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Entscheid

VB.2013.00243

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00243

31. Juli 2013Deutsch10 min

(URT.2013.15429)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A ist

als Lehrer Quereinsteiger. Er verfügt über kein Lehrdiplom und hat lediglich

einen fünfzehnstündigen Kurs "Praxisbegleitung für

Berufseinsteigende" an der Pädagogischen Hochschule Bern absolviert. Das

Volksschulamt des Kantons Zürich ordnete ihn per 1. März 2010 für den Rest

des Schuljahres 2009/2010 und anschliessend für das ganze Schuljahr 2010/2011 als

Vikar in die Sekundarschule Z ab.

Am 19. Januar 2011 ersuchte die

Schuladministration Z das Volksschulamt um vorzeitige Beendigung des Vikariats,

da A im Unterricht zusehends Mühe mit einigen Schülerinnen und Schülern habe.

Am 1. Februar 2011 teilte das Volksschulamt A per E-Mail mit, dass es ihn

ohne Lehrdiplom inskünftig nicht mehr beschäftigen werde und einen entsprechenden

Vermerk im Personal- und Lohnadministrationssystem des Kantons Zürich angebracht

habe. Mit Verfügung vom 3. Februar 2011 löste das Volksschulamt das

Anstellungsverhältnis per 11. Feb­ruar 2011 auf. Diese Verfügung ist

unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

Am 15. Dezember 2011 bat A die Bildungsdirektion

darum, ihm für das Vikariat in Z ein Arbeitszeugnis auszustellen. Mit Verfügung

vom 21. Dezember 2011 wies das Volksschulamt dieses Begehren ab, da dafür

die Schulleitung und die Schulpflege Z zuständig seien. Auch diese

Verfügung wurde unangefochten rechtskräftig. Ende Januar 2012 stellte die

Schule Z ein Arbeitszeugnis aus.

Am 10. Februar 2012 gelangte A erneut an das

Volksschulamt und forderte ein Arbeitszeugnis. Er begründete sein Gesuch damit,

dass nicht die Schule Z, sondern die Bildungsdirektion seine Anstellungsbehörde

gewesen sei. Das Volksschulamt behandelte diese Eingabe als Revisionsbegehren,

welches es mit Verfügung vom 20. Februar 2012 abwies. In derselben

Verfügung stellte es A in Aussicht, dass es ihn aufgrund der Vorfälle in Z und

aufgrund des fehlenden Lehrdiploms nicht mehr als Vikar an der Volksschule des

Kantons Zürich beschäftigen werde.

B. Am

1. März 2012 erhob A "Nichtigkeitsklage" bei der Bildungsdirektion.

Darin ersuchte er um Nichtigerklärung der Verfügung vom 20. Februar 2012.

Zur Begründung brachte er vor, er habe Anspruch auf ein Arbeitszeugnis der

Bildungsdirektion. Entgegen der Auffassung des Volksschulamts müsse zudem eine

künftige Anstellung auch ohne Lehrdiplom möglich sein. Im Übrigen leide die

Verfügung vom 20. Februar 2012 ohnehin an einem Formmangel, da sie von

einer unzuständigen Person unterzeichnet worden sei. Die Bildungsdirektion nahm

die Eingabe von A bezüglich des Arbeitszeugnisses als Rekurs und hinsichtlich

künftiger Beschäftigung als Aufsichtsbeschwerde entgegen. Mit Verfügung vom

8. Juni 2012 wies sie den Rekurs ab und gab der Aufsichtsbeschwerde keine

Folge.

C. A erhob

am 14. Juni 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss,

das Volksschulamt sei zu verpflichten, ihm ein Arbeitszeugnis auszustellen. Weiter

sei der Eintrag im Personal- und Lohnadministrationssystem des Kantons Zürich,

dass er nicht mehr als Lehrer tätig sein dürfe, zu löschen. Schliesslich sei

ihm eine finanzielle Entschädigung auszurichten. Das Verwaltungsgericht hiess

die Beschwerde mit Urteil vom 5. September 2012 teilweise gut und wies das

Volksschulamt an, über die Möglichkeit einer künftigen Anstellung von A als

Vikar sowie über sein Gesuch um Berichtigung seiner Personendaten in Verfügungsform

zu befinden; auf das Schadenersatzbegehren trat das Verwaltungsgericht nicht

ein und leitete es an das Volksschulamt weiter (VB.2012.00391,

E. 2.3 f. und Dispositiv-Ziff. 1). Dieses Urteil erwuchs in

Rechtskraft.

D. Mit

Verfügung vom 16. November 2012 wies das Volksschulamt Begehren von A um Berichtigung

des Eintrags im Personaladministrationssystem ab.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 21. November 2012 beantragte A

sinngemäss, der Eintrag "Aktuell kein Einsatz im Kanton Zürich möglich,

Akte konsultieren" im Personaladministrationssystem des Volksschulamts sei

zu löschen. Am 29. November 2012 stellte A gegen den Leiter des Rechtsdienstes

der Bildungsdirektion ein Ausstandsbegehren. Nachdem sich A am 8. und

25.

Januar 2013 noch einmal zur Sache geäussert hatte, forderte er die

Bildungsdirektion mit E-Mail vom 14. März 2013 auf, in den kommenden Tagen

einen Rekursentscheid zu fällen. Mit Verfügung vom 19. März 2013 trat die

Bildungsdirektion auf das Ausstandsbegehren nicht ein (Dispositiv-Ziff. I)

und sistierte in Dispositiv-Ziff. II das Verfahren bis zur rechtskräftigen

Erledigung des in jenem Zeitpunkt bereits beim Verwaltungsgericht hängigen

Verfahrens betreffend eine Verfügung des Volksschulamts, mit welcher A bis auf

Weiteres von Einsätzen als Vikar ausgeschlossen worden war (vgl. hierzu

auch VB.2013.00180).

III.

A führte am 25. März 2013 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, unter Entschädigungsfolge sei

Dispositiv

Dispositiv-Ziff. II der Verfügung vom 19. März 2013 aufzuheben. Das

Volksschulamt schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. April 2013 auf Abweisung

der Beschwerde; die Bildungsdirektion beantragte mit Vernehmlassung vom

3. April 2013, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei

sie abzuweisen. A reichte am 5. April 2013 eine Stellungnahme ein. Am

18. April 2013 sowie am 17. Juni 2013 reichte A

weitere Eingaben ein, die er als Petition bezeichnete.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1 Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide

einer Direktion etwa über eine Verfügung betreffend ein Gesuch um Berichtigung

eines Eintrags in einem Personaladministrationssystem nach § 41

Abs. 1 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und

Abs. 3, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44

e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes zuständig.

1.2

Der Beschwerdeführer hat am 18. April 2013

und am 17. Juni 2013 unter dem Titel "Petition" weitere

Rechtsschriften eingereicht, deren Zweck mangels konkreten Antrags unklar

bleibt. Soweit der Beschwerdeführer sich damit noch einmal zum Verfahren

äussern wollte, erfolgte dies verspätet. Soweit diese Eingaben dagegen dem Zweck dienten, weitere

Beweismittel einzureichen, sind diese im vorliegenden Verfahren zu

berücksichtigen.

1.3 Angefochten

ist eine Sistierungsverfügung der Bildungsdirektion. Dabei handelt es sich um

einen Zwischenentscheid (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

Vorbem. zu §§ 4–31 N. 32, § 19 N. 46). Nach § 19a

Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist

dagegen die Beschwerde nur zulässig, wenn die Sistierung einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung

der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden

Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde

(lit. b). Letzteres trifft hier offensichtlich nicht zu, führte doch eine

Gutheissung der Beschwerde einzig dazu, dass die Vorinstanz das Verfahren

wieder aufnehmen müsste. Es bleibt zu prüfen, ob die Sistierung einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann.

Der Beschwerdeführer legt in seinen Eingaben nicht dar,

inwiefern ihm aus der Sistierung des Rekursverfahrens ein nicht

wiedergutzumachender Nachteil entstehe. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich.

Der nicht öffentlich einsehbare Eintrag im Personenadministrationsregister mag

zwar möglicherweise dazu führen, dass der Beschwerdeführer eine Vikariatsstelle

nicht antreten kann. Der damit allenfalls verbundene finanzielle Schaden liesse

sich aber problemlos wiedergutmachen.

1.4 Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei einer Beschwerde gegen die Sistierung

eines Verfahrens vom Erfordernis eines weiteren, nicht wiedergutzumachenden

Nachteils abzusehen, wenn eine ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung bzw.

Rechtsverweigerung geltend gemacht wird (BGE 135 III 127 E. 1.3;

120 III 143 E. 1b). Soweit der Beschwerdeführer mit seinen

Ausführungen geltend machen wollte, die Sistierung führe zu einer ungerechtfertigten

Verfahrensverzögerung, vermöchte er indes auch damit nicht durchzudringen.

Die Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und

Verwaltungsbehörden Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist

(Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV,

SR 101]; Art. 18 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom

27. Februar 2005 [LS 101]; § 4a VRG). Die Angemessenheit der

Frist beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei ist dem Umfang

und der Schwierigkeit des Falles, der Wichtigkeit der Angelegenheit für die

Betroffenen und dem Verhalten der Beschwerdeführenden und der

Rechtsmittelinstanz angemessen Rechnung zu tragen (BGE 130 I 312 E. 5.2,

119 Ib 311 E. 5b; VGr, 5. April 2006, VB.2005.00579, E. 3.2). Eine

Verletzung kann insbesondere darin liegen, dass die Rechtsmittelinstanz während

längerer Zeit überhaupt keine Verfahrenshandlungen vornimmt (BGr,

18. Oktober 2004,1A.169/2004, E. 2.2).

In Anwendung von § 71 VRG in Verbindung mit

Art. 126 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozess­ordnung vom

19. Dezember 2008 (SR 272) kann die Rekursbehörde jedoch ein

Verfahren sistieren, wenn dies die Zweckmässigkeit verlangt, namentlich wenn

der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt. Der Entscheid über

die Sistierung des Verfahrens steht im Ermessen der Rekursbehörde; dabei ist

das Interesse an der Sistierung gegen das Interesse an der Beschleunigung des

Verfahrens abzuwägen (Adrian Staehelin in: Thomas Sutter-Somm/Franz

Hasenböhler/Christoph Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess­ordnung

[ZPO], Zürich etc. 2010, Art. 126 N. 4 mit Hinweisen). Die Vorinstanz

begründet die Verfahrenssistierung sinngemäss damit, der Entscheid betreffend

die Berichtigung des Eintrags im Personaladministrationssystem hänge vom

Ausgang des Verfahrens betreffend die Zulassung des Beschwerdeführers als Vikar

ab, weshalb sich eine Sistierung rechtfertige. Dieser Schluss erscheint nachvollziehbar.

Der Eintrag im Personenstandsregister dient dem Vollzug der Anordnung des

Beschwerdegegners, wonach der Beschwerdeführer bis auf Weiteres nicht mehr als

Vikar eingesetzt wird. Gegen die Feststellungsverfügung des Beschwerdegegners,

welche diese Anordnung schützte, hat der Beschwerdeführer Rechtsmittel

ergriffen; die Sache war im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung beim

Verwaltungsgericht hängig (VB.2013.00180). Es erscheint zweckmässig, das

Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Feststellungsverfügung des

Beschwerdegegners zu sistieren. Eine Rechtsverzögerung ist darin – auch mit

Blick auf die Verfahrensdauer von bisher rund acht Monaten – nicht zu

erblicken.

2.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist.

3.

3.1 Nach

§ 65a Abs. 3 Satz 1 VRG werden bei personalrechtlichen

Streitigkeiten mit einem Streitwert bis Fr. 30'000.- keine Gebühren

auferlegt. Da die Berichtigung eines Eintrags im Personaladministrationssystem

keinen Streitwert hat und es sich auch nicht um eine Entscheidung von grosser

Tragweite handelt (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 80b N. 3), sind die Gerichtskosten

auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. auch VGr, 5. September 2012,

VB.2012.00391, E. 6.1).

3.2 Der

unterliegende Beschwerdeführer kann keine Parteientschädigung erhalten

(§ 17 Abs. 2 VRG).

4.

Gegen Entscheide auf dem

Gebiet der öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisse ist die Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur zulässig, wenn es sich um

eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt (Art. 83 lit. g

e contrario BGG). Vermögensrechtlicher Natur sind Streitigkeiten dann,

wenn mit ihnen vordringlich wirtschaftliche Interessen verfolgt werden (Thomas

Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 171). Soweit es sich

vorliegend nicht um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt, lässt sich

nur subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erheben.

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Bei der

Sistierungsverfügung handelt es sich um einen Zwischenentscheid (vorne 1.3).

Dagegen steht die Beschwerde ans Bundesgericht nach Art. 93 Abs. 1

BGG nur offen, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an

Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen könnte

(lit. b). Wird jedoch eine Verfahrensverzögerung bzw. Rechtsverweigerung

geltend gemacht, lässt sich auch ohne diese Voraussetzungen Beschwerde erheben

(BGE 135 III 127 E. 1.3; 120 III 143 E. 1b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 2'140.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung an …