VB.2013.00259
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00259
14. Juni 2013Deutsch18 min
(URT.2013.15305)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2013.00259
Urteil
des Einzelrichters
vom 14. Juni 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
Gemeinde A,
vertreten durch die Sozialbehörde,
diese vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
C,
vertreten durch RA
D,
Beschwerdegegner,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
C, der seit der Scheidung
von seiner Frau am 12. Juli 2012 mit seinen drei minderjährigen Kindern
(geboren 1997, 2002 und 2005) zusammenlebt, wird seit dem 1. März 2012 von
der Gemeinde A mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Die Sozialbehörde A wies
ihn mit Beschluss vom 2. Juli 2012 an, sich beim RAV I zur Vermittlung
einer 100 %-Stelle zu melden. Zudem forderte sie ihn auf, sich ab sofort
täglich beim "E" in F für eine Arbeitsleistung zu melden. Sollte er
das Angebot des "E" nicht wahrnehmen, werde er verpflichtet, bei
einem Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen. Für den Fall der Nichteinhaltung
der Auflagen und Weisungen wurde er verwarnt, und es wurde ihm eine Leistungskürzung
von 15 % des Grundbedarfs, inklusive situativer Leistungen, angedroht.
Erwägungen
II.
Dagegen reichte C am 8. August 2012 Rekurs beim
Bezirksrat G ein und beantragte, der Beschluss vom 2. Juli 2012 sei
insofern abzuändern, als ihm eine maximal fünfzigprozentige Erwerbstätigkeit
zumutbar sei. Sodann sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung zu gewähren. Mit Beschluss vom 19. Februar 2013 hiess
der Bezirksrat den Rekurs gut und gewährte C die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung. Verfahrenskosten wurden keine erhoben. Die Sozialbehörde A
wurde verpflichtet, dem Rechtsvertreter von C eine Parteientschädigung von
Fr. 500.- zu bezahlen.
III.
Die Gemeinde A wandte sich daraufhin am 27. März 2013
mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des
Beschlusses des Bezirksrats vom 19. Februar 2013 und die Bestätigung ihres
Beschlusses vom 2. Juli 2012, unter Entschädigungsfolgen zulasten von C.
Mit Eingabe vom 16. April 2013 verwies der Bezirksrat
G auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen
auf Vernehmlassung, ohne einen formellen Antrag zu stellen. Am 7. Mai 2013
erstattete C die Beschwerdeantwort und beantragte die Bestätigung des
Beschlusses des Bezirksrats vom 19. Februar 2013 und die vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Gemeinde A. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsverbeiständung. Mit (verspäteter) Eingabe vom 22. Mai 2013 nahm
die Gemeinde A hierzu Stellung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegen einen
Rekursentscheid des Bezirksrats betreffend eine sozialhilferechtliche Sache
zuständig (§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen,
namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der Regel der
Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten
gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 38 N. 5). Angesichts des an den Beschwerdegegner ausgerichteten
Grundbedarfs von monatlich Fr. 2'090.- und der angedrohten Kürzung desselben
um 15 % liegt damit der Streitwert weit unter Fr. 20'000.-, weshalb
der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist (§ 38b Abs. 1 lit. c
VRG).
1.2
Die
Legitimation der Beschwerdeführerin wurde zwar von keiner Seite infrage gestellt.
Da die Beschwerdeberechtigung aber eine Prozessvoraussetzung darstellt, ist sie
von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 29).
1.2.1
Nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden
zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson
berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons-
oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von
gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen ander-weitig verletzt
sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder
Verwaltungsvermögen (lit. c).
1.2.2
Die Beschwerdeführerin ist in diesem Fall weder durch den Rekursentscheid
wie eine Privatperson berührt, noch rügt sie die Verletzung verfassungsmässiger
Garantien. Aufgrund des geringen Streitwerts liegt auch kein wesentlicher
Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen vor. Eine Gemeinde hat
allerdings nach kantonalem Recht auch dann als legitimiert bzw. als "bei
der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen
anderweitig verletzt" zu gelten, wenn der angefochtene Entscheid oder die
Beachtung desselben in gleichartigen Fällen für die Gemeinde besondere finanzielle
Auswirkungen hat. Die Gemeindelegitimation ist folglich nicht nur dann zu
bejahen, wenn ein Entscheid im Einzelfall einen wesentlichen Eingriff in das
Finanz- oder Verwaltungsvermögen darstellt. Eine Gemeinde darf sich vielmehr
auch gegen einen Entscheid zur Wehr setzen, der aufgrund seiner präjudiziellen
Bedeutung für künftige, ähnlich gelagerte Fälle besondere finanzielle
Auswirkungen auf das Gemeinwesen hat (VGr, 8. November 2012,
VB.2012.00478, E. 2.2; als Beispiel mit präjudizieller Wirkung vgl. BGr,
19.
August 2010,8C_1025/2009, E. 3.3, 3.4).
Vorliegend ist die
Beschwerdeführerin der Meinung, dass dem Beschwerdegegner, der die elterliche
Sorge über seine drei zum heutigen Zeitpunkt sechzehn, elf und acht Jahre alten
Kinder ausübt, gestützt auf den Grundsatz der Subsidiarität der öffentlichen
Sozialhilfe zugemutet werden könne, einer Erwerbstätigkeit im Umfang von
100.
% nachzugehen. Es ist durchaus denkbar, dass die Beantwortung dieser
Frage präjudizielle Bedeutung für künftige, ähnlich gelagerte Fälle hat bzw.
dass das vorliegende Urteil besondere finanzielle Auswirkungen in Form höherer
Sozialhilfeausgaben zur Folge haben könnte. Vor dem Hintergrund der obigen
Erwägungen ist die Legitimation der Beschwerdeführerin somit zu bejahen.
1.2.3
Das Bundesgericht hat in einem am 25. September 2012 ergangenen
Leitentscheid festgehalten, zur Begründung des allgemeinen Beschwerderechts
(Art. 89 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG]) genüge nicht jedes beliebige, mit der Erfüllung einer öffentlichen
Aufgabe direkt oder indirekt verbundene finanzielle Interesse des Gemeinwesens
(BGE 138 II 506 E. 2.1.3). Die darin aufgeführten Beispiele lassen eine
gewisse Zurückhaltung bei der Anerkennung der Legitimation eines Gemeinwesens
bei Entscheiden mit finanziellen Auswirkungen nach den Regeln des
Bundesgerichtsgesetzes erkennen. Ob an der bis dahin etwas grosszügigeren
kantonalen Rechtsprechung, die die Legitimation von Gemeinden bei
Streitigkeiten über Sozialhilfeleistungen unabhängig von der finanziellen
Bedeutung des Falls bejahte, festgehalten werden kann, wird sich deshalb
gegebenenfalls weisen müssen (vgl. dazu VGr, 6. Dezember 2012,
VB.2012.00576, E. 1.3).
1.3
Der
Beschwerdeführerin wurde mit Stempelverfügung vom 10. Mai 2013 Frist bis
zum 21. Mai 2013 angesetzt, um sich zur Beschwerdeantwort vernehmen zu
lassen. Der Poststempel der entsprechenden Stellungnahme, der Stundenrapporte
des Beschwerdegegners für die Zeit von Oktober 2012 bis April 2013 für seine
Tätigkeit bei der H AG beigefügt waren, datiert vom 22. Mai 2013. Die
Stellungnahme erfolgte damit verspätet. Es ist zu prüfen, ob sie und die
Beilagen dennoch in die Beurteilung einzubeziehen sind.
Von ihrem Inhalt her
entspricht die Stellungnahme im Wesentlichen einer Erweiterung bzw. Ergänzung
der Begründung der Beschwerdeschrift vom 27. März 2013, was indes nach
Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr zulässig ist. Zwar wird die Obliegenheit
einer Beschwerdeführerin, ihre Sachdarstellungen und tatsächlichen Behauptungen
innerhalb der Beschwerdefrist vorzubringen, durch die Untersuchungspflicht des
Gerichts relativiert, die es rechtfertigen kann, auch verspätete
Parteivorbringen zu berücksichtigen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 54
N. 5 und 8, mit Hinweisen). Da die Eingabe vom 22. Mai 2013 weitgehend
Ausführungen enthält, die die Beschwerdeführerin bereits in der Beschwerdeschrift
hätte vorbringen können und müssen, ist dies in diesem Fall jedoch nicht angebracht.
Hinsichtlich der Beilagen ist festzuhalten, dass es grundsätzlich nicht angehen
kann, eine bereits in der Beschwerdeschrift geäusserte Behauptung erst mit im
Rahmen der Replik (bzw. einer späteren Eingabe) eingereichten Beweismitteln
stützen zu wollen. Vorliegend ist dies umso weniger gerechtfertigt, als ein
Grossteil derselben angesichts ihrer Datierung bereits mit der
Beschwerdeschrift hätte eingereicht werden können und sich in derselben darüber
hinaus auch kein Hinweis dafür finden lässt, dass diese Unterlagen zu einem
späteren Zeitpunkt eingereicht würden. Die verspätete Eingabe und die Beilagen
sind nach dem Gesagten nicht zu berücksichtigen. Folglich mussten sie
auch nicht dem Beschwerdegegner zur Stellungnahme zugestellt werden (vgl. auch VGr, 12. Juli 2012, VB.2012.00273,
E. 1.4).
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend
oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der
Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien).
2.2
Die
wirtschaftliche Hilfe darf gemäss § 21 SHG mit Auflagen und Weisungen
verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen
oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern. Auflagen und
Weisungen im Sinn dieser Bestimmung, die auf eine Verbesserung der Lage des
Hilfeempfängers (mithin auf dessen Integration) abzielen, sind nach der
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anfechtbare Anordnungen (RB 1998
Nr. 34; VGr, 21. Mai 2012, VB.2012.00208, E. 2.2; VGr,
19.
Oktober 2009, VB.2009.00370, E. 2; vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 19 N. 22). Die wirtschaftliche Hilfe kann insbesondere mit der
Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder ähnlichen Verhaltensmassregeln verbunden
werden (§ 23 lit. d der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom
21.
Oktober 1981 [SHV]).
2.3
Sozialhilfeleistungen
sind unter anderem dann angemessen zu kürzen, wenn der Hilfesuchende gegen Anordnungen,
Auflagen oder Weisungen der Fürsorgebehörde verstösst, eine ihm zugewiesene
zumutbare Arbeit nicht annimmt oder die Teilnahme an einem zumutbaren Bildungs-
und Beschäftigungsprogramm verweigert und er schriftlich auf die Möglichkeit
der Leistungskürzung hingewiesen worden ist (§ 24 Abs. 1 lit. a
Ziff. 1, 4 und 6 sowie lit. b SHG). Beispielsweise kann der
Grundbedarf für den Lebensunterhalt für die Dauer von maximal zwölf Monaten um
höchstens 15 % gekürzt werden (SKOS-Richtlinien, Kap. A.8–4).
3.
3.1
Die Vorinstanz
erwog im Beschluss vom 19. Februar 2013, gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung sei von einem Ehegatten mit mehreren betreuungsbedürftigen Kindern
unter sechzehn Jahren eine hundertprozentige Erwerbstätigkeit nur dann zu
verlangen, wenn bereits bisher eine Fremdbetreuung stattgefunden habe. Dies sei
vorliegend jedoch nicht der Fall, da die Kinder seit Januar 2011 vom
Beschwerdegegner betreut würden. Angesichts des Alters der beiden jüngeren
Kinder, und des Umstands, dass weder diese noch der Beschwerdegegner nach der
Scheidung wieder richtig Tritt im Leben gefasst hätten, seien die Kinder des
Beschwerdegegners in grösserem Ausmass auf stabile Verhältnisse und Kontinuität
im Alltag angewiesen, als dies bei Kindern von Hilfebezügern mit einer intakten
Familienstruktur der Fall sei. Mit einem Arbeitspensum von 50 % komme der
Beschwerdegegner den Anforderungen der öffentlichen Sozialhilfe in
ausreichendem Ausmass nach.
3.2
Die
Beschwerdeführerin machte in der Beschwerdeschrift vom 27. März 2013 geltend,
bei der vom Subsidiaritätsprinzip getragenen Sozialhilfe gehe es nicht um die Regelung
der Folgen bei Scheidung oder Trennung einer Familie. Vielmehr stünden hier die
Existenzsicherung sowie die soziale und berufliche Integration im Vordergrund.
Dies gelte auch für Alleinerziehende, bei denen in der Sozialhilfe schon nach
dem vollendeten dritten Lebensjahr des jüngsten Kindes die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit erwartet werde. Die von der Vorinstanz angeführte, in
familienrechtlichen Verfahren geltende bundesgerichtliche Rechtsprechung sei
vorliegend nicht massgeblich. Zudem treffe es nicht zu, dass die Kinder des
Beschwerdegegners während der Ehe nie fremdbetreut worden seien. Der Beschwerdegegner
mit Jahrgang 1966 sei in einem Alter, in dem die berufliche Integration
zunehmend schwierig werde. Ein unnötiges Zuwarten könne sich für ihn nachhaltig
nachteilig auswirken, und es sei von entscheidender Bedeutung, dass die
berufliche und soziale Integration durch die Einschränkung einer
Teilzeitbeschäftigung nicht noch zusätzlich erschwert werde. In A bestünden
optimale Betreuungsangebote. Darüber hinaus würden die notwendigen
Fremdbetreuungskosten für die Kinder ebenfalls von der Sozialhilfe übernommen,
sofern und solange der Beschwerdegegner seinen Lebensbedarf durch sein
Einkommen nicht zu decken vermöge und auch kein genügender Kostenbeitrag vom
nicht betreuenden Elternteil geleistet werden könne. Schliesslich könne den
Kindern eine Fremdbetreuung auch zugemutet werden, führe diese doch nicht zu
einer zusätzlichen Belastung, sondern stelle eine Unterstützung und Entlastung
dar.
3.3
Der
Beschwerdegegner führte in der Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2013 aus, die
Beschwerdeführerin sei an das rechtskräftige Urteil des Scheidungsrichters vom
12.
Juli 2012 gebunden. Dieser habe die Kinder unter die elterliche Sorge
und Obhut des Beschwerdegegners gestellt und sei von einem zumutbaren
monatlichen Einkommen von maximal Fr. 2'500.- ausgegangen, was einer
Erwerbstätigkeit von 50 % entspreche. Es sei sodann keineswegs so, dass
die Kinder in der Vergangenheit ganz bzw. mehrheitlich fremdbetreut worden
wären. Vielmehr habe er – der Beschwerdegegner – sich seit Januar 2011 allein
um sie gekümmert. Vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
zur zumutbaren Erwerbstätigkeit eines alleinerziehenden Elternteils sei es
nicht verhältnismässig, ihm eine Erwerbstätigkeit von 100 % zuzumuten,
wobei seine drei Kinder vollständig fremdbetreut werden müssten. Eine solche
Fremdbetreuung durch die Gemeinde A sei überdies weder vollumfänglich
sichergestellt, noch für ihn finanziell tragbar. Mit seiner Bereitschaft zu
einer Erwerbstätigkeit von 50 % bzw. der bereits seit Juli 2012 in diesem
Rahmen ausgeübten Tätigkeit erfülle er das vorliegend Zumutbare.
4.
4.1
Entgegen
der Ansicht der Vorinstanz und des Beschwerdegegners finden in Bezug auf die
Frage, ob von einer alleinerziehenden Person verlangt werden darf, dass sie
einer Erwerbstätigkeit nachgeht bzw. sich um eine solche bemüht, die
diesbezüglich vom Bundesgericht im Scheidungsrecht entwickelten Grundsätze in
sozialhilferechtlichen Angelegenheiten keine Anwendung. In der
Sozialhilfepraxis wird vielmehr der Grundsatz vertreten, dass bei einer
alleinerziehenden Person die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die
Mitwirkung bei einem Integrationsprogramm vor dem dritten Altersjahr des Kindes
nicht verlangt werden kann, bei mehreren Kindern, bis das letzte eingeschult
wurde. Zwar kann die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und damit verbunden die
Übernahme der Fremdbetreuungskosten teilweise auch dazu führen, dass insgesamt keine
signifikante Verbesserung der wirtschaftlichen Eigenversorgung erreicht werden
kann. Trotzdem ist im Sinn der längerfristigen Sicherung der Integration in die
Arbeitswelt eine solche Tätigkeit zumutbar und kann verlangt werden (Urs Vogel,
Rechtsbeziehungen – Rechte und Pflichten der unterstützten Person und der
Organe der Sozialhilfe, in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht,
Luzern, S. 180 und dortige Fn. 165). Nach Ansicht von Wolffers ist allerdings
bei drei oder mehr schulpflichtigen Kindern eine Teilzeitbeschäftigung alleinerziehender
Eltern grundsätzlich abzulehnen (Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts,
2.
A., Bern etc. 1999, S. 111, mit Hinweis). Gemäss den
SKOS-Richtlinien soll die berufliche Integration auch bei Alleinerziehenden
möglichst früh thematisiert werden. Konkrete Massnahmen sollten spätestens für
den Zeitpunkt vorgesehen werden, wenn das jüngste Kind das dritte Lebensjahr
vollendet hat. Gemeinsam mit der unterstützten Person ist – immer im Hinblick auf
das Kindswohl – die Vereinbarkeit von Berufstätigkeit und Familienpflichten
abzuwägen und der berufliche (Wieder-) Einstieg zu planen und zu unterstützen.
Eine gute Kinderbetreuung muss dabei in jedem Fall gewährleistet sein (Kap. C.1.3).
4.2
Gestützt
auf diese sozialhilferechtlichen Grundsätze ist die Verpflichtung des Beschwerdegegners,
sich um eine Stelle zu bemühen bzw. eine Erwerbstätigkeit aufnehmen zu müssen,
nicht zu beanstanden. Nachdem die Vorinstanz eine Erwerbstätigkeit von
50.
% noch als tragbar ansah und der angefochtene Beschluss damit insofern dem
Urteil des Scheidungsrichters entspricht, der ein hypothetisches Einkommen des
Beschwerdegegners von Fr. 2'500.- festlegte, ergibt sich aus diesen beiden
Entscheiden kein Widerspruch. Ob die Beschwerdeführerin an
das Scheidungsurteil vom 12. Juli 2012 tatsächlich in dem Sinn
gebunden wäre, dass dem Beschwerdegegner – wie er dies geltend machte – vor dem
Hintergrund der ihm obliegenden Kinderbetreuung keinesfalls eine Erwerbstätigkeit
von über 50 % zuzumuten wäre (vgl. vorn E. 3.3), ist zwar tatsächlich
fraglich, kann vorliegend aber offengelassen werden.
4.3
Indem die
Vorinstanz den Rekurs guthiess und damit den Beschluss der Beschwerdeführerin
vom 2. Juli 2012 insofern abänderte, als sich der Beschwerdegegner beim
RAV für eine Stelle im Umfang von lediglich 50 % anstelle von 100 % zu
melden hat, nahm sie eine Ermessenskontrolle vor. Im Gegensatz zum auf
Rechtskontrolle beschränkten Verwaltungsgericht ist die Kognition der
Rekursbehörden von Gesetzes wegen umfassend (vgl. § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG). Diese sind grundsätzlich
nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, ihre umfassende Befugnis voll
auszuschöpfen und die Ermessensausübung der ihrigen Vorinstanzen zu überprüfen (VGr,
14.
März 2013, VB.2012.00817 [zur Publikation vorgesehen]; 28. April
2010, URB.2009.00001, E. 2.2; 17. Dezember 2003,
VB.2003.00326, E. 2; vgl. auch Art. 77 Abs. 1 der
Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 [KV], wonach das Gesetz eine
wirksame Überprüfung durch eine Rekursinstanz zu gewährleisten hat.). Bei einer
unzulässigen Kognitionsbeschränkung verletzen die Rekursbehörden den Anspruch
auf rechtliches Gehör und begehen damit eine formelle Rechtsverweigerung (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 20 N. 3). Ihre Überprüfungsbefugnis wird allerdings insbesondere im
geschützten Autonomiebereich der Gemeinden beschränkt. Eine Zurückhaltung bei
der Ermessenskontrolle kann sodann auch dann angezeigt sein, wenn persönliche
Verhältnisse zu berücksichtigen sind (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 20
N. 19, 22).
Im Zusammenhang mit der Frage des dem Beschwerdegegner
zumutbaren Umfangs einer Erwerbstätigkeit verfügt die Beschwerdeführerin
zweifelsohne über einen Ermessensspielraum (vgl. vorn E. 2.2). Dieser
entspringt indessen nicht der Gemeindeautonomie, da die Unbestimmtheit der
diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen ihren Grund nicht primär in der Absicht
des Gesetzgebers hat, dass die Sozialhilfe nach lokal unterschiedlichen Massstäben
ausgerichtet wird. Die Unbestimmtheit beruht vielmehr darauf, dass darüber im
Einzelfall nach sachgerechten Kriterien zu entscheiden ist (vgl. VGr,
19.
April 2012, VB.2012.00091, E. 4.1 [nicht publiziert];
13.
Januar 2005, VB.2004.00419, E. 3.4, mit weiteren Hinweisen). Der
Vorinstanz stand demnach eine Ermessenskontrolle zu. Aufgrund der besonderen,
von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen Situation des Beschwerdegegners
und seiner Kinder erachtete sie ein Arbeitspensum von 50 % als ausreichend
(vgl. vorn E. 3.1). Dies stellt keine Rechtsverletzung dar, kann dies doch
anhand der Akten ausreichend begründet werden und erscheint dies im Hinblick
auf das Kindeswohl vertretbar. Die Vorinstanz hat damit
ihr Ermessen weder über- noch unterschritten noch missbraucht. Solches wird von
der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht. Das Ermessen des Bezirksrats zu
überprüfen steht dem auf Rechtskontrolle beschränkten Verwaltungsgericht demgegenüber
nicht zu (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 1).
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Ihr steht keine Parteientschädigung zu. Als unterliegende Partei ist sie hingegen
zu verpflichten, eine solche dem obsiegenden Beschwerdegegner zu bezahlen
(§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erscheint eine
Entschädigung in der Höhe von Fr. 700.- (inkl. MWSt).
5.2
Zu prüfen
bleibt das Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Gemäss § 16 VRG wird
Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die
Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch
auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der
Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).
Da der Beschwerdegegner im vorliegenden Verfahren obsiegt,
ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als
gegenstandslos geworden abzuschreiben.
Aufgrund der
Sozialhilfebedürftigkeit ist von der Mittellosigkeit
des Beschwerdegegners auszugehen. Seine Begehren in diesem nicht von ihm
zu vertretenden Verfahren erweisen sich zu dem nicht als aussichtslos. Der vorliegende Entscheid war sodann für den Beschwerdegegner
nicht von bloss unwesentlicher Bedeutung, und es stellten sich Rechtsfragen von
einer gewissen Komplexität, weshalb davon auszugehen ist, dass für ihn als rechtsunkundige
Person eine sachliche Notwendigkeit bestand, seine Rechte über einen anwaltlichen
Vertreter zu wahren. Darüber hinaus war und ist auch die
Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten. Somit
erscheint der Beizug eines Rechtsvertreters als gerechtfertigt. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist demnach gutzuheissen,
und es ist ihm in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen. Dieser ist aufzufordern, dem Gericht binnen einer
nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids
eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für
das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung
nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung
des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGR]).
Der Beschwerdegegner wird auf § 16 Abs. 4 VRG
hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder
Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie
dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach
Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Das
Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Dem
Beschwerdegegner wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und in
der Person von RA D ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das
Beschwerdeverfahren bestellt.
3.
Dem
Vertreter des Beschwerdegegners läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen
ab Zustellung dieses Entscheids, um dem Verwaltungsgericht eine Aufstellung
über seinen Stundenaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die
Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt
würde (§ 9 GebV VGr);
und erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 1'140.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner innert 30 Tagen
nach Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 700.-
(inkl. Fr. 52.-MwSt) zu bezahlen. Die Parteientschädigung wird angerechnet auf
die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an:…