VB.2013.00269
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00269
7. Juli 2013Deutsch8 min
(URT.2013.15363)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2013.00269
Urteil
der 4. Kammer
vom 7. Juli 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsschule X,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufnahmeentscheid,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (geboren 1992) wuchs mehrheitlich im Ausland auf und
besuchte dort den Schulunterricht. Im Januar 2010 wandte er sich an das
Sekretariat der Kantonsschule X und fragte nach Möglichkeiten, in das Gymnasium
überzutreten. Eine Mitarbeiterin der Kantonsschule X beschied ihn mit E-Mail
vom 13. Januar 2010, dass er die Voraussetzungen für einen Übertritt in
ein öffentliches Gymnasium nicht erfülle. Im September 2011 wandte sich A per
E-Mail erneut an die Kantonsschule X und fragte nach den Zulassungskriterien
bei einem Übertritt aus dem Ausland; der Prorektor legte ihm die bestehenden
Möglichkeiten in der Folge dar. Im Mai 2012 wandte A sich schliesslich ein
drittes Mal an die Kantonsschule X und verlangte, darüber informiert zu werden,
wie die "Entscheidung" vom 13. Januar 2010 zustandegekommen sei.
Erwägungen
II.
Am 23./27. Februar 2013 gelangte A an die
Bildungsdirektion, focht sinngemäss die E-Mail vom 13. Januar 2010 an und
verlangte in der Hauptsache sinngemäss einen Feststellungsentscheid, wonach das
Vorgehen der Kantonsschule X rechtswidrig gewesen sei. Die Bildungsdirektion
nahm die Eingabe als Rekurs entgegen und trat darauf mit Verfügung vom
4.
März 2013 nicht ein.
III.
A gelangte am 5./6. April 2013 ans
Verwaltungsgericht, erklärte, mit der Verfügung vom 4. März 2013 nicht
einverstanden zu sein, und verlangte die vollständige Erfüllung bestimmter in
der Beschwerde genannter Punkte. Die Bildungsdirektion beantragte mit Vernehmlassung
vom 6./7. Mai 2013, das Rechtsmittel sei abzuweisen; die Kantonsschule X
verzichtete stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort. A äusserte sich am 22./23. Mai
2013.
zur Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden – um eine
solche kann es sich im Licht der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) vorliegend einzig handeln – gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide der Bildungsdirektion betreffend Anordnungen
von Schulorganen kantonaler Mittelschulen nach § 41 Abs. 1 VRG in
Verbindung mit § 39 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni
1999.
sowie § 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3, 19a Abs. 1
und §§ 42–44 e contrario VRG zuständig.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Vorinstanz ist auf das als Rekurs behandelte Rechtsmittel des Beschwerdeführers
nicht eingetreten, weil es einerseits an einer anfechtbaren Anordnung fehle und
anderseits ein Rechtsmittel nach drei Jahren auch dann als verspätet zu
betrachten sei, wenn die angefochtene Anordnung keine Rechtsmittelbelehrung
enthalten habe; schliesslich sei nicht ersichtlich, inwiefern der
Beschwerdeführer noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung
der Voraussetzungen für die Aufnahme in eine kantonale Mittelschule haben sollte.
2.2
Nach
§ 19 Abs. 1 lit. a VRG können mit Rekurs unter anderem
Anordnungen angefochten werden. Der Begriff "Anordnung" umfasst als
Oberbegriff sämtliche Entscheidungen, Verfügungen und Massnahmen einer Verwaltungsbehörde.
Entscheidend für die Eröffnung des Rechtsmittelwegs ist, ob der in Frage
stehende Verwaltungsakt eine Verfügung im materiellen Sinn darstellt (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 4–31 N. 9 mit
Hinweisen). Eine Verfügung ist ein individueller, an den Einzelnen gerichteter
Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung
rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise
geregelt wird (BGE 135 II 38 E. 4.3, 121 II 473
E. 2a; René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen
Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012, Rz. 2142 ff. mit
zahlreichen Hinweisen; Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 4–31 N. 12).
Behördliche Auskünfte legen üblicherweise keine Rechtsfolgen verbindlich fest.
Solche Mitteilungen stellen deshalb grundsätzlich keine Verfügungen dar und
sind mithin nicht anfechtbar, solange nicht unmittelbar in Rechte und Pflichten
des Privaten eingegriffen wird (Wiederkehr/Richli, Rz. 2341 mit
Hinweisen).
Der Beschwerdeführer hatte sich offenbar im Januar 2010
mit ausführlichem E-Mail an die Beschwerdegegnerin gewandt und nach den
Möglichkeiten eines Übertritts ins staatliche Gymnasium gefragt. Darauf erhielt
er als Antwort eine E-Mail, in welcher ihm erklärt wurde, er erfülle die
Voraussetzungen für den Übertritt in ein öffentliches Gymnasium nicht. Dass es
sich bei der Anfrage des Beschwerdeführers um ein formelles Gesuch um Aufnahme
bei der Beschwerdegegnerin gehandelt hätte, ist nicht ersichtlich, auch wenn
der Beschwerdeführer die E-Mail vom 13. Januar 2013 in seiner Beschwerde
als "Schullaufbahnentscheid" bezeichnet. Offenbar verstand die Schule
die E-Mail als einfache Anfrage, was zumindest mit Blick auf den informellen
Charakter einer E-Mail gerechtfertigt erscheint. Ob aufgrund des Inhalts dieser
E-Mail darauf hätte geschlossen werden müssen, dass der Beschwerdeführer ein
formelles Gesuch stellen wolle, lässt sich nicht mehr feststellen, weil die
E-Mail bei der Beschwerdegegnerin nicht mehr vorhanden ist und der Beschwerdeführer
sie ebenfalls nicht einreichte. Dies kann letztlich aber offenbleiben, weil
jedenfalls die Antwort vom 13. Januar 2010 mit Blick auf ihre Kürze und
die Hinweise auf andere Möglichkeiten zum Erwerb der Matur nach Treu und
Glauben nur als einfache Auskunft der Beschwerdegegnerin verstanden werden konnte.
Es handelt sich deshalb bei der E-Mail vom 13. Januar 2010 – wie die
Vorinstanz zutreffend festhält – nicht um eine Verfügung und damit nicht um
eine anfechtbare Anordnung im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG.
Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich eine solche erwirken wollen, hätte er
ein entsprechendes Gesuch stellen bzw. auf die informelle E-Mail vom
13.
Januar 2010 hin mit diesem Anliegen noch einmal an die Beschwerdegegnerin
gelangen müssen. Zwar fanden im Herbst 2011 und erneut im Mai 2012 weitere Konversationen
per E-Mail statt – dieses Mal mit dem Prorektor. Auch in jenen E-Mails findet
sich indes kein Hinweis, dass der Beschwerdeführer den Erlass einer Verfügung
verlangt hätte. Insofern bestand auch kein Anlass, die Eingabe vom
23.
/27. Februar 2013 als Rechtsverzögerungsrekurs (§ 19 Abs. 1
lit. b VRG) zu behandeln. Es steht dem Beschwerdeführer im Übrigen immer
noch frei, eine Verfügung über die Zulassung zum öffentlichen Gymnasium zu
verlangen, wobei sich in jenem Verfahren allenfalls die Frage stellen könnte,
ob ihm als Folge einer falschen behördlichen Auskunft eine Ausnahmebewilligung
zu erteilen wäre.
2.3
Selbst
wenn es sich bei der E-Mail vom 13. Januar 2010 um eine anfechtbare Anordnung
handelte, hätte sich auf den Rekurs nicht (mehr) eintreten lassen. Der
Beschwerdeführer wartete über drei Jahre zu, bis er sich am
23.
/27. Februar 2013 mit einer "Beschwerde gegen den
Aufnahmeentscheid der Kantonsschule X" an die Vorinstanz wandte. Zwar darf
einer Partei aus einer fehlerhaften bzw. fehlenden Rechtsmittelbelehrung kein
Rechtsnachteil erwachsen. Auch bei fehlender Rechtsmittelbelehrung kann jedoch
nicht noch beliebig lange ein Rechtsmittel erhoben werden. Vielmehr wird als
allgemein bekannt vorausgesetzt, dass Anordnungen angefochten werden können, und
darf deshalb vom Betroffenen erwartet werden, dass er sich nach dem zulässigen
Rechtsmittel erkundigt. Eine Partei, die zunächst keine Anstalten macht, gegen
eine Anordnung ein Rechtsmittel zu erheben, verhielte sich rechtsmissbräuchlich,
wenn sie dies nach Jahr und Tag mit Verweis auf die fehlende
Rechtsmittelbelehrung und den Vertrauensschutz doch noch täte (vgl. zum Ganzen
RB 1995 Nr. 1 E. 1; Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 51). In diesem
Sinn war der über drei Jahre nach Erhalt der E-Mail erhobene Rekurs des
Beschwerdeführers ohnehin verspätet.
3.
Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz auf den Rekurs des
Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Entsprechend ist die Beschwerde
abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
5.
Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und
anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der
Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der
Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte streitig
sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur
Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011,2D_7/2011,
E. 1.1 f.; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG
N. 299). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der
gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 2'140.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5.
Mitteilung an …