VB.2013.00242
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00242
23. Oktober 2013Deutsch18 min
(URT.2013.15656)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2013.00242
Urteil
der 4. Kammer
vom 23. Oktober 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Alexandra Altherr Müller.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch die Kreisschulpflege X,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Auszahlung
von Überzeit,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist
Schulleiter der Schule Z im Schulkreis X der Stadt Zürich. Mit Schreiben vom
11. Dezember 2009 beantragte er der Kreisschulpflege X die nachträgliche Anordnung
von 200 Stunden Überzeit für das Schuljahr 2008/2009 und die Antragstellung zur
Auszahlung an das Volksschulamt des Kantons Zürich (VSA). Am 22. Dezember
2009 leitete die Kreisschulpflege X das Gesuch von A an das VSA weiter mit dem
Antrag, 200 Arbeitsstunden als Überzeit für das Kalenderjahr 2009 zu vergüten.
Begründet wurde die Mehrarbeit – in Übereinstimmung mit dem Vorbringen von A –
damit, es bestehe eine spezielle Konstellation an der Schule Z (bauliche
Sanierung des Schulhauses mit Terminverzögerungen, ausserordentliche
Personalfluktuation, Personalkonflikt wegen einer Mitarbeiterbeurteilung mit
Auswirkungen auf das Klassengeschehen und Elternreaktionen).
Das VSA anerkannte mit Schreiben vom 20. Januar 2010
lediglich die aufgrund der baulichen Sanierung des Schulhauses entstandene Mehrarbeit
als Überzeit an und verlangte eine detaillierte Auflistung der damit in Zusammenhang
stehenden Tätigkeiten und des jeweiligen Zeitaufwands. Im Übrigen wies es das
Gesuch ab, weil die Voraussetzungen für die Anordnung von Überstunden bzw.
deren nachträgliche Bewilligung nicht erfüllt seien.
A reichte am 11. Februar 2010 der Kreisschulpflege X
die geforderten Angaben zum Arbeitsaufwand in Bezug auf die bauliche Sanierung
des Schulhauses ein (Total 178.25 Stunden). Gleichzeitig machte er geltend, der
Stadt Zürich stehe es frei, Schulleitungen bis zu 20 Stunden Überzeit pro Monat
auszubezahlen, ohne dass dazu eine Genehmigung des VSA nötig wäre. Er ersuchte
deshalb darum, ihm im Rahmen einer anfechtbaren Verfügung mitzuteilen, welche
Anteile der gemachten Überstunden ihm von der Stadt Zürich ausbezahlt werden
könnten. Die Kreisschulpflege X leitete das Schreiben an das VSA weiter mit dem
Antrag, A 178.25 Stunden als Überzeit für die bauliche Sanierung des Schulhauses
auszuzahlen. Mit Verfügung vom 16. März 2010 kam das VSA dem Antrag
"als Ausnahme" nach. In Bezug auf die zusätzliche Vergütung von
Überzeit durch die Stadt Zürich wies der Präsident der Kreisschulpflege X das
Gesuch von A gleichentags ab.
B. Ende
des Jahres 2010 reichte A der Kreisschulpflege X eine Aufstellung über die
durch die Sanierung bedingte Überzeit von total 183 Stunden für das Jahr 2010
ein mit dem Antrag, ihm diese zu vergüten. Die Kreisschulpflege beantragte dem
VSA am 31. März 2011, A davon 90 Stunden auszuzahlen. Das VSA bewilligte
mit Verfügung vom 9. Mai 2011 "ein letztes Mal" die Auszahlung
der beantragten 90 Stunden als Überzeit.
C. Mit
Schreiben vom 12. März 2011 machte A darüber hinaus geltend, er habe im
Jahr 2010 552:51 Mehrstunden geleistet. Er ersuchte die Kreisschulpflege darum,
ihm davon 240 Stunden durch die Stadt Zürich auszahlen zu lassen und die noch
verbleibenden Stunden an das Volksschulamt zu überweisen mit Antrag auf
Erstattung. Zudem beantragte er, die Kreisschulpflege solle organisatorische
Massnahmen für das nächste Jahr ergreifen und konkrete Anweisungen geben, in
welchen Bereichen er weniger Arbeitsaufwand leisten solle, damit sich die
Situation beruhige. Mit Schreiben vom 12. Juli 2011 erkundigte sich A beim
Präsidenten der Kreisschulpflege X sowie beim Vorsteher des Schul- und Sportdepartements
der Stadt Zürich nach dem Stand der Dinge und beantragte seitens der Kreisschulpflege
die Anordnung von 120 Stunden Überzeit für die Monate Juli bis Dezember 2011.
Mit Verfügung vom 30. September 2011 wies der
Präsident der Kreisschulpflege X die Gesuche vom 12. März und 12. Juli
2011 ab (mit Ziff. 1 insbesondere betreffend die Überstunden des Jahres 2010)
und ordnete ein Coaching für die Schulleitung an. A wurde überdies explizit
darauf hingewiesen, dass er regelmässig einzelne oder aufeinanderfolgende
Kompensationstage beziehen müsse.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung liess Aam 1. November 2011 an die Bildungsdirektion
des Kantons Zürich rekurrieren mit folgenden Anträgen:
"I. Es sei die angefochtene Verfügung der Kreisschulpflege X
vom 30. September 2011 aufzuheben.
II. Es sei festzustellen, dass der Rekurrent im Jahr 2010 552:51
Stunden Überzeit geleistet hat und es sei dem Rekurrenten für das Jahr 2010
mind. 240 Stunden Überzeit auszubezahlen.
III. Es sei festzustellen, dass der Rekurrent im Zeitraum vom 1. Januar
bis 30. September 2011 373:27 Stunden Überzeit geleistet hat und es sei
dem Rekurrenten für das Jahr 2010 240 Stunden auszubezahlen.
IV. Evt. seien dem Rekurrenten 70 Stunden Überzeit für das Jahr
2010.
auszubezahlen.
V. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzuglich Mehrwertsteuer
zu Lasten der Rekursgegnerin."
Mit Verfügung vom
11.
Februar 2013 wies die Bildungsdirektion das
Rechtsmittel ab (Dispositiv-Ziff. I), nahm
die Kosten des Verfahrens auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. II) und
sprach keine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. III).
III.
Hiergegen liess A am 22. März 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben
und beantragen:
I.
Es sei der Entscheid der Bildungsdirektion vom 11. Februar
2013.
aufzuheben.
II. Es sei festzustellen, dass der
Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Januar bis am 31. Dezember 2010
552:51 Stunden Überzeit geleistet hat und es seien dem Beschwerdeführer für das
Jahr 2010 240 Stunden davon als Überzeit auszubezahlen.
III. Es sei festzustellen, dass der
Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Januar bis am 31. Dezember 2011
373.
Stunden Überzeit geleistet hat und es seien dem Beschwerdeführer 240
Stunden davon als Überzeit auszubezahlen.
IV. Alles unter Kosten- und Entschädigungszahlen
zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin"
Die
Bildungsdirektion liess sich am 15./16. April 2013 mit dem Schluss
auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. Die Kreisschulpflege X reichte nach erstreckter Frist am 7. Juni 2013 eine Beschwerdeantwort ein mit dem Antrag, die Beschwerde
sei abzuweisen. A nahm dazu am 16. August 2013
Stellung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Die Beschwerde richtet sich gegen einen
erstinstanzlichen Rekursentscheid der Bildungsdirektion über eine
personalrechtliche Anordnung. Dagegen ist gemäss § 33 des (kantonalen)
Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG, LS 177.10), § 41 Abs. 1
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 3 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
sowie analog § 10 Abs. 1 des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai
1999.
(LPG, LS 412.31) und §§ 42–44 e contrario VRG die
Beschwerde ans Verwaltungsgericht zulässig.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Der Beschwerdeführer beantragt die Auszahlung von
insgesamt 480 Stunden Überzeit für die Jahre 2010 und 2011. Wird von einem
Stundenansatz von Fr. 63.84 ausgegangen, ergibt das einen Streitwert von Fr.
30'643.20. Die Beschwerde ist damit in Dreierbesetzung zu erledigen (§ 38 Abs. 1
in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG).
2.
2.1
Nach § 2 LPG richtet sich das Arbeitsverhältnis der
Lehrpersonen nach den für das übrige Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen,
wenn das Lehrpersonalgesetz keine ausdrückliche Regelung enthält. Mehrheitlich
ist das Anstellungsverhältnis der Schulleiterinnen
und Schulleiter durch das allgemeine Personalrecht geregelt, weil die Tätigkeit
der Schulleitenden eher mit einer Verwaltungstätigkeit als mit der
Lehrtätigkeit zu vergleichen ist (ABl 2006, 815; VGr, 8. Oktober 2008,
PB.2008.00011, E. 3.1 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). Namentlich
gelten für sie die Bestimmungen über die Arbeits- bzw. Überzeit nach den §§ 116
ff. der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom
19.
Mai 1999 (VVPG, LS 177.111), während für
die Lehrpersonen gemäss § 13 der Lehrpersonalverordnung
vom 19. Juli 2000 (LPVO, LS 412.311) diese
Bestimmungen nicht anwendbar sind (vgl. auch § 29b LPVO; ferner zur
Überzeitregelung für die Lehrpersonen Marco Donatsch, Gerichtspraxis zum Lehrpersonalrecht,
in: derselbe/Thomas Gächter
[Hrsg.], Zürcher Lehrpersonalrecht, Zürich/St. Gallen 2012, S. 5 ff., 16 ff.).
2.2
Das kantonale Personalrecht unterscheidet zwischen
Mehrzeit und Überzeit (bzw. Mehrstunden und Überstunden):
2.2.1
Mehrzeit stellt Arbeitszeit dar, welche auf Initiative
des Arbeitnehmers geleistet wird und auf dessen
individueller Arbeitseinteilung beruht
(vgl. BGE 130 V 309 E. 5.1.3). Sie kann im Rahmen des
Gleitzeitsaldos stundenweise oder durch den Bezug von ganzen und halben Tagen kompensiert
werden, wobei die Kompensation ganzer Tage auf höchstens fünfzehn Arbeitstage
pro Kalenderjahr limitiert ist (§§ 116 Abs. 2, 124 Abs. 1 und 2 VVPG).
Mehrzeit im Umfang von zwei Wochen-Sollzeiten kann überdies auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden. Ein grösserer
positiver Arbeitszeitsaldo verfällt grundsätzlich am
Jahresende (§ 121 Abs. 2 Satz 2 VVPG). Denn die Zeitautonomie des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis mit
vereinbarter Gleitzeit korreliert mit seiner Verpflichtung, allfällige Mehrstunden
innert nützlicher Frist wieder abzubauen. Der Sinn der Gleitzeit liegt gerade
darin, dass der Arbeitnehmer in deren Rahmen zeitautonom bestimmen kann, die
Soll-Arbeitszeit zu über- oder zu unterschreiten (vgl. BGE 123 III 469
E. 3b, 130 V 309 E. 5.1.3; Ullin Streiff/Andreas von Kaenel/Roger Rudolph,
Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319–362 OR,
7.
A., Zürich etc. 2012, Art. 321c N. 4 S. 214). Ausnahmsweise
und wenn eine Kompensation innerhalb des Kalenderjahrs aus dienstlichen oder
triftigen persönlichen Gründen nicht möglich war, kann auch ein grösserer
Arbeitszeitsaldo übertragen werden (§ 121 Abs. 2 Satz 3 VVPG).
2.2.2
Als Überzeit gilt dahingegen
gemäss § 125 VVPG Arbeitszeit, welche durch die
Vorgesetzten über die vereinbarte Regelarbeitszeit hinaus
für bestimmte, klar abgegrenzte Zeiten und ausserordentliche
Aufträge angeordnet oder im Nachhinein als solche genehmigt wird (§ 125
Abs. Abs. 1 und 2 VVPG). Für Überzeit von mehr als
20.
Stunden im Kalendermonat ist die Zustimmung der Direktion oder des
zuständigen obersten kantonalen Gerichts einzuholen (§ 125 Abs. 5
Satz 1 VVPG).
Geleistete Arbeitsstunden, die vom Vorgesetzten nicht angeordnet
wurden und von denen dieser auch keine Kenntnisse hatte, sind zu entschädigen, sofern sie objektiv notwendig
waren (VGr, 17. September 2008, PB.2008.00004, E. 3.2, 2. November 2010,
PB.2010.00003, E. 5.3 [beides nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht;
auch zum Folgenden]; BGE 129
III 171 E. 2.2 f). Mehrzeit kann sich damit im Nachhinein als
Überzeit erweisen. In diesem Fall müssen die Überstunden dem
Arbeitgeber sobald als möglich gemeldet und von ihm genehmigt werden. Die
Genehmigung von Überstunden kann auch stillschweigend erfolgen, indem der
Arbeitgeber auf gemeldete Überstunden keinen Einspruch erhebt.
Gegen den Willen des Arbeitgebers dürfen jedoch keine Überstunden geleistet werden.
Überzeit ist grundsätzlich durch Gewährung
entsprechender Freizeit auszugleichen; nur wenn ein Zeitausgleich aus
betrieblichen Gründen nicht möglich ist, wird Überzeit ausnahmsweise vergütet (§ 126
VVPG). Dabei wird bei Zeitausgleich ein Zeitzuschlag, bei Barvergütung ein Geldzuschlag
von 25 % gewährt. Allerdings besteht dieser Anspruch nur für Angestellte
bis Lohnklasse 16 (§ 127 Abs. 1 VVPG; der Beschwerdeführer ist
als Schulleiter in Lohnklasse 21 eingereiht). Für Angestellte
der Lohnklassen 24–29
steht nur bei erheblichen angeordneten Überzeitleistungen, das heisst Leistungen von mehr als 120 Stunden im Jahr,
und soweit es der Dienst gestattet, ein Zeitausgleich
ohne Zeitzuschlag zu. Ausnahmsweise kann Überzeit ohne Zuschlag vergütet werden
(§ 128 VVPG). Im Kalenderjahr werden jedoch grundsätzlich höchstens 120 Überzeitstunden vergütet (§ 127 Abs. 3 Satz 1 VVPG).
2.3
Überzeit liegt nach dem Gesagten dann vor, wenn ein positiver
Arbeitszeitsaldo vorliegt, dessen Ursache in objektiven Gründen liegt, welche
nicht dem Arbeitnehmer zugerechnet werden können. Das ist beispielsweise der
Fall bei einer besonderen Belastung durch
Zusatzaufgaben. Dahingegen beruht Mehrzeit auf Gründen, die der Sphäre des
Arbeitnehmers zuzurechnen sind, beispielsweise dessen
Arbeitsweise (Setzung von Prioritäten, Effizienz etc.; vgl. auch Kantonale
Verwaltung, Handbuch Personalrecht, Unterlage VII.1.7, S. 3 f.).
2.4
2.4.1
Der Beschwerdeführer macht
geltend, dass der Mehraufwand deshalb entstehe, weil er aufgrund der Grösse der
Schuleinheit im Verhältnis zu seinem Pensum zwischen 59 % und 67 % einen sehr grossen Sockelaufwand an Arbeitsleistungen
zu erbringen habe, der bei allen Schuleinheiten unabhängig von ihrer Grösse
anfalle. Der Sockelaufwand entspreche bei einem Anstellungspensum von 67 % rund
mehr als die Hälfte der zur Verfügung gestellten Arbeitszeit. Mit dem übrigen
Pensum (ca. 12.6 Stunden pro Woche) müssten verschiedenste zusätzliche Aufgaben
erledigt werden. Die Schulpflege verletze ihre Pflichten als Arbeitgeberin, weil sie eine Organisation ihres
Schulkreises festlege, die zwingend zu Überzeiten der Schulleiter führe.
2.4.2
Die Beschwerdegegnerin macht
hingegen im Wesentlichen geltend, die gesetzgeberischen Vorgaben für die
Berechnung des Pensum der Schulleitungen könnten nicht mittels der Genehmigung
und Auszahlung von Mehr- und Überstunden für Schulleitungsaufgaben
erweitert werden. Die Behauptung des Beschwerdeführers, ihm stehe gemessen an der Grösse der Schule im Vergleich zu anderen Schulen
ein signifikant tieferes Pensum für die Schulleitung zu, sei klar unzutreffend.
Es bestünden verschiedene Möglichkeiten, um zugeteilte Ressourcen für
Schulleitungsaufgaben zu verwenden (Gestaltungspool, Vikariate). Der
Beschwerdeführer leiste zwar gute Arbeit, die von grossem Einsatz und hoher
Detailgenauigkeit geprägt sei, im Übrigen tue er sich aber gleichzeitig damit
schwer, sich im Hinblick auf die Begrenzung der Ressourcen auf das Wesentliche
und auch Notwendige zu begrenzen.
Allgemein und insbesondere auch den
Schulpräsidentinnen und -präsidenten der Stadt Zürich sei überdies bekannt,
dass die Ressourcen, welche für Schulleitungsfunktionen zur Verfügung stünden,
knapp bemessen seien. Dies sei allerdings bei Leitungsfunktionen regelmässig
der Fall, wie auch das Bundesgericht schon ausdrücklich festgehalten habe.
Leitende Angestellte hätten nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen
Anspruch auf Bezahlung von Überstunden, da mit der Übernahme einer leitenden
Funktion der Umfang und das Gewicht der vom Arbeitnehmer zu erfüllenden Aufgabe
die Gegenleistung des Arbeitgebers in bedeutenderem Masse bestimmen würden als
die wöchentliche Arbeitszeit. Leitende Angestellte könnten ihrer
verantwortungsvollen und selbständigen Stellung entsprechend die Arbeitszeit
weitgehend frei einteilen. Dass es bei der Funktion eines Schulleiters oder
einer Schulleiterin um eine Leitungsfunktion handle, könne nicht ernsthaft
bestritten werden.
2.5
Die von
der Beschwerdegegnerin zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Anspruch
auf Überstundenentschädigung für leitende Angestellte bezieht sich auf
privatrechtliche Arbeitsverhältnisse (Art. 321c des Obligationenrechts
[OR]; vgl. BGE 129 III 171 E. 2.1, 126 III 337 E. 5). Sie kann daher
nicht ohne Weiteres auf öffentlichrechtliche Arbeitsverhältnisse übertragen
werden.
So sieht das kantonale
Personalrecht in § 128 VVPG ausdrücklich nur eine Beschränkung der
Überstundenkompensation bzw. -entschädigung für Kaderangestellte ab Lohnklasse
24.
vor. Diese haben erst ab einer Überstundenanzahl von mehr als 120 Stunden
pro Kalenderjahr Anspruch auf Zeitausgleich bzw. ausnahmsweise auf Vergütung.
Für Angestellte, welche in darunter liegenden Lohnklassen eingereiht sind, muss
daher gelten, dass alle Überstunden – wenn es sich denn um solche handelt –
entweder zu kompensieren oder dann allenfalls zu entschädigen sind (ab
Lohnklasse 17 ohne Zeit- bzw. Geldzuschlag von 25 %). Raum für die Anwendung
der genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Anspruch auf
Überstundenentschädigung eines leitenden Angestellten bleibt angesichts der
klaren Regelung im kantonalen Personalrecht nicht. Die vom Regierungsrat
gestützt auf § 52 Abs. 2 PG getroffene Regelung über den Anspruch auf
den Ausgleich oder die Vergütung von Überzeit ist abschliessend. Es besteht
denn auch kein Grund, diese Regelung durch Heranziehen des Obligationenrechts
zu ergänzen (vgl. dazu Martin Bertschi, Auf der Suche nach dem
einschlägigen Recht im öffentlichen Personalrecht: Das Heranziehen ergänzend anwendbarer
Normen, besonders des Obligationenrechts, ZBl 105/2004, S. 617 ff.). Dem
Argument der Beschwerdegegnerin wie auch der Vorinstanz, von Schulleitern und
Schulleiterinnen als Angestellte des höheren Kaders könne erwartet werden, dass
sie (entschädigungslos) etwas mehr leisten als nur das übliche Pensum, kann
demnach nicht gefolgt werden.
2.6
Der öffentlichrechtliche Arbeitgeber kann sich
darüber hinaus auch nicht seiner Entschädigungspflicht mit dem Hinweis
entziehen, die Arbeitszeit sei nicht für bestimmte, klar abgegrenzte Zeiten und
ausserordentliche Aufträge gemäss § 125 Abs. 1 VVPG geleistet worden.
Die Bestimmung ist vielmehr als Anspruch des
Arbeitnehmers zu verstehen, vom Arbeitgeber nicht regelmässig zur Leistung von
Überzeit herangezogen zu werden. Das entspricht dem Sinn und
Zweck von § 52 Abs. 2 PG, wonach Angestellte über die ordentliche
Arbeitszeit nur in Anspruch genommen werden können, wenn es der Dienst
erfordert und soweit es zumutbar ist. Überzeit kann deshalb auch dann
vorliegen, wenn die über der normalen Arbeitszeit liegenden Stunden aufgrund
einer generell hohen Arbeitsbelastung geleistet werden und damit betrieblich
notwendig sind.
Anzufügen bleibt, dass die Behauptungs- und Beweislast dafür,
dass die Arbeitsstunden betrieblich notwendig waren und auch die übrigen
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, der Arbeitnehmer trägt; die Beweislast
für eine allfällige Kompensation oder Abgeltung von Überstunden liegt hingegen
beim Arbeitgeber (vgl. VGr, 17. September 2008, PB.2008.00004,
E. 3.2 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).
2.7
Damit
stellt sich zunächst die Frage, ob vorliegend davon ausgegangen werden kann,
dass die vom Beschwerdeführer geleisteten Arbeitsstunden betrieblich notwendig
waren, ob mit anderen Worten sein Arbeitspensum – wie er geltend macht – nicht
für die Erledigung aller im zugewiesenen Aufgaben als Schulleiter ausreichte.
2.7.1
Dafür spricht zunächst der ins Recht gelegte Bericht zur
kollegialen Hospitation unter Schulleitenden vom 3. April 2012. Die beteiligten
Schulleitungen der Schulen Z, M, N und O konnten
alle erhebliche Mehrleistungen für das Jahr 2011 aufweisen. Allerdings liegt
der Beschwerdeführer mit seinen 450 Stunden deutlich über den Leistungen
der anderen Schulleitungen. Dem Beschwerdeführer wurden indes ein gutes
Selbstmanagement und eine effiziente Arbeitsorganisation attestiert (vgl. auch
die sehr gute Mitarbeiterbeurteilung vom 15. März 2010). Auch der vom
Präsidenten der Kreisschulpflege X mit der Überprüfung der Arbeitsbelastung
beauftragte Organisationsberater kommt zum Schluss, das Schulleitungspensum für
die Schule X müsse angepasst werden. Zwar wurde nicht ausgeschlossen, dass auch
Aspekte der Persönlichkeit des Beschwerdeführers (Genauigkeit, Hang zur
Perfektion) für die Mehrleistung mitverantwortlich sein könnten; die Erhöhung
des Pensums wurde aber im Wesentlichen damit begründet, dass ein von der Grösse
der Schule unabhängiger Sockelbeitrag pro Schuleinheit definiert und
entschädigt werden müsse, die Pensendotation im Schulhaus X im Vergleich zu
ähnlich grossen Schulen als knapper erscheine und die spezielle Schulverwaltungsstruktur
der Stadt Zürich mit einer Mehrebenen-Organisation zu komplexeren Abläufen mit
grösserem Arbeitsaufwand führe. Im Bericht des Organisationsberaters vom 10. Juli
2012.
wird zudem auf die Befunde einer externen Expertise zu "Belastung und
Entlastung im Schulfeld" vom 22. Dezember 2009 zuhanden der
Bildungsdirektion des Kantons Zürich verwiesen, gemäss welchem die den
Schulleitungen aktuell verfügbaren Ressourcen und Kompetenzen nicht ausreichen
würden. In den Akten findet sich überdies eine Stellungnahme der
Geschäftsleitung des Verbands der Schulleiterinnen und Schulleiter des Kantons
Zürich (VSLZH) vom 6. August 2012 zum Bericht "VSLZH –
Arbeitserhebung bei Zürcher Schulleitern" der Firma Y AG. Die vom VSLZH in
Auftrag gegebene Arbeitszeitumfrage bestätigt ebenso die Tendenz zur Mehrarbeit.
2.7.2
Unabhängig davon ist aber zu
beachten, dass das VSA mit Schreiben vom 20. Januar 2010 die Auszahlung
von Überstunden – ausser für solche in Zusammenhang mit der Schulhaussanierung – ausdrücklich verweigert hat. Die Kreisschulpflege X als vorgesetzte Stelle genehmigte dem
Beschwerdeführer zunächst noch 200 Arbeitsstunden als Überzeit für das
Kalenderjahr 2009. Mit Entscheid vom 16. März 2010 (am 19. gleichen
Monats dem Beschwerdeführer zugestellt) schloss sie sich dann aber der
Argumentation des VSA an und verweigerte eine nachträgliche Genehmigung der (übrigen) geleisteten Stunden. Ab diesem Zeitpunkt
konnte der Beschwerdeführer nicht mehr davon ausgehen, dass die Leistung von
Überstunden dem Willen der Kreisschulpflege entsprach. Gegen den Willen des Vorgesetzten
können aber wie gesagt keine Überstunden geleistet werden, selbst wenn sie
betrieblich notwendig wären. Gibt der Arbeitgeber zu verstehen, dass keine Überstunden
zu leisten sind, so hat sich der Arbeitnehmer an eine
solche Weisung zu halten, allenfalls mit der
Konsequenz, dass gewisse Aufgaben mangels zur Verfügung stehender
Zeitressourcen nicht mehr wahrgenommen werden, was – darauf ist der
Vollständigkeit halber hinzuweisen – dem Arbeitnehmer dann nicht im Nachhinein
im Rahmen einer Mitarbeiterbeurteilung vorgeworfen werden darf. Leistet der
Arbeitnehmer dennoch gegen den Willen des Arbeitgebers Überstunden, so müssen
ihm diese nicht entschädigt werden.
2.7.3
Der Beschwerdeführer leistete
bis zum 19. März 2010 insgesamt 115:07 Mehrstunden (164:42 – 49:35
[Übertrag aus dem Jahr 2009]; die Mehrstunden in Zusammenhang mit der baulichen
Sanierung des Schulhauses sind dabei nicht miteingerechnet). Im Januar
leistete er 61:54 Stunden, im Februar 17:19 Stunden und bis zum 19. März
2010.
weitere 35:54 Stunden. Nachdem die Kreisschulpflege X noch Ende 2009 200 Arbeitsstunden des Beschwerdeführers als Überzeit anerkannte, durfte er – bis zum 19. März 2010 –
in guten Treuen davon ausgehen, dass sie seine
Arbeitsbemühungen weiterhin als betriebsnotwendig erachten und ihm im Umfang von (höchstens) 20 Stunden pro
Monat Überzeit genehmigen würde. Damit sind für Januar 20:00
Mehrstunden, für Februar die geleisteten 17:19 Stunden und für März 20:00
Mehrstunden, das heisst insgesamt 57:19 Mehrstunden als Überzeit zu entschädigen.
Denn auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein
Teil der Mehrleistung des Beschwerdeführers auf seine Arbeitsweise zurückzuführen ist, so muss mit Blick auf die zuvor
genannten Berichte davon ausgegangen werden, dass dieser Faktor eine eher
untergeordnete Rolle spielt.
2.8
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und sind dem Beschwerdeführer
57:19 Stunden als Überzeit zu vergüten.
3.
Da der Streitwert über 30'000 Franken
liegt, besteht für die Parteien keine Kostenfreiheit (§ 65a Abs. 3
VRG). Die Kosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zu 7/8 dem Beschwerdeführer und zu 1/8 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Dem nicht überwiegend
obsiegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2
VRG zuzusprechen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 32).
4.
Da der Streitwert 15'000 Franken
übersteigt, kann gegen den vorliegenden Entscheid Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(BGG, SR 173.110) erhoben werden (vgl. Art. 85 Abs. 1 lit. b
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 1 der Verfügung der
Kreisschulpflege X vom 30. September 2011 sowie Dispositiv-Ziff. I
der Verfügung der Bildungsdirektion vom 11. Februar 2013 werden teilweise
aufgehoben. Dem Beschwerdeführer sind 57:19 Überstunden zu vergüten. Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 3'140.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden zu 7/8 dem Beschwerdeführer und zu 1/8 der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung
an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an …