VB.2013.00281
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00281
28. August 2013Deutsch7 min
(URT.2013.15506)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2013.00281
Urteil
der 2. Kammer
vom 28. August 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin
Ewa Surdyka.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beratungsstelle für Ausländer,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ein Staatsangehöriger von Kroatien, reiste am 1. September
2007 in die Schweiz ein und heiratete am 4. September 2007 die hier
niederlassungsberechtigte C. Aufgrund der Heirat erhielt er eine
Aufenthaltsbewilligung, letztmals verlängert bis am 3. September 2011.
Die Ehe wurde am 22. November 2011 geschieden. Am 25. Oktober
2012 verweigerte das Migrationsamt A die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob A Rekurs bei der Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion, welche diesen am 14. März
2013.
abwies.
III.
Mit Beschwerde vom 13. April 2013
beantragte A dem Verwaltungsgericht, der
Rekursentscheid sei aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu
verlängern.
Sowohl das
Migrationsamt als auch die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion
verzichteten auf eine Stellungnahme zur Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung und die unrichtige
oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in
Verbindung mit § 50 Abs. 1 VRG).
2.
2.1
Gemäss Art. 43 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005
(AuG) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von
Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach einem
ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die
Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Gemäss
Art. 49 AuG besteht das Erfordernis des Zusammenwohnens dann nicht, wenn
für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und kumulativ die
Familiengemeinschaft weiterbesteht. Art. 50 Abs. 1 AuG bestimmt, dass
der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft
weiterbesteht, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und
eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wichtige persönliche
Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen
(lit. b). Wichtige Gründe können gemäss Abs. 2 von Art. 50 AuG
namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer von ehelicher
Gewalt wurde oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark
gefährdet erscheint.
2.2
Da die Ehe des Beschwerdeführers rechtskräftig geschieden und damit
definitiv gescheitert ist, steht ihm kein Anspruch auf Verlängerung der
Bewilligung gestützt auf Art. 43 AuG mehr zu. Das abgeleitete
Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers ist erloschen. Einen Anspruch auf eine
Niederlassungsbewilligung hat er unbestritten nicht erworben.
2.3
Vorliegend
ist umstritten, ob die eheliche Gemeinschaft während drei Jahren gelebt wurde.
Während das Migrationsamt von einer gelebten Ehe während vier Jahren ausging,
verneinte die Vorinstanz das Erfüllen der Dreijahresfrist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG. Da der Beschwerdeführer – wie nachfolgend unter E. 2.5 ausgeführt wird – die für eine
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der Scheidung zur
Dreijahresfrist kumulativ erforderliche Bedingung der
erfolgreichen Integration nicht erfüllt, kann offengelassen werden, ob die Ehe
während drei Jahren tatsächlich gelebt wurde.
2.4
Der in Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG genannte
Begriff der erfolgreichen Integration wird durch die in Art. 77
Abs. 4 VZAE nicht abschliessend genannten Kriterien näher
umschrieben: Danach liegt eine erfolgreiche Integration namentlich dann vor,
wenn die ausländische Person die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der
Bundesverfassung respektiert (lit. a). Weiter muss sie den Willen zur
Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen
Landessprache bekunden (lit. b). Massgebend für die Integration sind somit
die Dauer der Anwesenheit, die persönlichen Beziehungen zur Schweiz, die
berufliche Situation, das persönliche Verhalten und die Sprachkenntnisse (vgl.
BGr, 30. November 2011,2C_426/2011, E. 3 sowie BGr, 9. Dezember
2009,2C_304/2009, E. 3.3.3). An die erfolgreiche Integration im Sinn von
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG werden geringere Anforderungen
gestellt als an eine überdurchschnittliche Integration als wichtiger Grund im
Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG (VGr, 24. August 2011,
VB.2011.00244, E. 3.2, und 8. Mai 2012, VB.2012.00112, E. 4.4.2).
2.5
Der
Beschwerdeführer ist wirtschaftlich und scheint mutmasslich aufgrund seiner
beruflichen Tätigkeit auch sprachlich in der Schweiz integriert. Jedoch kann
aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit nicht davon gesprochen werden,
dass der Beschwerdeführer die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der
Bundesverfassung respektiert. Er erwirkte in der Schweiz drei Verurteilungen.
Am 22. Februar 2011 wurde er wegen Missbrauchs
von Ausweisen und Schildern und mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis
schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.- verurteilt, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei
Jahren. Am 21. Mai 2012 wurde er wegen mehrfacher
Veruntreuung, Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung schuldig
gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, bedingt
vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. Am 13. September 2012 wurde er wegen Vergehens gegen das Ausländergesetz
schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 90.- verurteilt. Die mit Strafmandat vom
22.
Februar 2012 bedingt ausgesprochene Strafe
wurde widerrufen und für vollziehbar erklärt. Sodann wurde die Probezeit für
die mit Urteil vom 21. Mai 2012 ausgesprochene
Freiheitsstrafe um ein Jahr verlängert. Es trifft zwar zu, dass es sich bei den
vorliegenden Delikten nicht um schwere Gewaltdelikte oder sonst schwere strafrechtliche
Verurteilungen handelt, doch zeigt sich durch die Erwirkung von drei
Verurteilungen innert zweier Jahre eine gewisse Gleichgültigkeit des
Beschwerdeführers gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung. Dadurch stellt
der Beschwerdeführer sowohl seine Integrationsfähigkeit als auch seinen Willen zur Integration infrage. Bei
dieser Sachlage kann dem Beschwerdeführer keine erfolgreiche Integration
attestiert werden und besteht unabhängig davon kein Anspruch auf Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, ob die
eheliche Gemeinschaft mindestens drei Jahre dauerte.
Nicht
gefolgt werden kann der sinngemässen Auffassung des Beschwerdeführers, dass
eine Wegweisung nicht ohne vorgängige Verwarnung sowie aufgrund von
"kleineren" Delikten ergehen dürfe. Da es im vorliegenden Verfahren
um die Beurteilung des weiteren Aufenthalts des Beschwerdeführers nach dem
Wegfall des Rechtsanspruchs zufolge Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft geht,
erfolgt die Beurteilung (allein) gestützt auf Art. 50 AuG. Es geht vorliegend nicht um den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung
gestützt auf Art. 62 AuG. Es ist deshalb für die
Wegweisung des geschiedenen Beschwerdeführers weder erforderlich, dass er zu
einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 62 lit. b AuG) oder erheblich gegen
die schweizerische Rechtsordnung verstossen hat (Art. 62 lit. c), noch ist Voraussetzung,
dass er vorgängig verwarnt worden ist.
2.6
Wichtige persönliche Gründe, welche nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG bei Vorliegen eines im Zusammenhang mit der Ehe stehenden
Härtefalls zu einem Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung führen könnten,
hat der Beschwerdeführer weder dargetan noch ergeben sich solche aus den Akten.
Demnach hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung.
3.
Besteht kein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung, ist zu
prüfen, ob dem Beschwerdeführer die Bewilligung im
Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nach den Grundsätzen von Art. 3 AuG zu erteilen ist. In Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn eine qualifizierte
Unangemessenheit vorliegt (§ 50 Abs. 2 VRG).
Es bestehen keine Hinweise, dass die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen in
pflichtwidriger Weise ausgeübt hätte.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
4.1
Bei
diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG).
4.2
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben
(vgl. BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007 bzw.2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an:…