VB.2013.00286
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00286
20. Juni 2013Deutsch14 min
(URT.2013.15318)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2013.00286
Urteil
des Einzelrichters
vom 20. Juni 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
A, zzt. JVA C,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend bedingte
Entlassung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wurde
mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. November 2009 wegen
versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher Tätlichkeiten, versuchter
Nötigung, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu
einer Freiheitsstrafe von 3½ Jahren – wovon bereits 416 Tage durch
Freiheitsentzug erstanden waren – sowie zu einer Busse von Fr. 2'000.-
verurteilt. Gleichzeitig wurde eine stationäre Massnahme nach Art. 59
Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet.
Seit 1. Juli 2010 (per 30. Juni 2010) befindet sich A im Vollzug der
stationären Massnahme in der JVA C.
B. Anlässlich
der Prüfung der bedingten Entlassung von Amtes wegen gemäss Art. 62d
Abs. 1 StGB lehnte das Amt für Justizvollzug mit Verfügung vom
26. Oktober 2012 die bedingte Entlassung von A aus dem stationären
Massnahmenvollzug ab, ebenso das am 25. September 2012 für das gesamte
weitere Verfahren mit der Vollzugsbehörde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am
5.
Dezember 2012 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern
(fortan: Justizdirektion) und beantragte seine bedingte Entlassung,
eventualiter die Aufhebung der Massnahme. Sodann sei ihm ab 25. September
2012.
sowie für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Mit Verfügung vom 8. März 2013 wies die Justizdirektion den Rekurs gegen
die Verfügung vom 26. Oktober 2012 betreffend bedingte Entlassung und
unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. Ebenso wies sie das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung)
für das Rekursverfahren ab. Die Verfahrenskosten wurden A auferlegt. Eine
Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen.
III.
A. Daraufhin
erhob A am 15. April 2013 Beschwerde am Verwaltungsgericht mit den Anträgen,
die Verfügung der Justizdirektion vom 8. März 2013 sei aufzuheben und er
sei bedingt aus der Massnahme zu entlassen. Eventualiter sei die Massnahme
aufzuheben. Subeventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersuchte A um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das
Rekurs- und das Beschwerdeverfahren. Schliesslich sei das Verfahren bis zum
Eingang des psychiatrischen Gutachtens von D zu sistieren und ihm Frist zur
Nachreichung des Gutachtens inklusive der Möglichkeit zur Begründungsergänzung
anzusetzen.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 19. April 2013 wurde dem Amt für Justizvollzug eine
Frist von zehn Tagen angesetzt um zum Sistierungsgesuch schriftlich Stellung zu
nehmen. Mit Eingabe vom 2. Mai 2013 beantragte das Amt für Justizvollzug
die Abweisung des Sistierungsgesuchs sowie der Beschwerde. Mit
Präsidialverfügung vom 7. Mai 2013 wurde daraufhin der Justizdirektion
eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um zu dieser Eingabe und zur Beschwerde
vom 15. April 2013 Stellung zu nehmen. Dieselbe Frist wurde A angesetzt,
um ebenfalls zur Eingabe vom 2. Mai 2013 Stellung zu nehmen. Am
14.
Mai 2013 beantragte die Justizdirektion unter Verzicht auf Vernehmlassung
die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 21. Mai 2013 reichte A das
vom 22. April 2013 datierende Gutachten Ds ein. Die Parteien liessen sich
daraufhin nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die
Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in
die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern – wie hier – kein Fall von
grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 2 und § 38b Abs. 2 VRG). Da vorliegend sämtliche
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Mit Erstattung
und Eingang des Gutachtens ist das Sistierungsgesuch des Beschwerdeführers
gegenstandslos geworden.
1.3
Prozessthema
eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der
erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte
sein sollen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52
N. 3). Prozessthema der Verfügung vom 26. Oktober 2012 und damit des
vorliegenden Verfahrens ist – neben dem Antrag auf unentgeltliche
Rechtsverbeiständung – einzig die Frage der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers
aus dem Vollzug der Massnahme. Ausserhalb des Streitgegenstands liegen
demgegenüber die von ihm aufgeworfenen Fragen, ob er in einer geeigneten Einrichtung
untergebracht und eine Massnahme nach Art. 59 StGB mangels entsprechender
Therapieplätze in der JVA C überhaupt möglich sei. Auf die diesbezüglichen Ausführungen
in der Beschwerdeschrift ist daher nicht näher einzugehen und insofern auf die
Beschwerde nicht einzutreten.
1.4
Der
Beschwerdeführer machte eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs gemäss
Art. 29 Abs. 2 BV der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) geltend.
Die Vorinstanz habe sich trotz eines entsprechenden Antrags nicht zur Frage der
Aufhebung der Massnahme nach Art. 62c StGB geäussert. Tatsächlich finden
sich im Entscheid der Vorinstanz hierzu keine Erwägungen. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör ist formeller Natur und setzt keinen Nachweis eines
materiellen Interesses voraus; eine Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich
die Aufhebung der angefochtenen Anordnung nach sich, ungeachtet der
Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8
N. 5). Wie zu zeigen sein wird (vgl. E. 4.2), sind die beiden vorinstanzlichen
Verfügungen jedoch ohnehin aufzuheben und ist die Sache an den Beschwerdegegner
zurückzuweisen, sodass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.
2.
Der Beschwerdegegner begründete die Ablehnung der bedingten
Entlassung mit der belasteten Legalprognose des Beschwerdeführers bzw. dem
Vorliegen einer deutlichen Rückfallgefahr. Bis anhin habe sich der
Beschwerdeführer noch nicht mit seiner Persönlichkeit, seiner Suchtproblematik
und den von ihm begangenen Straftaten auseinandergesetzt. Die Vorinstanz
stützte diesen Entscheid. Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, er
habe sich – auch ohne Therapie – in den 34 Monaten des Strafvollzugs mit
seinen Taten auseinandergesetzt, weshalb ihm eine günstige Prognose
zuzugestehen sei. Dass bis anhin keine Massnahme nach Art. 59 StGB habe
begonnen werden können, sei nicht ihm anzulasten.
3.
Gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB wird der Täter aus dem
stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es
rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu
bewähren. Die Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann
der Täter aus dem Vollzug bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben
ist; sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich (Art. 62d Abs. 1
StGB).
4.
4.1
In der
Beschwerdeschrift setzte sich der Beschwerdeführer mit dem vorinstanzlichen
Entscheid nicht eingehend auseinander und wiederholte bzw. ergänzte zum
grössten Teil seine bereits in der Rekursschrift wiedergegebenen Ausführungen,
die überdies weitgehend Fragen ausserhalb des Streitgegenstands betreffen (vorn
E. 1.3). Der Rekursentscheid vom 8. März 2013 hatte diese bereits
behandelt und in umfassender und überzeugender Weise dargelegt, weshalb eine
bedingte Entlassung vorerst nicht in Betracht komme, wobei die Vorinstanz das
nunmehr erstattete Gutachten freilich noch nicht berücksichtigen konnte. Die
entsprechenden Erwägungen sind nicht zu beanstanden und werden von den Vorbringen
des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift nicht infrage gestellt, sodass
darauf in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG
verwiesen werden kann.
4.2
Da das
Gutachten von D inzwischen erstattet und vom Beschwerdeführer eingereicht
wurde, ist zu prüfen, ob dieses vom Verwaltungsgericht in den Entscheid
einzubeziehen ist. Nachdem das Gutachten vom 22. April 2013 datiert, lag
es weder im Entscheidzeitpunkt der Vorinstanzen noch bei Beschwerdeerhebung
vor.
Gemäss § 52 Abs. 1
VRG kann sich die Beschwerde vor Verwaltungsgericht auf neue Beweismittel
berufen. Entscheidet das Verwaltungsgericht wie hier als erste gerichtliche Instanz,
können ohne Einschränkung auch neue Tatsachen geltend gemacht werden (§ 52
Abs. 2 VRG e contrario). Für den Rechtsmittelentscheid ist indessen
grundsätzlich die Sachlage massgebend, wie sie zur Zeit des Erlasses der
erstinstanzlichen Verfügung bestand. Das Verwaltungsgericht lehnt es daher im
Allgemeinen ab, während des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens neu eingetretene
Tatsachen zu berücksichtigen (VGr, 28. September 2009, VB.2009.00266,
E. 4.3; Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 16).
Das Gutachten wurde offenbar am 7. November 2012 –
mithin weniger als zwei Wochen nach dem erstinstanzlichen Entscheid – in
Auftrag gegeben. Demnach sollte der Gutachter seine Einschätzung aufgrund von
Tatsachen vornehmen, die sich vor diesem Entscheid ereignet hatten. Durch die
Einreichung des Gutachtens wurden folglich keine neu eingetretenen Tatsachen
geltend gemacht, sondern ein neues Beweismittel vorgebracht. Dass der Beschwerdeführer
dieses zulässige neue Beweismittel erst nach Ablauf der Beschwerdefrist
einreichte, schadet ihm nicht, da es im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch
nicht vorlag. Das Verwaltungsgericht hat das Gutachten daher in seinem
Entscheid zu berücksichtigen. Fraglich ist hingegen, ob es als erste Instanz
gestützt auf das neu vorliegende Gutachten über die bedingte Entlassung
entscheiden soll. Es kann zwar gemäss § 63 Abs. 1 VRG auch reformatorisch
entscheiden, das heisst selber einen neuen Entscheid treffen, doch ist die
Rückweisung geboten, wenn sich wie hier die Kognition des Gerichts auf
Rechtsverletzungen beschränkt (§ 50 Abs. 1 und 2 VRG) und für den zu
treffenden Neuentscheid Ermessen auszuüben ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 64
N. 5). Zudem würde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen, den
Entscheid über die bedingte Entlassung an eine Instanz weiterzuziehen, die eine
Ermessensüberprüfung vornehmen kann, wenn das Verwaltungsgericht nach dem
Vorliegen des Gutachtens als erste Instanz entscheiden würde. Unter diesen
Umständen rechtfertigt es sich, die Sache zur Neubeurteilung an Beschwerdegegner
zurückzuweisen, da diese dem Vollzugsalltag des Beschwerdeführers am nächsten
ist und diesem damit der volle Instanzenzug gewahrt bleibt (vgl. zur Sprungrückweisung
Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 6).
5.
5.1
Zu prüfen
bleibt, ob die Vorinstanzen zu Recht die Gesuche des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung bzw. um unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung abwiesen.
Gemäss § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf
entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1).
Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer
die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene
Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine
Familie benötigt. Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten Verhältnisse,
namentlich der Einkommenssituation, der Vermögensverhältnisse und allenfalls
der Kreditwürdigkeit zu beurteilen. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen,
bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf
Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden
können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel
verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem
Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein
Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht
deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16
N. 26 und 32). Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche
Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind
und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet,
die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (BGE 128 I 225
E. 2.5.2).
5.2
Der
Beschwerdegegner bejahte die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers.
Gleichzeitig führte er aus, bei der Prüfung der bedingten Entlassung aus dem
stationären Massnahmenvollzug sei weder von einer besonders schweren Freiheitsbeschränkung,
die die Bestellung eines Rechtsvertreters grundsätzlich gebiete, noch von einem
bloss geringfügigen Eingriff in die persönliche Freiheit auszugehen. Vielmehr
liege eine relativ schwere Freiheitsbeschränkung vor. Der Anspruch auf
unentgeltliche Rechtsverbeiständung setze damit voraus, dass tatsächliche oder
rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen müssten, denen der Betroffene – auf sich
allein gestellt – nicht gewachsen wäre. Die Frage der bedingten Entlassung könne
vorliegend angesichts der eindeutigen psychiatrischen Einschätzungen sowie der
ungenügenden therapeutischen Bearbeitung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers
ohne Weiteres beantwortet werden. Der Beschwerdeführer habe nicht von einer Gutheissung
der bedingten Entlassung ausgehen können. Zudem sei er in der Lage, seine
Rechte auch ohne anwaltliche Vertretung wahrzunehmen. Sodann beziehe sich das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung vom 25. September 2012 nicht
auf ein konkretes Verfahren. Ein Anspruch für die gesamte Dauer des Vollzugs
bzw. für noch nicht eingeleitete, zukünftige Verfahren bestehe jedoch nicht.
Die Vorinstanz folgte dem Beschwerdegegner und erwog
überdies, die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hätte nach der Sachlage
und aufgrund des bisherigen Verfahrensganges das Prozessrisiko genügend
abschätzen können. Sie bzw. der Beschwerdegegner habe vor dem Hintergrund der
unverändert negativen Legalprognose und des bevorstehenden Gutachtens nicht von
einer Gutheissung der Begehren ausgehen können. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung sei vom Beschwerdegegner zu Recht wegen Aussichtslosigkeit
abgewiesen worden. Aus demselben Grund seien auch die Gesuche um unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren abzuweisen.
5.3
Nachdem
der Beschwerdegegner das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im
Rahmen der Verfügung vom 26. Oktober 2012 prüfte, zielen die Vorbringen
des Beschwerdeführers zur Frage, ob dieses den Anforderungen genügte, ins
Leere. Es gilt jedoch festzuhalten, dass die unentgeltliche Rechtspflege
grundsätzlich tatsächlich nur für ein hängiges Verfahren zu gewähren ist
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 12, 43). Sodann werden auch die Erwägungen
der Vorinstanzen zur Aussichtlosigkeit der Gesuche, wobei in Anwendung von
§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG darauf verwiesen werden
kann, durch die übrigen Ausführungen des Beschwerdeführers in der
Beschwerdeschrift nicht infrage gestellt. Dieser machte diesbezüglich lediglich
geltend, angesichts seiner Drogenabstinenz, seines unauffälligen Verhaltens im
Strafvollzug und seines ihn regelmässig besuchenden sozialen Umfelds seien die
Gesuche nicht aussichtslos gewesen.
Da die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung von den Vorinstanzen somit zu Recht wegen
Aussichtslosigkeit abgewiesen wurden, erübrigt es sich, auf die Fragen der
Mittellosigkeit und der Notwendigkeit des Beizugs einer Rechtsvertreterin
einzugehen. Hinsichtlich der Mittellosigkeit sei jedoch mindestens festgehalten,
dass sich der Beschwerdeführer seit längerer Zeit im Strafvollzug befindet und
für seine dort geleistete Arbeit ein Entgelt erhielt bzw. erhält (vgl.
§ 104 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV]). Es
ist daher fraglich, ob er tatsächlich mittellos ist.
6.
Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen.
Disp.-Ziff. I. der Verfügung der Vorinstanz vom 8. März 2013 ist
insoweit aufzuheben, als damit der Rekurs betreffend die bedingte Entlassung
abgewiesen wurde. Sodann ist auch Disp.-Ziff. I. der Verfügung des
Beschwerdegegners vom 26. Oktober 2012 aufzuheben. Die Sache ist im Sinn
der Erwägungen zum Neuentscheid an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.
7.
7.1
Da die
Rückweisung nicht einer Rechtsverletzung durch den Beschwerdegegner, sondern
dem Eintreffen des Gutachtens zuzuschreiben ist, rechtfertigt es sich, die
Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels überwiegenden Obsiegens ist
dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche beantragt.
7.2
Der
Beschwerdeführer ersuchte auch im Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung wird bei diesem Ausgang des Verfahrens
gegenstandslos. Die Begehren des Beschwerdeführers müssen sodann nach dem
Gesagten (vorn E. 4.1) auch im Beschwerdeverfahren als offensichtlich
aussichtslos gelten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist folglich abzuweisen.
8.
Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid.
Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur
unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen lässt (BGE 134
II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann
anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Als
Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG lässt sich ein Rückweisungsentscheid
dann einstufen, wenn der unteren Instanz kein Beurteilungsspielraum mehr
verbleibt (BGE 134 II 124 E. 1.3).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos
geworden abgeschrieben.
2.
Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen;
und erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
Disp.-Ziff. I. der Verfügung der Justizdirektion vom
8.
März 2013 wird insoweit aufgehoben, als damit der Rekurs betreffend die
bedingte Entlassung abgewiesen wurde.
Disp.-Ziff. I. der Verfügung der Direktion des Amts für
Justizvollzug vom 26. Oktober 2012 wird aufgehoben.
Die Sache wird im Sinn der Erwägungen zum Neuentscheid an
das Amt für Justizvollzug zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 920.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach
Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:…