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Entscheid

VB.2013.00256

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00256

10. Juli 2013Deutsch6 min

(URT.2013.15373)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wurde in der heutigen Republik C

geboren. Im Rahmen des Familiennachzugs reiste sie am 14. Mai 1999 zusammen

mit ihren zwei Brüdern und der Mutter zum bereits seit dem Jahr 1988 in der Schweiz

wohnhaften Vater. Am 30. April 2001 kehrte die Mutter zusammen mit den

Kindern in ihr Heimatland zurück. Am 5. Juni 2011 stellt der Vater von A

erneut ein Gesuch um Einreise und Wohnsitznahme für seine Ehefrau und die

beiden Söhne. Ein gleiches Gesuch für die Tochter wurde am 2. Februar 2012

gestellt.

Erwägungen

II.

Mit Verfügung vom 5. Oktober 2012 wies das

Migrationsamt das Gesuch von A ab. Ein dagegen erhobener Rekurs an die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wurde von dieser mit Rekursentscheid

vom 22. Februar 2013 abgewiesen.

III.

A erhob am 27. März 2013

gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion Beschwerde an das Verwaltungsgericht

mit dem Begehren um Aufhebung des Entscheides und der Bewilligung des

Aufenthaltes im Sinn des Familiennachzuges im Kanton Zürich.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide

einer Direktion über Anordnungen etwa betreffend das Aufenthaltsrecht gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 und 3, 19b Abs. 2

lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Mit der Beschwerde

an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,

-über- oder-unterschreitung, und die

unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht

aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1

in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG).

2.

Die Beschwerdeführerin ist

Staatsangehörige der Republik C. Zwischen der Schweiz

und dem C besteht kein Staatsvertrag, welcher ihr ein Anspruch auf die

nachgesuchte Bewilligung einräumen würde. Da die Beschwerdeführerin volljährig ist, kann sie auch keinen

Anspruch aus den Familiennachzugsbestimmungen gemäss Art. 43 und Art. 47

des Bundesgesetz über die Ausländerinnen und

Ausländer vom 16. Dezember 2005 (Ausländergesetz, AuG, SR 142.20) für sich

beanspruchen. Gleiches gilt für die Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8

Ziff. 1 der EMRK, wobei hier auf die zutreffenden Ausführungen der

Vorinstanz verwiesen werden kann.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, es liege ein schwerwiegender persönlicher

Härtefall vor. Die Trennung von ihrer Familie im Jahre 2011 habe bei ihr zu

psychischen Problemen geführt.

3.2

Nach Art. 30

Abs. 1 lit. b AuG kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen

werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen Rechnung zu tragen. Bei der

Figur des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls handelt es sich um einen

Rechtsbegriff, dessen Auslegung vom Gericht grundsätzlich mit voller Kognition

überprüft werden kann (vgl. BGE 119 Ib 33 E. 3b). Gemäss der

Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt der massgebliche Härtefall voraus, dass

sich der betreffende Ausländer in einer persönlichen Notlage befindet. Das

bedeutet, dass seine Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am

durchschnittlichen Schicksal von Ausländern in gesteigertem Mass in Frage

gestellt sein müssen bzw. dass die Verweigerung der Härtefallbewilligung für

den Betroffenen schwere Nachteile zur Folge hätte. Bei der Beurteilung des

Härtefalls sind alle Gesichtspunkte und Besonderheiten des Einzelfalls zu

berücksichtigen (BGE 119 Ib 33 E. 4c). Der Begriff des Härtefalls

wird daneben in Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201) konkretisiert. Zu

berücksichtigen sind insbesondere der Integrationsgrad, die Respektierung der

Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die

Anwesenheitsdauer in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeit

der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat.

3.3

Der

Integrationsgrad der Beschwerdeführerin muss als ausgesprochen niedrig bezeichnet

werden. Sie hat nur zwei ihrer 21 Lebensjahre in der Schweiz verbracht und

dies im Alter von sechs bis acht Jahren. Die Beschwerdeführerin ist sodann im

heutigen Alter von 20 Jahren erwachsen und hat Verwandte und ein

Beziehungsnetz in ihrem Heimatland. Ihre Mutter und die beiden jüngeren

Geschwister leben seit nunmehr 1 1/2 Jahren in der Schweiz, wo sich der

Vater schon seit 25 Jahren aufhält.

3.4

Die geistige

Gesundheit der Beschwerdeführerin ist beeinträchtigt. In den Akten befinden

sich Arztzeugnisse eines Internisten/Nephrologen, welcher sich, nebst der

Diagnose einer Gastroduodenitis auch zu ihrem psychischen Zustand äussert. Eine

Psychiaterin stellt sodann Angstzustände, Alpträume und Schlaflosigkeit fest.

In ihrem ärztlichen Bericht wird aber auch festgehalten, dass sich die

Beschwerdeführerin nach der Therapie besser fühle. Zudem wird eine stationäre Behandlung in Betracht gezogen. Es wird zudem von beiden

Ärzten die Vermutung geäussert, dass ein Familiennachzug in die Schweiz die Situation

verbessern würde, wobei die Psychiaterin eine weitere psychiatrische Behandlung

empfiehlt.

3.5

Die

Beschwerdeführerin ist in ihrem Heimatland sehr gut integriert. Sie hat einen

ausgezeichneten gymnasialen Abschluss gemacht und studiert heute an der

Universität Betriebswirtschaft. Ein Verlassen dieses für sie sicheren sozialen

und kulturellen Umfeldes und der Umzug in ein Land, in welchem sie sich nicht

einmal verständigen kann, dürfte mit grossen Unsicherheiten für sie verbunden

sein.

Die

Beschwerdeführerin ist heute erwachsen und über 20 Jahre alt. In diesem

Alter ist es nicht unüblich, ein selbständiges und von der (Kern-)Familie

getrenntes Leben zu führen. Die Situation der Beschwerdeführerin ist dabei mit

unzähligen Studentinnen und Studenten zu vergleichen, welche jahrelang in

fremden Ländern und getrennt von ihren ursprünglichen Familien ihrer

beruflichen Ausbildung nachgehen. Die Beschwerdeführerin bewegt sich dabei aber

im Gegensatz zu im Ausland Studierenden in ihrer gewohnten Umgebung.

Selbst

wenn die psychische Erkrankung durch den Wegzug der Familie der Beschwerdeführerin

verursacht worden ist, beruht die Trennung auf dem Entscheid ihrer Eltern,

welche hierfür und auch für deren Folgen die Verantwortung zu übernehmen haben.

Wenn die Ursache der Erkrankung tatsächlich in der Trennung von der Familie

bestehen würde, liesse sich diese beispielsweise durch eine zeitweilige

Rückkehr der Mutter, - welche im Übrigen auch zur Pflege ihrer erkrankten

Eltern für über zehn Jahre in ihr Heimatland zurückgekehrt ist -, beheben. Die

Beschwerdeführerin befindet sich sodann in ihrem Heimatland in adäquater

medizinischer Behandlung, sodass auch aus medizinisch-therapeutischer Sicht

nicht von einer persönlichen Notlage ausgegangen werden muss.

Eine

Rechtsverletzung oder die unrichtige Ausübung des Ermessens liegt somit nicht

vor. Der im freien Ermessen getroffene Entscheid der Beschwerdegegnerin erweist

sich daher als rechtsbeständig und die Beschwerde ist abzuweisen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2

in Verbindung mit § 70 VRG) und dieser steht keine Parteientschädigung zu

(§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.00; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.00 Zustellkosten,

Fr. 2'060.00 Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Beschluss kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:…