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Entscheid

VB.2013.00246

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00246

26. August 2013Deutsch19 min

(URT.2013.15495)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Nachdem A und B

mit ihren Kindern D, geboren

1998, und C, geboren 2000, die Erteilung der

eidgenössischen Einbügerungsbewilligung beantragt hatten, überwies das

Gemeindeamt des Kantons Zürich die Gesuchsunterlagen am 14. August 2012 an die Gemeinde Weiningen für den Entscheid über die Aufnahme

ins Gemeindebürgerrecht. In der Folge wurden A und B

durch die Bürgerkommission der Gemeinde Weiningen zu

einem Gespräch am 15. Ok­tober 2012 eingeladen. An

diesem Gespräch nahmen auch die beiden Kin­der D und C teil.

Nach dem Einbürgerungsgespräch und

der Antragstellung durch die Bürgerkommission wies der

Gemeinderat Weiningen das Einbürgerungsgesuch der Familie B-A mit Beschluss vom 22. Oktober 2012 ab. Im Wesentlichen begründete er dies damit, dass

die Bewerber nicht in die schweizerischen Verhältnisse ein­ge­gliedert und mit den schweizerischen

Landesgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen nicht vertraut seien. A und B seien der deutschen Sprache nur dürftig mächtig und sie

hätten sehr einfache geografische und staatsbürgerliche

Fragen nicht in genügender Weise beantworten können.

Erwägungen

II.

B erhob am 23. November 2012 Rekurs an

den Bezirksrat Dietikon und reichte nach entsprechendem

Hinweis die Unterschriften seiner Ehegattin und der Kinder

nach, woraufhin alle vier als Rekurrenten aufgeführt

wurden.

Der Bezirksrat wies den Rekurs mit Beschluss vom 27. Februar 2013 ab.

III.

A, B, C und D liessen am 25. März 2013

Beschwerde ans Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen:

" 1. Der Beschluss vom 22. Oktober 2012 sei vollumfänglich

aufzugeben; die Vorinstanz sei anzuweisen, das Einbürgerungsgesuch gutzueissen;

2.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MwSt,

zulasten der Gemeinde.

Weiter stelle ich einen Antrag auf unentgeltliche

Prozessführung."

Der Gemeinderat Weiningen reichte am 22./24. April 2013 eine Beschwerdeantwort ein.

Am 7. Mai 2013 liess sich der Bezirksrat

Dietikon mit Schluss auf Abweisung der Beschwerde

vernehmen und verwies zur Begründung auf den angefochtenen Entscheid.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht prüft seine

Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Rekursentscheide

eines Bezirksrats etwa betreffend Bürgerrecht können beim

Verwaltungs­gericht mit Beschwerde angefochten werden

(§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 3, 19b

Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44 VRG e contrario).

Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde ein­zutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführenden bringen vor, der Entscheid

des Beschwerdegegners sei nur pauschal begründet, und

machen damit sinngemäss geltend, es sei das rechtliche

Gehör verletzt worden. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vorweg zu

prüfen.

2.2

Ablehnende Entscheide über Einbürgerungen unterliegen gestützt auf Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV, SR 101) der Begründungspflicht (vgl. ferner Art. 15b des Bürgerrechtsgesetz vom 29.

September 1952 [SR 141.0]; vgl. BGE 135 I 265 E. 4.3, 129 I

232.

E. 3.3). Der Gehörsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass

die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen

auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt.

Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei

muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich

auseinandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken.

Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich der Betroffene über die

Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der

Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. zum Ganzen BGE 136 I

229.

E. 5.2, 134 I 83 E. 4.1, 126 I 97 E. 2b; ausführlich zur

Begründungspflicht Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf

rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 402 ff.

mit zahlreichen Hin­weisen).

2.3

Dem Entscheid des Beschwerdegegners kann entnommen werden, dass die

Beschwerdeführenden 1 und 2 der deutschen Sprache nur dürftig mächtig seien;

sodann genügten ihre geografischen und staatsrechtlichen Kenntnisse nicht, um

als hinreichend integriert zu gelten. Die Beschwerdeführenden konnten dem

beschwerdegegnerischen Entscheid damit entnehmen, weshalb ihr Gesuch abgelehnt

wurde. Zusammen mit dem protokollierten Gespräch vor der Bürgerkommission und

den weiteren Akten war eine sachgerechte Anfechtung möglich – was sowohl die

Rekurs- wie auch die Beschwerdeschrift aufzeigen.

3.

3.1

Die Voraussetzungen für den

Erwerb und den Verlust des Kantons- und des Gemeinde­bürgerrechts

sind durch ein Gesetz zu bestimmen (Art. 20 Abs. 2 der

Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar

2005.

[KV, LS 101]). Gewisse Mindestanforderungen

sind jedoch in Art. 20 Abs. 3 KV festgelegt; auf Gesetzesstufe

können weitere Voraus­setzungen vorgesehen werden (vgl. Peter

Kottusch in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar

zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 20 N.

6). Nachdem das (kantonale) Bürgerrechtsgesetz (vgl.

ABl 2010, 2601 ff.) in der Volksabstimmung vom 11. März 2012

abgelehnt worden ist (ABl 2012, 482 ff.), richtet sich die Einbürgerung

ausländischer Personen weiterhin nach

Art. 20 f. KV, §§ 20–31 des Gemeindegesetzes vom

6.

Juni 1926 (GG, LS 131.1) sowie der (kantonalen) Bürgerrechtsverordnung

vom 25. Oktober 1978 (BüV, LS 141.11). Überdies sind die Bestim­mun­gen der eidgenössischen

Bürgerrechtserlasse zu beachten (vgl. Bürge­r­rechts­gesetz).

3.2

Für

die Einbürgerung gelten folgende Anforderungen: Ausländerinnen und Ausländer

müssen nebst der Erfüllung der Wohnsitzerfordernisse genügende Ausweise über

ihre bisherigen Heimats- und Familienverhältnisse beibringen (§ 21 Abs. 1

in Verbindung mit § 22 Abs. 1 GG), über angemessene Kenntnisse der

deutschen Sprache verfügen (Art. 20 Abs. 3 lit. a KV), in

der Lage sein, für sich und ihre Familien aufzukommen (Art. 20 Abs. 3

lit. b KV, § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1

GG und § 5 BüV), in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert sein (§ 21

Abs. 2 lit. a BüV), mit den schwei­zerischen

Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut sein (§ 21 Abs. 2

lit. b BüV, Art. 20 Abs. 3 lit. c KV), die

schweizerische Rechtsordnung beachten (Art. 20 Abs. 3 lit. d KV, § 21 Abs.

2.

lit. c BüV) sowie über einen unbescholtenen Ruf verfügen (§ 21

Abs. 1 GG und § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 BüV).

3.3

Einen

Anspruch auf Einbürgerung haben bloss Ausländer, welche in der Schweiz geboren

sind, ferner nicht in der Schweiz geborene Ausländer, wenn sie

zwischen 16 und 25 Jahren alt sind und während mindestens fünf Jahren in

der Schweiz die Volks- oder Mittelschulstufe in einer der Landessprachen

besucht haben (§ 21 Abs. 2 f. GG, § 22 Abs. 1 BüV).

Die Beschwerdeführenden 3 und 4 besuchen

die Volksschule in der Schweiz, sind aber noch keine 16 Jahre alt (vgl. ferner § 1

Abs. 2 BüV). Sie sind wie auch ihre Eltern im Ausland

geboren, weshalb allen Beschwerdeführenden kein Anspruch auf Einbürgerung

zukommt.

3.4

Besteht kein Anspruch auf Einbürgerung, sind die

Gemeinden nicht verpflichtet, jedoch unter Berücksichtigung der genannten

Mindestanforderungen berechtigt, Personen in ihr Bürgerrecht aufzunehmen (§ 22

Abs. 1 GG). Die Gemeinde entscheidet in diesem Fall nach Ermessen über die

Einbürgerung und kann diese von zusätzlichen

sachlichen Kriterien abhängig machen (VGr, 9. Februar 2011, VB.2010.00678,

E. 3.1; vgl. BGr, 30. August 2010,1D_5/2010,

E. 3.2.3, sowie 12. Dezember 2003,1P.214/2003, E. 3.5.2). Die Einbürgerungsbehörde hat das ihr zukommende Ermessen

– auch wenn es sehr weit ist – pflichtgemäss und nach dem Sinn und Zweck der

Bürgerrechtsgesetzgebung zu handhaben (BGE 137 I 235

E. 2.4). Der Entscheid der Gemeinde muss

willkürfrei und unter Berücksichtigung des Diskriminierungsverbots erfolgen

(BGE 129 I 232 E. 3.3). Ausserdem hat der Entscheid das allgemeine

Gleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) zu beachten; das Ermessen ist somit in

gleichgelagerten Fällen gleich, in ungleich gelagerten Fällen ungleich

auszuüben (vgl. hierzu Yvo Hangartner, Grundsatzfragen der Einbür­ge­rung nach Ermessen, ZBl 110/2009,

S. 293 ff., 307 f.). Die Einbürgerung darf mit anderen Worten

nicht willkürlich oder grundrechtswidrig verweigert werden. Innerhalb dieser Schran­ken besteht

jedoch die "Freiheit der Entscheidung von Fall zu Fall" (Hangartner,

S. 294), in welcher die Gemeinde verfassungsrechtlich

geschützt ist (BGr, 12. Dezember 2003,1P.214/2003, E. 3.5.1).

Einer ausländischen Person kann daher die Einbürgerung verweigert werden, auch

wenn sie die Vorgaben des kantonalen Rechts erfüllt.

3.5

Das

Verwaltungsgericht übt lediglich eine Rechtskontrolle aus. Bei Ermessensfragen

greift das Gericht nur ein, sofern eine qualifizierte Unangemessenheit

vorliegt. Darunter fallen Missbrauch sowie Über- oder Unterschreitung des

Ermessens. Die blosse Unange­messenheit kann vor Verwaltungsgericht nur

gerügt werden, sofern ein Erlass dies vorsieht (§ 50 Abs. 1 f. in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG; Alfred Kölz/Jürg Boss­hart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 50 N. 70 ff.). Die

Bürgerrechtsgesetzgebung enthält keinen solchen Passus. Demnach kann nur

geprüft werden, ob der Beschwerdegegner sein Ermessen in

rechtsverletzender Weise ausgeübt hat.

4.

4.1

Der Beschwerdegegner wies die Einbürgerungsgesuche

mit der Begründung ab, dass sich die Beschwerdeführenden nicht für die

Einbürgerung eigneten. Die Eignung sei nur gegeben,

wenn sie unter anderem in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert und

mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut

seien. Darunter sei unter anderem zu verstehen, dass sie sich in der hiesigen

Sprache zurechtfänden und mit den spezifischen örtlichen

Verhältnis vertraut seien. Die Beschwer­de­führenden erfüllten diese Minimalanforderungen trotz mehrjähriger

Anwesenheit nicht genügend. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 seien der deutschen

Sprache nur dürftig mächtig und vermöchten auf sehr

einfache geografische und staatsbürgerliche Fragen nicht in genügender Weise

Antwort zu geben.

4.2

Die Beschwerdeführenden bringen vor, sie seien für

den 15. Oktober 2012 für ein persönliches Gespräch eingeladen worden und

hierbei – ohne Vorankündigung – mit Fragen in geographischen und staatsrechtlichen Belangen konfrontiert worden. Aus dem

Anspruch auf rechtliches Gehör ergebe sich, dass Parteien eines Administrativverfahrens

vorweg bekannt gegeben werde, was sie an einem Termin

vor der Verwaltungsbehörde erwarte. In der Einladung zum Gespräch habe es aber

lediglich geheissen, man wolle die Familie besser kennenlernen und etwas über deren

Beweggründe erfahren – es sei nicht mitgeteilt worden, dass

ein Test abgelegt werden müsse. Dass es ihnen nicht möglich gewesen sei, sich auf den Test vorzubereiten, stelle nicht zuletzt eine im

Vergleich mit Gesuchstellern anderer Gemeinden eine erhebliche Benachteiligung dar. Ihre Sprach­kenntnisse könnten als gut bezeichnet werden und die ihnen gestellten Fragen hätte auch durchschnittlich integrierte Schweizer

nicht beantworten können. Der Beschwerdegegner

sei zu einer umfassenden Prüfung der Verhältnisse verpflichtet; dies habe er jedoch vorlie­gend unterlassen und seinen Entscheid einzig

auf die angeblich mangelhaften Antworten zu den geographischen und staatskundlichen Fragen gestützt.

5.

5.1

Gemäss

Art. 50 Abs. 1 BV ist die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts

gewährleistet. Die Gemeinden sind in einem Sachbereich autonom, wenn das

kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder

teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihnen dabei

eine relativ erhebliche Entscheidungs­freiheit einräumt. Der geschützte

Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener

kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der

Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen (BGE 137 I

235.

E. 2.2, 136 I 265 E. 2.1). Letzteres gewährt das kantonalzürcherische

Recht den Gemeinden im Bereich der ordentlichen Einbürgerung. Den damit

verbundenen Ermessensspielraum haben auch die Rechtsmittelinstanzen zu beachten

(BGE 137

I 235 E. 2.4).

5.2

Die

Gemeindeordnung legt fest, ob ein von den Stimmberechtigten gewähltes Organ

oder die Gemeindeversammlung das Gemeindebürgerrecht erteilt (Art. 21 Abs. 1

Satz 1 KV). Urnenabstimmungen sind ausgeschlossen (Art. 21 Abs. 1

Satz 2 KV). Die Ausgestaltung des Verfahrens zur Erteilung des

Gemeindebürgerrechts, beispielsweise das Vorsehen eines förmlichen

Deutschtests, steht den Gemeinden zu. Die Rechtsgleichheit sowie die

Gewährleistung eines fairen Verfahrens müssen sichergestellt sein (vgl. BGE 137 I

235.

E. 3.5).

5.3

Der (frühere) Bürgergemeinderat der Gemeinde Weiningen beschloss am 13. Juli 2004, Bürgerrechtsbewerber, für deren Aufnahme

in das Bürgerrecht der Gemeinde Weiningen keine

Pflicht bestehe, würden anlässlich des durchzuführenden Gesprächs mit orts- und

staatskundlichen Fragen über Bund, Kanton, Region und Gemeinde konfrontiert, und genehmigte hierzu einen von der Gemeindekanzlei

ausgearbeiteten "Fragebogen zuhanden Bürgerrechtsbewerber", wobei

sich der Bürgergemeinderat vorbehielt, den Fragekatalog – ohne separaten Beschluss – laufend zu ergänzen und anzupassen. Dem

Protokoll der Sitzung vom 13. Juli 2004 ist zu entnehmen, dass es sich bei

diesen Fragen ausschliesslich um einfache Fragen zum orts- und staatskundlichen

Allgemeinwissen handle. Diese könnten den Gesuchstellern auch ohne Vorbereitung

zuge­mutet werden. Es lasse sich von den Einbürgerungswilligen, welche von Gesetzes wegen

mindestens zwölf Jahre in der Schweiz wohnhaft sein müssten, erwarten, dass sie zumin­dest einen Grossteil der

Fragen zu beantworten vermöchten.

5.4

Die Bürgerkommission der Gemeinde Weiningen (vgl. zu deren Aufgabenbereich Art. 28 der Gemeindeordnung vom 25. September 2005 und Art. 33 des

Organisations­reglement des Gemeinderats Weiningen 2010 – 2014 vom 12. April 2010 [beides zu finden unter www.weiningen.ch –>

Verwaltung –> Reglemente]) teilte den Beschwerdeführenden 1 und 2 mit Schreiben vom 8. Oktober 2012 mit, dass sie ihr

Einbürgerungsgesuch von den kantonalen Amtsstellen erhalten und sie nun darüber

zu befinden habe, ob sie ihre Aufnahme ins Bürgerecht der Gemeinde dem

Gemeinderat beantragen solle. Vor der Antragsstellung

wolle sich die Bürgerkommission mit ihnen unter­halten,

um sie kennenzulernen und etwas über die Beweggründe für das Ein­bürge­rungsgesuch

zu erfahren.

Anlässlich dieses Gespräches wurden die

Beschwerdeführenden mit ungefähr zwanzig Fragen zu

orts- und staatsrechtlichen Belangen konfrontiert.

5.5

Weder das Bundesrecht noch das kantonales Recht

legen fest, wie die Prüfungen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des

Gemeindebürgerrechts erfüllt sind, vonstatten­gehen

soll. Die Gemeinden können – unter Vorbehalt der Beachtung von höherrangigem

Recht – die Prüfung nach eigenem Belieben regeln, sofern sich das gewählte

Verfahren zur Überprüfung der Voraussetzungen eignet. Es ist einer Gemeinde

nicht vorgeschrieben, einen förmlichen Test, insbesondere betreffend Sprachkenntnisse und staatsrechtliches

Wissen, durchzuführen. Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, sie seien gegenüber

Einbürgerungswilligen in anderen Gemeinden benachteiligt, da diese auf

förmliche Tests lernen können, sei darauf hingewiesen, dass im Rahmen eines solchen

angekündigten Tests auch die Beantwortung schwierigerer Fragen erwartet werden kann und, wie

ausgeführt, die Ausgestaltung des Verfahrens zur Prüfung der Eignung von

Einbürgerungswilligen in der Kompetenz der

einzelnen Gemeinden liegt.

5.6

Den Beschwerdeführenden 1 und 2 wurde mit Schreiben vom 8. Oktober 2012 ange­zeigt, dass es bei dem Gespräch mit der Bürgerkommission um ihre Einbürgerungs­gesuche gehe, man sie kennenlernen und über ihre Motivation

sprechen wolle und dass hernach dem Gemeinderat Antrag über

ihre Eignung gestellt werden solle.

5.6.1

Die Beschwerdeführenden mussten folglich damit rechnen, zu ihrer Motivation

befragt zu werden, weshalb die Fragen nach den Vorteilen, welche sie sich durch

den Schweizer Pass erhoffen, ohne Weiteres zulässig waren. Ebenso ist es

vertretbar, dass aufgrund dieses Gesprächs die Deutschkenntnisse der

Beschwerdeführenden beurteilt worden sind, und zwar insbesondere auch deshalb,

weil in der Rechtsprechung bislang festgehalten wurde, dass namentlich an den

schriftlichen Kompetenznachweis keine Anforderungen gestellt werden dürften,

welche zu einer Diskriminierung bildungsferner Personen führen könnten. Entsprechend

seien regelmässig an die mündlichen Sprachkenntnisse höhere Anforderungen zu

stellen als an die schriftlichen (vgl. BGE 137 I 235 E. 3.4;

vgl. ferner Art. 4 des Verfahrensreglements über das

Einbürgerungsverfahren der Gemeinde Weiningen, welches mit Gemeinderatsbeschluss

vom 18. Februar 2013 genehmigt wurde, der nun aber eine schriftliche

Deutschprüfung vorsieht [abrufbar unter www.weiningen.ch –> Verwaltung –>

Reglemente]).

Dem Protokoll des Gespräches vom 15.

Oktober 2012 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 nur

über knapp genügende deutsche Sprachkenntnisse verfügten. Der kommunikative Austausch in einem

einfachen Gespräch sei einigermassen mög­lich. Das

Vorbringen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden, dass

mit diesen ein Gespräch möglich sei, steht nicht im Wiederspruch zu den

Feststellungen der Bürgerkommission. Im Beschluss des

Beschwerdegegners vom 22. Oktober

2012.

wird aber etwas zugespitzt

formuliert festgehalten, die Beschwerde­führenden seien der deutschen Sprache nur dürftig mächtig. Auf die

offe­rierte persönliche Befragung der Beschwerdeführenden

kann verzichtet werden, ergibt sich doch aus den Akten, dass die

Deutschkenntnisse (wenn auch nur knapp) genügend sind.

5.6.2

Nach dem Ausgeführten steht es dem Beschwerdegegner sodann frei, auf eine

schriftliche Prüfung des Staatskundewissens zu verzichten und dieses bzw. die

Integration in die hiesigen Verhältnisse in einem anderen Rahmen zu prüfen. Da

dem Schreiben vom 8. Oktober 2012 zu entnehmen war, dass hernach Antrag an

den Gemeinderat gestellt werde und die Beschwerdeführenden folglich nicht mit

weiteren Prüfungsschritten rechnen mussten, ist das Abfragen von

Allgemeinwissen – was es nach dem Beschwerdegegner sein soll – nicht zu

beanstanden, muss doch die Integration in irgend einer Art überprüft werden. Es

ist jedoch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich die Geprüften dadurch

etwas überrumpelt fühlen können. Soweit es sich aber um Fragen handelt, von

welchen erwartet werden kann, dass diese nach mindestens zwölfjähriger

Anwesenheit von einem durchschnittlich integrierten Bürger beantwortet zu

werden vermögen, lässt sich das Vorgehen des Beschwerdegegners als statthaft

erachten.

5.6.3

Im vorliegenden Fall trifft dies sicherlich auf Fragen zu wie jene nach den

an den Kanton Zürich angrenzenden Kantonen oder nach Namen von Schweizer Bergen

oder Flüssen (da lediglich zwei, drei Beispiele gefordert wurden). Überdies

kann erwartet werden, dass ein Bewohner von Weiningen den Gubristtunnel kennt –

was die Beschwerdeführenden denn auch wussten. Ein grobes Allgemeinwissen über

Staatsrecht kann von einem möglicherweise zukünftigen Bürger ebenfalls verlangt

werden. Die Fragen danach, wer die Schweiz regiert und wie die eidgenössischen

Räte heissen, sollten beantwortbar sein. Auch die Beantwortung von Fragen zu

lokalen Gegebenheiten erscheint bei oberflächlichen Fragen möglich; dabei

erscheinen Fragen wie jene nach den Namen der Mitglieder des Gemeinderates

jedoch zu detailliert. Anderes gilt für die Frage nach der Gemeindezeitung,

welche in sämtliche Haushalte geliefert wird und den naheliegenden Namen

"Winiger Zitig" (vgl. www.weiningen.ch ––> Verwaltung ––>

Dienstleistungen) trägt. Diese sollte ein Einbürgungswilliger dem Namen nach

kennen. Zu detailliert wäre dann wiederum die Frage nach deren genauem Inhalt.

Welche der den Beschwerdeführenden unterbreiteten Fragen im Einzelnen als Allgemein­wissen

bezeichnet werde können, sowie auf welche der Fragen im von der Gemeinde­kanzlei formulierten Katalog dies zutrifft, muss vorliegend nicht abschlies­send beantwortet werden. Aufgrund der zu einem grossen Teil nicht zutreffenden Antwor­ten der Beschwerdeführenden

zu den zulässigen Fragen kann jedenfalls der Schluss, jene seien weder genügend in die

schweizerischen Verhältnisse eingegliedert noch mit

den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut, nicht beanstandet werden. Denn die

Beschwerdeführenden konnten – selbst wenn man Fragen wie jene

nach den Namen der Gemeinderäte oder die Bezeichnung der durch das Schweizer

Volk im Einzelnen wählbaren Personen weglässt – nur

einen geringen Teil der Fragen richtig beant­worten.

So nannten sie beispielsweise Zürich als Bezirkshauptort des Bezirks Dietikon, konnten keine Berge, Flüsse oder Seen in der Schweiz benennen

oder kannten die Bezeich­nung

Nationalrat und Ständerat nicht. Sodann scheinen sie nicht mit den Sehenswürdig­keiten der Schweiz vertraut zu sein, wussten sie doch weder, welcher Berg sich auf der Toblerone-Packung befindet, noch, an welchem

See die Stadt Luzern liegt.

5.6.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Beschwerdeführenden mehrheitlich

Fragen gestellt wurden, die jemand, der sich seit mindestens zwölf Jahren in

der Schweiz aufhält und an den hiesigen Verhältnissen interessiert ist, ohne

Weiteres beantworten können sollte.

5.7

Auf die Frage hin, ob sie viel Kontakt mit

Schweizern pflegen würden, antwortete der Beschwerdeführer

2.

sodann, dass er dies täglich im Beruf tue. Die Antwort impliziert jedoch,

dass er privat keinen Kontakt zu Schweizern pflegt.

5.8

Die Dauer der Anwesenheit der Beschwerdeführenden in

der Schweiz sowie der Umstand, dass sich diese während ihrer

Anwesenheit nichts zuschulden kommen liessen, floss in den Entscheid des

Beschwerdegegners ein. Die persönlichen Verhältnisse wurden somit

umfassend gewürdigt.

6.

Nach dem Gesagten durfte der

Beschwerdegegner ohne Rechtsverletzung davon ausgehen, die Beschwerdeführenden

seien nicht genügend in die schweizerischen

Verhältnisse einge­gliedert (§ 21

Abs. 2 lit. a BüV), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

7.

7.1

Ausgangsgemäss gilt es, die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden

unter solidarischer Haftung füreinander je zu einem Viertel aufzuerlegen und

ihnen keine Partei­entschädigung zuzusprechen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 14 und § 17

Abs. 2 VRG; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 14 N. 3).

7.2

Die Beschwerdeführenden ersuchen um unentgeltliche

Rechtspflege und -vertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private,

welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht als aussichtslos

erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein

Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn

die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offensichtlich aussichtslos sind

Begehren, deren Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf

Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32). Mittellos ist, wer nicht in der

Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der

Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Kölz/Boss­hart/Röhl, § 16 N. 24). Den Nachweis der Mittellosigkeit

haben grundsätzlich die Gesuchsteller zu erbringen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16

N. 29).

Zufolge der gesetzlichen Mitwirkungspflicht

ist es Sache der Gesuchsteller, den Nachweis ihrer Mittellosigkeit zu

erbringen. Ihnen obliegt es, ihre Einkommens- und Vermögens­verhältnisse sowie Lebenshaltungskosten umfassend darzustellen und

soweit möglich auch zu belegen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 28). An

die Mitwirkungspflicht der Gesuchsteller werden praxisgemäss hohe Anforderungen

gestellt (VGr, 20. August 2008, VB.2008.00249,

E. 3.4, und 5. November 2008, VB.2008.00408, E. 5; Marc Forster,

Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der neueren

bundesgerichtlichen Rechtsprechung, ZBl 93/1992 S. 457 ff., 460). So müssen

diese ihre finanzielle Situation detailliert aufzeigen und

belegen.

Die anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführenden führen lediglich aus, sie seien mittellos – Belege hierfür

werden nicht ins Recht gelegt.

Den Akten können keine näheren Angaben über die finanzielle Situation der

Beschwerdeführenden entnommen werden. Der Beschwerdeführer 2 ist selbstständig

erwerbend, seine Ehefrau arbeitet als Verkäuferin. Sie konnten in den letzten

drei Jahren ihre Steuern ordnungsgemäss bezahlen und es liegen keine

Betreibungen gegen sie vor. Überdies ist es nach § 21 GG für eine

Einbürgerung erforderlich, dass der darum Ersuchende sich und seine Familie

selbst zu erhalten vermag. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden

mittellos sind. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung ist

deshalb abzuweisen.

8.

Gemäss Art. 83 lit.

b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die

Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über die

ordentliche Einbürgerung ausgeschlossen. Entsprechend ist auch das gesamte

kantonale und kommunale Einbürgerungsverfahren von der Beschwerde ausgenommen

(Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 48). Den Beschwerdeführenden steht

somit bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege und -vertretung wird abgewiesen;

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander

je zu einem Viertel auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …