VB.2013.00249
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00249
28. August 2013Deutsch21 min
(URT.2013.15520)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2013.00249
Urteil
der 2. Kammer
vom 28. August 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 31. Juli 2002 illegal in die
Schweiz ein und stellte am 1. August 2002 unter Angabe falscher
Personalien ein Asylgesuch. Mit Verfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge
(heute: Bundesamt für Migration) vom 10. Februar 2003 wurde das Asylgesuch
abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz verfügt. Auf eine hiergegen
erhobene Beschwerde von A trat die schweizerische Asylrekurskommission mit Entscheid
vom 24. März 2003 infolge Verspätung nicht ein. Am 10. Oktober 2004
erfolgte die Ausschaffung von A in sein Heimatland Nigeria, wobei ihm zugleich
eine bis zum 18. Oktober 2007 befristete Einreisesperre auferlegt wurde.
B. Am 1. März
2005 heiratete A in seinem Heimatland Nigeria die schweizerische Mutter seines
Sohnes, worauf am 29. August 2005 die Einreisesperre aufgehoben wurde und A
am 18. November 2005 mit einem Visum erneut in die Schweiz einreiste. In
der Folge erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich, zuletzt
befristet bis zum 17. November 2012.
C. Während
seines Aufenthaltes wurde A mehrfach straffällig und erwirkte folgende strafrechtliche
Verurteilungen:
-
90 Tage Gefängnis unter Gewährung des bedingten Vollzugs wegen
Vergehens im Sinn von Art. 23 Abs. 1 Al. 4 des Bundesgesetzes über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, per 1. Januar
2008 aufgehoben) und wegen Hinderung einer Amtshandlung im Sinn von Art. 286
des Strafgesetzbuchs (StGB, vgl. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich vom
23. Januar 2006);
-
21 Tage Gefängnis unter Gewährung des bedingten Vollzugs wegen
einfacher Körperverletzung im Sinn von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1
StGB, Nötigung im Sinn von Art. 181 StGB und der Verabreichung gesundheitsgefährdender
Stoffe an Kinder im Sinn von Art. 136 StGB (vgl. Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Zürich vom 27. Oktober 2006);
-
4½ Jahre Freiheitsstrafe wegen mehrfach versuchter schweren
Körperverletzung im Sinn von Art. 122 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22
Abs. 1 StGB, einfacher Körperverletzung im Sinn von Art. 123 Ziff. 1
Abs. 1 StGB und mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG)
im Sinn von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (vgl. Urteil des Obergerichts vom
17. November 2009).
Aufgrund dieser strafrechtlicher Verurteilungen von A widerrief das Migrationsamt
am 12. Juli 2012 dessen Aufenthaltsbewilligung und verfügte seine Wegweisung
aus der Schweiz.
Erwägungen
II.
Ein hiergegen erhobener Rekurs wurde von
der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 27. Februar
2013.
abgewiesen.
III.
Mit Schreiben vom 25. März 2013
erhoben sowohl A als auch seine Schweizer Ehefrau, B,
Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen den Rekursentscheid der
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. In ihren gemeinsam eingereichten
Beschwerdeschriften beantragten sie dabei sinngemäss,
es sei die Aufenthaltsbewilligung von A zu verlängern. Letztgenannter stellte darüber hinaus den Antrag auf Erteilung
einer Niederlassungsbewilligung im Kanton Zürich.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete auf
eine Vernehmlassung. Sodann verzichtete das
Migrationsamt stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort.
Die vom Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren einverlangte Kaution von Fr. 2'060.- wurde am 4. April
2013.
fristgerecht auf das Konto des Verwaltungsgerichts einbezahlt.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Da die widerrufene Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers
zwischenzeitlich ohnehin abgelaufen wäre, bildet nicht mehr deren Widerruf,
sondern deren Nichtverlängerung Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der
Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass die Verweigerung der
Aufenthaltsbewilligung auf einer rechtsfehlerhaften Interessensabwägung beruhe.
1.2
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen etwa
betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 und 3, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 und §§ 42–44
e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG) zuständig.
1.3
Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht
berechtigt ist gemäss § 49 VRG in Verbindung mit § 21 VRG, wer durch
die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat. Dies trifft für den Beschwerdeführer als
Adressaten des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
zweifellos zu (§ 21 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21
N. 31). Da auch sonst sämtliche Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers einzutreten. Näher zu prüfen
bleibt jedoch, inwiefern auch dessen ebenfalls beschwerdeführende Ehegattin
beschwerdeberechtigt ist.
1.3.1
Die Schweizer Ehegattin des Beschwerdeführers bringt in ihrer Beschwerdeschrift
vor, dass bei einer Wegweisung des Beschwerdeführers die Familie auseinandergerissen
würde, womit sie sinngemäss eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat-
und Familienlebens im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1
BV rügt. Da durch diese Bestimmungen das Familienleben und damit das
Zusammenleben einer Mehrzahl von Personen mit entsprechender Familienbande
geschützt wird, ist auch die eine entsprechende Grundrechtsverletzung
behauptende Ehegattin des Beschwerdeführers durch den Rekursentscheid in ihren
schutzwürdigen Interessen berührt und damit grundsätzlich beschwerdelegitimiert
(vgl. hierzu auch Martin Bertschi/Thomas Gächter, Der Anwesenheitsanspruch
aufgrund der Garantie des Privat- und Familienlebens, Bemerkungen zur Schutzwirkung
von Art. 8 EMRK in verschiedenen ausländerrechtlichen Konstellationen, ZBl
104/2003, S. 256 f.). Ob eine entsprechende Grundrechtsverletzung
vorliegend tatsächlich gegeben ist, ist sodann erst im Rahmen der materiellen
Beschwerdebeurteilung, nicht aber bereits bei der Prüfung der entsprechenden
Beschwerdelegitimation zu prüfen (vgl. Bertschi/Gächter, ZBl 104/2003, S. 265 f.).
1.3.2
Auch wenn der Schweizer Ehefrau damit grundsätzlich ein Beschwerderecht zuzusprechen
ist, ist zu prüfen, ob ihre erstmalige Verfahrensteilnahme als Partei in diesem
Verfahrensstadium noch zulässig ist: Auch wenn das kantonale Beschwerdeverfahren
– im Gegensatz zum bundesgerichtlichen Verfahren (vgl. Art. 48 Abs. 1
lit. a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember
1968.
[VwVG], Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht
vom 17. Juni 2005 [BGG]) – eine Beteiligung am vorinstanzlichen Verfahren
nicht vorschreibt und diese somit nicht zwingende Legitimationsvoraussetzung
bildet (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 27), kann es treuwidrig
respektive widersprüchlich (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV) erscheinen, wenn sich
in ihren schutzwürdigen Interessen berührte Personen erst im
Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht als Partei konstituieren, obwohl
diese bereits im vorinstanzlichen Verfahren die Möglichkeit und die
Veranlassung für eine Teilnahme gehabt hätten (vgl. Kathrin Klett in Marcel Alexander
Niggli/Peter Übersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, Basler
Kommentar, Basel 2008, Art. 76 N. 2, wonach sich auch für das
bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren das Erfordernis der vorinstanzlichen
Verfahrensteilnahme bereits aus dem allgemeinen Gebot des Handelns nach Treu
und Glauben ergeben soll; vgl. auch Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/Sankt Gallen 2010,
Rz. 712 ff.; vgl. in Bezug auf das kantonale Beschwerdeverfahren nun
auch ausdrücklich VGr, 2. September 2009, VB.2009.00432 [nicht publiziert],
E. 1.3 und VGr, 17. April 2013, VB.2012.00790, E. 1.1 [nicht
publiziert]). Auch das von der Praxis entwickelte Institut der sogenannten Beiladung
kommt aus prozessökonomischen Gründen nur dann zum Zug, wenn eine bisher am
Verfahren nicht beteiligte Person ein schutzwürdiges Interesse am
Verfahrensausgang hat und bisher keine Gelegenheit oder keinen Anlass zur
Verfahrensteilnahme hatte (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N 113 f.; Felix
Huber, Die Beiladung insbesondere im Zürcher Baubewilligungsverfahren, ZBl
90/1989, S. 233 ff.; VGr, 27. September 2000, VB.2000.00166,
E. 1.b).
Vorliegend hatte die Ehegattin des Beschwerdeführers
Kenntnis von den gegen diesen eingeleiteten fremdenrechtlichen Massnahmen,
wurde ihr doch bereits im Vorfeld des Bewilligungswiderrufs das rechtliche
Gehör gewährt und stand sie offensichtlich auch während des vorinstanzlichen
Rekursverfahrens in Kontakt mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers.
Aufgrund dessen bestand für sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren die Gelegenheit
und die Möglichkeit zur Verfahrensteilnahme. Ihre erstmalige Konstituierung als
Partei erscheint somit im vorliegenden Beschwerdeverfahren als verspätet. Aus
demselben Grund kann auch auf ihre Beiladung verzichtet werden. Die Ehegattin
des Beschwerdeführers ist damit zwar als Beschwerdeführerin im Rubrum
aufzunehmen, auf ihre Beschwerde ist jedoch mangels – zumindest vorliegend
erforderlicher – Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren nicht einzutreten.
2.
2.1
Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen haben
gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) Anspruch auf Erteilung respektive
Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammenwohnen
und eine Ehegemeinschaft bilden. Bei fortbestehender Ehegemeinschaft kann
sodann ausnahmsweise auf das Erfordernis des Zusammenwohnens verzichtet werden,
wenn wichtige Gründe im Sinn von Art. 49 AuG vorliegen. Nach einem
ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren besteht
darüber hinaus ein Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 42
Abs. 3 AuG).
Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b
AuG erlöschen die Ansprüche nach Art. 42 AuG jedoch, wenn Widerrufsgründe
nach Art. 63 AuG vorliegen, namentlich wenn die ausländische Person mit
abgeleitetem Aufenthaltsrecht zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe
verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62
lit. b AuG). Gemäss BGE 137 II 297 E. 2.3 ist Letzteres bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von über
einem Jahr in der Regel der Fall.
2.2
Da sich der Beschwerdeführer seit mehr als fünf
Jahren ununterbrochen und fremdenpolizeilich bewilligt als Ehemann einer
Schweizerin hierorts aufhält und die Ehegemeinschaft auch während eines
Haftaufenthalts des Beschwerdeführers durch Besuche seiner Ehefrau soweit
möglich aufrechterhalten wurde, mitunter somit ein wichtiger Grund für das
Getrenntleben der Ehegatten im Sinn von Art. 49 AuG bestand, hat der
Beschwerdeführer grundsätzlich nicht nur einen Aufenthaltsanspruch, sondern
darüber hinaus auch noch einen Anspruch auf Erteilung der
Niederlassungsbewilligung.
Der Beschwerdeführer wurde während
seines legalen Aufenthalts in der Schweiz jedoch mehrfach strafrechtlich verurteilt,
wobei die schwerste und am 3. April 2012 rechtskräftig
gewordene Verurteilung wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung,
einfacher Körperverletzung und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes eine (teilweise als
Zusatzstrafe ausgesprochene) Freiheitsstrafe von 4,5
Jahren sowie den Widerruf mehrerer bedingt ausgesprochener Strafvollzüge
umfasste. Damit ist eine Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe
im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 62
lit. b AuG und der zitierten Bundesgerichtspraxis ohne Weiteres gegeben
und ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung respektive die Verweigerung der
Erteilung einer neuen Aufenthalts- respektive Niederlassungsbewilligung
grundsätzlich zulässig. Die Prüfung weiterer Widerrufsgründe – wie z. B. eine
allfällige Sozialhilfeabhängigkeit im Sinn von Art. 62 lit. e und 63 Abs. 1
lit. c AuG oder der subsidiär anzuwendenden Widerrufsgründe von Art. 63
Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 80 der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007.
(VZAE; vgl. BGE
135.
II 377 E. 4.2 S. 381) – ist
entbehrlich.
3.
3.1
Auf den durch Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13
Abs. 1 BV garantierten Anspruch auf Achtung des Familienlebens kann sich
im Zusammenhang mit einer fremdenpolizeilichen Bewilligung berufen, wer nahe
Verwandte (Ehegatten, minderjährige Kinder) mit einem gefestigten
Anwesenheitsrecht in der Schweiz (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung,
Anspruch auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsbewilligung) hat oder
selbst über ein solches verfügt, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich
gelebt wird und intakt ist (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1d/aa),
wobei von den aktuellen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse auszugehen
ist (BGE 120 Ib 257 E. 1.f).
Gemäss dem in denselben Bestimmungen
geschützten Recht auf Privatleben steht einer Person auch ausserhalb einer
Familiengemeinschaft ein Aufenthaltsrecht zu, wenn sie besonders intensive,
über die normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher
oder beruflicher Natur oder entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum
ausserfamiliären beziehungsweise ausserhäuslichen Bereich aufweist (BGE 130 II
281.
E. 3.2.1, 120 Ib 16 E. 3.b).
3.2
Die ebenfalls beschwerdeführende Ehefrau und das
gemeinsame Kind des Beschwerdeführers verfügen über das Schweizer Bürgerrecht
und damit auch über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Mangels
gegenteiliger Hinweise in den Akten und übereinstimmenden Bekundigungen der
Beschwerdeführenden ist in Übereinstimmung mit den
vorinstanzlichen Erwägungen davon auszugehen, dass die familiären Beziehungen
tatsächlich gelebt werden und intakt sind. Der
grundrechtlich garantierte Anspruch auf Achtung des Familienlebens erscheint
somit durch den vorinstanzlichen Entscheid unbestrittenermassen tangiert. Hingegen
kann sich der Beschwerdeführer schon aufgrund seiner wiederholten
Straffälligkeit nicht auf das ebenfalls in Art. 8 Abs. 1
EMRK geschützte Recht auf Privatleben berufen, zumal es im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen auch an
der hierzu erforderlichen, besonders intensiven (ausserfamiliären) sozialen und
beruflichen Bindungen mangelt (vgl. auch E. 3.5 nachstehend).
Zu prüfen bleibt, ob die Einschränkung
des entsprechenden Grundrechts auf Familienleben aufgrund eines überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt und der Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage im Sinn
von Art. 36 BV und Art. 8 Abs. 2 EMRK basiert, mitunter eine
Grundrechtsverletzung zu verneinen ist.
3.3
Art. 8 Abs. 2
EMRK lässt Eingriffe in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
zu, sofern diese gesetzlich vorgesehen und "für die nationale oder
öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur
Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der
Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer"
notwendig sind. Als schwerer Grundrechtseingriff ist sodann ein Gesetz im
formellen Sinn erforderlich (Art. 36 Abs. 1 BV).
Vorgenannter Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a
in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG bildet zugleich auch eine
ausreichende gesetzliche Grundlage im Sinn von Art. 8 Abs. 2
EMRK und Art. 36 Abs. 1 BV für die Einschränkung des konventions- und
verfassungsrechtlich geschützten Grundrechts der Achtung des Familien- und
Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1
BV (vgl. E. 2 vorstehend). Zu prüfen bleibt sodann, ob ein solcher
Grundrechtseingriff vorliegend auch unter Berücksichtigung der infrage
stehenden öffentlichen und privaten Interessen verhältnismässig erscheint.
3.4
Gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG sind bei der
Ermessensausübung durch die (für den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung)
zuständigen Behörden die öffentlichen Interessen und die persönlichen
Verhältnisse sowie der Grad der Integration des betroffenen Ausländers zu
berücksichtigen. Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Konkretisierung des
bereits verfassungsmässig garantierten Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (vgl. Art. 5
Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV), wobei im Zusammenhang mit
dem Grundrecht auf Achtung des Familienlebens überdies Art. 8 Abs. 2
EMRK zu beachten ist, die Prüfung der Verhältnismässigkeit nach Bundes- und
Konventionsrecht jedoch in einem gemeinsamen Schritt vorgenommen werden kann (BGr,
23.
Juli 2012,2C_54/2012, E. 4.3; BGr,
7.
Februar 2012,2C_655/2011, E. 10.2; BGr, 27. September 2011,2C_265/2011, E. 6.1.2). Bei
Straftätern ist hierbei das sicherheitspolitisch motivierte öffentliche
Interesse an einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung respektive
Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung den privaten Interessen des
straffällig gewordenen Ausländers und dessen Familie gegenüberzustellen (BGE
135.
II 377 E. 4.3).
Bei der Bewertung der privaten Interessen ist der
Integrationsgrad des straffällig gewordenen Ausländers, die Intensität und
Dauer der durch die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gefährdeten
familiären Bindungen und die Nachteile für die mitbetroffenen
Familienangehörigen zu berücksichtigen, müssten diese dem unmittelbar
betroffenen ausländischen Delinquenten in dessen Heimat folgen. Bei der
Bewertung der dem gegenüberstehenden öffentlichen Interessen ist der sich im
Strafmass widerspiegelnden Verschuldensschwere der begangenen Delikte, die seit
deren Begehung vergangene Zeit und dem zwischenzeitlichen Legalverhalten des
ausländischen Straftäters sowie der sich mitunter daraus ergebenden
Legalprognose Rechnung zu tragen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3 mit weiteren
Hinweisen).
Je länger ein Ausländer in der Schweiz gelebt hat, umso
strengere Anforderungen sind an den Widerruf zu stellen. Bei Personen, die
schon ausgesprochen lange hier leben, kann ein Widerruf in der Regel nicht
schon wegen eines einzelnen Delikts erfolgen, sondern nur bei wiederholten
Straftaten von einigem Gewicht, insbesondere falls eine sich zusehends verschlechternde
Situation besteht (BGr, 24. Februar 2009,2C_745/2008, E. 4.2). Vor
allem bei Gewalt- oder Betäubungsmitteldelikten liegt regelmässig ein
wesentliches öffentliches Interesse an der Wegweisung vor (BGr, 29. März
2012,2C_771/2011, E. 2.3).
Selbst wenn dem Ehepartner und einem gemeinsamen Kind
eine Ausreise nicht oder nur schwer zuzumuten wäre, überwiegt das öffentliche
Fernhalteinteresse gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel die
entgegenstehenden privaten Interessen des betroffenen Ausländers und dessen
Familie, wenn eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von
mehr als zwei Jahren und damit ein sehr schwerwiegender Verstoss gegen die
schweizerische Rechtsordnung vorliegt (BGE 135 II 377 E. 4.4; BGE 130 II
176.
E. 4.1; BGr, 12. April 2010,2C_712/2009, E. 4.3). Nur beim
Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände kann sich eine andere Beurteilung
aufdrängen (sogenannte Reneja-Praxis nach BGE 110 Ib 201; BGE 130 II
176.
E. 4.1). Das Bundesgericht hat an dieser Rechtsprechung auch unter neuem
Recht festgehalten, wobei es jedoch relativiert, dass in jedem Fall die
widerstrebenden öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall
gegeneinander abzuwägen seien und es sich bei der "Zweijahresregel"
demnach um keine feste Grenze handeln würde, die nicht über- oder
unterschritten werden dürfe (BGE 135 II 377 E. 4.4).
3.5
Vorliegend sprechen beachtliche Interessen des
Beschwerdeführers und seiner Familie für dessen Verbleib in der Schweiz: Der Beschwerdeführer
führt eine langjährige und soweit ersichtlich weiterhin intakte Ehe zu seiner
Schweizer Ehefrau, wobei neben der Dauer auch der Umstand, dass aus dieser
Beziehung ein gemeinsames Kind entstammt, für eine intensive familiäre Bindung
zwischen den Ehegatten und dem gemeinsamen Kind spricht. Mit Blick auf die
Vorgaben der Kinderrechtskonvention, namentlich Art. 3 Abs. 1 des
Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK),
wonach das Wohl des Kindes "vorrangig" zu berücksichtigen ist, den
aus Art. 11 BV abgeleiteten Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf
besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung, die
in Art. 24 BV statuierte Niederlassungsfreiheit und das Ausweisungsverbot
von Art. 25 Abs. 1 BV (vgl. dazu BGE 135 I 153 E. 2.2.2)
darf dabei nicht leichthin in Kauf genommen werden, dass ein Schweizer Kind zum
Erhalt der Familienbande faktisch zur Ausreise ins Ausland gezwungen wird (BGr,
2.
Juni 2009,2C_697/2008, E. 4.1, mit Hinweisen; BGE 137 I
247.
E. 5.2). Die Fortsetzung der gelebten Ehe und
der engen Vater-Kind-Beziehung erscheint bei einer Abschiebung
des Beschwerdeführers nach Nigeria sodann stark erschwert, selbst wenn mit den
heutigen Kommunikationsmitteln zumindest eine gewisse Aufrechterhaltung des
Kontakts über die Distanz möglich sein wird. Die Folge wäre eine Entfremdung
des Vaters von dem noch kleinen Kind, da auch die erwerbstätige Ehegattin des
Beschwerdeführers nicht über die notwendigen zeitlichen und finanziellen
Ressourcen für regelmässige Besuche in der Heimat des Beschwerdeführers
verfügt, um die Beziehungen hinreichend aufrechterhalten zu können.
Demgegenüber stehen jedoch auch schwerwiegende
öffentliche Interessen an einer Fernhaltung des bereits wiederholt straffällig
gewordenen Beschwerdeführers: So wiegt das Verschulden des Beschwerdeführers
zumindest bei der am 3. April 2012 (vgl. BGr, 3. April 2012,
6B_706/2011) rechtskräftig gewordenen Verurteilung wegen einer am 25. September
2007.
erfolgten gewalttätigen Auseinandersetzung schwer, hat sich dieser doch
gemäss den bundesgerichtlich bestätigten Erwägungen des obergerichtlichen Entscheids
vom 17. November 2009 aus geringfügigen Anlass (Auseinandersetzung bei
einem Kartenspiel mit geringem Wetteinsatz) zu einer bewaffneten Auseinandersetzung
mit einem Küchenbeil hinreissen lassen und dabei auch eine lebensgefährliche
Verletzung seines Kontrahenten in Kauf genommen. Aufgrund früherer Delinquenz
und der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist weiterhin mit einem
straffälligen Verhalten desselben zu rechnen: So wird ihm in der Verfügung der
Bewährungs- und Justizvollzugsdienste des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom
13.
September 2010 aufgrund seiner kompletten Abhängigkeit von seiner
Schweizer Ehefrau, fortbestehenden Integrationsschwierigkeiten, seiner hohen
Aggressions- und Gewaltbereitschaft bei gleichzeitig hoher Kränkbarkeit, seiner
mangelnden Problemeinsicht und Beeinflussbarkeit sowie seiner sich
abzeichnenden dissozialen Entwicklung eine negative zukünftige Legalprognose gestellt.
Dabei wird ihm bezüglich der Begehung schwerwiegender Gewaltdelikte zwar nur ein
geringes bis mittleres Rückfallrisiko attestiert, hingegen bestünde eine
mittlere bis hohe Rückfallgefahr bezüglich Tätlichkeiten, einfacher
Körperverletzung und häuslicher Gewalt und ein erhöhtes Risiko im sozialen
Nahbereich. Angesichts der kurzen Zeitspanne seit seiner letzten strafrechtlichen
Verurteilung ist auch dem zwischenzeitlichen Wohlverhalten des Beschwerdeführers
keine entscheidende Bedeutung zuzumessen, zumal straffreies Verhalten als selbstverständlich
vorauszusetzen ist.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer sich bislang nicht
nur ungenügend an die hiesige Rechtsordnung gehalten, sondern sich darüber
hinaus weder beruflich noch sozial vertieft integriert zu haben scheint: So
nahm der Beschwerdeführer erstmals im Jahr 2012 – und allenfalls unter dem
Druck seiner drohenden Wegweisung – eine befristete Erwerbstätigkeit auf, ist
verschuldet und mit seiner Familie weiterhin von der Sozialhilfe abhängig.
Weiter soll der Beschwerdeführer gemäss Bericht der Sozialen Einrichtungen der
Betriebe der Stadt Zürich vom 22. April 2011 sich zwar gut auf Deutsch
ausdrücken können, jedoch aufgrund eines phonetischen Problems nicht immer
sofort verständlich sein. Auch hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft
dargelegt, dass er über ein über seine Familie hinausreichendes, engeres
Beziehungsnetz von Schweizern verfügt. Hingegen unterhält der Beschwerdeführer
gemäss eigenem Bekunden weiterhin regelmässige telefonische Kontakte zu mehreren
Verwandten in seinem Heimatland, weshalb er dort nach wie vor über ein seine
Reintegration förderliches Beziehungsnetz zu verfügen scheint. Die Reintegrationschancen
des Beschwerdeführers in seinem Heimatland scheinen somit intakt. Seine Verwurzelung
in der Schweiz erscheint hingegen zumindest geringer zu sein, als dies aufgrund
seines längeren hiesigen Aufenthalts zu erwarten wäre.
Im Licht der bereits dargelegten Bundesgerichtspraxis,
überwiegt aus genannten Gründen – insbesondere der wiederholten und teils
schweren Straffälligkeit im Bereich der Betäubungs- und Gewaltdelikte und der
schlechten Legalprognose – das öffentliche Fernhalteinteresse die privaten
Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie, selbst wenn aufgrund
mangelnder Verwurzelung und Zukunftsperspektiven im Heimatland des Beschwerdeführers
weder der Schweizer Ehegattin noch dem gemeinsamen Kind eine gemeinsame Ausreise
zumutbar erscheint und die Familie damit faktisch auseinandergerissen werden
könnte. Auch wenn den Kindsinteressen verstärkt Rechnung zu tragen ist, folgt
daraus nicht ein Bewilligungsanspruch des straffällig gewordenen ausländischen
Elternteils (BGr, 16. September 2010,2C_422/2010, E. 2.2.2).
Die wiederholte und teils schwere Straffälligkeit des
Beschwerdeführers und dessen nach wie vor negative Legalprognose begründen
damit sowohl ein ausreichendes öffentliches Interesse für den Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung respektive die Nichterteilung einer
Niederlassungsbewilligung als auch für einen Eingriff in das konventions- und
verfassungsmässig garantierte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
4.
In seiner Beschwerdeschrift bringt der Beschwerdeführer
weiter vor, dass seine Sicherheit bei einer Rückkehr in sein Heimatland
gefährdet sei, insbesondere weil seine Ehe zu einer Schweizerin dort vielen ein
Dorn im Auge sei und als Schande angesehen würde. Eine entsprechende Gefährdung
ist jedoch nicht weiter substanziiert worden und schon allein deshalb
unglaubhaft, da der Beschwerdeführer seine Schweizer Ehegattin in seinem Heimatland
und im Kreis seiner Angehörigen geehelicht und sich mit dieser sodann mehrere
Wochen in seiner Heimat aufgehalten hat. Ein Aufenthaltsanspruch lässt sich
hieraus nicht ableiten, insbesondere steht einer Wegweisung auch nicht der
Non-Refoulement-Grundsatz (Art. 25 Abs. 2 und 3 BV; Art. 33 des
Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951)
entgegen.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift
geltend macht, dass in dem gegen ihn geführten Prozess "nicht alles Glatt
und Fair" abgelaufen sei, kann hierauf bereits wegen der Rechtskraft der
entsprechenden Verfahren und der fehlenden Darlegung allfälliger
Verfahrensfehler nicht weiter eingegangen werden.
5.
Ausserhalb des Anspruchsbereichs entscheiden die
kantonalen Ausländerbehörden nach pflichtgemässem Ermessen gemäss Art. 96
AuG über die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 33
AuG; vgl. Peter Bolzli in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 3. A.,
Zürich 2012, Art. 33 AuG N. 7). Da der Widerrufsgrund von Art. 62
lit. b AuG alle Bewilligungsarten betrifft, besteht indes kein Raum für
eine ermessensweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 33 Abs. 3
AuG; BGr, 15. Juli 2010,2C_254/2010, E. 4.3; VGr BE, BVR 2011, S. 289,
E. 6 mit weiteren Hinweisen).
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Beschwerdeführers
abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss wären die Gerichtskosten grundsätzlich
beiden Beschwerdeführenden zu gleichen Teilen und unter subsidiärer Haftung für
das Ganze aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 sowie § 14 VRG), wobei hiervon aber aus Billigkeitsgründen
oder nach dem Verursacherprinzip abgewichen werden kann. Da auf die Beschwerde
der ebenfalls beschwerdeführenden Ehegattin jedoch bereits mangels Beschwerdelegitimation
nicht eingetreten werden kann, erheischte nur die Beschwerde des Beschwerdeführers
der Notwendigkeit einer materiellen Beurteilung. Gemäss § 4 der Gebührenverordnung
des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGr) hätte die Gerichtsgebühr
bei einem Nichteintretensentscheid ohne materielle Prüfung sodann bis auf einen
Fünftel herabgesetzt werden können. In sinngemässer Anwendung des Verursacherprinzips
und erwähnter Bestimmungen rechtfertigt es sich deshalb, der Beschwerdeführerin
lediglich die von ihr hypothetisch mitverursachten Kosten in Rechnung zu stellen
und die aus der materiell-rechtlichen Beurteilung des Rechtsbegehren des Beschwerdeführers
entstandenen Zusatzkosten allein Letzterem aufzuerlegen, unter solidarischer
Haftung der Beschwerdeführenden (vgl. hinsichtlich dem Abweichen von einer
anteilsmässigen Teilung auch VGr, 21. Dezember 2011, VB.2011.00395,
E. 11.2; hälftige Teilung jedoch gemäss VGr, 2. September 2009, VB.2009.00432,
E. 6 [nicht publiziert]).
7.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG angefochten
werden, soweit die Beschwerdeführenden einen Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend machen. Andernfalls kann lediglich die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der
Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer Nr. 1 zu 4/5 und
der Beschwerdeführerin Nr. 2 zu 1/5 auferlegt
und mit der geleisteten Kaution verrechnet, unter solidarischer Haftung für die
gesamten Kosten.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an:…