VB.2013.00256
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00256
10. Juli 2013Deutsch6 min
(URT.2013.15373)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2013.00256
Urteil
der 2. Kammer
vom 10. Juli 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Ersatzrichter
Bruno Fässler, Gerichtsschreiberin
Ariane Tinner.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wurde in der heutigen Republik C
geboren. Im Rahmen des Familiennachzugs reiste sie am 14. Mai 1999 zusammen
mit ihren zwei Brüdern und der Mutter zum bereits seit dem Jahr 1988 in der Schweiz
wohnhaften Vater. Am 30. April 2001 kehrte die Mutter zusammen mit den
Kindern in ihr Heimatland zurück. Am 5. Juni 2011 stellt der Vater von A
erneut ein Gesuch um Einreise und Wohnsitznahme für seine Ehefrau und die
beiden Söhne. Ein gleiches Gesuch für die Tochter wurde am 2. Februar 2012
gestellt.
Erwägungen
II.
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2012 wies das
Migrationsamt das Gesuch von A ab. Ein dagegen erhobener Rekurs an die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wurde von dieser mit Rekursentscheid
vom 22. Februar 2013 abgewiesen.
III.
A erhob am 27. März 2013
gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion Beschwerde an das Verwaltungsgericht
mit dem Begehren um Aufhebung des Entscheides und der Bewilligung des
Aufenthaltes im Sinn des Familiennachzuges im Kanton Zürich.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
einer Direktion über Anordnungen etwa betreffend das Aufenthaltsrecht gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 und 3, 19b Abs. 2
lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Mit der Beschwerde
an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,
-über- oder-unterschreitung, und die
unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht
aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1
in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG).
2.
Die Beschwerdeführerin ist
Staatsangehörige der Republik C. Zwischen der Schweiz
und dem C besteht kein Staatsvertrag, welcher ihr ein Anspruch auf die
nachgesuchte Bewilligung einräumen würde. Da die Beschwerdeführerin volljährig ist, kann sie auch keinen
Anspruch aus den Familiennachzugsbestimmungen gemäss Art. 43 und Art. 47
des Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 16. Dezember 2005 (Ausländergesetz, AuG, SR 142.20) für sich
beanspruchen. Gleiches gilt für die Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8
Ziff. 1 der EMRK, wobei hier auf die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden kann.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, es liege ein schwerwiegender persönlicher
Härtefall vor. Die Trennung von ihrer Familie im Jahre 2011 habe bei ihr zu
psychischen Problemen geführt.
3.2
Nach Art. 30
Abs. 1 lit. b AuG kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen
werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen Rechnung zu tragen. Bei der
Figur des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls handelt es sich um einen
Rechtsbegriff, dessen Auslegung vom Gericht grundsätzlich mit voller Kognition
überprüft werden kann (vgl. BGE 119 Ib 33 E. 3b). Gemäss der
Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt der massgebliche Härtefall voraus, dass
sich der betreffende Ausländer in einer persönlichen Notlage befindet. Das
bedeutet, dass seine Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am
durchschnittlichen Schicksal von Ausländern in gesteigertem Mass in Frage
gestellt sein müssen bzw. dass die Verweigerung der Härtefallbewilligung für
den Betroffenen schwere Nachteile zur Folge hätte. Bei der Beurteilung des
Härtefalls sind alle Gesichtspunkte und Besonderheiten des Einzelfalls zu
berücksichtigen (BGE 119 Ib 33 E. 4c). Der Begriff des Härtefalls
wird daneben in Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201) konkretisiert. Zu
berücksichtigen sind insbesondere der Integrationsgrad, die Respektierung der
Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die
Anwesenheitsdauer in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeit
der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat.
3.3
Der
Integrationsgrad der Beschwerdeführerin muss als ausgesprochen niedrig bezeichnet
werden. Sie hat nur zwei ihrer 21 Lebensjahre in der Schweiz verbracht und
dies im Alter von sechs bis acht Jahren. Die Beschwerdeführerin ist sodann im
heutigen Alter von 20 Jahren erwachsen und hat Verwandte und ein
Beziehungsnetz in ihrem Heimatland. Ihre Mutter und die beiden jüngeren
Geschwister leben seit nunmehr 1 1/2 Jahren in der Schweiz, wo sich der
Vater schon seit 25 Jahren aufhält.
3.4
Die geistige
Gesundheit der Beschwerdeführerin ist beeinträchtigt. In den Akten befinden
sich Arztzeugnisse eines Internisten/Nephrologen, welcher sich, nebst der
Diagnose einer Gastroduodenitis auch zu ihrem psychischen Zustand äussert. Eine
Psychiaterin stellt sodann Angstzustände, Alpträume und Schlaflosigkeit fest.
In ihrem ärztlichen Bericht wird aber auch festgehalten, dass sich die
Beschwerdeführerin nach der Therapie besser fühle. Zudem wird eine stationäre Behandlung in Betracht gezogen. Es wird zudem von beiden
Ärzten die Vermutung geäussert, dass ein Familiennachzug in die Schweiz die Situation
verbessern würde, wobei die Psychiaterin eine weitere psychiatrische Behandlung
empfiehlt.
3.5
Die
Beschwerdeführerin ist in ihrem Heimatland sehr gut integriert. Sie hat einen
ausgezeichneten gymnasialen Abschluss gemacht und studiert heute an der
Universität Betriebswirtschaft. Ein Verlassen dieses für sie sicheren sozialen
und kulturellen Umfeldes und der Umzug in ein Land, in welchem sie sich nicht
einmal verständigen kann, dürfte mit grossen Unsicherheiten für sie verbunden
sein.
Die
Beschwerdeführerin ist heute erwachsen und über 20 Jahre alt. In diesem
Alter ist es nicht unüblich, ein selbständiges und von der (Kern-)Familie
getrenntes Leben zu führen. Die Situation der Beschwerdeführerin ist dabei mit
unzähligen Studentinnen und Studenten zu vergleichen, welche jahrelang in
fremden Ländern und getrennt von ihren ursprünglichen Familien ihrer
beruflichen Ausbildung nachgehen. Die Beschwerdeführerin bewegt sich dabei aber
im Gegensatz zu im Ausland Studierenden in ihrer gewohnten Umgebung.
Selbst
wenn die psychische Erkrankung durch den Wegzug der Familie der Beschwerdeführerin
verursacht worden ist, beruht die Trennung auf dem Entscheid ihrer Eltern,
welche hierfür und auch für deren Folgen die Verantwortung zu übernehmen haben.
Wenn die Ursache der Erkrankung tatsächlich in der Trennung von der Familie
bestehen würde, liesse sich diese beispielsweise durch eine zeitweilige
Rückkehr der Mutter, - welche im Übrigen auch zur Pflege ihrer erkrankten
Eltern für über zehn Jahre in ihr Heimatland zurückgekehrt ist -, beheben. Die
Beschwerdeführerin befindet sich sodann in ihrem Heimatland in adäquater
medizinischer Behandlung, sodass auch aus medizinisch-therapeutischer Sicht
nicht von einer persönlichen Notlage ausgegangen werden muss.
Eine
Rechtsverletzung oder die unrichtige Ausübung des Ermessens liegt somit nicht
vor. Der im freien Ermessen getroffene Entscheid der Beschwerdegegnerin erweist
sich daher als rechtsbeständig und die Beschwerde ist abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
in Verbindung mit § 70 VRG) und dieser steht keine Parteientschädigung zu
(§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.00; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.00 Zustellkosten,
Fr. 2'060.00 Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Beschluss kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:…