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Entscheid

VB.2013.00271

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00271

12. Juni 2013Deutsch7 min

(URT.2013.15278)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Eingabe vom 11. April 2012 liess C durch die D, in E,

der Gemeinde Dürnten verschiedene "Vorfragen" zur Überbaubarkeit des

Grundstücks Kat.-Nr. 01, F-Strasse 02, Dürnten stellen. Die Vorfragen betrafen

u. a. den Abbruch

des darauf stehenden Schopfs, die Zufahrt zum Grundstück über die F-Strasse,

die Grenzabstände, die Parkplätze in der Tiefgarage G, die Dachgestaltung und die

zulässige Ausnützung. Dem Gesuch lagen verschiedene Unterlagen bei, so eine

Grundrissskizze für einen geplanten zweigeschossigen Wohnbau mit Flachdach.

Die Baukommission Dürnten nahm diese Eingabe als

Vorentscheidsgesuch mit Verbindlichkeit gegenüber Dritten im Sinn von § 323 f.

des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) entgegen. Mit

Beschluss vom 17. Juli 2012 nahm die Baukommission Dürnten zu den

gestellten Fragen Stellung).

Erwägungen

II.

Hiergegen erhoben die Grundeigentümer der Parzelle Kat.-Nr. 01,

B und A, am 19. September 2012 Rekurs an das Baurekursgericht und

beantragten die Aufhebung der Antworten hinsichtlich Erschliessung,

Grenzabstände, Tiefgarage und Ausnützung (Disp.-Ziff. 2, 3, 5 und 7 des

Vorentscheids).

Mit Rekursentscheid vom 27. Februar 2013 trat das

Baurekursgericht auf den Rekurs nicht ein und auferlegte die Verfahrenskosten

von Fr. 3'150.- (Gerichtsgebühr: Fr. 3'000.-; Zustellkosten Fr. 150.-)

den Rekurrenten.

III.

Mit Beschwerde vom 8. April 2013 beantragten B und A

dem Verwaltungsgericht, den angefochtenen Nichteintretensentscheid aufzuheben,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin,

eventuell die vorinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.- auf Fr. 800.-

zu reduzieren.

Das Baurekursgericht schloss ohne weitere Bemerkungen auf

Abweisung der Beschwerde. Die Baukommission Dürnten verzichtete auf eine

Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.

Die Beschwerdeführer sind

ohne Weiteres befugt, den Entscheid der Vorinstanz vom 27. Februar 2013,

mit dem diese auf den Rekurs nicht eingetreten ist, mit Beschwerde anzufechten

(VGr, 12. Januar 2011, VB.2010.00480, E. 1). Streitgegenstand des

Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht

auf den Rekurs eingetreten ist.

2.

2.1

Nach

§ 338a Abs. 1 PBG und der gleichlautenden Bestimmung von § 21 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist zum Rekurs

und zur Beschwerde gegen eine baurechtliche Bewilligung berechtigt, wer durch

die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an

ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Das Interesse muss zudem ein aktuelles sein.

Gemäss ständiger Rechtsprechung liegt kein aktuelles Interesse vor, wenn sich

eine Gemeinde gegen die Verweigerung einer Baubewilligung wehrt, obwohl sich

die Bauherrschaft mit der Ablehnung abgefunden hat (Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A. Zürich 1999, § 21 N. 64 mit

weiteren Hinweisen, auch zum Folgenden). Denn nimmt ein Gesuchsteller die

Bauverweigerung hin, indem er dagegen innert der gesetzlichen Anfechtungsfrist

kein Rechtsmittel einreicht, so wird der ablehnende Entscheid für ihn

rechtskräftig; das Baugesuch kann nicht realisiert werden und es bedürfte eines

neuen Baugesuches, um das Bauvorhaben zu verwirklichen. Das Interesse der Gemeinde

läuft in diesen Fällen auf die Beantwortung einer theoretischen Rechtsfrage hinaus,

was kein zureichendes aktuelles Rechtsschutzinteresse darstellt.

Hier besteht eine vergleichbare rechtliche Konstellation.

Fragesteller und damit Adressat des Vorentscheids war C. Seine Fragen basierten

auf der von ihm skizzierten Überbauungsvorstellung mit einer von der F-Strasse

erschlossenen zweigeschossigen Wohnbaute mit Flachdach. C hat die Beantwortung

der gestellten Fragen und damit den Vorentscheid hingenommen und hiergegen kein

Rechtsmittel erhoben. Ihm gegenüber ist der Vorentscheid rechtskräftig

geworden, auch soweit die Antworten seiner von ihm skizzierten

"Bauidee" entgegenstehen, was insbesondere die geplante Erschliessung

über die F-Strasse betrifft. Die Beschwerdeführenden sind (lediglich)

Grundeigentümer und im Vorentscheidsverfahren nicht als Gesuchsteller

aufgetreten. Ihr Interesse besteht allein darin, dass die vorfrageweise

gestellten Fragen, welche die Überbaubarkeit ihres Grundeigentums berühren,

aufgehoben bzw. in ihrem Sinn beantwortet werden. Ein aktuelles Interesse

fehlt, kann doch die vom Gesuchsteller seinen Fragen zu­grundegelegte

Überbauungsidee nicht realisiert werden. Die Vorinstanz ist aus diesen Gründen zu

Recht nicht auf den Rekurs der Grundeigentümer eingetreten.

2.2

Laut

§ 324 Abs. 1 PBG ist der Vorentscheid hinsichtlich der behandelten

Fragen in gleicher Weise verbindlich, gültig und öffentlich-rechtlich

anfechtbar wie eine Baubewilligung (Abs. 1). Weil sich die Bindung

grundsätzlich auf das Dispositiv erstreckt, sind es die einzelnen Antworten, die

diese Wirkung erzeugen. Die Bindungswirkung beschränkt sich allein auf positive

Vorentscheide (RB 1998 Nr. 212; Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren,

Zürich 1991, N. 528).

Die Ankündigung, dass ein Baugesuch aus einem – negativ –

beantworteten Grund verweigert werde, muss die Behörde später nicht befolgen;

vielmehr kann sie auf ihren zuvor geäusserten ablehnenden

Standpunkt zurückkommen (RB 1998 Nr. 121). Zu Recht hat das

Baurekursgericht auch daraus geschlossen, dass ein Grundeigentümer durch eine

negative Antwort nicht berührt bzw. beschwert ist, wenn der Gesuchsteller eine

solche Antwort hinnimmt und das seinem Vorentscheidsgesuch zugrundliegende

Bauvorhaben nicht mehr weiter verfolgt. Vorliegend hat sich denn auch der

Vorentscheidsgesuchsteller nachdrücklich dagegen gewehrt, als Rekursgegner ins

Rekursverfahren einbezogen zu werden mit dem Hinweis, er habe nichts unternommen,

das in irgendeiner Weise direkt die Interessen der Grundeigentümer betroffen

habe. Das Interesse der Grundeigentümer ist nunmehr nur noch ein solches an der

Beantwortung einer theoretischen Rechtsfrage ohne Bindungswirkung, was kein

zureichendes Rechtsschutzinteresse darstellt (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 21

N. 64 mit Hinweisen). Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die Vorinstanz

zu Recht nicht auf den Rekurs der Beschwerdeführenden eingetreten.

3.

Im Sinn eines

Eventualantrags beantragen die Beschwerdeführenden, die vom Baurekursgericht

festgesetzte Gerichtsgebühr auf Fr. 800.- herabzusetzen.

3.1

Gemäss § 338

PBG und § 2 der gemäss § 1 Abs. 1 auch für das Baurekursgericht

geltenden Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV

VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach

der Schwierigkeit des Falls und nach dem Streitwert oder dem tatsächlichen

Streitinteresse fest. Bei Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert – wie hier –

beträgt die Gerichtsgebühr gemäss § 3 Abs. 3 GebV VGr in der Regel

Dispositiv

Fr. 1'000.- bis Fr. 50'000.-. Wird ohne materielle Prüfung entschieden,

kann die Gebühr bis auf einen Fünftel herabgesetzt werden (§ 4 Abs. 2

GebV VGr). Bei der Gebührenbemessung im Einzelfall verfügen die Behörden über

einen weiten Ermessensspielraum (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 8; vgl.

auch VGr, 26. November 2008, VB.2008.00309, E. 8.1).

3.2 Gemäss

Antrag in der Rekursschrift vom 19. September 2012 waren die Antworten

Disp.-Ziff. 2, 3, 5 und 7 des Beschlusses der Baukommission Dürnten vom

17. Juli 2012 angefochten und damit Gegenstand des Rekursverfahrens. Es

betraf dies die Erschliessung des Grundstücks Kat.-Nr. 01, die in der

Projektskizze eingezeichneten Grenzabstände, die Benutzung der Tiefgarage bzw.

Kostenbeteiligung an dieser sowie die Ausnützung des Grundstücks, das offenbar

Teil der 1995 bewilligten Gesamtüberbauung G war. Die aufgeworfenen und von den

heutigen Beschwerdeführenden mit Rekurs angefochtenen Fragen betrafen die

Überbaubarkeit des Grundstücks Kat.-Nr. 01. Das Streitinteresse war entsprechend

erheblich. Der von § 4 Abs. 2 GebV VGr eröffnete Spielraum war bei

einem Nichteintretensentscheid wie dem vorliegenden jedenfalls nicht

auszuschöpfen. Auch wenn das Rekursverfahren formell durch Nichteintreten abgeschossen

wurde, liegt die von der Vorinstanz festgesetzte Gerichtsgebühr noch innerhalb

des ihr bei der Gebührenfestsetzung zustehenden weiten Ermessenspielraums und

erweist sich nicht als rechtsverletzend.

4.

Zusammengefasst ergibt

sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihnen von vornherein nicht zu.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 2'580.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden je zur Hälfte den Beschwerdeführenden auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die ganzen Kosten.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an:...