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Entscheid

VB.2013.00281

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00281

28. August 2013Deutsch7 min

(URT.2013.15506)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A ein Staatsangehöriger von Kroatien, reiste am 1. September

2007 in die Schweiz ein und heiratete am 4. September 2007 die hier

niederlassungsberechtigte C. Aufgrund der Heirat erhielt er eine

Aufenthaltsbewilligung, letztmals verlängert bis am 3. September 2011.

Die Ehe wurde am 22. November 2011 geschieden. Am 25. Oktober

2012 verweigerte das Migrationsamt A die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob A Rekurs bei der Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion, welche diesen am 14. März

2013.

abwies.

III.

Mit Beschwerde vom 13. April 2013

beantragte A dem Verwaltungsgericht, der

Rekursentscheid sei aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu

verlängern.

Sowohl das

Migrationsamt als auch die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion

verzichteten auf eine Stellungnahme zur Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung und die unrichtige

oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in

Verbindung mit § 50 Abs. 1 VRG).

2.

2.1

Gemäss Art. 43 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005

(AuG) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von

Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach einem

ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die

Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Gemäss

Art. 49 AuG besteht das Erfordernis des Zusammenwohnens dann nicht, wenn

für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und kumulativ die

Familiengemeinschaft weiterbesteht. Art. 50 Abs. 1 AuG bestimmt, dass

der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft

weiterbesteht, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und

eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wichtige persönliche

Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen

(lit. b). Wichtige Gründe können gemäss Abs. 2 von Art. 50 AuG

namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer von ehelicher

Gewalt wurde oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark

gefährdet erscheint.

2.2

Da die Ehe des Beschwerdeführers rechtskräftig geschieden und damit

definitiv gescheitert ist, steht ihm kein Anspruch auf Verlängerung der

Bewilligung gestützt auf Art. 43 AuG mehr zu. Das abgeleitete

Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers ist erloschen. Einen Anspruch auf eine

Niederlassungsbewilligung hat er unbestritten nicht erworben.

2.3

Vorliegend

ist umstritten, ob die eheliche Gemeinschaft während drei Jahren gelebt wurde.

Während das Migrationsamt von einer gelebten Ehe während vier Jahren ausging,

verneinte die Vorinstanz das Erfüllen der Dreijahresfrist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG. Da der Beschwerdeführer – wie nachfolgend unter E. 2.5 ausgeführt wird – die für eine

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der Scheidung zur

Dreijahresfrist kumulativ erforderliche Bedingung der

erfolgreichen Integration nicht erfüllt, kann offengelassen werden, ob die Ehe

während drei Jahren tatsächlich gelebt wurde.

2.4

Der in Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG genannte

Begriff der erfolgreichen Integration wird durch die in Art. 77

Abs. 4 VZAE nicht abschliessend genannten Kriterien näher

umschrieben: Danach liegt eine erfolgreiche Integration namentlich dann vor,

wenn die ausländische Person die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der

Bundesverfassung respektiert (lit. a). Weiter muss sie den Willen zur

Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen

Landessprache bekunden (lit. b). Massgebend für die Integration sind somit

die Dauer der Anwesenheit, die persönlichen Beziehungen zur Schweiz, die

berufliche Situation, das persönliche Verhalten und die Sprachkenntnisse (vgl.

BGr, 30. November 2011,2C_426/2011, E. 3 sowie BGr, 9. Dezember

2009,2C_304/2009, E. 3.3.3). An die erfolgreiche Integration im Sinn von

Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG werden geringere Anforderungen

gestellt als an eine überdurchschnittliche Integration als wichtiger Grund im

Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG (VGr, 24. August 2011,

VB.2011.00244, E. 3.2, und 8. Mai 2012, VB.2012.00112, E. 4.4.2).

2.5

Der

Beschwerdeführer ist wirtschaftlich und scheint mutmasslich aufgrund seiner

beruflichen Tätigkeit auch sprachlich in der Schweiz integriert. Jedoch kann

aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit nicht davon gesprochen werden,

dass der Beschwerdeführer die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der

Bundesverfassung respektiert. Er erwirkte in der Schweiz drei Verurteilungen.

Am 22. Februar 2011 wurde er wegen Missbrauchs

von Ausweisen und Schildern und mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis

schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.- verurteilt, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei

Jahren. Am 21. Mai 2012 wurde er wegen mehrfacher

Veruntreuung, Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung schuldig

gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, bedingt

vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. Am 13. September 2012 wurde er wegen Vergehens gegen das Ausländergesetz

schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 90.- verurteilt. Die mit Strafmandat vom

22.

Februar 2012 bedingt ausgesprochene Strafe

wurde widerrufen und für vollziehbar erklärt. Sodann wurde die Probezeit für

die mit Urteil vom 21. Mai 2012 ausgesprochene

Freiheitsstrafe um ein Jahr verlängert. Es trifft zwar zu, dass es sich bei den

vorliegenden Delikten nicht um schwere Gewaltdelikte oder sonst schwere strafrechtliche

Verurteilungen handelt, doch zeigt sich durch die Erwirkung von drei

Verurteilungen innert zweier Jahre eine gewisse Gleichgültigkeit des

Beschwerdeführers gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung. Dadurch stellt

der Beschwerdeführer sowohl seine Integrationsfähigkeit als auch seinen Willen zur Integration infrage. Bei

dieser Sachlage kann dem Beschwerdeführer keine erfolgreiche Integration

attestiert werden und besteht unabhängig davon kein Anspruch auf Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, ob die

eheliche Gemeinschaft mindestens drei Jahre dauerte.

Nicht

gefolgt werden kann der sinngemässen Auffassung des Beschwerdeführers, dass

eine Wegweisung nicht ohne vorgängige Verwarnung sowie aufgrund von

"kleineren" Delikten ergehen dürfe. Da es im vorliegenden Verfahren

um die Beurteilung des weiteren Aufenthalts des Beschwerdeführers nach dem

Wegfall des Rechtsanspruchs zufolge Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft geht,

erfolgt die Beurteilung (allein) gestützt auf Art. 50 AuG. Es geht vorliegend nicht um den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung

gestützt auf Art. 62 AuG. Es ist deshalb für die

Wegweisung des geschiedenen Beschwerdeführers weder erforderlich, dass er zu

einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 62 lit. b AuG) oder erheblich gegen

die schweizerische Rechtsordnung verstossen hat (Art. 62 lit. c), noch ist Voraussetzung,

dass er vorgängig verwarnt worden ist.

2.6

Wichtige persönliche Gründe, welche nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG bei Vorliegen eines im Zusammenhang mit der Ehe stehenden

Härtefalls zu einem Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung führen könnten,

hat der Beschwerdeführer weder dargetan noch ergeben sich solche aus den Akten.

Demnach hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung.

3.

Besteht kein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung, ist zu

prüfen, ob dem Beschwerdeführer die Bewilligung im

Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nach den Grundsätzen von Art. 3 AuG zu erteilen ist. In Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn eine qualifizierte

Unangemessenheit vorliegt (§ 50 Abs. 2 VRG).

Es bestehen keine Hinweise, dass die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen in

pflichtwidriger Weise ausgeübt hätte.

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

4.1

Bei

diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG).

4.2

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben

(vgl. BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007 bzw.2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen

(Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an:…