VB.2013.00285
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00285
18. Juli 2013Deutsch21 min
(URT.2013.15415)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2013.00285
Urteil
des Einzelrichters
vom 18. Juli 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
A, zzt. JVA C,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend
Urlaub,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wurde
mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. No-vember 2009 wegen
versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher Tätlichkeiten, versuchter
Nötigung, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu
einer Freiheitsstrafe von 3½ Jahren – wovon bereits 416 Tage durch
Freiheitsentzug erstanden waren – sowie zu einer Busse von Fr. 2'000.-
verurteilt. Gleichzeitig wurde eine stationäre Massnahme nach Art. 59
Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet.
Seit 1. Juli 2010 (per 30. Juni 2010) befindet sich A im Vollzug der
stationären Massnahme in der Justizvollzugsanstalt C.
B. Am
12. August 2012 ersuchte A um Gewährung eines Hafturlaubs. Mit Verfügung
vom 13. September 2012 lehnte das Amt für Justizvollzug dieses Gesuch ab.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A Rekurs bei
der Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion; Eingang des
Rekurses am 19. Oktober 2012) und beantragte die Aufhebung der Verfügung
vom 13. September 2012 sowie die Gewährung eines angemessenen Hafturlaubs. Eventualiter sei ihm ein begleiteter Hafturlaub zu
gewähren, subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersuchte
er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
Mit Verfügung vom 8. März 2013 wies die Justizdirektion den Rekurs ab, ebenso
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Die
Verfahrenskosten wurden A auferlegt. Eine Parteientschädigung wurde ihm nicht
zugesprochen.
III.
A. Daraufhin
erhob A am 15. April 2013 Beschwerde am Verwaltungsgericht mit den Anträgen,
die Verfügung der Justizdirektion vom 8. März 2013 sei aufzuheben, und es
sei ihm ein angemessener Hafturlaub zu gewähren. Eventualiter sei ihm ein
begleiteter Hafturlaub zu gewähren, subeventualiter sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Zudem
ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren. Ausserdem sei
eine öffentliche Verhandlung durchzuführen.
B.
Mit Eingabe vom 2. Mai 2013 beantragte die Justizdirektion die
Abweisung der Beschwerde. Am 16. Mai 2013 stellte das Amt für
Justizvollzug denselben Antrag. Die Parteien liessen sich daraufhin nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beurteilung fällt in die
einzelrichterliche Zuständigkeit, da kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung
vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im
Sinn von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK). Die Garantien dieser Bestimmung kommen nur in Verfahren zur Anwendung,
in denen über "zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen" oder
über eine "erhobene strafrechtliche Anklage" entschieden wird. Während
im Strafvollzugsrecht die strafrechtlichen Verfahrensgarantien nicht gelten, da
ihre Anwendbarkeit mit der rechtskräftigen Verhängung der zu vollstreckenden
Strafe erlischt (Frank Meyer in Ulrich Karpenstein/Franz C. Mayer,
EMRK-Kommentar, München 2012, Art. 6 N. 32, mit Hinweisen), anerkannte
der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) das Vorliegen einer zivilrechtlichen
Streitigkeit in Fällen, in denen Massnahmen im Strafvollzug Auswirkungen auf
das Persönlichkeitsrecht oder auf Familienbeziehungen (Besuchsrecht) haben
können (Jens Meyer-Ladewig, Europäische Menschenrechtskonvention,
Handkommentar, 3. A., Baden-Baden 2011, Art. 6 N. 17
S. 122, mit Hinweisen). So erwog der EGMR, die Unterbringung eines Inhaftierten
in einem besonderen Hochsicherheitstrakt eines Gefängnisses, die Beschränkungen
bei Familienbesuchen und in finanziellen Angelegenheiten mit sich brachte, sei
zivilrechtlicher Natur, da sie persönliche Rechte betreffe (EGMR, 17. September
2009, Enea gegen Italien, Nr. 74912/01, E. 106).
Das vorliegende Verfahren
betrifft die Gewährung eines Beziehungsurlaubs des sich im Strafvollzug
befindlichen Beschwerdeführers, der diesen Urlaub anscheinend zu einem Treffen
mit seinem Sohn nutzen will, zu dem bis anhin keine Kontakte bestanden. Es
fragt sich allerdings, ob sich die Gewährung eines Beziehungsurlaubs mit der
Gewährung des Besuchsrechts vergleichen lässt. Gemäss § 117 Abs. 1
JVV kann die verurteilte Person während mindestens einer Stunde pro Woche
besucht werden. Zur Unterstützung der Resozialisierung oder der erzieherischen
Entwicklung der verurteilten Person können zusätzliche Besuche gestattet werden
(Abs. 2). Sofern keine Missbräuche zu erwarten sind, werden die Besuche
nicht überwacht (Abs. 4). Dieses Recht steht der verurteilten Person demnach
ab dem Zeitpunkt, ab dem sie in Haft ist, ungeachtet weiterer Umstände und
ihres Verhaltens zu. Davon unterscheidet sich die Gewährung eines Hafturlaubs
erheblich, können doch damit nicht nur Auflagen und Weisungen über Verhalten,
Beschäftigung und Aufenthaltsort, Meldepflicht und Begleitung sowie
Rahmenbedingungen für die Durchführung weiterer Urlaube verbunden werden,
sondern ist auch das Verhalten der eingewiesenen Person im Strafvollzug, eine
allfällige Gefährdung der Öffentlichkeit und allfällige Fluchtgefahr zu
berücksichtigen (§ 61 Abs. 2 JVV, dazu ausführlich § 61
Abs. 1 JVV in Verbindung mit Ziff. 3.1 Abs. 1 der Richtlinien
der Ostschweizer Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung
vom 7. April 2006).
Der vorgenannte, vom EGMR geprüfte Fall unterscheidet sich
zudem insofern von dem hier zu beurteilenden, als der dort Inhaftierte durch
die Unterbringung im Hochsicherheitstrakt weitergehende, das heisst über den
Normalvollzug hinausgehende Beschränkungen des Empfangs von Besuch und der
Führung von Telefongesprächen zu gewärtigen hatte, während dem Beschwerdeführer
vorliegend "lediglich" ein Urlaub ausserhalb der Gefängnismauern untersagt
wurde, was hingegen sein Besuchsrecht nicht beeinträchtigt. Ob diese
Rechtsprechung unbesehen auf einen Fall wie den hier zu entscheidenden zur
Anwendung gelangen kann bzw. ob die Frage der Gewährung eines Hafturlaubs im
selben Sinn als zivilrechtliche Streitigkeit gemäss Art. 6 Ziff. 1
EMRK zu beurteilen wäre, ist daher fraglich und kann gewiss nicht ohne Weiteres
angenommen werden. Selbst wenn aber die Frage der Gewährung eines Urlaubs als
eine zivilrechtliche Streitigkeit betrachtet werden sollte, stellt sich die
weitere Frage, ob damit zwingend eine öffentliche Verhandlung durchgeführt werden
muss, wenn die verurteilte Person eine solche – selbst wie vorliegend ohne jede
Begründung – verlangt.
2.2
Nach der
Rechtsprechung des EGMR kann eine öffentliche Verhandlung auch dann unterbleiben,
wenn dies durch besondere Umstände gerechtfertigt ist. Dies gilt selbst dann,
wenn in einem Verfahren lediglich ein einziges Organ als Gericht im Sinn von
Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu qualifizieren ist und vor diesem keine
Verhandlung durchgeführt wurde (BGr, 12. Oktober 2012,1C_156/2012,
E. 5.2.3). Hierbei anerkennt der EGMR verschiedene Fallgruppen: Für
sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, soweit nur rechtlich oder hochgradig
technische Fragen zu entscheiden sind und die Parteien hinreichende Gelegenheit
zur schriftlichen Stellungnahme hatten; im Interesse der Verfahrensökonomie und
bei Sorgerechtsstreitigkeiten zum Schutz von Minderjährigen und der
Privatsphäre (Karpenstein/Mayer, Art. 6 N. 64, mit Hinweisen auf
entsprechende Entscheide des EGMR). Eine öffentliche Verhandlung kann vor dem
Hintergrund der Effizienz- und Wirtschaftlichkeitsanforderungen an die
staatlichen Behörden auch dann entfallen, wenn die zu beurteilenden
Rechtsfragen nicht besonders komplex sind und der Sachverhalt nicht strittig
ist (EGMR, 5. September 2002, Speil gegen Österreich, Nr. 42057/98,
E. 1a).
2.3
Der
Beschwerdeführer begründete den Antrag um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung
in keiner Weise. So brachte er darin auch nicht zum Ausdruck, dass ihm an der
Darlegung seines persönlichen Standpunkts vor einem unabhängigen Gericht gelegen
ist (vgl. BGr, 3. Januar 2013,8C_752/2012, E. 3.3.1). Vorliegend
stellen sich jedenfalls keine übermässig komplexen Rechtsfragen, und der für
den Entscheid massgebliche Sachverhalt ergibt sich rechtsgenügend aus den
Akten. Weder wird vorgebracht, dass eine Anhörung des Beschwerdeführers vor Verwaltungsgericht
für die Frage der Urlaubsgewährung entscheidwesentlich sein könnte, noch ist dies
ersichtlich (vgl. Siegbert Morscher/Peter Christ, Grundrecht auf öffentliche
Verhandlung gemäss Art. 6 EMRK, Europäische Grundrechte Zeitschrift EuGRZ
2010.
S. 272 ff., Kap. III.A). Für die Beurteilung der in der
Beschwerdeschrift aufgeworfenen formellen Fragen – insbesondere der geltend gemachten
Verletzung des rechtlichen Gehörs seitens des Beschwerdegegners (vgl. E. 4)
– bedarf es keines persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers und somit auch
keiner öffentlichen Verhandlung (vgl. BGE 136 I 279 E. 2.1; dazu auch BGr,
26.
Oktober 2010,2C_370/2010, E. 2.8). Auch begründet die
Beurteilung von blossen Rechtsfragen oder Verfahrensrügen in aller Regel keinen
Anspruch auf eine mündliche öffentliche Verhandlung nach Art. 6
Abs. 1 EMRK (dazu BGr, 3. Oktober 2012,1C_542/2011, E. 3;
12.
Oktober 2012,1C_156/2012, E. 5.2.3). Überdies erweist sich die
Beschwerde – wie gezeigt werden wird – in materieller Hinsicht als
offensichtlich unbegründet (vgl. BGE 136 I 279 E. 1, E. 7.2).
2.4
Das
Begehren des Beschwerdeführers um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung
ist folglich abzuweisen.
3.
3.1
Die
Vorinstanz stellte dem Beschwerdeführer die Duplik des Beschwerdegegners vom
7.
Februar 2013 zwar zu, dies jedoch lediglich zur Kenntnisnahme und ohne
Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme. Gleichzeitig wurden den Parteien der
Abschluss der Sachverhaltsermittlungen angezeigt. Fraglich ist, ob mit diesem
Vorgehen das rechtliche Gehör bzw. das Replikrecht des Beschwerdeführers
verletzt wurde. Letzterer machte in der Beschwerdeschrift diesbezüglich selber
zwar keine Gehörsverletzung geltend. Aus der formellen Natur des
Gehörsanspruchs sowie der in § 7 Abs. 4 VRG statuierten Pflicht der
Rechtsanwendung von Amts wegen folgt jedoch, dass eine allfällige Gehörsverletzung
auch ohne entsprechende Rüge zu beachten ist (vgl. Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 8 N. 6).
3.2
Nach der
neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht das Replikrecht unabhängig
davon, ob ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, eine Frist zur Stellungnahme
angesetzt oder die Eingabe lediglich zur Kenntnisnahme oder zur Orientierung
zugestellt wurde (BGE 132 I 42 E. 3.3.3 f.; BGE 133 I 98
E. 2.2). Von einer Partei, die eine Eingabe ohne Fristansetzung erhält und
dazu Stellung nehmen will, wird erwartet, dass sie dies "umgehend"
tut oder zumindest beantragt. Ansonsten wird angenommen, sie habe auf eine weitere
Eingabe verzichtet (BGE 133 I 100 E. 4.8; BGer, 21. März 2011,
5A_42/2011, E. 2.2.2 = Pra 2011 Nr. 92 S. 657). Vor diesem
Hintergrund erwog das Bundesgericht in einem neueren Entscheid zu einem Fall,
wo die Vorinstanz die Vernehmlassungen der übrigen Verfahrensbeteiligten einer
anwaltlich vertretenen Partei lediglich zur Kenntnisnahme zugestellt hatte, der
Rechtsvertreter hätte die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Replikrecht
kennen und somit wissen müssen, dass ihm auch bei der blossen Zustellung zur
Kenntnisnahme ein Replikrecht zugestanden hätte, das er innert angemessener
Frist hätte einfordern müssen. Da der Rechtsvertreter keine Stellungnahme eingereicht
und auch nicht um Fristansetzung ersucht hatte, durfte die Vorinstanz auf den
Verzicht des Replikrechts schliessen (BGE 138 I 484 E. 2).
Diese Schlussfolgerung lässt
sich auf den vorliegenden Fall übertragen, in dem der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer
bzw. eben seine Rechtsvertreterin im Rekursverfahren ebenfalls nicht umgehend
bzw. überhaupt nicht eine weitere Eingabe einreichte oder eine Fristansetzung
zur Stellungnahme beantragte. Nachdem die Vorinstanz erst am 8. März 2013
ihren Entscheid fällte, wäre hierzu im Übrigen genügend Zeit vorhanden gewesen.
Eine Verletzung des Replikrechts bzw. des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz
liegt damit nicht vor.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer machte wie bereits in der Rekursschrift geltend, sein
rechtliches Gehör sei vom Beschwerdegegner dadurch verletzt worden, dass seine
Rechtsvertreterin zu seiner Anhörung am 12. September 2012 nicht
eingeladen worden sei, obwohl sie anlässlich des Urlaubsgesuchs vom
12.
August 2012 angeboten habe, dass die Modalitäten noch abgesprochen
werden könnten, allenfalls auch an einer gemeinsamen Sitzung. Dies stelle einen
nicht heilbaren Formfehler dar.
4.2
Die
Vorinstanz erwog hierzu, eine vorgängige mündliche Anhörung für die Beurteilung
eines Urlaubsgesuchs sei gesetzlich nicht zwingend vorgesehen. Nachdem der Beschwerdeführer
keinen Anspruch darauf habe, könne auch seiner Rechtsvertreterin kein solcher
zukommen. Sodann sei es dem Beschwerdeführer bzw. seiner Vertreterin zuzumuten
gewesen, die wesentlichen Eckpunkte im schriftlichen Urlaubsgesuch darzulegen und
insoweit sein rechtliches Gehör wahrzunehmen. Der Beschwerdeführer habe darüber
hinaus die Anhörung unverzüglich abgebrochen – ohne geltend gemacht zu haben,
er habe seine Anwältin beiziehen wollen – und damit auf das ihm zusätzlich gewährte
rechtliche Gehör verzichtet. Schliesslich habe er auch im Rekursverfahren die
Möglichkeit gehabt, sich mehrfach zu äussern.
4.3
Diese
Erwägungen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Anders als bei der Prüfung
der bedingten Entlassung (vgl. Art. 86 Abs. 2 StGB) ist bei der
Prüfung der Urlaubsgewährung eine vorgängige mündliche Anhörung tatsächlich
nicht gesetzlich vorgeschrieben. Eine solche wird jedoch praxisgemäss vom
Beschwerdegegner zur Eröffnung einer bevorstehenden Ablehnung des Gesuchs
durchgeführt. Die Anhörung des Beschwerdegegners am 12. September 2012
diente denn auch ausdrücklich diesem Zweck und nicht der Diskussion der
Modalitäten des Urlaubs, durften diese doch auf den Entscheid des Beschwerdegegners
angesichts der aus seiner Sicht bestehenden Fluchtgefahr ohnehin keine Rolle
gespielt haben. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beantragte die
Durchführung eines Gesprächs bzw. ihren Beizug jedoch ausdrücklich gerade
hierzu und ersuchte nicht um Teilnahme an der Anhörung zwecks Eröffnung des
ablehnenden Entscheids. Wäre ihr auch daran gelegen gewesen, so wäre ihr als Rechtsanwältin
zuzumuten gewesen, ihr Gesuch in diesem Sinn hinreichend deutlich und nicht nur
sinngemäss zu formulieren. Anders als im Rekursverfahren machte die
Rechtsvertreterin im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend, dass der
Beschwerdeführer die Anhörung deshalb abgebrochen habe, weil sie selbst nicht
zugegen gewesen sei. Unbestritten bleibt, dass sich der Beschwerdeführer jedenfalls
im Rahmen der Anhörung nicht in diesem Sinn geäussert hatte, weshalb auch eine
Wiederholung derselben in Anwesenheit der Rechtsvertreterin für den Beschwerdegegner
nicht angezeigt war.
4.4
Das
rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde folglich vom Beschwerdegegner auch
in dieser Hinsicht nicht verletzt. Für eine Rückweisung an denselben besteht
damit kein Anlass.
5.
Der Beschwerdegegner begründete die Ablehnung der
bedingten Entlassung im Wesentlichen mit der bestehenden Fluchtgefahr sowie
auch der belasteten Legalprognose des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer
demgegenüber stellt eine Fluchtgefahr und eine Gemeingefährlichkeit in Abrede.
6.
6.1
Gemäss
Art. 84 Abs. 6 StGB ist dem Gefangenen zur Pflege der Beziehungen zur
Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in
angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug
dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere
Straftaten begeht. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so steht dem
Strafgefangenen ein "Recht auf Urlaub" zu (Andrea Baechtold,
Strafvollzug, 2. A., Bern 2009, S. 165; Stefan
Trechsel/Peter Aebersold in; Stefan Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013,
Art. 86 N. 10, Art. 84
N. 9). Es ist Sache der Kantone, die Einzelheiten der Urlaubsgewährung zu
regeln (Günther Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Bern 2007, Art. 84 N. 5).
6.2
§ 61 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom
6.
Dezember 2006 (JVV) verweist für die Urlaubsgewährung auf die
Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und
Urlaubsgewährung vom 7. April 2006. Nach deren Ziffer 3.1 können der
eingewiesenen Person Ausgang und Urlaub bewilligt werden, wenn: a) keine Gefahr
besteht, dass sie flieht oder weitere Straftaten begeht; b) sie den
Vollzugsplan einhält und bei den Eingliederungsbemühungen aktiv mitwirkt; c)
ihre Einstellung und Haltung im Vollzug sowie ihre Arbeitsleistungen zu keinen
Beanstandungen Anlass geben; d) Grund zur Annahme besteht, dass sie rechtzeitig
in die Vollzugseinrichtung zurückkehrt, sich an die durch die zuständige
Behörde festgelegten Bedingungen und Auflagen hält und während des Urlaubs das
in sie gesetzte Vertrauen nicht missbraucht; e) sie über genügend Mittel
verfügt, um die Kosten des Ausgangs oder Urlaubs zu bezahlen. Mit der Urlaubsgewährung
können Weisungen und Auflagen verbunden werden (vgl. § 61 Abs. 2
JVV). Fluchtgefährliche Personen erhalten keinen Urlaub
(§ 61 Abs. 4 Satz 1 JVV).
6.3
Fluchtgefahr
im Sinn von Art. 84 Abs. 6 StGB darf nicht bereits dann angenommen
werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Hingegen
genügt es, wenn aufgrund der konkreten Umstände eine Flucht als wahrscheinlich
erscheint. Dabei müssen die konkreten Umstände des Falles, insbesondere die
gesamten Lebensverhältnisse der betroffenen Person, in Betracht gezogen werden
(BGr, 13. Januar 2010,1B_378/2009, E. 4.1; BGE 125 I 60 E. 3a).
So ist von einer Fluchtgefahr auszugehen, wenn erkennbare Risiken vorliegen.
Nicht erforderlich ist, dass geradezu bewiesen werden muss, der Gefangene werde
fliehen, da künftiges Verhalten ohnehin nicht bewiesen werden kann, sondern
anhand der bekannten Umstände abzuschätzen ist (vgl. VGr, 16. Dezember
2009, VB.2009.00641, E. 4.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
darf ein Urlaubsgesuch nur dann wegen Fluchtgefahr abgelehnt werden, wenn dies
verhältnismässig ist und dem Vollzugszweck der Wiedereingliederung des
Eingewiesenen ausreichend Rechnung getragen wird. Je näher das Strafende rückt,
desto gewichtiger wird das öffentliche Interesse, den Gefangenen auf den
Wiedereintritt in die Gesellschaft vorzubereiten, indem ihm unter anderem
Gelegenheit gegeben wird, die hierfür notwendigen persönlichen und familiären
Beziehungen zu pflegen oder aufzubauen. Gleichzeitig nimmt das öffentliche Interesse
an der vollständigen Vollstreckung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe ab, je
länger die Haft bereits angedauert hat. Insofern ist es ein Gebot der
Verhältnismässigkeit, gegen Ende des ordentlichen Strafvollzugs ein gewisses
Fluchtrisiko bei der Gewährung von Urlaub in Kauf zu nehmen, das möglicherweise
zu Beginn des Strafvollzugs die Urlaubsgewährung ausschliessen würde (BGr,
12.
Januar 2012,6B_577/2011, E. 2.3). Die Fluchtgefahr ist somit regelmässig
umso geringer einzuschätzen, je kürzer der verbleibende Strafrest ist
(Christian Schwarzenegger/Markus Hug/Daniel Jositsch, Strafrecht II,
8.
A., Zürich etc. 2007, S. 270).
6.4
Bei der
Prüfung von Urlaubsgesuchen verfügen die Strafvollzugsbehörden über einen
weiten Ermessensspielraum (BGr, 12. Januar 2012,6B_577/2011, E. 2.4,
BGr, 31. Januar 2006,1P.10/2006, E. 2.4). Die Ermessensausübung hat
sich indessen an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, den verwaltungsrechtlichen
Grundprinzipien und den (weiteren) verfassungsrechtlichen Schranken zu
orientieren. Als solche gelten insbesondere das Willkürverbot und das Verbot
der rechtsungleichen Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie der
Grundsatz der Notwendigkeit und der Verhältnismässigkeit staatlicher Massnahmen
(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 80). Beschränkungen der
Freiheitsrechte von Gefangenen dürfen nicht über das hinausgehen, was zur
Gewährung der Haftzwecke und zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemässen
Gefängnisbetriebs erforderlich ist (BGE 124 I 203 E. 2b). Wird ein
Urlaubsgesuch ohne ernsthafte und objektive Gründe verweigert, so verstösst
dies gegen das in Art. 9 der Schweizerischen Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV) verankerte Willkürverbot und ist auch mit Art. 36
BV nicht vereinbar (BGr, 9. Februar 2005,1P.622/2004, E. 3.3).
7.
7.1
Die
Vorinstanz erwog in der Verfügung vom 8. März 2013, der Beschwerdeführer
sei die bei ihm diagnostizierten problematischen Persönlichkeitsstrukturen
nicht in therapeutisch relevanter Weise angegangen, weshalb kaum von einer
zwischenzeitlich erfolgten Verbesserung der ursprünglich gestellten, deutlich
belasteten Legalprognose ausgegangen werden könne. Sein Vollzugsverhalten im
engeren Sinn gebe zu keinen Beanstandungen Anlass. Soweit man aber die Einstellung
und das Verhalten mit Bezug auf die ihm auch obliegende Mitwirkungspflicht bei
der gerichtlich angeordneten stationären therapeutischen Massnahme
berücksichtige, könne ihm kein gutes Zeugnis ausgestellt werden. Zudem sei eine
Fluchtgefahr klar zu bejahen: Der Beschwerdeführer werde die Schweiz nach Beendigung
des stationären Massnahmenvollzugs voraussichtlich verlassen müssen, das hier
bestehende soziale Netz sei insofern zu relativieren, als er nicht zu allen
seinen Kindern und deren Müttern Kontakt habe und er in der Vergangenheit
mehrere Jahre in verschiedenen Ländern gelebt habe. Es sei davon auszugehen,
dass es dem Beschwerdeführer kaum schwerfallen würde, sich erneut im Ausland
zurechtzufinden, umso mehr, als dies nur die Vorwegnahme eines ohnehin
bevorstehenden Schritts bedeuten würde. In beruflicher Hinsicht sei er in der
Schweiz kaum integriert gewesen. Überdies sei er im Rahmen des zunächst
vorzeitigen Massnahmenvollzugs in offeneren Institutionen daraus mehrfach geflüchtet.
Begleitende Massnahmen, die das Fluchtrisiko auf ein in Kauf zu nehmendes Mass
zu reduzieren vermöchten, seien nicht ersichtlich. Dem Beschwerdeführer sei zuzumuten,
dass ihn sein Sohn – einstweilen – weiterhin in der Justizvollzugsanstalt
besuchen komme.
7.2
Die
Beschwerdeführer beschränkt sich in der Beschwerdeschrift auf eine unsubstanziierte
Kritik des Entscheids der Vorinstanz und bringt nichts vor, was deren zutreffende
und durch die Akten gestützte Erwägungen infrage stellen würde. In Anwendung
von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG kann daher auf die
Begründung der Verfügung vom 8. März 2013 verwiesen werden. Tatsächlich
bestehen angesichts der voraussichtlichen Ausweisung und der noch unklaren
weiteren Dauer der Massnahme sowie insbesondere der früher erfolgten mehrfachen
Fluchten aus wenig gesicherten Institutionen deutlich erkennbare Risiken für
eine erneute Flucht, die auch unter Berücksichtigung der Interessen des
Beschwerdeführers an der Wahrnehmung eines Beziehungsurlaubs eine Abweisung des
entsprechenden Gesuchs als verhältnismässig erscheinen lassen. Entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers vertrat die Vorinstanz bei ihrer Einschätzung dabei
nicht die Auffassung, dass er in der Schweiz über "kein" soziales
Netz verfüge. Sie sah dieses aufgrund der gegebenen Umstände lediglich nicht
als derart ausgeprägt und protektiv an, dass es die bestehende Fluchtgefahr
entscheidend relativieren könnte. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei
in beruflicher Hinsicht "extrem erfolgreich" gewesen, blieb sodann unbelegt
und wird jedenfalls durch die Akten nicht gestützt; eine Auswirkung auf die
Frage der Fluchtgefahr ist darin im Übrigen nicht erkennbar. Soweit der
Beschwerdeführer geltend macht, dass er im Urlaub von einem Polizisten in Zivil
begleitet werden könnte, ist er darauf hinzuweisen, dass dies von Gesetzes
wegen nicht vorgesehen ist (vgl. § 61 Abs. 3
und 4 JVV).
7.3
Angesichts
des weiten Ermessensspielraums der Strafvollzugsbehörden bei der Prüfung von
Urlaubsgesuchen (vorn E. 6.4) ist der vorinstanzliche Entscheid bzw. die
Nichtgewährung des Urlaubs nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Die
Beschwerde ist demzufolge insofern abzuweisen. Aufgrund der bestehenden
Fluchtgefahr kann dem Beschwerdeführer auch kein begleiteter Urlaub zugestanden
werden (vgl. § 61 Abs. 4 Satz 1 JVV), weshalb der entsprechende Eventualantrag ebenfalls
abzuweisen ist.
8.
8.1
Zu
prüfen bleibt, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu Recht wegen
Aussichtslosigkeit abwies. Gemäss § 16 VRG wird Privaten, welchen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten
erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Als aussichtslos sind Begehren
anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als
jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel
verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem
Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein
Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht
deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet (Kölz/Boss-hart/Röhl,
§ 16 N. 32).
8.2
Die
Vorinstanz erwog, das Gesuch sei aussichtslos gewesen, da schon im Zeitpunkt
der Rekurseinreichung festgestanden habe, dass eine Begutachtung bzw. Entscheidfindung
mit Bezug auf den weiteren Vorgang des Vollzugs der Massnahme bevorstehe
(mittlerweile wurde das Gutachten erstattet). Aufgrund der vom Beschwerdeführer
bis dahin gezeigten vehementen Verweigerungshaltung mit Bezug auf die stationäre
Therapie habe er nicht ernsthaft davon ausgehen können, dass ihm gerade dann –
bei bestehender Fluchtgefahr – ein Urlaub gewährt würde, umso weniger als damals
noch kein Kontakt zu dem Sohn, der er besuchen wolle, stattgefunden habe. Der
Beschwerdeführer seinerseits machte diesbezüglich lediglich geltend, es habe
sich um ein erstmaliges Urlaubsgesuch gehandelt, das nicht sofort wegen
Aussichtslosigkeit hätte verworfen werden dürfen.
8.3
Der
Beschwerdeführer befindet sich seit mehreren Jahren im Strafvollzug und erhielt
bzw. erhält für seine dort geleistete Arbeit ein Entgelt (vgl. § 104 der
Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV]). Es ist somit fraglich,
ob er tatsächlich mittellos ist, wie er dies selber geltend macht und wovon die
Vorinstanz ohne Weiteres ausging. Dies kann jedoch
offenbleiben. Die
Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich der Aussichtslosigkeit des Rekurses sind
jedenfalls nicht zu beanstanden und bewegen sich zweifellos noch in dem ihr
bezüglich dieser Frage zukommenden Ermessensspielraum.
8.4
Die
Beschwerde erweist sich damit auch in dieser Hinsicht als unbegründet.
9.
9.1
Die
Beschwerde ist dementsprechend vollumfänglich abzuweisen. Die Gerichtskosten
sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts seines Unterliegens
ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der
Beschwerdegegner hat eine solche nicht beantragt.
9.2
Nachdem
sich der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift mit dem vorinstanzlichen
Entscheid nicht eingehend auseinandersetzte und denselben in weitgehend
unsubstanziierter Weise kritisierte (vgl. vorn E. 7.2), und da sich
derselbe als rechtmässig erweist, müssen seine Begehren im Beschwerdeverfahren
ebenfalls als offensichtlich aussichtslos gelten. Das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist daher auch für das vorliegende Verfahren
abzuweisen.
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
Das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung wird abgewiesen;
und erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'620.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:…