VB.2013.00278
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00278
3. Juni 2013Deutsch17 min
(URT.2013.15260)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2013.00278
Urteil
des Einzelrichters
vom 3. Juni 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber Markus
Lanter.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Strassenverkehrsamt entzog A mit Verfügung vom 26. September
2012 wegen einer schweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz den
Führerausweis für die Dauer von drei Monaten.
Das Strassenverkehrsamt stützte sich dabei auf den
Strafbefehl des Bezirksamts C vom 15. September 2009, mit dem A der Vereitelung
von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinn von Art. 91a
Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG)
schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen
zu je Fr. 160.- (Probezeit: 2 Jahre) und mit einer Busse von
Fr. 1'000.- bestraft worden war.
Erwägungen
II.
A rekurrierte gegen die Verfügung des
Strassenverkehrsamts an die Sicherheitsdirektion und beantragte, die Verfügung
sei aufzuheben. Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom 12. März
2013.
ab.
III.
Dagegen erhob A mit Eingabe vom 12. April 2013
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Entscheid
sowie die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 26. September 2012 seien
aufzuheben, und es sei auf die Anordnung einer Administrativmassnahme zu
verzichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich 8 %
Mehrwertsteuer, zulasten des Strassenverkehrsamts.
Das Strassenverkehrsamt beantragte mit Eingabe vom
30.
April 2013 die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz verzichtete am
6.
Mai 2013 auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im
Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung
entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden
(§ 38b Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung
zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.
2.
Der angefochtene Entscheid beruht auf folgendem
Sachverhalt: Am 29. August 2008, um ca. 2.00 Uhr, lenkte D den
Personenwagen E, 01, in C von der G-Strasse in Richtung H-Strasse. Auf dem
Beifahrersitz sass seine Ehefrau, auf der Rückbank befanden sich der
Beschwerdeführer sowie ein weiterer Kollege. Die vier Personen befanden sich
auf dem Nachhauseweg von einem Fest. Als die Ehefrau des Lenkers unvermittelt
aus dem Wagen sprang und um Hilfe rufend wegrannte, hielt dieser das Fahrzeug
auf offener Strasse an und lief seiner Frau hinterher. Kurz darauf wurde ein
Securitas-Wächter auf das Fahrzeug aufmerksam. Er forderte den
Beschwerdeführer, der zu diesem Zeitpunkt am Steuer sass, auf, das Fahrzeug von
der Strasse zu entfernen. Der Beschwerdeführer lenkte das Fahrzeug daraufhin etwa
30.
bis 40 Meter weit auf einen Parkplatz. Eine in der Zwischenzeit aufgebotene
Patrouille der Kantonspolizei des Kantons I wollte aufgrund der Aussage des Securitas-Wächters
beim Beschwerdeführer einen Atemlufttest und eine Blutentnahme durchführen. Der
Beschwerdeführer verweigerte dies jedoch mit der Begründung, er habe das Auto
zuvor nicht gelenkt. Die Polizeibeamten konfiszierten daraufhin den
Führerausweis des Beschwerdeführers provisorisch.
Das Strassenverkehrsamt orientierte den Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 25. September 2008 darüber, dass es den Abschluss des
den Vorfall betreffenden Strafverfahrens abwarten und danach den Erlass einer
Administrativmassnahme prüfen werde. Gleichzeitig retournierte es dem
Beschwerdeführer seinen Führerausweis.
Erst am 16. Juni 2011 ging beim Strassenverkehrsamt
der Strafbefehl vom 15. September 2009 ein. Mit Schreiben vom 18. August
2011.
gewährte es dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör. Die Stellungnahme
des Beschwerdeführers erfolgte – nach mehreren Fristerstreckungen und
erfolglosen Versuchen des Beschwerdeführers, die bei den Behörden des Kantons I
in Verstoss geratenen Strafakten beizuziehen – am 12. Juli 2012. In der
Folge fanden am 24. Juli, 18. September und 19. September 2012
telefonische Besprechungen zwischen der damaligen Rechtsvertretung des
Beschwerdeführers und Sachbearbeitern des Strassenverkehrsamts statt. Am
26.
September 2012 erliess das Strassenverkehrsamt die angefochtene Verfügung.
3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Beschleunigungsgebot
sei vorliegend in schwerer Weise verletzt worden. Der dem Beschwerdeführer
gemachte Tatvorwurf wiege besonders leicht. Es handle sich weder rechtlich noch
tatsächlich um einen komplexen Fall. Das Verfahren sei zwischen August 2008 und
August 2011 gar nicht betrieben worden. Danach sei noch einmal ein Jahr
verstrichen, bis eine alltägliche Verfügung erlassen worden sei. Die Verzögerungen
könnten nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden. Zudem habe bereits die
vorläufige Abnahme des Führerausweises für einen Monat eine erzieherische
Wirkung entfalten können.
Es liege ferner eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
vor. Obwohl der Beschwerdeführer im Administrativverfahren mehrfach um
Zustellung der Akten (namentlich der Strafakten) ersucht habe, habe die
Beschwerdegegnerin die Strafakten weder beigezogen noch sonst wie dem Beschwerdeführer
zur Einsicht überlassen. Welche Behörde die Verletzung des rechtlichen Gehörs
verschuldet habe, sei nicht von Belang. Entscheidend sei, dass der Beschwerdeführer
von seinem Anspruch keinen Gebrauch habe machen können.
4.
Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die
Qualifikation seiner Handlung als schwere Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. d
SVG. Die Mutmassungen des Beschwerdeführers, was eine Einsicht in die
Strafakten allenfalls hätte ergeben können, ändern daran nichts, zumal der Beschwerdeführer
seine Einsprache gegen den Strafbefehl vom 15. September 2009 – auch nach
eigener Darstellung – zurückgezogen hat. Auch sonst bestehen keine
Anhaltspunkte, die gegen das Vorliegen einer schweren Widerhandlung sprechen
würden. So entspricht der Sachverhalt, der dem Strafbefehl und der
Entzugsverfügung zugrunde gelegt wurde, den Schilderungen des
Beschwerdeführers. Dass dessen Verschulden – im Rahmen einer schweren Widerhandlung
– nicht besonders schwer wog, ist für deren Qualifikation nicht von Belang. Hingegen
ist dieser Umstand bei der Festsetzung der Entzugsdauer zu berücksichtigen.
Art. 16 Abs. 3 SVG verweist diesbezüglich auf die Umstände des
Einzelfalls, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden,
den Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein
Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht
unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG). Bei einer
schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften, wie sie hier
vorliegt, liegt die Mindestentzugsdauer bei drei Monaten (Art. 16c
Abs. 2 lit. a SVG).
Der Entzug des Führerausweises für die Dauer von drei
Monaten erweist sich nach dem Gesagten – ohne die Berücksichtigung der
Verfahrensdauer (dazu sogleich, E. 5) – als rechtmässig. Dass der
Führerausweis für eine längere Dauer zu entziehen gewesen wäre, wenn das
Verfahren nicht ungewöhnlich lange gedauert hätte, macht die Beschwerdegegnerin
denn auch zu Recht nicht geltend.
5.
Der Beschwerdeführer macht geltend, in seinem Fall sei es
aufgrund einer schweren Verletzung des Beschleunigungsgebots angebracht, auf
einen Führerausweisentzug zu verzichten.
5.1
Nach der
früheren Rechtsprechung zu den altrechtlichen Administrativmassnahmen konnte
die vorgesehene Mindestentzugsdauer unterschritten und allenfalls von der Anordnung
einer Massnahme abgesehen werden, wenn seit dem massnahmeauslösenden Ereignis
verhältnismässig lange Zeit verstrichen war, sich der Betroffene während dieser
Zeit wohlverhalten hatte und ihn an der Verfahrensdauer keine Schuld traf (vgl.
BGE 127 II 297 E. 3, mit weiteren Hinweisen). Per 1. Januar 2005
wurde das Administrativmassnahmenrecht des SVG jedoch verschärft. Eine
Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauern wurde nun ausdrücklich
ausgeschlossen (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG). Die Verletzung des
Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist zählt zwar – obwohl nicht
ausdrücklich in Art. 16 Abs. 3 SVG aufgezählt – wie unter dem
früheren Recht auch zu den bei der Festsetzung des Führerausweisentzugs zu
berücksichtigenden Umständen. Allerdings ist eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer
unter dem geltenden Recht wegen einer Verletzung dieses Anspruchs grundsätzlich
nicht mehr möglich (BGE 135 II 334 E. 2.2; BBl 1999,
S. 4462 ff., 4486).
Das Bundesgericht hat die Frage, ob im Fall einer schweren
Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist, der nicht
in anderer Weise Rechnung getragen werden kann, ausnahmsweise gänzlich auf eine
Massnahme verzichtet werden kann, bisher offengelassen (BGE 135 II 334
E. 2.3; BGr, 17. September 2009,1C_22/2009, E. 2; 30. März
2010,1C_383/2009, E. 3; 30. November 2010,1C_445/2010, E. 2;
19.
März 2012,1C_486/2011, E. 2.1). Das Verwaltungsgericht hat die
Frage in einzelnen Fällen bejaht (VGr, 7. Dezember 2011, VB.2011.00534,
E. 4.4.3; 6. Februar 2013, VB.2012.00763, E. 6.6.3; ebenso
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, 3. Januar 2011, BJM 2012,
S. 323 ff., E. 3.5).
5.2
Die
Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf
Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
[BV]; § 4a VRG; vgl. auch Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
[EMRK], die vorliegend anwendbar ist, da es sich beim Warnungsentzug um eine
strafrechtliche Anklage im Sinn dieser Bestimmung handelt [BGE 121 II 22
E. 3b]). Gemäss Art. 18 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom
27.
Februar 2005 [KV] hat jede Person vor Gerichts- und
Verwaltungsinstanzen Anspruch auf rasche Erledigung des Verfahrens. Gemäss den
entsprechenden Materialien soll das Wort "rasch" verdeutlichen, dass
die Kantonsverfassung weitergehen soll als Art. 29 Abs. 1 BV bzw.
Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. Hinweise bei Giovanni Biaggini in:
Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, 2007, Art. 18 N. 15).
5.3
Ob die
Verfahrensdauer als überlang zu gelten hat, ist zunächst anhand der anwendbaren
Verfahrensordnung zu beurteilen. Enthält diese eine Behandlungsfrist, ist in
erster Linie darauf abzustellen. Bestehen keine gesetzlichen
Behandlungsfristen, sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu
berücksichtigen (vgl. BGE 127 II 297 E. 3d). Sodann sind die vom EGMR in
Bezug auf das Beschleunigungsgebot von Art. 6 Art. 1 EMRK entwickelten
Kriterien zu berücksichtigen, nämlich die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer,
die Komplexität des Falls, das Verhalten des Beschwerdeführers sowie die Behandlung
des Falls durch die Behörden; dabei ist stets das ganze Verfahren im Auge zu
behalten (EGMR, 28. Juni 1978, König, 6232/73, § 99,
www.echr.coe.int; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen
Menschenrechtskonvention, 2. A., Zürich 1999, Rz. 459 ff., mit
Hinweisen; BGE 124 I 139). Entscheidend ist, ob dem Beschleunigungsgebot
konsequent nachgelebt wurde (VGr, 7. Dezember 2011, VB.2011.00534,
E. 4.3 mit Hinweisen).
Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer gemäss
Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK folgt nach dem Gesagten nicht starren
Regeln (BGr, 19. März 2012,1C_486/2011, E. 2.2, auch zum Folgenden).
Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten
Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene
Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden
erlauben. Zu berücksichtigen ist der Umfang und die Komplexität der
aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, das Verhalten des Beschuldigten
und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (BGE
130.
I 269 E. 3.1; BGr, 12. März 2009,6B_801/2008, E. 3.3; je mit
Hinweisen). Die Parteien dürfen von ihren prozessualen Rechten Gebrauch machen,
müssen sich aber dadurch verursachte Verfahrensverzögerungen anrechnen lassen
(Gerold Steinmann, in: Bernhard Ehrenzeller et. al. [Hrsg.], Die schweizerische
Bundesverfassung, 2. A., Zürich etc. 2008, Art. 29 N. 12). Von den
Behörden und Gerichten kann zudem nicht verlangt werden, dass sie sich ständig
einem einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich.
Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen.
Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere
Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen
erfolgten (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 130 I 312 E. 5.2; je mit Hinweisen). In
der Praxis hat das Bundesgericht einen Zeitbedarf von 13 Monaten zwischen
Delikt und Rekursentscheid (BGE 135 II 334) und von gut vier bzw. fünf Jahren
zwischen Delikt und bundesgerichtlichem Urteil über die Administrativmassnahme
als übermässig beurteilt (BGr, 30. März 2010,1C_383/2009; 30. November 2010,
1C_445/2010; Zusammenfassung der Rechtsprechung in BGr, 16. Januar 2012,1C_485/2011,
E. 2.3).
5.3.1
Vom Vorfall am 29. August 2008 bis zum Strafbefehl vom
16.
September 2009 verging etwas mehr als ein Jahr. Das Strafverfahren
erweist sich damit noch nicht als übermässig lang, zumal es vom Verfahren gegen
D abhängig war, der das Fahrzeug vor dem fraglichen Vorfall gelenkt hatte (vgl.
oben, E. 2). Dass das Administrativverfahren erst im Anschluss an das
Strafverfahren aufgenommen wurde, ist nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts im Interesse einer verlässlichen Wahrheitsfindung, die im Strafverfahren
aufgrund der umfassenden Verteidigungsrechte und der spezialisierten
Ermittlungsorgane besser gewährleistet ist, in Kauf zu nehmen (BGE 119 Ib 158
E. 2c/cc; VGr, 7. Dezember 2011, VB.2011.00534, E. 4.3.1).
5.3.2
Bis zur Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 26. September 2012
vergingen drei weitere Jahre. Dies ist eindeutig zu lange. Diese Zeitspanne
lässt sich objektiv nicht rechtfertigen.
Die Vorinstanz ist der Auffassung, die Verzögerung bis am
16.
Juni 2011, dem Tag als der rechtskräftige Strafbefehl bei der
Beschwerdegegnerin einging, sei nicht zu berücksichtigen, da sie nicht der
Beschwerdegegnerin angelastet werden könne (Entscheid der Vorinstanz,
E. 3c und g). Dem kann nicht gefolgt werden. Dass die Verzögerung insofern
nicht der Beschwerdegegnerin angelastet werden kann, als sie ihre Ursache im
"Strafverfahren vor den Behörden des Kantons I und die darauf folgende
Panne bei der Mitteilung des Strafbefehls" an die Beschwerdegegnerin hat,
bedeutet nicht, dass sie im Sinn der dargestellten Rechtsprechung
gerechtfertigt ist. So hat auch das Bundesgericht den Umstand, dass die
Verfahrensakten während mehr als eineinhalb Jahren für ein anderes Strafverfahren
verwendet worden waren und das fragliche Verfahren in dieser Zeit geruht hatte,
nicht berücksichtigt, um eine Verfahrensverzögerung zu rechtfertigen (vgl. BGr,
16.
Januar 2012,1C_485/2011, E. 2.3.3). Das Beschleunigungsgebot
dient dem Schutz der von einem Verfahren Betroffenen. Es geht nicht darum,
bestimmten Behörden eine Schuld an Verfahrensverzögerungen zuzuweisen. Im
Übrigen erscheint nicht ganz ausgeschlossen, dass die Beschwerdegegnerin auch
zur Verwirrung der Behörden des Kantons I beitrug, indem sie bei ihren
periodischen Nachfragen bei denselben den Betreff "Verdacht des Fahrens in
angetrunkenem Zustand" (statt "Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung
der Fahrunfähigkeit") verwendete.
Auch die Dauer von mehr als einem Jahr von der Gewährung
des rechtlichen Gehörs mit Schreiben vom 18. August 2011 bis zur
Entzugsverfügung kann nur zum Teil dem Beschwerdeführer angelastet werden. Es
stand ihm zu, Einsicht in die kompletten Verfahrensakten zu verlangen. Es darf
dem Beschwerdeführer, der nicht einmal den Polizeirapport einsehen konnte,
nicht zum Nachteil gereichen, dass die Behörden nicht im Stand waren, seinem
legitimen Antrag zu entsprechen. Dass auch der Beschwerdegegnerin nicht
vorzuwerfen ist, dass die Strafakten in Verstoss geraten sind, ist – wie
erwähnt – nicht von Belang. Dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
die Frist zur Stellungnahme mehrfach erstreckte ist unter diesen Umständen
nachvollziehbar. Wenn sie jedoch ein ganzes Jahr verstreichen liess, erscheint
jedoch fragwürdig. Die Rechtfertigung dafür liegt denn auch nicht in erster
Linie in den prozessualen Anträgen des Beschwerdeführers, sondern in der diese
auslösenden Tatsache, dass die Strafakten bei den Behörden des Kantons I in
Verstoss geraten waren.
5.4
Insgesamt
ergibt sich, dass das Verfahren ab Rechtskraft des Strafbefehls bis zur Entzugsverfügung
der Beschwerdegegnerin erheblich zu lange gedauert hat. Das erstinstanzliche
Administrativverfahren allein dauerte im vorliegenden Fall mehr als vier Jahre.
Dies ist zu berücksichtigen, wenn die Verfahrensdauer mit Fällen verglichen
wird, in denen eine Verfahrensdauer inklusive Rechtsmittelverfahren bis ans
Bundesgericht zu beurteilen war.
5.5
Die
Verfahrensdauer muss nach dem Gesagten als übermässig lang beurteilt werden,
zumal der Fall weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht komplexe
Fragen aufwarf. Die Verfahrensdauer bis zum Erlass der Entzugsverfügung stellt
eine schwere Verletzung des Beschleunigungsgebots dar. Die Verzögerung kann nur
zu einem kleinen Teil dem Beschwerdeführer angelastet werden. Hauptsächlich
sind die Behörden – wenn auch in erster Linie die Behörden des Kantons I – für
sie verantwortlich.
Unter diesen Umständen erweist sich die blosse Feststellung,
dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde, als ungenügend. Vielmehr ist in
diesem Fall von der gesetzlich vorgesehenen Untergrenze der Entzugsdauer abzuweichen.
Dafür spricht nicht nur die Tatsache, dass bald fünf Jahre nach dem
massnahmeauslösenden Ereignis infrage gestellt ist, ob eine erzieherische
Sanktion noch erforderlich ist und die gewünschte Wirkung entfalten kann (VGr,
7.
Dezember 2011, VB.2011.00534, E. 4.2; 6. Februar 2013,
VB.2012.00763, E. 6.4). Eine Pflicht, die Entzugsdauer unter die
vorgesehene Mindestdauer von drei Monaten zu reduzieren, ergibt sich auch aus
Art. 13 EMRK. Wenn die Entzugsdauer – wie im vorliegenden Fall (vorstehend,
E. 4) – bereits drei Monate betrüge, ohne dass eine überlange
Verfahrensdauer im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK vorläge, muss der
Verletzung dieser Konventionsbestimmung mit einer Reduktion Rechnung getragen
werden. Ansonsten stünde dem Betroffenen kein wirksamer Rechtsbehelf zur
Verfügung (vgl. dazu Markus Lanter, Ausschöpfung des innerstaatlichen
Instanzenzugs [Art. 35 Ziff. 1 EMRK], Zürich etc. 2008,
S. 49 f. mit Hinweisen).
Hingegen bedeutet dies nicht, dass gänzlich auf eine
Administrativmassnahme zu verzichten ist. Ein gänzlicher Verzicht drängt sich
vor allem dann auf, wenn schon die vorgesehene Mindestsanktion relativ milde
ist (so VGr, 7. Dezember 2011, VB.2011.00534, E. 4.4.3;
6.
Februar 2013, VB.2012.00763, E. 6.6.3). Von einer gesetzlich vorgesehenen
drastischeren Massnahme ist hingegen nur dann gänzlich abzusehen, wenn eine
sehr schwere Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt. Etwas anderes
ergibt sich auch nicht aus den erwähnten Bundesgerichtsentscheiden. Zwar liess
es das Bundesgericht in BGE 135 II 334 E. 2.3, worauf die späteren
Entscheide verweisen, offen, ob "bei einer schweren Verletzung des
Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist, der nicht in anderer Weise
Rechnung getragen werden kann, ausnahmsweise gänzlich auf eine Massnahme
verzichtet werden" könne (Hervorhebung nicht im Original). Dabei
verwies es jedoch auf zwei das Strafrecht betreffende Fälle (BGE 133 IV 158
E. 8; BGr, 12. März 2009,6B_801/2008, E. 3.5), aus denen sich
nicht ergibt, dass nur ein gänzlicher Verzicht auf Strafe, nicht aber die
Reduktion derselben möglich wäre (vgl. BGE 130 I 269 E. 3.3 mit Hinweisen;
Steinmann, Art. 29 N. 13).
5.6
Eine sehr
schwere Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist, die
einen gänzlichen Verzicht auf eine Administrativmassnahme rechtfertigen würden,
liegt vorliegend noch nicht vor. Der vorliegende Fall ist insofern nicht
vergleichbar mit jenem, der dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom
7.
Dezember 2011 (VB.2011.00534, E. 4.4.3) zugrunde lag. Die Entzugsdauer
ist daher zu reduzieren. Es ist jedoch nicht gänzlich von einem Entzug
abzusehen. Auch die allenfalls verminderte erzieherische Wirkung kann
vorliegend keine weitergehende Reduktion rechtfertigen als sie aufgrund der
überlangen Verfahrensdauer angebracht ist. Es ist nicht davon auszugehen, dass
der Führerausweisentzug nach knapp fünf Jahren keine erzieherische Wirkung mehr
entfalten kann (BGr, 16. Januar 2012,1C_485/2011, E. 2.3.3: Das
Bundesgericht verneinte bei einer Verfahrensdauer von über sechs Jahren, dass
der Führerausweisentzug durch den Zeitablauf seiner erzieherischen Wirkung
beraubt worden sei). Dass dem Beschwerdeführer der Führerausweis aufgrund des
sofortigen Entzugs bereits für fast einen Monat entzogen war (vgl. E. 2),
ändert daran nichts.
5.7
Nach dem
Gesagten rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall, die angeordnete Dauer des
Führerausweisentzugs wegen der Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers
auf Beurteilung innert angemessener Frist auf die Hälfte zu reduzieren.
6.
Die Beschwerde erweist sich als teilweise begründet. Sie
ist teilweise gutzuheissen und der Entscheid der Vorinstanz vom 12. März
2013.
sowie Disp.-Ziff. 1 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
26.
September 2012 sind aufzuheben. Die Dauer des Führerausweisentzugs ist
auf eineinhalb Monate (45 Tage) zu reduzieren.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten je zur
Hälfte dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die
vorinstanzliche Kostenverteilung ist entsprechend zu korrigieren. Eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der Vorinstanz vom
12.
März 2013 und Disp.-Ziff. 1 der Verfügung der Beschwerdegegnerin
vom 26. September 2012 werden aufgehoben. Die Dauer des
Führerausweisentzugs wird auf eineinhalb Monate festgesetzt.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die Kosten des Rekursverfahrens von
Fr. 1'635.- werden je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und der
Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Für
das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…