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Entscheid

VB.2013.00285

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00285

18. Juli 2013Deutsch21 min

(URT.2013.15415)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A wurde

mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. No-vember 2009 wegen

versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher Tätlichkeiten, versuchter

Nötigung, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu

einer Freiheitsstrafe von 3½ Jahren – wovon bereits 416 Tage durch

Freiheitsentzug erstanden waren – sowie zu einer Busse von Fr. 2'000.-

verurteilt. Gleichzeitig wurde eine stationäre Massnahme nach Art. 59

Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet.

Seit 1. Juli 2010 (per 30. Juni 2010) befindet sich A im Vollzug der

stationären Massnahme in der Justizvollzugsanstalt C.

B. Am

12. August 2012 ersuchte A um Gewährung eines Hafturlaubs. Mit Verfügung

vom 13. September 2012 lehnte das Amt für Justizvollzug dieses Gesuch ab.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A Rekurs bei

der Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion; Eingang des

Rekurses am 19. Oktober 2012) und beantragte die Aufhebung der Verfügung

vom 13. September 2012 sowie die Gewährung eines angemessenen Hafturlaubs. Eventualiter sei ihm ein begleiteter Hafturlaub zu

gewähren, subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die

Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersuchte

er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

Mit Verfügung vom 8. März 2013 wies die Justizdirektion den Rekurs ab, ebenso

das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Die

Verfahrenskosten wurden A auferlegt. Eine Parteientschädigung wurde ihm nicht

zugesprochen.

III.

A. Daraufhin

erhob A am 15. April 2013 Beschwerde am Verwaltungsgericht mit den Anträgen,

die Verfügung der Justizdirektion vom 8. März 2013 sei aufzuheben, und es

sei ihm ein angemessener Hafturlaub zu gewähren. Eventualiter sei ihm ein

begleiteter Hafturlaub zu gewähren, subeventualiter sei die angefochtene

Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Zudem

ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsverbeiständung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren. Ausserdem sei

eine öffentliche Verhandlung durchzuführen.

B.

Mit Eingabe vom 2. Mai 2013 beantragte die Justizdirektion die

Abweisung der Beschwerde. Am 16. Mai 2013 stellte das Amt für

Justizvollzug denselben Antrag. Die Parteien liessen sich daraufhin nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beurteilung fällt in die

einzelrichterliche Zuständigkeit, da kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung

vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im

Sinn von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK). Die Garantien dieser Bestimmung kommen nur in Verfahren zur Anwendung,

in denen über "zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen" oder

über eine "erhobene strafrechtliche Anklage" entschieden wird. Während

im Strafvollzugsrecht die strafrechtlichen Verfahrensgarantien nicht gelten, da

ihre Anwendbarkeit mit der rechtskräftigen Verhängung der zu vollstreckenden

Strafe erlischt (Frank Meyer in Ulrich Karpenstein/Franz C. Mayer,

EMRK-Kommentar, München 2012, Art. 6 N. 32, mit Hinweisen), anerkannte

der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) das Vorliegen einer zivilrechtlichen

Streitigkeit in Fällen, in denen Massnahmen im Strafvollzug Auswirkungen auf

das Persönlichkeitsrecht oder auf Familienbeziehungen (Besuchsrecht) haben

können (Jens Meyer-Ladewig, Europäische Menschenrechtskonvention,

Handkommentar, 3. A., Baden-Baden 2011, Art. 6 N. 17

S. 122, mit Hinweisen). So erwog der EGMR, die Unterbringung eines Inhaftierten

in einem besonderen Hochsicherheitstrakt eines Gefängnisses, die Beschränkungen

bei Familienbesuchen und in finanziellen Angelegenheiten mit sich brachte, sei

zivilrechtlicher Natur, da sie persönliche Rechte betreffe (EGMR, 17. September

2009, Enea gegen Italien, Nr. 74912/01, E. 106).

Das vorliegende Verfahren

betrifft die Gewährung eines Beziehungsurlaubs des sich im Strafvollzug

befindlichen Beschwerdeführers, der diesen Urlaub anscheinend zu einem Treffen

mit seinem Sohn nutzen will, zu dem bis anhin keine Kontakte bestanden. Es

fragt sich allerdings, ob sich die Gewährung eines Beziehungsurlaubs mit der

Gewährung des Besuchsrechts vergleichen lässt. Gemäss § 117 Abs. 1

JVV kann die verurteilte Person während mindestens einer Stunde pro Woche

besucht werden. Zur Unterstützung der Resozialisierung oder der erzieherischen

Entwicklung der verurteilten Person können zusätzliche Besuche gestattet werden

(Abs. 2). Sofern keine Missbräuche zu erwarten sind, werden die Besuche

nicht überwacht (Abs. 4). Dieses Recht steht der verurteilten Person demnach

ab dem Zeitpunkt, ab dem sie in Haft ist, ungeachtet weiterer Umstände und

ihres Verhaltens zu. Davon unterscheidet sich die Gewährung eines Hafturlaubs

erheblich, können doch damit nicht nur Auflagen und Weisungen über Verhalten,

Beschäftigung und Aufenthaltsort, Meldepflicht und Begleitung sowie

Rahmenbedingungen für die Durchführung weiterer Urlaube verbunden werden,

sondern ist auch das Verhalten der eingewiesenen Person im Strafvollzug, eine

allfällige Gefährdung der Öffentlichkeit und allfällige Fluchtgefahr zu

berücksichtigen (§ 61 Abs. 2 JVV, dazu ausführlich § 61

Abs. 1 JVV in Verbindung mit Ziff. 3.1 Abs. 1 der Richtlinien

der Ostschweizer Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung

vom 7. April 2006).

Der vorgenannte, vom EGMR geprüfte Fall unterscheidet sich

zudem insofern von dem hier zu beurteilenden, als der dort Inhaftierte durch

die Unterbringung im Hochsicherheitstrakt weitergehende, das heisst über den

Normalvollzug hinausgehende Beschränkungen des Empfangs von Besuch und der

Führung von Telefongesprächen zu gewärtigen hatte, während dem Beschwerdeführer

vorliegend "lediglich" ein Urlaub ausserhalb der Gefängnismauern untersagt

wurde, was hingegen sein Besuchsrecht nicht beeinträchtigt. Ob diese

Rechtsprechung unbesehen auf einen Fall wie den hier zu entscheidenden zur

Anwendung gelangen kann bzw. ob die Frage der Gewährung eines Hafturlaubs im

selben Sinn als zivilrechtliche Streitigkeit gemäss Art. 6 Ziff. 1

EMRK zu beurteilen wäre, ist daher fraglich und kann gewiss nicht ohne Weiteres

angenommen werden. Selbst wenn aber die Frage der Gewährung eines Urlaubs als

eine zivilrechtliche Streitigkeit betrachtet werden sollte, stellt sich die

weitere Frage, ob damit zwingend eine öffentliche Verhandlung durchgeführt werden

muss, wenn die verurteilte Person eine solche – selbst wie vorliegend ohne jede

Begründung – verlangt.

2.2

Nach der

Rechtsprechung des EGMR kann eine öffentliche Verhandlung auch dann unterbleiben,

wenn dies durch besondere Umstände gerechtfertigt ist. Dies gilt selbst dann,

wenn in einem Verfahren lediglich ein einziges Organ als Gericht im Sinn von

Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu qualifizieren ist und vor diesem keine

Verhandlung durchgeführt wurde (BGr, 12. Oktober 2012,1C_156/2012,

E. 5.2.3). Hierbei anerkennt der EGMR verschiedene Fallgruppen: Für

sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, soweit nur rechtlich oder hochgradig

technische Fragen zu entscheiden sind und die Parteien hinreichende Gelegenheit

zur schriftlichen Stellungnahme hatten; im Interesse der Verfahrensökonomie und

bei Sorgerechtsstreitigkeiten zum Schutz von Minderjährigen und der

Privatsphäre (Karpenstein/Mayer, Art. 6 N. 64, mit Hinweisen auf

entsprechende Entscheide des EGMR). Eine öffentliche Verhandlung kann vor dem

Hintergrund der Effizienz- und Wirtschaftlichkeitsanforderungen an die

staatlichen Behörden auch dann entfallen, wenn die zu beurteilenden

Rechtsfragen nicht besonders komplex sind und der Sachverhalt nicht strittig

ist (EGMR, 5. September 2002, Speil gegen Österreich, Nr. 42057/98,

E. 1a).

2.3

Der

Beschwerdeführer begründete den Antrag um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung

in keiner Weise. So brachte er darin auch nicht zum Ausdruck, dass ihm an der

Darlegung seines persönlichen Standpunkts vor einem unabhängigen Gericht gelegen

ist (vgl. BGr, 3. Januar 2013,8C_752/2012, E. 3.3.1). Vorliegend

stellen sich jedenfalls keine übermässig komplexen Rechtsfragen, und der für

den Entscheid massgebliche Sachverhalt ergibt sich rechtsgenügend aus den

Akten. Weder wird vorgebracht, dass eine Anhörung des Beschwerdeführers vor Verwaltungsgericht

für die Frage der Urlaubsgewährung entscheidwesentlich sein könnte, noch ist dies

ersichtlich (vgl. Siegbert Morscher/Peter Christ, Grundrecht auf öffentliche

Verhandlung gemäss Art. 6 EMRK, Europäische Grundrechte Zeitschrift EuGRZ

2010.

S. 272 ff., Kap. III.A). Für die Beurteilung der in der

Beschwerdeschrift aufgeworfenen formellen Fragen – insbesondere der geltend gemachten

Verletzung des rechtlichen Gehörs seitens des Beschwerdegegners (vgl. E. 4)

– bedarf es keines persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers und somit auch

keiner öffentlichen Verhandlung (vgl. BGE 136 I 279 E. 2.1; dazu auch BGr,

26.

Oktober 2010,2C_370/2010, E. 2.8). Auch begründet die

Beurteilung von blossen Rechtsfragen oder Verfahrensrügen in aller Regel keinen

Anspruch auf eine mündliche öffentliche Verhandlung nach Art. 6

Abs. 1 EMRK (dazu BGr, 3. Oktober 2012,1C_542/2011, E. 3;

12.

Oktober 2012,1C_156/2012, E. 5.2.3). Überdies erweist sich die

Beschwerde – wie gezeigt werden wird – in materieller Hinsicht als

offensichtlich unbegründet (vgl. BGE 136 I 279 E. 1, E. 7.2).

2.4

Das

Begehren des Beschwerdeführers um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung

ist folglich abzuweisen.

3.

3.1

Die

Vorinstanz stellte dem Beschwerdeführer die Duplik des Beschwerdegegners vom

7.

Februar 2013 zwar zu, dies jedoch lediglich zur Kenntnisnahme und ohne

Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme. Gleichzeitig wurden den Parteien der

Abschluss der Sachverhaltsermittlungen angezeigt. Fraglich ist, ob mit diesem

Vorgehen das rechtliche Gehör bzw. das Replikrecht des Beschwerdeführers

verletzt wurde. Letzterer machte in der Beschwerdeschrift diesbezüglich selber

zwar keine Gehörsverletzung geltend. Aus der formellen Natur des

Gehörsanspruchs sowie der in § 7 Abs. 4 VRG statuierten Pflicht der

Rechtsanwendung von Amts wegen folgt jedoch, dass eine allfällige Gehörsverletzung

auch ohne entsprechende Rüge zu beachten ist (vgl. Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 8 N. 6).

3.2

Nach der

neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht das Replikrecht unabhängig

davon, ob ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, eine Frist zur Stellungnahme

angesetzt oder die Eingabe lediglich zur Kenntnisnahme oder zur Orientierung

zugestellt wurde (BGE 132 I 42 E. 3.3.3 f.; BGE 133 I 98

E. 2.2). Von einer Partei, die eine Eingabe ohne Fristansetzung erhält und

dazu Stellung nehmen will, wird erwartet, dass sie dies "umgehend"

tut oder zumindest beantragt. Ansonsten wird angenommen, sie habe auf eine weitere

Eingabe verzichtet (BGE 133 I 100 E. 4.8; BGer, 21. März 2011,

5A_42/2011, E. 2.2.2 = Pra 2011 Nr. 92 S. 657). Vor diesem

Hintergrund erwog das Bundesgericht in einem neueren Entscheid zu einem Fall,

wo die Vorinstanz die Vernehmlassungen der übrigen Verfahrensbeteiligten einer

anwaltlich vertretenen Partei lediglich zur Kenntnisnahme zugestellt hatte, der

Rechtsvertreter hätte die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Replikrecht

kennen und somit wissen müssen, dass ihm auch bei der blossen Zustellung zur

Kenntnisnahme ein Replikrecht zugestanden hätte, das er innert angemessener

Frist hätte einfordern müssen. Da der Rechtsvertreter keine Stellungnahme eingereicht

und auch nicht um Fristansetzung ersucht hatte, durfte die Vorinstanz auf den

Verzicht des Replikrechts schliessen (BGE 138 I 484 E. 2).

Diese Schlussfolgerung lässt

sich auf den vorliegenden Fall übertragen, in dem der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer

bzw. eben seine Rechtsvertreterin im Rekursverfahren ebenfalls nicht umgehend

bzw. überhaupt nicht eine weitere Eingabe einreichte oder eine Fristansetzung

zur Stellungnahme beantragte. Nachdem die Vorinstanz erst am 8. März 2013

ihren Entscheid fällte, wäre hierzu im Übrigen genügend Zeit vorhanden gewesen.

Eine Verletzung des Replikrechts bzw. des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz

liegt damit nicht vor.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer machte wie bereits in der Rekursschrift geltend, sein

rechtliches Gehör sei vom Beschwerdegegner dadurch verletzt worden, dass seine

Rechtsvertreterin zu seiner Anhörung am 12. September 2012 nicht

eingeladen worden sei, obwohl sie anlässlich des Urlaubsgesuchs vom

12.

August 2012 angeboten habe, dass die Modalitäten noch abgesprochen

werden könnten, allenfalls auch an einer gemeinsamen Sitzung. Dies stelle einen

nicht heilbaren Formfehler dar.

4.2

Die

Vorinstanz erwog hierzu, eine vorgängige mündliche Anhörung für die Beurteilung

eines Urlaubsgesuchs sei gesetzlich nicht zwingend vorgesehen. Nachdem der Beschwerdeführer

keinen Anspruch darauf habe, könne auch seiner Rechtsvertreterin kein solcher

zukommen. Sodann sei es dem Beschwerdeführer bzw. seiner Vertreterin zuzumuten

gewesen, die wesentlichen Eckpunkte im schriftlichen Urlaubsgesuch darzulegen und

insoweit sein rechtliches Gehör wahrzunehmen. Der Beschwerdeführer habe darüber

hinaus die Anhörung unverzüglich abgebrochen – ohne geltend gemacht zu haben,

er habe seine Anwältin beiziehen wollen – und damit auf das ihm zusätzlich gewährte

rechtliche Gehör verzichtet. Schliesslich habe er auch im Rekursverfahren die

Möglichkeit gehabt, sich mehrfach zu äussern.

4.3

Diese

Erwägungen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Anders als bei der Prüfung

der bedingten Entlassung (vgl. Art. 86 Abs. 2 StGB) ist bei der

Prüfung der Urlaubsgewährung eine vorgängige mündliche Anhörung tatsächlich

nicht gesetzlich vorgeschrieben. Eine solche wird jedoch praxisgemäss vom

Beschwerdegegner zur Eröffnung einer bevorstehenden Ablehnung des Gesuchs

durchgeführt. Die Anhörung des Beschwerdegegners am 12. September 2012

diente denn auch ausdrücklich diesem Zweck und nicht der Diskussion der

Modalitäten des Urlaubs, durften diese doch auf den Entscheid des Beschwerdegegners

angesichts der aus seiner Sicht bestehenden Fluchtgefahr ohnehin keine Rolle

gespielt haben. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beantragte die

Durchführung eines Gesprächs bzw. ihren Beizug jedoch ausdrücklich gerade

hierzu und ersuchte nicht um Teilnahme an der Anhörung zwecks Eröffnung des

ablehnenden Entscheids. Wäre ihr auch daran gelegen gewesen, so wäre ihr als Rechtsanwältin

zuzumuten gewesen, ihr Gesuch in diesem Sinn hinreichend deutlich und nicht nur

sinngemäss zu formulieren. Anders als im Rekursverfahren machte die

Rechtsvertreterin im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend, dass der

Beschwerdeführer die Anhörung deshalb abgebrochen habe, weil sie selbst nicht

zugegen gewesen sei. Unbestritten bleibt, dass sich der Beschwerdeführer jedenfalls

im Rahmen der Anhörung nicht in diesem Sinn geäussert hatte, weshalb auch eine

Wiederholung derselben in Anwesenheit der Rechtsvertreterin für den Beschwerdegegner

nicht angezeigt war.

4.4

Das

rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde folglich vom Beschwerdegegner auch

in dieser Hinsicht nicht verletzt. Für eine Rückweisung an denselben besteht

damit kein Anlass.

5.

Der Beschwerdegegner begründete die Ablehnung der

bedingten Entlassung im Wesentlichen mit der bestehenden Fluchtgefahr sowie

auch der belasteten Legalprognose des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer

demgegenüber stellt eine Fluchtgefahr und eine Gemeingefährlichkeit in Abrede.

6.

6.1

Gemäss

Art. 84 Abs. 6 StGB ist dem Gefangenen zur Pflege der Beziehungen zur

Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in

angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug

dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere

Straftaten begeht. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so steht dem

Strafgefangenen ein "Recht auf Urlaub" zu (Andrea Baechtold,

Strafvollzug, 2. A., Bern 2009, S. 165; Stefan

Trechsel/Peter Aebersold in; Stefan Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013,

Art. 86 N. 10, Art. 84

N. 9). Es ist Sache der Kantone, die Einzelheiten der Urlaubsgewährung zu

regeln (Günther Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Bern 2007, Art. 84 N. 5).

6.2

§ 61 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom

6.

Dezember 2006 (JVV) verweist für die Urlaubsgewährung auf die

Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und

Urlaubsgewährung vom 7. April 2006. Nach deren Ziffer 3.1 können der

eingewiesenen Person Ausgang und Urlaub bewilligt werden, wenn: a) keine Gefahr

besteht, dass sie flieht oder weitere Straftaten begeht; b) sie den

Vollzugsplan einhält und bei den Eingliederungsbemühungen aktiv mitwirkt; c)

ihre Einstellung und Haltung im Vollzug sowie ihre Arbeitsleistungen zu keinen

Beanstandungen Anlass geben; d) Grund zur Annahme besteht, dass sie rechtzeitig

in die Vollzugseinrichtung zurückkehrt, sich an die durch die zuständige

Behörde festgelegten Bedingungen und Auflagen hält und während des Urlaubs das

in sie gesetzte Vertrauen nicht missbraucht; e) sie über genügend Mittel

verfügt, um die Kosten des Ausgangs oder Urlaubs zu bezahlen. Mit der Urlaubsgewährung

können Weisungen und Auflagen verbunden werden (vgl. § 61 Abs. 2

JVV). Fluchtgefährliche Personen erhalten keinen Urlaub

(§ 61 Abs. 4 Satz 1 JVV).

6.3

Fluchtgefahr

im Sinn von Art. 84 Abs. 6 StGB darf nicht bereits dann angenommen

werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Hingegen

genügt es, wenn aufgrund der konkreten Umstände eine Flucht als wahrscheinlich

erscheint. Dabei müssen die konkreten Umstände des Falles, insbesondere die

gesamten Lebensverhältnisse der betroffenen Person, in Betracht gezogen werden

(BGr, 13. Januar 2010,1B_378/2009, E. 4.1; BGE 125 I 60 E. 3a).

So ist von einer Fluchtgefahr auszugehen, wenn erkennbare Risiken vorliegen.

Nicht erforderlich ist, dass geradezu bewiesen werden muss, der Gefangene werde

fliehen, da künftiges Verhalten ohnehin nicht bewiesen werden kann, sondern

anhand der bekannten Umstände abzuschätzen ist (vgl. VGr, 16. Dezember

2009, VB.2009.00641, E. 4.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

darf ein Urlaubsgesuch nur dann wegen Fluchtgefahr abgelehnt werden, wenn dies

verhältnismässig ist und dem Vollzugszweck der Wiedereingliederung des

Eingewiesenen ausreichend Rechnung getragen wird. Je näher das Strafende rückt,

desto gewichtiger wird das öffentliche Interesse, den Gefangenen auf den

Wiedereintritt in die Gesellschaft vorzubereiten, indem ihm unter anderem

Gelegenheit gegeben wird, die hierfür notwendigen persönlichen und familiären

Beziehungen zu pflegen oder aufzubauen. Gleichzeitig nimmt das öffentliche Interesse

an der vollständigen Vollstreckung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe ab, je

länger die Haft bereits angedauert hat. Insofern ist es ein Gebot der

Verhältnismässigkeit, gegen Ende des ordentlichen Strafvollzugs ein gewisses

Fluchtrisiko bei der Gewährung von Urlaub in Kauf zu nehmen, das möglicherweise

zu Beginn des Strafvollzugs die Urlaubsgewährung ausschliessen würde (BGr,

12.

Januar 2012,6B_577/2011, E. 2.3). Die Fluchtgefahr ist somit regelmässig

umso geringer einzuschätzen, je kürzer der verbleibende Strafrest ist

(Christian Schwarzenegger/Markus Hug/Daniel Jositsch, Strafrecht II,

8.

A., Zürich etc. 2007, S. 270).

6.4

Bei der

Prüfung von Urlaubsgesuchen verfügen die Strafvollzugsbehörden über einen

weiten Ermessensspielraum (BGr, 12. Januar 2012,6B_577/2011, E. 2.4,

BGr, 31. Januar 2006,1P.10/2006, E. 2.4). Die Ermessensausübung hat

sich indessen an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, den verwaltungsrechtlichen

Grundprinzipien und den (weiteren) verfassungsrechtlichen Schranken zu

orientieren. Als solche gelten insbesondere das Willkürverbot und das Verbot

der rechtsungleichen Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie der

Grundsatz der Notwendigkeit und der Verhältnismässigkeit staatlicher Massnahmen

(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 80). Beschränkungen der

Freiheitsrechte von Gefangenen dürfen nicht über das hinausgehen, was zur

Gewährung der Haftzwecke und zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemässen

Gefängnisbetriebs erforderlich ist (BGE 124 I 203 E. 2b). Wird ein

Urlaubsgesuch ohne ernsthafte und objektive Gründe verweigert, so verstösst

dies gegen das in Art. 9 der Schweizerischen Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV) verankerte Willkürverbot und ist auch mit Art. 36

BV nicht vereinbar (BGr, 9. Februar 2005,1P.622/2004, E. 3.3).

7.

7.1

Die

Vorinstanz erwog in der Verfügung vom 8. März 2013, der Beschwerdeführer

sei die bei ihm diagnostizierten problematischen Persönlichkeitsstrukturen

nicht in therapeutisch relevanter Weise angegangen, weshalb kaum von einer

zwischenzeitlich erfolgten Verbesserung der ursprünglich gestellten, deutlich

belasteten Legalprognose ausgegangen werden könne. Sein Vollzugsverhalten im

engeren Sinn gebe zu keinen Beanstandungen Anlass. Soweit man aber die Einstellung

und das Verhalten mit Bezug auf die ihm auch obliegende Mitwirkungspflicht bei

der gerichtlich angeordneten stationären therapeutischen Massnahme

berücksichtige, könne ihm kein gutes Zeugnis ausgestellt werden. Zudem sei eine

Fluchtgefahr klar zu bejahen: Der Beschwerdeführer werde die Schweiz nach Beendigung

des stationären Massnahmenvollzugs voraussichtlich verlassen müssen, das hier

bestehende soziale Netz sei insofern zu relativieren, als er nicht zu allen

seinen Kindern und deren Müttern Kontakt habe und er in der Vergangenheit

mehrere Jahre in verschiedenen Ländern gelebt habe. Es sei davon auszugehen,

dass es dem Beschwerdeführer kaum schwerfallen würde, sich erneut im Ausland

zurechtzufinden, umso mehr, als dies nur die Vorwegnahme eines ohnehin

bevorstehenden Schritts bedeuten würde. In beruflicher Hinsicht sei er in der

Schweiz kaum integriert gewesen. Überdies sei er im Rahmen des zunächst

vorzeitigen Massnahmenvollzugs in offeneren Institutionen daraus mehrfach geflüchtet.

Begleitende Massnahmen, die das Fluchtrisiko auf ein in Kauf zu nehmendes Mass

zu reduzieren vermöchten, seien nicht ersichtlich. Dem Beschwerdeführer sei zuzumuten,

dass ihn sein Sohn – einstweilen – weiterhin in der Justizvollzugsanstalt

besuchen komme.

7.2

Die

Beschwerdeführer beschränkt sich in der Beschwerdeschrift auf eine unsubstanziierte

Kritik des Entscheids der Vorinstanz und bringt nichts vor, was deren zutreffende

und durch die Akten gestützte Erwägungen infrage stellen würde. In Anwendung

von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG kann daher auf die

Begründung der Verfügung vom 8. März 2013 verwiesen werden. Tatsächlich

bestehen angesichts der voraussichtlichen Ausweisung und der noch unklaren

weiteren Dauer der Massnahme sowie insbesondere der früher erfolgten mehrfachen

Fluchten aus wenig gesicherten Institutionen deutlich erkennbare Risiken für

eine erneute Flucht, die auch unter Berücksichtigung der Interessen des

Beschwerdeführers an der Wahrnehmung eines Beziehungsurlaubs eine Abweisung des

entsprechenden Gesuchs als verhältnismässig erscheinen lassen. Entgegen der

Ansicht des Beschwerdeführers vertrat die Vorinstanz bei ihrer Einschätzung dabei

nicht die Auffassung, dass er in der Schweiz über "kein" soziales

Netz verfüge. Sie sah dieses aufgrund der gegebenen Umstände lediglich nicht

als derart ausgeprägt und protektiv an, dass es die bestehende Fluchtgefahr

entscheidend relativieren könnte. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei

in beruflicher Hinsicht "extrem erfolgreich" gewesen, blieb sodann unbelegt

und wird jedenfalls durch die Akten nicht gestützt; eine Auswirkung auf die

Frage der Fluchtgefahr ist darin im Übrigen nicht erkennbar. Soweit der

Beschwerdeführer geltend macht, dass er im Urlaub von einem Polizisten in Zivil

begleitet werden könnte, ist er darauf hinzuweisen, dass dies von Gesetzes

wegen nicht vorgesehen ist (vgl. § 61 Abs. 3

und 4 JVV).

7.3

Angesichts

des weiten Ermessensspielraums der Strafvollzugsbehörden bei der Prüfung von

Urlaubsgesuchen (vorn E. 6.4) ist der vorinstanzliche Entscheid bzw. die

Nichtgewährung des Urlaubs nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Die

Beschwerde ist demzufolge insofern abzuweisen. Aufgrund der bestehenden

Fluchtgefahr kann dem Beschwerdeführer auch kein begleiteter Urlaub zugestanden

werden (vgl. § 61 Abs. 4 Satz 1 JVV), weshalb der entsprechende Eventualantrag ebenfalls

abzuweisen ist.

8.

8.1

Zu

prüfen bleibt, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu Recht wegen

Aussichtslosigkeit abwies. Gemäss § 16 VRG wird Privaten, welchen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten

erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Als aussichtslos sind Begehren

anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als

jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet

werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel

verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem

Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein

Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht

deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet (Kölz/Boss-hart/Röhl,

§ 16 N. 32).

8.2

Die

Vorinstanz erwog, das Gesuch sei aussichtslos gewesen, da schon im Zeitpunkt

der Rekurseinreichung festgestanden habe, dass eine Begutachtung bzw. Entscheidfindung

mit Bezug auf den weiteren Vorgang des Vollzugs der Massnahme bevorstehe

(mittlerweile wurde das Gutachten erstattet). Aufgrund der vom Beschwerdeführer

bis dahin gezeigten vehementen Verweigerungshaltung mit Bezug auf die stationäre

Therapie habe er nicht ernsthaft davon ausgehen können, dass ihm gerade dann –

bei bestehender Fluchtgefahr – ein Urlaub gewährt würde, umso weniger als damals

noch kein Kontakt zu dem Sohn, der er besuchen wolle, stattgefunden habe. Der

Beschwerdeführer seinerseits machte diesbezüglich lediglich geltend, es habe

sich um ein erstmaliges Urlaubsgesuch gehandelt, das nicht sofort wegen

Aussichtslosigkeit hätte verworfen werden dürfen.

8.3

Der

Beschwerdeführer befindet sich seit mehreren Jahren im Strafvollzug und erhielt

bzw. erhält für seine dort geleistete Arbeit ein Entgelt (vgl. § 104 der

Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV]). Es ist somit fraglich,

ob er tatsächlich mittellos ist, wie er dies selber geltend macht und wovon die

Vorinstanz ohne Weiteres ausging. Dies kann jedoch

offenbleiben. Die

Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich der Aussichtslosigkeit des Rekurses sind

jedenfalls nicht zu beanstanden und bewegen sich zweifellos noch in dem ihr

bezüglich dieser Frage zukommenden Ermessensspielraum.

8.4

Die

Beschwerde erweist sich damit auch in dieser Hinsicht als unbegründet.

9.

9.1

Die

Beschwerde ist dementsprechend vollumfänglich abzuweisen. Die Gerichtskosten

sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts seines Unterliegens

ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der

Beschwerdegegner hat eine solche nicht beantragt.

9.2

Nachdem

sich der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift mit dem vorinstanzlichen

Entscheid nicht eingehend auseinandersetzte und denselben in weitgehend

unsubstanziierter Weise kritisierte (vgl. vorn E. 7.2), und da sich

derselbe als rechtmässig erweist, müssen seine Begehren im Beschwerdeverfahren

ebenfalls als offensichtlich aussichtslos gelten. Das Gesuch des

Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist daher auch für das vorliegende Verfahren

abzuweisen.

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

Das Gesuch des

Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsverbeiständung wird abgewiesen;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'620.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:…