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Entscheid

VB.2013.00278

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00278

3. Juni 2013Deutsch17 min

(URT.2013.15260)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Strassenverkehrsamt entzog A mit Verfügung vom 26. September

2012 wegen einer schweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz den

Führerausweis für die Dauer von drei Monaten.

Das Strassenverkehrsamt stützte sich dabei auf den

Strafbefehl des Bezirksamts C vom 15. September 2009, mit dem A der Vereitelung

von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinn von Art. 91a

Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG)

schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen

zu je Fr. 160.- (Probezeit: 2 Jahre) und mit einer Busse von

Fr. 1'000.- bestraft worden war.

Erwägungen

II.

A rekurrierte gegen die Verfügung des

Strassenverkehrsamts an die Sicherheitsdirektion und beantragte, die Verfügung

sei aufzuheben. Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom 12. März

2013.

ab.

III.

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 12. April 2013

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Entscheid

sowie die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 26. September 2012 seien

aufzuheben, und es sei auf die Anordnung einer Administrativmassnahme zu

verzichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich 8 %

Mehrwertsteuer, zulasten des Strassenverkehrsamts.

Das Strassenverkehrsamt beantragte mit Eingabe vom

30.

April 2013 die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz verzichtete am

6.

Mai 2013 auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im

Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung

entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen

grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden

(§ 38b Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung

zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.

2.

Der angefochtene Entscheid beruht auf folgendem

Sachverhalt: Am 29. August 2008, um ca. 2.00 Uhr, lenkte D den

Personenwagen E, 01, in C von der G-Strasse in Richtung H-Strasse. Auf dem

Beifahrersitz sass seine Ehefrau, auf der Rückbank befanden sich der

Beschwerdeführer sowie ein weiterer Kollege. Die vier Personen befanden sich

auf dem Nachhauseweg von einem Fest. Als die Ehefrau des Lenkers unvermittelt

aus dem Wagen sprang und um Hilfe rufend wegrannte, hielt dieser das Fahrzeug

auf offener Strasse an und lief seiner Frau hinterher. Kurz darauf wurde ein

Securitas-Wächter auf das Fahrzeug aufmerksam. Er forderte den

Beschwerdeführer, der zu diesem Zeitpunkt am Steuer sass, auf, das Fahrzeug von

der Strasse zu entfernen. Der Beschwerdeführer lenkte das Fahrzeug daraufhin etwa

30.

bis 40 Meter weit auf einen Parkplatz. Eine in der Zwischenzeit aufgebotene

Patrouille der Kantonspolizei des Kantons I wollte aufgrund der Aussage des Securitas-Wächters

beim Beschwerdeführer einen Atemlufttest und eine Blutentnahme durchführen. Der

Beschwerdeführer verweigerte dies jedoch mit der Begründung, er habe das Auto

zuvor nicht gelenkt. Die Polizeibeamten konfiszierten daraufhin den

Führerausweis des Beschwerdeführers provisorisch.

Das Strassenverkehrsamt orientierte den Beschwerdeführer

mit Schreiben vom 25. September 2008 darüber, dass es den Abschluss des

den Vorfall betreffenden Strafverfahrens abwarten und danach den Erlass einer

Administrativmassnahme prüfen werde. Gleichzeitig retournierte es dem

Beschwerdeführer seinen Führerausweis.

Erst am 16. Juni 2011 ging beim Strassenverkehrsamt

der Strafbefehl vom 15. September 2009 ein. Mit Schreiben vom 18. August

2011.

gewährte es dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör. Die Stellungnahme

des Beschwerdeführers erfolgte – nach mehreren Fristerstreckungen und

erfolglosen Versuchen des Beschwerdeführers, die bei den Behörden des Kantons I

in Verstoss geratenen Strafakten beizuziehen – am 12. Juli 2012. In der

Folge fanden am 24. Juli, 18. September und 19. September 2012

telefonische Besprechungen zwischen der damaligen Rechtsvertretung des

Beschwerdeführers und Sachbearbeitern des Strassenverkehrsamts statt. Am

26.

September 2012 erliess das Strassenverkehrsamt die angefochtene Verfügung.

3.

Der Beschwerdeführer macht geltend, das Beschleunigungsgebot

sei vorliegend in schwerer Weise verletzt worden. Der dem Beschwerdeführer

gemachte Tatvorwurf wiege besonders leicht. Es handle sich weder rechtlich noch

tatsächlich um einen komplexen Fall. Das Verfahren sei zwischen August 2008 und

August 2011 gar nicht betrieben worden. Danach sei noch einmal ein Jahr

verstrichen, bis eine alltägliche Verfügung erlassen worden sei. Die Verzögerungen

könnten nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden. Zudem habe bereits die

vorläufige Abnahme des Führerausweises für einen Monat eine erzieherische

Wirkung entfalten können.

Es liege ferner eine Verletzung des rechtlichen Gehörs

vor. Obwohl der Beschwerdeführer im Administrativverfahren mehrfach um

Zustellung der Akten (namentlich der Strafakten) ersucht habe, habe die

Beschwerdegegnerin die Strafakten weder beigezogen noch sonst wie dem Beschwerdeführer

zur Einsicht überlassen. Welche Behörde die Verletzung des rechtlichen Gehörs

verschuldet habe, sei nicht von Belang. Entscheidend sei, dass der Beschwerdeführer

von seinem Anspruch keinen Gebrauch habe machen können.

4.

Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die

Qualifikation seiner Handlung als schwere Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. d

SVG. Die Mutmassungen des Beschwerdeführers, was eine Einsicht in die

Strafakten allenfalls hätte ergeben können, ändern daran nichts, zumal der Beschwerdeführer

seine Einsprache gegen den Strafbefehl vom 15. September 2009 – auch nach

eigener Darstellung – zurückgezogen hat. Auch sonst bestehen keine

Anhaltspunkte, die gegen das Vorliegen einer schweren Widerhandlung sprechen

würden. So entspricht der Sachverhalt, der dem Strafbefehl und der

Entzugsverfügung zugrunde gelegt wurde, den Schilderungen des

Beschwerdeführers. Dass dessen Verschulden – im Rahmen einer schweren Widerhandlung

– nicht besonders schwer wog, ist für deren Qualifikation nicht von Belang. Hingegen

ist dieser Umstand bei der Festsetzung der Entzugsdauer zu berücksichtigen.

Art. 16 Abs. 3 SVG verweist diesbezüglich auf die Umstände des

Einzelfalls, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden,

den Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein

Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht

unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG). Bei einer

schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften, wie sie hier

vorliegt, liegt die Mindestentzugsdauer bei drei Monaten (Art. 16c

Abs. 2 lit. a SVG).

Der Entzug des Führerausweises für die Dauer von drei

Monaten erweist sich nach dem Gesagten – ohne die Berücksichtigung der

Verfahrensdauer (dazu sogleich, E. 5) – als rechtmässig. Dass der

Führerausweis für eine längere Dauer zu entziehen gewesen wäre, wenn das

Verfahren nicht ungewöhnlich lange gedauert hätte, macht die Beschwerdegegnerin

denn auch zu Recht nicht geltend.

5.

Der Beschwerdeführer macht geltend, in seinem Fall sei es

aufgrund einer schweren Verletzung des Beschleunigungsgebots angebracht, auf

einen Führerausweisentzug zu verzichten.

5.1

Nach der

früheren Rechtsprechung zu den altrechtlichen Administrativmassnahmen konnte

die vorgesehene Mindestentzugsdauer unterschritten und allenfalls von der Anordnung

einer Massnahme abgesehen werden, wenn seit dem massnahmeauslösenden Ereignis

verhältnismässig lange Zeit verstrichen war, sich der Betroffene während dieser

Zeit wohlverhalten hatte und ihn an der Verfahrensdauer keine Schuld traf (vgl.

BGE 127 II 297 E. 3, mit weiteren Hinweisen). Per 1. Januar 2005

wurde das Administrativmassnahmen­recht des SVG jedoch verschärft. Eine

Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauern wurde nun ausdrücklich

ausgeschlossen (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG). Die Verletzung des

Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist zählt zwar – obwohl nicht

ausdrücklich in Art. 16 Abs. 3 SVG aufgezählt – wie unter dem

früheren Recht auch zu den bei der Festsetzung des Führerausweisentzugs zu

berücksichtigenden Umständen. Allerdings ist eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer

unter dem geltenden Recht wegen einer Verletzung dieses Anspruchs grundsätzlich

nicht mehr möglich (BGE 135 II 334 E. 2.2; BBl 1999,

S. 4462 ff., 4486).

Das Bundesgericht hat die Frage, ob im Fall einer schweren

Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist, der nicht

in anderer Weise Rechnung getragen werden kann, ausnahmsweise gänzlich auf eine

Massnahme verzichtet werden kann, bisher offengelassen (BGE 135 II 334

E. 2.3; BGr, 17. September 2009,1C_22/2009, E. 2; 30. März

2010,1C_383/2009, E. 3; 30. November 2010,1C_445/2010, E. 2;

19.

März 2012,1C_486/2011, E. 2.1). Das Verwaltungsgericht hat die

Frage in einzelnen Fällen bejaht (VGr, 7. Dezember 2011, VB.2011.00534,

E. 4.4.3; 6. Februar 2013, VB.2012.00763, E. 6.6.3; ebenso

Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, 3. Januar 2011, BJM 2012,

S. 323 ff., E. 3.5).

5.2

Die

Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf

Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

[BV]; § 4a VRG; vgl. auch Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention

[EMRK], die vorliegend anwendbar ist, da es sich beim Warnungsentzug um eine

strafrechtliche Anklage im Sinn dieser Bestimmung handelt [BGE 121 II 22

E. 3b]). Gemäss Art. 18 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom

27.

Februar 2005 [KV] hat jede Person vor Gerichts- und

Verwaltungsinstanzen Anspruch auf rasche Erledigung des Verfahrens. Gemäss den

entsprechenden Materialien soll das Wort "rasch" verdeutlichen, dass

die Kantonsverfassung weitergehen soll als Art. 29 Abs. 1 BV bzw.

Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. Hinweise bei Giovanni Biaggini in:

Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, 2007, Art. 18 N. 15).

5.3

Ob die

Verfahrensdauer als überlang zu gelten hat, ist zunächst anhand der anwendba­ren

Verfahrensordnung zu beurteilen. Enthält diese eine Behandlungsfrist, ist in

erster Linie darauf abzustellen. Bestehen keine gesetzlichen

Behandlungsfristen, sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu

berücksichtigen (vgl. BGE 127 II 297 E. 3d). Sodann sind die vom EGMR in

Bezug auf das Beschleunigungsgebot von Art. 6 Art. 1 EMRK entwickelten

Kriterien zu berücksichtigen, nämlich die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer,

die Komplexität des Falls, das Verhalten des Beschwerdeführers sowie die Behandlung

des Falls durch die Behörden; dabei ist stets das ganze Verfahren im Auge zu

behalten (EGMR, 28. Juni 1978, König, 6232/73, § 99,

www.echr.coe.int; Mark E. Villiger, Hand­buch der Europäischen

Menschenrechtskonvention, 2. A., Zürich 1999, Rz. 459 ff., mit

Hinweisen; BGE 124 I 139). Entscheidend ist, ob dem Beschleunigungsgebot

konsequent nachgelebt wurde (VGr, 7. Dezember 2011, VB.2011.00534,

E. 4.3 mit Hinweisen).

Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer gemäss

Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK folgt nach dem Gesagten nicht starren

Regeln (BGr, 19. März 2012,1C_486/2011, E. 2.2, auch zum Folgenden).

Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten

Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene

Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden

erlauben. Zu berücksichtigen ist der Umfang und die Komplexität der

aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, das Verhalten des Beschuldigten

und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (BGE

130.

I 269 E. 3.1; BGr, 12. März 2009,6B_801/2008, E. 3.3; je mit

Hinweisen). Die Parteien dürfen von ihren prozessualen Rechten Gebrauch machen,

müssen sich aber dadurch verursachte Verfahrensverzögerungen anrechnen lassen

(Gerold Steinmann, in: Bernhard Ehrenzeller et. al. [Hrsg.], Die schweizerische

Bundesverfassung, 2. A., Zürich etc. 2008, Art. 29 N. 12). Von den

Behörden und Gerichten kann zudem nicht verlangt werden, dass sie sich ständig

einem einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich.

Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen.

Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere

Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen

erfolgten (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 130 I 312 E. 5.2; je mit Hinweisen). In

der Praxis hat das Bundesgericht einen Zeitbedarf von 13 Monaten zwischen

Delikt und Rekursentscheid (BGE 135 II 334) und von gut vier bzw. fünf Jahren

zwischen Delikt und bundesgerichtlichem Urteil über die Administrativmassnahme

als übermässig beurteilt (BGr, 30. März 2010,1C_383/2009; 30. November 2010,

1C_445/2010; Zusammenfassung der Rechtsprechung in BGr, 16. Januar 2012,1C_485/2011,

E. 2.3).

5.3.1

Vom Vorfall am 29. August 2008 bis zum Strafbefehl vom

16.

September 2009 verging etwas mehr als ein Jahr. Das Strafverfahren

erweist sich damit noch nicht als übermässig lang, zumal es vom Verfahren gegen

D abhängig war, der das Fahrzeug vor dem fraglichen Vorfall gelenkt hatte (vgl.

oben, E. 2). Dass das Administrativverfahren erst im Anschluss an das

Strafverfahren aufgenommen wurde, ist nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts im Interesse einer verlässlichen Wahrheitsfindung, die im Strafverfahren

aufgrund der umfassenden Verteidigungsrechte und der spezialisierten

Ermittlungsorgane besser gewährleistet ist, in Kauf zu nehmen (BGE 119 Ib 158

E. 2c/cc; VGr, 7. Dezember 2011, VB.2011.00534, E. 4.3.1).

5.3.2

Bis zur Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 26. September 2012

vergingen drei weitere Jahre. Dies ist eindeutig zu lange. Diese Zeitspanne

lässt sich objektiv nicht rechtfertigen.

Die Vorinstanz ist der Auffassung, die Verzögerung bis am

16.

Juni 2011, dem Tag als der rechtskräftige Strafbefehl bei der

Beschwerdegegnerin einging, sei nicht zu berücksichtigen, da sie nicht der

Beschwerdegegnerin angelastet werden könne (Entscheid der Vorinstanz,

E. 3c und g). Dem kann nicht gefolgt werden. Dass die Verzögerung insofern

nicht der Beschwerdegegnerin angelastet werden kann, als sie ihre Ursache im

"Strafverfahren vor den Behörden des Kantons I und die darauf folgende

Panne bei der Mitteilung des Strafbefehls" an die Beschwerdegegnerin hat,

bedeutet nicht, dass sie im Sinn der dargestellten Rechtsprechung

gerechtfertigt ist. So hat auch das Bundesgericht den Umstand, dass die

Verfahrensakten während mehr als eineinhalb Jahren für ein anderes Strafverfahren

verwendet worden waren und das fragliche Verfahren in dieser Zeit geruht hatte,

nicht berücksichtigt, um eine Verfahrensverzögerung zu rechtfertigen (vgl. BGr,

16.

Januar 2012,1C_485/2011, E. 2.3.3). Das Beschleunigungsgebot

dient dem Schutz der von einem Verfahren Betroffenen. Es geht nicht darum,

bestimmten Behörden eine Schuld an Verfahrensverzögerungen zuzuweisen. Im

Übrigen erscheint nicht ganz ausgeschlossen, dass die Beschwerdegegnerin auch

zur Verwirrung der Behörden des Kantons I beitrug, indem sie bei ihren

periodischen Nachfragen bei denselben den Betreff "Verdacht des Fahrens in

angetrunkenem Zustand" (statt "Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung

der Fahrunfähigkeit") verwendete.

Auch die Dauer von mehr als einem Jahr von der Gewährung

des rechtlichen Gehörs mit Schreiben vom 18. August 2011 bis zur

Entzugsverfügung kann nur zum Teil dem Beschwerdeführer angelastet werden. Es

stand ihm zu, Einsicht in die kompletten Verfahrensakten zu verlangen. Es darf

dem Beschwerdeführer, der nicht einmal den Polizeirapport einsehen konnte,

nicht zum Nachteil gereichen, dass die Behörden nicht im Stand waren, seinem

legitimen Antrag zu entsprechen. Dass auch der Beschwerdegegnerin nicht

vorzuwerfen ist, dass die Strafakten in Verstoss geraten sind, ist – wie

erwähnt – nicht von Belang. Dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

die Frist zur Stellungnahme mehrfach erstreckte ist unter diesen Umständen

nachvollziehbar. Wenn sie jedoch ein ganzes Jahr verstreichen liess, erscheint

jedoch fragwürdig. Die Rechtfertigung dafür liegt denn auch nicht in erster

Linie in den prozessualen Anträgen des Beschwerdeführers, sondern in der diese

auslösenden Tatsache, dass die Strafakten bei den Behörden des Kantons I in

Verstoss geraten waren.

5.4

Insgesamt

ergibt sich, dass das Verfahren ab Rechtskraft des Strafbefehls bis zur Entzugsverfügung

der Beschwerdegegnerin erheblich zu lange gedauert hat. Das erstinstanzliche

Administrativverfahren allein dauerte im vorliegenden Fall mehr als vier Jahre.

Dies ist zu berücksichtigen, wenn die Verfahrensdauer mit Fällen verglichen

wird, in denen eine Verfahrensdauer inklusive Rechtsmittelverfahren bis ans

Bundesgericht zu beurteilen war.

5.5

Die

Verfahrensdauer muss nach dem Gesagten als übermässig lang beurteilt werden,

zumal der Fall weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht komplexe

Fragen aufwarf. Die Verfahrensdauer bis zum Erlass der Entzugsverfügung stellt

eine schwere Verletzung des Beschleunigungsgebots dar. Die Verzögerung kann nur

zu einem kleinen Teil dem Beschwerdeführer angelastet werden. Hauptsächlich

sind die Behörden – wenn auch in erster Linie die Behörden des Kantons I – für

sie verantwortlich.

Unter diesen Umständen erweist sich die blosse Feststellung,

dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde, als ungenügend. Vielmehr ist in

diesem Fall von der gesetzlich vorgesehenen Untergrenze der Entzugsdauer abzuweichen.

Dafür spricht nicht nur die Tatsache, dass bald fünf Jahre nach dem

massnahmeauslösenden Ereignis infrage gestellt ist, ob eine erzieherische

Sanktion noch erforderlich ist und die gewünschte Wirkung entfalten kann (VGr,

7.

Dezember 2011, VB.2011.00534, E. 4.2; 6. Februar 2013,

VB.2012.00763, E. 6.4). Eine Pflicht, die Entzugsdauer unter die

vorgesehene Mindestdauer von drei Monaten zu reduzieren, ergibt sich auch aus

Art. 13 EMRK. Wenn die Entzugsdauer – wie im vorliegenden Fall (vorstehend,

E. 4) – bereits drei Monate betrüge, ohne dass eine überlange

Verfahrensdauer im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK vorläge, muss der

Verletzung dieser Konventionsbestimmung mit einer Reduktion Rechnung getragen

werden. Ansonsten stünde dem Betroffenen kein wirksamer Rechtsbehelf zur

Verfügung (vgl. dazu Markus Lanter, Ausschöpfung des innerstaatlichen

Instanzenzugs [Art. 35 Ziff. 1 EMRK], Zürich etc. 2008,

S. 49 f. mit Hinweisen).

Hingegen bedeutet dies nicht, dass gänzlich auf eine

Administrativmassnahme zu verzichten ist. Ein gänzlicher Verzicht drängt sich

vor allem dann auf, wenn schon die vorgesehene Mindestsanktion relativ milde

ist (so VGr, 7. Dezember 2011, VB.2011.00534, E. 4.4.3;

6.

Februar 2013, VB.2012.00763, E. 6.6.3). Von einer gesetzlich vorgesehenen

drastischeren Massnahme ist hingegen nur dann gänzlich abzusehen, wenn eine

sehr schwere Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt. Etwas anderes

ergibt sich auch nicht aus den erwähnten Bundesgerichtsentscheiden. Zwar liess

es das Bundesgericht in BGE 135 II 334 E. 2.3, worauf die späteren

Entscheide verweisen, offen, ob "bei einer schweren Verletzung des

Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist, der nicht in anderer Weise

Rechnung getragen werden kann, ausnahmsweise gänzlich auf eine Massnahme

verzichtet werden" könne (Hervorhebung nicht im Original). Dabei

verwies es jedoch auf zwei das Strafrecht betreffende Fälle (BGE 133 IV 158

E. 8; BGr, 12. März 2009,6B_801/2008, E. 3.5), aus denen sich

nicht ergibt, dass nur ein gänzlicher Verzicht auf Strafe, nicht aber die

Reduktion derselben möglich wäre (vgl. BGE 130 I 269 E. 3.3 mit Hinweisen;

Steinmann, Art. 29 N. 13).

5.6

Eine sehr

schwere Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist, die

einen gänzlichen Verzicht auf eine Administrativmassnahme rechtfertigen würden,

liegt vorliegend noch nicht vor. Der vorliegende Fall ist insofern nicht

vergleichbar mit jenem, der dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom

7.

Dezember 2011 (VB.2011.00534, E. 4.4.3) zugrunde lag. Die Entzugsdauer

ist daher zu reduzieren. Es ist jedoch nicht gänzlich von einem Entzug

abzusehen. Auch die allenfalls verminderte erzieherische Wirkung kann

vorliegend keine weitergehende Reduktion rechtfertigen als sie aufgrund der

überlangen Verfahrensdauer angebracht ist. Es ist nicht davon auszugehen, dass

der Führerausweisentzug nach knapp fünf Jahren keine erzieherische Wirkung mehr

entfalten kann (BGr, 16. Januar 2012,1C_485/2011, E. 2.3.3: Das

Bundesgericht verneinte bei einer Verfahrensdauer von über sechs Jahren, dass

der Führerausweisentzug durch den Zeitablauf seiner erzieherischen Wirkung

beraubt worden sei). Dass dem Beschwerdeführer der Führerausweis aufgrund des

sofortigen Entzugs bereits für fast einen Monat entzogen war (vgl. E. 2),

ändert daran nichts.

5.7

Nach dem

Gesagten rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall, die angeordnete Dauer des

Führerausweisentzugs wegen der Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers

auf Beurteilung innert angemessener Frist auf die Hälfte zu reduzieren.

6.

Die Beschwerde erweist sich als teilweise begründet. Sie

ist teilweise gutzuheissen und der Entscheid der Vorinstanz vom 12. März

2013.

sowie Disp.-Ziff. 1 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

26.

September 2012 sind aufzuheben. Die Dauer des Führerausweisentzugs ist

auf eineinhalb Monate (45 Tage) zu reduzieren.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten je zur

Hälfte dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die

vorinstanzliche Kostenverteilung ist entsprechend zu korrigieren. Eine

Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der Vorinstanz vom

12.

März 2013 und Disp.-Ziff. 1 der Verfügung der Beschwerdegegnerin

vom 26. September 2012 werden aufgehoben. Die Dauer des

Führerausweisentzugs wird auf eineinhalb Monate festgesetzt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die Kosten des Rekursverfahrens von

Fr. 1'635.- werden je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und der

Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Für

das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…