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Entscheid

VB.2013.00266

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00266

26. Juni 2013Deutsch9 min

(URT.2013.15355)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die stellvertretende Präsidentin der Baubehörde Meilen

erteilte C am 6. August 2012 die nachträgliche Bewilligung für eine

Projektänderung in Bezug auf den mit Baubehördenbeschluss vom 31. Mai 2011

bewilligten Umbau des Gebäudes Assek.-Nr. 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02

an der E-Strasse 03 in Meilen.

Erwägungen

II.

Den dagegen von A am 17. September 2012 erhobenen

Rekurs wies das Baurekursgericht mit Entscheid vom 19. Februar 2013 ab, soweit

es darauf eintrat.

III.

Am 4. April 2013 gelangte A an das Verwaltungsgericht

und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdegegnerschaft die Aufhebung der mit Verfügung vom 6. August 2012

bewilligten Projektänderung. Insbesondere seien die Raumhöhe des Hobbyraums,

der Lichtschacht im Erdgeschoss sowie die Errichtung einer Flügelmauer mit Anpassung

des Vordachs beim Entrée nicht zu bewilligen. Bezüglich der bereits ausgeführten

Umbauten sei der Rückbau anzuordnen.

Der private Beschwerdegegner beantragte am 3. Mai

2013.

die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich

Mehrwertsteuer) zulasten des Beschwerdeführers. Das Baurekursgericht schloss am

7.

Mai 2013 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die

Baubehörde Meilen liess sich nicht vernehmen. Mit Replik vom 14. Juni 2013

hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Der

Beschwerdeführer beantragt die Durchführung eines Augenscheins. Der für die

Beantwortung der im Streit stehenden Rechtsfragen massgebliche Sachverhalt

ergibt sich indessen mit ausreichender Deutlichkeit aus den bei den

Verfahrensakten liegenden Bauplänen und Fotos der streitbetroffenen

Liegenschaft. Auf die Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Augenscheins

kann daher verzichtet werden (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32, mit

Hinweisen; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7

N. 45).

1.2

Der

Beschwerdeführer lässt einleitend ausführen, dass er zwar nach wie vor der Auffassung

sei, die Erteilung der Bewilligung im Anzeigeverfahren sei nicht rechtens. Indessen

verzichte er im Beschwerdeverfahren auf den vor erster Instanz gestellten

Antrag, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Für das

Verwaltungsgericht besteht demnach keine Veranlassung, auf diese Frage einzugehen.

2.

Streitbetroffen ist das nördlich der E-Strasse befindliche

Grundstück Kat.-Nr. 02 mit dem Gebäude Assek.-Nr. 01. Mit Beschluss der

Baubehörde Meilen vom 31. Mai 2011 war dem privaten Beschwerdegegner die

Bewilligung für den Umbau dieses Gebäudes, das Teil eines im Jahr 1929

bewilligten Doppeleinfamilienhauses bildet, erteilt worden. Inhalt dieses

Umbauvorhabens bildeten unter anderem eine Erweiterung des Untergeschosses nach

Norden sowie die Erstellung eines eingeschossigen Anbaus über diesem erweiterten

Teil des Untergeschosses.

Die strittige und bereits vollzogene Projektänderung

besteht einerseits darin, dass beim erwähnten Anbau ein im ursprünglichen

Projekt vorgesehenes, 1 m tiefes Vordach in veränderter Gestaltung

ausgeführt und zusätzlich eine mit der Nordfassade des Anbaus fluchtende,

ebenfalls 1 m tiefe Flügelwand erstellt wurde. Geändert wurde zudem das

Untergeschoss, indem auf einen zuvor vorgesehenen Heiz-/Waschraum verzichtet

wurde. Die Raumhöhe des Hobbyraums in der Nordostecke des Untergeschosses wurde

im Vergleich zum ursprünglichen Projekt um 0,50 m angehoben. Auf der

Ostseite des Hobbyraums, gegen das dort angrenzende Grundstück des Beschwerdeführers

hin, soll ein Lichtschacht mit einer Breite von 0,70 m, einer Länge von 1,90 m

und einer Schachttiefe von 1,50 m erstellt werden.

3.

Der Beschwerdeführer macht geltend, durch die

Projektänderung werde der gesamte eingeschossige Anbau um 1 m vorversetzt.

Die sogenannte Flügelmauer sei nichts anderes als eine Verlängerung der

Nordostfasse um 1 m in Richtung der Liegenschaft des Beschwerdeführers.

Das ursprünglich frei tragende Dach unterscheide sich massiv und entscheidend

von der jetzigen Vergrösserung der Dachterrasse, welche konstruktiv und

funktionell mit einer gesamten Erweiterung des Baukörpers verbunden sei. Die

Fassade ende mit der Dachterrasse und der nordöstlichen Fassadenwand. Damit sei

der Grenzabstand klarerweise nicht mehr eingehalten. Es könne nicht von einem

in den Grenzabstand ragenden Vorsprung gesprochen werden. Vielmehr sei der gesamte

Baukörper des Anbaus um 1 m Richtung Liegenschaft des Beschwerdeführers vergrössert

und erweitert worden.

3.1

Gemäss § 260

Abs. 1 PBG bestimmt der Grenzabstand die nötige Entfernung zwischen

Fassade und Grenzlinie. Vordächer sind grundsätzlich abstandspflichtig, es sei

denn, sie fallen unter das Privileg von § 260 Abs. 3 PBG (BEZ 2003

Nr. 30). Nach dieser Bestimmung dürfen einzelne Vorsprünge höchstens 2 m

in den Abstandsbereich hineinragen. Unter einem Vordach wird ein Dach

verstanden, das über die Fassade hinausragt (VGr, 5. Mai 2004, VB.2004.00062,

E. 3.2.3).

Vorliegend wird am bestehenden Grenzabstand durch das

abweichend von den ursprünglichen Bauplänen errichtete Vordach und die

zusätzlich erstellte Flügelmauer nichts geändert. Diese Bauteile stellen in den

Grenzabstand ragende Vorsprünge dar und weisen lediglich eine Tiefe von 1 m

auf. Für die Berechnung des Grenzabstands bleibt weiterhin die Fassade des

Anbaus massgebend. Dass sich das Vordach konstruktiv nicht mehr vom übrigen

Dachbereich des Anbaus abgrenzt, ändert nichts daran, dass es sich um ein Vordach

und damit um einen nicht abstandspflichtigen Gebäudevorsprung handelt. Nur bei

einer offenen Überdachung, wo also eine Fassade fehlt, wird der Grenzabstand

von der Dachkante aus gemessen (RB 1991 Nr. 64 = BEZ 1991

Nr. 37 sowie VGr, 5. Mai 2004, VB.2004.00062 betreffend überdachtem

Gartensitzplatz).

3.2

Soweit der

Beschwerdeführer geltend macht, beim Vordach handle es sich um eine unzulässige

Vergrösserung der Dachterrasse, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die

nach § 260 Abs. 3 PBG zulässigen Vorsprünge, sofern es sich bei

diesen um "Erker, Balkone und dergleichen" handelt, auf einen Drittel

der betreffenden Fassadenlänge beschränkt sind. Eine Nutzung des Vordachs

zusammen mit dem Dach des Anbaus als Terrasse wäre demgemäss nur eingeschränkt

möglich. Als balkonähnlichem Vorsprung wäre eine solche nur im Umfang eines

Drittels der 3,40 m betragenden Breite des nordseitigen Anbaus zulässig.

Zwar ist die Montage eines Geländers aufgrund der Betonaufbordung

problemlos möglich. Auch die derzeitige Bekiesung der Terrasse liesse sich ohne

Weiteres entfernen. Indessen ist gemäss den bei den Akten liegenden Fotos auf

dem Dach des Vorbaus bisher kein Geländer angebracht worden, weshalb auch keine

Veranlassung für ein Eingreifen besteht. Sollte das Vordach inskünftig über das

zulässige Mass hinaus als Terrasse genutzt werden, obliegt es der Baubehörde,

die entsprechenden baupolizeilichen Massnahmen zu treffen.

4.

Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, beim

Hobbyraum handle es sich nicht um ein besonderes Gebäude. Aus den Plänen der

ursprünglichen Baubewilligung vom 31. Mai 2011 ergebe sich, dass der alte

Hauszugang nordostseitig 0,93 m unter dem Erdgeschoss gelegen habe. Die

ursprünglich geplante Decke des Hobbyraums habe sich ungefähr 0,50 m über

dem alten Hauszugang befunden. Aus den abgeänderten Plänen zur Bewilligung im Anzeigeverfahren

vom 6. August 2012 ergebe sich, dass die ursprüngliche Decke des

Hobbyraums um 0,50 m angehoben worden sei. Aus diesem Vergleich sei klar

ersichtlich, dass der Hobbyraum mindestens 0,93 m bis 1,00 m über dem

gewachsenen Terrain liege, weshalb ein oberirdisches Gebäude vorliege, das den

Grenzabstand verletze.

4.1

Wo die

Bau- und Zonenordnung nichts anderes bestimmt, unterliegen unterirdische

Gebäude und Gebäudeteile sowie oberirdische, die den gewachsenen Boden um nicht

mehr als einen halben Meter überragen und die keine Öffnungen gegen

Nachbargrundstücke aufweisen, keinen Abstandsvorschriften (§ 269 PBG). Bei

Um- und Erweiterungsbauten ist für die Bestimmung des gewachsenen Bodens auf

die Terrainverhältnisse bei Einreichung des ursprünglichen Baugesuchs für das

umzubauende Gebäude abzustellen (VGr, 3. November 2010, VB.2010.00360 =

BEZ 2010 Nr. 40).

4.2

Aus den

vom Bauamt eingereichten Plänen lässt sich der genaue Bodenverlauf im Zeitpunkt

der Baueingabe im Jahr 1929 nicht entnehmen. Das Baurekursgericht hat jedoch

zutreffend festgestellt, dass der Terrainverlauf gemäss Fassadenplan

"Dachausbau am Einfamilienhaus Assek.-Nr. 01, E-Str. 03, Meilen" nach

den vom Beschwerdegegner im Rekursverfahren eingereichten Fotos einigermassen

mit demjenigen übereinstimmt, der in der Stammbewilligung vom 31. Mai 2011

eingezeichnet ist.

4.3

Bezüglich

des vom Beschwerdeführer vertretenen Verlaufs des gewachsenen Bodens ist die

Würdigung des Baurekursgerichts insofern unpräzis als sich aus dem Schnittplan B-B

gemäss act. 5/3 vom 31. Mai 2011 ergibt, dass sich der ursprüngliche

Hauseingang rund 0,50 m unter dem gewachsenen Boden befunden hat, was von

den bereits erwähnten Fotos, welche die Situation vor dem Umbau zeigen,

bestätigt wird.

Da sich der alte Hauszugang nicht auf gleicher Höhe,

sondern rund 0,50 m unter dem gewachsenen Boden befunden hat, erweist sich

die Annahme des Beschwerdeführers, der Hobbyraum liege nach dessen

nachträglichen Erhöhung um 0,50 m mindestens 0,93 m bis 1,00 m über

dem gewachsenen Terrain als unzutreffend. Vielmehr ergibt sich, dass der

gewachsene Boden durch den Hobbyraum um nicht mehr als 0,50 m überragt

wird. Somit handelt es sich nicht um einen den Abstandsvorschriften im Sinn von

§ 269 PBG unterliegenden Gebäudeteil und kann offenbleiben, ob es sich

beim unterirdischen Hobbyraum um ein besonderes Gebäude handelt.

5.

Schliesslich stellt der Lichtschacht – entgegen dem

Dafürhalten des Beschwerdeführers – keine Öffnung gegenüber einem

Nachbargrundstück im Sinn von § 269 PBG dar. Hierunter sind nur direkt

gegen eine Nachbarparzelle gerichtete Einsichtsmöglichkeiten zu verstehen. Bei

dem rund 1,50 m tiefen Lichtschacht liegt keine unzulässige Fassadenöffnung

gegenüber der Nachbarparzelle vor und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dem

Beschwerdeführer daraus unzulässige Lärm- oder andere Immissionen entstehen

sollen. Dass der nachträglich bewilligte Lichtschacht gegenüber der Stammbaubewilligung

vergrössert wurde, vermag daran nichts zu ändern.

6.

Zusammenfassend ergibt sich die vollumfängliche Abweisung

der Beschwerde. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer

kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 VRG) und hat den privaten

Beschwerdegegner angemessen zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 110.-- Zustellkosten,

Fr. 2'610.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem privaten Beschwerdegegner eine Parteientschädigung

von Fr. 1'000.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar

innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:…