VB.2013.00265
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00265
13. Juni 2013Deutsch10 min
in einer psychiatrischen Anstalt eingeschlossen werden, und für deren körperliche
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2013.00265
Urteil
der 3. Kammer
vom 13. Juni 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichter
Martin Kayser, Gerichtsschreiberin
Michèle Babst.
In Sachen
Verein A,
vertreten durch RA B,
Zustelladresse: RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Bewilligung
zur Verteilung eines Briefs/Rechtsverweigerung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Der Verein
A in Zürich setzt sich für die Freilassung von Menschen, die gegen ihren Willen
in einer psychiatrischen Anstalt eingeschlossen werden, und für deren körperliche
und geistige Unversehrtheit, Beratung und Begleitung ein. Am 26. Juli 2012
kontaktierte RA B als Vertreter des Vereins A die Psychiatrische Universitätsklinik
Zürich (PUK) und bat um Mitteilung der Anzahl Patientinnen und Patienten der Klinik,
da er diese zu einer Gerichtsverhandlung zwischen dem Verein A und der
Herausgeberin der Zeitschrift „D“ am 6. September 2012 einladen wolle. Das
beigelegte, zur Verteilung vorgesehene Schreiben war als "Einladung für
alle von einer Zwangspsychiatrisierung (FFE) Betroffenen und am Thema
Interessierten" bezeichnet.
Der stellvertretende Spitaldirektor der PUK teilte am
7. August 2012 dem Verein A mit, dass die PUK der Aufforderung keine Folge
leiste. Mit Schreiben vom 23. August 2012 beantragte der Verein A bei der
Gesundheitsdirektion die Feststellung, dass die PUK gegen Art. 6
Ziff. 1, Art. 8, Art. 10, Art. 11 und Art. 14 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstossen habe. Sinngemäss
beantragte er, den Entscheid aufzuheben. Die Gesundheitsdirektion wies den Rekurs
am 7. September 2012 ab.
B. Mit
Schreiben vom 10. September 2012 wandte sich der Verein A per Mail und per
Post erneut an die Spitaldirektion der PUK und verlangte wiederum die
Verteilung eines beigelegten Briefs an die Patientinnen und Patienten, mit dem
diese zur Teilnahme an der nunmehr auf den 26. September 2012 verschobenen
Gerichtsverhandlung eingeladen wurden. Die PUK reagierte nicht auf diese
Anfrage.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 4. Oktober 2012 gelangte der Verein A
an den Regierungsrat und beantragte die Feststellung, dass die PUK Verbrechen
gegen Art. 6 Ziff. 1, Art. 8, Art. 10, Art. 11 und
Art. 14 EMRK begangen habe. Der Regierungsrat überwies die Eingabe am
5.
Oktober 2012 zur Erledigung an die Gesundheitsdirektion. Das Verfahren
ist dort momentan pendent.
III.
Am 28. März 2013 erhob der Verein A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte die Feststellung, dass die PUK und die
Gesundheitsdirektion wiederholte Verbrechen gegen Art. 6 Ziff. 1,
Art. 8, Art. 10, Art. 11 und Art. 14 EMRK begangen hätten.
Zudem sei eine Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs zu erstatten; alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. März 2013 kann vom
Verwaltungsgericht einzig als Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde
entgegengenommen werden, da in diesem Verfahren bisher weder die PUK noch die
Gesundheitsdirektion gegenüber dem Beschwerdeführer eine Verfügung erlassen
haben. Zur Beurteilung von Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden
ist das Verwaltungsgericht im Rahmen von § 41 Abs. 1 in Verbindung
mit § 19 Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) zuständig.
1.2
Zurzeit
laufen gleichzeitig zwei Rechtsmittelverfahren, welche die vom Beschwerdeführer
beanstandete Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung betreffen. Die Frage, ob der PUK
Rechtsverweigerung vorzuwerfen ist, ist Gegenstand des bei der
Dispositiv
Gesundheitsdirektion hängigen Rekurses und kann demnach nicht Thema des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht sein (vgl. VGr, 27. Januar 2011, VB.
2010.00713, E. 1.2). Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens
beschränkt sich somit auf die Frage, ob der Gesundheitsdirektion eine
übermässige Verfahrensdauer vorzuwerfen ist.
1.3 Der
Beschwerdeführer hat ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung, ob die Gesundheitsdirektion
das Beschleunigungsgebot verletzt habe (BGr, 25. Mai 2012, 1C_439/2011, E. 2.1).
Dies unabhängig davon, ob die Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren inzwischen
entschieden hat, da er in jenem Verfahren eine Missachtung von Garantien der
EMRK geltend machte (vgl. BGE 136 I 274 E. 1.3; Art. 13 EMRK).
Auf die vorliegende Rechtsverzögerungsbeschwerde ist demnach einzutreten.
1.4 Mit einer
Rechtsverzögerungsbeschwerde kann allerdings nur verlangt werden, dass die
Rechtsverzögerung festgestellt bzw. die zuständige Behörde zum Erlass einer
Verfügung verpflichtet wird. Auf die weitergehenden Anträge – um Feststellung,
dass die PUK und die Gesundheitsdirektion Art. 8, Art. 10,
Art. 11 und Art. 14 EMRK verletzt haben sollen sowie auf Erstattung
einer Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs – ist im Verfahren der Rechtsverzögerungsbeschwerde
dagegen nicht einzutreten.
2.
2.1 Die vom
Beschwerdeführer am 4. Oktober 2012 beim Regierungsrat eingereichte Eingabe
wurde am 5. Oktober 2012 der Gesundheitsdirektion überwiesen. Diese nahm
die Eingabe als Rekurs wegen unrechtmässiger Verweigerung oder Verzögerung
einer anfechtbaren Anordnung entgegen und führte das Vernehmlassungsverfahren
durch. Am 19. November 2012 teilte sie den Verfahrensparteien mit, dass
die Sachverhaltsabklärung abgeschlossen sei und aufgrund der aktuell sehr hohen
Geschäftslast der Abteilung Rechtsmittel die Erledigung des Rekurses voraussichtlich
nicht vor Ende März 2013 erfolge. Die Beschwerdegegnerin führte aus, dass die
Gerichtsverhandlung, zu welcher der Verein A die Patientinnen und Patienten der
PUK einladen wollte, bereits am 26. September 2012 stattgefunden habe.
Daher stünden auch keine höherwertigen Interessen des Vereins A auf dem Spiel,
die einen unverzüglichen Entscheid erfordern würden. Es sei davon auszugehen,
dass das Verfahren bis Mitte Juni 2013 abgeschlossen werden könne.
2.2 Der
Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und macht
geltend, dass dem Gericht vorgeschaltete Verwaltungsverfahren die gesetzte
Frist nicht beeinträchtigen dürften.
3.
3.1 Die
Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf
Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 [BV]; § 4a VRG). Einen analogen Anspruch vermittelt
Art. 6 Abs. 1 EMRK im Schutzbereich der zivil- und strafrechtlichen
Streitigkeiten (vgl. BGE 130 I 269 E. 2.3; 130 I 312 E. 5.1; Jörg
Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. A., Bern 2008,
S. 836 f.). Das Verbot der Rechtsverzögerung wird verletzt, wenn eine
Gerichts- oder Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über
Gebühr hinauszögert, obwohl sie zur Vornahme verpflichtet wäre. Von
Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann nicht schon dann ausgegangen
werden, wenn eine Behörde eine Eingabe nicht sofort behandelt.
Rechtsverzögerung ist nur gegeben, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit
zeigt, den Entscheid zu fällen, ihn aber nicht binnen der Frist trifft, welche
nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände noch als
angemessen erscheint (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1657 f.).
3.2 Der
Zeitraum, welcher für die Beurteilung der Verfahrensdauer relevant ist, beginnt
in Verwaltungssachen entweder mit der Einreichung eines entsprechenden Gesuchs
bei der zuständigen Behörde oder, wenn kein Gesuch gestellt wurde, mit der
Rechtshängigkeit der Anfechtung einer Verfügung. Die Grenze der zulässigen
Verfahrensdauer ist unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände des
Einzelfalls festzulegen. Dabei wird vorab auf den Umfang und die Schwierigkeit
des Falles, das Verhalten des Betroffenen und der Behörden sowie die für die
Sache spezifischen Entscheidungsabläufe abgestellt (Gerold Steinmann in:
Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung,
Kommentar, 2. A., Zürich etc. 2008, Art. 29 Rz. 12, und
Müller/Schefer, S. 839, je mit Hinweisen; BGE 135 I 265 E. 4.4; VGr, 26. Oktober 2011, VB.2011.00283,
E. 2.2). Relevant ist schliesslich die Bedeutung des Verfahrensausgangs
für den Rechtsuchenden: je grösser die Bedeutung, umso schwerer wiegt der
Anspruch auf beförderliche Erledigung (Müller/Schefer, S. 842).
3.3 Gemäss
§ 27c Abs. 1 VRG haben verwaltungsinterne Rekursinstanzen innert 60
Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlung zu entscheiden. Bei dieser
Frist handelt es sich um eine Ordnungsfrist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2. A., Zürich 1999, § 27a
N. 10). Kann eine Rekursinstanz diese Frist nicht einhalten, teilt sie den
Parteien unter Angabe der Gründe mit, wann der Entscheid vorliegt (§ 27c Abs. 2 VRG). Die Gesundheitsdirektion hat nach Abschluss der
Sachverhaltsermittlungen am 19. November 2012 den Entscheid aufgrund der
sehr hohen Geschäftslast der zuständigen Abteilung per Ende März 2013
angekündigt. Dieses Vorgehen ist weiter nicht zu beanstanden.
Bis Ende März 2013 hat die Gesundheitsdirektion jedoch
noch nicht entschieden, worauf der Beschwerdeführer am 28. März 2013 die
vorliegend zu behandelnde Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichte.
Grundsätzlich hat die Rekursinstanz die Parteien erneut im Sinn von § 27c
Abs. 2 zu benachrichtigen, wenn sie nicht innert der von ihr selbst angegebenen
Frist entscheidet (Kölz/Bosshart/Röhl, § 27a N. 9). Die
Gesundheitsdirektion hätte daher den Parteien eigentlich eine neue
Behandlungsfrist angeben müssen. Der Beschwerdeführer ist ihr jedoch mit der
Beschwerdeeinreichung zuvorgekommen. Unabhängig davon bedeutet die Verletzung
der Ordnungsvorschrift allein auch noch keine Verletzung des
Rechtsverzögerungsverbots. Letztere ist vielmehr aufgrund der konkreten
Umstände zu prüfen.
3.3.1
Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden sind grundsätzlich
prioritär zu behandeln, wenn bei der Einreichung des Rekurses noch ein
schutzwürdiges Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung vorliegt
(vgl. BVGr, 20. Dezember 2012, E-5739/2012, E. 1.4). Die
Gerichtsverhandlung, zu welcher der Beschwerdeführer die Patientinnen und
Patienten der PUK mit dem zu verteilenden Brief einladen wollte, hatte bereits
am 26. September 2012 stattgefunden und lag somit bei Rekurseinreichung
bereits in der Vergangenheit. Das Interesse des Beschwerdeführers an einem
schnellen Entscheid der Gesundheitsdirektion wiegt daher nicht mehr besonders
schwer. Daher durfte Letztere die Behandlung des Rekurses des Beschwerdeführers
als weniger dringend einstufen.
3.3.2
Seit Abschluss des Schriftenwechsels sind nun knapp sieben Monate
vergangen.Die Beschwerdegegnerin begründet dies mit der hohen Arbeitsbelastung.
Eine unzureichende personelle Ausstattung einer Behörde oder auch ein
vorübergehender Anstieg der Arbeitslast vermag eine Rechtsverzögerung
grundsätzlich nicht zu rechtfertigen (BGE 107 Ib 160 E. 3c). Es wurden
indes bereits Massnahmen getroffen, um die Pendenzen abzubauen. Bis dahin kann
nicht vermieden werden, dass Verfahren länger dauern können.
Immerhin gibt die
Beschwerdegegnerin an, dass die Erledigung des Rekursverfahrens keine besonders
schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Probleme stelle, was grundsätzlich
für eine rasche Erledigung sprechen würde. Sie erläutert in ihrer Beschwerdeantwort
im vorliegenden Verfahren auf beinahe fünf Seiten die Sachverhalts- und
Rechtslage und gibt die Gründe an, weshalb sie das vorliegende Verfahren nicht
vordringlich unter Zurückstellung anderer Verfahren habe erledigen können.
Selbst wenn die Beschwerdegegnerin allenfalls mit gleichem Aufwand wie für die
Beschwerdeantwort einen Rekursentscheid hätte treffen können, liegen deswegen
noch keine Anhaltspunkte vor, dass sie das Verfahren ungebührlich verschleppe.
Sie hat nun den Entscheid für Mitte Juni 2013 angekündigt.
Nach verwaltungsgerichtlicher
Rechtsprechung gilt beispielsweise bei einem rund ein Jahr dauernden
Rekursverfahren betreffend Kündigung eine Zeitspanne von acht Monaten zwischen
dem Abschluss des Schriftenwechsels bzw. der Sachverhaltsermittlungen und dem
Endentscheid "gerade noch als angemessen" (VGr, 8. Juli 2009,
PB.2009.00006, E. 7.3). In einem Fall betreffend Führerausweisentzug
betrachtete das Gericht ein Rekursverfahren, bei welchem zwischen dem Abschluss
des Schriftenwechsels und dem Endentscheid rund 13 Monate verstrichen waren,
als zu lang (VGr, 11. Februar 2009, VB.2008.00258, E. 4.6). Als
ebenfalls zu lang wertete das Gericht ein Rekursverfahren betreffend
Kostenübernahme für Sonderschulung und bejahte dementsprechend eine Verletzung
des Rechtsverzögerungsverbots: Obwohl der Fall weder besondere Schwierigkeiten
noch Dimensionen aufwies und keine aufwendigen Sachverhaltsabklärungen
erforderte, dauerte das Rekursverfahren insgesamt rund eineinhalb Jahre (VGr,
17. Dezember 2008, VB.2008.00438, E. 2.3). Angesichts dieser
Rechtsprechung kann der Beschwerdegegnerin nicht vorgeworfen werden, sie hätte
das Verfahren übermässig in die Länge gezogen. Die Grenze zum rechtsverzögernden
Verhalten ist somit noch nicht überschritten.
4.
Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des
Beschwerdeführers als unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen. Gemäss
dem Verfahrensausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihm mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 130.-- Zustellkosten,
Fr. 1'630.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:…