VB.2013.00227
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00227
28. Januar 2016Deutsch32 min
(URT.2016.17835)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2013.00227
Urteil
der 3. Kammer
vom 28. Januar 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichter
Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin
Corine Vogel.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde C, vertreten durch die Sozialbehörde, vertreten durch
RA E,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Ab dem 1. Juli 2010 leistete
der Zweckverband Sozialdienst Bezirk D im Auftrag der Gemeinde C (fortan: Gemeinde) wirtschaftliche
Hilfe an A.
Mit Verfügung vom 11. April
2011 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich A mit Wirkung ab
1. Juli 2010 eine ordentliche Invalidenrente (Vollrente) von monatlich
Fr. 2'006.- bis zum 31. Dezember 2010 und von Fr. 2'042.- ab dem
1. Januar 2011 zu und legte für den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis
30. April 2011 eine Nachzahlung in der Höhe von Fr. 20'203.40 fest,
wovon sie eine Verrechnung im Betrag von Fr. 2'896.80 abzog, sodass ein
Betrag von Fr. 17'307.20 zur Auszahlung angewiesen wurde.
Mit Verfügung vom 3. Mai 2012 entschied die
Sozialbehörde C (fortan: Sozialbehörde), dass A als Beitrag an eine
Zusatzversicherung zur Krankenversicherung für die Monate Mai und Juni 2010
Fr. 110.80 ausgerichtet werden (Dispositiv-Ziffer 1). Im Übrigen würden
ihr ab 1. April 2012 keine Sozialhilfeleistungen mehr ausgerichtet, weder
rückwirkend noch für die Zukunft (Dispositiv-Ziffer 2). In Dispositiv-Ziffer 3
ordnete sie eine Rückforderung der zwischen dem 1. Juli 2010 und dem
31. März 2012 ausgerichteten Sozialhilfe im Umfang von Fr. 24'708.45
an und ersuchte das Amt für Zusatzleistungen, D, von den A zustehenden
Ergänzungsleistungen für diese Periode den Betrag von Fr. 24'708.45
direkt an die Gemeinde zu überweisen.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss erhob A am 8. Juni 2012 Rekurs
an den Bezirksrat D (fortan: Bezirksrat). Sie beantragte sinngemäss,
Dispositiv
Dispositiv-Ziffern 2 und 3 seien aufzuheben, der Verrechnungsantrag des
Sozialdienstes des Bezirks D vom 8. März 2012 an das Amt für Ergänzungsleistungen
zur AHV/IV sei zu korrigieren, und es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren.
Mit Beschluss vom 5. Februar 2013 hiess der
Bezirksrat den Rekurs im Sinn der Erwägungen teilweise gut (Dispositiv-Ziffer I).
Er hob die Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung der Sozialbehörde vom
3. Mai 2012 auf und wies die Streitsache diesbezüglich zur Untersuchung
und Entscheidfindung an die Sozialbehörde zurück (Dispositiv-Ziffer II).
Die in Dispositiv-Ziffer 3 angeordnete Rückforderung reduzierte er auf
Fr. 24'592.55 (Dispositiv-Ziffer III).
Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege trat der Bezirksrat nicht ein (Dispositiv-Ziffer V), was er
mit der ohnehin geltenden Kostenlosigkeit des Verfahrens begründete. Das Gesuch
um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wurde abgewiesen
(Dispositiv-Ziffer VI).
III.
A. Gegen
diesen Beschluss erhob A am 13. März 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
Sie beantragte, der Beschluss des Bezirksrats sei teilweise aufzuheben
(Beschwerdeantrag 1). Die Sozialbehörde sei zu verpflichten, den
Verrechnungsantrag und die Grundlage Klientenjournale zu korrigieren und
Unterlagen detailliert auszuhändigen (Beschwerdeantrag 2). Der
Beschwerdeantrag 3 ist nicht vollständig formuliert ("Es sei die Beschwerdegegnerin
zu verpflichten, die Verfügung vom 3. Mai 2012" – ohne Fortsetzung
des Satzes). Aus der Beschwerdebegründung (S. 3 Ziff. 2) ergibt sich
jedoch, dass A auch beantragt, den Bezirksratsentscheid zu Dispositiv-Ziffer 3
der Verfügung der Sozialbehörde dahingehend zu ändern, dass ein Guthaben zu ihren
Gunsten von Fr. 6'013.20 resultiere. Weiter sei der Beschluss des
Bezirksrates dahingehend zu ändern, dass die Verfügung der Sozialbehörde vom
3. Mai 2012 aufgehoben werde, dass die Verrechnungsanträge zu Vorleistungen
der Sozialbehörden zu korrigieren seien, dass die Eingangszahlungen von Drittstellen
auf Namen Klient an die geschäftsführende Stelle Sozialdienst nachzuführen und
nachzuweisen seien sowie dass ihr Belege, Bankgutschriften und ein
nachgeführtes Klientenjournal auszuhändigen seien. Über- und Fehlzahlungen
seien umgehend an sie zurückzuzahlen.
Weiter beantragte A, es sei ihr die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen
(Beschwerdeanträge 4 und 5). Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Sozialbehörde.
B. Am
12. April 2013 verzichtete der Bezirksrat unter Verweis auf den
angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung und reichte die Akten ein.
C. Mit
Eingabe vom 27. Mai 2013 beantragte A die Bestimmung der Person des Rechtsbeistandes
durch das Gericht. Mit Verfügung vom 4. Juni 2013 bewilligte der Abteilungspräsident
A die unentgeltliche Rechtsvertretung und bestellte ihr Rechtsanwalt B als unentgeltlichen
Rechtsvertreter. Dieser reichte am 6. August 2013 eine Beschwerdeergänzung
ein und beantragte die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer III des
Bezirksratsbeschlusses, mit welcher der Rückforderungsbetrag auf Fr. 24'592.55
festgesetzt wurde, sowie der Dispositiv-Ziffer VI, mit welcher das Gesuch
um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen wurde. Weiter
beantragte er, die Gemeinde sei zu verpflichten, A eine nachvollziehbare und
detaillierte Abrechnung mit Belegen zuzustellen. Die Gemeinde sei zu
verpflichten, sämtliche zu viel erhaltenen Drittzahlungen A zurückzuzahlen,
zuzüglich 5 % Verzugszins ab 1. April 2012. Weiter sei festzustellen,
dass A bereits für das vorinstanzliche Verfahren Anspruch auf eine
unentgeltliche Rechtsvertretung gehabt habe. Eventualiter sei die Vorinstanz zu
verpflichten, das Rekursverfahren unter Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsvertreters für A noch einmal durchzuführen.
D. Am
30. Oktober 2013 erstattete die Gemeinde die Beschwerdeantwort und
beantragte die Abweisung des Antrags auf Aufhebung von Ziffer III des
angefochtenen Beschlusses. Die Gemeinde verzichtete darauf, zum Antrag auf
Aufhebung von Ziffer V (recte wohl Ziffer VI) des angefochtenen Beschlusses
einen Antrag zu stellen.
E. A
reichte am 4. Dezember 2013 die Replik ein, wozu die Gemeinde am 28. Februar
2014 eine Stellungnahme erstattete und die Durchführung einer Referentenaudienz
beantragte.
F. Mit
Präsidialverfügung vom 6. Mai 2014 ersuchte das Verwaltungsgericht die Gemeinde,
eine Abrechnung einzureichen, welche die in der Präsidialverfügung festgelegten
Anforderungen erfüllt, sowie die durch die Gemeinde und den Zweckverband
Sozialdienst an A oder Drittempfänger ausgerichteten Zahlungen durch Bankbelege
zu belegen. Zudem wurde die Gemeinde eingeladen, zu bestimmten, von A geltend gemachten
und belegten Zahlungen an den Zweckverband Sozialdienst Stellung zu nehmen.
G. Mit
Eingabe vom 21. Juli 2014 reichte die Gemeinde zwei Aufstellungen ein. Hingegen
reichte sie die verlangten Belege nicht ein, sondern wies darauf hin, dass auf
den Zahlungsbordereaux der Bank auch Zahlungen an andere Klienten enthalten
seien und bat das Verwaltungsgericht, wenn es auf den Belegen bestehe, nochmals
zu verfügen.
H. Hierzu
nahm A am 24. Oktober 2014 Stellung und reichte mit Eingabe vom 3. Januar
2015 zwei weitere Dokumente ein. Zur Eingabe vom 24. Oktober 2014 nahm die
Gemeinde mit Schreiben vom 6. Januar 2015 Stellung.
I. Der als
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellte Rechtsvertreter von A reichte am
29. Oktober 2015 seine Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung
der vorliegenden Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrats D gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und
sachlich zuständig. Die umstrittene Rückerstattungsforderung übersteigt den
Betrag von Fr. 20'000.-, weshalb die Streitigkeit in die Zuständigkeit der
Kammer fällt (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1
lit. c VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde grundsätzlich – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen
zum Streitgegenstand (E. 2.1 f.) – einzutreten.
2.
2.1
In der von der Beschwerdeführerin selbstverfassten
Beschwerde vom 13. März 2013 beantragt sie (nebst
verschiedenen prozessualen Anträgen), es sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer III des Entscheids des Bezirksrats ein ihr auszuzahlendes Guthaben von Fr. 6'013.20 festzustellen. Aus
der Begründung der Beschwerde ist zu schliessen, dass die Dispositiv-Ziffern I–II und IV–VI des Bezirksratsbeschlusses
nicht Anfechtungsgegenstand sind.
Es stellt sich die Frage, ob auf das Begehren auf
Auszahlung eines Betrages einzutreten ist. Gegenstand eines
Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand des angefochtenen
Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen. Nicht
die Anordnung bildet den Rahmen des Streitgegenstands, sondern das Rechtsverhältnis,
das sie regelt bzw. hätte regeln sollen. Erging die erstinstanzliche Anordnung
von Amtes wegen, also ohne Gesuch des privaten Verfahrensbeteiligten, wird
dieser Rahmen durch das Verfügungsthema und den dazugehörigen Sachverhalt
gesteckt. Der so umrissene Streitgegenstand kann beim Durchlaufen des
funktionellen Instanzenzugs nicht erweitert werden (vgl. Martin Bertschi in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbem. zu
§§ 19–28a N. 45 f.; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52
N. 11).
Mit ihrer Verfügung vom 3. Mai 2012 hat die
Beschwerdegegnerin den Schlusssaldo aus der Gewährung der wirtschaftlichen Hilfe in der Unterstützungsperiode vom
1. Juli 2010 bis und mit März 2012 unter Anrechnung der ihr zugekommenen
Leistungen der Invalidenversicherung gezogen und den nach ihrer Auffassung zu
ihren Gunsten bestehenden Saldo im Betrag von Fr. 24'708.45 von der
Beschwerdeführerin zurückgefordert. Die Vorinstanz reduzierte diesen Betrag
geringfügig auf Fr. 24'592.55. Mit ihrem Rekurs vom 8. Juni 2012
hatte die Beschwerdeführerin die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung vom
3. Mai 2012 beantragt, wobei sie beanstandet hatte, sowohl die
angefochtene Verfügung als auch die Verrechnungsanträge des Sozialdienstes an
die IV-Stelle und an das Amt für EL seien fehlerhaft sowie nicht
periodengerecht und würden nicht den vollen Umfang der bei der Gemeinde eingegangenen
Zahlungen ausweisen (Fr. 15'265.20 anstatt Fr. 23'433.20). Dadurch hat
sie den Verfahrensgegenstand in Bezug auf die Höhe des Schlusssaldos nicht
eingeschränkt und verlässt demzufolge den Verfahrensgegenstand nicht, wenn sie
im Beschwerdeverfahren die Feststellung eines Saldos von Fr. 6'013.20 zu
ihren Gunsten beantragt.
2.2
Nachdem der Beschwerdeführerin im Verfahren vor
Verwaltungsgericht ein unentgeltlicher
Rechtsvertreter beigestellt worden war, reichte dieser
am 6. August 2013 und somit nach Ablauf der
Beschwerdefrist eine Beschwerdeergänzung ein, in welcher er die Beschwerdeanträge
neu formulierte und dabei teilweise über den vorgenannten Antrag hinausging. In
Bezug auf Dispositiv-Ziffer III des
Bezirksratsentscheids (Dispositiv-Ziffer 3 des
erstinstanzlichen Entscheids) liess er die Höhe des der Beschwerdeführerin
zustehenden Guthabens offen und verlangte zusätzlich eine Verzinsung zu 5 % seit 1. April 2012. Ausserdem
beantragte er die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer VI,
mit welcher die Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands versagt
wurde, sowie die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin bereits im
Rekursverfahren Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsvertretung gehabt habe. Zudem
stellte er eventualiter den Antrag, die Vorinstanz sei
zu verpflichten, das Rekursverfahren unter Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsvertreters noch einmal durchzuführen.
Innerhalb des Rahmens gemäss E. 2.1 wird der
Streitgegenstand aufgrund der Dispositionsmaxime durch die Beschwerdeanträge
beschränkt (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbem. zu §§ 19–28a
N. 45). Massgebend sind die innert Beschwerdefrist gestellten Anträge.
Diese können nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr erweitert werden (Donatsch,
§ 52 N. 26, § 23 N. 16). Dies gilt auch im vorliegenden
Fall, in welchem die Beschwerdeführerin selber Beschwerde erhoben hatte, ihr
nach Ablauf der Beschwerdefrist die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt sowie
anschliessend ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wurde, wobei diesem
Gelegenheit eingeräumt wurde, eine neue Beschwerdeschrift einzureichen.
Soweit die nicht bezifferten Forderungen gemäss
Antrag 3 der Beschwerdeergänzung vom 6. August 2013 über den in der
Beschwerde vom 13. März 2013 geltend gemachten Betrag von
Fr. 6'013.20 hinausgehen sollten, ist darauf nicht einzutreten, da die
Beschwerdeergänzung nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wurde. Aus dem
gleichen Grund nicht einzutreten ist auf die beantragte Aufhebung von
Dispositiv-Ziffer VI des Bezirksratsentscheids, auf die beantragte
Feststellung über den Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsvertretung im
Rekursverfahren sowie auf die eventualiter in diesem Zusammenhang beantragte
Rückweisung.
2.3
Mit Bezug auf die in Dispositiv-Ziffer III des vorinstanzlichen Entscheids festgesetzte
Rückforderung von Sozialhilfeleistungen bestreitet die Beschwerdeführerin
nicht, dass die Beschwerdegegnerin berechtigt ist, ausgerichtete
Sozialhilfeleistungen zeitperiodengerecht mit den Nachzahlungen von
IV-Leistungen und Zusatzleistungen zu verrechnen und von diesen Stellen
zurückzufordern. Umstritten ist hingegen, in welchem
Umfang die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 31. März 2012 Sozialhilfeleistungen
erhalten hat sowie ob und in welchem Umfang nach Berücksichtigung der beim
Sozialdienst eingegangenen Zahlungen der IV und der Zusatzleistungen zur AHV/IV
ein Rückerstattungsanspruch der Gemeinde besteht bzw. ob der Beschwerdeführerin
per Saldo noch ein Guthaben zulasten der Beschwerdegegnerin
aus zu viel erhaltenen
Drittzahlungen zusteht.
2.4
Da somit auf die Beschwerde nur einzutreten ist,
soweit sich diese gegen Dispositiv-Ziffer III des
vorinstanzlichen Entscheides vom 5. Februar 2013
(SO.2012.22/4.02.01) richtet, kann davon abgesehen werden, das vorliegende
Beschwerdeverfahren mit dem von der Beschwerdegegnerin eingeleiteten Beschwerdeverfahren VB.2013.00184, das sich gegen Ziffern I und II des nämlichen Entscheids der Vorinstanz richtet, sowie mit
den Verfahren betreffend die drei weiteren von der Beschwerdegegnerin in der
gleichen Rechtsschrift angefochtenen Bezirksratsbeschlüsse (VB.2013.00181,
VB.2013.00182, VB.2013.00183) zu vereinigen.
Allfällige Änderungen der Rückforderungssumme, die sich aus jenen Verfahren
ergeben, sind vorbehalten.
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, es liege
keine nachvollziehbare Abrechnung über die vom Sozialdienst an sie ausbezahlten Beträge und die von diesem vereinnahmten Leistungen
Dritter (EL und AHV/IV) vor. In der Beschwerdeergänzung beantragte die
Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr "eine
nachvollziehbare und detaillierte Abrechnung mit
Belegen zuzustellen, aus welcher für eine durchschnittlich
intelligente Person klar ersichtlich wird, welche Sozialhilfeleistungen die
Beschwerdegegnerin in der Zeitperiode vom 1. Juli
2010 bis 31. März 2012 ausgerichtet hat, welche
Drittzahlungen sie von der IV-Stelle, dem Amt für Zusatzleistungen und anderen
Drittstellen in dieser Zeitperiode erhalten hat und welche Verrechnungen sie
vorgenommen hat."
3.2
Gemäss § 32 der
Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) ist die Fürsorgebehörde verpflichtet, für jeden Hilfsfall
chronologisch geordnete Akten und ein individuelles Konto zu führen. Ausserdem
ist sie, wenn sie eine Rückerstattung geltend macht, durch den im
Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, den massgebenden Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (§ 7 Abs. 1 VRG). Entsprechend obliegt
ihr auch die Beweisführungslast (Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 7 N. 6). Diese Pflicht
wirkt im anschliessenden Rekursverfahren nach. Im Rechtsmittelverfahren ist sie zudem aufgrund ihrer Parteistellung mitwirkungspflichtig
(vgl. für die privaten Verfahrensbeteiligten: Plüss, § 7 N. 94).
Ausserdem trifft sie die Beweislast für die Höhe der effektiv geleisteten
Hilfe. Daraus folgt, dass die Gemeinde verpflichtet ist, die von ihr
geleisteten Zahlungen sowie die Gutschriften aus Sozialversicherungen oder aus
(Rück-)Zahlungen der Gesuchstellerin in einer leicht
verständlichen und nachvollziehbaren Abrechnung
zusammenzustellen. Dieser Verpflichtung ist die Beschwerdegegnerin im Laufe des
Beschwerdeverfahrens mit der aufforderungsgemässen Einreichung der
Zahlungsaufstellung nachgekommen. Darüber hinaus folgt aus dem vorstehend Gesagten, dass die Gemeinde grundsätzlich die prozessuale
Obliegenheit trifft, umstrittene Zahlungen an die Hilfeempfängerin durch einen
geeigneten Zahlungsbeleg zu dokumentieren.
3.3
Die Beschwerdegegnerin muss sich, wie sie selber
festhält, alle Handlungen des Zweckverbands Sozialdienst des Bezirks D wie ihre
eigenen anrechnen lassen. Dies gilt namentlich auch
für die Ausrichtung von Zahlungen an die Beschwerdeführerin
sowie für die Vereinnahmung von Zahlungen für Ansprüche, die der Beschwerdeführerin zustehen. Im Verhältnis zur Beschwerdeführerin
kommt es somit auf die internen Verrechnungen zwischen dem Sozialdienst und der
Gemeinde nicht an. Vielmehr kann die Beschwerdegegnerin als rückforderbare
Leistungen nur Zahlungen geltend machen, die effektiv an die Beschwerdeführerin
ausbezahlt wurden und hat sich jegliche Zahlungseingänge, die für Rechnung der
Beschwerdeführerin beim Sozialdienst erfolgten, anrechnen zu lassen.
Dementsprechend hat sie auch ihre Abrechnungen gegenüber der Beschwerdeführerin
so auszugestalten, dass daraus die sich im Aussenverhältnis
zur Beschwerdeführerin ergebenden Zahlungsvorgänge sowie die Summen und Saldi
ohne Weiteres ersichtlich und nachvollziehbar sind. Soweit die
Beschwerdegegnerin aus der Beauftragung des Zweckverbands ableitet, dass sie
berechtigt sei, die Höhe ihres Rückerstattungsanspruchs allein aufgrund ihrer
internen Abrechnung mit dem Zweckverband Sozialdienst
festzulegen und sie deshalb die effektiven Zahlungen an die Beschwerdeführerin nicht nachweisen müsse, kann ihr somit nicht
gefolgt werden.
3.4
Die Klienten-Kontojournale,
die im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung sowie auch im Zeitpunkt
des vorinstanzlichen Entscheids vorlagen, vermengen den Zahlungsverkehr des Sozialdienstes mit der Gemeinde (als kostentragende
Fürsorgebehörde) und seines Zahlungsverkehrs mit der Beschwerdeführerin sowie
ausserdem mit den anspruchsbegründenden und -mindernden Einflussfaktoren (wie Gesundheitskosten und direkte
Renteneinnahmen der Beschwerdeführerin). Die Beschwerdegegnerin führt denn auch
aus, dass in den vorgelegten Klienten-Kontojournalen
und weiteren Berechnungen als Ausgaben nicht die
tatsächlich an die Beschwerdeführerin überwiesenen Zahlungen aufgeführt wurden,
sondern sämtliche für die Berechnung ihres Unterstützungsanspruchs massgebenden Kostenfaktoren. Umgekehrt werden als Einnahmen u. a. die
IV-Renten verbucht, und zwar unabhängig davon, ob diese direkt an die
Beschwerdeführerin flossen oder vom Sozialdienst
vereinnahmt wurden. Diese Berechnungsweise diene dazu, die Höhe der
wirtschaftlichen Hilfe zu berechnen, welche der Beschwerdeführerin zustehe.
Damit sagt das Journal aber allenfalls aus, in welcher Höhe der Beschwerdeführerin nach Abzug von Drittleistungen wirtschaftliche Hilfe
zustand. Hingegen sagen die darin enthaltenen Positionen nichts darüber aus,
welche Beträge tatsächlich überwiesen wurden. Aufgrund ihrer aufgeführten
Eigenheiten waren diese Klienten-Kontojournale hinsichtlich der Höhe des daraus
resultierenden Zahlungssaldos für die Beschwerdeführerin
kaum nachvollziehbar. Da vorliegend die Höhe der effektiv erfolgten Zahlungen
und Zahlungseingänge umstritten ist, eignen sich diese Kontojournale auch nicht
als Grundlage zur Feststellung des Zahlungssaldos im Rechtsmittelverfahren.
3.5
Durch die fehlende Nachvollziehbarkeit der
Abrechnung wurde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin sowohl im
erstinstanzlichen Verfahren als auch im Rekursverfahren
verletzt. Mit Eingabe vom 21. Juli 2014 hat
jedoch die Beschwerdegegnerin eine nachvollziehbare und klare Aufstellung eingereicht,
wozu die Beschwerdeführerin hat Stellung nehmen
können. Da sich in Bezug auf diese Zahlungen keine
Ermessensfragen stellen, ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs als im
Verfahren vor Verwaltungsgericht geheilt zu betrachten. Allerdings ist die
Verletzung des rechtlichen Gehörs bei
der Verlegung der Verfahrenskosten zu beachten.
3.6
Nach Aufforderung durch das Verwaltungsgericht hat
die Beschwerdegegnerin eine vom Sozialdienst erstellte Aufstellung über seinen
fallbezogenen Zahlungsverkehr (ohne seinen Zahlungsverkehr mit der
Fürsorgebehörde) vom 21. Mai 2014 eingereicht.
Darin sind die einzelnen Zahlungseingänge und -ausgänge für Rechnung der Beschwerdeführerin chronologisch geordnet
unter Angabe ihres Zwecks einzeln aufgelistet. Zusammen mit den bereits
vorliegenden Klienten-Kontojournalen ergibt sich eine grundsätzlich
verständliche und nachvollziehbare Abrechnung im
Verhältnis zur Beschwerdeführerin.
3.7
Im Beschwerdeverfahren trifft auch die
Gesuchstellerin als Beschwerdeführerin eine Mitwirkungspflicht. Da es
vorliegend um eine umfangreiche Abrechnung geht und nachdem die
Beschwerdegegnerin inzwischen eine im vorgenannten Sinn gut nachvollziehbare und auf die einzelnen Zahlungen spezifizierte Abrechnung vorgelegt
hat, wozu die Beschwerdeführerin Stellung nehmen konnte, ist es letzterer
zuzumuten, den Erhalt einzelner Zahlungen spezifisch zu bestreiten. Für
solchermassen im Einzelnen bestrittene Zahlungen bleibt es bei der
Nachweispflicht der Beschwerdegegnerin. Für die übrigen Zahlungen erweist es
sich vorliegend nicht als notwendig, dass die Beschwerdegegnerin Zahlungsbelege
einreicht. Vielmehr darf mangels konkreter Bestreitung davon ausgegangen werden, dass die in der Abrechnung enthaltenen Zahlungen
tatsächlich getätigt wurden.
3.8
Der erwähnte Anspruch der Beschwerdeführerin auf
eine nachvollziehbare Abrechnung besteht hingegen nicht als selbständiger
Anspruch, sondern ist verfahrensrechtlicher Natur und
besteht nur insoweit, als eine der beiden Seiten
geltend macht, es stehe ihr ein Guthaben zulasten der
anderen Partei zu. Die Anträge der Beschwerdeführerin auf Korrektur der
Klienten-Kontojournale dienen der Feststellung der gegenseitigen Ansprüche
zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin. Insofern handelt es
sich um prozessuale Anträge, denen durch die Zahlungsaufstellung gemäss act. 01 in einer für den
vorliegenden Streitgegenstand geeigneten Weise Rechnung getragen wurde.
3.9
Angesichts der vorgenannten Zahlungsaufstellung über die im Verhältnis zur Beschwerdeführerin
relevanten Zahlungen erweist sich die von ihr
beantragte Einholung eines externen Sachverständigenberichts
über die Sozialhilfeabrechnung als nicht notwendig.
Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht und ihrer Beweisführungslast haben die
Parteien auch die erforderlichen und ihnen zugänglichen Beweismittel zu
beschaffen und einzureichen. Es ist nicht der Sinn eines
Sachverständigengutachtens, die Parteien hiervon zu entlasten. Die
verschiedenen, im Laufe des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens
festgestellten und von der Beschwerdegegnerin teilweise anerkannten Fehler
betreffen insgesamt eine verhältnismässig kleine Summe und vermögen die Zahlungsaufstellung in ihren übrigen Positionen entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin nicht generell in
Zweifel zu ziehen.
4.
4.1
Wer für seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht
rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch
auf wirtschaftliche Hilfe. Diese bemisst sich grundsätzlich nach den
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien;
§ 17 Abs. 1 SHV).
4.2
Gemäss § 27 Abs. 1 lit. a SHG kann
rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe unter anderem dann ganz oder
teilweise zurückgefordert werden, wenn der Sozialhilfeempfänger rückwirkend
Leistungen von Sozialversicherungen erhält, entsprechend der Höhe der in
der gleichen Zeitspanne ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe. Die Kann-Formulierung der Bestimmung bringt zum Ausdruck, dass es
im Ermessen des zuständigen Gemeinwesens liegt, rechtmässig bezogene
Sozialhilfe im Sinn von § 27 SHG ganz oder auch nur teilweise
zurückzuverlangen. Eine solche Rückerstattung muss allerdings immer auch angemessen
und verhältnismässig sein (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich, Kap. 15.2.01, Voraussetzungen für die Rückerstattung von rechtmässig
bezogenen Leistungen, Ziff. 3, Version vom 31. März 2015, zu finden
unter www.sozialhilfe.zh.ch
[Sozialhilfe-Behördenhandbuch]).
4.3
Der Rückerstattungsgrund vom § 27 Abs. 1
lit. a SHG setzt eine sachliche und zeitliche Kongruenz beider Leistungen
voraus (VGr, 6. September 2012, VB.2012.00388, E. 2; zum Erfordernis der zeitlichen Kongruenz vgl. auch Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Kap. 15.2.02, Rückerstattung rechtmässig
bezogener Leistungen wegen Eingang von rückwirkenden Leistungen, Ziff. 2, Version vom
25. Juni 2014). Da sowohl die wirtschaftliche Hilfe als auch die Invalidenrenten der Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHV) zum Lebensunterhalt der unterstützten Person
beitragen sollen, ist die sachliche Kongruenz vorliegend gegeben (VGr,
31. Mai 2007, VB.2007.00124, E. 2.2). Aus dem Erfordernis der
zeitlichen Kongruenz folgt, dass nachträglich eingehende Leistungen nur dann zu
einer Rückforderung von zuvor ausgerichteter Sozialhilfe führen, wenn sie sich
auf denselben Zeitraum beziehen. Dabei kommt es, wie die Vorinstanz zu Recht
festhält, nicht darauf an, in welchem Zeitpunkt die Leistung ausbezahlt wurde
oder gar in welchem Zeitpunkt sie verbucht wurde, sondern ob sie objektiv für
den gleichen Zeitraum geleistet wurde.
5.
5.1
Aus den vorinstanzlichen Entscheiden und den
Stellungnahmen der Parteien ergeben sich folgende Standpunkte zum Umfang der in
der massgebenden Periode geleisteten wirtschaftlichen Hilfe und den vom
Sozialdienst vereinnahmten Sozialversicherungsleistungen:
5.1.1
In Ziffer 3 ihres erstinstanzlichen Entscheids vom 3. Mai 2012
hatte die Beschwerdegegnerin eine Rückforderung von Sozialhilfeleistungen des
Zeitraums vom 1. Juli 2010 bis 31. März 2012 im Umfang von
Fr. 24'708.45 verfügt und das Amt für Zusatzleistungen angewiesen, ihr
diesen Betrag zu überweisen. Sie hatte dies damit begründet, dass die Beschwerdeführerin
Fr. 39'973.65 an Sozialhilfeleistungen bezogen habe. Davon seien die der
Beschwerdegegnerin bereits zugekommenen Leistungen der Invalidenversicherung
von Fr. 15'265.20 abzuziehen.
5.1.2
In ihrem Rekurs hat die Beschwerdeführerin unter anderem die Höhe der
Rückerstattungsforderung bestritten, wobei sie nebst anderen Einwänden geltend
machte, der Sozialdienst habe für Rechnung der Gemeinde höhere Zahlungen der IV
erhalten, zudem seien nicht zeitkongruente Leistungen einbezogen worden.
Ausserdem verlangte sie den Beleg der an sie ausgerichteten Zahlungen.
5.1.3
Die Vorinstanz best.igte die
Rückerstattungsforderung im geringfügig reduzierten Betrag von Fr. 24'592.55
(Dispositiv-Ziffer III). Dazu führte sie aus, dass für den Zeitraum vom
3. Quartal 2010 bis zum 1. Quartal 2012, also vom 1. Juli 2010
bis 31. März 2012, insgesamt Zahlungen der Beschwerdegegnerin an den
Sozialdienst im Umfang von Fr. 33'819.45 für die Sozialhilfe und von
Fr. 6'299.70 für die Krankenkassenprämien, insgesamt also
Fr. 40'119.15, ausreichend dokumentiert seien. Sie konzedierte, dass nicht
die Zahlungen an die Beschwerdeführerin selbst belegt sind, sondern nur die
Überweisungen der Beträge durch die Beschwerdegegnerin an den Sozialdienst. Vom
genannten Betrag beträfen allerdings Fr. 107.45 die vorausgehende
Unterstützungsperiode, welche ausserhalb der zeitlichen Kongruenz stehe. Somit
resultiert nach dem vorinstanzlichen Entscheid ein massgebendes Total der für
die betreffende Periode ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe von
Fr. 40'011.70. Unklar bleibt, ob die Vorinstanz letztlich von einem
höheren Betrag geleisteter wirtschaftlicher Hilfe ausgeht. Sie führt nämlich
aus, dass von den Fr. 23'433.20, welche der Sozialdienst von der
Sozialversicherungsanstalt erhalten hat, nur Fr. 15'265.20 die Rentennachzahlung,
während Fr. 8'168.- die laufenden Renten für die Monate April bis Juli
2011 beträfen. Sofern die Vorinstanz damit annimmt, der Sozialdienst habe der
Beschwerdeführerin über den vorgenannten Betrag von Fr. 40'011.70 hinaus
noch weitere Zahlungen geleistet, welche dem Betrag der ihr zustehenden und vom
Sozialdienst vereinnahmten Renten von Fr. 8'168.- entsprächen, ergäbe sich
ein Total der für die betreffende Periode geleisteten wirtschaftlichen Hilfe
von Fr. 48'179.70.
5.1.4
Die Beschwerdeführerin anerkennt, in der hier
interessierenden Periode Fr. 39'766.20 an zeitlich kongruenter
wirtschaftlicher Hilfe erhalten zu haben. Sie macht geltend, verschiedene in
den höheren Beträgen gemäss dem Entscheid der Vorinstanz und den Klienten-Kontojournalen
und Aufstellungen der Beschwerdegegnerin enthaltene Beträge seien entweder
nicht oder nicht für die hier massgebende Periode geleistet worden. Die Renten
für die Monate April bis Juli 2011 seien vom Sozialdienst vereinnahmt worden, wobei
sie davon ausgeht, dass deren Betrag zusammen mit der IV-Nachzahlung und den
Zusatzleistungen, welche der Sozialdienst vereinnahmt hat, vom vorgenannten
Totalbetrag in Abzug zu bringen seien.
Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, für die
massgebende Periode habe der Sozialdienst aus Drittverrechnungen
Fr. 45'779.80 erhalten, nämlich von der SVA-Zahlstelle Zürich für
IV-Renten den Betrag von Fr. 23'433.20 und vom Amt für Ergänzungsleistungen
EL-Gelder den Betrag von Fr. 22'346.60. Somit ergebe sich eine Differenz
zugunsten der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 6'013.60 (Beschwerdeergänzung
Ziff. 7).
5.1.5
Demgegenüber macht die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort geltend,
ihr Rückforderungsantrag an die EL gemäss act. 8.1/27/2 habe bei den dort
ausgewiesenen Sozialhilfeleistungen bereits eine Verrechnung mit den drei Rentenbetreffnissen
der IV für Mai bis Juli 2011 vorgenommen. Soweit sie damit sinngemäss geltend machen
will, die der Beschwerdeführerin geleistete wirtschaftliche Hilfe in der
massgebenden Periode sei um den Betrag dieser Renten höher ausgefallen, ergibt
sich ein geltend gemachter Totalbetrag der in der Periode vom 1. Juli 2010
bis 31. März 2012 geleisteten Hilfe von Fr. 46'137.70
(Fr. 40'119.15 geleistete Sozialhilfe gemäss act. 8.1/27.2; abzüglich
Fr. 107.45 darin enthaltene nicht periodenbezogene Leistungen gemäss
Entscheid der Vorinstanz; zuzüglich Fr. 6'126.- mit den drei Renten Mai–Juli
2011 à Fr. 2'042.- verrechnete Leistungen).
5.2 Die Höhe einer allfälligen Rückerstattungsforderung der
Beschwerdegegnerin für den genannten Zeitraum ergibt sich aus dem Total der
Zahlungen, welche die Beschwerdegegnerin bzw. an
ihrer Stelle der Sozialdienst für diesen Zeitraum an die Beschwerdeführerin ausgerichtet hat. Dazuzurechnen sind Zahlungen, die im
Rahmen der wirtschaftlichen Hilfe an die
Beschwerdeführerin direkt an Dritte geflossen sind. Davon abzuziehen sind die
von der Beschwerdegegnerin bzw. an ihrer Stelle vom Sozialdienst vereinnahmten
Geldzahlungen aus Ansprüchen der Beschwerdeführerin gegenüber Dritten,
namentlich gegenüber den Sozialversicherungen.
5.3
5.3.1
Auszugehen ist von der Zahlungsaufstellung (act. 01), welche die
Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren vorgelegt hat (vgl.
E. 3.6 f.). Diese weist unter Berücksichtigung der vom Sozialdienst
vereinnahmten Zahlungen einen Saldo zugunsten der Beschwerdegegnerin von
Fr. 2'862.35 aus. Wird dieser Saldo um die in der Aufstellung verbuchten
Zahlungseingänge beim Sozialdienst aus Zahlungen der EL in der Höhe von insgesamt
(unter Berücksichtigung der Rückerstattung von Fr. 355.-)
Fr. 21'991.60, der SVA (für IV-Renten inkl. Nachzahlungen) von insgesamt
Fr. 23'433.20 und der Beschwerdeführerin selbst von Fr. 138.-, also
total von Fr. 45'562.80, vermehrt, so ergeben sich Zahlungen des
Sozialdienstes an die Beschwerdeführerin (bzw. für ihre Rechnung an Dritte) von
insgesamt Fr. 48'425.15. Nachfolgend ist auf die Einwände einzugehen, die
von der Beschwerdeführerin gegen konkrete darin enthaltene Beträge erhoben
wurden.
5.3.2
Die anerkanntermassen irrtümliche Verrechnung eines Krankenkassenbeitrags
von Fr. 150.- für Brillengläser mit späteren Ansprüchen der
Beschwerdeführerin betrifft nicht die Höhe der tatsächlich erfolgten wirtschaftlichen
Hilfe oder Zahlungseingänge. Vielmehr hätte der Beschwerdeführerin 2012
richtigerweise ein um Fr. 150.- höherer Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe
zugestanden; wäre dieser ausbezahlt worden, würde der Beschwerdegegnerin heute
ein entsprechend höherer Rückforderungsbetrag zustehen. Für den vorliegend infrage
stehenden Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin bleibt das Versehen
somit ohne Auswirkungen.
5.3.3
Die von der Beschwerdeführerin bestrittene Zahlung von Fr. 172.35 für
Umzugskosten ist in act. 01, wie sie selber ausführt, nicht enthalten, sodass
aus der Behauptung der Beschwerdeführerin ohnehin keine Reduktion der
erhaltenen Zahlungen gemäss dieser Aufstellung folgt.
5.3.4
In der mit Eingabe vom 24. Oktober 2014 eingereichten Auflistung
(act. 02) bestreitet die Beschwerdeführerin die in act. 01 Pos. 16
(Nachzahlung medizinische Fahrkosten) per 5. April 2012 aufgeführte
Zahlung von Fr. 145.50. Die Beschwerdegegnerin ist vom Verwaltungsgericht
angesichts der bestehenden Unklarheiten über den Zahlungsverkehr mit Präsidialverfügung
vom 6. Mai 2014 aufgefordert worden, sämtliche Zahlungen zu belegen. Sie
ist diesem Begehren mit der Begründung nicht nachgekommen, der Aufwand hierfür
sei zu hoch, und es sei der Beschwerdeführerin zuzumuten, konkrete einzelne Zahlungen
spezifisch zu bestreiten, sodass die Beschwerdegegnerin in der Folge nur diese
nachweisen müsse. Indes hat sie auch die vorgenannte konkret bestrittene
Zahlung nicht belegt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin geht es
nicht an, dass sie trotz der bereits mit erwähnter Präsidialverfügung erfolgten
Aufforderung zur Belegung ihrer Zahlungen vom Verwaltungsgericht verlangt,
diese Aufforderung nochmals zu verfügen. Die Beschwerdegegnerin ist in Bezug
auf die Sachverhaltsermittlung mitwirkungspflichtig. Auf diese
Mitwirkungspflicht wurde sie mit der erwähnten Präsidialverfügung hinreichend deutlich
aufmerksam gemacht, obwohl es eines solchen Hinweises angesichts ihrer anwaltlichen
Vertretung nicht bedurft hätte. Unter diesen Umständen obliegt es ihr, die
entsprechenden Nachweise für die von ihr bzw. in ihrem Auftrag vom Zweckverband
Sozialdienst veranlassten Bankzahlungen dem Gericht vorzulegen. Da sie dies
unterlässt, ist aufgrund der vorliegenden Akten zu entscheiden. Ausser der
Auflistung in den Kontojournalen und in der Excel-Tabelle act. 01 ist für
diese Zahlung, die von der Beschwerdeführerin bestritten wird, kein Beleg
vorhanden, obwohl ein solcher, falls die Zahlung erfolgt ist, leichthin von der
Beschwerdegegnerin beizubringen wäre. Demnach ist diese Zahlung als nicht erfolgt
zu betrachten.
5.3.5
Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die im angefochtenen Entscheid
enthaltenen ausserordentlichen Aufwendungen vom 25. Juni 2010 in der Höhe
von Fr. 100.- beträfen nicht die massgebende Periode. Gemäss dem
Klienten-Kontojournal in der Beilage zum Antrag Verrechnung von Nachzahlungen
der ZL vom 8. März 2012 ist dieser Betrag als "KO / Ausserordentliche
Aufwendungen Juli 2010" ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin legt nicht
näher dar, weshalb diese Zahlung sich nicht auf den Juli 2010 bezogen haben
soll, der innerhalb der massgebenden Periode liegt. Es ist somit davon
auszugehen, dass der Einbezug dieses Betrags zu Recht erfolgte.
5.3.6
Sodann macht die Beschwerdeführerin in act. 02 geltend, verschiedene
in act. 01 aufgeführte Zahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 458.35
beträfen die Vorperiode (vor Juli 2010). Die dafür jeweils angegebenen
stichwortartigen Begründungen erscheinen prima vista nachvollziehbar. Die
Beschwerdegegnerin geht darauf nicht ein. Dementsprechend sind diese Zahlungen
als nicht periodenbezogen von den massgebenden Zahlungen abzuziehen.
5.3.7
Zu keinen Korrekturen führt die von der Beschwerdeführerin in act. 02
vorgenommene Auflistung unter dem Titel "Buchungen SD für Zahlungen an
Klient mit Gegenbuchungen Konto 03 + 04". Diese bezieht sich auf das
Kontojournal, während der Zusammenhang zur Zahlungsaufstellung (act. 01)
nicht ersichtlich ist. Die schliesslich aufgeführte Rückzahlung der Klientin an
den Sozialdienst von Fr. 138.- ist in der Zahlungsaufstellung
(act. 01) korrekt berücksichtigt.
5.3.8
Vom Totalbetrag geleisteter Zahlung von Fr. 48'425.15, wie er sich aus
der Zahlungsaufstellung (act. 01) der Beschwerdegegnerin ergibt, sind
somit Fr. 145.50 (bestrittene Zahlung) sowie Fr. 458.35 (nicht
periodenbezogene Leistungen), total Fr. 603.85 in Abzug zu bringen.
Demzufolge ist von massgebenden
Zahlungen von total Fr. 47'821.30 auszugehen.
5.4
Aus der von der Beschwerdegegnerin eingereichten
Zahlungsaufstellung (act. 01) ist ersichtlich,
dass der Sozialdienst für Rechnung der Beschwerdeführerin Zahlungen in der Höhe
von total Fr. 45'562.80
vereinnahmt hat. In diesem Betrag enthalten ist eine Zahlung der Beschwerdeführerin von Fr. 138.-.
Beim restlichen Betrag im Umfang von Fr. 45'424.80
handelt es sich um Drittzahlungen, die sich wie folgt aufgliedern: Zahlungen
für Zusatzleistungen von insgesamt Fr. 21'991.60 (nach Abzug einer
Rückerstattung von Fr. 355.-); Zahlungen der SVA für Renten AHV/IV von insgesamt
Fr. 23'433.20. Der von der Beschwerdeführerin für Drittzahlungen geltend
gemachte und belegte Betrag von Fr. 45'779.40
liegt um den Betrag der in der Folge am 19. Dezember
2013 vorgenommenen Rückerstattung von Fr. 355.-
höher. Diese Rückzahlung hat sie in der Folge ebenfalls anerkannt (vgl. act. 02). Andere, von ihr oder von Dritten für ihre Rechnung getätigte
Rückzahlungen an den Sozialdienst oder die Beschwerdegegnerin macht die
Beschwerdeführerin nicht geltend. Dementsprechend ist von erfolgten Rückzahlungen im Umfang von total Fr. 45'562.80 auszugehen.
5.5
Aus den vorn in Erwägung 5.3.8 festgestellten Zahlungen des Sozialdienstes an die
Beschwerdeführerin (bzw. für ihre Rechnung an Dritte) von insgesamt Fr. 47'821.30
(vorn E. 5.3.8) und Zahlungseingängen von insgesamt Fr. 45'562.80 (vorn
E. 5.4) ergibt sich ein Saldo zugunsten der Beschwerdegegnerin von Fr. 2'258.50. Dispositiv-Ziffer III des vorinstanzlichen Beschlusses, der einen
Rückforderungsbetrag von Fr. 24'592.55 festlegt,
ist demzufolge aufzuheben, und der
Rückforderungsbetrag der für den Zeitraum vom 1. Juli
2010 bis 31. März 2012 vorschussweise geleisteten
wirtschaftlichen Hilfe ist auf Fr. 2'258.50 zu reduzieren.
5.6
Da die Beschwerdeführerin ab August 2011 und nach
den Akten mindestens bis Februar 2012 die Invalidenrenten von monatlich Fr. 2'042.- direkt ausbezahlt erhielt und
diese Einnahmen den Saldo von Fr. 2'258.50 zugunsten der
Beschwerdegegnerin übersteigen, ist Letztere berechtigt, den vollen Betrag von
Fr. 2'258.50 zurückzufordern
(vgl. E. 4.2).
6.
6.1
Gemäss § 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG tragen mehrere am Verfahren Beteiligte
die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Kosten allerdings, die
ein Beteiligter durch Verletzung von Verfahrensvorschriften oder durch
nachträgliches Vorbringen solcher Tatsachen oder Beweismittel verursacht, die
er schon früher hätte geltend machen können, sind ihm ohne Rücksicht auf den
Ausgang des Verfahrens zu überbinden.
6.2
Mit der Reduktion der Rückerstattungsforderung
gegenüber dem Entscheid des Bezirksrats von Fr. 24'592.55 auf Fr. 2'258.50
obsiegt die Beschwerdeführerin zum überwiegenden Teil. Dass diese Reduktion um
Fr. 22'334.05 im Betrag von Fr. 21'991.60
und damit zum weit überwiegenden Teil darauf zurückzuführen ist, dass zwischen dem 29. Mai und 25. Juni 2012, also nach Erlass der streitgegenständlichen Verfügung
vom 3. Mai 2012, Leistungen der EL beim
Sozialdienst eingegangen sind, rechtfertigt vorliegend nicht, von einer
entsprechenden Kostenpflicht der Beschwerdegegnerin abzusehen. Vielmehr fällt in Betracht, dass es der Beschwerdegegnerin
obgelegen hätte, den während des Rekursverfahrens erfolgten Zahlungseingang
umgehend der Vorinstanz zu melden, dies umso mehr, als sie diese Zahlung
veranlasst hatte. Da die Beschwerdegegnerin das
Verfahren auf Rückerstattung von Sozialhilfebeiträgen von Amtes wegen
eingeleitet hat, und weil sie auch im Rechtsmittelverfahren zur Objektivität
verpflichtet war, wäre sie auch im Rekursverfahren verpflichtet gewesen,
eintretende wesentliche Änderungen im Sachverhalt der Rekursinstanz mitzuteilen
(vgl. zur entsprechenden Mitwirkungspflicht Privater im Rechtsmittelverfahren,
wenn sie das erstinstanzliche Verfahren mit ihrem Begehren einleitet haben:
Plüss, § 7 N. 94).
Über die Ausführung der Zahlungen bzw. deren Eingang beim
Sozialdienst lassen sich zudem auch den Rekursakten keinerlei Hinweise
entnehmen. Dementsprechend waren die von der Beschwerdegegnerin im
Rekursverfahren eingereichten Aktenkopien des Sozialdienstes in diesem
entscheidenden Punkt unvollständig, wodurch die Beschwerdegegnerin ihre Pflicht
zur Aktenvorlage gemäss § 26a VRG, ihre Mitwirkungspflicht im Rekursverfahren
sowie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat. Das vorliegende
Beschwerdeverfahren wurde zu einem wesentlichen Teil dadurch verursacht. Die
damit ausserdem verbundene Verletzung des rechtlichen Gehörs ist durch die im
Beschwerdeverfahren erfolgte Aktenergänzung und die Möglichkeit zur Akteneinsicht
durch die nunmehr rechtlich vertretene Beschwerdeführerin als geheilt zu
betrachten. Jedoch sind unter diesen Umständen die Kosten des
Beschwerdeverfahrens vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, und es
ist der Beschwerdeführerin zu ihren Lasten eine Parteientschädigung
zuzusprechen. Diese Kostenfolgen rechtfertigen sich ausserdem auch deshalb,
weil die Beschwerdegegnerin erst im Beschwerdeverfahren eine nachvollziehbare
Aufstellung über die Zahlungen im Verhältnis zur Beschwerdeführerin eingereicht
hat (vorn E. 3.5).
7.
7.1
Da die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen
sind, wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Verfahren vor Verwaltungsgericht gegenstandslos.
7.2
Der Beschwerdeführerin wurde mit
Präsidialverfügung vom 4. Juni 2013 die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und Rechtsanwalt B als ihr
unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Die vorliegende Honorarnote beläuft
sich auf Fr. 6'348.50 zuzüglich Mehrwertsteuer.
Der geltend gemachte Aufwand von 26 Stunden 10 Minuten ist angesichts der schwer nachvollziehbaren Abrechnungen
und der umfangreichen Vorakten, auf welche sich diese
stützten, als angemessen zu betrachten. Weiter macht der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin Fr. 76.50 für Spesen und Fr. 1'039.- für das Anfertigen von 2'078 Kopien
geltend. Zu Buche schlagen insbesondere 1'770 zu Beginn des Beschwerdeverfahrens
angefertigte Kopien. Damit dürfte wohl das gesamte entsprechend umfangreiche
Dossier der Vorakten vollständig durchkopiert worden sein. Indes wäre es
angesichts des grossen Umfangs der Vorakten und der beschränkten Relevanz eines
Teils dieser Akten für das vorliegende Verfahren angebracht gewesen, anlässlich
des Aktenstudiums eine Vorauswahl der Akten zu treffen und nur diese zu
kopieren.
Dabei ist zu beachten, dass das gewissenhafte Studium der
Akten zweifellos zur sorgfältigen Berufsausübung von Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälten gehört (Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes über die
Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000). Auch wenn im
Prinzip jedes Aktenstück von einer gewissen Relevanz ist, müssen diese jedoch
nicht zwingend über ein vollständiges Doppel des Dossiers verfügen. Vielmehr erweist
sich – insbesondere bei umfangreichen Dossiers – nur das Kopieren der wesentlicheren
Dokumente als angemessen. Die Rechtsvertreter und Rechtsvertreterinnen haben
anlässlich der Akteneinsicht eine entsprechende Auswahl zu treffen, was ihnen
in der Regel zuzumuten ist (VGr, 6. November 2014, VB.2014.00421,
E. 4). Im vorliegenden Fall gilt dies umso mehr, als die Akten dem Rechtsvertreter
zur Einsicht überlassen wurden und es ihm offengestanden hätte, um eine
Verlängerung des Einsichtsrechts zu ersuchen sowie diese in späteren Stadien
des Verfahrens erneut zur Einsicht zu verlangen. Demzufolge erscheint
vorliegend das Anfertigen von 1'770 Kopien aus den Vorakten als
übermässig. Angesichts des Umfangs dieser Akten wäre das Anfertigen von
400 Kopien gerade noch vertretbar gewesen. Dazu kommen 308 während des
Verfahrens angefertigte Kopien. Demzufolge sind 708 Kopien zum geltend
gemachten Satz von Fr. 0.50 zu entschädigen, was einem Betrag von
Fr. 354.- entspricht. Entsprechend ist die Entschädigung des
Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin auf Fr. 5'663.50 (Honorar
Fr. 5'233.-; Spesen Fr. 76.50; Kopien Fr. 354.-) zuzüglich MWST
zu 8 % (Fr. 453.10), ergebend einen Totalbetrag von Fr. 6'116.60,
festzusetzen.
7.3
Die Beschwerdeführerin wird auf § 16
Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche
Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie
dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach
Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer III. des
Beschlusses des Bezirksrats vom 5. Februar 2013 aufgehoben. Es wird
festgestellt, dass die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Verrechnung der
von ihr geleisteten wirtschaftlichen Hilfe für den Zeitraum vom 1. Juli
2010 bis 31. März 2012 mit Nachzahlungen und Rentenzahlungen der
Invalidenversicherung und mit Zusatzleistungen zur AHV/IV im Betrag von insgesamt
Fr. 45'562.80 zu Recht erfolgt ist. Die Beschwerdeführerin wird zudem
verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für die genannte Periode innert
30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils Rückzahlungen im Betrag von Fr. 2'258.50
zu leisten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 460.-- Zustellkosten,
Fr. 3'960.-- Total der Kosten.
3. Das Gesuch
der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
5. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
von Fr. 2'500.-, zuzüglich Fr. 200.- (8 % Mehrwertsteuer), total
Fr. 2'700.-, für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen, zahlbar innert
30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils.
6. Der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand
für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 5'663.50 (Barauslagen und Kopien
inbegriffen), zuzüglich Fr. 453.10.- (8 % Mehrwertsteuer), total Fr. 6'116.60
entschädigt, woran die Parteientschädigung gemäss Dispositiv-Ziff. 5
hiervor anzurechnen ist. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
8. Mitteilung an
…