VB.2013.00261
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00261
24. April 2013Deutsch11 min
(URT.2013.15175)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2013.00261
Urteil
der Einzelrichterin
vom 24. April 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin
Michèle Babst.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
C,
Beschwerdegegnerin,
und
Stadtpolizei F, Fachstelle Gewaltschutz,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz
GS130027,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
C und A haben im Jahr 2007 in Serbien geheiratet und
haben zwei gemeinsame Kinder: D (geboren 2007) und E (geboren 2009).
Am 18. Februar 2013 rief C von ihrer Wohnung aus die
Stadtpolizei F und gab an, von ihrem Mann geschlagen worden zu sein. Nachdem
die Stadtpolizei sie und A einvernommen hatte, verfügte sie am 19. Februar
2013 gegenüber A für die Dauer von 14 Tagen die Wegweisung aus der
gemeinsamen Wohnung, ein Rayonverbot um den Wohnort und den Schulort sowie ein
Kontaktverbot zu C und den beiden Kindern D und E.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2013 ersuchte C das
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts F um dreimonatige Verlängerung der
angeordneten Gewaltschutzmassnahmen. Mit Verfügung vom 5. März 2013
verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die angeordneten Schutzmassnahmen bis
zum 5. Juni 2013, wogegen A am 13. März 2013 Einsprache erhob.
Nachdem das Zwangsmassnahmengericht die beiden Ehegatten getrennt angehört
hatte, bestätigte es seine Verfügung vom 5. März 2013 mit Verfügung vom
21.
März 2013.
III.
Dagegen erhob A am 28. März 2013 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Kontaktverbote zu D und E,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
Das Bezirksgericht F und die Stadtpolizei F verzichteten
am 5. bzw. am 9. April 2013 auf Vernehmlassung zur Beschwerde. C
liess sich innert Frist nicht vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Gemäss § 43 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) und § 11a
Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach
§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43
Abs. 1 lit. a VRG ist der Einzelrichter oder die Einzelrichterin zum
Entscheid über Beschwerden betreffend Massnahmen nach den §§ 3–14 GSG
berufen.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe
sämtliche Schutzmassnahmen mit Verfügung vom 5. März 2013 um drei Monate
verlängert, ohne ihm das rechtliche Gehör zu gewähren.
2.2
Nach § 9 Abs. 1 GSG hat das zuständige
Gericht innert vier Arbeitstagen über Gesuche um Verlängerung der
Schutzmassnahmen zu entscheiden. Es hört den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an
(§ 9 Abs. 3 GSG). Ist eine Anhörung nicht
möglich, so kann gemäss § 10 Abs. 2 bei glaubhaftem Fortbestand der
Gefährdung eine Schutzmassnahme vorläufig verfügt werden. Es liegt grundsätzlich
nicht im Ermessen des Richters zu entscheiden, ob entweder eine mündliche Anhörung angeordnet oder Frist zur
schriftlichen Einsprache angesetzt wird (BGE 134 I 140 E. 5.5). Gegen eine vorläufige Verfügung kann
innert fünf Tagen Einsprache erhoben werden. Diese
Verfahrensausgestaltung ermöglicht rasches Handeln, ohne dass der Rechtsschutz
des Gesuchgegners beschränkt wird (Weisung des Zürcher Regierungsrats zum Gewaltschutzgesetz,
ABl ZH 2005 S. 767 ff., S. 780).
2.3
Das Zwangsmassnahmengericht hat am 5. März
2013.
ohne vorgängige Anhörung vorläufig entschieden, da der Beschwerdeführer
sich zu dieser Zeit in Untersuchungshaft befand (vgl. act. 9/6/3). Unter diesen Umständen erscheint das Vorgehen des Zwangsmassnahmengerichts
gerechtfertigt. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde mit der
Einsprachemöglichkeit gewahrt. Da der Haftrichter im Einspracheverfahren mit
gleicher Kognition entscheidet (vgl. BGE 126 I 68 E. 2 S. 72) und
angesichts der kurzen Verfahrensfristen hat der Beschwerdeführer durch das
Einspracheverfahren keinen Nachteil erlitten. Nachdem der Beschwerdeführer aus
der Untersuchungshaft entlassen wurde, wurde er am 21. März 2013 durch den
Richter des Zwangsmassnahmengerichts angehört. Es ist damit keine Verletzung
des rechtlichen Gehörs ersichtlich.
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin gab anlässlich ihrer
Einvernahme der Stadtpolizei F zu Protokoll, am 18. Februar 2013 sei
es zwischen ihr und ihrem Ehemann zu einem Streit im Auto
gekommen, als sie nach G fuhren. Nachdem der Beschwerdeführer ihr gesagt habe,
sie solle schweigen, habe er das Auto angehalten und sie mit mehreren
Faustschlägen, auch ins Gesicht, geschlagen und ihr die Handgelenke verdreht.
Die Kinder seien währenddessen auf dem Rücksitz des Wagens gewesen und hätten
geweint. Auf dem Rückweg habe er auf ihre Beine geschlagen, da sie sich
inzwischen auf den Rücksitz gesetzt habe. Als sie wieder zu Hause waren, habe
sie die Polizei verständigt, worauf der Beschwerdeführer wütend geworden sei
und die Wohnungstür abgeschlossen habe. Er habe ihr die Bluse vom Körper
gerissen und mit einem Hammer den Laptop zerstört. Dann habe er sie an den
Haaren gerissen und zu Boden geworfen, und sie dort auch noch getreten. Die
Kinder seien dabei auch in der Wohnung gewesen (act. 9/7/2).
3.2
Die Vorinstanz befand die Aussagen der
Beschwerdegegnerin für glaubhaft, da sie die Vorkommnisse detailliert und
nachvollziehbar zu schildern vermochte (act. 9/8). Der Beschwerdeführer
stritt die Vorwürfe zuerst ab, bestätigte die Aussagen der Ehefrau aber
schliesslich in der delegierten Einvernahme der Staatsanwaltschaft vom
13.
März 2013 (act. 9/12/1).
3.3
Das Verhalten des Beschwerdeführers ist als
häusliche Gewalt gemäss § 2 Abs. 1 lit. a des Gewaltschutzgesetzes
vom 19. Juni 2006 (GSG) einzustufen, wonach häusliche
Gewalt unter anderem vorliegt, wenn eine Person in einer bestehenden familiären
Beziehung durch Ausübung oder Androhung von Gewalt in ihrer körperlichen, sexuellen
oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird.
Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor,
so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz
der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG).
Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen
Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen
Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Die Polizei kann neben
anderem der gefährdenden Person untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng
umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und
diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3
Abs. 2 lit. b und c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während
14.
Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3
Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche
Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim
Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG).
Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der
Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die
gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht
übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG). Schutzmassnahmen fallen dahin, wenn
entsprechende zivilrechtliche Massnahmen rechtkräftig angeordnet und vollzogen
sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1 GSG).
4.
4.1
Angesichts der gestellten Beschwerdeanträge
beschränkt sich der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens auf das durch
das Zwangsmassnahmengericht verlängerte Kontaktverbot gegenüber den Kindern D
und E. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die beiden Kinder nicht direkt
von häuslicher Gewalt betroffen seien. Zudem sei auch eine mittelbare
Gefährdung der Kinder aufgrund des bestehenden Kontaktverbots zur Ehefrau
ausgeschlossen.
4.2
Kontaktverbote gegenüber minderjährigen Kindern
kommen nur infrage, wenn das betreffende Kind entweder selber als gefährdete
Person gilt, die von häuslicher Gewalt betroffen ist (§ 2 Abs. 3
GSG), oder wenn das Kind – ohne selber als gefährdet zu erscheinen – der
gefährdeten Person nahesteht (vgl. § 3 Abs. 2 lit. c GSG).
4.2.1
Ein auf § 3 Abs. 2 lit. c GSG gestütztes Kontaktverbot
gegenüber einem selber nicht gefährdeten Kind ist gemäss der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts nur zulässig, wenn diese Massnahme zum Schutz des gefährdeten
Elternteils notwendig ist (vgl. VGr, VB.2012.00162, 2. April 2012,
E. 4.3.1; 13. Juli 2011, VB.2011.00385, E. 6.1). Eine derartige
Gefährdung der Beschwerdegegnerin ist im vorliegenden Fall indessen nicht
ersichtlich.
4.2.2
Zu prüfen ist hingegen, ob die beiden Kinder der Beschwerdegegnerin und des
Beschwerdeführers selber als gefährdete Personen im Sinn von § 2
Abs. 3 GSG zu gelten haben bzw. ob sie aufgrund der vom Beschwerdeführer
gegenüber der Beschwerdegegnerin ausgeübten häuslichen Gewalt in ihrer
körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet
erscheinen (vgl. § 2 Abs. 1 GSG). Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts darf ein minderjähriges Kind nicht bereits dann als
gefährdete Person erachtet werden, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, das
Kind aus ihren partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten, und wenn die
Konflikte der Eltern zu Nervosität, Loyalitätskonflikten und schulischen Problemen
des Kindes führen; solche Probleme bestehen häufig auch bei gewaltfreien
Konflikten und stellen für sich keine Gefährdung durch häusliche Gewalt dar.
Übt jedoch die gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen die gefährdete Person
in Anwesenheit des Kindes aus, so kann dies zu einer Traumatisierung des Kindes
führen, welche es selber zu einer von (psychischer) Gewalt betroffenen Person
macht (VGr, 7. April 2011, VB.2011.000142, E. 4.2; vgl. Andrea
Büchler/Margot Michel, Besuchsrecht und häusliche Gewalt, FamPra 2011
S. 525 ff., 540).
Im Zusammenhang mit der Frage
der Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen ist dem Zwangsmassnahmengericht ein
relativ grosser Beurteilungsspielraum zuzugestehen. Zum einen kann sich dieses
im Rahmen der Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der
Situation machen, während das Verwaltungsgericht primär aufgrund der Akten zu
entscheiden hat. Zum anderen greift das Verwaltungsgericht nur im Fall von
Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG ein, nicht aber bei
blosser Unangemessenheit. Ferner genügt gemäss § 10 Abs. 1 GSG
bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung (vorn
E. 4.2). Demzufolge rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der
Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (vgl. VGr, 5. November 2009,
VB.2009.00514, E. 4.1).
Im vorliegenden Fall hat der
Beschwerdeführer zwar nie häusliche Gewalt ausgeübt, die sich direkt gegen die
beiden Kinder richtete (act. 9, Anhörungsprotokoll S. 5). Gleichzeitig
ist jedoch zu beachten, dass der knapp sechsjährige Sohn und die vierjährige
Tochter unbestrittenermassen beim Vorfall vom 18. Februar 2013, als der
Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin häusliche Gewalt ausübte, anwesend
waren. Werden Kinder Zeugen von häuslicher Gewalt, ist ihr Wohl gefährdet
(Büchler/Michel, S. 551). Die Kinder des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin
werden von der Beratungsstelle H betreut, wo sie gemäss Aussagen der
Beschwerdegegnerin geäussert hätten, dass sie Angst vor ihrem Vater hätten (act. 9,
Anhörungsprotokoll S. 4). Wie die Vorinstanz ausgeführt hat, ist es
aufgrund der massiven Gewalt, die der Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin
angewendet hat, nachvollziehbar, dass die Kinder derzeit Angst vor ihm haben.
Unter diesen Umständen ist vor dem Hintergrund der soeben dargelegten Rechtsprechung
nicht zu beanstanden, wenn der Zwangsmassnahmenrichter gestützt auf die Akten
und auf die persönliche Anhörung der Parteien zum Schluss gelangte, dass die
zwei Kinder als gefährdete Personen im Sinn von § 2 Abs. 3 GSG zu
qualifizieren seien. Die Kontaktverbotsverlängerung durch das
Zwangsmassnahmengericht beruht somit auf einer genügenden gesetzlichen
Grundlage.
4.3
Zu beantworten bleibt die Frage, ob die Anordnung
eines dreimonatigen Kontaktverbots zwischen dem Beschwerdeführer und den beiden
Kindern als verhältnismässig zu erachten ist. In diesem Zusammenhang ist zu
berücksichtigen, dass ein dreimonatiges gänzliches Kontaktverbot der
gefährdenden Person zu ihrem unmündigen Kind einen schweren staatlichen
Eingriff in das verfassungsmässige Recht – sowohl der
gefährdenden Person als auch des Kindes – auf
Familienleben darstellt. Die Anordnung eines solchen Verbots kommt deshalb nur
infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht mittels milderer Massnahmen begegnet
werden kann (VGr, 30. April 2009, VB.2009.00175, E. 4; vgl. BGr,
19.
Oktober 2007,1C_219/2007, E. 2.3 bis 2.5). Vorliegend muss davon
ausgegangen werden, dass die kleinen Kinder mit der Situation überfordert sind,
nachdem sie miterlebt haben, wie ihr Vater ihre Mutter geschlagen hat, auch als
sie bereits am Boden lag. Es ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen,
dass es eine gewisse Zeit benötigt, die Kinder wieder an den Beschwerdeführer
heranzuführen. Es sind daher keine mildere Massnahmen im Vergleich zu einem
dreimonatigen Kontaktverbot ersichtlich, die das Zwangsmassnahmengericht hätte
anordnen können, um dem Gesetzeszweck – Schutz, Sicherheit und Unterstützung
von Personen, die durch häusliche Gewalt betroffen sind (§ 1 Abs. 1
GSG) – gerecht zu werden, zumal es nicht in der Kompetenz der Gewaltschutz
anordnenden Instanzen liegt, ein (begleitetes oder unbegleitetes) Besuchsrecht
anzuordnen.
5.
Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen des
Beschwerdeführers als unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Als
unterliegender Partei steht diesem keine Parteientschädigung zu (§ 17
Abs. 2 VRG)
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 1'150.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…