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Entscheid

VB.2013.00249

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00249

28. August 2013Deutsch21 min

(URT.2013.15520)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 31. Juli 2002 illegal in die

Schweiz ein und stellte am 1. August 2002 unter Angabe falscher

Personalien ein Asylgesuch. Mit Verfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge

(heute: Bundesamt für Migration) vom 10. Februar 2003 wurde das Asylgesuch

abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz verfügt. Auf eine hiergegen

erhobene Beschwerde von A trat die schweizerische Asylrekurskommission mit Entscheid

vom 24. März 2003 infolge Verspätung nicht ein. Am 10. Oktober 2004

erfolgte die Ausschaffung von A in sein Heimatland Nigeria, wobei ihm zugleich

eine bis zum 18. Oktober 2007 befristete Einreisesperre auferlegt wurde.

B. Am 1. März

2005 heiratete A in seinem Heimatland Nigeria die schweizerische Mutter seines

Sohnes, worauf am 29. August 2005 die Einreisesperre aufgehoben wurde und A

am 18. November 2005 mit einem Visum erneut in die Schweiz einreiste. In

der Folge erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich, zuletzt

befristet bis zum 17. November 2012.

C. Während

seines Aufenthaltes wurde A mehrfach straffällig und erwirkte folgende strafrechtliche

Verurteilungen:

-

90 Tage Gefängnis unter Gewährung des bedingten Vollzugs wegen

Vergehens im Sinn von Art. 23 Abs. 1 Al. 4 des Bundesgesetzes über

Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, per 1. Januar

2008 aufgehoben) und wegen Hinderung einer Amtshandlung im Sinn von Art. 286

des Strafgesetzbuchs (StGB, vgl. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich vom

23. Januar 2006);

-

21 Tage Gefängnis unter Gewährung des bedingten Vollzugs wegen

einfacher Körperverletzung im Sinn von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1

StGB, Nötigung im Sinn von Art. 181 StGB und der Verabreichung gesundheitsgefährdender

Stoffe an Kinder im Sinn von Art. 136 StGB (vgl. Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Zürich vom 27. Oktober 2006);

-

4½ Jahre Freiheitsstrafe wegen mehrfach versuchter schweren

Körperverletzung im Sinn von Art. 122 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22

Abs. 1 StGB, einfacher Körperverletzung im Sinn von Art. 123 Ziff. 1

Abs. 1 StGB und mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG)

im Sinn von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (vgl. Urteil des Obergerichts vom

17. November 2009).

Aufgrund dieser strafrechtlicher Verurteilungen von A widerrief das Migrationsamt

am 12. Juli 2012 dessen Aufenthaltsbewilligung und verfügte seine Wegweisung

aus der Schweiz.

Erwägungen

II.

Ein hiergegen erhobener Rekurs wurde von

der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 27. Februar

2013.

abgewiesen.

III.

Mit Schreiben vom 25. März 2013

erhoben sowohl A als auch seine Schweizer Ehefrau, B,

Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen den Rekursentscheid der

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. In ihren gemeinsam eingereichten

Beschwerdeschriften beantragten sie dabei sinngemäss,

es sei die Aufenthaltsbewilligung von A zu verlängern. Letztgenannter stellte darüber hinaus den Antrag auf Erteilung

einer Niederlassungsbewilligung im Kanton Zürich.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete auf

eine Vernehmlassung. Sodann verzichtete das

Migrationsamt stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort.

Die vom Beschwerdeführer für das

Beschwerdeverfahren einverlangte Kaution von Fr. 2'060.- wurde am 4. April

2013.

fristgerecht auf das Konto des Verwaltungsgerichts einbezahlt.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Da die widerrufene Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers

zwischenzeitlich ohnehin abgelaufen wäre, bildet nicht mehr deren Widerruf,

sondern deren Nichtverlängerung Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der

Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass die Verweigerung der

Aufenthaltsbewilligung auf einer rechtsfehlerhaften Interessensabwägung beruhe.

1.2

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen etwa

betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 und 3, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 und §§ 42–44

e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG) zuständig.

1.3

Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht

berechtigt ist gemäss § 49 VRG in Verbindung mit § 21 VRG, wer durch

die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an

deren Aufhebung oder Änderung hat. Dies trifft für den Beschwerdeführer als

Adressaten des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich

zweifellos zu (§ 21 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21

N. 31). Da auch sonst sämtliche Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers einzutreten. Näher zu prüfen

bleibt jedoch, inwiefern auch dessen ebenfalls beschwerdeführende Ehegattin

beschwerdeberechtigt ist.

1.3.1

Die Schweizer Ehegattin des Beschwerdeführers bringt in ihrer Beschwerdeschrift

vor, dass bei einer Wegweisung des Beschwerdeführers die Familie auseinandergerissen

würde, womit sie sinngemäss eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat-

und Familienlebens im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1

BV rügt. Da durch diese Bestimmungen das Familienleben und damit das

Zusammenleben einer Mehrzahl von Personen mit entsprechender Familienbande

geschützt wird, ist auch die eine entsprechende Grundrechtsverletzung

behauptende Ehegattin des Beschwerdeführers durch den Rekursentscheid in ihren

schutzwürdigen Interessen berührt und damit grundsätzlich beschwerdelegitimiert

(vgl. hierzu auch Martin Bertschi/Thomas Gächter, Der Anwesenheitsanspruch

aufgrund der Garantie des Privat- und Familienlebens, Bemerkungen zur Schutzwirkung

von Art. 8 EMRK in verschiedenen ausländerrechtlichen Konstellationen, ZBl

104/2003, S. 256 f.). Ob eine entsprechende Grundrechtsverletzung

vorliegend tatsächlich gegeben ist, ist sodann erst im Rahmen der materiellen

Beschwerdebeurteilung, nicht aber bereits bei der Prüfung der entsprechenden

Beschwerdelegitimation zu prüfen (vgl. Bertschi/Gächter, ZBl 104/2003, S. 265 f.).

1.3.2

Auch wenn der Schweizer Ehefrau damit grundsätzlich ein Beschwerderecht zuzusprechen

ist, ist zu prüfen, ob ihre erstmalige Verfahrensteilnahme als Partei in diesem

Verfahrensstadium noch zulässig ist: Auch wenn das kantonale Beschwerdeverfahren

– im Gegensatz zum bundesgerichtlichen Verfahren (vgl. Art. 48 Abs. 1

lit. a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember

1968.

[VwVG], Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht

vom 17. Juni 2005 [BGG]) – eine Beteiligung am vorinstanzlichen Verfahren

nicht vorschreibt und diese somit nicht zwingende Legitimationsvoraussetzung

bildet (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 27), kann es treuwidrig

respektive widersprüchlich (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV) erscheinen, wenn sich

in ihren schutzwürdigen Interessen berührte Personen erst im

Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht als Partei konstituieren, obwohl

diese bereits im vorinstanzlichen Verfahren die Möglichkeit und die

Veranlassung für eine Teilnahme gehabt hätten (vgl. Kathrin Klett in Marcel Alexander

Niggli/Peter Übersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, Basler

Kommentar, Basel 2008, Art. 76 N. 2, wonach sich auch für das

bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren das Erfordernis der vorinstanzlichen

Verfahrensteilnahme bereits aus dem allgemeinen Gebot des Handelns nach Treu

und Glauben ergeben soll; vgl. auch Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/Sankt Gallen 2010,

Rz. 712 ff.; vgl. in Bezug auf das kantonale Beschwerdeverfahren nun

auch ausdrücklich VGr, 2. September 2009, VB.2009.00432 [nicht publiziert],

E. 1.3 und VGr, 17. April 2013, VB.2012.00790, E. 1.1 [nicht

publiziert]). Auch das von der Praxis entwickelte Institut der sogenannten Beiladung

kommt aus prozessökonomischen Gründen nur dann zum Zug, wenn eine bisher am

Verfahren nicht beteiligte Person ein schutzwürdiges Interesse am

Verfahrensausgang hat und bisher keine Gelegenheit oder keinen Anlass zur

Verfahrensteilnahme hatte (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N 113 f.; Felix

Huber, Die Beiladung insbesondere im Zürcher Baubewilligungsverfahren, ZBl

90/1989, S. 233 ff.; VGr, 27. September 2000, VB.2000.00166,

E. 1.b).

Vorliegend hatte die Ehegattin des Beschwerdeführers

Kenntnis von den gegen diesen eingeleiteten fremdenrechtlichen Massnahmen,

wurde ihr doch bereits im Vorfeld des Bewilligungswiderrufs das rechtliche

Gehör gewährt und stand sie offensichtlich auch während des vorinstanzlichen

Rekursverfahrens in Kontakt mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers.

Aufgrund dessen bestand für sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren die Gelegenheit

und die Möglichkeit zur Verfahrensteilnahme. Ihre erstmalige Konstituierung als

Partei erscheint somit im vorliegenden Beschwerdeverfahren als verspätet. Aus

demselben Grund kann auch auf ihre Beiladung verzichtet werden. Die Ehegattin

des Beschwerdeführers ist damit zwar als Beschwerdeführerin im Rubrum

aufzunehmen, auf ihre Beschwerde ist jedoch mangels – zumindest vorliegend

erforderlicher – Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren nicht einzutreten.

2.

2.1

Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen haben

gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und

Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) Anspruch auf Erteilung respektive

Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammenwohnen

und eine Ehegemeinschaft bilden. Bei fortbestehender Ehegemeinschaft kann

sodann ausnahmsweise auf das Erfordernis des Zusammenwohnens verzichtet werden,

wenn wichtige Gründe im Sinn von Art. 49 AuG vorliegen. Nach einem

ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren besteht

darüber hinaus ein Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 42

Abs. 3 AuG).

Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b

AuG erlöschen die Ansprüche nach Art. 42 AuG jedoch, wenn Widerrufsgründe

nach Art. 63 AuG vorliegen, namentlich wenn die ausländische Person mit

abgeleitetem Aufenthaltsrecht zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe

verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62

lit. b AuG). Gemäss BGE 137 II 297 E. 2.3 ist Letzteres bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von über

einem Jahr in der Regel der Fall.

2.2

Da sich der Beschwerdeführer seit mehr als fünf

Jahren ununterbrochen und fremdenpolizeilich bewilligt als Ehemann einer

Schweizerin hierorts aufhält und die Ehegemeinschaft auch während eines

Haftaufenthalts des Beschwerdeführers durch Besuche seiner Ehefrau soweit

möglich aufrechterhalten wurde, mitunter somit ein wichtiger Grund für das

Getrenntleben der Ehegatten im Sinn von Art. 49 AuG bestand, hat der

Beschwerdeführer grundsätzlich nicht nur einen Aufenthaltsanspruch, sondern

darüber hinaus auch noch einen Anspruch auf Erteilung der

Niederlassungsbewilligung.

Der Beschwerdeführer wurde während

seines legalen Aufenthalts in der Schweiz jedoch mehrfach strafrechtlich verurteilt,

wobei die schwerste und am 3. April 2012 rechtskräftig

gewordene Verurteilung wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung,

einfacher Körperverletzung und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes eine (teilweise als

Zusatzstrafe ausgesprochene) Freiheitsstrafe von 4,5

Jahren sowie den Widerruf mehrerer bedingt ausgesprochener Strafvollzüge

umfasste. Damit ist eine Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe

im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 62

lit. b AuG und der zitierten Bundesgerichtspraxis ohne Weiteres gegeben

und ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung respektive die Verweigerung der

Erteilung einer neuen Aufenthalts- respektive Niederlassungsbewilligung

grundsätzlich zulässig. Die Prüfung weiterer Widerrufsgründe – wie z. B. eine

allfällige Sozialhilfeabhängigkeit im Sinn von Art. 62 lit. e und 63 Abs. 1

lit. c AuG oder der subsidiär anzuwendenden Widerrufsgründe von Art. 63

Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 80 der

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober

2007.

(VZAE; vgl. BGE

135.

II 377 E. 4.2 S. 381) – ist

entbehrlich.

3.

3.1

Auf den durch Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13

Abs. 1 BV garantierten Anspruch auf Achtung des Familienlebens kann sich

im Zusammenhang mit einer fremdenpolizeilichen Bewilligung berufen, wer nahe

Verwandte (Ehegatten, minderjährige Kinder) mit einem gefestigten

Anwesenheitsrecht in der Schweiz (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung,

Anspruch auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsbewilligung) hat oder

selbst über ein solches verfügt, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich

gelebt wird und intakt ist (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1d/aa),

wobei von den aktuellen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse auszugehen

ist (BGE 120 Ib 257 E. 1.f).

Gemäss dem in denselben Bestimmungen

geschützten Recht auf Privatleben steht einer Person auch ausserhalb einer

Familiengemeinschaft ein Aufenthaltsrecht zu, wenn sie besonders intensive,

über die normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher

oder beruflicher Natur oder entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum

ausserfamiliären beziehungsweise ausserhäuslichen Bereich aufweist (BGE 130 II

281.

E. 3.2.1, 120 Ib 16 E. 3.b).

3.2

Die ebenfalls beschwerdeführende Ehefrau und das

gemeinsame Kind des Beschwerdeführers verfügen über das Schweizer Bürgerrecht

und damit auch über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Mangels

gegenteiliger Hinweise in den Akten und übereinstimmenden Bekundigungen der

Beschwerdeführenden ist in Übereinstimmung mit den

vorinstanzlichen Erwägungen davon auszugehen, dass die familiären Beziehungen

tatsächlich gelebt werden und intakt sind. Der

grundrechtlich garantierte Anspruch auf Achtung des Familienlebens erscheint

somit durch den vorinstanzlichen Entscheid unbestrittenermassen tangiert. Hingegen

kann sich der Beschwerdeführer schon aufgrund seiner wiederholten

Straffälligkeit nicht auf das ebenfalls in Art. 8 Abs. 1

EMRK geschützte Recht auf Privatleben berufen, zumal es im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen auch an

der hierzu erforderlichen, besonders intensiven (ausserfamiliären) sozialen und

beruflichen Bindungen mangelt (vgl. auch E. 3.5 nachstehend).

Zu prüfen bleibt, ob die Einschränkung

des entsprechenden Grundrechts auf Familienleben aufgrund eines überwiegenden

öffentlichen Interesses gerechtfertigt und der Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage im Sinn

von Art. 36 BV und Art. 8 Abs. 2 EMRK basiert, mitunter eine

Grundrechtsverletzung zu verneinen ist.

3.3

Art. 8 Abs. 2

EMRK lässt Eingriffe in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

zu, sofern diese gesetzlich vorgesehen und "für die nationale oder

öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur

Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der

Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer"

notwendig sind. Als schwerer Grundrechtseingriff ist sodann ein Gesetz im

formellen Sinn erforderlich (Art. 36 Abs. 1 BV).

Vorgenannter Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a

in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG bildet zugleich auch eine

ausreichende gesetzliche Grundlage im Sinn von Art. 8 Abs. 2

EMRK und Art. 36 Abs. 1 BV für die Einschränkung des konventions- und

verfassungsrechtlich geschützten Grundrechts der Achtung des Familien- und

Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1

BV (vgl. E. 2 vorstehend). Zu prüfen bleibt sodann, ob ein solcher

Grundrechtseingriff vorliegend auch unter Berücksichtigung der infrage

stehenden öffentlichen und privaten Interessen verhältnismässig erscheint.

3.4

Gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG sind bei der

Ermessensausübung durch die (für den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung)

zuständigen Behörden die öffentlichen Interessen und die persönlichen

Verhältnisse sowie der Grad der Integration des betroffenen Ausländers zu

berücksichtigen. Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Konkretisierung des

bereits verfassungsmässig garantierten Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (vgl. Art. 5

Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV), wobei im Zusammenhang mit

dem Grundrecht auf Achtung des Familienlebens überdies Art. 8 Abs. 2

EMRK zu beachten ist, die Prüfung der Verhältnismässigkeit nach Bundes- und

Konventionsrecht jedoch in einem gemeinsamen Schritt vorgenommen werden kann (BGr,

23.

Juli 2012,2C_54/2012, E. 4.3; BGr,

7.

Februar 2012,2C_655/2011, E. 10.2; BGr, 27. September 2011,2C_265/2011, E. 6.1.2). Bei

Straftätern ist hierbei das sicherheitspolitisch motivierte öffentliche

Interesse an einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung respektive

Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung den privaten Interessen des

straffällig gewordenen Ausländers und dessen Familie gegenüberzustellen (BGE

135.

II 377 E. 4.3).

Bei der Bewertung der privaten Interessen ist der

Integrationsgrad des straffällig gewordenen Ausländers, die Intensität und

Dauer der durch die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gefährdeten

familiären Bindungen und die Nachteile für die mitbetroffenen

Familienangehörigen zu berücksichtigen, müssten diese dem unmittelbar

betroffenen ausländischen Delinquenten in dessen Heimat folgen. Bei der

Bewertung der dem gegenüberstehenden öffentlichen Interessen ist der sich im

Strafmass widerspiegelnden Verschuldensschwere der begangenen Delikte, die seit

deren Begehung vergangene Zeit und dem zwischenzeitlichen Legalverhalten des

ausländischen Straftäters sowie der sich mitunter daraus ergebenden

Legalprognose Rechnung zu tragen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3 mit weiteren

Hinweisen).

Je länger ein Ausländer in der Schweiz gelebt hat, umso

strengere Anforderungen sind an den Widerruf zu stellen. Bei Personen, die

schon ausgesprochen lange hier leben, kann ein Widerruf in der Regel nicht

schon wegen eines einzelnen Delikts erfolgen, sondern nur bei wiederholten

Straftaten von einigem Gewicht, insbesondere falls eine sich zusehends verschlechternde

Situation besteht (BGr, 24. Februar 2009,2C_745/2008, E. 4.2). Vor

allem bei Gewalt- oder Betäubungsmitteldelikten liegt regelmässig ein

wesentliches öffentliches Interesse an der Wegweisung vor (BGr, 29. März

2012,2C_771/2011, E. 2.3).

Selbst wenn dem Ehepartner und einem gemeinsamen Kind

eine Ausreise nicht oder nur schwer zuzumuten wäre, überwiegt das öffentliche

Fernhalteinteresse gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel die

entgegenstehenden privaten Interessen des betroffenen Ausländers und dessen

Familie, wenn eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von

mehr als zwei Jahren und damit ein sehr schwerwiegender Verstoss gegen die

schweizerische Rechtsordnung vorliegt (BGE 135 II 377 E. 4.4; BGE 130 II

176.

E. 4.1; BGr, 12. April 2010,2C_712/2009, E. 4.3). Nur beim

Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände kann sich eine andere Beurteilung

aufdrängen (sogenannte Reneja-Praxis nach BGE 110 Ib 201; BGE 130 II

176.

E. 4.1). Das Bundesgericht hat an dieser Rechtsprechung auch unter neuem

Recht festgehalten, wobei es jedoch relativiert, dass in jedem Fall die

widerstrebenden öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall

gegeneinander abzuwägen seien und es sich bei der "Zweijahresregel"

demnach um keine feste Grenze handeln würde, die nicht über- oder

unterschritten werden dürfe (BGE 135 II 377 E. 4.4).

3.5

Vorliegend sprechen beachtliche Interessen des

Beschwerdeführers und seiner Familie für dessen Verbleib in der Schweiz: Der Beschwerdeführer

führt eine langjährige und soweit ersichtlich weiterhin intakte Ehe zu seiner

Schweizer Ehefrau, wobei neben der Dauer auch der Umstand, dass aus dieser

Beziehung ein gemeinsames Kind entstammt, für eine intensive familiäre Bindung

zwischen den Ehegatten und dem gemeinsamen Kind spricht. Mit Blick auf die

Vorgaben der Kinderrechtskonvention, namentlich Art. 3 Abs. 1 des

Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK),

wonach das Wohl des Kindes "vorrangig" zu berücksichtigen ist, den

aus Art. 11 BV abgeleiteten Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf

besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung, die

in Art. 24 BV statuierte Niederlassungsfreiheit und das Ausweisungsverbot

von Art. 25 Abs. 1 BV (vgl. dazu BGE 135 I 153 E. 2.2.2)

darf dabei nicht leichthin in Kauf genommen werden, dass ein Schweizer Kind zum

Erhalt der Familienbande faktisch zur Ausreise ins Ausland gezwungen wird (BGr,

2.

Juni 2009,2C_697/2008, E. 4.1, mit Hinweisen; BGE 137 I

247.

E. 5.2). Die Fortsetzung der gelebten Ehe und

der engen Vater-Kind-Beziehung erscheint bei einer Abschiebung

des Beschwerdeführers nach Nigeria sodann stark erschwert, selbst wenn mit den

heutigen Kommunikationsmitteln zumindest eine gewisse Aufrechterhaltung des

Kontakts über die Distanz möglich sein wird. Die Folge wäre eine Entfremdung

des Vaters von dem noch kleinen Kind, da auch die erwerbstätige Ehegattin des

Beschwerdeführers nicht über die notwendigen zeitlichen und finanziellen

Ressourcen für regelmässige Besuche in der Heimat des Beschwerdeführers

verfügt, um die Beziehungen hinreichend aufrechterhalten zu können.

Demgegenüber stehen jedoch auch schwerwiegende

öffentliche Interessen an einer Fernhaltung des bereits wiederholt straffällig

gewordenen Beschwerdeführers: So wiegt das Verschulden des Beschwerdeführers

zumindest bei der am 3. April 2012 (vgl. BGr, 3. April 2012,

6B_706/2011) rechtskräftig gewordenen Verurteilung wegen einer am 25. September

2007.

erfolgten gewalttätigen Auseinandersetzung schwer, hat sich dieser doch

gemäss den bundesgerichtlich bestätigten Erwägungen des obergerichtlichen Entscheids

vom 17. November 2009 aus geringfügigen Anlass (Auseinandersetzung bei

einem Kartenspiel mit geringem Wetteinsatz) zu einer bewaffneten Auseinandersetzung

mit einem Küchenbeil hinreissen lassen und dabei auch eine lebensgefährliche

Verletzung seines Kontrahenten in Kauf genommen. Aufgrund früherer Delinquenz

und der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist weiterhin mit einem

straffälligen Verhalten desselben zu rechnen: So wird ihm in der Verfügung der

Bewährungs- und Justizvollzugsdienste des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom

13.

September 2010 aufgrund seiner kompletten Abhängigkeit von seiner

Schweizer Ehefrau, fortbestehenden Integrationsschwierigkeiten, seiner hohen

Aggressions- und Gewaltbereitschaft bei gleichzeitig hoher Kränkbarkeit, seiner

mangelnden Problemeinsicht und Beeinflussbarkeit sowie seiner sich

abzeichnenden dissozialen Entwicklung eine negative zukünftige Legalprognose gestellt.

Dabei wird ihm bezüglich der Begehung schwerwiegender Gewaltdelikte zwar nur ein

geringes bis mittleres Rückfallrisiko attestiert, hingegen bestünde eine

mittlere bis hohe Rückfallgefahr bezüglich Tätlichkeiten, einfacher

Körperverletzung und häuslicher Gewalt und ein erhöhtes Risiko im sozialen

Nahbereich. Angesichts der kurzen Zeitspanne seit seiner letzten strafrechtlichen

Verurteilung ist auch dem zwischenzeitlichen Wohlverhalten des Beschwerdeführers

keine entscheidende Bedeutung zuzumessen, zumal straffreies Verhalten als selbstverständlich

vorauszusetzen ist.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer sich bislang nicht

nur ungenügend an die hiesige Rechtsordnung gehalten, sondern sich darüber

hinaus weder beruflich noch sozial vertieft integriert zu haben scheint: So

nahm der Beschwerdeführer erstmals im Jahr 2012 – und allenfalls unter dem

Druck seiner drohenden Wegweisung – eine befristete Erwerbstätigkeit auf, ist

verschuldet und mit seiner Familie weiterhin von der Sozialhilfe abhängig.

Weiter soll der Beschwerdeführer gemäss Bericht der Sozialen Einrichtungen der

Betriebe der Stadt Zürich vom 22. April 2011 sich zwar gut auf Deutsch

ausdrücken können, jedoch aufgrund eines phonetischen Problems nicht immer

sofort verständlich sein. Auch hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft

dargelegt, dass er über ein über seine Familie hinausreichendes, engeres

Beziehungsnetz von Schweizern verfügt. Hingegen unterhält der Beschwerdeführer

gemäss eigenem Bekunden weiterhin regelmässige telefonische Kontakte zu mehreren

Verwandten in seinem Heimatland, weshalb er dort nach wie vor über ein seine

Reintegration förderliches Beziehungsnetz zu verfügen scheint. Die Reintegrationschancen

des Beschwerdeführers in seinem Heimatland scheinen somit intakt. Seine Verwurzelung

in der Schweiz erscheint hingegen zumindest geringer zu sein, als dies aufgrund

seines längeren hiesigen Aufenthalts zu erwarten wäre.

Im Licht der bereits dargelegten Bundesgerichtspraxis,

überwiegt aus genannten Gründen – insbesondere der wiederholten und teils

schweren Straffälligkeit im Bereich der Betäubungs- und Gewaltdelikte und der

schlechten Legalprognose – das öffentliche Fernhalteinteresse die privaten

Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie, selbst wenn aufgrund

mangelnder Verwurzelung und Zukunftsperspektiven im Heimatland des Beschwerdeführers

weder der Schweizer Ehegattin noch dem gemeinsamen Kind eine gemeinsame Ausreise

zumutbar erscheint und die Familie damit faktisch auseinandergerissen werden

könnte. Auch wenn den Kindsinteressen verstärkt Rechnung zu tragen ist, folgt

daraus nicht ein Bewilligungsanspruch des straffällig gewordenen ausländischen

Elternteils (BGr, 16. September 2010,2C_422/2010, E. 2.2.2).

Die wiederholte und teils schwere Straffälligkeit des

Beschwerdeführers und dessen nach wie vor negative Legalprognose begründen

damit sowohl ein ausreichendes öffentliches Interesse für den Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung respektive die Nichterteilung einer

Niederlassungsbewilligung als auch für einen Eingriff in das konventions- und

verfassungsmässig garantierte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.

4.

In seiner Beschwerdeschrift bringt der Beschwerdeführer

weiter vor, dass seine Sicherheit bei einer Rückkehr in sein Heimatland

gefährdet sei, insbesondere weil seine Ehe zu einer Schweizerin dort vielen ein

Dorn im Auge sei und als Schande angesehen würde. Eine entsprechende Gefährdung

ist jedoch nicht weiter substanziiert worden und schon allein deshalb

unglaubhaft, da der Beschwerdeführer seine Schweizer Ehegattin in seinem Heimatland

und im Kreis seiner Angehörigen geehelicht und sich mit dieser sodann mehrere

Wochen in seiner Heimat aufgehalten hat. Ein Aufenthaltsanspruch lässt sich

hieraus nicht ableiten, insbesondere steht einer Wegweisung auch nicht der

Non-Refoulement-Grundsatz (Art. 25 Abs. 2 und 3 BV; Art. 33 des

Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951)

entgegen.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift

geltend macht, dass in dem gegen ihn geführten Prozess "nicht alles Glatt

und Fair" abgelaufen sei, kann hierauf bereits wegen der Rechtskraft der

entsprechenden Verfahren und der fehlenden Darlegung allfälliger

Verfahrensfehler nicht weiter eingegangen werden.

5.

Ausserhalb des Anspruchsbereichs entscheiden die

kantonalen Ausländerbehörden nach pflichtgemässem Ermessen gemäss Art. 96

AuG über die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 33

AuG; vgl. Peter Bolzli in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 3. A.,

Zürich 2012, Art. 33 AuG N. 7). Da der Widerrufsgrund von Art. 62

lit. b AuG alle Bewilligungsarten betrifft, besteht indes kein Raum für

eine ermessensweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 33 Abs. 3

AuG; BGr, 15. Juli 2010,2C_254/2010, E. 4.3; VGr BE, BVR 2011, S. 289,

E. 6 mit weiteren Hinweisen).

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Beschwerdeführers

abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss wären die Gerichtskosten grundsätzlich

beiden Beschwerdeführenden zu gleichen Teilen und unter subsidiärer Haftung für

das Ganze aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 sowie § 14 VRG), wobei hiervon aber aus Billigkeitsgründen

oder nach dem Verursacherprinzip abgewichen werden kann. Da auf die Beschwerde

der ebenfalls beschwerdeführenden Ehegattin jedoch bereits mangels Beschwerdelegitimation

nicht eingetreten werden kann, erheischte nur die Beschwerde des Beschwerdeführers

der Notwendigkeit einer materiellen Beurteilung. Gemäss § 4 der Gebührenverordnung

des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGr) hätte die Gerichtsgebühr

bei einem Nichteintretensentscheid ohne materielle Prüfung sodann bis auf einen

Fünftel herabgesetzt werden können. In sinngemässer Anwendung des Verursacherprinzips

und erwähnter Bestimmungen rechtfertigt es sich deshalb, der Beschwerdeführerin

lediglich die von ihr hypothetisch mitverursachten Kosten in Rechnung zu stellen

und die aus der materiell-rechtlichen Beurteilung des Rechtsbegehren des Beschwerdeführers

entstandenen Zusatzkosten allein Letzterem aufzuerlegen, unter solidarischer

Haftung der Beschwerdeführenden (vgl. hinsichtlich dem Abweichen von einer

anteilsmässigen Teilung auch VGr, 21. Dezember 2011, VB.2011.00395,

E. 11.2; hälftige Teilung jedoch gemäss VGr, 2. September 2009, VB.2009.00432,

E. 6 [nicht publiziert]).

7.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG angefochten

werden, soweit die Beschwerdeführenden einen Rechtsanspruch auf eine

fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend machen. Andernfalls kann lediglich die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der

Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer Nr. 1 zu 4/5 und

der Beschwerdeführerin Nr. 2 zu 1/5 auferlegt

und mit der geleisteten Kaution verrechnet, unter solidarischer Haftung für die

gesamten Kosten.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an:…