VB.2013.00262
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00262
10. Juli 2013Deutsch26 min
(URT.2013.15371)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2013.00262
Urteil
der 3. Kammer
vom 10. Juli 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea
Rotach, Ersatzrichter Christian Mäder, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt E,
vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1970, führte ab dem Jahr 2007 unter dem Namen B GmbH einen Kleider- und
Geschenkladen an der D-Strasse in E. Per Ende März 2012 musste sie ihr Geschäft
aus finanziellen Gründen aufgeben. Am 2. März 2012 stellte sie beim
Sozialamt der Stadt E das Gesuch um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe, unter
teilweise belegten Angaben über ihre Verhältnisse. Den detaillierten Antrag auf
wirtschaftliche Sozialhilfe erstellte sie anlässlich des Gesprächs auf dem Sozialamt
vom 21. März 2012. Am 24. März 2012 unterstrich sie, dass sie
dringend auf wirtschaftliche Hilfe angewiesen sei. Mit Formularentscheid vom
29. März 2012 wies das Sozialzentrum L den Antrag auf wirtschaftliche
Hilfe mangels nachgewiesener Mittellosigkeit ab und gab die Möglichkeit der
Einsprache an.
B. Dagegen
erhob A am 1. April 2012 Einsprache bei der Sonderfall- und Einsprachekommission
der Sozialbehörde (SEK) und beantragte neben verschiedenen Feststellungsbegehren
die Aufhebung des unbegründeten und formell mangelhaften Entscheids vom 29. März
2012 sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Beschluss vom
31. Mai 2012 wies die SEK die Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat; Kosten
erhob sie keine.
Erwägungen
II.
Dagegen legte A mit Eingabe vom 21. Juni 2012 Rekurs
beim Bezirksrat E ein mit den Anträgen, der angefochtene Entscheid sei
aufzuheben, es seien ihr sofort Sozialhilfeleistungen auszurichten, und es sei
ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Ausserdem beanstandete sie
Missstände im Sozialamt E (trölerhaftes Verhalten, überspitzter Formalismus)
und verlangte entsprechendes aufsichtsrechtliches Einschreiten des Bezirksrats.
Mit Beschluss vom 7. März 2013 wies der Bezirksrat E den Rekurs ab, soweit
er darauf eintrat, und gab der Aufsichtsbeschwerde keine Folge. Verfahrenskosten
wurden keine erhoben und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
III.
Gegen den Entscheid des Bezirksrats E vom 7. März
2013.
legte A mit Eingabe vom 27. März 2013 Beschwerde am
Verwaltungsgericht ein und verlangte die vollständige Aufhebung des
angefochtenen Entscheids. Zudem stellte sie eine Vielzahl von Feststellungsbegehren,
verlangte die Auszahlung der ausstehenden Sozialhilfe ab März 2012 und die
Behebung der Missstände im Sozialamt der Stadt E. Die Rekursinstanz sowie die
Sozialbehörde der Stadt E nahmen zur Beschwerde Stellung, wobei Letztere die
Abweisung derselben beantragte.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) grundsätzlich funktionell
und sachlich zuständig. Angesichts des unbestimmten Streitwerts ist die Kammer
zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG e contrario).
1.2
Die Beschwerdeführerin
hält den Formular-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. März 2012 für
ungenügend begründet. Darin wurde lediglich die Auswahl angekreuzt, dass der
Antrag auf wirtschaftliche Hilfe wegen nicht belegter Mittellosigkeit abgelehnt
werde. Die Rekursinstanz ging davon aus, dass die Beschwerdegegnerin den
Entscheid vom 29. März 2012 denkbar kurz begründet habe, was indessen
nicht gegen das Gesetz verstosse.
Tatsächlich ist der Formular-Entscheid vom 29. März
2012.
ungenügend begründet. Eine Person, die Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe
geltend machen will und dazu, wie die Beschwerdeführerin, gewisse, wenn auch
nicht sämtliche erforderlichen Unterlagen zu ihrer finanziellen Situation
eingelegt hat, muss wissen, weshalb der Nachweis der Mittellosigkeit von der
Behörde als nicht ausreichend erachtet wurde. Das lässt sich der erwähnten
Verfügung nicht entnehmen. Allerdings erlaubt § 10 a lit. c VRG
den Verzicht auf die Begründung einer Anordnung, wenn den Verfahrensbeteiligten
wie im Entscheid vom 29. März 2012 angezeigt wird, dass sie innert 30 Tagen
seit der Mitteilung bei der anordnenden Behörde Einsprache erheben können. Nach
§ 10 b Abs. 3 VRG ist dabei vorgesehen, dass dieselbe
Behörde ihre Anordnung uneingeschränkt überprüft und nochmals über die Sache
entscheidet. Zwar kommt in Verfahren der Sozialhilfe jeweils die Sonderfall-
und Einsprachekommission als Einspracheinstanz zum Einsatz. Diese gehört aber
nach Ziff. 3 des Organisations- und Kompetenzreglements der Stadt E vom 8. Juli
2010.
zu den Organen der Sozialbehörde. Sie behandelt als einzige
gemeindeinterne Instanz Einsprachen gegen in ihren Zuständigkeitsbereich
fallende Verfügungen der Sozialen Dienste (Art. 3 lit. f der
Geschäftsordnung der Sozialbehörde vom 27. April 2009; dazu Ziff. 5
lit. e des Organisations- und Kompetenzreglements). Demgegenüber sind die
Sozialen Dienste zuständig für die Durchführung der Sozialhilfe gemäss den
Richtlinien und Kompetenzregelung der Sozialbehörde (Art. 5 der
Geschäftsordnung). Damit wurde der Entscheid vom 29. März 2012 von
derselben Behörde, wenn auch intern von einem separaten Gremium, beurteilt, was
nicht zu beanstanden ist.
1.3
Die
Beschwerdeführerin stellt verschiedene Anträge, zu deren Beurteilung das
Gericht nicht zuständig ist. So ist das Verwaltungsgericht nicht
Aufsichtsbehörde über die Sozialbehörde und den Stadtrat und demzufolge nicht dazu
berufen, im Büro des Stadtrats Belege einzuholen, die über angeblich kriminelle
Vorgänge im Sozialamt E Aufschluss geben könnten, oder über die Amtsführung von
Stadtrat M und Stadtpräsidentin N zu befinden (Anträge 1 g–i). Auch hat das
Verwaltungsgericht den Vorwürfen nach strafrechtlich relevanter
Falschbeurkundung und Aktenmanipulation nicht nachzugehen (Anträge 1a vi, viii,
ix, xiii) noch das Verhalten des Bezirksrats E als Aufsichtsbehörde über die
Sozialbehörde zu beurteilen (Anträge 1 b–d und f). Ob das Sozialamt anzuweisen
ist, der Beschwerdeführerin alle Sozialhilfegelder seit März 2012 nachzuzahlen,
ist dagegen eine Frage des vorliegenden Verfahrens und kann nicht mittels
sofortiger und verbindlicher Korrektur über einen "Amtsbefehl"
veranlasst werden. Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, dass sie Anfang
September 2012 nie für einen konkreten Einsatz in einem Basisbeschäftigungsprogramm
angemeldet worden war und ihr deshalb weiterhin die wirtschaftliche Hilfe
verweigert wurde, betrifft dies Fragen des inzwischen am Verwaltungsgericht
hängigen Verfahrens VB.2013.00372, die vorliegend nicht zu beurteilen sind
(Anträge 1a v, viii, xii).
1.4
Verschiedene
Anträge der Beschwerdeführerin sind in die Form von Feststellungsbegehren
gekleidet. Ein Feststellungsanspruch besteht regelmässig dann nicht, wenn der Gesuchsteller
in der betreffenden Angelegenheit – wie vorliegend – ein im gerichtlichen Verfahren
zu treffendes Gestaltungsurteil erwirken kann; insofern ist der Feststellungsanspruch
subsidiär (dazu Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., E 1999, § 19 N. 61 f.). Auf die
zahlreichen Feststellungsbegehren ist deshalb nur soweit einzutreten, als sie
zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gehören und vom materiellen Entscheid
nicht erfasst werden.
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz
nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,
hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom
14.
Juni 1981 [SHG]; § 16 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom
21.
Oktober 1981 [SHV]). Der Hilfesuchende hat neben anderem vollständig
und wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen über seine finanziellen Verhältnisse
im In- und Ausland, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten und über
seine persönlichen Verhältnisse, und gewährt Einsicht in seine Unterlagen, soweit
die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe
geeignet und erforderlich ist. Er meldet unaufgefordert Veränderungen der unterstützungsrelevanten
Sachverhalte (§ 18 Abs. 1 lit. a und d sowie Abs. 2 und 3
SHG; § 27 f. SHV).
2.2
Die Mitwirkungspflicht betrifft in erster Linie Tatsachen, welche die
betroffene Person besser kennt als die Behörden und die diese ohne Mitwirken
einer Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte.
Mitwirkungspflichten erschöpfen sich nicht darin, lediglich Fragen zu
beantworten und unvollständige Unterlagen über die finanziellen Verhältnisse
vorzuweisen. Notwendig sind umfassende und genaue Angaben über Einkommen und
Vermögen. Umfang und Art der Mitwirkungspflicht von Hilfesuchenden richten sich
grundsätzlich nach der Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit. Ist eine Person
zur Mitwirkung nicht in der Lage, darf von ihr eine solche nicht verlangt
werden. Unterlässt die mitwirkungspflichtige Person allerdings die
verhältnismässige, ihr zumutbare Mitwirkung, hat sie die Folgen dieser Säumnis
zu tragen (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 6.2.02,
Sachverhaltsabklärung, 29. April 2013, Ziff. 1.2, zu finden unter
www.sozialhilfe.zh.ch).
2.3
Spätestens
ab Einreichung eines Sozialhilfegesuchs obliegt es der Sozialbehörde abzuklären,
ob die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe notwendig ist (VGr, 26. November
2007, VB.2007.00390, E. 3.3). Gegenüber bedürftigen Gesuchstellern ist die
wirtschaftliche Hilfe ab dem Moment der Gesuchseinreichung geschuldet – und
zwar auch dann, wenn sich die Sachverhaltsabklärungen in die Länge ziehen. Sind
Verzögerungen bei der Sachverhaltsabklärung auf die mangelnde Mitwirkung der
betroffenen Person zurückzuführen, so muss diese in Form einer Auflage und
unter der Androhung der Folgen aufgefordert werden, die notwendigen Unterlagen
beizubringen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Kap. 6.2.07, Entscheid über die Unterstützung, 31. Januar 2013,
Ziff. 3; VGr, 22. Januar 2013, VB.2012.00654, E. 4.1).
2.4
Die wirtschaftliche
Hilfe bemisst sich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; § 17 Abs. 1 SHV). In der Regel sind
Haushaltungen unterstützungsbedürftig, wenn das monatliche Nettoeinkommen nicht
ausreicht, um die Kosten der Grundsicherung gemäss den SKOS-Richtlinien zu
decken. Darunter fallen die Kosten für Wohnen, die medizinische Grundversorgung
sowie der Grundbedarf für den Lebensunterhalt (SKOS-Richtlinien Kap. A.6‑2,
Kap. B).
2.5
Die
Beschwerdeführerin erhebt in ihrer umfangreichen Beschwerdeschrift verschiedene
Vorwürfe gegen das Vorgehen der Beschwerdegegnerin. So macht sie
zusammengefasst geltend, diese und die Rekursinstanz hätten den Sachverhalt
ungenügend untersucht und die Beweismittel nicht gewürdigt. Sie – die Beschwerdeführerin
– habe immer alle ihre Mitwirkungspflichten bestens erfüllt. Ihre Notlage sei
von Anfang an erkennbar gewesen, dennoch habe die Beschwerdegegnerin mit
überspitztem Formalismus und inexistenten nur scheinbaren Informationslücken
immer wieder versucht, die Pflicht zur Unterstützung ab März 2012 zu umgehen.
Laufend seien neue Unterlagen einverlangt worden, obwohl die massgebenden
Kontoauszüge bereits vorgelegen hätten, oder es sei über ihr Fahrzeug mit
Motorschaden weitschweifig diskutiert worden. Bis heute gebe es keine
letztinstanzliche Verfügung oder ein Gerichtsurteil, das die Beschwerdegegnerin
aus ihrer Pflicht entlasse, die Beschwerdeführerin ab März 2012 zu unterstützen.
Ausserdem habe die Rekursinstanz trotz ihrer Not "geplämpert" und
trölerisch falsch gearbeitet, bis sie aus ihrer Wohnung ausgewiesen worden sei,
weil sie die Miete nicht mehr habe bezahlen können, obwohl der Mietzins für
eine zu teure Wohnung hätte übernommen werden müssen.
2.6
Die
Vorinstanz äusserte sich zur Sache nur insoweit, als sie darauf hinwies, dass
die Frage der Teilnahme der Beschwerdeführerin an einer Basisbeschäftigung ein
anderes Verfahren betreffe. Ähnlich äusserte sich die Beschwerdegegnerin in der
Beschwerdeantwort. Sie bestätigte aber, dass im Zeitpunkt des 29. März
2012.
die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin nicht genügend belegt gewesen
sei.
2.7
Dasselbe
ergibt sich zusammengefasst aus dem angefochtenen Entscheid. Darin hielt die
Vorinstanz fest, die von der Beschwerdeführerin mit ihrem Gesuch vom 2. März
2012.
und am 13. April 2012 eingelegten Unterlagen hätten den Schluss auf
ihre Mittellosigkeit nicht zugelassen. Der Wert ihrer zwei Fahrzeuge sei nicht
genügend feststellbar gewesen, und die aktuellen Buchhaltungsunterlagen hätten
gefehlt; somit habe nicht ermittelt werden können, welchen Ertrag und welchen
Gewinn oder Verlust die Gesellschaft letztmals erzielt hatte. Zudem hätte sie
die Buchhaltungsunterlagen für 2012 einlegen müssen. Bis Mitte April 2012 seien
weder die Einkommens- noch die Vermögenssituation der Beschwerdeführerin noch
die Verhältnisse um die B GmbH zureichend dokumentiert gewesen, weshalb es an
der Mittellosigkeit gefehlt habe.
3.
Vorab ist die Frage einer Verzögerung des Rekursverfahrens zu
prüfen (vorn E. 3.1). Ob die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren
tatsächlich eine Rechtsverzögerungsbeschwerde erheben wollte oder ob der
Vorwurf der Rechtsverzögerung nur als Teil ihrer Kritik am Verhalten der
Beschwerdegegnerin zu verstehen ist, kann dahingestellt bleiben, da der Vorinstanz
eine Rechtsverzögerung nicht vorgehalten werden kann.
3.1
Die
Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden Anspruch auf
Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; § 4a VRG). Die Angemessenheit
der Frist beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei ist dem
Umfang und der Schwierigkeit des Falles, der Wichtigkeit der Angelegenheit für
die Betroffenen und dem Verhalten der Beschwerdeführenden und der
Rechtsmittelinstanz angemessen Rechnung zu tragen (BGE 130 I 312 [= Pra 95/2006
Nr. 37] E. 5.2, 119 Ib 311 E. 5b; VGr, 5. April 2006,
VB.2005.00579, E. 3.2). Eine Verletzung kann insbesondere darin liegen,
dass die Rechtsmittelinstanz während längerer Zeit überhaupt keine Verfahrenshandlungen
vornimmt (BGr, 18. Oktober 2004, 1A.169/2004, E. 2.2). Im
Zusammenhang mit verwaltungsinternen Rekursverfahren ist schliesslich zu beachten,
dass diese grundsätzlich innert 60 Tagen nach Abschluss der
Sachverhaltsermittlungen zu entscheiden sind (§ 27c Abs. 1 Satz 1
VRG; dazu VGr, 26. Oktober 2011, VB.2011.00283, E. 2.2).
3.2
Die Beschwerdeführerin
hatte am 21. Juni 2012 Rekurs gegen den Entscheid der Sonderfall- und
Einsprachekommission vom 31. Mai 2012 erhoben. Die Rekursantwort wurde am
24.
Juli 2012 erstattet und der Beschwerdeführerin am 25. Juli 2012 zur
Kenntnisnahme zugestellt. Diese hätte sich dazu "umgehend" äussern
können und müssen (vgl. BGE 133 I 98 E. 2.3; 133 I 100 E. 4.8; 137 I
195.
E. 2.3.1), was sie unterliess. Nach Abwarten einer angemessenen Frist
(etwa bis Mitte August) vergingen rund fünf Monate, bis die Beschwerdeführerin
am 8. Januar 2013 vor Verwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde
sowie ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen stellte. Die Eingabe wurde
der Rekursinstanz überwiesen, die weitere prozessuale Schritte unternahm. Die Beschwerdegegnerin
äusserte sich am 23. Januar 2013 dazu. Auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde
trat der Bezirksratspräsident nicht ein. Die Rekursinstanz entschied am
7.
März 2013 über den Rekurs und damit nach insgesamt etwa acht Monaten;
das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wurde mit dem Entscheid
gegenstandslos. Angesichts der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten
Dringlichkeit ist diese Zeitspanne als lang zu bezeichnen, sie erscheint jedoch
aufgrund der umfangreichen Rechtsschrift der Beschwerdeführerin und der
zahlreichen Akten gerade noch als akzeptabel. Unter diesen Umständen kann
deshalb nicht von einer Rechtsverzögerung gesprochen werden.
4.
Die Beschwerdeführerin stellt die Abklärung des Sachverhalts
durch die Vorinstanzen infrage. Mit der Beschwerde kann die Rüge der
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts erhoben werden
(§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit b VRG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung falsche,
aktenwidrige Annahmen zugrunde gelegt, über rechtserhebliche Umstände keine
Beweise erhoben oder solche unzutreffend gewürdigt werden. Unvollständig ist
die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle entscheidungswesentlichen
Tatsachen berücksichtigt werden (Kölz/Bosshart/Röhl, a§ 51 N. 2).
Dispositiv
Demnach sind der entscheidwesentliche Sachverhalt und dessen Würdigung durch
die Vorinstanzen zu prüfen.
4.1 Die Beschwerdeführerin
stellte am 2. März 2012 das Gesuch um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe.
Dem Schreiben vom 2. März 2012 lagen Mietvertrag und Krankenkassenpolice
bei. Diese Dokumente sind neben der Steuererklärung 2011, einer Halterauskunft
über das Fahrzeug I und einer Kopie des Passes mit Eingang 8. März 2012
vermerkt. Am 21. März 2012 fand das Erstgespräch mit der Beschwerdeführerin
statt, anlässlich dessen sie den Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe
ausfüllte. Darin ist der Passus enthalten, dass die Deklaration über die
finanzielle Situation der antragstellenden Person sowie die in der
Unterlagenliste als erforderlich bezeichneten Unterlagen innert 30 Tagen
vollständig eingereicht werden müssen. Diese Frist wurde der Beschwerdeführerin
indessen nicht zugestanden, wies doch das Sozialzentrum L bereits am 29. März
2012 ihren Antrag auf Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe wegen nicht belegter
Mittellosigkeit ab . Dem Entscheid lag anscheinend ein Telefongespräch des
Mitarbeiters der Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeführerin zugrunde, wonach
er ihr mitgeteilt habe, welche Unterlagen er zwingend benötige, um ihre
Mittellosigkeit festzustellen, wogegen sie nicht gewillt gewesen sei, auch nur
die Kontoauszüge einzureichen, und auf der sofortigen Ausrichtung wirtschaftlicher
Hilfe bestanden habe. Er habe dann mit der Beschwerdeführerin
"vereinbart", dass sie eine schriftliche Unterstützungsablehnung
aufgrund nicht belegter Mittellosigkeit erhalte, wogegen sie Einsprache erheben
könne.
4.2 Dieses
Vorgehen per Telefongespräch erscheint etwas heikel angesichts des Umstands,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Erstgesprächs als sehr verzweifelt,
vom Konkurs ihres Geschäfts überfordert und als psychisch labil erachtet wurde.
Inwieweit sie am Telefongespräch vom 29. März 2012 überhaupt zu
realisieren vermochte, welche Auswirkungen der ablehnende Entscheid für sie
haben würde, ist fraglich, wie ihre ständigen Aufforderungen zur sofortigen
Ausrichtung von Sozialhilfe zeigen. Ausserdem wurde ohne Not die ihr gemäss dem
Formularantrag zustehende Frist von 30 Tagen zum Einlegen der verlangten
Unterlagen erheblich verkürzt. Zwar hatte sie telefonisch am 29. März 2012
anscheinend jede weitere Zustellung von Unterlagen abgelehnt. Allerdings erhob
sie schon am 1. April 2012 Einsprache gegen den abweisenden Entscheid vom
29. März 2012. Zudem legte sie am 13. April 2012 und damit noch
innert der Frist von 30 Tagen diverse Unterlagen ein, was die
Beschwerdegegnerin am 18. April 2012 bestätigte. Damit hielt sich die
Beschwerdeführerin selber nicht an ihre erklärte Weigerung, weitere Unterlagen
einzulegen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte die Beschwerdegegnerin davon
ausgehen müssen, dass die Beschwerdeführerin am Gesuch um Ausrichtung von
wirtschaftlicher Hilfe festhielt und bereit war, die verlangten Unterlagen und
allenfalls weitere einzulegen.
4.3 Einzufordern
sind jene Belege, die für die Anspruchsprüfung im speziellen Einzelfall
notwendig sind (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 6.2.02,
Sachverhaltsabklärung, 29. April 2013, Ziff. 2). Die bis zum 18. April
2012 eingelegten Unterlagen waren durchaus geeignet, die Mittellosigkeit der
Beschwerdeführerin schon in jenem Zeitpunkt zu belegen, selbst wenn sie noch
nicht vollständig der Liste der einverlangten Dokumente entsprachen:
·
(15) Beleg über Miete für ihre Geschäftsräumlichkeiten
·
Beleg über Miete der Privatwohnung
·
(16) Handelsregisterauszug B GmbH
·
(17) Letzte Mahnung der Versicherung C über ausstehende Krankenkassenprämien
(Januar, Februar, April bis Oktober 2011) vom 27. Februar 2012
·
(18) Belege über bezahlte Miete (Privatwohnung)
·
(19) Auszug aus dem Betreibungsregister vom 13. April 2012
(nur S. 2)
·
(20) Belege über Krankenkassenprämie vom 4. März 2012
·
(21) Kontoauszug F für Januar 2012 betreffend B GmbH, Saldo
Fr. -51'081.34, für Juni 2011 (Saldo Fr. -53'013.02) und für März
2011 (Saldo Fr. -54'376.01)
·
(22) Saldierung des Privatkontos G, Saldo Fr. -869.87
·
(23) Eröffnung Privatkonto H (Stand Fr. 0.00) vom
12. März 2012
·
(24) Auszug Geschäftskonto H betreffend B GmbH, September 2011
bis 28. März 2012, Saldo Fr. -787.74
Am 18. April
2012 bestätigte die Beschwerdegegnerin den Eingang dieser Unterlagen, verlangte
aber zusätzlich noch die folgenden:
·
Kontoauszug F für die B GmbH ab 1. September 2011 bis und
mit Februar 2012 im Original;
·
Kontoauszug H
·
(Geschäftskonto B GmbH) ab 1. März 2011 im Original;
·
Kontoauszug Privatkonto H ab 12. März 2012 im Original;
·
Saldierungsbestätigung des Kontos G, im Original;
·
Eröffnungsbestätigung Privatkonto H im Original;
·
Bestätigung über den Totalschaden des Fahrzeugs I;
·
Garagen- oder Eurotaxbewertung desselben Fahrzeugs;
·
Buchhaltung der selbständigen Erwerbstätigkeit;
·
Die letzte vollständige Steuererklärung und Steuerveranlagung
2011;
·
Policen von Versicherungen im Zusammenhang mit der selbständigen
Erwerbstätigkeit;
·
Allgemeine Korrespondenz Konkursamt in Zusammenhang mit der
Auflösung der B GmbH;
·
Verlustanzeige betreffend Computer der Beschwerdeführerin, worauf
die Jahresbilanzen der letzten zwei Jahre enthalten waren, bei einer
schweizerischen Polizeidienststelle.
4.4 Entgegen
der Ansicht der Vorinstanzen hätte spätestens im Zeitpunkt des 13. April
2012, als die Beschwerdeführerin die erwähnten Unterlagen eingelegt hatte, auf
das Vorliegen ihrer Mittellosigkeit geschlossen werden müssen. So wies der
aktuelle Betreibungsregisterauszug verschiedene Schulden beim Steueramt,
Stadtrichteramt und bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons E sowie
einen bestehenden Verlustschein aus, wobei Schulden bei staatlichen Instanzen
gewöhnlich auf Zahlungsunfähigkeit schliessen lassen. Ferner belegte die
Beschwerdeführerin die bevorstehende Kündigung des Mietverhältnisses, nachdem
sie die Mieten für März und April 2012 nicht bezahlt hatte. Ebenso bestätigte
die eingelegte Mahnung der Krankenversicherung C zur Zahlung von insgesamt neun
ausstehenden Monatsprämien die Aussage der Beschwerdeführerin, dass sie seit
Monaten keine Krankenkassenprämien mehr bezahlt hatte, womit sie einen
Leistungsaufschub in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung riskierte,
was Versicherte ohne Not nicht auf sich nehmen. Damit vermochte sie gleich zwei
von drei Positionen der Grundsicherung gemäss den SKOS-Richtlinien nicht mehr
zu decken (vorn E. 2.1, 2.4). Schliesslich deutete der Negativsaldo von
Fr. 51'081.34 der B GmbH per Januar 2012 darauf hin, dass sich der
Geschäftsgang der Firma nicht wirklich erholt hatte, nachdem sie zuvor schon
Verluste von Fr. 53'013.02 (Juni 2011) und Fr. 54'376.01 (März 2011)
geschrieben hatte. Auch die negativen Saldi auf den privaten Konti der
mittlerweile arbeitslosen Beschwerdeführerin vermochten nicht zu belegen, dass
sie noch über Einnahmen oder namhafte Kontobestände verfügte. Damit hatte die
Beschwerdeführerin ihre Mittellosigkeit in jenem Zeitpunkt mindestens
ausreichend belegt.
4.5 Nicht
einzusehen ist deshalb, weshalb die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde,
einen Grossteil der bereits eingelegten Belege noch im Original nachzureichen.
Das Sozialhilfegesetz schreibt jedenfalls nicht vor, dass sämtliche Unterlagen
im Original eingelegt werden müssen (§ 18 Abs. 1 und 2 SHG). Die Auskunft
der Ombudsfrau vom 11. April 2012, an die sich die Beschwerdeführerin
gewandt hatte, bezog sich nur darauf, dass sie die verlangten Unterlagen
einzureichen habe, sagte aber nichts zu deren Originalfassung; solches ist auch
dem Sozialhilfe-Behördenhandbuch nicht zu entnehmen
(Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 6.2.02, Sachverhaltsabklärung,
29. April 2013, Ziff. 1 und 2). Gerade bei den besonders gestalteten
Auszügen von Bank- und Postkonti erscheint die Möglichkeit einer Verfälschung
oder Fälschung ohnehin sehr gering. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, bei berechtigten
Zweifeln an der Echtheit von Unterlagen solche im Original einzuverlangen;
indessen fehlen vorliegend Hinweise auf solche Zweifel.
4.6 Grundsätzlich
nicht zu beanstanden ist hingegen, wenn Unterlagen über einen weiteren,
insbesondere zusammenhängenden Zeitraum einverlangt werden, wie das bei den verschiedenen
Konti der Fall war. Die nunmehr einverlangten Bank- und Postunterlagen über
einen weiteren (früheren) Zeitraum sowie die Buchhaltung über die selbständige
Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2012 hätten jedoch
höchstens aufzeigen können, ob die Beschwerdeführerin in den letzten Monaten
vor dem Gesuch um Unterstützung noch irgendwelche Mittel erhalten und
abdisponiert hätte, nachdem sich ihre Mittellosigkeit aus den aktuellen
Unterlagen bereits ergeben hatte (vorn E. 5.4). Solches hätte gegebenenfalls
jedoch mit der vorübergehenden Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe oder
mindestens mit einer Reduktion der monatlichen Unterstützungsbetreffnisse
kompensiert werden können, indem die Beschwerdeführerin im Umfang von bezogenen
Mitteln – allenfalls unter Berücksichtigung des Vermögensfreibetrags von
Fr. 4'000.- bei einer Einzelperson (vgl. SKOS-Richtlinien Kap. E. 2–3)
– als nicht unterstützungsbedürftig gegolten hätte. Dasselbe gilt für die noch
verlangten Policen von Versicherungen im Zusammenhang mit der selbständigen
Erwerbstätigkeit. Entsprechend durfte die neuerliche Auflage zur Einreichung
von Unterlagen nicht dazu verwendet werden, der Beschwerdeführerin die Unterstützung
zu versagen, bis diese Dokumente vorgelegen hätten.
Schliesslich waren die am 18. April 2012 zusätzlich
verlangten Unterlagen für sich nicht geeignet, die Mittellosigkeit der
Beschwerdeführerin definitiv festzustellen. So geht schon aus der am 8. März
2012 eingelegten Halterauskunft des Strassenverkehrsamtes hervor, dass das
Fahrzeug I – die Beschwerdeführerin besitzt nur dieses Fahrzeug – am 28. Dezember
2011 ausser Verkehr gesetzt worden war, was angesichts dessen Alters (Erstzulassung
1983) nicht auf einen erheblichen Vermögenswert schliessen liess, umso weniger,
als die Beschwerdeführerin einen Totalschaden geltend machte. Der eingelegten
Steuererklärung 2011 der Beschwerdeführerin fehlte zwar die Seite 4, doch
ergab sich daraus immerhin ihre Einkommenslage. Was unter "allgemeine
Korrespondenz Konkursamt im Zusammenhang mit der Auflösung der B GmbH" zu
verstehen ist und inwiefern daraus auf das Bestehen der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin
geschlossen werden könnte, ist nicht erkennbar.
5.
5.1 Damit
steht fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Mittellosigkeit bereits Mitte
April 2012 nachgewiesen hatte. Demnach hätte die Beschwerdegegnerin ihren
Entscheid vom 29. März 2012 im Einspracheverfahren aufheben und die Mittellosigkeit
der Beschwerdeführerin feststellen oder zumindest von einem von dieser
sinngemäss gestellten neuen Gesuch um wirtschaftliche Hilfe, allerdings mit
Wirkung ab März 2012, ausgehen müssen. Denn die Beschwerdeführerin hielt im
Schreiben vom 13. April 2012 (wie in vielen späteren auch) daran fest,
dass ihr wirtschaftliche Hilfe ab März 2012 zustehe, was ihr Einverständnis zum
ablehnenden Entscheid vom 29. März 2012 relativierte und die bereits am
1. April 2012 dagegen erhobene Einsprache bestärkte. Im Rahmen des
Einspracheentscheids hätte auf ihr Einverständnis jedenfalls nicht mehr
abgestellt werden dürfen.
5.2 Mit
Schreiben vom 7. Juni 2012 legte die Beschwerdeführerin die mit Schreiben
vom 18. April 2012 verlangten Bank- und H Bank-Unterlagen im Original ein,
zusätzlich eine Bestätigung über den Totalschaden des Fahrzeugs I, Policen von
Versicherungen im Zusammenhang mit der selbständigen Erwerbstätigkeit sowie die
letzte vollständige Steuererklärung und Steuerveranlagung 2011. Die
Beschwerdegegnerin verlangte mit Schreiben und E-Mail vom 11. Juni 2012
(ebenso mit Schreiben vom 8. August 2012) zusätzlich eine Garagen- oder
Eurotax-Bewertung des Fahrzeugs I. Ferner wurden erneut die Buchhaltung über
die selbständige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2012
sowie die allgemeine Korrespondenz mit dem Konkursamt im Zusammenhang mit der
Auflösung der B GmbH verlangt, zudem eine Verlustanzeige über den gestohlenen
Computer mit den Jahresbilanzen über die letzten zwei Geschäftsjahre (die
Verlustanzeige lieferte die Beschwerdeführerin am 12. Juni 2013 nach), um
die Mittellosigkeit festzustellen. Dabei durfte die Korrespondenz mit dem
Konkursamt auch später nachgereicht werden.
Es ist nicht einzusehen, weshalb über das Fahrzeug I,
dessen Totalschaden die Beschwerdeführerin nachgewiesen hatte, noch eine
Garagen- oder Eurotaxbewertung eingeholt werden musste. Zur noch ausstehenden
Buchhaltung der selbständigen Erwerbstätigkeit ab 1. Januar 2012 kann auf
das bereits Ausgeführte verwiesen werden (vorn E. 5.6). Jedenfalls konnte
die Gewährung von wirtschaftlicher Hilfe zu diesem Zeitpunkt nicht mehr allein
von noch ausstehenden Unterlagen abhängig gemacht werden, waren sie für die
Feststellung der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin doch nicht mehr entscheidend.
Dennoch legte die Beschwerdeführerin am 13. August 2012 eine
Eurotax-Bewertung ihres Fahrzeugs vom 16. Februar 2011 vor (demnach vor
Ausserverkehrsetzung des Fahrzeugs), die dessen geringen Wert bestätigte, und
erstellte eine Grobbuchhaltung der B GmbH von Januar bis März 2012. Sie wies
darauf hin, dass es keine allgemeine Korrespondenz mit dem Konkursamt gebe und
sie die Betreibungen, Konkursandrohungen und Pfändungen längst belegt habe. In
der Folge bestätigte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 14. August
2012, dass das Dossier der Beschwerdeführerin "komplett" sei, um
gleichzeitig erneut (aktuelle) Kontounterlagen zu verlangen.
5.3 Wenn das
Dossier der Beschwerdeführerin komplett war, bedeutete dies nicht nur, dass
ihre Mittellosigkeit nach Ansicht der Beschwerdegegnerin nunmehr belegt war,
sondern auch, dass die belegte Mittellosigkeit spätestens zu diesem Zeitpunkt
rückwirkend auf März 2012 hätte bestätigt werden müssen. Denn gegenüber
bedürftigen Gesuchstellern ist die wirtschaftliche Hilfe ab dem Moment der
Gesuchseinreichung geschuldet, selbst wenn sich die Sachverhaltsabklärungen in
die Länge ziehen (vorn E. 2.3). Nach dem Ausgeführten kann der
Beschwerdeführerin sodann eine Missachtung ihrer Auskunftspflicht (vorn
E. 2.2) nicht vorgehalten werden.
6.
6.1 Im
Schreiben vom 14. August 2012 hielt die Beschwerdegegnerin fest, der
Antrag der Beschwerdeführerin auf wirtschaftliche Sozialhilfe sei mittlerweile
über drei Monate alt und somit ungültig. Diese wurde angehalten, einen neuen
Antrag auszufüllen, was sie unter dem 27. August 2012 machte. Die
Beschwerdeführerin lieferte in der Folge weitere Unterlagen ein, so einen Beleg
über die Mietzinsänderung vom 1. April 2011 ihre Wohnung betreffend, eine
Bestätigung über die Aufhebung der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung, der Versicherung
J Betriebsversicherung und die Prämienrechnung der Versicherung K
(obligatorische Unfallversicherung gemäss UVG) für März 2012, alle bei der Versicherung
P, ferner diverse Zahlungsbefehle, einen Auszug über ein Sparkonto bei der O
Bank vom 8. Mai 2012, einen Auszug über das Geschäftskonto 85-455617-3
bei der H Bank vom 23. Mai 2012 und weitere, teilweise bereits bei den
Akten liegende Unterlagen. Diese Unterlagen vermochten keine Zweifel am
Bestehen ihrer Mittellosigkeit zu begründen. Auffallend sind zwar die Barbezüge
von insgesamt Fr. 27'600.- vom 5. und 12. Oktober 2011, wobei es sich
um die Versicherungssumme (wohl vom Einbruchdiebstahl) handle. Es ist jedoch
davon auszugehen, dass dieses Geld im damaligen Zeitpunkt wieder für die
Anschaffung von Ware der B GmbH verwendet wurde. Die Beschwerdegegnerin
verneinte die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin soweit ersichtlich
jedenfalls nicht gestützt auf diese Bezüge.
6.2 Zwar
stellte die Beschwerdeführerin auf Aufforderung der Beschwerdegegnerin am
27. August 2012 ein neues Begehren um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe.
Indessen geht aus dem Antrag selber eine Gültigkeitsdauer von lediglich drei
Monaten nicht hervor, ebenso wenig aus dem Merkblatt über Rechte und Pflichten
in der Sozialhilfe. Worauf die Beschwerdegegnerin ihre Ansicht stützt, legt sie
nicht dar. Es ist zwar grundsätzlich denkbar, einen Antrag auf Ausrichtung von
Sozialhilfe nach drei Monaten als ungültig zu erachten, etwa wenn es bei der
Antragstellung bleibt und hernach von der ansprechenden Person keine
Aktivitäten mehr unternommen werden. Das war hier aber nicht der Fall, umso
weniger, als ja über das Gesuch vom 2./21. März 2012 noch immer ein
Rechtsmittelverfahren hängig ist. Zudem hatte der zuständige Mitarbeiter der
Beschwerdegegnerin noch am 22. Juni und 8. August 2012 – formell nach
Ablauf der Gültigkeitsdauer des Antrags um Sozialhilfe vom 2./21. März 2012,
aber noch vor dem neuerlich gestellten Antrag – weitere Akten zur Beurteilung
der Mittellosigkeit von der Beschwerdeführerin verlangt, was darauf schliessen
lässt, dass er selber nicht von der Ungültigkeit des Antrags ausging.
6.3 Die
Beschwerdegegnerin stützte sich in der Stellungnahme zur Beschwerde ihrerseits
nicht darauf, dass der am 21. März 2012 gestellte Antrag der
Beschwerdeführerin inzwischen ungültig geworden wäre. Den vorangegangenen Rechtsmittelverfahren
lässt sich solches ebenfalls nicht entnehmen. Es bestand daher keine
Notwendigkeit, die Beschwerdeführerin am 27. August 2012 mit dieser Begründung
einen neuen Antrag um wirtschaftliche Hilfe stellen zu lassen.
6.4 Soweit die
Vorinstanz davon ausging, dass sie die Gewährung der wirtschaftlichen Hilfe nur
im Zeitraum von Anfang März 2012 bis längstens Ende Juli 2012 zu beurteilen
habe, kann ihr demnach nicht gefolgt werden. Vielmehr erstreckt sich der
Zeitraum bis mindestens Ende August 2012, denn erst Anfang September 2012 wurde
der Beschwerdeführerin die Gewährung der wirtschaftlichen Hilfe mit der
Begründung verweigert, sie habe die Teilnahme an der Basisbeschäftigung
verweigert (vorn E. 1.3 in fine).
7.
7.1 Nach dem
Ausgeführten hat die Beschwerdeführerin ihre Mittellosigkeit daher rechtzeitig
und ausreichend dargelegt, weshalb ihr in teilweiser Gutheissung der Beschwerde
ab März 2012 ein Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe zusteht (vorn E. 5).
Entsprechend sind Dispositiv-Ziffer I des Entscheids des Bezirksrats E vom
7. März 2013 und Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Sonderfall-
und Einsprachekommission vom 31. Mai 2012 aufzuheben, soweit damit die
Gewährung der wirtschaftlichen Hilfe abgewiesen wurde. Der Entscheid vom
29. März 2012 ist aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen zur Festlegung der wirtschaftlichen Hilfe ab März 2012.
7.2 Bei diesem
Ausgang sind die Kosten des Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG, dazu vorn
E. 1.3). Die Beschwerdeführerin hat das Gesuch um Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung gestellt. Diese ist zu gewähren, wenn Privaten die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheint (§ 16 Abs. 1 VRG). Das ist vorliegend der Fall, weshalb der
Anteil der Beschwerdeführerin an den Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse
zu nehmen ist. Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie zur
Nachzahlung der unentgeltlichen Rechtspflege verpflichtet ist, sobald sie dazu
in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss
des Verfahrens (§ 16 Abs. 4 VRG). Eine Parteientschädigung ist
dagegen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.3 Der
vorliegende (Rückweisungs-) Entscheid ist ein Zwischenentscheid, gegen den die
Beschwerde nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen von Art. 91–93
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig ist (§ 19 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 41 Abs. 3 VRG).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
Der
Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt;
und erkennt:
1. In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffer I des
Entscheids des Bezirksrats E vom 7. März 2013 und Dispositiv-Ziffer 1
des Entscheids der Sonderfall- und Einsprachekommission vom 31. Mai 2012
aufgehoben, soweit damit die Gewährung der wirtschaftlichen Hilfe abgewiesen
wurde. Der Entscheid des Sozialzentrums L vom 29. März 2012 wird
aufgehoben, und es wird festgestellt, dass ab März 2012 ein Anspruch der
Beschwerdeführerin auf wirtschaftliche Hilfe besteht. Die Sache wird an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen zur Festlegung der wirtschaftlichen Hilfe an
die Beschwerdeführerin. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 3'120.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, wobei der auf die Beschwerdeführerin
entfallende Anteil einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wird. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an:…