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Entscheid

VB.2013.00248

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00248

18. Dezember 2013Deutsch16 min

(URT.2013.15869)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Am 22. April

2010 verfügte das Verkehrsstrafamt B, A werde mit einer Busse von Fr. 40.-

bestraft, weil er am 21. Januar 2010 die Höchstgeschwindigkeit überschritten

habe. Für den Fall der Nichtzahlung drohte das Amt eine eintägige Ersatzfreiheitsstrafe

an. Am 25. November 2010 verfügte der Polizeirichter der Stadt B den

Vollzug der eintägigen Ersatzfreiheitsstrafe.

B. Am 9. August

2010 bestrafte das Stadtrichteramt C A mit einer Busse von Fr. 70.-, weil

er am 3. Mai 2010 die zulässige Parkzeit überschritten hatte. Für den Fall

der Nichtzahlung drohte ihm das Stadtrichteramt eine eintägige

Ersatzfreiheitsstrafe an. Nachdem er die Busse trotz ordnungsgemässer Mahnung

nicht bezahlt und von der Möglichkeit, die Busse durch gemeinnützige Arbeit

abzuverdienen, keinen Gebrauch gemacht hatte, verfügte das Stadtrichteramt am

11. November 2010 den Vollzug der eintägigen Ersatzfreiheitsstrafe.

C. Den in

den folgenden Monaten erlassenen Strafantrittsverfügungen leistete A keine

Folge, weshalb das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich einen

Verhaftsbefehl auslöste. Da A mangels festen Wohnsitzes nicht verhaftet werden

konnte, schrieb ihn die Polizei im automatisierten Fahndungssystem (Ripol) zur

Verhaftung aus.

D. Am 16. Februar

2012 um 16.20 Uhr wurde A auf der Poststelle D verhaftet. Sein Verhalten

während der Verhaftung führte dazu, dass er wegen Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte der Staatsanwaltschaft E zugeführt und im provisorischen

Polizeigefängnis untergebracht wurde. Am 17. Februar 2012 verfügte das Vollzugszentrum

F, dass A – zusätzlich zur eintägigen Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse von Fr. 70.-

– einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse von Fr. 40.- zu verbüssen

habe, weshalb das Ende der aktuellen Gesamtstrafe auf den 18. Februar 2012

falle. Am 17. Februar 2012 wurde A aus dem Polizeigefängnis entlassen und

zwecks Bussenvollzugs dem Vollzugszentrum F zugeführt, wo er um ca. 20 Uhr

eintraf. Noch am gleichen Tag revozierte das Vollzugszentrum den Vollzug der

die Busse von Fr. 70.- betreffenden Ersatzfreiheitsstrafe, nachdem das Stadtrichteramt

C mitgeteilt hatte, dass A am 11. Februar 2012 Aufsichtsbeschwerde erhoben

hatte. Am 18. Februar 2012 um ca. 20 Uhr wurde A aus dem

Vollzugszentrum F entlassen.

E. Am 27. Februar

2012 reichte A bei der Direktion der Justiz und des Inneren des Kantons Zürich

ein Schreiben betreffend Rechtsverweigerung ein. Darin machte er unter anderem

geltend, der Freiheitsentzug vom 16.–18. Februar 2012 sei unrechtmässig

erfolgt und müsse gerichtlich beurteilt werden.

F. Nachdem

das Statthalteramt der Aufsichtsbeschwerde von A vom 11. Februar 2012 am

22. Februar 2012 keine Folge gegeben hatte, kam das Amt für Justizvollzug

zum Schluss, die am 17. Februar 2012 revozierte Ersatzfreiheitsstrafe sei

nun zu vollziehen. Am 2. Oktober 2012 teilte das Amt A mit, dass die

eintägige Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen sei, da er die Busse von Fr. 70.-

noch nicht bezahlt habe; in rund vier Wochen werde ihm der Strafantrittsbefehl

zugestellt.

G. Gegen

das Schreiben des Amts für Justizvollzug vom 2. Oktober 2012 wandte sich A

am 26. Oktober 2012 mit Briefen an das Vollzugszentrum F sowie – zuhanden

von G – an die Justizdirektion. Letzteres Schreiben überwies der Generalsekretär

der Justizdirektion am 1. November 2012 mit dem Vermerk "zur

Erledigung" an die Staatskanzlei des Kantons Zürich.

H. Am 5. November

2012 wandte sich A an die Staatskanzlei und machte Rechtsverweigerung geltend:

Es sei kein Rekursverfahren eröffnet worden, obwohl er am 27. Februar 2012

bei Regierungsrat H beanstandet habe, dass ihm vom 16.–18. Februar 2012 zu

Unrecht die Freiheit entzogen worden sei.

I. Ebenfalls

am 5. November 2012 lud das Amt für Justizvollzug A – wie am 2. Oktober

2012 angedroht – per 23. Januar 2013 um 9.30 Uhr zum Vollzug der

eintägigen Ersatzfreiheitsstrafe im Vollzugszentrum F vor.

J. Mit

Schreiben vom 20. Dezember 2012 nahm die Staatskanzlei zu diversen

Schreiben von A Stellung, unter anderem auch zu jenen vom 26. Oktober 2012

und vom 5. November 2012. Die Staatskanzlei gelangte zum Schluss, dass die

Eingaben von A keine Rügen enthielten, die in ihren Zuständigkeitsbereich

fielen.

K. Da A

die am 5. November 2012 angeordnete Ersatzfreiheitsstrafe am 23. Januar

2013 nicht antrat, wurde er am 22. Februar 2012 zur Verhaftung

ausgeschrieben und am 21. März 2013 im Ripol eingetragen. Am 8. August

2013 wurde der Ripol-Eintrag wegen Verjährung der Strafe wieder ausgetragen.

Erwägungen

II.

A. Am 30. Januar

2013.

gelangte A mit "Rekurs" gegen das Schreiben der Staatskanzlei

vom 20. Dezember 2012 an das Verwaltungsgericht. Das Gericht setzte ihm daraufhin

Frist an, um eine verbesserte Beschwerdeschrift einzureichen. A reichte am 17. März

2012, am 20. März 2012 und am 28. April 2012 weitere Eingaben ein.

Darin machte er geltend, ihm sei vom 16.–18. Februar 2012 zu Unrecht –

ohne gerichtliche Bussenumwandlung und ohne Berücksichtigung seiner

Verrechnungseinrede – die Freiheit entzogen worden. Ferner hätte er am 2. Oktober

bzw. 5. November 2012 nicht erneut (trotz bereits vollzogener Ersatzfreiheitsstrafe)

zum Strafvollzug vorgeladen werden dürfen. Sodann hätten sich die Behörden

angesichts seiner zahlreichen Eingaben nicht weigern dürfen, ein formelles Verfahren

zu eröffnen und dieses mit einem anfechtbaren Entscheid abzuschliessen. Ausserdem

sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei eine öffentliche

Gerichtsverhandlung durchzuführen. Schliesslich müssten der verfahrensleitende

Verwaltungsrichter sowie die stellvertretende verfahrensleitende

Verwaltungsrichterin in den Ausstand treten.

B.

Am 31. Juli 2013 ordnete das Verwaltungsgericht einen

Schriftenwechsel an und verfügte gleichzeitig, auf die

Ausstandsbegehren von A werde nicht eingetreten. Am 1. September 2013

erhob A beim Bundesgericht Beschwerde gegen die verwaltungsgerichtliche

Nichteintretensverfügung. Darauf trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_703/2013

vom 11. Oktober 2013 nicht ein.

C. Zu den Eingaben von A äusserten sich die Justizdirektion am 30. August

2013.

und die Staatskanzlei am 3. September 2013. Dazu nahm A am 23. September

2013.

Stellung. Am 19. Oktober 2013 reichte er beim Verwaltungsgericht eine

weitere Eingabe ein und nahm am 14. November 2013 Einsicht in die

Verfahrensakten. Am 9. Dezember 2013 reichte er beim Verwaltungsgericht

abermals eine Stellungnahme ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Der

Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, der Justizdirektion sei Rechtsverweigerung

vorzuwerfen, weil sie seine Eingaben vom 27. Februar 2012 und vom 26. Oktober

2012.

nicht als Rekurse gegen Anordnungen des Justizvollzugsamts behandelt habe.

Das Schreiben des Beschwerdeführers an das Verwaltungsgericht vom 30. Januar

2013.

ist deshalb als gegen die Justizdirektion gerichtete

Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegenzunehmen, zu deren Beurteilung das

Verwaltungsgericht gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

zuständig ist. Von der Rechtzeitigkeit der grundsätzlich nicht fristgebundenen

Rechtsverweigerungsbeschwerde (vgl. Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 22 N. 26) ist auszugehen.

Die an die Staatskanzlei gerichtete Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. November

2012.

ist ebenfalls als rechtzeitig erhobene, gegen die Justizdirektion

gerichtete Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegenzunehmen, die in den Zuständigkeitsbereich

des Verwaltungsgerichts fällt. Kein zulässiges Anfechtungsobjekt im Sinn von

§ 41 Abs. 1 VRG stellt hingegen das Schreiben der Staatskanzlei vom

20.

Dezember 2012 dar: Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es sich bei

diesem Schreiben um einen Rekursentscheid betreffend eine Anordnung im Sinn von

§ 19 Abs. 1 lit. a VRG handeln könnte, und zur Beurteilung eines

Rechtsverweigerungsrekurses gegen die Justizdirektion ist wie gesagt nicht die

Staatskanzlei, sondern das Verwaltungsgericht zuständig. Soweit man der

Staatskanzlei (erstinstanzliche) Rechtsverweigerung vorwerfen wollte, weil sie

weder eine anfechtbare Verfügung erliess noch die den Beschwerdeführer

betreffenden Akten an die zuständige Instanz weiterleitete, wäre nicht beim

Verwaltungsgericht, sondern beim Regierungsrat Beschwerde zu erheben (vgl. § 19b

Abs. 2 lit. a VRG). Nach dem Gesagten ist das Rubrum des vorliegenden

Urteils dahingehend zu ändern, dass nicht der Regierungsrat, sondern die

Justizdirektion als Beschwerdegegnerin aufzunehmen ist, während die Staatskanzlei

als Mitbeteiligte zu erachten und der Regierungsrat aus dem Rubrum zu entfernen

ist.

1.2

Der

Rechtsverweigerungsbeschwerde liegt eine Streitigkeit betreffend den Justizvollzug

zugrunde, über die im Regelfall einzelrichterlich zu befinden ist (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 2 VRG). Die Ausführungen zum aktuellen

Rechtsschutzinteresse (E. 1.3) sind indessen von grundsätzlicher Bedeutung,

weshalb die Kammer – unter Einbezug von Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer und

Verwaltungsrichterin Bea Rotach (vgl. Sachverhalt II.A und II.B) – zu entscheiden

hat (§ 38b Abs. 2 VRG).

1.3

Zu prüfen

ist, ob der Beschwerdeführer an der Prüfung seiner Rechtsverweigerungsrügen

noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse hat, nachdem er die

Ersatzfreiheitsstrafe vom 16.–18. Februar 2012 bereits verbüsst hat und

die am 5. November 2012 angeordnete Ersatzfreiheitsstrafe infolge Verjährung

nicht mehr vollzogen werden kann.

1.3.1

Der Freiheitsentzug des Beschwerdeführers vom 16.–18. Februar 2012

beruht teilweise (für die Dauer von 24 Stunden) auf der Verfügung des

Justizvollzugsamts vom 17. Februar 2012, die gemäss Rechtsmittelbelehrung

innert 30 Tagen bei der Justizdirektion anfechtbar war. Gleich wie bei sofort

vollzogenen Disziplinarmassnahmen (VGr, 21. März 2012, VB.2012.00031,

E. 1.2) ist auch bei sofort vollzogenen kurzen Ersatzfreiheitsstrafen

davon auszugehen, dass der Betroffene auch nach dem Vollzug ein schutzwürdiges

Interesse daran haben kann, die Rechtmässigkeit der Anordnung (innert Anfechtungsfrist)

überprüfen zu lassen. Dies gilt umso mehr, als gemäss Art. 5 Ziff. 5

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) jede Person, die unter

Verletzung von Art. 5 EMRK von Festnahme oder Freiheitsentzug betroffen

ist, Anspruch auf Schadenersatz hat. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht,

die Behörden hätten auf seinen Rekurs vom 27. Februar 2012, der sich gegen

die am 17. Februar 2012 angeordnete Ersatzfreiheitsstrafe richtete, nicht

reagiert, hat er somit trotz des bereits erfolgten Vollzugs ein schutzwürdiges

Interesse an der Erhebung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde.

1.3.2

Ein legitimationsbegründendes Anfechtungsinteresse besteht aber auch in

Bezug auf den am 2. Oktober 2012 angedrohten und am 5. November 2012

verfügten Strafantrittsbefehl, gegen den sich der Beschwerdeführer mit Eingabe

vom 26. Oktober 2012 wehrte: Ebenso wie nach Abschluss des Verfahrens

weiterhin ein schutzwürdiges Interesse daran besteht, eine unzulässige

Verfahrensverzögerung feststellen zu lassen (vgl. BGE 137 IV 118 E. 2.2),

ist ein Rechtsschutzinteresse zu bejahen, wenn – wie hier – um Feststellung

einer Rechtsverweigerung ersucht wird, die eine wegen Verjährung gegenstandslos

gewordene Ersatzfreiheitsstrafe betrifft. In beiden Fällen dient die nachträgliche

Feststellung der Rechtsverweigerung dazu, der rechtssuchenden Person Genugtuung

in moralischer Hinsicht zu verschaffen (vgl. BGE 130 I 312

E. 1.3).

1.4

Nicht auf

die Beschwerde einzutreten ist hingegen, soweit der Beschwerdeführer Rügen

vorbringt, die sich – auch unter Berücksichtigung der verbesserten Eingaben –

als unsubstanziiert, unklar oder unverständlich erweisen (vgl. § 54 Abs. 1

VRG) oder die aufsichtsrechtlicher Art sind. Dies betrifft insbesondere den

Vorwurf des Beschwerdeführers, die Behörden hätten sich geweigert, ihm Auskunft

über seine von der Polizei erfassten erkennungsdienstlichen Daten zu erteilen

bzw. eine diesbezügliche anfechtbare Anordnung zu erlassen. Gleiches gilt für

die Beanstandungen des Beschwerdeführers, die Behörden hätten es unterlassen,

(1.) eine disziplinarstrafrechtliche Verfügung zu erlassen, (2.) in Polizeigewahrsam

erfolgte Misshandlungen zu untersuchen und (3.) eine Rechtsbelehrung im Sinne

der Folterkonvention anzubringen.

2.

2.1

Die

Justizdirektion macht in ihrer Stellungnahme vom 30. August 2013 geltend,

aus einem Schreiben des Justizvollzugsamts vom 19. August 2013 sowie aus

den Akten gehe schlüssig hervor, dass der im Februar 2012 erfolgte

Strafvollzug des Beschwerdeführers jederzeit korrekt abgewickelt worden sei.

Das Schreiben des Justizvollzugsamts vom 19. August 2013 enthält eine

Schilderung des Ablaufs der Ereignisse – von der Ausfällung der Bussen im Jahr

2010.

über den Freiheitsentzug vom 16.–18. Februar 2012 bis zum Verjährungseintritt

am 8. August 2013.

2.2

Bei den

Akten der Justizdirektion liegt ein Fax-Auszug des Schreibens des Beschwerdeführers

vom 27. Februar 2012, das an "JIZH, H, Neumühlequai 10, 8090

Zürich" gerichtet ist. Es ist davon auszugehen, dass die Justizdirektion

dieses Schreiben effektiv – auch auf dem Postweg – erhalten hat, zumal dies von

keiner Seite bestritten wird. Das Schreiben enthält zwar zahlreiche

Unklarheiten bzw. in sich nicht verständliche Passagen; der Beschwerdeführer

hält darin aber klar fest, dass er sich gegen die – dem Schreiben beigelegte

und gemäss Rechtsmittelbelehrung bei der Justizdirektion anfechtbare –

Strafantrittsverfügung des Justizvollzugsamts vom 17. Februar 2012 wehrt,

und dass er den damit verbundenen Freiheitsentzug als unrechtmässig erachtet.

Aus dem Schreiben vom 27. Februar 2012 geht mit hinreichender Klarheit

hervor, dass der Beschwerdeführer Rekurs gegen die Verfügung des Justizvollzugsamts

vom 17. Februar 2012 erhob, für dessen Beurteilung die Justizdirektion

gemäss § 19b Abs. 2 lit. b VRG zuständig war.

2.3

Das an

"JIZH, Rekursinstanz, G, Neumühlequai 10, 8090 Zürich" gerichtete

Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. Oktober 2012 traf

unbestrittenerweise (auch) auf dem Postweg bei der Justizdirektion ein. Die

Direktion leitete das Schreiben kommentarlos an die Staatskanzlei weiter –

offenbar weil eine Person namens G bei der Staatskanzlei arbeitet. Aus dem

Schreiben geht mit hinreichender Klarheit hervor, dass sich der Beschwerdeführer

dagegen wehrt, dass ihm das Justizvollzugsamt am 2. Oktober 2012 eine

eintägige Ersatzfreiheitsstrafe in Aussicht stellte und die Zustellung eines

Strafantrittsbefehls innert vier Wochen ankündigte. Angesichts der konkreten

Androhungen, die das Schreiben des Justizvollzugsamts vom 2. Oktober 2012

enthielt, durfte der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass er dagegen Rekurs

erheben konnte, ohne den (formell erst am 5. November 2012 ergangenen)

Strafantrittsbefehl abwarten zu müssen. Für die Justizdirektion war in dieser

Situation erkennbar, dass es sich beim Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. Oktober

2012.

um einen in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Rekurs gegen den

angedrohten bzw. angeordneten Strafantritt handelte. Aus dem blossen Umstand,

dass das an die Justizdirektion adressierte Schreiben an G gerichtet war, hätte

die Direktion nicht schliessen dürfen, für die Eröffnung eines Rekursverfahrens

unzuständig zu sein.

2.4

Der

Beschwerdeführer hat somit gegen zwei rekursfähige Anordnungen des Justizvollzugsamts

(vom 17. Februar 2012 sowie vom 2. Oktober bzw. 5. November

2012) jeweils rechtzeitig Rekurs erhoben, ohne dass die Justizdirektion als

zuständige Instanz ihrer Pflicht nachkam, ein Rekursverfahren zu eröffnen. Das

Verhalten der Justizdirektion kann nicht mit der Rechtskraft der zu

verbüssenden Strafen gerechtfertigt werden: Zwar kann die Richtigkeit und

Angemessenheit des dem Strafantrittsbefehl zugrunde liegenden rechtskräftigen

Strafbescheids im Rahmen der Anfechtung einer Strafantrittsverfügung nicht mehr

überprüft werden. Zulässig ist aber die Rüge, die Voraussetzungen für die Anordnung

einer Ersatzfreiheitsstrafe gemäss Art. 35 Abs. 1 und 3 sowie Art. 36

Abs. 1 StGB seien nicht erfüllt; diesbezüglich können sich die

Vollzugsbehörden nicht darauf berufen, dass sie lediglich rechtskräftig

verhängte Strafen vollzögen (VGr, 23. Februar 2011, VB.2011.00015,

E. 4.2). Weil die Justizdirektion trotz formell korrekter Rekurseingaben

des Beschwerdeführers nicht bereit war, ein Rekursverfahren zu eröffnen, ist

ihr Rechtsverweigerung vorzuwerfen.

2.5

Das Manko

der fehlenden Verfahrenseröffnung kann auch nicht durch das Schreiben vom 20. Dezember

2012.

behoben werden, mit dem die Staatskanzlei (unter anderem) auf die Eingabe

des Beschwerdeführers vom 26. Oktober 2012 reagierte: Zum einen handelt es

sich bei der Staatskanzlei nicht um die zuständige Rekursinstanz (vgl. E. 1.1).

Zum anderen hielt die Staatskanzlei in ihrem Antwortschreiben lediglich (ohne

materielle Prüfung) fest, dass sie für die Beurteilung der erhobenen Vorwürfe

nicht zuständig sei. Soweit die Staatskanzlei es unterliess, den Rekurs des

Beschwerdeführers vom 26. Oktober 2012 an die zuständige Justizdirektion

zurückzuüberweisen, hat sie zwar gegen die Weiterleitungspflicht gemäss § 5

Abs. 2 VRG verstossen. Dies entlastet die Justizdirektion indessen nicht

vom Vorwurf, in Bezug auf die Rekurse des Beschwerdeführers vom 27. Februar

2012.

und vom 26. Oktober 2012 kein Verfahren eröffnet zu haben. In Bezug

auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. November 2012 unterlag die

Staatskanzlei im Übrigen – mangels Fristgebundenheit der Rechtsverweigerungsbeschwerde

– keiner Pflicht zur Überweisung an das Verwaltungsgericht (vgl. VGr, 27. April

2012, VB.2012.00146, E. 1.3).

2.6

Der

Justizdirektion ist demnach Rechtsverweigerung vorzuwerfen, indem sie auf die

Eingaben des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2012 und 26. Oktober

2012.

hin kein Rekursverfahren eröffnet hat; dies ist im Dispositiv des

vorliegenden Urteils festzustellen. In Bezug auf den Rekurs des

Beschwerdeführers vom 26. Oktober 2012 hat die festgestellte

Rechtsverweigerung zwar keine weiteren Rechtsfolgen, denn das Rekursverfahren

ist mittlerweile infolge Verjährung der Ersatzfreiheitsstrafe gegenstandslos

geworden (vgl. E. 1.3.2). Nicht dahingefallen ist hingegen das aktuelle

Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers hinsichtlich des Rekurses vom 27. Februar

2012.

(vgl. E. 1.3.1). Diesbezüglich ist die Sache zur Eröffnung eines

Rekursverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird

einerseits zu prüfen haben, ob die Strafantrittsverfügung des Justizvollzugsamts

vom 17. Februar 2012 mit Art. 35 Abs. 1 und 3 sowie Art. 36

Abs. 1 StGB vereinbar war (vgl. E. 2.4). Andererseits wird sie untersuchen

müssen, ob die Ersatzfreiheitsstrafe, die der Beschwerdeführer im Februar

2012.

wegen Nichtbezahlung der Busse von Fr. 40.- verbüsste, die Dauer von

24.

Stunden nicht überschritt – unter Berücksichtigung des Umstands, dass

die Ersatzfreiheitsstrafe, die die Busse von Fr. 70.- betraf, am

17.

Februar 2012 revoziert wurde. In diesem Zusammenhang ist anzumerken,

dass aus den Akten nicht mit letzter Klarheit hervorgeht, welcher Anteil des

insgesamt fast 52-stündigen Freiheitsentzugs vom 16.-18. Februar 2012 dem strafrechtlichen

Verfahren betreffend Gewalt und Drohung gegen Beamte und Behörden zugeordnet

werden kann. Was die vom Beschwerdeführer beanstandete Bussenumwandung angeht,

ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer von einem

unzutreffenden Verständnis der in Art. 36 Abs. 2 StGB verwendeten

Begriffe "Verwaltungsbehörde" und "Gericht" ausgeht (vgl.

VGr, 23. Februar 2011, VB.2011.00015, E. 3.2.1).

2.7

Da die

Beschwerde – soweit darauf eingetreten wird (E. 1.4) – gutzuheissen und die Angelegenheit

an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, erübrigt sich die Durchführung einer

mündlichen Verhandlung.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten

der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG), weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos wird (§ 16 Abs. 1 VRG).

Angesichts der Gutheissung der Beschwerde ist davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer ohne Rechtsbeistand in der Lage war, seine Rechte im Verfahren

selbst zu wahren, weshalb sein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsvertreters abzuweisen ist (§ 16 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer nicht zuzusprechen, da er nicht

vollständig obsiegte (vgl. E. 1.4) und weder anwaltlich vertreten war noch

erhebliche Umtriebe hatte (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

Die

Justizdirektion wird als Beschwerdegegnerin und die Staatskanzlei als

Mitbeteiligte in das Rubrum aufgenommen. Der Regierungsrat wird aus dem Rubrum

entfernt;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Es wird festgestellt,

dass der Justizdirektion Rechtsverweigerung vorzuwerfen ist, indem sie auf die

Eingaben des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2012 und 26. Oktober

2012.

hin kein Rekursverfahren eröffnet hat. In Bezug auf die Eingabe des

Beschwerdeführers vom 27. Februar 2012 wird die Justizdirektion

angewiesen, ein formelles Rekursverfahren zu eröffnen, den Rekurs im Sinn der

Erwägungen zu prüfen und mit einer anfechtbaren Verfügung abzuschliessen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 190.-- Zustellkosten,

Fr. 1'190.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtsvertretung wird abgewiesen.

5.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an:…