VB.2013.00243
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00243
31. Juli 2013Deutsch10 min
(URT.2013.15429)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2013.00243
Urteil
der 4. Kammer
vom 31. Juli 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Volksschulamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Eintrag
im Personaladministrationssystem,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist
als Lehrer Quereinsteiger. Er verfügt über kein Lehrdiplom und hat lediglich
einen fünfzehnstündigen Kurs "Praxisbegleitung für
Berufseinsteigende" an der Pädagogischen Hochschule Bern absolviert. Das
Volksschulamt des Kantons Zürich ordnete ihn per 1. März 2010 für den Rest
des Schuljahres 2009/2010 und anschliessend für das ganze Schuljahr 2010/2011 als
Vikar in die Sekundarschule Z ab.
Am 19. Januar 2011 ersuchte die
Schuladministration Z das Volksschulamt um vorzeitige Beendigung des Vikariats,
da A im Unterricht zusehends Mühe mit einigen Schülerinnen und Schülern habe.
Am 1. Februar 2011 teilte das Volksschulamt A per E-Mail mit, dass es ihn
ohne Lehrdiplom inskünftig nicht mehr beschäftigen werde und einen entsprechenden
Vermerk im Personal- und Lohnadministrationssystem des Kantons Zürich angebracht
habe. Mit Verfügung vom 3. Februar 2011 löste das Volksschulamt das
Anstellungsverhältnis per 11. Februar 2011 auf. Diese Verfügung ist
unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Am 15. Dezember 2011 bat A die Bildungsdirektion
darum, ihm für das Vikariat in Z ein Arbeitszeugnis auszustellen. Mit Verfügung
vom 21. Dezember 2011 wies das Volksschulamt dieses Begehren ab, da dafür
die Schulleitung und die Schulpflege Z zuständig seien. Auch diese
Verfügung wurde unangefochten rechtskräftig. Ende Januar 2012 stellte die
Schule Z ein Arbeitszeugnis aus.
Am 10. Februar 2012 gelangte A erneut an das
Volksschulamt und forderte ein Arbeitszeugnis. Er begründete sein Gesuch damit,
dass nicht die Schule Z, sondern die Bildungsdirektion seine Anstellungsbehörde
gewesen sei. Das Volksschulamt behandelte diese Eingabe als Revisionsbegehren,
welches es mit Verfügung vom 20. Februar 2012 abwies. In derselben
Verfügung stellte es A in Aussicht, dass es ihn aufgrund der Vorfälle in Z und
aufgrund des fehlenden Lehrdiploms nicht mehr als Vikar an der Volksschule des
Kantons Zürich beschäftigen werde.
B. Am
1. März 2012 erhob A "Nichtigkeitsklage" bei der Bildungsdirektion.
Darin ersuchte er um Nichtigerklärung der Verfügung vom 20. Februar 2012.
Zur Begründung brachte er vor, er habe Anspruch auf ein Arbeitszeugnis der
Bildungsdirektion. Entgegen der Auffassung des Volksschulamts müsse zudem eine
künftige Anstellung auch ohne Lehrdiplom möglich sein. Im Übrigen leide die
Verfügung vom 20. Februar 2012 ohnehin an einem Formmangel, da sie von
einer unzuständigen Person unterzeichnet worden sei. Die Bildungsdirektion nahm
die Eingabe von A bezüglich des Arbeitszeugnisses als Rekurs und hinsichtlich
künftiger Beschäftigung als Aufsichtsbeschwerde entgegen. Mit Verfügung vom
8. Juni 2012 wies sie den Rekurs ab und gab der Aufsichtsbeschwerde keine
Folge.
C. A erhob
am 14. Juni 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss,
das Volksschulamt sei zu verpflichten, ihm ein Arbeitszeugnis auszustellen. Weiter
sei der Eintrag im Personal- und Lohnadministrationssystem des Kantons Zürich,
dass er nicht mehr als Lehrer tätig sein dürfe, zu löschen. Schliesslich sei
ihm eine finanzielle Entschädigung auszurichten. Das Verwaltungsgericht hiess
die Beschwerde mit Urteil vom 5. September 2012 teilweise gut und wies das
Volksschulamt an, über die Möglichkeit einer künftigen Anstellung von A als
Vikar sowie über sein Gesuch um Berichtigung seiner Personendaten in Verfügungsform
zu befinden; auf das Schadenersatzbegehren trat das Verwaltungsgericht nicht
ein und leitete es an das Volksschulamt weiter (VB.2012.00391,
E. 2.3 f. und Dispositiv-Ziff. 1). Dieses Urteil erwuchs in
Rechtskraft.
D. Mit
Verfügung vom 16. November 2012 wies das Volksschulamt Begehren von A um Berichtigung
des Eintrags im Personaladministrationssystem ab.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 21. November 2012 beantragte A
sinngemäss, der Eintrag "Aktuell kein Einsatz im Kanton Zürich möglich,
Akte konsultieren" im Personaladministrationssystem des Volksschulamts sei
zu löschen. Am 29. November 2012 stellte A gegen den Leiter des Rechtsdienstes
der Bildungsdirektion ein Ausstandsbegehren. Nachdem sich A am 8. und
25.
Januar 2013 noch einmal zur Sache geäussert hatte, forderte er die
Bildungsdirektion mit E-Mail vom 14. März 2013 auf, in den kommenden Tagen
einen Rekursentscheid zu fällen. Mit Verfügung vom 19. März 2013 trat die
Bildungsdirektion auf das Ausstandsbegehren nicht ein (Dispositiv-Ziff. I)
und sistierte in Dispositiv-Ziff. II das Verfahren bis zur rechtskräftigen
Erledigung des in jenem Zeitpunkt bereits beim Verwaltungsgericht hängigen
Verfahrens betreffend eine Verfügung des Volksschulamts, mit welcher A bis auf
Weiteres von Einsätzen als Vikar ausgeschlossen worden war (vgl. hierzu
auch VB.2013.00180).
III.
A führte am 25. März 2013 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, unter Entschädigungsfolge sei
Dispositiv
Dispositiv-Ziff. II der Verfügung vom 19. März 2013 aufzuheben. Das
Volksschulamt schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. April 2013 auf Abweisung
der Beschwerde; die Bildungsdirektion beantragte mit Vernehmlassung vom
3. April 2013, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei
sie abzuweisen. A reichte am 5. April 2013 eine Stellungnahme ein. Am
18. April 2013 sowie am 17. Juni 2013 reichte A
weitere Eingaben ein, die er als Petition bezeichnete.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
einer Direktion etwa über eine Verfügung betreffend ein Gesuch um Berichtigung
eines Eintrags in einem Personaladministrationssystem nach § 41
Abs. 1 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und
Abs. 3, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44
e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes zuständig.
1.2
Der Beschwerdeführer hat am 18. April 2013
und am 17. Juni 2013 unter dem Titel "Petition" weitere
Rechtsschriften eingereicht, deren Zweck mangels konkreten Antrags unklar
bleibt. Soweit der Beschwerdeführer sich damit noch einmal zum Verfahren
äussern wollte, erfolgte dies verspätet. Soweit diese Eingaben dagegen dem Zweck dienten, weitere
Beweismittel einzureichen, sind diese im vorliegenden Verfahren zu
berücksichtigen.
1.3 Angefochten
ist eine Sistierungsverfügung der Bildungsdirektion. Dabei handelt es sich um
einen Zwischenentscheid (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
Vorbem. zu §§ 4–31 N. 32, § 19 N. 46). Nach § 19a
Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist
dagegen die Beschwerde nur zulässig, wenn die Sistierung einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung
der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(lit. b). Letzteres trifft hier offensichtlich nicht zu, führte doch eine
Gutheissung der Beschwerde einzig dazu, dass die Vorinstanz das Verfahren
wieder aufnehmen müsste. Es bleibt zu prüfen, ob die Sistierung einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann.
Der Beschwerdeführer legt in seinen Eingaben nicht dar,
inwiefern ihm aus der Sistierung des Rekursverfahrens ein nicht
wiedergutzumachender Nachteil entstehe. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich.
Der nicht öffentlich einsehbare Eintrag im Personenadministrationsregister mag
zwar möglicherweise dazu führen, dass der Beschwerdeführer eine Vikariatsstelle
nicht antreten kann. Der damit allenfalls verbundene finanzielle Schaden liesse
sich aber problemlos wiedergutmachen.
1.4 Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei einer Beschwerde gegen die Sistierung
eines Verfahrens vom Erfordernis eines weiteren, nicht wiedergutzumachenden
Nachteils abzusehen, wenn eine ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung bzw.
Rechtsverweigerung geltend gemacht wird (BGE 135 III 127 E. 1.3;
120 III 143 E. 1b). Soweit der Beschwerdeführer mit seinen
Ausführungen geltend machen wollte, die Sistierung führe zu einer ungerechtfertigten
Verfahrensverzögerung, vermöchte er indes auch damit nicht durchzudringen.
Die Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und
Verwaltungsbehörden Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist
(Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV,
SR 101]; Art. 18 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom
27. Februar 2005 [LS 101]; § 4a VRG). Die Angemessenheit der
Frist beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei ist dem Umfang
und der Schwierigkeit des Falles, der Wichtigkeit der Angelegenheit für die
Betroffenen und dem Verhalten der Beschwerdeführenden und der
Rechtsmittelinstanz angemessen Rechnung zu tragen (BGE 130 I 312 E. 5.2,
119 Ib 311 E. 5b; VGr, 5. April 2006, VB.2005.00579, E. 3.2). Eine
Verletzung kann insbesondere darin liegen, dass die Rechtsmittelinstanz während
längerer Zeit überhaupt keine Verfahrenshandlungen vornimmt (BGr,
18. Oktober 2004,1A.169/2004, E. 2.2).
In Anwendung von § 71 VRG in Verbindung mit
Art. 126 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 (SR 272) kann die Rekursbehörde jedoch ein
Verfahren sistieren, wenn dies die Zweckmässigkeit verlangt, namentlich wenn
der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt. Der Entscheid über
die Sistierung des Verfahrens steht im Ermessen der Rekursbehörde; dabei ist
das Interesse an der Sistierung gegen das Interesse an der Beschleunigung des
Verfahrens abzuwägen (Adrian Staehelin in: Thomas Sutter-Somm/Franz
Hasenböhler/Christoph Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung
[ZPO], Zürich etc. 2010, Art. 126 N. 4 mit Hinweisen). Die Vorinstanz
begründet die Verfahrenssistierung sinngemäss damit, der Entscheid betreffend
die Berichtigung des Eintrags im Personaladministrationssystem hänge vom
Ausgang des Verfahrens betreffend die Zulassung des Beschwerdeführers als Vikar
ab, weshalb sich eine Sistierung rechtfertige. Dieser Schluss erscheint nachvollziehbar.
Der Eintrag im Personenstandsregister dient dem Vollzug der Anordnung des
Beschwerdegegners, wonach der Beschwerdeführer bis auf Weiteres nicht mehr als
Vikar eingesetzt wird. Gegen die Feststellungsverfügung des Beschwerdegegners,
welche diese Anordnung schützte, hat der Beschwerdeführer Rechtsmittel
ergriffen; die Sache war im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung beim
Verwaltungsgericht hängig (VB.2013.00180). Es erscheint zweckmässig, das
Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Feststellungsverfügung des
Beschwerdegegners zu sistieren. Eine Rechtsverzögerung ist darin – auch mit
Blick auf die Verfahrensdauer von bisher rund acht Monaten – nicht zu
erblicken.
2.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
3.
3.1 Nach
§ 65a Abs. 3 Satz 1 VRG werden bei personalrechtlichen
Streitigkeiten mit einem Streitwert bis Fr. 30'000.- keine Gebühren
auferlegt. Da die Berichtigung eines Eintrags im Personaladministrationssystem
keinen Streitwert hat und es sich auch nicht um eine Entscheidung von grosser
Tragweite handelt (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 80b N. 3), sind die Gerichtskosten
auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. auch VGr, 5. September 2012,
VB.2012.00391, E. 6.1).
3.2 Der
unterliegende Beschwerdeführer kann keine Parteientschädigung erhalten
(§ 17 Abs. 2 VRG).
4.
Gegen Entscheide auf dem
Gebiet der öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisse ist die Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur zulässig, wenn es sich um
eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt (Art. 83 lit. g
e contrario BGG). Vermögensrechtlicher Natur sind Streitigkeiten dann,
wenn mit ihnen vordringlich wirtschaftliche Interessen verfolgt werden (Thomas
Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 171). Soweit es sich
vorliegend nicht um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt, lässt sich
nur subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erheben.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Bei der
Sistierungsverfügung handelt es sich um einen Zwischenentscheid (vorne 1.3).
Dagegen steht die Beschwerde ans Bundesgericht nach Art. 93 Abs. 1
BGG nur offen, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen könnte
(lit. b). Wird jedoch eine Verfahrensverzögerung bzw. Rechtsverweigerung
geltend gemacht, lässt sich auch ohne diese Voraussetzungen Beschwerde erheben
(BGE 135 III 127 E. 1.3; 120 III 143 E. 1b).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 2'140.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an …