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Entscheid

VB.2013.00261

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00261

24. April 2013Deutsch11 min

(URT.2013.15175)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

C und A haben im Jahr 2007 in Serbien geheiratet und

haben zwei gemeinsame Kinder: D (geboren 2007) und E (geboren 2009).

Am 18. Februar 2013 rief C von ihrer Wohnung aus die

Stadtpolizei F und gab an, von ihrem Mann geschlagen worden zu sein. Nachdem

die Stadtpolizei sie und A einvernommen hatte, verfügte sie am 19. Februar

2013 gegenüber A für die Dauer von 14 Tagen die Wegweisung aus der

gemeinsamen Wohnung, ein Rayonverbot um den Wohnort und den Schulort sowie ein

Kontaktverbot zu C und den beiden Kindern D und E.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 25. Februar 2013 ersuchte C das

Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts F um dreimonatige Verlängerung der

angeordneten Gewaltschutzmassnahmen. Mit Verfügung vom 5. März 2013

verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die angeordneten Schutzmassnahmen bis

zum 5. Juni 2013, wogegen A am 13. März 2013 Einsprache erhob.

Nachdem das Zwangsmassnahmengericht die beiden Ehegatten getrennt angehört

hatte, bestätigte es seine Verfügung vom 5. März 2013 mit Verfügung vom

21.

März 2013.

III.

Dagegen erhob A am 28. März 2013 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Kontaktverbote zu D und E,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

Das Bezirksgericht F und die Stadtpolizei F verzichteten

am 5. bzw. am 9. April 2013 auf Vernehmlassung zur Beschwerde. C

liess sich innert Frist nicht vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Gemäss § 43 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) und § 11a

Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach

§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43

Abs. 1 lit. a VRG ist der Einzelrichter oder die Einzelrichterin zum

Entscheid über Beschwerden betreffend Massnahmen nach den §§ 3–14 GSG

berufen.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe

sämtliche Schutzmassnahmen mit Verfügung vom 5. März 2013 um drei Monate

verlängert, ohne ihm das rechtliche Gehör zu gewähren.

2.2

Nach § 9 Abs. 1 GSG hat das zuständige

Gericht innert vier Arbeitstagen über Gesuche um Verlängerung der

Schutzmassnahmen zu entscheiden. Es hört den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an

(§ 9 Abs. 3 GSG). Ist eine Anhörung nicht

möglich, so kann gemäss § 10 Abs. 2 bei glaubhaftem Fortbestand der

Gefährdung eine Schutzmassnahme vorläufig verfügt werden. Es liegt grundsätzlich

nicht im Ermessen des Richters zu entscheiden, ob entweder eine mündliche Anhörung angeordnet oder Frist zur

schriftlichen Einsprache angesetzt wird (BGE 134 I 140 E. 5.5). Gegen eine vorläufige Verfügung kann

innert fünf Tagen Einsprache erhoben werden. Diese

Verfahrensausgestaltung ermöglicht rasches Handeln, ohne dass der Rechtsschutz

des Gesuchgegners beschränkt wird (Weisung des Zürcher Regierungsrats zum Gewaltschutzgesetz,

ABl ZH 2005 S. 767 ff., S. 780).

2.3

Das Zwangsmassnahmengericht hat am 5. März

2013.

ohne vorgängige Anhörung vorläufig entschieden, da der Beschwerdeführer

sich zu dieser Zeit in Untersuchungshaft befand (vgl. act. 9/6/3). Unter diesen Umständen erscheint das Vorgehen des Zwangsmassnahmengerichts

gerechtfertigt. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde mit der

Einsprachemöglichkeit gewahrt. Da der Haftrichter im Einspracheverfahren mit

gleicher Kognition entscheidet (vgl. BGE 126 I 68 E. 2 S. 72) und

angesichts der kurzen Verfahrensfristen hat der Beschwerdeführer durch das

Einspracheverfahren keinen Nachteil erlitten. Nachdem der Beschwerdeführer aus

der Untersuchungshaft entlassen wurde, wurde er am 21. März 2013 durch den

Richter des Zwangsmassnahmengerichts angehört. Es ist damit keine Verletzung

des rechtlichen Gehörs ersichtlich.

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin gab anlässlich ihrer

Einvernahme der Stadtpolizei F zu Protokoll, am 18. Februar 2013 sei

es zwischen ihr und ihrem Ehemann zu einem Streit im Auto

gekommen, als sie nach G fuhren. Nachdem der Beschwerdeführer ihr gesagt habe,

sie solle schweigen, habe er das Auto angehalten und sie mit mehreren

Faustschlägen, auch ins Gesicht, geschlagen und ihr die Handgelenke verdreht.

Die Kinder seien währenddessen auf dem Rücksitz des Wagens gewesen und hätten

geweint. Auf dem Rückweg habe er auf ihre Beine geschlagen, da sie sich

inzwischen auf den Rücksitz gesetzt habe. Als sie wieder zu Hause waren, habe

sie die Polizei verständigt, worauf der Beschwerdeführer wütend geworden sei

und die Wohnungstür abgeschlossen habe. Er habe ihr die Bluse vom Körper

gerissen und mit einem Hammer den Laptop zerstört. Dann habe er sie an den

Haaren gerissen und zu Boden geworfen, und sie dort auch noch getreten. Die

Kinder seien dabei auch in der Wohnung gewesen (act. 9/7/2).

3.2

Die Vorinstanz befand die Aussagen der

Beschwerdegegnerin für glaubhaft, da sie die Vorkommnisse detailliert und

nachvollziehbar zu schildern vermochte (act. 9/8). Der Beschwerdeführer

stritt die Vorwürfe zuerst ab, bestätigte die Aussagen der Ehefrau aber

schliesslich in der delegierten Einvernahme der Staatsanwaltschaft vom

13.

März 2013 (act. 9/12/1).

3.3

Das Verhalten des Beschwerdeführers ist als

häusliche Gewalt gemäss § 2 Abs. 1 lit. a des Gewaltschutzgesetzes

vom 19. Juni 2006 (GSG) einzustufen, wonach häusliche

Gewalt unter anderem vorliegt, wenn eine Person in einer bestehenden familiären

Beziehung durch Ausübung oder Androhung von Gewalt in ihrer körperlichen, sexuellen

oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird.

Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor,

so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz

der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG).

Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen

Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen

Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Die Polizei kann neben

anderem der gefährdenden Person untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng

umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und

diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3

Abs. 2 lit. b und c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während

14.

Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3

Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche

Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim

Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG).

Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der

Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die

gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht

übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG). Schutzmassnahmen fallen dahin, wenn

entsprechende zivilrechtliche Massnahmen rechtkräftig angeordnet und vollzogen

sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1 GSG).

4.

4.1

Angesichts der gestellten Beschwerdeanträge

beschränkt sich der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens auf das durch

das Zwangsmassnahmengericht verlängerte Kontaktverbot gegenüber den Kindern D

und E. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die beiden Kinder nicht direkt

von häuslicher Gewalt betroffen seien. Zudem sei auch eine mittelbare

Gefährdung der Kinder aufgrund des bestehenden Kontaktverbots zur Ehefrau

ausgeschlossen.

4.2

Kontaktverbote gegenüber minderjährigen Kindern

kommen nur infrage, wenn das betreffende Kind entweder selber als gefährdete

Person gilt, die von häuslicher Gewalt betroffen ist (§ 2 Abs. 3

GSG), oder wenn das Kind – ohne selber als gefährdet zu erscheinen – der

gefährdeten Person nahesteht (vgl. § 3 Abs. 2 lit. c GSG).

4.2.1

Ein auf § 3 Abs. 2 lit. c GSG gestütztes Kontaktverbot

gegenüber einem selber nicht gefährdeten Kind ist gemäss der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts nur zulässig, wenn diese Massnahme zum Schutz des gefährdeten

Elternteils notwendig ist (vgl. VGr, VB.2012.00162, 2. April 2012,

E. 4.3.1; 13. Juli 2011, VB.2011.00385, E. 6.1). Eine derartige

Gefährdung der Beschwerdegegnerin ist im vorliegenden Fall indessen nicht

ersichtlich.

4.2.2

Zu prüfen ist hingegen, ob die beiden Kinder der Beschwerdegegnerin und des

Beschwerdeführers selber als gefährdete Personen im Sinn von § 2

Abs. 3 GSG zu gelten haben bzw. ob sie aufgrund der vom Beschwerdeführer

gegenüber der Beschwerdegegnerin ausgeübten häuslichen Gewalt in ihrer

körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet

erscheinen (vgl. § 2 Abs. 1 GSG). Nach der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts darf ein minderjähriges Kind nicht bereits dann als

gefährdete Person erachtet werden, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, das

Kind aus ihren partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten, und wenn die

Konflikte der Eltern zu Nervosität, Loyalitätskonflikten und schulischen Problemen

des Kindes führen; solche Probleme bestehen häufig auch bei gewaltfreien

Konflikten und stellen für sich keine Gefährdung durch häusliche Gewalt dar.

Übt jedoch die gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen die gefährdete Person

in Anwesenheit des Kindes aus, so kann dies zu einer Traumatisierung des Kindes

führen, welche es selber zu einer von (psychischer) Gewalt betroffenen Person

macht (VGr, 7. April 2011, VB.2011.000142, E. 4.2; vgl. Andrea

Büchler/Margot Michel, Besuchsrecht und häusliche Gewalt, FamPra 2011

S. 525 ff., 540).

Im Zusammenhang mit der Frage

der Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen ist dem Zwangsmassnahmengericht ein

relativ grosser Beurteilungsspielraum zuzugestehen. Zum einen kann sich dieses

im Rahmen der Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der

Situation machen, während das Verwaltungsgericht primär aufgrund der Akten zu

entscheiden hat. Zum anderen greift das Verwaltungsgericht nur im Fall von

Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG ein, nicht aber bei

blosser Unangemessenheit. Ferner genügt gemäss § 10 Abs. 1 GSG

bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung (vorn

E. 4.2). Demzufolge rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der

Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (vgl. VGr, 5. November 2009,

VB.2009.00514, E. 4.1).

Im vorliegenden Fall hat der

Beschwerdeführer zwar nie häusliche Gewalt ausgeübt, die sich direkt gegen die

beiden Kinder richtete (act. 9, Anhörungsprotokoll S. 5). Gleichzeitig

ist jedoch zu beachten, dass der knapp sechsjährige Sohn und die vierjährige

Tochter unbestrittenermassen beim Vorfall vom 18. Februar 2013, als der

Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin häusliche Gewalt ausübte, anwesend

waren. Werden Kinder Zeugen von häuslicher Gewalt, ist ihr Wohl gefährdet

(Büchler/Michel, S. 551). Die Kinder des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin

werden von der Beratungsstelle H betreut, wo sie gemäss Aussagen der

Beschwerdegegnerin geäussert hätten, dass sie Angst vor ihrem Vater hätten (act. 9,

Anhörungsprotokoll S. 4). Wie die Vorinstanz ausgeführt hat, ist es

aufgrund der massiven Gewalt, die der Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin

angewendet hat, nachvollziehbar, dass die Kinder derzeit Angst vor ihm haben.

Unter diesen Umständen ist vor dem Hintergrund der soeben dargelegten Rechtsprechung

nicht zu beanstanden, wenn der Zwangsmassnahmenrichter gestützt auf die Akten

und auf die persönliche Anhörung der Parteien zum Schluss gelangte, dass die

zwei Kinder als gefährdete Personen im Sinn von § 2 Abs. 3 GSG zu

qualifizieren seien. Die Kontaktverbotsverlängerung durch das

Zwangsmassnahmengericht beruht somit auf einer genügenden gesetzlichen

Grundlage.

4.3

Zu beantworten bleibt die Frage, ob die Anordnung

eines dreimonatigen Kontaktverbots zwischen dem Beschwerdeführer und den beiden

Kindern als verhältnismässig zu erachten ist. In diesem Zusammenhang ist zu

berücksichtigen, dass ein dreimonatiges gänzliches Kontaktverbot der

gefährdenden Person zu ihrem unmündigen Kind einen schweren staatlichen

Eingriff in das verfassungsmässige Recht – sowohl der

gefährdenden Person als auch des Kindes – auf

Familienleben darstellt. Die Anordnung eines solchen Verbots kommt deshalb nur

infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht mittels milderer Massnahmen begegnet

werden kann (VGr, 30. April 2009, VB.2009.00175, E. 4; vgl. BGr,

19.

Oktober 2007,1C_219/2007, E. 2.3 bis 2.5). Vorliegend muss davon

ausgegangen werden, dass die kleinen Kinder mit der Situation überfordert sind,

nachdem sie miterlebt haben, wie ihr Vater ihre Mutter geschlagen hat, auch als

sie bereits am Boden lag. Es ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen,

dass es eine gewisse Zeit benötigt, die Kinder wieder an den Beschwerdeführer

heranzuführen. Es sind daher keine mildere Massnahmen im Vergleich zu einem

dreimonatigen Kontaktverbot ersichtlich, die das Zwangsmassnahmengericht hätte

anordnen können, um dem Gesetzeszweck – Schutz, Sicherheit und Unterstützung

von Personen, die durch häusliche Gewalt betroffen sind (§ 1 Abs. 1

GSG) – gerecht zu werden, zumal es nicht in der Kompetenz der Gewaltschutz

anordnenden Instanzen liegt, ein (begleitetes oder unbegleitetes) Besuchsrecht

anzuordnen.

5.

Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen des

Beschwerdeführers als unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Als

unterliegender Partei steht diesem keine Parteientschädigung zu (§ 17

Abs. 2 VRG)

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 1'150.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…