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Entscheid

VB.2013.00259

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00259

14. Juni 2013Deutsch18 min

(URT.2013.15305)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

C, der seit der Scheidung

von seiner Frau am 12. Juli 2012 mit seinen drei minderjährigen Kindern

(geboren 1997, 2002 und 2005) zusammenlebt, wird seit dem 1. März 2012 von

der Gemeinde A mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Die Sozialbehörde A wies

ihn mit Beschluss vom 2. Juli 2012 an, sich beim RAV I zur Vermittlung

einer 100 %-Stelle zu melden. Zudem forderte sie ihn auf, sich ab sofort

täglich beim "E" in F für eine Arbeitsleistung zu melden. Sollte er

das Angebot des "E" nicht wahrnehmen, werde er verpflichtet, bei

einem Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen. Für den Fall der Nichteinhaltung

der Auflagen und Weisungen wurde er verwarnt, und es wurde ihm eine Leistungskürzung

von 15 % des Grundbedarfs, inklusive situativer Leistungen, angedroht.

Erwägungen

II.

Dagegen reichte C am 8. August 2012 Rekurs beim

Bezirksrat G ein und beantragte, der Beschluss vom 2. Juli 2012 sei

insofern abzuändern, als ihm eine maximal fünfzigprozentige Erwerbstätigkeit

zumutbar sei. Sodann sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und

Rechtsverbeiständung zu gewähren. Mit Beschluss vom 19. Februar 2013 hiess

der Bezirksrat den Rekurs gut und gewährte C die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung. Verfahrenskosten wurden keine erhoben. Die Sozialbehörde A

wurde verpflichtet, dem Rechtsvertreter von C eine Parteientschädigung von

Fr. 500.- zu bezahlen.

III.

Die Gemeinde A wandte sich daraufhin am 27. März 2013

mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des

Beschlusses des Bezirksrats vom 19. Februar 2013 und die Bestätigung ihres

Beschlusses vom 2. Juli 2012, unter Entschädigungsfolgen zulasten von C.

Mit Eingabe vom 16. April 2013 verwies der Bezirksrat

G auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen

auf Vernehmlassung, ohne einen formellen Antrag zu stellen. Am 7. Mai 2013

erstattete C die Beschwerdeantwort und beantragte die Bestätigung des

Beschlusses des Bezirksrats vom 19. Februar 2013 und die vollumfängliche

Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Gemeinde A. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und Rechtsverbeiständung. Mit (verspäteter) Eingabe vom 22. Mai 2013 nahm

die Gemeinde A hierzu Stellung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegen einen

Rekursentscheid des Bezirksrats betreffend eine sozialhilferechtliche Sache

zuständig (§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen,

namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der Regel der

Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten

gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 38 N. 5). Angesichts des an den Beschwerdegegner ausgerichteten

Grundbedarfs von monatlich Fr. 2'090.- und der angedrohten Kürzung desselben

um 15 % liegt damit der Streitwert weit unter Fr. 20'000.-, weshalb

der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist (§ 38b Abs. 1 lit. c

VRG).

1.2

Die

Legitimation der Beschwerdeführerin wurde zwar von keiner Seite infrage gestellt.

Da die Beschwerdeberechtigung aber eine Prozessvoraussetzung darstellt, ist sie

von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 29).

1.2.1

Nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden

zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson

berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung

haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons-

oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von

gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen ander-weitig verletzt

sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder

Verwaltungsvermögen (lit. c).

1.2.2

Die Beschwerdeführerin ist in diesem Fall weder durch den Rekursentscheid

wie eine Privatperson berührt, noch rügt sie die Verletzung verfassungsmässiger

Garantien. Aufgrund des geringen Streitwerts liegt auch kein wesentlicher

Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen vor. Eine Gemeinde hat

allerdings nach kantonalem Recht auch dann als legitimiert bzw. als "bei

der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen

anderweitig verletzt" zu gelten, wenn der angefochtene Entscheid oder die

Beachtung desselben in gleichartigen Fällen für die Gemeinde besondere finanzielle

Auswirkungen hat. Die Gemeindelegitimation ist folglich nicht nur dann zu

bejahen, wenn ein Entscheid im Einzelfall einen wesentlichen Eingriff in das

Finanz- oder Verwaltungsvermögen darstellt. Eine Gemeinde darf sich vielmehr

auch gegen einen Entscheid zur Wehr setzen, der aufgrund seiner präjudiziellen

Bedeutung für künftige, ähnlich gelagerte Fälle besondere finanzielle

Auswirkungen auf das Gemeinwesen hat (VGr, 8. November 2012,

VB.2012.00478, E. 2.2; als Beispiel mit präjudizieller Wirkung vgl. BGr,

19.

August 2010,8C_1025/2009, E. 3.3, 3.4).

Vorliegend ist die

Beschwerdeführerin der Meinung, dass dem Beschwerdegegner, der die elterliche

Sorge über seine drei zum heutigen Zeitpunkt sechzehn, elf und acht Jahre alten

Kinder ausübt, gestützt auf den Grundsatz der Subsidiarität der öffentlichen

Sozialhilfe zugemutet werden könne, einer Erwerbstätigkeit im Umfang von

100.

% nachzugehen. Es ist durchaus denkbar, dass die Beantwortung dieser

Frage präjudizielle Bedeutung für künftige, ähnlich gelagerte Fälle hat bzw.

dass das vorliegende Urteil besondere finanzielle Auswirkungen in Form höherer

Sozialhilfeausgaben zur Folge haben könnte. Vor dem Hintergrund der obigen

Erwägungen ist die Legitimation der Beschwerdeführerin somit zu bejahen.

1.2.3

Das Bundesgericht hat in einem am 25. September 2012 ergangenen

Leitentscheid festgehalten, zur Begründung des allgemeinen Beschwerderechts

(Art. 89 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

[BGG]) genüge nicht jedes beliebige, mit der Erfüllung einer öffentlichen

Aufgabe direkt oder indirekt verbundene finanzielle Interesse des Gemeinwesens

(BGE 138 II 506 E. 2.1.3). Die darin aufgeführten Beispiele lassen eine

gewisse Zurückhaltung bei der Anerkennung der Legitimation eines Gemeinwesens

bei Entscheiden mit finanziellen Auswirkungen nach den Regeln des

Bundesgerichtsgesetzes erkennen. Ob an der bis dahin etwas grosszügigeren

kantonalen Rechtsprechung, die die Legitimation von Gemeinden bei

Streitigkeiten über Sozialhilfeleistungen unabhängig von der finanziellen

Bedeutung des Falls bejahte, festgehalten werden kann, wird sich deshalb

gegebenenfalls weisen müssen (vgl. dazu VGr, 6. Dezember 2012,

VB.2012.00576, E. 1.3).

1.3

Der

Beschwerdeführerin wurde mit Stempelverfügung vom 10. Mai 2013 Frist bis

zum 21. Mai 2013 angesetzt, um sich zur Beschwerdeantwort vernehmen zu

lassen. Der Poststempel der entsprechenden Stellungnahme, der Stundenrapporte

des Beschwerdegegners für die Zeit von Oktober 2012 bis April 2013 für seine

Tätigkeit bei der H AG beigefügt waren, datiert vom 22. Mai 2013. Die

Stellungnahme erfolgte damit verspätet. Es ist zu prüfen, ob sie und die

Beilagen dennoch in die Beurteilung einzubeziehen sind.

Von ihrem Inhalt her

entspricht die Stellungnahme im Wesentlichen einer Erweiterung bzw. Ergänzung

der Begründung der Beschwerdeschrift vom 27. März 2013, was indes nach

Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr zulässig ist. Zwar wird die Obliegenheit

einer Beschwerdeführerin, ihre Sachdarstellungen und tatsächlichen Behauptungen

innerhalb der Beschwerdefrist vorzubringen, durch die Untersuchungspflicht des

Gerichts relativiert, die es rechtfertigen kann, auch verspätete

Parteivorbringen zu berücksichtigen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 54

N. 5 und 8, mit Hinweisen). Da die Eingabe vom 22. Mai 2013 weitgehend

Ausführungen enthält, die die Beschwerdeführerin bereits in der Beschwerdeschrift

hätte vorbringen können und müssen, ist dies in diesem Fall jedoch nicht angebracht.

Hinsichtlich der Beilagen ist festzuhalten, dass es grundsätzlich nicht angehen

kann, eine bereits in der Beschwerdeschrift geäusserte Behauptung erst mit im

Rahmen der Replik (bzw. einer späteren Eingabe) eingereichten Beweismitteln

stützen zu wollen. Vorliegend ist dies umso weniger gerechtfertigt, als ein

Grossteil derselben angesichts ihrer Datierung bereits mit der

Beschwerdeschrift hätte eingereicht werden können und sich in derselben darüber

hinaus auch kein Hinweis dafür finden lässt, dass diese Unterlagen zu einem

späteren Zeitpunkt eingereicht würden. Die verspätete Eingabe und die Beilagen

sind nach dem Gesagten nicht zu berücksichtigen. Folglich mussten sie

auch nicht dem Beschwerdegegner zur Stellungnahme zugestellt werden (vgl. auch VGr, 12. Juli 2012, VB.2012.00273,

E. 1.4).

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend

oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der

Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die

Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien).

2.2

Die

wirtschaftliche Hilfe darf gemäss § 21 SHG mit Auflagen und Weisungen

verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen

oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern. Auflagen und

Weisungen im Sinn dieser Bestimmung, die auf eine Verbesserung der Lage des

Hilfeempfängers (mithin auf dessen Integration) abzielen, sind nach der

verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anfechtbare Anordnungen (RB 1998

Nr. 34; VGr, 21. Mai 2012, VB.2012.00208, E. 2.2; VGr,

19.

Oktober 2009, VB.2009.00370, E. 2; vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 19 N. 22). Die wirtschaftliche Hilfe kann insbesondere mit der

Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder ähnlichen Verhaltensmassregeln verbunden

werden (§ 23 lit. d der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom

21.

Oktober 1981 [SHV]).

2.3

Sozialhilfeleistungen

sind unter anderem dann angemessen zu kürzen, wenn der Hilfesuchende gegen Anordnungen,

Auflagen oder Weisungen der Fürsorgebehörde verstösst, eine ihm zugewiesene

zumutbare Arbeit nicht annimmt oder die Teilnahme an einem zumutbaren Bildungs-

und Beschäftigungsprogramm verweigert und er schriftlich auf die Möglichkeit

der Leistungskürzung hingewiesen worden ist (§ 24 Abs. 1 lit. a

Ziff. 1, 4 und 6 sowie lit. b SHG). Beispielsweise kann der

Grundbedarf für den Lebensunterhalt für die Dauer von maximal zwölf Monaten um

höchstens 15 % gekürzt werden (SKOS-Richtlinien, Kap. A.8–4).

3.

3.1

Die Vorinstanz

erwog im Beschluss vom 19. Februar 2013, gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung sei von einem Ehegatten mit mehreren betreuungsbedürftigen Kindern

unter sechzehn Jahren eine hundertprozentige Erwerbstätigkeit nur dann zu

verlangen, wenn bereits bisher eine Fremdbetreuung stattgefunden habe. Dies sei

vorliegend jedoch nicht der Fall, da die Kinder seit Januar 2011 vom

Beschwerdegegner betreut würden. Angesichts des Alters der beiden jüngeren

Kinder, und des Umstands, dass weder diese noch der Beschwerdegegner nach der

Scheidung wieder richtig Tritt im Leben gefasst hätten, seien die Kinder des

Beschwerdegegners in grösserem Ausmass auf stabile Verhältnisse und Kontinuität

im Alltag angewiesen, als dies bei Kindern von Hilfebezügern mit einer intakten

Familienstruktur der Fall sei. Mit einem Arbeitspensum von 50 % komme der

Beschwerdegegner den Anforderungen der öffentlichen Sozialhilfe in

ausreichendem Ausmass nach.

3.2

Die

Beschwerdeführerin machte in der Beschwerdeschrift vom 27. März 2013 geltend,

bei der vom Subsidiaritätsprinzip getragenen Sozialhilfe gehe es nicht um die Regelung

der Folgen bei Scheidung oder Trennung einer Familie. Vielmehr stünden hier die

Existenzsicherung sowie die soziale und berufliche Integration im Vordergrund.

Dies gelte auch für Alleinerziehende, bei denen in der Sozialhilfe schon nach

dem vollendeten dritten Lebensjahr des jüngsten Kindes die Aufnahme einer

Erwerbstätigkeit erwartet werde. Die von der Vorinstanz angeführte, in

familienrechtlichen Verfahren geltende bundesgerichtliche Rechtsprechung sei

vorliegend nicht massgeblich. Zudem treffe es nicht zu, dass die Kinder des

Beschwerdegegners während der Ehe nie fremdbetreut worden seien. Der Beschwerdegegner

mit Jahrgang 1966 sei in einem Alter, in dem die berufliche Integration

zunehmend schwierig werde. Ein unnötiges Zuwarten könne sich für ihn nachhaltig

nachteilig auswirken, und es sei von entscheidender Bedeutung, dass die

berufliche und soziale Integration durch die Einschränkung einer

Teilzeitbeschäftigung nicht noch zusätzlich erschwert werde. In A bestünden

optimale Betreuungsangebote. Darüber hinaus würden die notwendigen

Fremdbetreuungskosten für die Kinder ebenfalls von der Sozialhilfe übernommen,

sofern und solange der Beschwerdegegner seinen Lebensbedarf durch sein

Einkommen nicht zu decken vermöge und auch kein genügender Kostenbeitrag vom

nicht betreuenden Elternteil geleistet werden könne. Schliesslich könne den

Kindern eine Fremdbetreuung auch zugemutet werden, führe diese doch nicht zu

einer zusätzlichen Belastung, sondern stelle eine Unterstützung und Entlastung

dar.

3.3

Der

Beschwerdegegner führte in der Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2013 aus, die

Beschwerdeführerin sei an das rechtskräftige Urteil des Scheidungsrichters vom

12.

Juli 2012 gebunden. Dieser habe die Kinder unter die elterliche Sorge

und Obhut des Beschwerdegegners gestellt und sei von einem zumutbaren

monatlichen Einkommen von maximal Fr. 2'500.- ausgegangen, was einer

Erwerbstätigkeit von 50 % entspreche. Es sei sodann keineswegs so, dass

die Kinder in der Vergangenheit ganz bzw. mehrheitlich fremdbetreut worden

wären. Vielmehr habe er – der Beschwerdegegner – sich seit Januar 2011 allein

um sie gekümmert. Vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

zur zumutbaren Erwerbstätigkeit eines alleinerziehenden Elternteils sei es

nicht verhältnismässig, ihm eine Erwerbstätigkeit von 100 % zuzumuten,

wobei seine drei Kinder vollständig fremdbetreut werden müssten. Eine solche

Fremdbetreuung durch die Gemeinde A sei überdies weder vollumfänglich

sichergestellt, noch für ihn finanziell tragbar. Mit seiner Bereitschaft zu

einer Erwerbstätigkeit von 50 % bzw. der bereits seit Juli 2012 in diesem

Rahmen ausgeübten Tätigkeit erfülle er das vorliegend Zumutbare.

4.

4.1

Entgegen

der Ansicht der Vorinstanz und des Beschwerdegegners finden in Bezug auf die

Frage, ob von einer alleinerziehenden Person verlangt werden darf, dass sie

einer Erwerbstätigkeit nachgeht bzw. sich um eine solche bemüht, die

diesbezüglich vom Bundesgericht im Scheidungsrecht entwickelten Grundsätze in

sozialhilferechtlichen Angelegenheiten keine Anwendung. In der

Sozialhilfepraxis wird vielmehr der Grundsatz vertreten, dass bei einer

alleinerziehenden Person die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die

Mitwirkung bei einem Integrationsprogramm vor dem dritten Altersjahr des Kindes

nicht verlangt werden kann, bei mehreren Kindern, bis das letzte eingeschult

wurde. Zwar kann die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und damit verbunden die

Übernahme der Fremdbetreuungskosten teilweise auch dazu führen, dass insgesamt keine

signifikante Verbesserung der wirtschaftlichen Eigenversorgung erreicht werden

kann. Trotzdem ist im Sinn der längerfristigen Sicherung der Integration in die

Arbeitswelt eine solche Tätigkeit zumutbar und kann verlangt werden (Urs Vogel,

Rechtsbeziehungen – Rechte und Pflichten der unterstützten Person und der

Organe der Sozialhilfe, in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht,

Luzern, S. 180 und dortige Fn. 165). Nach Ansicht von Wolffers ist allerdings

bei drei oder mehr schulpflichtigen Kindern eine Teilzeitbeschäftigung alleinerziehender

Eltern grundsätzlich abzulehnen (Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts,

2.

A., Bern etc. 1999, S. 111, mit Hinweis). Gemäss den

SKOS-Richtlinien soll die berufliche Integration auch bei Alleinerziehenden

möglichst früh thematisiert werden. Konkrete Massnahmen sollten spätestens für

den Zeitpunkt vorgesehen werden, wenn das jüngste Kind das dritte Lebensjahr

vollendet hat. Gemeinsam mit der unterstützten Person ist – immer im Hinblick auf

das Kindswohl – die Vereinbarkeit von Berufstätigkeit und Familienpflichten

abzuwägen und der berufliche (Wieder-) Einstieg zu planen und zu unterstützen.

Eine gute Kinderbetreuung muss dabei in jedem Fall gewährleistet sein (Kap. C.1.3).

4.2

Gestützt

auf diese sozialhilferechtlichen Grundsätze ist die Verpflichtung des Beschwerdegegners,

sich um eine Stelle zu bemühen bzw. eine Erwerbstätigkeit aufnehmen zu müssen,

nicht zu beanstanden. Nachdem die Vorinstanz eine Erwerbstätigkeit von

50.

% noch als tragbar ansah und der angefochtene Beschluss damit insofern dem

Urteil des Scheidungsrichters entspricht, der ein hypothetisches Einkommen des

Beschwerdegegners von Fr. 2'500.- festlegte, ergibt sich aus diesen beiden

Entscheiden kein Widerspruch. Ob die Beschwerdeführerin an

das Scheidungsurteil vom 12. Juli 2012 tatsächlich in dem Sinn

gebunden wäre, dass dem Beschwerdegegner – wie er dies geltend machte – vor dem

Hintergrund der ihm obliegenden Kinderbetreuung keinesfalls eine Erwerbstätigkeit

von über 50 % zuzumuten wäre (vgl. vorn E. 3.3), ist zwar tatsächlich

fraglich, kann vorliegend aber offengelassen werden.

4.3

Indem die

Vorinstanz den Rekurs guthiess und damit den Beschluss der Beschwerdeführerin

vom 2. Juli 2012 insofern abänderte, als sich der Beschwerdegegner beim

RAV für eine Stelle im Umfang von lediglich 50 % anstelle von 100 % zu

melden hat, nahm sie eine Ermessenskontrolle vor. Im Gegensatz zum auf

Rechtskontrolle beschränkten Verwaltungsgericht ist die Kognition der

Rekursbehörden von Gesetzes wegen umfassend (vgl. § 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG). Diese sind grundsätzlich

nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, ihre umfassende Befugnis voll

auszuschöpfen und die Ermessensausübung der ihrigen Vorinstanzen zu überprüfen (VGr,

14.

März 2013, VB.2012.00817 [zur Publikation vorgesehen]; 28. April

2010, URB.2009.00001, E. 2.2; 17. Dezember 2003,

VB.2003.00326, E. 2; vgl. auch Art. 77 Abs. 1 der

Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 [KV], wonach das Gesetz eine

wirksame Überprüfung durch eine Rekursinstanz zu gewährleisten hat.). Bei einer

unzulässigen Kognitionsbeschränkung verletzen die Rekursbehörden den Anspruch

auf rechtliches Gehör und begehen damit eine formelle Rechtsverweigerung (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 20 N. 3). Ihre Überprüfungsbefugnis wird allerdings insbesondere im

geschützten Autonomiebereich der Gemeinden beschränkt. Eine Zurückhaltung bei

der Ermessenskontrolle kann sodann auch dann angezeigt sein, wenn persönliche

Verhältnisse zu berücksichtigen sind (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 20

N. 19, 22).

Im Zusammenhang mit der Frage des dem Beschwerdegegner

zumutbaren Umfangs einer Erwerbstätigkeit verfügt die Beschwerdeführerin

zweifelsohne über einen Ermessensspielraum (vgl. vorn E. 2.2). Dieser

entspringt indessen nicht der Gemeindeautonomie, da die Unbestimmtheit der

diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen ihren Grund nicht primär in der Absicht

des Gesetzgebers hat, dass die Sozialhilfe nach lokal unterschiedlichen Massstäben

ausgerichtet wird. Die Unbestimmtheit beruht vielmehr darauf, dass darüber im

Einzelfall nach sachgerechten Kriterien zu entscheiden ist (vgl. VGr,

19.

April 2012, VB.2012.00091, E. 4.1 [nicht publiziert];

13.

Januar 2005, VB.2004.00419, E. 3.4, mit weiteren Hinweisen). Der

Vorinstanz stand demnach eine Ermessenskontrolle zu. Aufgrund der besonderen,

von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen Situation des Beschwerdegegners

und seiner Kinder erachtete sie ein Arbeitspensum von 50 % als ausreichend

(vgl. vorn E. 3.1). Dies stellt keine Rechtsverletzung dar, kann dies doch

anhand der Akten ausreichend begründet werden und erscheint dies im Hinblick

auf das Kindeswohl vertretbar. Die Vorinstanz hat damit

ihr Ermessen weder über- noch unterschritten noch missbraucht. Solches wird von

der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht. Das Ermessen des Bezirksrats zu

überprüfen steht dem auf Rechtskontrolle beschränkten Verwaltungsgericht demgegenüber

nicht zu (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 1).

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Ihr steht keine Parteientschädigung zu. Als unterliegende Partei ist sie hingegen

zu verpflichten, eine solche dem obsiegenden Beschwerdegegner zu bezahlen

(§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erscheint eine

Entschädigung in der Höhe von Fr. 700.- (inkl. MWSt).

5.2

Zu prüfen

bleibt das Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Gemäss § 16 VRG wird

Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die

Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch

auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der

Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).

Da der Beschwerdegegner im vorliegenden Verfahren obsiegt,

ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als

gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Aufgrund der

Sozialhilfebedürftigkeit ist von der Mittellosigkeit

des Beschwerdegegners auszugehen. Seine Begehren in diesem nicht von ihm

zu vertretenden Verfahren erweisen sich zu dem nicht als aussichtslos. Der vorliegende Entscheid war sodann für den Beschwerdegegner

nicht von bloss unwesentlicher Bedeutung, und es stellten sich Rechtsfragen von

einer gewissen Komplexität, weshalb davon auszugehen ist, dass für ihn als rechtsunkundige

Person eine sachliche Notwendigkeit bestand, seine Rechte über einen anwaltlichen

Vertreter zu wahren. Darüber hinaus war und ist auch die

Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten. Somit

erscheint der Beizug eines Rechtsvertreters als gerechtfertigt. Das Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist demnach gutzuheissen,

und es ist ihm in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu bestellen. Dieser ist aufzufordern, dem Gericht binnen einer

nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids

eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für

das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung

nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung

des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGR]).

Der Beschwerdegegner wird auf § 16 Abs. 4 VRG

hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder

Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie

dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach

Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Das

Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Dem

Beschwerdegegner wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und in

der Person von RA D ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das

Beschwerdeverfahren bestellt.

3.

Dem

Vertreter des Beschwerdegegners läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen

ab Zustellung dieses Entscheids, um dem Verwaltungsgericht eine Aufstellung

über seinen Stundenaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die

Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt

würde (§ 9 GebV VGr);

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 1'140.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner innert 30 Tagen

nach Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 700.-

(inkl. Fr. 52.-MwSt) zu bezahlen. Die Parteientschädigung wird angerechnet auf

die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an:…