VB.2013.00271
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00271
12. Juni 2013Deutsch7 min
(URT.2013.15278)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2013.00271
Urteil
der 1. Kammer
vom 12. Juni 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Robert Wolf, Gerichtsschreiber
Markus Lanter.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA H,
Beschwerdeführende,
gegen
Baukommission der Gemeinde Dürnten,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Vorentscheid
mit Drittverbindlichkeit,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Eingabe vom 11. April 2012 liess C durch die D, in E,
der Gemeinde Dürnten verschiedene "Vorfragen" zur Überbaubarkeit des
Grundstücks Kat.-Nr. 01, F-Strasse 02, Dürnten stellen. Die Vorfragen betrafen
u. a. den Abbruch
des darauf stehenden Schopfs, die Zufahrt zum Grundstück über die F-Strasse,
die Grenzabstände, die Parkplätze in der Tiefgarage G, die Dachgestaltung und die
zulässige Ausnützung. Dem Gesuch lagen verschiedene Unterlagen bei, so eine
Grundrissskizze für einen geplanten zweigeschossigen Wohnbau mit Flachdach.
Die Baukommission Dürnten nahm diese Eingabe als
Vorentscheidsgesuch mit Verbindlichkeit gegenüber Dritten im Sinn von § 323 f.
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) entgegen. Mit
Beschluss vom 17. Juli 2012 nahm die Baukommission Dürnten zu den
gestellten Fragen Stellung).
Erwägungen
II.
Hiergegen erhoben die Grundeigentümer der Parzelle Kat.-Nr. 01,
B und A, am 19. September 2012 Rekurs an das Baurekursgericht und
beantragten die Aufhebung der Antworten hinsichtlich Erschliessung,
Grenzabstände, Tiefgarage und Ausnützung (Disp.-Ziff. 2, 3, 5 und 7 des
Vorentscheids).
Mit Rekursentscheid vom 27. Februar 2013 trat das
Baurekursgericht auf den Rekurs nicht ein und auferlegte die Verfahrenskosten
von Fr. 3'150.- (Gerichtsgebühr: Fr. 3'000.-; Zustellkosten Fr. 150.-)
den Rekurrenten.
III.
Mit Beschwerde vom 8. April 2013 beantragten B und A
dem Verwaltungsgericht, den angefochtenen Nichteintretensentscheid aufzuheben,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin,
eventuell die vorinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.- auf Fr. 800.-
zu reduzieren.
Das Baurekursgericht schloss ohne weitere Bemerkungen auf
Abweisung der Beschwerde. Die Baukommission Dürnten verzichtete auf eine
Stellungnahme.
Die Kammer erwägt:
1.
Die Beschwerdeführer sind
ohne Weiteres befugt, den Entscheid der Vorinstanz vom 27. Februar 2013,
mit dem diese auf den Rekurs nicht eingetreten ist, mit Beschwerde anzufechten
(VGr, 12. Januar 2011, VB.2010.00480, E. 1). Streitgegenstand des
Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht
auf den Rekurs eingetreten ist.
2.
2.1
Nach
§ 338a Abs. 1 PBG und der gleichlautenden Bestimmung von § 21 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist zum Rekurs
und zur Beschwerde gegen eine baurechtliche Bewilligung berechtigt, wer durch
die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an
ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Das Interesse muss zudem ein aktuelles sein.
Gemäss ständiger Rechtsprechung liegt kein aktuelles Interesse vor, wenn sich
eine Gemeinde gegen die Verweigerung einer Baubewilligung wehrt, obwohl sich
die Bauherrschaft mit der Ablehnung abgefunden hat (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A. Zürich 1999, § 21 N. 64 mit
weiteren Hinweisen, auch zum Folgenden). Denn nimmt ein Gesuchsteller die
Bauverweigerung hin, indem er dagegen innert der gesetzlichen Anfechtungsfrist
kein Rechtsmittel einreicht, so wird der ablehnende Entscheid für ihn
rechtskräftig; das Baugesuch kann nicht realisiert werden und es bedürfte eines
neuen Baugesuches, um das Bauvorhaben zu verwirklichen. Das Interesse der Gemeinde
läuft in diesen Fällen auf die Beantwortung einer theoretischen Rechtsfrage hinaus,
was kein zureichendes aktuelles Rechtsschutzinteresse darstellt.
Hier besteht eine vergleichbare rechtliche Konstellation.
Fragesteller und damit Adressat des Vorentscheids war C. Seine Fragen basierten
auf der von ihm skizzierten Überbauungsvorstellung mit einer von der F-Strasse
erschlossenen zweigeschossigen Wohnbaute mit Flachdach. C hat die Beantwortung
der gestellten Fragen und damit den Vorentscheid hingenommen und hiergegen kein
Rechtsmittel erhoben. Ihm gegenüber ist der Vorentscheid rechtskräftig
geworden, auch soweit die Antworten seiner von ihm skizzierten
"Bauidee" entgegenstehen, was insbesondere die geplante Erschliessung
über die F-Strasse betrifft. Die Beschwerdeführenden sind (lediglich)
Grundeigentümer und im Vorentscheidsverfahren nicht als Gesuchsteller
aufgetreten. Ihr Interesse besteht allein darin, dass die vorfrageweise
gestellten Fragen, welche die Überbaubarkeit ihres Grundeigentums berühren,
aufgehoben bzw. in ihrem Sinn beantwortet werden. Ein aktuelles Interesse
fehlt, kann doch die vom Gesuchsteller seinen Fragen zugrundegelegte
Überbauungsidee nicht realisiert werden. Die Vorinstanz ist aus diesen Gründen zu
Recht nicht auf den Rekurs der Grundeigentümer eingetreten.
2.2
Laut
§ 324 Abs. 1 PBG ist der Vorentscheid hinsichtlich der behandelten
Fragen in gleicher Weise verbindlich, gültig und öffentlich-rechtlich
anfechtbar wie eine Baubewilligung (Abs. 1). Weil sich die Bindung
grundsätzlich auf das Dispositiv erstreckt, sind es die einzelnen Antworten, die
diese Wirkung erzeugen. Die Bindungswirkung beschränkt sich allein auf positive
Vorentscheide (RB 1998 Nr. 212; Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren,
Zürich 1991, N. 528).
Die Ankündigung, dass ein Baugesuch aus einem – negativ –
beantworteten Grund verweigert werde, muss die Behörde später nicht befolgen;
vielmehr kann sie auf ihren zuvor geäusserten ablehnenden
Standpunkt zurückkommen (RB 1998 Nr. 121). Zu Recht hat das
Baurekursgericht auch daraus geschlossen, dass ein Grundeigentümer durch eine
negative Antwort nicht berührt bzw. beschwert ist, wenn der Gesuchsteller eine
solche Antwort hinnimmt und das seinem Vorentscheidsgesuch zugrundliegende
Bauvorhaben nicht mehr weiter verfolgt. Vorliegend hat sich denn auch der
Vorentscheidsgesuchsteller nachdrücklich dagegen gewehrt, als Rekursgegner ins
Rekursverfahren einbezogen zu werden mit dem Hinweis, er habe nichts unternommen,
das in irgendeiner Weise direkt die Interessen der Grundeigentümer betroffen
habe. Das Interesse der Grundeigentümer ist nunmehr nur noch ein solches an der
Beantwortung einer theoretischen Rechtsfrage ohne Bindungswirkung, was kein
zureichendes Rechtsschutzinteresse darstellt (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 21
N. 64 mit Hinweisen). Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die Vorinstanz
zu Recht nicht auf den Rekurs der Beschwerdeführenden eingetreten.
3.
Im Sinn eines
Eventualantrags beantragen die Beschwerdeführenden, die vom Baurekursgericht
festgesetzte Gerichtsgebühr auf Fr. 800.- herabzusetzen.
3.1
Gemäss § 338
PBG und § 2 der gemäss § 1 Abs. 1 auch für das Baurekursgericht
geltenden Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV
VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach
der Schwierigkeit des Falls und nach dem Streitwert oder dem tatsächlichen
Streitinteresse fest. Bei Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert – wie hier –
beträgt die Gerichtsgebühr gemäss § 3 Abs. 3 GebV VGr in der Regel
Dispositiv
Fr. 1'000.- bis Fr. 50'000.-. Wird ohne materielle Prüfung entschieden,
kann die Gebühr bis auf einen Fünftel herabgesetzt werden (§ 4 Abs. 2
GebV VGr). Bei der Gebührenbemessung im Einzelfall verfügen die Behörden über
einen weiten Ermessensspielraum (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 8; vgl.
auch VGr, 26. November 2008, VB.2008.00309, E. 8.1).
3.2 Gemäss
Antrag in der Rekursschrift vom 19. September 2012 waren die Antworten
Disp.-Ziff. 2, 3, 5 und 7 des Beschlusses der Baukommission Dürnten vom
17. Juli 2012 angefochten und damit Gegenstand des Rekursverfahrens. Es
betraf dies die Erschliessung des Grundstücks Kat.-Nr. 01, die in der
Projektskizze eingezeichneten Grenzabstände, die Benutzung der Tiefgarage bzw.
Kostenbeteiligung an dieser sowie die Ausnützung des Grundstücks, das offenbar
Teil der 1995 bewilligten Gesamtüberbauung G war. Die aufgeworfenen und von den
heutigen Beschwerdeführenden mit Rekurs angefochtenen Fragen betrafen die
Überbaubarkeit des Grundstücks Kat.-Nr. 01. Das Streitinteresse war entsprechend
erheblich. Der von § 4 Abs. 2 GebV VGr eröffnete Spielraum war bei
einem Nichteintretensentscheid wie dem vorliegenden jedenfalls nicht
auszuschöpfen. Auch wenn das Rekursverfahren formell durch Nichteintreten abgeschossen
wurde, liegt die von der Vorinstanz festgesetzte Gerichtsgebühr noch innerhalb
des ihr bei der Gebührenfestsetzung zustehenden weiten Ermessenspielraums und
erweist sich nicht als rechtsverletzend.
4.
Zusammengefasst ergibt
sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihnen von vornherein nicht zu.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 2'580.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden je zur Hälfte den Beschwerdeführenden auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die ganzen Kosten.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:...