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Entscheid

VB.2013.00269

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00269

7. Juli 2013Deutsch8 min

(URT.2013.15363)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A (geboren 1992) wuchs mehrheitlich im Ausland auf und

besuchte dort den Schulunterricht. Im Januar 2010 wandte er sich an das

Sekretariat der Kantonsschule X und fragte nach Möglichkeiten, in das Gymnasium

überzutreten. Eine Mitarbeiterin der Kantonsschule X beschied ihn mit E-Mail

vom 13. Januar 2010, dass er die Voraussetzungen für einen Übertritt in

ein öffentliches Gymnasium nicht erfülle. Im September 2011 wandte sich A per

E-Mail erneut an die Kantonsschule X und fragte nach den Zulassungskriterien

bei einem Übertritt aus dem Ausland; der Prorektor legte ihm die bestehenden

Möglichkeiten in der Folge dar. Im Mai 2012 wandte A sich schliesslich ein

drittes Mal an die Kantonsschule X und verlangte, darüber informiert zu werden,

wie die "Entscheidung" vom 13. Januar 2010 zustandegekommen sei.

Erwägungen

II.

Am 23./27. Februar 2013 gelangte A an die

Bildungsdirektion, focht sinngemäss die E-Mail vom 13. Januar 2010 an und

verlangte in der Hauptsache sinngemäss einen Feststellungsentscheid, wonach das

Vorgehen der Kantonsschule X rechtswidrig gewesen sei. Die Bildungsdirektion

nahm die Eingabe als Rekurs entgegen und trat darauf mit Verfügung vom

4.

März 2013 nicht ein.

III.

A gelangte am 5./6. April 2013 ans

Verwaltungsgericht, erklärte, mit der Verfügung vom 4. März 2013 nicht

einverstanden zu sein, und verlangte die vollständige Erfüllung bestimmter in

der Beschwerde genannter Punkte. Die Bildungsdirektion beantragte mit Vernehmlassung

vom 6./7. Mai 2013, das Rechtsmittel sei abzuweisen; die Kantonsschule X

verzichtete stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort. A äusserte sich am 22./23. Mai

2013.

zur Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden – um eine

solche kann es sich im Licht der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) vorliegend einzig handeln – gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide der Bildungsdirektion betreffend Anordnungen

von Schulorganen kantonaler Mittelschulen nach § 41 Abs. 1 VRG in

Verbindung mit § 39 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni

1999.

sowie § 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3, 19a Abs. 1

und §§ 42–44 e contrario VRG zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Vorinstanz ist auf das als Rekurs behandelte Rechtsmittel des Beschwerdeführers

nicht eingetreten, weil es einerseits an einer anfechtbaren Anordnung fehle und

anderseits ein Rechtsmittel nach drei Jahren auch dann als verspätet zu

betrachten sei, wenn die angefochtene Anordnung keine Rechtsmittelbelehrung

enthalten habe; schliesslich sei nicht ersichtlich, inwiefern der

Beschwerdeführer noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung

der Voraussetzungen für die Aufnahme in eine kantonale Mittelschule haben sollte.

2.2

Nach

§ 19 Abs. 1 lit. a VRG können mit Rekurs unter anderem

Anordnungen angefochten werden. Der Begriff "Anordnung" umfasst als

Oberbegriff sämtliche Entscheidungen, Verfügungen und Massnahmen einer Verwaltungsbehörde.

Entscheidend für die Eröffnung des Rechtsmittelwegs ist, ob der in Frage

stehende Verwaltungsakt eine Verfügung im materiellen Sinn darstellt (Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 4–31 N. 9 mit

Hinweisen). Eine Verfügung ist ein individueller, an den Einzelnen gerichteter

Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung

rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise

geregelt wird (BGE 135 II 38 E. 4.3, 121 II 473

E. 2a; René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen

Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012, Rz. 2142 ff. mit

zahlreichen Hinweisen; Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 4–31 N. 12).

Behördliche Auskünfte legen üblicherweise keine Rechtsfolgen verbindlich fest.

Solche Mitteilungen stellen deshalb grundsätzlich keine Verfügungen dar und

sind mithin nicht anfechtbar, solange nicht unmittelbar in Rechte und Pflichten

des Privaten eingegriffen wird (Wiederkehr/Richli, Rz. 2341 mit

Hinweisen).

Der Beschwerdeführer hatte sich offenbar im Januar 2010

mit ausführlichem E-Mail an die Beschwerdegegnerin gewandt und nach den

Möglichkeiten eines Übertritts ins staatliche Gymnasium gefragt. Darauf erhielt

er als Antwort eine E-Mail, in welcher ihm erklärt wurde, er erfülle die

Voraussetzungen für den Übertritt in ein öffentliches Gymnasium nicht. Dass es

sich bei der Anfrage des Beschwerdeführers um ein formelles Gesuch um Aufnahme

bei der Beschwerdegegnerin gehandelt hätte, ist nicht ersichtlich, auch wenn

der Beschwerdeführer die E-Mail vom 13. Januar 2013 in seiner Beschwerde

als "Schullaufbahnentscheid" bezeichnet. Offenbar verstand die Schule

die E-Mail als einfache Anfrage, was zumindest mit Blick auf den informellen

Charakter einer E-Mail gerechtfertigt erscheint. Ob aufgrund des Inhalts dieser

E-Mail darauf hätte geschlossen werden müssen, dass der Beschwerdeführer ein

formelles Gesuch stellen wolle, lässt sich nicht mehr feststellen, weil die

E-Mail bei der Beschwerdegegnerin nicht mehr vorhanden ist und der Beschwerdeführer

sie ebenfalls nicht einreichte. Dies kann letztlich aber offenbleiben, weil

jedenfalls die Antwort vom 13. Januar 2010 mit Blick auf ihre Kürze und

die Hinweise auf andere Möglichkeiten zum Erwerb der Matur nach Treu und

Glauben nur als einfache Auskunft der Beschwerdegegnerin verstanden werden konnte.

Es handelt sich deshalb bei der E-Mail vom 13. Januar 2010 – wie die

Vorinstanz zutreffend festhält – nicht um eine Verfügung und damit nicht um

eine anfechtbare Anordnung im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG.

Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich eine solche erwirken wollen, hätte er

ein entsprechendes Gesuch stellen bzw. auf die informelle E-Mail vom

13.

Januar 2010 hin mit diesem Anliegen noch einmal an die Beschwerdegegnerin

gelangen müssen. Zwar fanden im Herbst 2011 und erneut im Mai 2012 weitere Konversationen

per E-Mail statt – dieses Mal mit dem Prorektor. Auch in jenen E-Mails findet

sich indes kein Hinweis, dass der Beschwerdeführer den Erlass einer Verfügung

verlangt hätte. Insofern bestand auch kein Anlass, die Eingabe vom

23.

/27. Februar 2013 als Rechtsverzögerungsrekurs (§ 19 Abs. 1

lit. b VRG) zu behandeln. Es steht dem Beschwerdeführer im Übrigen immer

noch frei, eine Verfügung über die Zulassung zum öffentlichen Gymnasium zu

verlangen, wobei sich in jenem Verfahren allenfalls die Frage stellen könnte,

ob ihm als Folge einer falschen behördlichen Auskunft eine Ausnahmebewilligung

zu erteilen wäre.

2.3

Selbst

wenn es sich bei der E-Mail vom 13. Januar 2010 um eine anfechtbare Anordnung

handelte, hätte sich auf den Rekurs nicht (mehr) eintreten lassen. Der

Beschwerdeführer wartete über drei Jahre zu, bis er sich am

23.

/27. Februar 2013 mit einer "Beschwerde gegen den

Aufnahmeentscheid der Kantonsschule X" an die Vorinstanz wandte. Zwar darf

einer Partei aus einer fehlerhaften bzw. fehlenden Rechtsmittelbelehrung kein

Rechtsnachteil erwachsen. Auch bei fehlender Rechtsmittelbelehrung kann jedoch

nicht noch beliebig lange ein Rechtsmittel erhoben werden. Vielmehr wird als

allgemein bekannt vorausgesetzt, dass Anordnungen angefochten werden können, und

darf deshalb vom Betroffenen erwartet werden, dass er sich nach dem zulässigen

Rechtsmittel erkundigt. Eine Partei, die zunächst keine Anstalten macht, gegen

eine Anordnung ein Rechtsmittel zu erheben, verhielte sich rechtsmissbräuchlich,

wenn sie dies nach Jahr und Tag mit Verweis auf die fehlende

Rechtsmittelbelehrung und den Vertrauensschutz doch noch täte (vgl. zum Ganzen

RB 1995 Nr. 1 E. 1; Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 51). In diesem

Sinn war der über drei Jahre nach Erhalt der E-Mail erhobene Rekurs des

Beschwerdeführers ohnehin verspätet.

3.

Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz auf den Rekurs des

Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Entsprechend ist die Beschwerde

abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

5.

Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen

Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und

anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der

Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der

Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte streitig

sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur

Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011,2D_7/2011,

E. 1.1 f.; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG

N. 299). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der

gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 2'140.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.

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