VB.2013.00246
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00246
26. August 2013Deutsch19 min
(URT.2013.15495)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2013.00246
Urteil
der 4. Kammer
vom 26. August 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiberin
Janine Waser.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
4. D,
Beschwerdeführende 3 und 4 vertreten durch die Eltern
(Beschwerdeführende 1 und 2)
alle vertreten durch RA E,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinderat Weiningen,
Badenerstrasse 15, 8104 Weiningen ZH,
Beschwerdegegner,
betreffend Einbürgerung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Nachdem A und B
mit ihren Kindern D, geboren
1998, und C, geboren 2000, die Erteilung der
eidgenössischen Einbügerungsbewilligung beantragt hatten, überwies das
Gemeindeamt des Kantons Zürich die Gesuchsunterlagen am 14. August 2012 an die Gemeinde Weiningen für den Entscheid über die Aufnahme
ins Gemeindebürgerrecht. In der Folge wurden A und B
durch die Bürgerkommission der Gemeinde Weiningen zu
einem Gespräch am 15. Oktober 2012 eingeladen. An
diesem Gespräch nahmen auch die beiden Kinder D und C teil.
Nach dem Einbürgerungsgespräch und
der Antragstellung durch die Bürgerkommission wies der
Gemeinderat Weiningen das Einbürgerungsgesuch der Familie B-A mit Beschluss vom 22. Oktober 2012 ab. Im Wesentlichen begründete er dies damit, dass
die Bewerber nicht in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert und mit den schweizerischen
Landesgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen nicht vertraut seien. A und B seien der deutschen Sprache nur dürftig mächtig und sie
hätten sehr einfache geografische und staatsbürgerliche
Fragen nicht in genügender Weise beantworten können.
Erwägungen
II.
B erhob am 23. November 2012 Rekurs an
den Bezirksrat Dietikon und reichte nach entsprechendem
Hinweis die Unterschriften seiner Ehegattin und der Kinder
nach, woraufhin alle vier als Rekurrenten aufgeführt
wurden.
Der Bezirksrat wies den Rekurs mit Beschluss vom 27. Februar 2013 ab.
III.
A, B, C und D liessen am 25. März 2013
Beschwerde ans Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen:
" 1. Der Beschluss vom 22. Oktober 2012 sei vollumfänglich
aufzugeben; die Vorinstanz sei anzuweisen, das Einbürgerungsgesuch gutzueissen;
2.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MwSt,
zulasten der Gemeinde.
Weiter stelle ich einen Antrag auf unentgeltliche
Prozessführung."
Der Gemeinderat Weiningen reichte am 22./24. April 2013 eine Beschwerdeantwort ein.
Am 7. Mai 2013 liess sich der Bezirksrat
Dietikon mit Schluss auf Abweisung der Beschwerde
vernehmen und verwies zur Begründung auf den angefochtenen Entscheid.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht prüft seine
Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Rekursentscheide
eines Bezirksrats etwa betreffend Bürgerrecht können beim
Verwaltungsgericht mit Beschwerde angefochten werden
(§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 3, 19b
Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44 VRG e contrario).
Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdeführenden bringen vor, der Entscheid
des Beschwerdegegners sei nur pauschal begründet, und
machen damit sinngemäss geltend, es sei das rechtliche
Gehör verletzt worden. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vorweg zu
prüfen.
2.2
Ablehnende Entscheide über Einbürgerungen unterliegen gestützt auf Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV, SR 101) der Begründungspflicht (vgl. ferner Art. 15b des Bürgerrechtsgesetz vom 29.
September 1952 [SR 141.0]; vgl. BGE 135 I 265 E. 4.3, 129 I
232.
E. 3.3). Der Gehörsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass
die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen
auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt.
Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei
muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken.
Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich der Betroffene über die
Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der
Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. zum Ganzen BGE 136 I
229.
E. 5.2, 134 I 83 E. 4.1, 126 I 97 E. 2b; ausführlich zur
Begründungspflicht Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf
rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 402 ff.
mit zahlreichen Hinweisen).
2.3
Dem Entscheid des Beschwerdegegners kann entnommen werden, dass die
Beschwerdeführenden 1 und 2 der deutschen Sprache nur dürftig mächtig seien;
sodann genügten ihre geografischen und staatsrechtlichen Kenntnisse nicht, um
als hinreichend integriert zu gelten. Die Beschwerdeführenden konnten dem
beschwerdegegnerischen Entscheid damit entnehmen, weshalb ihr Gesuch abgelehnt
wurde. Zusammen mit dem protokollierten Gespräch vor der Bürgerkommission und
den weiteren Akten war eine sachgerechte Anfechtung möglich – was sowohl die
Rekurs- wie auch die Beschwerdeschrift aufzeigen.
3.
3.1
Die Voraussetzungen für den
Erwerb und den Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts
sind durch ein Gesetz zu bestimmen (Art. 20 Abs. 2 der
Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar
2005.
[KV, LS 101]). Gewisse Mindestanforderungen
sind jedoch in Art. 20 Abs. 3 KV festgelegt; auf Gesetzesstufe
können weitere Voraussetzungen vorgesehen werden (vgl. Peter
Kottusch in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar
zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 20 N.
6). Nachdem das (kantonale) Bürgerrechtsgesetz (vgl.
ABl 2010, 2601 ff.) in der Volksabstimmung vom 11. März 2012
abgelehnt worden ist (ABl 2012, 482 ff.), richtet sich die Einbürgerung
ausländischer Personen weiterhin nach
Art. 20 f. KV, §§ 20–31 des Gemeindegesetzes vom
6.
Juni 1926 (GG, LS 131.1) sowie der (kantonalen) Bürgerrechtsverordnung
vom 25. Oktober 1978 (BüV, LS 141.11). Überdies sind die Bestimmungen der eidgenössischen
Bürgerrechtserlasse zu beachten (vgl. Bürgerrechtsgesetz).
3.2
Für
die Einbürgerung gelten folgende Anforderungen: Ausländerinnen und Ausländer
müssen nebst der Erfüllung der Wohnsitzerfordernisse genügende Ausweise über
ihre bisherigen Heimats- und Familienverhältnisse beibringen (§ 21 Abs. 1
in Verbindung mit § 22 Abs. 1 GG), über angemessene Kenntnisse der
deutschen Sprache verfügen (Art. 20 Abs. 3 lit. a KV), in
der Lage sein, für sich und ihre Familien aufzukommen (Art. 20 Abs. 3
lit. b KV, § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1
GG und § 5 BüV), in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert sein (§ 21
Abs. 2 lit. a BüV), mit den schweizerischen
Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut sein (§ 21 Abs. 2
lit. b BüV, Art. 20 Abs. 3 lit. c KV), die
schweizerische Rechtsordnung beachten (Art. 20 Abs. 3 lit. d KV, § 21 Abs.
2.
lit. c BüV) sowie über einen unbescholtenen Ruf verfügen (§ 21
Abs. 1 GG und § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 BüV).
3.3
Einen
Anspruch auf Einbürgerung haben bloss Ausländer, welche in der Schweiz geboren
sind, ferner nicht in der Schweiz geborene Ausländer, wenn sie
zwischen 16 und 25 Jahren alt sind und während mindestens fünf Jahren in
der Schweiz die Volks- oder Mittelschulstufe in einer der Landessprachen
besucht haben (§ 21 Abs. 2 f. GG, § 22 Abs. 1 BüV).
Die Beschwerdeführenden 3 und 4 besuchen
die Volksschule in der Schweiz, sind aber noch keine 16 Jahre alt (vgl. ferner § 1
Abs. 2 BüV). Sie sind wie auch ihre Eltern im Ausland
geboren, weshalb allen Beschwerdeführenden kein Anspruch auf Einbürgerung
zukommt.
3.4
Besteht kein Anspruch auf Einbürgerung, sind die
Gemeinden nicht verpflichtet, jedoch unter Berücksichtigung der genannten
Mindestanforderungen berechtigt, Personen in ihr Bürgerrecht aufzunehmen (§ 22
Abs. 1 GG). Die Gemeinde entscheidet in diesem Fall nach Ermessen über die
Einbürgerung und kann diese von zusätzlichen
sachlichen Kriterien abhängig machen (VGr, 9. Februar 2011, VB.2010.00678,
E. 3.1; vgl. BGr, 30. August 2010,1D_5/2010,
E. 3.2.3, sowie 12. Dezember 2003,1P.214/2003, E. 3.5.2). Die Einbürgerungsbehörde hat das ihr zukommende Ermessen
– auch wenn es sehr weit ist – pflichtgemäss und nach dem Sinn und Zweck der
Bürgerrechtsgesetzgebung zu handhaben (BGE 137 I 235
E. 2.4). Der Entscheid der Gemeinde muss
willkürfrei und unter Berücksichtigung des Diskriminierungsverbots erfolgen
(BGE 129 I 232 E. 3.3). Ausserdem hat der Entscheid das allgemeine
Gleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) zu beachten; das Ermessen ist somit in
gleichgelagerten Fällen gleich, in ungleich gelagerten Fällen ungleich
auszuüben (vgl. hierzu Yvo Hangartner, Grundsatzfragen der Einbürgerung nach Ermessen, ZBl 110/2009,
S. 293 ff., 307 f.). Die Einbürgerung darf mit anderen Worten
nicht willkürlich oder grundrechtswidrig verweigert werden. Innerhalb dieser Schranken besteht
jedoch die "Freiheit der Entscheidung von Fall zu Fall" (Hangartner,
S. 294), in welcher die Gemeinde verfassungsrechtlich
geschützt ist (BGr, 12. Dezember 2003,1P.214/2003, E. 3.5.1).
Einer ausländischen Person kann daher die Einbürgerung verweigert werden, auch
wenn sie die Vorgaben des kantonalen Rechts erfüllt.
3.5
Das
Verwaltungsgericht übt lediglich eine Rechtskontrolle aus. Bei Ermessensfragen
greift das Gericht nur ein, sofern eine qualifizierte Unangemessenheit
vorliegt. Darunter fallen Missbrauch sowie Über- oder Unterschreitung des
Ermessens. Die blosse Unangemessenheit kann vor Verwaltungsgericht nur
gerügt werden, sofern ein Erlass dies vorsieht (§ 50 Abs. 1 f. in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 50 N. 70 ff.). Die
Bürgerrechtsgesetzgebung enthält keinen solchen Passus. Demnach kann nur
geprüft werden, ob der Beschwerdegegner sein Ermessen in
rechtsverletzender Weise ausgeübt hat.
4.
4.1
Der Beschwerdegegner wies die Einbürgerungsgesuche
mit der Begründung ab, dass sich die Beschwerdeführenden nicht für die
Einbürgerung eigneten. Die Eignung sei nur gegeben,
wenn sie unter anderem in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert und
mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut
seien. Darunter sei unter anderem zu verstehen, dass sie sich in der hiesigen
Sprache zurechtfänden und mit den spezifischen örtlichen
Verhältnis vertraut seien. Die Beschwerdeführenden erfüllten diese Minimalanforderungen trotz mehrjähriger
Anwesenheit nicht genügend. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 seien der deutschen
Sprache nur dürftig mächtig und vermöchten auf sehr
einfache geografische und staatsbürgerliche Fragen nicht in genügender Weise
Antwort zu geben.
4.2
Die Beschwerdeführenden bringen vor, sie seien für
den 15. Oktober 2012 für ein persönliches Gespräch eingeladen worden und
hierbei – ohne Vorankündigung – mit Fragen in geographischen und staatsrechtlichen Belangen konfrontiert worden. Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör ergebe sich, dass Parteien eines Administrativverfahrens
vorweg bekannt gegeben werde, was sie an einem Termin
vor der Verwaltungsbehörde erwarte. In der Einladung zum Gespräch habe es aber
lediglich geheissen, man wolle die Familie besser kennenlernen und etwas über deren
Beweggründe erfahren – es sei nicht mitgeteilt worden, dass
ein Test abgelegt werden müsse. Dass es ihnen nicht möglich gewesen sei, sich auf den Test vorzubereiten, stelle nicht zuletzt eine im
Vergleich mit Gesuchstellern anderer Gemeinden eine erhebliche Benachteiligung dar. Ihre Sprachkenntnisse könnten als gut bezeichnet werden und die ihnen gestellten Fragen hätte auch durchschnittlich integrierte Schweizer
nicht beantworten können. Der Beschwerdegegner
sei zu einer umfassenden Prüfung der Verhältnisse verpflichtet; dies habe er jedoch vorliegend unterlassen und seinen Entscheid einzig
auf die angeblich mangelhaften Antworten zu den geographischen und staatskundlichen Fragen gestützt.
5.
5.1
Gemäss
Art. 50 Abs. 1 BV ist die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts
gewährleistet. Die Gemeinden sind in einem Sachbereich autonom, wenn das
kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder
teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihnen dabei
eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte
Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener
kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der
Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen (BGE 137 I
235.
E. 2.2, 136 I 265 E. 2.1). Letzteres gewährt das kantonalzürcherische
Recht den Gemeinden im Bereich der ordentlichen Einbürgerung. Den damit
verbundenen Ermessensspielraum haben auch die Rechtsmittelinstanzen zu beachten
(BGE 137
I 235 E. 2.4).
5.2
Die
Gemeindeordnung legt fest, ob ein von den Stimmberechtigten gewähltes Organ
oder die Gemeindeversammlung das Gemeindebürgerrecht erteilt (Art. 21 Abs. 1
Satz 1 KV). Urnenabstimmungen sind ausgeschlossen (Art. 21 Abs. 1
Satz 2 KV). Die Ausgestaltung des Verfahrens zur Erteilung des
Gemeindebürgerrechts, beispielsweise das Vorsehen eines förmlichen
Deutschtests, steht den Gemeinden zu. Die Rechtsgleichheit sowie die
Gewährleistung eines fairen Verfahrens müssen sichergestellt sein (vgl. BGE 137 I
235.
E. 3.5).
5.3
Der (frühere) Bürgergemeinderat der Gemeinde Weiningen beschloss am 13. Juli 2004, Bürgerrechtsbewerber, für deren Aufnahme
in das Bürgerrecht der Gemeinde Weiningen keine
Pflicht bestehe, würden anlässlich des durchzuführenden Gesprächs mit orts- und
staatskundlichen Fragen über Bund, Kanton, Region und Gemeinde konfrontiert, und genehmigte hierzu einen von der Gemeindekanzlei
ausgearbeiteten "Fragebogen zuhanden Bürgerrechtsbewerber", wobei
sich der Bürgergemeinderat vorbehielt, den Fragekatalog – ohne separaten Beschluss – laufend zu ergänzen und anzupassen. Dem
Protokoll der Sitzung vom 13. Juli 2004 ist zu entnehmen, dass es sich bei
diesen Fragen ausschliesslich um einfache Fragen zum orts- und staatskundlichen
Allgemeinwissen handle. Diese könnten den Gesuchstellern auch ohne Vorbereitung
zugemutet werden. Es lasse sich von den Einbürgerungswilligen, welche von Gesetzes wegen
mindestens zwölf Jahre in der Schweiz wohnhaft sein müssten, erwarten, dass sie zumindest einen Grossteil der
Fragen zu beantworten vermöchten.
5.4
Die Bürgerkommission der Gemeinde Weiningen (vgl. zu deren Aufgabenbereich Art. 28 der Gemeindeordnung vom 25. September 2005 und Art. 33 des
Organisationsreglement des Gemeinderats Weiningen 2010 – 2014 vom 12. April 2010 [beides zu finden unter www.weiningen.ch –>
Verwaltung –> Reglemente]) teilte den Beschwerdeführenden 1 und 2 mit Schreiben vom 8. Oktober 2012 mit, dass sie ihr
Einbürgerungsgesuch von den kantonalen Amtsstellen erhalten und sie nun darüber
zu befinden habe, ob sie ihre Aufnahme ins Bürgerecht der Gemeinde dem
Gemeinderat beantragen solle. Vor der Antragsstellung
wolle sich die Bürgerkommission mit ihnen unterhalten,
um sie kennenzulernen und etwas über die Beweggründe für das Einbürgerungsgesuch
zu erfahren.
Anlässlich dieses Gespräches wurden die
Beschwerdeführenden mit ungefähr zwanzig Fragen zu
orts- und staatsrechtlichen Belangen konfrontiert.
5.5
Weder das Bundesrecht noch das kantonales Recht
legen fest, wie die Prüfungen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des
Gemeindebürgerrechts erfüllt sind, vonstattengehen
soll. Die Gemeinden können – unter Vorbehalt der Beachtung von höherrangigem
Recht – die Prüfung nach eigenem Belieben regeln, sofern sich das gewählte
Verfahren zur Überprüfung der Voraussetzungen eignet. Es ist einer Gemeinde
nicht vorgeschrieben, einen förmlichen Test, insbesondere betreffend Sprachkenntnisse und staatsrechtliches
Wissen, durchzuführen. Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, sie seien gegenüber
Einbürgerungswilligen in anderen Gemeinden benachteiligt, da diese auf
förmliche Tests lernen können, sei darauf hingewiesen, dass im Rahmen eines solchen
angekündigten Tests auch die Beantwortung schwierigerer Fragen erwartet werden kann und, wie
ausgeführt, die Ausgestaltung des Verfahrens zur Prüfung der Eignung von
Einbürgerungswilligen in der Kompetenz der
einzelnen Gemeinden liegt.
5.6
Den Beschwerdeführenden 1 und 2 wurde mit Schreiben vom 8. Oktober 2012 angezeigt, dass es bei dem Gespräch mit der Bürgerkommission um ihre Einbürgerungsgesuche gehe, man sie kennenlernen und über ihre Motivation
sprechen wolle und dass hernach dem Gemeinderat Antrag über
ihre Eignung gestellt werden solle.
5.6.1
Die Beschwerdeführenden mussten folglich damit rechnen, zu ihrer Motivation
befragt zu werden, weshalb die Fragen nach den Vorteilen, welche sie sich durch
den Schweizer Pass erhoffen, ohne Weiteres zulässig waren. Ebenso ist es
vertretbar, dass aufgrund dieses Gesprächs die Deutschkenntnisse der
Beschwerdeführenden beurteilt worden sind, und zwar insbesondere auch deshalb,
weil in der Rechtsprechung bislang festgehalten wurde, dass namentlich an den
schriftlichen Kompetenznachweis keine Anforderungen gestellt werden dürften,
welche zu einer Diskriminierung bildungsferner Personen führen könnten. Entsprechend
seien regelmässig an die mündlichen Sprachkenntnisse höhere Anforderungen zu
stellen als an die schriftlichen (vgl. BGE 137 I 235 E. 3.4;
vgl. ferner Art. 4 des Verfahrensreglements über das
Einbürgerungsverfahren der Gemeinde Weiningen, welches mit Gemeinderatsbeschluss
vom 18. Februar 2013 genehmigt wurde, der nun aber eine schriftliche
Deutschprüfung vorsieht [abrufbar unter www.weiningen.ch –> Verwaltung –>
Reglemente]).
Dem Protokoll des Gespräches vom 15.
Oktober 2012 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 nur
über knapp genügende deutsche Sprachkenntnisse verfügten. Der kommunikative Austausch in einem
einfachen Gespräch sei einigermassen möglich. Das
Vorbringen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden, dass
mit diesen ein Gespräch möglich sei, steht nicht im Wiederspruch zu den
Feststellungen der Bürgerkommission. Im Beschluss des
Beschwerdegegners vom 22. Oktober
2012.
wird aber etwas zugespitzt
formuliert festgehalten, die Beschwerdeführenden seien der deutschen Sprache nur dürftig mächtig. Auf die
offerierte persönliche Befragung der Beschwerdeführenden
kann verzichtet werden, ergibt sich doch aus den Akten, dass die
Deutschkenntnisse (wenn auch nur knapp) genügend sind.
5.6.2
Nach dem Ausgeführten steht es dem Beschwerdegegner sodann frei, auf eine
schriftliche Prüfung des Staatskundewissens zu verzichten und dieses bzw. die
Integration in die hiesigen Verhältnisse in einem anderen Rahmen zu prüfen. Da
dem Schreiben vom 8. Oktober 2012 zu entnehmen war, dass hernach Antrag an
den Gemeinderat gestellt werde und die Beschwerdeführenden folglich nicht mit
weiteren Prüfungsschritten rechnen mussten, ist das Abfragen von
Allgemeinwissen – was es nach dem Beschwerdegegner sein soll – nicht zu
beanstanden, muss doch die Integration in irgend einer Art überprüft werden. Es
ist jedoch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich die Geprüften dadurch
etwas überrumpelt fühlen können. Soweit es sich aber um Fragen handelt, von
welchen erwartet werden kann, dass diese nach mindestens zwölfjähriger
Anwesenheit von einem durchschnittlich integrierten Bürger beantwortet zu
werden vermögen, lässt sich das Vorgehen des Beschwerdegegners als statthaft
erachten.
5.6.3
Im vorliegenden Fall trifft dies sicherlich auf Fragen zu wie jene nach den
an den Kanton Zürich angrenzenden Kantonen oder nach Namen von Schweizer Bergen
oder Flüssen (da lediglich zwei, drei Beispiele gefordert wurden). Überdies
kann erwartet werden, dass ein Bewohner von Weiningen den Gubristtunnel kennt –
was die Beschwerdeführenden denn auch wussten. Ein grobes Allgemeinwissen über
Staatsrecht kann von einem möglicherweise zukünftigen Bürger ebenfalls verlangt
werden. Die Fragen danach, wer die Schweiz regiert und wie die eidgenössischen
Räte heissen, sollten beantwortbar sein. Auch die Beantwortung von Fragen zu
lokalen Gegebenheiten erscheint bei oberflächlichen Fragen möglich; dabei
erscheinen Fragen wie jene nach den Namen der Mitglieder des Gemeinderates
jedoch zu detailliert. Anderes gilt für die Frage nach der Gemeindezeitung,
welche in sämtliche Haushalte geliefert wird und den naheliegenden Namen
"Winiger Zitig" (vgl. www.weiningen.ch ––> Verwaltung ––>
Dienstleistungen) trägt. Diese sollte ein Einbürgungswilliger dem Namen nach
kennen. Zu detailliert wäre dann wiederum die Frage nach deren genauem Inhalt.
Welche der den Beschwerdeführenden unterbreiteten Fragen im Einzelnen als Allgemeinwissen
bezeichnet werde können, sowie auf welche der Fragen im von der Gemeindekanzlei formulierten Katalog dies zutrifft, muss vorliegend nicht abschliessend beantwortet werden. Aufgrund der zu einem grossen Teil nicht zutreffenden Antworten der Beschwerdeführenden
zu den zulässigen Fragen kann jedenfalls der Schluss, jene seien weder genügend in die
schweizerischen Verhältnisse eingegliedert noch mit
den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut, nicht beanstandet werden. Denn die
Beschwerdeführenden konnten – selbst wenn man Fragen wie jene
nach den Namen der Gemeinderäte oder die Bezeichnung der durch das Schweizer
Volk im Einzelnen wählbaren Personen weglässt – nur
einen geringen Teil der Fragen richtig beantworten.
So nannten sie beispielsweise Zürich als Bezirkshauptort des Bezirks Dietikon, konnten keine Berge, Flüsse oder Seen in der Schweiz benennen
oder kannten die Bezeichnung
Nationalrat und Ständerat nicht. Sodann scheinen sie nicht mit den Sehenswürdigkeiten der Schweiz vertraut zu sein, wussten sie doch weder, welcher Berg sich auf der Toblerone-Packung befindet, noch, an welchem
See die Stadt Luzern liegt.
5.6.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Beschwerdeführenden mehrheitlich
Fragen gestellt wurden, die jemand, der sich seit mindestens zwölf Jahren in
der Schweiz aufhält und an den hiesigen Verhältnissen interessiert ist, ohne
Weiteres beantworten können sollte.
5.7
Auf die Frage hin, ob sie viel Kontakt mit
Schweizern pflegen würden, antwortete der Beschwerdeführer
2.
sodann, dass er dies täglich im Beruf tue. Die Antwort impliziert jedoch,
dass er privat keinen Kontakt zu Schweizern pflegt.
5.8
Die Dauer der Anwesenheit der Beschwerdeführenden in
der Schweiz sowie der Umstand, dass sich diese während ihrer
Anwesenheit nichts zuschulden kommen liessen, floss in den Entscheid des
Beschwerdegegners ein. Die persönlichen Verhältnisse wurden somit
umfassend gewürdigt.
6.
Nach dem Gesagten durfte der
Beschwerdegegner ohne Rechtsverletzung davon ausgehen, die Beschwerdeführenden
seien nicht genügend in die schweizerischen
Verhältnisse eingegliedert (§ 21
Abs. 2 lit. a BüV), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7.
7.1
Ausgangsgemäss gilt es, die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden
unter solidarischer Haftung füreinander je zu einem Viertel aufzuerlegen und
ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 14 und § 17
Abs. 2 VRG; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 14 N. 3).
7.2
Die Beschwerdeführenden ersuchen um unentgeltliche
Rechtspflege und -vertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private,
welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht als aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein
Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn
die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offensichtlich aussichtslos sind
Begehren, deren Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf
Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32). Mittellos ist, wer nicht in der
Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der
Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 24). Den Nachweis der Mittellosigkeit
haben grundsätzlich die Gesuchsteller zu erbringen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16
N. 29).
Zufolge der gesetzlichen Mitwirkungspflicht
ist es Sache der Gesuchsteller, den Nachweis ihrer Mittellosigkeit zu
erbringen. Ihnen obliegt es, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Lebenshaltungskosten umfassend darzustellen und
soweit möglich auch zu belegen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 28). An
die Mitwirkungspflicht der Gesuchsteller werden praxisgemäss hohe Anforderungen
gestellt (VGr, 20. August 2008, VB.2008.00249,
E. 3.4, und 5. November 2008, VB.2008.00408, E. 5; Marc Forster,
Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der neueren
bundesgerichtlichen Rechtsprechung, ZBl 93/1992 S. 457 ff., 460). So müssen
diese ihre finanzielle Situation detailliert aufzeigen und
belegen.
Die anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführenden führen lediglich aus, sie seien mittellos – Belege hierfür
werden nicht ins Recht gelegt.
Den Akten können keine näheren Angaben über die finanzielle Situation der
Beschwerdeführenden entnommen werden. Der Beschwerdeführer 2 ist selbstständig
erwerbend, seine Ehefrau arbeitet als Verkäuferin. Sie konnten in den letzten
drei Jahren ihre Steuern ordnungsgemäss bezahlen und es liegen keine
Betreibungen gegen sie vor. Überdies ist es nach § 21 GG für eine
Einbürgerung erforderlich, dass der darum Ersuchende sich und seine Familie
selbst zu erhalten vermag. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden
mittellos sind. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung ist
deshalb abzuweisen.
8.
Gemäss Art. 83 lit.
b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die
Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über die
ordentliche Einbürgerung ausgeschlossen. Entsprechend ist auch das gesamte
kantonale und kommunale Einbürgerungsverfahren von der Beschwerde ausgenommen
(Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 48). Den Beschwerdeführenden steht
somit bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und -vertretung wird abgewiesen;
und entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander
je zu einem Viertel auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …