem 29. Mai und 25. Juni 2012, also nach Erlass der streitgegenständlichen Verfügung

vom 3. Mai 2012, Leistungen der EL beim

Sozialdienst eingegangen sind, rechtfertigt vorliegend nicht, von einer

entsprechenden Kostenpflicht der Beschwerdegegnerin abzu­sehen. Vielmehr fällt in Betracht, dass es der Beschwerdegegnerin

obgelegen hätte, den während des Rekursverfahrens erfolgten Zahlungseingang

umgehend der Vorinstanz zu melden, dies umso mehr, als sie diese Zahlung

veranlasst hatte. Da die Beschwerde­gegnerin das

Verfahren auf Rückerstattung von Sozialhilfebeiträgen von Amtes wegen

eingeleitet hat, und weil sie auch im Rechtsmittelverfahren zur Objektivität

verpflichtet war, wäre sie auch im Rekursverfahren verpflichtet gewesen,

eintretende wesentliche Änderungen im Sachverhalt der Rekursinstanz mitzuteilen

(vgl. zur entsprechenden Mitwirkungspflicht Privater im Rechtsmittelverfahren,

wenn sie das erstinstanzliche Verfahren mit ihrem Begehren einleitet haben:

Plüss, § 7 N. 94).

Über die Ausführung der Zahlungen bzw. deren Eingang beim

Sozialdienst lassen sich zudem auch den Rekursakten keinerlei Hinweise

entnehmen. Dementsprechend waren die von der Beschwerdegegnerin im

Rekursverfahren eingereichten Aktenkopien des Sozialdienstes in diesem

entscheidenden Punkt unvollständig, wodurch die Beschwerdegegnerin ihre Pflicht

zur Aktenvorlage gemäss § 26a VRG, ihre Mitwirkungspflicht im Rekursverfahren

sowie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat. Das vorliegende

Beschwerdeverfahren wurde zu einem wesentlichen Teil dadurch verursacht. Die

damit ausserdem verbundene Verletzung des rechtlichen Gehörs ist durch die im

Beschwerdeverfahren erfolgte Aktenergänzung und die Möglichkeit zur Akteneinsicht

durch die nunmehr rechtlich vertretene Beschwerdeführerin als geheilt zu

betrachten. Jedoch sind unter diesen Umständen die Kosten des

Beschwerdeverfahrens vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, und es

ist der Beschwerdeführerin zu ihren Lasten eine Parteientschädigung

zuzusprechen. Diese Kostenfolgen rechtfertigen sich ausserdem auch deshalb,

weil die Beschwerdegegnerin erst im Beschwerdeverfahren eine nachvollziehbare

Aufstellung über die Zahlungen im Verhältnis zur Beschwerdeführerin eingereicht

hat (vorn E. 3.5).

7.

7.1

Da die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen

sind, wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im

Verfahren vor Verwaltungsgericht gegenstandslos.

7.2

Der Beschwerdeführerin wurde mit

Präsidialverfügung vom 4. Juni 2013 die unent­geltliche Rechtsvertretung bewilligt und Rechtsanwalt B als ihr

unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Die vorliegende Honorarnote beläuft

sich auf Fr. 6'348.50 zuzüglich Mehrwertsteuer.

Der geltend gemachte Aufwand von 26 Stunden 10 Minuten ist angesichts der schwer nachvollziehbaren Abrechnungen

und der umfang­reichen Vorakten, auf welche sich diese

stützten, als angemessen zu betrachten. Weiter macht der Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin Fr. 76.50 für Spesen und Fr. 1'039.- für das Anfertigen von 2'078 Kopien

geltend. Zu Buche schlagen insbesondere 1'770 zu Beginn des Beschwerdeverfahrens

angefertigte Kopien. Damit dürfte wohl das gesamte entsprechend umfangreiche

Dossier der Vorakten vollständig durchkopiert worden sein. Indes wäre es

angesichts des grossen Umfangs der Vorakten und der beschränkten Relevanz eines

Teils dieser Akten für das vorliegende Verfahren angebracht gewesen, anlässlich

des Aktenstudiums eine Vorauswahl der Akten zu treffen und nur diese zu

kopieren.

Dabei ist zu beachten, dass das gewissenhafte Studium der

Akten zweifellos zur sorgfältigen Berufsausübung von Rechtsanwältinnen und

Rechtsanwälten gehört (Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes über die

Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000). Auch wenn im

Prinzip jedes Aktenstück von einer gewissen Relevanz ist, müssen diese jedoch

nicht zwingend über ein vollständiges Doppel des Dossiers verfügen. Vielmehr erweist

sich – insbesondere bei umfangreichen Dossiers – nur das Kopieren der wesentlicheren

Dokumente als angemessen. Die Rechtsvertreter und Rechtsvertreterinnen haben

anlässlich der Akteneinsicht eine entsprechende Auswahl zu treffen, was ihnen

in der Regel zuzumuten ist (VGr, 6. November 2014, VB.2014.00421,

E. 4). Im vorliegenden Fall gilt dies umso mehr, als die Akten dem Rechtsvertreter

zur Einsicht überlassen wurden und es ihm offengestanden hätte, um eine

Verlängerung des Einsichtsrechts zu ersuchen sowie diese in späteren Stadien

des Verfahrens erneut zur Einsicht zu verlangen. Demzufolge erscheint

vorliegend das Anfertigen von 1'770 Kopien aus den Vorakten als

übermässig. Angesichts des Umfangs dieser Akten wäre das Anfertigen von

400 Kopien gerade noch vertretbar gewesen. Dazu kommen 308 während des

Verfahrens angefertigte Kopien. Demzufolge sind 708 Kopien zum geltend

gemachten Satz von Fr. 0.50 zu entschädigen, was einem Betrag von

Fr. 354.- entspricht. Entsprechend ist die Entschädigung des

Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin auf Fr. 5'663.50 (Honorar

Fr. 5'233.-; Spesen Fr. 76.50; Kopien Fr. 354.-) zuzüglich MWST

zu 8 % (Fr. 453.10), ergebend einen Totalbetrag von Fr. 6'116.60,

festzusetzen.

7.3

Die Beschwerdeführerin wird auf § 16

Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche

Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie

dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach

Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer III. des

Beschlusses des Bezirksrats vom 5. Februar 2013 aufgehoben. Es wird

festgestellt, dass die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Verrechnung der

von ihr geleisteten wirtschaftlichen Hilfe für den Zeitraum vom 1. Juli

2010 bis 31. März 2012 mit Nachzahlungen und Rentenzahlungen der

Invalidenversicherung und mit Zusatzleistungen zur AHV/IV im Betrag von insgesamt

Fr. 45'562.80 zu Recht erfolgt ist. Die Beschwerdeführerin wird zudem

verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für die genannte Periode innert

30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils Rückzahlungen im Betrag von Fr. 2'258.50

zu leisten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 460.-- Zustellkosten,

Fr. 3'960.-- Total der Kosten.

3. Das Gesuch

der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

4. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5. Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung

von Fr. 2'500.-, zuzüglich Fr. 200.- (8 % Mehrwertsteuer), total

Fr. 2'700.-, für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen, zahlbar innert

30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils.

6. Der

Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand

für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 5'663.50 (Barauslagen und Kopien

inbegriffen), zuzüglich Fr. 453.10.- (8 % Mehrwertsteuer), total Fr. 6'116.60

entschädigt, woran die Parteientschädigung gemäss Dispositiv-Ziff. 5

hiervor anzurechnen ist. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

8. Mitteilung an