VB.2013.00266
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00266
26. Juni 2013Deutsch9 min
(URT.2013.15355)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2013.00266
Urteil
der 1. Kammer
vom 26. Juni 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Robert Wolf, Gerichtsschreiber
Martin Knüsel.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. C, vertreten durch RA D,
2. Baubehörde Meilen,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die stellvertretende Präsidentin der Baubehörde Meilen
erteilte C am 6. August 2012 die nachträgliche Bewilligung für eine
Projektänderung in Bezug auf den mit Baubehördenbeschluss vom 31. Mai 2011
bewilligten Umbau des Gebäudes Assek.-Nr. 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02
an der E-Strasse 03 in Meilen.
Erwägungen
II.
Den dagegen von A am 17. September 2012 erhobenen
Rekurs wies das Baurekursgericht mit Entscheid vom 19. Februar 2013 ab, soweit
es darauf eintrat.
III.
Am 4. April 2013 gelangte A an das Verwaltungsgericht
und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdegegnerschaft die Aufhebung der mit Verfügung vom 6. August 2012
bewilligten Projektänderung. Insbesondere seien die Raumhöhe des Hobbyraums,
der Lichtschacht im Erdgeschoss sowie die Errichtung einer Flügelmauer mit Anpassung
des Vordachs beim Entrée nicht zu bewilligen. Bezüglich der bereits ausgeführten
Umbauten sei der Rückbau anzuordnen.
Der private Beschwerdegegner beantragte am 3. Mai
2013.
die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich
Mehrwertsteuer) zulasten des Beschwerdeführers. Das Baurekursgericht schloss am
7.
Mai 2013 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die
Baubehörde Meilen liess sich nicht vernehmen. Mit Replik vom 14. Juni 2013
hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Der
Beschwerdeführer beantragt die Durchführung eines Augenscheins. Der für die
Beantwortung der im Streit stehenden Rechtsfragen massgebliche Sachverhalt
ergibt sich indessen mit ausreichender Deutlichkeit aus den bei den
Verfahrensakten liegenden Bauplänen und Fotos der streitbetroffenen
Liegenschaft. Auf die Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Augenscheins
kann daher verzichtet werden (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32, mit
Hinweisen; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7
N. 45).
1.2
Der
Beschwerdeführer lässt einleitend ausführen, dass er zwar nach wie vor der Auffassung
sei, die Erteilung der Bewilligung im Anzeigeverfahren sei nicht rechtens. Indessen
verzichte er im Beschwerdeverfahren auf den vor erster Instanz gestellten
Antrag, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Für das
Verwaltungsgericht besteht demnach keine Veranlassung, auf diese Frage einzugehen.
2.
Streitbetroffen ist das nördlich der E-Strasse befindliche
Grundstück Kat.-Nr. 02 mit dem Gebäude Assek.-Nr. 01. Mit Beschluss der
Baubehörde Meilen vom 31. Mai 2011 war dem privaten Beschwerdegegner die
Bewilligung für den Umbau dieses Gebäudes, das Teil eines im Jahr 1929
bewilligten Doppeleinfamilienhauses bildet, erteilt worden. Inhalt dieses
Umbauvorhabens bildeten unter anderem eine Erweiterung des Untergeschosses nach
Norden sowie die Erstellung eines eingeschossigen Anbaus über diesem erweiterten
Teil des Untergeschosses.
Die strittige und bereits vollzogene Projektänderung
besteht einerseits darin, dass beim erwähnten Anbau ein im ursprünglichen
Projekt vorgesehenes, 1 m tiefes Vordach in veränderter Gestaltung
ausgeführt und zusätzlich eine mit der Nordfassade des Anbaus fluchtende,
ebenfalls 1 m tiefe Flügelwand erstellt wurde. Geändert wurde zudem das
Untergeschoss, indem auf einen zuvor vorgesehenen Heiz-/Waschraum verzichtet
wurde. Die Raumhöhe des Hobbyraums in der Nordostecke des Untergeschosses wurde
im Vergleich zum ursprünglichen Projekt um 0,50 m angehoben. Auf der
Ostseite des Hobbyraums, gegen das dort angrenzende Grundstück des Beschwerdeführers
hin, soll ein Lichtschacht mit einer Breite von 0,70 m, einer Länge von 1,90 m
und einer Schachttiefe von 1,50 m erstellt werden.
3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, durch die
Projektänderung werde der gesamte eingeschossige Anbau um 1 m vorversetzt.
Die sogenannte Flügelmauer sei nichts anderes als eine Verlängerung der
Nordostfasse um 1 m in Richtung der Liegenschaft des Beschwerdeführers.
Das ursprünglich frei tragende Dach unterscheide sich massiv und entscheidend
von der jetzigen Vergrösserung der Dachterrasse, welche konstruktiv und
funktionell mit einer gesamten Erweiterung des Baukörpers verbunden sei. Die
Fassade ende mit der Dachterrasse und der nordöstlichen Fassadenwand. Damit sei
der Grenzabstand klarerweise nicht mehr eingehalten. Es könne nicht von einem
in den Grenzabstand ragenden Vorsprung gesprochen werden. Vielmehr sei der gesamte
Baukörper des Anbaus um 1 m Richtung Liegenschaft des Beschwerdeführers vergrössert
und erweitert worden.
3.1
Gemäss § 260
Abs. 1 PBG bestimmt der Grenzabstand die nötige Entfernung zwischen
Fassade und Grenzlinie. Vordächer sind grundsätzlich abstandspflichtig, es sei
denn, sie fallen unter das Privileg von § 260 Abs. 3 PBG (BEZ 2003
Nr. 30). Nach dieser Bestimmung dürfen einzelne Vorsprünge höchstens 2 m
in den Abstandsbereich hineinragen. Unter einem Vordach wird ein Dach
verstanden, das über die Fassade hinausragt (VGr, 5. Mai 2004, VB.2004.00062,
E. 3.2.3).
Vorliegend wird am bestehenden Grenzabstand durch das
abweichend von den ursprünglichen Bauplänen errichtete Vordach und die
zusätzlich erstellte Flügelmauer nichts geändert. Diese Bauteile stellen in den
Grenzabstand ragende Vorsprünge dar und weisen lediglich eine Tiefe von 1 m
auf. Für die Berechnung des Grenzabstands bleibt weiterhin die Fassade des
Anbaus massgebend. Dass sich das Vordach konstruktiv nicht mehr vom übrigen
Dachbereich des Anbaus abgrenzt, ändert nichts daran, dass es sich um ein Vordach
und damit um einen nicht abstandspflichtigen Gebäudevorsprung handelt. Nur bei
einer offenen Überdachung, wo also eine Fassade fehlt, wird der Grenzabstand
von der Dachkante aus gemessen (RB 1991 Nr. 64 = BEZ 1991
Nr. 37 sowie VGr, 5. Mai 2004, VB.2004.00062 betreffend überdachtem
Gartensitzplatz).
3.2
Soweit der
Beschwerdeführer geltend macht, beim Vordach handle es sich um eine unzulässige
Vergrösserung der Dachterrasse, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die
nach § 260 Abs. 3 PBG zulässigen Vorsprünge, sofern es sich bei
diesen um "Erker, Balkone und dergleichen" handelt, auf einen Drittel
der betreffenden Fassadenlänge beschränkt sind. Eine Nutzung des Vordachs
zusammen mit dem Dach des Anbaus als Terrasse wäre demgemäss nur eingeschränkt
möglich. Als balkonähnlichem Vorsprung wäre eine solche nur im Umfang eines
Drittels der 3,40 m betragenden Breite des nordseitigen Anbaus zulässig.
Zwar ist die Montage eines Geländers aufgrund der Betonaufbordung
problemlos möglich. Auch die derzeitige Bekiesung der Terrasse liesse sich ohne
Weiteres entfernen. Indessen ist gemäss den bei den Akten liegenden Fotos auf
dem Dach des Vorbaus bisher kein Geländer angebracht worden, weshalb auch keine
Veranlassung für ein Eingreifen besteht. Sollte das Vordach inskünftig über das
zulässige Mass hinaus als Terrasse genutzt werden, obliegt es der Baubehörde,
die entsprechenden baupolizeilichen Massnahmen zu treffen.
4.
Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, beim
Hobbyraum handle es sich nicht um ein besonderes Gebäude. Aus den Plänen der
ursprünglichen Baubewilligung vom 31. Mai 2011 ergebe sich, dass der alte
Hauszugang nordostseitig 0,93 m unter dem Erdgeschoss gelegen habe. Die
ursprünglich geplante Decke des Hobbyraums habe sich ungefähr 0,50 m über
dem alten Hauszugang befunden. Aus den abgeänderten Plänen zur Bewilligung im Anzeigeverfahren
vom 6. August 2012 ergebe sich, dass die ursprüngliche Decke des
Hobbyraums um 0,50 m angehoben worden sei. Aus diesem Vergleich sei klar
ersichtlich, dass der Hobbyraum mindestens 0,93 m bis 1,00 m über dem
gewachsenen Terrain liege, weshalb ein oberirdisches Gebäude vorliege, das den
Grenzabstand verletze.
4.1
Wo die
Bau- und Zonenordnung nichts anderes bestimmt, unterliegen unterirdische
Gebäude und Gebäudeteile sowie oberirdische, die den gewachsenen Boden um nicht
mehr als einen halben Meter überragen und die keine Öffnungen gegen
Nachbargrundstücke aufweisen, keinen Abstandsvorschriften (§ 269 PBG). Bei
Um- und Erweiterungsbauten ist für die Bestimmung des gewachsenen Bodens auf
die Terrainverhältnisse bei Einreichung des ursprünglichen Baugesuchs für das
umzubauende Gebäude abzustellen (VGr, 3. November 2010, VB.2010.00360 =
BEZ 2010 Nr. 40).
4.2
Aus den
vom Bauamt eingereichten Plänen lässt sich der genaue Bodenverlauf im Zeitpunkt
der Baueingabe im Jahr 1929 nicht entnehmen. Das Baurekursgericht hat jedoch
zutreffend festgestellt, dass der Terrainverlauf gemäss Fassadenplan
"Dachausbau am Einfamilienhaus Assek.-Nr. 01, E-Str. 03, Meilen" nach
den vom Beschwerdegegner im Rekursverfahren eingereichten Fotos einigermassen
mit demjenigen übereinstimmt, der in der Stammbewilligung vom 31. Mai 2011
eingezeichnet ist.
4.3
Bezüglich
des vom Beschwerdeführer vertretenen Verlaufs des gewachsenen Bodens ist die
Würdigung des Baurekursgerichts insofern unpräzis als sich aus dem Schnittplan B-B
gemäss act. 5/3 vom 31. Mai 2011 ergibt, dass sich der ursprüngliche
Hauseingang rund 0,50 m unter dem gewachsenen Boden befunden hat, was von
den bereits erwähnten Fotos, welche die Situation vor dem Umbau zeigen,
bestätigt wird.
Da sich der alte Hauszugang nicht auf gleicher Höhe,
sondern rund 0,50 m unter dem gewachsenen Boden befunden hat, erweist sich
die Annahme des Beschwerdeführers, der Hobbyraum liege nach dessen
nachträglichen Erhöhung um 0,50 m mindestens 0,93 m bis 1,00 m über
dem gewachsenen Terrain als unzutreffend. Vielmehr ergibt sich, dass der
gewachsene Boden durch den Hobbyraum um nicht mehr als 0,50 m überragt
wird. Somit handelt es sich nicht um einen den Abstandsvorschriften im Sinn von
§ 269 PBG unterliegenden Gebäudeteil und kann offenbleiben, ob es sich
beim unterirdischen Hobbyraum um ein besonderes Gebäude handelt.
5.
Schliesslich stellt der Lichtschacht – entgegen dem
Dafürhalten des Beschwerdeführers – keine Öffnung gegenüber einem
Nachbargrundstück im Sinn von § 269 PBG dar. Hierunter sind nur direkt
gegen eine Nachbarparzelle gerichtete Einsichtsmöglichkeiten zu verstehen. Bei
dem rund 1,50 m tiefen Lichtschacht liegt keine unzulässige Fassadenöffnung
gegenüber der Nachbarparzelle vor und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dem
Beschwerdeführer daraus unzulässige Lärm- oder andere Immissionen entstehen
sollen. Dass der nachträglich bewilligte Lichtschacht gegenüber der Stammbaubewilligung
vergrössert wurde, vermag daran nichts zu ändern.
6.
Zusammenfassend ergibt sich die vollumfängliche Abweisung
der Beschwerde. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 VRG) und hat den privaten
Beschwerdegegner angemessen zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 110.-- Zustellkosten,
Fr. 2'610.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem privaten Beschwerdegegner eine Parteientschädigung
von Fr. 1'000.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar
innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:…