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Entscheid

VB.2013.00242

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00242

23. Oktober 2013Deutsch18 min

(URT.2013.15656)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A ist

Schulleiter der Schule Z im Schulkreis X der Stadt Zürich. Mit Schreiben vom

11. Dezember 2009 beantragte er der Kreisschulpflege X die nachträgliche Anordnung

von 200 Stunden Überzeit für das Schuljahr 2008/2009 und die Antragstellung zur

Auszahlung an das Volksschulamt des Kantons Zürich (VSA). Am 22. Dezember

2009 leitete die Kreisschulpflege X das Gesuch von A an das VSA weiter mit dem

Antrag, 200 Arbeitsstunden als Überzeit für das Kalenderjahr 2009 zu vergüten.

Begründet wurde die Mehrarbeit – in Übereinstimmung mit dem Vorbringen von A –

damit, es bestehe eine spezielle Konstellation an der Schule Z (bauliche

Sanierung des Schulhauses mit Terminverzögerungen, ausserordentliche

Personalfluktuation, Personalkonflikt wegen einer Mitarbeiterbeurteilung mit

Auswirkungen auf das Klassengeschehen und Elternreaktionen).

Das VSA anerkannte mit Schreiben vom 20. Januar 2010

lediglich die aufgrund der baulichen Sanierung des Schulhauses entstandene Mehrarbeit

als Überzeit an und verlangte eine detaillierte Auflistung der damit in Zusammenhang

stehenden Tätigkeiten und des jeweiligen Zeitaufwands. Im Übrigen wies es das

Gesuch ab, weil die Voraussetzungen für die Anordnung von Überstunden bzw.

deren nachträgliche Bewilligung nicht erfüllt seien.

A reichte am 11. Februar 2010 der Kreisschulpflege X

die geforderten Angaben zum Arbeitsaufwand in Bezug auf die bauliche Sanierung

des Schulhauses ein (Total 178.25 Stunden). Gleichzeitig machte er geltend, der

Stadt Zürich stehe es frei, Schulleitungen bis zu 20 Stunden Überzeit pro Monat

auszubezahlen, ohne dass dazu eine Genehmigung des VSA nötig wäre. Er ersuchte

deshalb darum, ihm im Rahmen einer anfechtbaren Verfügung mitzuteilen, welche

Anteile der gemachten Überstunden ihm von der Stadt Zürich ausbezahlt werden

könnten. Die Kreisschulpflege X leitete das Schreiben an das VSA weiter mit dem

Antrag, A 178.25 Stunden als Überzeit für die bauliche Sanierung des Schulhauses

auszuzahlen. Mit Verfügung vom 16. März 2010 kam das VSA dem Antrag

"als Ausnahme" nach. In Bezug auf die zusätzliche Vergütung von

Überzeit durch die Stadt Zürich wies der Präsident der Kreisschulpflege X das

Gesuch von A gleichentags ab.

B. Ende

des Jahres 2010 reichte A der Kreisschulpflege X eine Aufstellung über die

durch die Sanierung bedingte Überzeit von total 183 Stunden für das Jahr 2010

ein mit dem Antrag, ihm diese zu vergüten. Die Kreisschulpflege beantragte dem

VSA am 31. März 2011, A davon 90 Stunden auszuzahlen. Das VSA bewilligte

mit Verfügung vom 9. Mai 2011 "ein letztes Mal" die Auszahlung

der beantragten 90 Stunden als Überzeit.

C. Mit

Schreiben vom 12. März 2011 machte A darüber hinaus geltend, er habe im

Jahr 2010 552:51 Mehrstunden geleistet. Er ersuchte die Kreisschulpflege darum,

ihm davon 240 Stunden durch die Stadt Zürich auszahlen zu lassen und die noch

verbleibenden Stunden an das Volksschulamt zu überweisen mit Antrag auf

Erstattung. Zudem beantragte er, die Kreisschulpflege solle organisatorische

Massnahmen für das nächste Jahr ergreifen und konkrete Anweisungen geben, in

welchen Bereichen er weniger Arbeitsaufwand leisten solle, damit sich die

Situation beruhige. Mit Schreiben vom 12. Juli 2011 erkundigte sich A beim

Präsidenten der Kreisschulpflege X sowie beim Vorsteher des Schul- und Sportdepartements

der Stadt Zürich nach dem Stand der Dinge und beantragte seitens der Kreisschulpflege

die Anordnung von 120 Stunden Überzeit für die Monate Juli bis Dezember 2011.

Mit Verfügung vom 30. September 2011 wies der

Präsident der Kreisschulpflege X die Gesuche vom 12. März und 12. Juli

2011 ab (mit Ziff. 1 insbesondere betreffend die Überstunden des Jahres 2010)

und ordnete ein Coaching für die Schulleitung an. A wurde überdies explizit

darauf hingewiesen, dass er regelmässig einzelne oder aufeinanderfolgende

Kompensationstage beziehen müsse.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung liess Aam 1. November 2011 an die Bildungs­direktion

des Kantons Zürich rekurrieren mit folgenden Anträgen:

"I. Es sei die angefochtene Verfügung der Kreisschulpflege X

vom 30. September 2011 aufzuheben.

II. Es sei festzustellen, dass der Rekurrent im Jahr 2010 552:51

Stunden Überzeit geleistet hat und es sei dem Rekurrenten für das Jahr 2010

mind. 240 Stunden Überzeit auszubezahlen.

III. Es sei festzustellen, dass der Rekurrent im Zeitraum vom 1. Januar

bis 30. September 2011 373:27 Stunden Überzeit geleistet hat und es sei

dem Rekurrenten für das Jahr 2010 240 Stunden auszubezahlen.

IV. Evt. seien dem Rekurrenten 70 Stunden Überzeit für das Jahr

2010.

auszubezahlen.

V. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzuglich Mehrwertsteuer

zu Lasten der Rekursgegnerin."

Mit Verfügung vom

11.

Februar 2013 wies die Bildungsdirektion das

Rechtsmittel ab (Dispositiv-Ziff. I), nahm

die Kosten des Verfahrens auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. II) und

sprach keine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. III).

III.

Hiergegen liess A am 22. März 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben

und beantragen:

I.

Es sei der Entscheid der Bildungsdirektion vom 11. Februar

2013.

aufzuheben.

II. Es sei festzustellen, dass der

Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Januar bis am 31. Dezember 2010

552:51 Stunden Überzeit geleistet hat und es seien dem Beschwerdeführer für das

Jahr 2010 240 Stunden davon als Überzeit auszubezahlen.

III. Es sei festzustellen, dass der

Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Januar bis am 31. Dezember 2011

373.

Stunden Überzeit geleistet hat und es seien dem Beschwerdeführer 240

Stunden davon als Überzeit auszubezahlen.

IV. Alles unter Kosten- und Entschädigungszahlen

zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin"

Die

Bildungsdirektion liess sich am 15./16. April 2013 mit dem Schluss

auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. Die Kreisschulpflege X reichte nach erstreckter Frist am 7. Juni 2013 eine Beschwerdeantwort ein mit dem Antrag, die Beschwerde

sei abzuweisen. A nahm dazu am 16. August 2013

Stellung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Die Beschwerde richtet sich gegen einen

erstinstanzlichen Rekursentscheid der Bildungsdirektion über eine

personalrechtliche Anordnung. Dagegen ist gemäss § 33 des (kantonalen)

Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG, LS 177.10), § 41 Abs. 1

in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 3 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

sowie analog § 10 Abs. 1 des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai

1999.

(LPG, LS 412.31) und §§ 42–44 e contrario VRG die

Beschwerde ans Verwaltungsgericht zulässig.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Der Beschwerdeführer beantragt die Auszahlung von

insgesamt 480 Stunden Überzeit für die Jahre 2010 und 2011. Wird von einem

Stundenansatz von Fr. 63.84 ausgegangen, ergibt das einen Streitwert von Fr.

30'643.20. Die Beschwerde ist damit in Dreierbesetzung zu erledigen (§ 38 Abs. 1

in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG).

2.

2.1

Nach § 2 LPG richtet sich das Arbeitsverhältnis der

Lehrpersonen nach den für das übrige Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen,

wenn das Lehrpersonalgesetz keine ausdrückliche Regelung enthält. Mehrheitlich

ist das Anstellungsverhältnis der Schulleite­rinnen

und Schulleiter durch das allgemeine Personalrecht geregelt, weil die Tätigkeit

der Schulleitenden eher mit einer Verwaltungstätigkeit als mit der

Lehrtätigkeit zu vergleichen ist (ABl 2006, 815; VGr, 8. Oktober 2008,

PB.2008.00011, E. 3.1 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). Namentlich

gelten für sie die Bestimmungen über die Arbeits- bzw. Überzeit nach den §§ 116

ff. der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom

19.

Mai 1999 (VVPG, LS 177.111), während für

die Lehrpersonen gemäss § 13 der Lehrpersonalverordnung

vom 19. Juli 2000 (LPVO, LS 412.311) diese

Bestimmungen nicht anwendbar sind (vgl. auch § 29b LPVO; ferner zur

Überzeitregelung für die Lehrpersonen Marco Donatsch, Gerichtspraxis zum Lehrpersonalrecht,

in: derselbe/Tho­mas Gächter

[Hrsg.], Zürcher Lehrpersonalrecht, Zürich/St. Gallen 2012, S. 5 ff., 16 ff.).

2.2

Das kantonale Personalrecht unterscheidet zwischen

Mehrzeit und Überzeit (bzw. Mehrstunden und Überstunden):

2.2.1

Mehrzeit stellt Arbeitszeit dar, welche auf Initiative

des Arbeitnehmers geleistet wird und auf dessen

individueller Arbeitseinteilung beruht

(vgl. BGE 130 V 309 E. 5.1.3). Sie kann im Rahmen des

Gleitzeitsaldos stundenweise oder durch den Bezug von ganzen und halben Tagen kompensiert

werden, wobei die Kompensation ganzer Tage auf höchstens fünfzehn Arbeitstage

pro Kalenderjahr limitiert ist (§§ 116 Abs. 2, 124 Abs. 1 und 2 VVPG).

Mehrzeit im Umfang von zwei Wochen-Sollzeiten kann überdies auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden. Ein grösserer

positiver Arbeitszeitsaldo verfällt grund­sätzlich am

Jahresende (§ 121 Abs. 2 Satz 2 VVPG). Denn die Zeitautonomie des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis mit

vereinbarter Gleitzeit korreliert mit seiner Verpflichtung, allfällige Mehrstunden

innert nützlicher Frist wieder abzubauen. Der Sinn der Gleitzeit liegt gerade

darin, dass der Arbeitnehmer in deren Rahmen zeitautonom bestimmen kann, die

Soll-Arbeitszeit zu über- oder zu unterschreiten (vgl. BGE 123 III 469

E. 3b, 130 V 309 E. 5.1.3; Ullin Streiff/Andreas von Kaenel/Roger Rudolph,

Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319–362 OR,

7.

A., Zürich etc. 2012, Art. 321c N. 4 S. 214). Ausnahmsweise

und wenn eine Kompensation innerhalb des Kalenderjahrs aus dienstlichen oder

triftigen persönlichen Gründen nicht möglich war, kann auch ein grösserer

Arbeitszeitsaldo übertragen werden (§ 121 Abs. 2 Satz 3 VVPG).

2.2.2

Als Überzeit gilt dahingegen

gemäss § 125 VVPG Arbeitszeit, welche durch die

Vorgesetzten über die vereinbarte Regelarbeitszeit hinaus

für bestimmte, klar abgegrenzte Zeiten und ausserordentliche

Aufträge angeordnet oder im Nachhinein als solche genehmigt wird (§ 125

Abs. Abs. 1 und 2 VVPG). Für Überzeit von mehr als

20.

Stunden im Kalendermonat ist die Zustimmung der Direktion oder des

zuständigen obersten kantonalen Gerichts einzuholen (§ 125 Abs. 5

Satz 1 VVPG).

Geleistete Arbeitsstunden, die vom Vorgesetzten nicht angeordnet

wurden und von denen dieser auch keine Kenntnisse hatte, sind zu entschädigen, sofern sie objektiv notwendig

waren (VGr, 17. September 2008, PB.2008.00004, E. 3.2, 2. November 2010,

PB.2010.00003, E. 5.3 [beides nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht;

auch zum Folgenden]; BGE 129

III 171 E. 2.2 f). Mehrzeit kann sich damit im Nachhinein als

Überzeit erweisen. In diesem Fall müssen die Überstunden dem

Arbeitgeber sobald als möglich gemeldet und von ihm genehmigt werden. Die

Genehmigung von Überstunden kann auch stillschweigend erfolgen, indem der

Arbeitgeber auf gemeldete Überstunden keinen Einspruch erhebt.

Gegen den Willen des Arbeitgebers dürfen jedoch keine Überstunden geleistet werden.

Überzeit ist grundsätzlich durch Gewährung

entsprechender Freizeit auszugleichen; nur wenn ein Zeitausgleich aus

betrieblichen Gründen nicht möglich ist, wird Überzeit ausnahmsweise vergütet (§ 126

VVPG). Dabei wird bei Zeitausgleich ein Zeitzuschlag, bei Barvergütung ein Geldzuschlag

von 25 % gewährt. Allerdings besteht dieser Anspruch nur für Angestellte

bis Lohnklasse 16 (§ 127 Abs. 1 VVPG; der Beschwerdeführer ist

als Schulleiter in Lohnklasse 21 eingereiht). Für Angestellte

der Lohnklassen 24–29

steht nur bei erheblichen angeordneten Überzeitleistungen, das heisst Leis­tun­gen von mehr als 120 Stunden im Jahr,

und soweit es der Dienst gestattet, ein Zeitaus­gleich

ohne Zeitzuschlag zu. Ausnahmsweise kann Überzeit ohne Zuschlag vergütet werden

(§ 128 VVPG). Im Kalenderjahr werden jedoch grundsätzlich höchstens 120 Überzeitstunden vergütet (§ 127 Abs. 3 Satz 1 VVPG).

2.3

Überzeit liegt nach dem Gesagten dann vor, wenn ein positiver

Arbeitszeitsaldo vorliegt, dessen Ursache in objektiven Gründen liegt, welche

nicht dem Arbeitnehmer zugerechnet werden können. Das ist beispielsweise der

Fall bei einer besonderen Belastung durch

Zusatzaufgaben. Dahingegen beruht Mehrzeit auf Gründen, die der Sphäre des

Arbeitnehmers zuzurechnen sind, beispielsweise dessen

Arbeitsweise (Setzung von Prioritäten, Effizienz etc.; vgl. auch Kantonale

Verwaltung, Handbuch Personalrecht, Unterlage VII.1.7, S. 3 f.).

2.4

2.4.1

Der Beschwerdeführer macht

geltend, dass der Mehraufwand deshalb entstehe, weil er aufgrund der Grösse der

Schuleinheit im Verhältnis zu seinem Pensum zwischen 59 % und 67 % einen sehr grossen Sockelaufwand an Arbeitsleistungen

zu erbringen habe, der bei allen Schuleinheiten unabhängig von ihrer Grösse

anfalle. Der Sockelaufwand entspreche bei einem Anstellungspensum von 67 % rund

mehr als die Hälfte der zur Verfügung gestellten Arbeitszeit. Mit dem übrigen

Pensum (ca. 12.6 Stunden pro Woche) müssten verschiedenste zusätzliche Aufgaben

erledigt werden. Die Schulpflege verletze ihre Pflichten als Arbeitgeberin, weil sie eine Organisation ihres

Schulkreises festlege, die zwingend zu Überzeiten der Schulleiter führe.

2.4.2

Die Beschwerdegegnerin macht

hingegen im Wesentlichen geltend, die gesetzgeberischen Vorgaben für die

Berechnung des Pensum der Schulleitungen könnten nicht mittels der Genehmigung

und Auszahlung von Mehr- und Überstunden für Schullei­tungsaufgaben

erweitert werden. Die Behauptung des Beschwerdeführers, ihm stehe gemessen an der Grösse der Schule im Vergleich zu anderen Schulen

ein signifikant tieferes Pensum für die Schulleitung zu, sei klar unzutreffend.

Es bestünden verschiedene Möglichkeiten, um zugeteilte Ressourcen für

Schulleitungsaufgaben zu verwenden (Gestaltungspool, Vikariate). Der

Beschwerdeführer leiste zwar gute Arbeit, die von grossem Einsatz und hoher

Detailgenauigkeit geprägt sei, im Übrigen tue er sich aber gleichzeitig damit

schwer, sich im Hinblick auf die Begrenzung der Ressourcen auf das Wesentliche

und auch Notwendige zu begrenzen.

Allgemein und insbesondere auch den

Schulpräsidentinnen und -präsidenten der Stadt Zürich sei überdies bekannt,

dass die Ressourcen, welche für Schulleitungsfunktionen zur Verfügung stünden,

knapp bemessen seien. Dies sei allerdings bei Leitungsfunktionen regelmässig

der Fall, wie auch das Bundesgericht schon ausdrücklich festgehalten habe.

Leitende Angestellte hätten nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen

Anspruch auf Bezahlung von Überstunden, da mit der Übernahme einer leitenden

Funktion der Umfang und das Gewicht der vom Arbeitnehmer zu erfüllenden Aufgabe

die Gegenleistung des Arbeitgebers in bedeutenderem Masse bestimmen würden als

die wöchentliche Arbeitszeit. Leitende Angestellte könnten ihrer

verantwortungsvollen und selbständigen Stellung entsprechend die Arbeitszeit

weitgehend frei einteilen. Dass es bei der Funktion eines Schulleiters oder

einer Schulleiterin um eine Leitungsfunktion handle, könne nicht ernsthaft

bestritten werden.

2.5

Die von

der Beschwerdegegnerin zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Anspruch

auf Überstundenentschädigung für leitende Angestellte bezieht sich auf

privatrechtliche Arbeitsverhältnisse (Art. 321c des Obligationenrechts

[OR]; vgl. BGE 129 III 171 E. 2.1, 126 III 337 E. 5). Sie kann daher

nicht ohne Weiteres auf öffentlichrechtliche Arbeitsverhältnisse übertragen

werden.

So sieht das kantonale

Personalrecht in § 128 VVPG ausdrücklich nur eine Beschränkung der

Überstundenkompensation bzw. -entschädigung für Kaderangestellte ab Lohnklasse

24.

vor. Diese haben erst ab einer Überstundenanzahl von mehr als 120 Stunden

pro Kalenderjahr Anspruch auf Zeitausgleich bzw. ausnahmsweise auf Vergütung.

Für Angestellte, welche in darunter liegenden Lohnklassen eingereiht sind, muss

daher gelten, dass alle Überstunden – wenn es sich denn um solche handelt –

entweder zu kompensieren oder dann allenfalls zu entschädigen sind (ab

Lohnklasse 17 ohne Zeit- bzw. Geldzuschlag von 25 %). Raum für die Anwendung

der genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Anspruch auf

Überstundenentschädigung eines leitenden Angestellten bleibt angesichts der

klaren Regelung im kantonalen Personalrecht nicht. Die vom Regierungsrat

gestützt auf § 52 Abs. 2 PG getroffene Regelung über den Anspruch auf

den Ausgleich oder die Vergütung von Überzeit ist abschliessend. Es besteht

denn auch kein Grund, diese Regelung durch Heranziehen des Obligationenrechts

zu ergänzen (vgl. dazu Martin Bertschi, Auf der Suche nach dem

einschlägigen Recht im öffentlichen Personalrecht: Das Heranziehen ergänzend anwendbarer

Normen, besonders des Obligationenrechts, ZBl 105/2004, S. 617 ff.). Dem

Argument der Beschwerdegegnerin wie auch der Vorinstanz, von Schulleitern und

Schulleiterinnen als Angestellte des höheren Kaders könne erwartet werden, dass

sie (entschädigungslos) etwas mehr leisten als nur das übliche Pensum, kann

demnach nicht gefolgt werden.

2.6

Der öffentlichrechtliche Arbeitgeber kann sich

darüber hinaus auch nicht seiner Entschädigungspflicht mit dem Hinweis

entziehen, die Arbeitszeit sei nicht für bestimmte, klar abgegrenzte Zeiten und

ausserordentliche Aufträge gemäss § 125 Abs. 1 VVPG geleistet worden.

Die Bestimmung ist vielmehr als Anspruch des

Arbeitnehmers zu verstehen, vom Arbeitgeber nicht regelmässig zur Leistung von

Überzeit herangezogen zu werden. Das entspricht dem Sinn und

Zweck von § 52 Abs. 2 PG, wonach Angestellte über die ordentliche

Arbeitszeit nur in Anspruch genommen werden können, wenn es der Dienst

erfordert und soweit es zumutbar ist. Überzeit kann deshalb auch dann

vorliegen, wenn die über der normalen Arbeitszeit liegenden Stunden aufgrund

einer generell hohen Arbeitsbelastung geleistet werden und damit betrieblich

notwendig sind.

Anzufügen bleibt, dass die Behauptungs- und Beweislast dafür,

dass die Arbeitsstunden betrieblich notwendig waren und auch die übrigen

Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, der Arbeitnehmer trägt; die Beweislast

für eine allfällige Kompensation oder Abgeltung von Überstunden liegt hingegen

beim Arbeitgeber (vgl. VGr, 17. September 2008, PB.2008.00004,

E. 3.2 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

2.7

Damit

stellt sich zunächst die Frage, ob vorliegend davon ausgegangen werden kann,

dass die vom Beschwerdeführer geleisteten Arbeitsstunden betrieblich notwendig

waren, ob mit anderen Worten sein Arbeitspensum – wie er geltend macht – nicht

für die Erledigung aller im zugewiesenen Aufgaben als Schulleiter ausreichte.

2.7.1

Dafür spricht zunächst der ins Recht gelegte Bericht zur

kollegialen Hospitation unter Schulleitenden vom 3. April 2012. Die beteiligten

Schulleitungen der Schulen Z, M, N und O konnten

alle erhebliche Mehrleistungen für das Jahr 2011 aufweisen. Allerdings liegt

der Beschwerdeführer mit seinen 450 Stunden deutlich über den Leistungen

der anderen Schulleitungen. Dem Beschwerdeführer wurden indes ein gutes

Selbstmanagement und eine effiziente Arbeitsorganisation attestiert (vgl. auch

die sehr gute Mitarbeiterbeurteilung vom 15. März 2010). Auch der vom

Präsidenten der Kreisschulpflege X mit der Überprüfung der Arbeitsbelastung

beauftragte Organisationsberater kommt zum Schluss, das Schulleitungspensum für

die Schule X müsse angepasst werden. Zwar wurde nicht ausgeschlossen, dass auch

Aspekte der Persönlichkeit des Beschwerdeführers (Genauigkeit, Hang zur

Perfektion) für die Mehrleistung mitverantwortlich sein könnten; die Erhöhung

des Pensums wurde aber im Wesentlichen damit begründet, dass ein von der Grösse

der Schule unabhängiger Sockelbeitrag pro Schuleinheit definiert und

entschädigt werden müsse, die Pensendotation im Schulhaus X im Vergleich zu

ähnlich grossen Schulen als knapper erscheine und die spezielle Schulverwaltungsstruktur

der Stadt Zürich mit einer Mehrebenen-Organisation zu komplexeren Abläufen mit

grösserem Arbeitsaufwand führe. Im Bericht des Organisationsberaters vom 10. Juli

2012.

wird zudem auf die Befunde einer externen Expertise zu "Belastung und

Entlastung im Schulfeld" vom 22. Dezember 2009 zuhanden der

Bildungsdirektion des Kantons Zürich verwiesen, gemäss welchem die den

Schulleitungen aktuell verfügbaren Ressourcen und Kompetenzen nicht ausreichen

würden. In den Akten findet sich überdies eine Stellungnahme der

Geschäftsleitung des Verbands der Schulleiterinnen und Schulleiter des Kantons

Zürich (VSLZH) vom 6. August 2012 zum Bericht "VSLZH –

Arbeitserhebung bei Zürcher Schulleitern" der Firma Y AG. Die vom VSLZH in

Auftrag gegebene Arbeitszeitumfrage bestätigt ebenso die Tendenz zur Mehrarbeit.

2.7.2

Unabhängig davon ist aber zu

beachten, dass das VSA mit Schreiben vom 20. Januar 2010 die Auszahlung

von Überstunden – ausser für solche in Zusammenhang mit der Schulhaussanierung – ausdrücklich verweigert hat. Die Kreisschulpflege X als vorge­setzte Stelle genehmigte dem

Beschwerdeführer zunächst noch 200 Arbeitsstunden als Überzeit für das

Kalenderjahr 2009. Mit Entscheid vom 16. März 2010 (am 19. gleichen

Monats dem Beschwerdeführer zugestellt) schloss sie sich dann aber der

Argumentation des VSA an und verweigerte eine nachträgliche Geneh­migung der (übrigen) geleisteten Stunden. Ab diesem Zeitpunkt

konnte der Beschwerdeführer nicht mehr davon ausgehen, dass die Leistung von

Überstunden dem Willen der Kreisschulpflege entsprach. Gegen den Willen des Vorgesetzten

können aber wie gesagt keine Überstunden geleistet werden, selbst wenn sie

betrieblich notwendig wären. Gibt der Arbeitgeber zu verstehen, dass keine Überstunden

zu leisten sind, so hat sich der Arbeit­nehmer an eine

solche Weisung zu halten, allenfalls mit der

Konsequenz, dass gewisse Aufgaben mangels zur Verfügung stehender

Zeitressourcen nicht mehr wahrgenommen werden, was – darauf ist der

Vollständigkeit halber hinzuweisen – dem Arbeitnehmer dann nicht im Nachhinein

im Rahmen einer Mitarbeiterbeurteilung vorgeworfen werden darf. Leistet der

Arbeitnehmer dennoch gegen den Willen des Arbeitgebers Überstunden, so müssen

ihm diese nicht entschädigt werden.

2.7.3

Der Beschwerdeführer leistete

bis zum 19. März 2010 insgesamt 115:07 Mehrstunden (164:42 – 49:35

[Übertrag aus dem Jahr 2009]; die Mehrstunden in Zusammenhang mit der baulichen

Sanierung des Schulhauses sind dabei nicht miteingerechnet). Im Januar

leistete er 61:54 Stunden, im Februar 17:19 Stunden und bis zum 19. März

2010.

weitere 35:54 Stunden. Nachdem die Kreisschulpflege X noch Ende 2009 200 Arbeitsstunden des Beschwerdeführers als Überzeit anerkannte, durfte er – bis zum 19. März 2010 –

in guten Treuen davon ausgehen, dass sie seine

Arbeitsbemühungen weiterhin als betriebsnotwendig erachten und ihm im Umfang von (höchstens) 20 Stunden pro

Monat Überzeit genehmigen würde. Damit sind für Januar 20:00

Mehrstunden, für Februar die geleisteten 17:19 Stunden und für März 20:00

Mehrstunden, das heisst insgesamt 57:19 Mehrstunden als Überzeit zu entschädigen.

Denn auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein

Teil der Mehrleistung des Beschwerdeführers auf seine Arbeitsweise zurückzuführen ist, so muss mit Blick auf die zuvor

genannten Berichte davon ausgegangen werden, dass dieser Faktor eine eher

untergeordnete Rolle spielt.

2.8

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und sind dem Beschwerdeführer

57:19 Stunden als Überzeit zu vergüten.

3.

Da der Streitwert über 30'000 Franken

liegt, besteht für die Parteien keine Kostenfreiheit (§ 65a Abs. 3

VRG). Die Kosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zu 7/8 dem Beschwerdeführer und zu 1/8 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Dem nicht überwiegend

obsiegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2

VRG zuzusprechen (Kölz/Boss­hart/Röhl, § 17 N. 32).

4.

Da der Streitwert 15'000 Franken

übersteigt, kann gegen den vorliegenden Entscheid Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundes­gerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG, SR 173.110) erhoben werden (vgl. Art. 85 Abs. 1 lit. b

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 1 der Verfügung der

Kreisschulpflege X vom 30. September 2011 sowie Dispositiv-Ziff. I

der Verfügung der Bildungsdirektion vom 11. Februar 2013 werden teilweise

aufgehoben. Dem Beschwerdeführer sind 57:19 Überstunden zu vergüten. Im Übrigen

wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 3'140.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zu 7/8 dem Beschwerdeführer und zu 1/8 der Beschwerde­gegnerin

auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung

an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an …