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Entscheid

VB.2013.00286

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00286

20. Juni 2013Deutsch14 min

(URT.2013.15318)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A wurde

mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. November 2009 wegen

versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher Tätlichkeiten, versuchter

Nötigung, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu

einer Freiheitsstrafe von 3½ Jahren – wovon bereits 416 Tage durch

Freiheitsentzug erstanden waren – sowie zu einer Busse von Fr. 2'000.-

verurteilt. Gleichzeitig wurde eine stationäre Massnahme nach Art. 59

Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet.

Seit 1. Juli 2010 (per 30. Juni 2010) befindet sich A im Vollzug der

stationären Massnahme in der JVA C.

B. Anlässlich

der Prüfung der bedingten Entlassung von Amtes wegen gemäss Art. 62d

Abs. 1 StGB lehnte das Amt für Justizvollzug mit Verfügung vom

26. Oktober 2012 die bedingte Entlassung von A aus dem stationären

Massnahmenvollzug ab, ebenso das am 25. September 2012 für das gesamte

weitere Verfahren mit der Vollzugsbehörde gestellte Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am

5.

Dezember 2012 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern

(fortan: Justizdirektion) und beantragte seine bedingte Entlassung,

eventualiter die Aufhebung der Massnahme. Sodann sei ihm ab 25. September

2012.

sowie für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Mit Verfügung vom 8. März 2013 wies die Justizdirektion den Rekurs gegen

die Verfügung vom 26. Oktober 2012 betreffend bedingte Entlassung und

unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. Ebenso wies sie das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung)

für das Rekursverfahren ab. Die Verfahrenskosten wurden A auferlegt. Eine

Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen.

III.

A. Daraufhin

erhob A am 15. April 2013 Beschwerde am Verwaltungsgericht mit den Anträgen,

die Verfügung der Justizdirektion vom 8. März 2013 sei aufzuheben und er

sei bedingt aus der Massnahme zu entlassen. Eventualiter sei die Massnahme

aufzuheben. Subeventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die

Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersuchte A um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das

Rekurs- und das Beschwerdeverfahren. Schliesslich sei das Verfahren bis zum

Eingang des psychiatrischen Gutachtens von D zu sistieren und ihm Frist zur

Nachreichung des Gutachtens inklusive der Möglichkeit zur Begründungsergänzung

anzusetzen.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 19. April 2013 wurde dem Amt für Justizvollzug eine

Frist von zehn Tagen angesetzt um zum Sistierungsgesuch schriftlich Stellung zu

nehmen. Mit Eingabe vom 2. Mai 2013 beantragte das Amt für Justizvollzug

die Abweisung des Sistierungsgesuchs sowie der Beschwerde. Mit

Präsidialverfügung vom 7. Mai 2013 wurde daraufhin der Justizdirektion

eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um zu dieser Eingabe und zur Beschwerde

vom 15. April 2013 Stellung zu nehmen. Dieselbe Frist wurde A angesetzt,

um ebenfalls zur Eingabe vom 2. Mai 2013 Stellung zu nehmen. Am

14.

Mai 2013 beantragte die Justizdirektion unter Verzicht auf Vernehmlassung

die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 21. Mai 2013 reichte A das

vom 22. April 2013 datierende Gutachten Ds ein. Die Parteien liessen sich

daraufhin nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die

Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in

die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern – wie hier – kein Fall von

grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 2 und § 38b Abs. 2 VRG). Da vorliegend sämtliche

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Mit Erstattung

und Eingang des Gutachtens ist das Sistierungsgesuch des Beschwerdeführers

gegenstandslos geworden.

1.3

Prozessthema

eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der

erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte

sein sollen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52

N. 3). Prozessthema der Verfügung vom 26. Oktober 2012 und damit des

vorliegenden Verfahrens ist – neben dem Antrag auf unentgeltliche

Rechtsverbeiständung – einzig die Frage der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers

aus dem Vollzug der Massnahme. Ausserhalb des Streitgegenstands liegen

demgegenüber die von ihm aufgeworfenen Fragen, ob er in einer geeigneten Einrichtung

untergebracht und eine Massnahme nach Art. 59 StGB mangels entsprechender

Therapieplätze in der JVA C überhaupt möglich sei. Auf die diesbezüglichen Ausführungen

in der Beschwerdeschrift ist daher nicht näher einzugehen und insofern auf die

Beschwerde nicht einzutreten.

1.4

Der

Beschwerdeführer machte eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs gemäss

Art. 29 Abs. 2 BV der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) geltend.

Die Vorinstanz habe sich trotz eines entsprechenden Antrags nicht zur Frage der

Aufhebung der Massnahme nach Art. 62c StGB geäussert. Tatsächlich finden

sich im Entscheid der Vorinstanz hierzu keine Erwägungen. Der Anspruch auf

rechtliches Gehör ist formeller Natur und setzt keinen Nachweis eines

materiellen Interesses voraus; eine Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich

die Aufhebung der angefochtenen Anordnung nach sich, ungeachtet der

Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8

N. 5). Wie zu zeigen sein wird (vgl. E. 4.2), sind die beiden vorinstanzlichen

Verfügungen jedoch ohnehin aufzuheben und ist die Sache an den Beschwerdegegner

zurückzuweisen, sodass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.

2.

Der Beschwerdegegner begründete die Ablehnung der bedingten

Entlassung mit der belasteten Legalprognose des Beschwerdeführers bzw. dem

Vorliegen einer deutlichen Rückfallgefahr. Bis anhin habe sich der

Beschwerdeführer noch nicht mit seiner Persönlichkeit, seiner Suchtproblematik

und den von ihm begangenen Straftaten auseinandergesetzt. Die Vorinstanz

stützte diesen Entscheid. Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, er

habe sich – auch ohne Therapie – in den 34 Monaten des Strafvollzugs mit

seinen Taten auseinandergesetzt, weshalb ihm eine günstige Prognose

zuzugestehen sei. Dass bis anhin keine Massnahme nach Art. 59 StGB habe

begonnen werden können, sei nicht ihm anzulasten.

3.

Gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB wird der Täter aus dem

stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es

rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu

bewähren. Die Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann

der Täter aus dem Vollzug bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben

ist; sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich (Art. 62d Abs. 1

StGB).

4.

4.1

In der

Beschwerdeschrift setzte sich der Beschwerdeführer mit dem vorinstanzlichen

Entscheid nicht eingehend auseinander und wiederholte bzw. ergänzte zum

grössten Teil seine bereits in der Rekursschrift wiedergegebenen Ausführungen,

die überdies weitgehend Fragen ausserhalb des Streitgegenstands betreffen (vorn

E. 1.3). Der Rekursentscheid vom 8. März 2013 hatte diese bereits

behandelt und in umfassender und überzeugender Weise dargelegt, weshalb eine

bedingte Entlassung vorerst nicht in Betracht komme, wobei die Vorinstanz das

nunmehr erstattete Gutachten freilich noch nicht berücksichtigen konnte. Die

entsprechenden Erwägungen sind nicht zu beanstanden und werden von den Vorbringen

des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift nicht infrage gestellt, sodass

darauf in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG

verwiesen werden kann.

4.2

Da das

Gutachten von D inzwischen erstattet und vom Beschwerdeführer eingereicht

wurde, ist zu prüfen, ob dieses vom Verwaltungsgericht in den Entscheid

einzubeziehen ist. Nachdem das Gutachten vom 22. April 2013 datiert, lag

es weder im Entscheidzeitpunkt der Vorinstanzen noch bei Beschwerdeerhebung

vor.

Gemäss § 52 Abs. 1

VRG kann sich die Beschwerde vor Verwaltungsgericht auf neue Beweismittel

berufen. Entscheidet das Verwaltungsgericht wie hier als erste gerichtliche Instanz,

können ohne Einschränkung auch neue Tatsachen geltend gemacht werden (§ 52

Abs. 2 VRG e contrario). Für den Rechtsmittelentscheid ist indessen

grundsätzlich die Sachlage massgebend, wie sie zur Zeit des Erlasses der

erstinstanzlichen Verfügung bestand. Das Verwaltungsgericht lehnt es daher im

Allgemeinen ab, während des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens neu eingetretene

Tatsachen zu berücksichtigen (VGr, 28. September 2009, VB.2009.00266,

E. 4.3; Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 16).

Das Gutachten wurde offenbar am 7. November 2012 –

mithin weniger als zwei Wochen nach dem erstinstanzlichen Entscheid – in

Auftrag gegeben. Demnach sollte der Gutachter seine Einschätzung aufgrund von

Tatsachen vornehmen, die sich vor diesem Entscheid ereignet hatten. Durch die

Einreichung des Gutachtens wurden folglich keine neu eingetretenen Tatsachen

geltend gemacht, sondern ein neues Beweismittel vorgebracht. Dass der Beschwerdeführer

dieses zulässige neue Beweismittel erst nach Ablauf der Beschwerdefrist

einreichte, schadet ihm nicht, da es im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch

nicht vorlag. Das Verwaltungsgericht hat das Gutachten daher in seinem

Entscheid zu berücksichtigen. Fraglich ist hingegen, ob es als erste Instanz

gestützt auf das neu vorliegende Gutachten über die bedingte Entlassung

entscheiden soll. Es kann zwar gemäss § 63 Abs. 1 VRG auch reformatorisch

entscheiden, das heisst selber einen neuen Entscheid treffen, doch ist die

Rückweisung geboten, wenn sich wie hier die Kognition des Gerichts auf

Rechtsverletzungen beschränkt (§ 50 Abs. 1 und 2 VRG) und für den zu

treffenden Neuentscheid Ermessen auszuüben ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 64

N. 5). Zudem würde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen, den

Entscheid über die bedingte Entlassung an eine Instanz weiterzuziehen, die eine

Ermessensüberprüfung vornehmen kann, wenn das Verwaltungsgericht nach dem

Vorliegen des Gutachtens als erste Instanz entscheiden würde. Unter diesen

Umständen rechtfertigt es sich, die Sache zur Neubeurteilung an Beschwerdegegner

zurückzuweisen, da diese dem Vollzugsalltag des Beschwerdeführers am nächsten

ist und diesem damit der volle Instanzenzug gewahrt bleibt (vgl. zur Sprungrückweisung

Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 6).

5.

5.1

Zu prüfen

bleibt, ob die Vorinstanzen zu Recht die Gesuche des Beschwerdeführers um

unentgeltliche Rechtsverbeiständung bzw. um unentgeltliche Prozessführung und

Rechtsverbeiständung abwiesen.

Gemäss § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf

entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1).

Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer

die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene

Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine

Familie benötigt. Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten Verhältnisse,

namentlich der Einkommenssituation, der Vermögensverhältnisse und allenfalls

der Kreditwürdigkeit zu beurteilen. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen,

bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf

Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden

können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel

verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem

Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein

Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht

deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16

N. 26 und 32). Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche

Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind

und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet,

die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (BGE 128 I 225

E. 2.5.2).

5.2

Der

Beschwerdegegner bejahte die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers.

Gleichzeitig führte er aus, bei der Prüfung der bedingten Entlassung aus dem

stationären Massnahmenvollzug sei weder von einer besonders schweren Freiheitsbeschränkung,

die die Bestellung eines Rechtsvertreters grundsätzlich gebiete, noch von einem

bloss geringfügigen Eingriff in die persönliche Freiheit auszugehen. Vielmehr

liege eine relativ schwere Freiheitsbeschränkung vor. Der Anspruch auf

unentgeltliche Rechtsverbeiständung setze damit voraus, dass tatsächliche oder

rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen müssten, denen der Betroffene – auf sich

allein gestellt – nicht gewachsen wäre. Die Frage der bedingten Entlassung könne

vorliegend angesichts der eindeutigen psychiatrischen Einschätzungen sowie der

ungenügenden therapeutischen Bearbeitung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers

ohne Weiteres beantwortet werden. Der Beschwerdeführer habe nicht von einer Gutheissung

der bedingten Entlassung ausgehen können. Zudem sei er in der Lage, seine

Rechte auch ohne anwaltliche Vertretung wahrzunehmen. Sodann beziehe sich das

Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung vom 25. September 2012 nicht

auf ein konkretes Verfahren. Ein Anspruch für die gesamte Dauer des Vollzugs

bzw. für noch nicht eingeleitete, zukünftige Verfahren bestehe jedoch nicht.

Die Vorinstanz folgte dem Beschwerdegegner und erwog

überdies, die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hätte nach der Sachlage

und aufgrund des bisherigen Verfahrensganges das Prozessrisiko genügend

abschätzen können. Sie bzw. der Beschwerdegegner habe vor dem Hintergrund der

unverändert negativen Legalprognose und des bevorstehenden Gutachtens nicht von

einer Gutheissung der Begehren ausgehen können. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung sei vom Beschwerdegegner zu Recht wegen Aussichtslosigkeit

abgewiesen worden. Aus demselben Grund seien auch die Gesuche um unentgeltliche

Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren abzuweisen.

5.3

Nachdem

der Beschwerdegegner das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im

Rahmen der Verfügung vom 26. Oktober 2012 prüfte, zielen die Vorbringen

des Beschwerdeführers zur Frage, ob dieses den Anforderungen genügte, ins

Leere. Es gilt jedoch festzuhalten, dass die unentgeltliche Rechtspflege

grundsätzlich tatsächlich nur für ein hängiges Verfahren zu gewähren ist

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 12, 43). Sodann werden auch die Erwägungen

der Vorinstanzen zur Aussichtlosigkeit der Gesuche, wobei in Anwendung von

§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG darauf verwiesen werden

kann, durch die übrigen Ausführungen des Beschwerdeführers in der

Beschwerdeschrift nicht infrage gestellt. Dieser machte diesbezüglich lediglich

geltend, angesichts seiner Drogenabstinenz, seines unauffälligen Verhaltens im

Strafvollzug und seines ihn regelmässig besuchenden sozialen Umfelds seien die

Gesuche nicht aussichtslos gewesen.

Da die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und

Rechtsverbeiständung von den Vorinstanzen somit zu Recht wegen

Aussichtslosigkeit abgewiesen wurden, erübrigt es sich, auf die Fragen der

Mittellosigkeit und der Notwendigkeit des Beizugs einer Rechtsvertreterin

einzugehen. Hinsichtlich der Mittellosigkeit sei jedoch mindestens festgehalten,

dass sich der Beschwerdeführer seit längerer Zeit im Strafvollzug befindet und

für seine dort geleistete Arbeit ein Entgelt erhielt bzw. erhält (vgl.

§ 104 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV]). Es

ist daher fraglich, ob er tatsächlich mittellos ist.

6.

Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen.

Disp.-Ziff. I. der Verfügung der Vorinstanz vom 8. März 2013 ist

insoweit aufzuheben, als damit der Rekurs betreffend die bedingte Entlassung

abgewiesen wurde. Sodann ist auch Disp.-Ziff. I. der Verfügung des

Beschwerdegegners vom 26. Oktober 2012 aufzuheben. Die Sache ist im Sinn

der Erwägungen zum Neuentscheid an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.

7.

7.1

Da die

Rückweisung nicht einer Rechtsverletzung durch den Beschwerdegegner, sondern

dem Eintreffen des Gutachtens zuzuschreiben ist, rechtfertigt es sich, die

Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels überwiegenden Obsiegens ist

dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17

Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche beantragt.

7.2

Der

Beschwerdeführer ersuchte auch im Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung wird bei diesem Ausgang des Verfahrens

gegenstandslos. Die Begehren des Beschwerdeführers müssen sodann nach dem

Gesagten (vorn E. 4.1) auch im Beschwerdeverfahren als offensichtlich

aussichtslos gelten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist folglich abzuweisen.

8.

Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid.

Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur

unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen lässt (BGE 134

II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann

anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können

(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Als

Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG lässt sich ein Rückweisungsentscheid

dann einstufen, wenn der unteren Instanz kein Beurteilungsspielraum mehr

verbleibt (BGE 134 II 124 E. 1.3).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos

geworden abgeschrieben.

2.

Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

Disp.-Ziff. I. der Verfügung der Justizdirektion vom

8.

März 2013 wird insoweit aufgehoben, als damit der Rekurs betreffend die

bedingte Entlassung abgewiesen wurde.

Disp.-Ziff. I. der Verfügung der Direktion des Amts für

Justizvollzug vom 26. Oktober 2012 wird aufgehoben.

Die Sache wird im Sinn der Erwägungen zum Neuentscheid an

das Amt für Justizvollzug zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 920.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach

Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:…