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Entscheid

VB.2013.00291

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00291

21. Mai 2014Deutsch35 min

(URT.2014.16336)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat F stimmte mit Beschluss vom 2. Juli

2012 dem öffentlichen Gestaltungsplan "Pfadiheim G" sowie der

dazugehörigen Änderung des Zonenplans betreffend das Grundstück Kat.-Nr. 01

und Art. 26a Ziff. 4 der kommunalen Bauordnung zu.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhoben A, B, C und D mit gemeinsamer

Rekurseingabe vom 2. August 2012 Rekurs an das Baurekursgericht.

Das Baurekursgericht erwog, dass die Rekurrierenden nicht

zur Rekurserhebung gestützt auf § 338a Abs. 1 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) legitimiert seien. Das Baurekursgericht

behandelte den "Rekurs" aber als Gemeindebeschwerde und wies diese

mit Beschluss vom 27. Februar 2013 ab.

III.

Hiergegen erhoben A, B, C und D mit gemeinsamer

Beschwerdeschrift vom 12. April 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich und beantragten die Aufhebung des vorinstanzlichen

Rekursentscheids sowie der vom Gemeinderat F am 2. Juli 2012 gefassten

Beschlüsse, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gemeinderats F.

In prozessualer Hinsicht wurde die Durchführung eines Augenscheins beantragt.

Mit Verfügung vom 18. April 2013 ersuchte das

Verwaltungsgericht die Baudirektion um Zustellung der Genehmigungsentscheide

bezüglich des öffentlichen Gestaltungsplans "Pfadiheim G" und der

Änderung des Zonenplans betreffend Kat.-Nr. 01 in F. Mit zwei separaten

Verfügungen vom 20. Juni 2013 genehmigte die Baudirektion den öffentlichen

Gestaltungsplan "Pfadiheim G" und die Ergänzung der Bau- und Zonenordnung.

Das Baurekursgericht beantragte am 10. Juli 2013 ohne

weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 26. September

2013.

beantragte der Gemeinderat F die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf

einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdeführenden.

Mit Replik vom 16. Oktober 2013 und Triplik vom 15. November

2013.

hielten die Beschwerdeführenden und mit Duplik vom 5. November 2013

und Quadruplik vom 6. Januar 2014 der Beschwerdegegner an ihren Anträgen

fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.

2.1

Die Vorinstanz

erwog, dass die Beschwerdeführenden einzig in ihrer Eigenschaft als

Stimmberechtigte der Gemeinde F gestützt auf § 151 des Gemeindegesetzes

vom 6. Juni 1926 (GG) zur Erhebung eines Rechtsmittels (Gemeindebeschwerde)

legitimiert seien. Die Beschwerdeführenden hingegen sind der Auffassung, dass

sie auch gestützt auf § 338a Abs. 1 PBG und somit in ihrer

Eigenschaft als Nachbarn rechtsmittellegitimiert seien (Nachbarrekurs). Da sich

im Rahmen der Gemeindebeschwerde die zugelassenen Rügen im Wesentlichen auf

Rechtsverletzungen beschränken (§ 151 Abs. 1 Ziff. 1 GG), während

im Rahmen des Nachbarrekurses auch die Unangemessenheit der angefochtenen Anordnung

gerügt werden kann (§ 20 Abs. 1 lit. c VRG), ist vorab zu

klären, ob die Vorinstanz zu Recht die im vorinstanzlichen Verfahren

eingereichte Eingabe der Beschwerdeführenden nur als Gemeindebeschwerde

entgegengenommen hat.

2.2

Nach § 338a

Abs. 1 PBG ist zum Rekurs und zur Beschwerde berechtigt, wer durch die

angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer

Aufhebung oder Änderung hat. Aufgrund dieser mit § 21 Abs. 1 VRG

übereinstimmenden Vorschrift wird bei einem Rechtsmittel von Nachbarn gegen ein

Bauvorhaben oder wie vorliegend gegen einen Gestaltungsplan in Konkretisierung

der allgemeinen Legitimationsvoraussetzungen eine hinreichend enge nachbarliche

Raumbeziehung und ein Berührtsein in qualifizierten eigenen Interessen verlangt

(vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 53 ff., N. 69;

RB 1995 Nr. 9; siehe auch ZBl 2002 S. 663).

2.3

Bezüglich der

erforderlichen engen nachbarlichen Raumbeziehung kommt der in Metern gemessenen

Distanz keine allein ausschlaggebende Bedeutung zu; massgebend ist vielmehr,

auf welche Entfernung sich das streitige Bauvorhaben im Sinn des geltend gemachten

Anfechtungsinteresses auszuwirken vermag (vgl. RB 2000 Nr. 9 = BEZ 2000

Nr. 53).

Die Rechtsprechung bejaht

meistens die Legitimation von Nachbarn, deren Liegenschaften

sich in einem Umkreis von bis zu rund 100 Metern befinden (vgl. BGr, 1. Februar

2012,1C_346/2011, E. 2.3). Bei grösseren Entfernungen bedarf der Nachweis

der Betroffenheit regelmässig einer näheren Begründung, welche die

Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft erscheinen

lässt. In der neueren Praxis ist die Legitimation

von Personen bejaht worden, die 800 bis 1000 Meter von einer Schiessanlage

entfernt wohnten, aber deren Lärm noch deutlich

wahrnahmen (BGE 133 II 181 E. 3.2.2 S. 188). Ebenso sind 1,2 Kilometer

von einem Windpark entfernt wohnhafte Grundeigentümer zur Beschwerde

legitimiert, wenn sie dadurch deutlich wahrnehmbarem zusätzlichem Lärm ausgesetzt werden (BGr, 12. Juli 2011,

1C_33/2011, E. 2.3).

2.4

Ein Berührtsein in

eigenen qualifizierten Interessen ist nach der Rechtsprechung dann gegeben,

wenn der Ausgang des Verfahrens, in das sich der Nachbar einschalten will,

seine Interessensphäre zu beeinflussen vermag, der Anfechtende also einen praktischen

Nutzen hat bzw. einen Nachteil abwenden kann, den der angefochtene Verwaltungsakt

für ihn zur Folge hätte. Ein schutzwürdiges Interesse liegt aber nicht schon

vor, wenn irgendwelche negativen Folgen des Bauvorhabens möglich und erkennbar

sind, sondern nur dann, wenn die Einwirkungen so beschaffen sind, dass sie auch

bei objektivierter Betrachtungsweise als Nachteil empfunden werden müssen; eine

besondere (subjektive) Empfindlichkeit des Betroffenen verdient keinen

Rechtsschutz (vgl. Bertschi, § 21 N. 20; RB 1995 Nr. 9).

2.5

Das vom

Gestaltungsplan erfasste Grundstück Kat.-Nr. 01 liegt zwischen 190 Meter

und 240 Meter von den Wohnhäusern der Beschwerdeführenden entfernt

(Erwägung 1.1.2 der Vorinstanz). Es handelt sich hierbei somit um eine Distanz,

bei welcher der Nachweis der Betroffenheit regelmässig einer näheren Begründung

bedarf, welche die Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten

glaubhaft erscheinen lässt.

Die Beschwerdeführenden

brachten hierzu bereits im vorinstanzlichen Verfahren vor, dass sie in der

Vergangenheit immer wieder massiven Lärmimmissionen und anderen Störungen

(Vandalismus, Littering) ausgesetzt gewesen seien, welche durch Nutzer des

bestehenden Pfadiheims "G" verursacht worden seien.

Auch wenn eine Distanz von 190 Metern

in der Regel als erheblich bezeichnet werden darf, liegen hier besondere

Umstände vor, die eine Legitimation der Beschwerdeführenden in ihrer

Eigenschaft als Nachbarn nicht mit Sicherheit ausschliessen lässt. Der Zweck

des Gestaltungsplans besteht vorliegend darin, die bau- und planungsrechtlichen

Voraussetzungen für einen architektonisch hochstehenden Ersatzneubau mitsamt

Aussenraumgestaltung zu schaffen; dies hinsichtlich der Nutzung als Pfadiheim

unter Berücksichtigung der Bedürfnisse an den Lager- und Pfadialltag (Art. 1

der Gestaltungsplanvorschriften, GPV). Das Gebäude steht primär den Aktivitäten

der Pfadfinder zur Verfügung, kann aber auch zur Benutzung an andere Gruppen

(z. B. Schulen und

Behindertenorganisationen) vermietet werden (Art. 5 GPV). Die zu

erwartende intensive Nutzung des im Gestaltungsplangebiet geplanten Gebäudes

durch verschiedene Gruppen und insbesondere auch durch Kinder und Jugendliche

lässt erhöhte Lärmemissionen erwarten. Aufgrund der topografischen Lage, wonach

insbesondere die Liegenschaften der Beschwerdeführenden 2 und 3 nur durch das

freie Feld vom Gestaltungsplanperimeter getrennt sind, kann zumindest nicht

ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführenden durch die befürchteten Lärmimmissionen

beeinträchtigt werden. Demzufolge ist die Legitimation der Beschwerdeführenden

zu bejahen mit der Folge, dass die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf den

Nachbarrekurs eingetreten ist bzw. die vorinstanzliche Eingabe als

Nachbarrekurs hätte behandeln müssen.

2.6

Ist die Vorinstanz

zu Unrecht auf die Sache nicht eingetreten, kann das Verwaltungsgericht die

Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (§ 64

Abs. 1 VRG). Ebenso häufig sind indessen Entscheide, mit welchen das

Gericht bei Aufhebung eines vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids aus

prozessökonomischen Gründen selber den Sachentscheid trifft, insbesondere wenn

die Vorinstanz trotz Nichteintretens eine summarische materielle Prüfung

vorgenommen hat. Mit dieser Rechtsprechung trägt das Verwaltungsgericht dem

Umstand Rechnung, dass die Parteien in der Regel das Interesse an der

beförderlichen Streiterledigung höher gewichten als das Interesse, keine

(Rechtsmittel-)Instanz zu verlieren (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64

N. 7).

Vorliegend ist die Vorinstanz

zwar auf den Nachbarrekurs nicht eingetreten, hat die vor­instanzliche Eingabe

der Beschwerdeführenden aber als Gemeindebeschwerde behandelt. Da sich

weitgehend, wenn nicht sogar ausschliesslich Rechtsfragen stellen, hat die Vorinstanz

bereits eine umfassende materielle Prüfung der sich stellenden Fragen vorgenommen.

Aus diesem Grund kann vorliegend von einer Rückweisung abgesehen werden, wie es

denn auch von den Beschwerdeführenden beantragt wurde. Soweit die Vorinstanz

ihre Kognition zu Unrecht eingeschränkt hat, steht dem Verwaltungsgericht im

vorliegenden Verfahren auch eine Ermessenskontrolle zu (vgl. VGr, 30. September

2004, VB.2004.00076, E. 3).

3.

3.1

Die Unterlagen zum öffentlichen Gestaltungsplan

Pfadiheim "G", Parzelle Kat.-Nr. 01, wurden vom 18. Februar

2011.

bis 18. April 2011 gemäss § 7 PBG öffentlich aufgelegt. Während

der Auflagefrist gingen keine Einwendungen ein. Die Baudirektion empfahl jedoch

in ihrem Vorprüfungsbericht vom 31. Mai 2011 unter anderem, dass

gleichzeitig mit der Festsetzung des Gestaltungsplans eine Umzonung des

Grundstücks von der Landwirtschaftszone in eine Erholungszone vorgenommen

werden sollte. In der Folge beantragte der Stadtrat F dem Gemeinderat F am 9. Februar

2012.

nicht nur die Zustimmung zum öffentlichen Gestaltungsplan Pfadiheim "G",

sondern auch zur Zonenplanänderung im Zusammenhang mit dem öffentlichen Gestaltungsplan

Pfadiheim "G" und zur Änderung von Art. 26a Ziff. 4 der

kommunalen Bauordnung, wonach in der (neu geschaffenen) Erholungszone ED das

Pfadiheim "G" gemäss zugehörigem Gestaltungsplan zulässig sei.

3.2

Die Beschwerdeführenden rügen, dass nur für den

öffentlichen Gestaltungsplan, nicht aber auch für die Änderung des Zonenplans

und der Bauordnung ein Mitwirkungs- und Vorprüfungsverfahren stattgefunden

habe.

3.3

Nach Art. 4 Abs. 2 des

Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) sorgen die mit

Planungsaufgaben betrauten Behörden dafür, dass die Bevölkerung bei Planungen

in geeigneter Weise mitwirken kann. Mitwirkung im Sinn von Art. 4

Abs. 2 RPG bedeutet, dass eigene Meinungen und Vorschläge im Entwurfsstadium

eingebracht werden können und die planenden Behörden sich damit

materiell auseinandersetzen, ohne dass jedoch ein Anspruch auf individuelle

Beantwortung jeder Mitwirkungseingabe bestünde. Der Anspruch auf Mitwirkung ist

nicht formeller Natur. Für untergeordnete Planänderungen ohne öffentliches

Interesse kann daher die Mitwirkung zulässigerweise unterbleiben. Über die

konkrete Ausgestaltung der Mitwirkung entscheidet der kantonale Gesetzgeber.

Eine bestehende Nutzungsplanung kann bundesrechtskonform grundsätzlich nur

durch ein formelles Planverfahren unter Mitwirkung der Bevölkerung, mit

Genehmigung der kantonalen Behörde, unter Gewährung des Rechtsschutzes,

vorgenommen werden. Der Beschluss über den Nutzungsplan unterliegt sowohl der

kantonalen Genehmigung (Art. 26 Abs. 1 RPG) – die hier vorliegt – als

auch einem Rechtsmittel (Art. 33 Abs. 2 RPG). Nach § 7

Abs. 2 PBG sind die Pläne (Richt- und Nutzungspläne) vor der Festsetzung

öffentlich aufzulegen und kann sich innert 60 Tagen nach der

Bekanntmachung jedermann bei der die Auflage verfügenden Instanz zum Planinhalt

äussern (Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltschutzrecht,

3.

A., Zürich 1999, Rz. 402). Über die nicht berücksichtigten

Dispositiv

Einwendungen wird gesamthaft bei der Planfestsetzung entschieden (VGr, 23. Juni

2005, VB.2004.00533, E. 3.1).

Beim Gestaltungsplan Pfadiheim "G" handelt es

sich um einen öffentlich aufzulegenden Nutzungsplan. Dem Auflageprojekt konnte

entnommen werden, dass mit dem Ge­staltungsplan die planungsrechtlichen

Grundlagen für die Realisierung eines Ersatzneubaus für das bestehende Gebäude

des Vereins Pfadiheim "G" geschaffen werden sollen. Die Bevölkerung

hatte somit die Möglichkeit, sich innert der Auflagefrist zur beabsichtigten

Planung, mit welcher die Grundlagen für die Realisierung eines Ersatzneubaus

geschaffen wurden, zu äussern. Dass der Gemeinderat F in der Folge auf Anregung

der Baudirektion nicht nur den Gestaltungsplan verabschiedet, sondern auch

einer Umzonung der Parzelle Kat.-Nr. 01 von der Landwirtschaftszone in die

Erholungszone ED zugestimmt hat, ändert nichts daran, dass die Bevölkerung die

Gelegenheit hatte, sich zur geplanten planungsrechtlichen Grundlage für die

Realisierung eines Ersatzneubaus für das Pfadiheim innerhalb des

Gestaltungsplangebiets zu äussern. Der Einwand, dass für die Änderung des Zonenplans

und der Bauordnung zu Unrecht keine Wiederholung des Mitwirkungsverfahrens

stattgefunden habe, erweist sich demnach in diesem Fall als unbegründet. Erst

recht trifft dies auf den Einwand zu, dass hierfür ein Vorprüfungsverfahren hätte

stattfinden müssen, geht doch die Änderung des Zonenplans und der Bauordnung

auf eine Anregung im Vorprüfungsverfahren zurück.

4.

Die Beschwerdeführenden beanstanden, dass die strittigen

Beschlüsse (Umzonung von der Landwirtschaftszone in eine Erholungszone,

Gestaltungsplan) gegen den kantonalen Richtplan verstossen würden, dass für die

Durchstossung des Landwirtschaftsgebiets eine Grundlage im regionalen Richtplan

erforderlich sei, dass keine eigenständige Anpassung der Grundordnung

stattgefunden habe und eine unzulässige Kleinstbauzone geschaffen würde.

4.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist

die Schaffung einer Bauzone bzw. einer Spezialnutzungszone für ein konkretes

Projekt zulässig, wenn die Planungsmassnahme den Zielen und Grundsätzen der

Nutzungsplanung gemäss RPG entspricht. Ist dies der Fall, so ist sie

rechtmässig und stellt keine Umgehung von Art. 24 ff. RPG dar, auch

wenn eine Ausnahmebewilligung für das Bauvorhaben ausgeschlossen wäre. Eine

Umgehung von Art. 24 ff. RPG ist nur anzunehmen, wenn mit der

fraglichen Planungsmassnahme eine unzulässige Kleinbauzone geschaffen wird oder

wenn sie sonst auf einer sachlich nicht vertretbaren Interessenabwägung beruht.

Kleinbauzonen sind im Allgemeinen unzulässig, wenn sie gegen das

raumplanerische Ziel verstossen, die Siedlungstätigkeit in Bauzonen

zusammenzufassen und die Streubauweise für nicht freilandgebundene Bauten zu

verhindern. Ermöglicht eine Kleinbauzone jedoch keine zusätzliche Streubauweise,

sondern einzig eine geringfügige Erweiterung bereits bebauten Gebiets

oder die massvolle Erweiterung bestehender Bauten, ist sie zulässig,

sofern sie auch sonst auf einer sachlich vertretbaren Interessenabwägung beruht

(BGr, 24. Mai 2012,1C_13/2012, E. 3.1; BGE 124 II 391 E. 3a S. 395).

4.2 Gemäss kantonalem Recht haben die Planungen

unterer Stufen derjenigen der oberen Stufe, die Nutzungs­pla­nungen jeder Art

und Stufe der Richtplanung zu entsprechen (§ 16 Abs. 1 PBG).

Abweichungen sind nur zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt und untergeordneter

Natur sind (§ 16 Abs. 2 PBG).

Wird wie vorliegend geltend gemacht, dass die

angefochtene, ausserhalb des Siedlungsgebietes liegende Erholungszone nicht mit

dem kantonalen Richtplan vereinbar sei, ist zunächst zu prüfen, ob und inwieweit

der Richtplan der Nutzungsplanung für die parzel­lenscharfe Zonenabgrenzung

einen Anordnungsspielraum belässt, was eine Frage der Richtplankonformität des

Nutzungsplans und damit eine Rechtsfrage darstellt. Wird ein Anordnungsspielraum

verneint, so wird jeweils die weitere Rechtsfrage untersucht, ob allenfalls

eine zu­lässige Abweichung von der Richtplanung im Sinn von § 16

Abs. 2 PBG oder eine zulässige Durchstossung im Sinn von Ziffer 3.2.3

lit. c des Richtplantextes vorliegt, wonach mit der nachgeordneten Richt-

und Nutzungsplanung das Landwirtschaftsgebiet zur Wahrnehmung der Aufgaben des

jeweiligen Planungsträgers durch Ausscheidung von Erholungsgebieten bzw. in der

Nutzungsplanung durch Festsetzung von Freihaltezonen, Erholungszonen,

Gestaltungsplänen oder Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen «durchstossen»

werden kann. Im Rahmen der Genehmigung solcher Planungsmassnahmen sind jedoch

hohe Anforderungen an die sachgerechte Interessenabwägung zu stellen. Insbesondere

ist darzulegen, weshalb die betreffenden Nutzungen nicht zweckmässig innerhalb

des Siedlungsgebiets untergebracht werden können, und es sind die Anordnungen

des Sachplans Fruchtfolgeflächen zu berücksichtigen (VGr, 23. Oktober

2003, VB.2002.00400, E. 2 = RB 2003 Nr. 71 = BEZ 2004 Nr. 1).

4.3 Ausgehend davon, dass Planungsmassnahmen mit

den Zielen und Grundsätzen der Nutzungsplanung gemäss Raumplanungsgesetz

vereinbar sein müssen, ergeben sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

zur Kleinbauzone (siehe Erwägung 4.1) und dem Richtplantext zur

Durchstossung (siehe Erwägung 4.2) weitgehend deckungsgleiche Voraussetzungen

für die Ausscheidung einer Spezialnutzungszone für ein konkretes Projekt. Primär

ist dabei der Grundsatz der Trennung von Bau und Nichtbaugebiet zu beachten (Art. 75

Abs. 1 der Bundesverfassung, BV; Art. 3 Abs. 2 RPG), woraus sich

das Verbot von Kleinbauzonen ergibt. Eine geringfügige Erweiterung bereits bebauten

Gebiets oder die massvolle Erweiterung bestehender Bauten kann sich jedoch wie

erwähnt als zulässig erweisen, sofern sie auf einer sachlich vertretbaren

Interessenabwägung beruht und eine zusätzliche Streubauweise vermieden wird

(BGr, 14. März 2012,1C_374/2011, E. 3; BGr, 15. September 2011,

1C_118/2011, E. 4.3; BGr, 6. Dezember 2007,1C_153/2007, E. 3.1).

4.4 Im vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt soll

die Parzelle Kat.-Nr. 01 von der Landwirtschaftszone in die Erholungszone

ED umgezont werden, in welcher das Pfadiheim "G" gemäss dem zugehörigen

öffentlichen Gestaltungsplan zulässig ist.

Die vom Beschwerdegegner genehmigte Umzonung liegt

ausserhalb des Anordnungsspielraums der kantonalen Richtplanung. Zu prüfen ist

deshalb, ob vorliegend eine zu­lässige Abweichung von der Richtplanung im Sinn von

§ 16 Abs. 2 PBG oder eine zulässige Durchstossung im Sinn von

Ziffer 3.2.3 lit. c des Richtplantextes vorliegt. Die genehmigte

Umzonung beschränkt sich auf eine Fläche von rund 1600 m2 und

ist in flächenmässiger Hinsicht untergeordneter Natur im Sinn von § 16

Abs. 2 PBG. Bei der Frage, ob sich die genehmigte Umzonung auch in Bezug

auf die damit eröffneten Überbauungs- und Nutzungsmöglichkeiten der von der

Umzonung betroffenen Fläche als untergeordnet erweist, ist wiederum darauf

abzustellen, ob sich die damit ermöglichte Erweiterung bestehender Bauten als massvoll

erweist oder nicht.

4.5 Mit Beschluss vom 8. April 1968 wurde der

damaligen Bauherrschaft Heimverein Pfadfinder F die baupolizeiliche Bewilligung

für eine provisorische Aufenthaltsbaracke mit Lagerraum auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01

als Provisorium auf die Dauer von zehn Jahren bewilligt. In der Folge wurde die

Aufenthaltsbaracke jedoch nicht beseitigt, weshalb diese – was im vorliegenden

Verfahren aber nicht weiter geprüft werden muss – vermutlich Bestandesschutz

geniesst.

Beim bestehenden Pfadiheim "G" handelt es sich

um einen schlichten eingeschossigen Baukörper. Das Pfadiheim diente seit seiner

Errichtung als Treffpunkt für samstägliche Übungen, Feste und grössere

Pfadianlässe. Übernachten kann man im heutigen "G" jedoch nicht.

Dieser Umstand – sowie der inzwischen sanierungsbedürftige Zustand – führte

schliesslich zum Entscheid, einen Wettbewerb für einen Ersatzneubau mit Übernachtungsmöglichkeiten

zu veranstalten (Jurybericht betreffend Wettbewerb Pfadiheim "G",

Ausgangslage [nachfolgend Jurybericht]). Das neue Pfadiheim wird Pfadfindern

und anderen Jugendlichen bei ihren gemeinsamen, naturnahen Freizeitaktivitäten

dienen. Im Gegensatz zum bestehenden "G" wird der Neubau auch

Übernachtungsmöglichkeiten anbieten. Der Neubau ist für mehrtägige Lager von

Pfadfindern, anderen Jugendgruppen, Schulen, Behindertenheimen und

Sportvereinen ausgelegt. Daneben wird er auch bestimmten Benutzern aus der

Gemeinde F zur Verfügung stehen. Denkbar ist, dass der "G" von einer

Waldspielgruppe oder einem Mittagstisch oder von der Schule zur Durchführung

von Projektwochen genutzt wird. Es soll aber auch möglich sein, im "G"

kulturelle Veranstaltungen wie Lesungen, Konzerte oder Theater durchzuführen,

solange dafür keine grosse technische Infrastruktur erforderlich ist. Auch

kleinere Feste werden stattfinden. Daneben bleibt der "G" weiterhin

Treffpunkt für samstägliche Übungen der ortsansässigen Pfadfindergruppen

(Jurybericht Aufgabenstellung). Das Siegerprojekt H von der Firma I aus Zürich

sieht einen einfachen, zweigeschossigen Holzbau vor, der parallel zum Waldrand

liegt und viel vom Charakter des heutigen Pfadiheims übernimmt (Jurybericht,

Projekte).

4.6 Gemäss Planungsbericht zum Öffentlichen

Gestaltungsplan hat das Pfadiheim "G" seinen Benutzern über 40 Jahre

treue Dienste geleistet und ist intensiv genutzt geworden. Nichtsdestotrotz

vermöge es seinen Ursprung als Militärbaracke nicht zu verbergen und habe den

Bedürfnissen der Pfadi nicht vollends gerecht werden können. Stattdessen hätten

die Ansprüche entsprechend angepasst werden müssen. Umso klarer habe sich

beispielsweise der Wunsch nach Übernachtungsmöglichkeiten herauskristallisiert.

Durch den schlechten baulichen Zustand habe man sich in den letzten Jahren angehalten

gesehen, die Situation grundsätzlich zu analysieren und alle Optionen zu prüfen.

Nach umfassenden Abklärungen habe man sich für einen Ersatzneubau entschieden,

welcher nun massgeschneidert auf die Bedürfnisse eingehen könne. Der

Ersatzneubau versuche die Haltung des eher zurückhaltenden, bescheidenen Hauses

aufzunehmen. Die Linearität des Baus folge formal dem bestehenden Schupf.

4.7 Der bestehende eingeschossige Bau soll durch

einen zweigeschossigen Holzbau ersetzt werden, während die Grundfläche nicht

oder nur unwesentlich angepasst wird. In baulicher Hinsicht liegt somit

eine massvolle Erweiterung einer bestehenden Baute vor. Die neue Baute soll wie

bereits die bestehende Baute als Treffpunkt insbesondere für die samstäglichen

Aktivitäten der Pfadfindergruppe dienen, welche bereits im bestehenden "G"

durchgeführt werden.

4.8 Einer vertieften Betrachtung bedarf hingegen

die Frage, ob in Hinsicht auf die geplante Nutzung des Pfadiheims (mit

Übernachtungsmöglichkeit) von einer massvollen Erweiterung einer bestehenden

Baute die Rede sein kann.

Das Bedürfnis der Pfadigruppen, ihr Pfadihaus nicht nur

für Tages- bzw. Abendveranstaltungen zu nutzen, ist nachvollziehbar. Die

Erweiterung der Nutzung des Pfadiheims "G" für mehrtägige Veranstaltungen

durch die Pfadigruppen darf deshalb ebenfalls noch als massvoll bezeichnet

werden.

Gemäss der Homepage des Pfadiheims kann der "G"

zwar bereits heute von Drittnutzern gemietet werden. Es ist aber davon

auszugehen, dass der Neubau dank seiner Bauqualität, Bauvolumenvergrösserung,

Schlafmöglichkeit und modernen Infrastruktur massiv an Attraktivität gewinnen

wird und die Nachfrage, das Pfadiheim zu mieten, erheblich zunehmen wird.

Die gemäss Art. 5 Abs. 2 GPV vorgesehene

Möglichkeit, das neue Gebäude oder Teile davon zur Benutzung auch an andere

Gruppen – z. B.

Schulen und Behindertenorganisationen – zu vermieten, erweist sich deshalb als

problematisch. Diese Bestimmung räumt dem Betreiber des Pfadiheims prinzipiell

die Möglichkeit ein, den "G" ganzjährig auch an Drittorganisationen

zu vermieten. Auch wenn in Art. 5 Abs. 2 GPV nur die Vermietung an

Schulen und Behindertenorganisationen ausdrücklich genannt wird, soll der

"G" auch anderen Benutzern aus der Gemeinde F zur Verfügung stehen,

sollen kulturelle Veranstaltungen wie Lesungen, Konzerte oder Theater

durchgeführt werden und auch kleinere Feste stattfinden können (siehe Erwägung 4.5).

Dies stellt aber eine erhebliche Nutzungserweiterung dar. Der Einwand

der Beschwerdeführenden, wonach das neue Pfadiheim zu einem Eventlokal mit

Fremdvermietungen, Wochenend- und Ganzwochenveranstaltungen auch für

Drittorganisationen mutieren könnte, ist deshalb nicht von der Hand zu weisen.

4.9 Ob sich die Nutzungserweiterung als massvoll

erweist und somit als untergeordnet im Sinn von § 16 Abs. 2 PBG bzw.

als zulässige Durchstossung im Sinn von Ziffer 3.2.3 lit. c des Richtplantextes,

hängt im Wesentlichen davon ab, in welchem Ausmass das neue Pfadiheim genutzt

werden kann.

Es reicht deshalb nicht aus, die gesamten Einzelheiten der

Nutzung erst in der Baubewilligung oder in einem Betriebsreglement zu regeln.

Vielmehr ist die Nutzung des im Gestaltungsplangebiet zu erstellenden Neubaus

durch Drittorganisationen, soweit sie nicht die Nutzung durch Pfadfinder allein

betrifft, detailliert in den Gestaltungsplanvorschriften zu regeln. Eine

durchgehende Fremdvermietung etwa während des ganzen Jahres würde eine unzulässige,

da nicht massvolle Nutzungserweiterung darstellen. Andererseits dürfte sich

eine tage- oder abendweise Nutzung durch Drittorganisationen im Rahmen der

bestehenden Nutzungsmöglichkeit bewegen. Die Frage, welche Nutzung dabei noch

als mass­­volle Erweiterung zu gelten hat und welche nicht, ist vorab durch den

Beschwerdegegner zu beurteilen, dem diesbezüglich ein gewisser

Ermessensspielraum zuzugestehen ist. Im Rahmen der Gestaltungsplanvorschriften

muss zumindest dem Grundsatz nach geregelt werden, ob und wie oft der

Neubau Drittorganisationen insbesondere auch zur Übernachtung vermietet werden

kann (zum Beispiel Kreis der zulässigen Mieter, Dauer der möglichen Vermietung,

Anzahl Nächte pro Jahr), wobei eine Differenzierung zwischen verschiedenen

Kategorien von Drittnutzern (Schulen, Behindertenorganisationen, andere

Drittgesellschaften) denkbar erscheint. Die diese Grundsatzregelung umsetzenden

Detailregelungen können dann in einem Betriebsreglement geregelt werden, welches

zumindest vom Stadtrat F zu genehmigen ist.

Aus diesem Grund ist Art. 5 Abs. 2 GPV

aufzuheben und zur Anpassung im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner

zurückzuweisen.

4.10 Als unbegründet erweist sich hingegen der

Einwand der Beschwerdeführenden, wonach die vom Beschwerdegegner gefassten

Beschlüsse der am 17. Juni 2012 angenommenen Kulturlandinitiative zuwider

laufen würden.

Wie die Baudirektion in ihrem Genehmigungsentscheid zur

Änderung der Bau- und Zonenordnung zu Recht ausführt, ist das Grundstück

Kat.-Nr. 01 bereits heute mit dem bestehenden Pfadiheim überbaut und der

landwirtschaftlichen Nutzung seit Langem entzogen. Die Umzonung des Grundstücks

von der Landwirtschaftszone in die Erholungszone ist deshalb entsprechend den

Weisungen der Baudirektion nicht von der Sistierung betroffen. Ergänzend kann

festgestellt werden, dass sich die fragliche Parzelle nicht im Fruchtfolgekataster

befindet und deshalb durch den Neubau, der in seiner Grundfläche dem bestehenden

Bau entspricht, kein Landwirtschaftsland tangiert wird, weshalb diesbezüglich

keine Einwände gegen die Umzonung und den in diesem Zusammenhang bestehenden

Gestaltungsplan bestehen.

4.11 Soweit die Beschwerdeführenden der Auffassung

sind, dass das Pfadiheim eine Grundlage im regionalen Richtplan benötige, ist

vorab darauf hinzuweisen, dass die Nutzung des Ersatzneubaus in seiner

Hauptfunktion den Pfadfindern dient (Art. 1 GPV, Art. 5 Abs. 1

GPV). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das neue Pfadiheim auch auswärtigen

Nutzern offenstehen soll (wobei diese Nutzungsmöglichkeit noch mit Einschränkungen

zu versehen ist, vgl. Erwägung 4.9).

Nach § 16 PBG haben Planungen unterer Stufen

denjenigen der oberen Stufen und die Nutzungsplanungen jeder Art und Stufe der

Richtplanung zu entsprechen. Abweichungen sind nur zulässig, wenn sie sachlich

gerechtfertigt und untergeordneter Natur sind. Die streitbetroffene Festlegung

benötigt angesichts ihrer Grösse von rund 1600 m2 und somit

eingeschränkter Bedeutung von vornherein keinen Richtplaneintrag auf kantonaler

oder regionaler Ebene. Die Abweichung vom kommunalen Richtplan ist angesichts

der Zonengrösse von rund 1600 m2 sowie des Umstands, dass mit

der Zonierung im Wesentlichen nur eine bestehende Baute mit ihrer spezifischen

Nutzung und deren massvolle Erweiterung durch einen Neubau geregelt wird,

untergeordneter Natur (sofern sich auch die Nutzungserweiterung als massvoll

erweist, vgl. Erwägung 4.9) und sachgerecht. Hinzu kommt, dass der

Gemeinderat gleichermassen sowohl für die Richt- als auch für die Nutzungsplanung

zuständig ist. Soweit die Beschwerdeführenden eine Abweichung vom kommunalen

Richtplanung beklagen, ist die Beschwerde daher abzuweisen (VGr, 20. September

2001, VB.2001.0048, E. 4b).

4.12 Die Beschwerdeführenden rügen weiter, die

Zonierung widerspreche auch der parzellenscharf konkretisierten kantonalen

Landwirtschaftszone, und erkennen darin ebenfalls eine Verletzung von § 16

PBG.

Da die kantonale Landwirtschaftszone und die kommunale

Erholungszone Nutzungszonen unterschiedlicher Zweckbestimmung sind, liegt

formal tatsächlich ein Widerspruch zwischen den Nutzungsplanungen verschiedener

Planungsträger vor. Dem steht die kommunale Festlegung jedoch keineswegs

entgegen. Kommunale und überkommunale Nutzungszonen bilden ein gesamtes

Planwerk, welches innerhalb gewisser Zeithorizonte der Überprüfung und

allenfalls Anpassung bedarf. Insofern überlagern wünschenswerte neue kommunale

Festlegungen innerhalb einer kantonalen Landwirtschaftszone die kantonale Nutzungsplanung

zwangsläufig, sei dies nun bei der Vergrösserung der bestehenden Bauzone oder

bei andersartigen Festlegungen. Da die kantonalen und regionalen Nutzungszonen

regelmässig erst im Nachgang an die kommunale Bau- und Zonenordnung ausgeschieden

werden, entsteht dabei durchaus ein vorübergehender Widerspruch zweier Nutzungszonen.

Mit der notwendigen Genehmigung der Bau- und Zonenordnung durch die zuständige

kantonale Instanz bekundet der kantonale Planungsträger alsdann hinreichend

seine Bereitschaft, auch die damit verbundene Verkleinerung der kantonalen

Nutzungszone anzuordnen. Die Koordination der beiden Planungsebenen ist damit

gewährleistet. Unter diesen Umständen liegt daher von vornherein kein Widerspruch

zur kantonalen Nutzungsplanung vor. Selbst wenn sie vorläge, wäre sie

jedenfalls unter den gegebenen Voraussetzungen im Sinn von § 16

Abs. 2 PBG (vgl. Erwägung 4.11) zulässig (VGr, 20. September

2001, VB.2001.00048, E. 4c).

4.13 Unbehelflich ist sodann der Einwand, dass die

nutzungsplanerische Grundordnung ungenügend sei. Mit der Ergänzung des

kommunalen Nutzungsplans, wonach in der Erholungszone ED das Pfadiheim "G"

gemäss Gestaltungsplan zulässig ist, hat die Gemeinde die erforderliche

nutzungsplanerische Festlegung geschaffen.

4.14 Schliesslich beanstanden die

Beschwerdeführenden eine ungenügende Interessenabwägung. Dass sich das bestehende

Pfadiheim, bei dem es sich um eine ausgemusterte Funkerbaracke handelt und das

von Anfang an nur provisorischen Charakter hatte, nicht mehr in einem guten

Zustand befindet, wird auch von den Beschwerdeführenden nicht infrage gestellt.

Das Interesse an einem Ersatzbau ist ohne Weiteres gegeben, und die von den Beschwerdeführenden

geltend gemachten entgegengesetzten Interessen wiegen weniger schwer.

Insbesondere befindet sich die fragliche Parzelle Kat.-Nr. 01 nicht im

Fruchtfolgekataster und wird durch den Neubau, der in seiner Grundfläche dem

bestehenden Bau entspricht, kein Landwirtschaftsland tangiert, weshalb auch

diesbezüglich keine Einwände gegen die Umzonung und den in diesem Zusammenhang

bestehenden Gestaltungsplan bestehen. Der diesbezügliche Einwand erweist sich

als unbegründet.

5.

5.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, dass das

vom angefochtenen Gestaltungsplan erfasste Grundstück nicht genügend erschlossen

sei.

5.2 Voraussetzung für die Erteilung einer

Baubewilligung ist unter anderem die genügende Erschliessung des Baugrundstücks

(§ 233 und 234 PBG).

Vorliegend ist nicht eine Baubewilligung, sondern ein

Sondernutzungsplan zu beurteilen. Eine rechtsgültige Erschliessung muss zum

heutigen Zeitpunkt (noch) nicht vorliegen; andererseits ist auch einem

Sondernutzungsplan die Zustimmung zu verweigern, wenn bereits zum heutigen

Zeitpunkt feststeht, dass eine rechtsgültige Erschliessung nicht bewerkstelligt

werden kann.

Gemäss übereinstimmenden Angaben weist die Flurwegparzelle,

welche als Zufahrt zur Gegenstand des Gestaltungsplans bildenden Parzelle

Kat.-Nr. 01 dient, eine Breite von 3 m auf. Aktenkundig ist ferner,

dass der Flurweg zumindest stellenweise weniger als 3 m breit ist.

5.3 § 236 Abs. 1 PBG verlangt unter dem

Titel "Erschliessung", dass ein Grundstück für die darauf

vorgesehenen Bauten und Anlagen genügend zugänglich sein muss. Hinreichende

Zugänglichkeit bedingt in tatsächlicher Hinsicht eine der Art, Lage und Zweckbestimmung

der Bauten und Anlagen entsprechende Zufahrt für Fahrzeuge der öffentlichen

Dienste und der Benützer (§ 237 Abs. 1 PBG). Zufahrten sollen für

jedermann verkehrssicher sein (§ 237 Abs. 2 PBG). Ob eine Zufahrt den

in § 237 PBG umschriebenen Kriterien genügt, beurteilt sich nach den

Verhältnissen des einzelnen Falls. Der Regierungsrat erlässt über die

Anforderungen Normalien (§ 237 Abs. 2 PBG). Diese sind

richtunggebend, indem sie zeigen, was Fachleute bei durchschnittlichen

örtlichen Verhältnissen für angemessen halten (RB 1984 Nr. 100 =

BEZ 1985 Nr. 5, mit Hinweisen).

Von diesen technischen Anforderungen, wie sie für den

Strassenausbau in den Zugangsnormalien vom 9. Dezember 1987 (ZN)

festgehalten sind, können gestützt auf § 360 Abs. 3 PBG aufgrund der

tatsächlichen Verhältnisse Erleichterungen gewährt werden. In § 11 ZN sind

Gründe für solche Abweichungen beispielhaft aufgezählt (VGr, 18. August

2004, VB.2003.00430, E. 4.2 = BEZ 2004 Nr. 64; RB 1988

Nr. 74 = BEZ 1988 Nr. 45).

Den Gemeinden kommt bei der Gewährung von Erleichterungen

ein von den Rekursinstanzen zu beachtender Ermessensspielraum zu (VGr, 16. Januar

2013, VB.2012.00310, E. 2.3; 11. Januar 2012, VB.2011.00617,

E. 3.2). Diese prüfen, ob die Gemeindebehörde den ihr eingeräumten

Ermessensspielraum nicht überschritten hat, das heisst insbesondere, ob die

bestehende Erschliessung trotz bewilligtem Abstellplatz als verkehrssicher und

unter dem Gesichtswinkel der Zweckmässigkeit als vertretbar erscheint. Eine

Überprüfung dieser Ermessensausübung steht dem Verwaltungsgericht nicht zu;

dieses kann gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20

Abs. 1 lit. a VRG nur bei Rechtsverletzungen eingreifen (VGr, 12. Juni

2013, VB.2013.00050, E. 6.4).

5.4 Unabhängig vom Erfordernis der Notzufahrt sollen Zufahrten

für jedermann verkehrssicher sein (VGr, 9. Februar 2011, VB.2010.00657, E. 7.1;

17. November 2010, VB.2010.00107, E. 6.1). Die Flurwegparzelle

weist eine Breite von 3 m auf. Da mit entsprechenden

Gestaltungsplanvorschriften sichergestellt werden muss, dass sich die Nutzung

des Pfadiheims nur massvoll erweitert (vgl. Erwägung 4.9), wird auch die

Mehrbeanspruchung der bestehenden Zufahrt zum Pfadiheim nur massvoll zunehmen.

Da es sich beim Flurweg um eine übersichtliche, gerade Strecke handelt,

erscheint es vertretbar, wenn die Baubewilligungsbehörde im Rahmen der

Baubewilligung zum Schluss kommen wird, dass vorliegend auf Bankette verzichtet

werden kann. Als problematisch erweist sich hingegen, dass der heutige Flurweg

scheinbar nicht über die ganze Länge eine Breite von 3 m aufweist. Soweit

solche Verengungen nur stellenweise auftreten, könnten diese von der

Baubewilligungsbehörde im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens möglicherweise

toleriert werden. Falls der Flurweg über weite Strecken eine Breite von weniger

als 3 m aufweist, ist es zumindest denkbar, dass durch eine Verbreiterung

des Flurwegs die Gesamtbreite der Flurwegparzelle von 3 m ausgenutzt wird.

Damit erscheint die Realisierung einer rechtsgenügenden Zufahrt nicht als

ausgeschlossen, weshalb die möglicherweise – aber nicht zwingend –

erforderliche Anpassung der Erschliessung durch Verbreiterung des Flurwegs der

Genehmigung des Gestaltungsplans nicht entgegensteht.

5.5. Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass zwei

Parkplätze nicht ausreichen, um zu verhindern, dass ein Heer von individuell

motorisierten Leitern, Dozenten und Gästen mit dem Fahrzeug zum Pfadiheim

zufahren wird, und befürchten damit eine stärkere Beanspruchung des Flurwegs.

Auch hierzu ist wiederum festzustellen, dass, nachdem die Nutzung des

Pfadiheims nur im massvollen Umfang zunehmen darf, auch die Beanspruchung des

Flurwegs nur im massvollen Ausmass zunehmen wird. Zudem kann durch entsprechende

Anordnungen im Baubewilligungsverfahren für den Neubau (zum Beispiel mit

Auflagen bezüglich Zufahrt) sichergestellt werden, dass der Flurweg nicht

übermässig beansprucht wird. Eine intensivere Befahrung des Flurwegs, welche

über eine massvolle Mehrnutzung hinausgeht, ist deshalb nicht zu befürchten

bzw. kann mit entsprechenden Auflagen im Baubewilligungsverfahren eingeschränkt

werden.

6.

6.1 Die Beschwerdeführer beanstanden, dass der

Gestaltungsplan ungenügende Waldabstände vorsehe.

6.2 Der Zonenplan setzt im Bauzonengebiet

Waldabstands­linien fest (§ 66 Abs. 1 PBG). Gemäss § 66 Abs. 2

PBG sind Waldabstandslinien in einem Abstand von 30 m von der Waldgrenze

festzusetzen; bei kleineren Waldparzellen oder bei besonderen örtlichen Verhältnissen

können sie näher an oder weiter von der Waldgrenze gezogen werden.

Der Erlass von Waldabstandslinien ist zwingend. Mit der

Fest­setzung der Waldabstandslinien kommt der Kanton Zürich der bundesrechtlich

statuier­ten Pflicht nach, wonach die Kantone einen angemessenen Mindestabstand

der Bauten und An­lagen vom Waldrand vorzuschreiben haben (Art. 17

Abs. 2 des Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991, WaG).

6.3 Vorliegend löste die Umzonung der Parzelle

Kat.-Nr. 01 von der Landwirtschaftszone in eine Erholungszone (Bauzone)

die Pflicht zur Festsetzung der Waldabstandslinie aus. Eine solche wurde aber

weder im Zonenplan noch im Gestaltungsplan festgesetzt. Insbesondere hat die im

Plan 1:200 eingezeichnete Waldabstandslinie, welche aufgrund des

Vorprüfungsberichts der Baudirektion bei 15 m eingetragen wurde, gemäss

Legende nur informativen Charakter. Entgegen der Rechtsauffassung der

Beschwerdeführenden kann bei Fehlen von Waldab­standslinien nicht einfach in

analoger Anwendung von § 66 Abs. 2 PBG ein Waldabstand von 30 m

verlangt werden, sondern ist zu prüfen, ob und wieweit die gesetzlichen

Vorschrif­ten von §§ 233 ff. PBG über die (planungsrechtliche)

Baureife eingreifen (VGr, 25. Januar 2001, VB.2000.00282, E. 2c). Zu

den planungsrechtlichen Festlegungen, deren Fehlen einem Bauvorhaben im Sinn von

§ 234 PBG entgegengehalten werden kann, gehören auch die

Waldabstandslinien (VGr, 25. Januar 2001, VB.2000.00282, E. 3a).

Zu beachten ist, dass vorliegend nicht eine

Baubewilligung, sondern ein Sondernutzungsplan zu beurteilen ist. Eine

rechtsgültige Waldabstandslinie muss zum heutigen Zeitpunkt deshalb (noch)

nicht vorliegen (vgl. Erwägung 5.2). Andererseits ist auch einem Sondernutzungsplan

die Zustimmung zu verweigern, wenn bereits zum heutigen Zeitpunkt feststeht,

dass eine Baute aufgrund der Waldabstandslinie nicht rechtsgültig bewerkstelligt

werden kann.

6.4 Gemäss § 66 Abs. 2 PBG sind die

Waldabstandslinien in einem Abstand von 30 m von der Waldgrenze festzusetzen;

bei kleinen Waldparzellen oder bei besonderen ört­lichen Verhältnissen

können sie näher an oder weiter von der Waldgrenze gezogen wer­den. Unbestrittenermassen

liegen hier grundsätzlich besondere Verhältnisse vor, welche ein Ab­weichen bei

der Festlegung der Waldabstandslinien vom Regelmass von 30 m rechtfertigen

(vgl. RB 1996 Nr. 67 = BEZ 1996 Nr. 18). Hierzu gehört

insbesondere der Um­stand, dass sich auf der vom Gestaltungsplan erfassten

Parzelle Kat.-Nr. 01 bereits seit Jahrzehnten ein Pfadiheim befindet,

welches sich näher als 30 m zur Waldgrenze befindet. Zudem soll das neue

Pfadiheim den Pfadfindern zur Verfügung stehen (Art. 5 Abs. 1 GPV),

deren Aktivitäten in erster Linie im Wald stattfinden. Die im Gestaltungsplan geplante

Baute kann deshalb unter "besondere örtliche Verhältnisse" im Sinn

von § 66 Abs. 2 PBG subsumiert werden, welche in konkreten

Einzelfällen ein Abweichen vom Re­gelmass von 30 m bei der Festsetzung von

Waldabstandslinien rechtfertigen. Es ist deshalb nicht von vornherein

ausgeschlossen, dass im vorliegenden Fall die Waldabstandslinie in einem Abstand

von 15 m bzw. sogar in einem Abstand von 10 m festgesetzt wird.

6.5 Vorliegend sieht der Gestaltungsplan einen

Waldabstand für das Gebäude von mindestens 15 m und für einzelne

Gebäudeteile je nach Mantellinie einen Waldabstand von weniger als 15 m

vor.

Die im vorliegenden Gestaltungsplan vorgesehene

Mantellinie A für das Gebäude liegt zwischen rund 15.30 m und 18.30 m

von der Waldgrenze entfernt. Damit befindet sich das Gebäude ausserhalb der

aufgrund des Vorprüfungsberichts der Baudirektion informativ eingetragenen Waldabstandslinie

von 15 m, weshalb es ohne Weiteres als bewilligungsfähig erscheint.

Gemäss § 262 Abs. 2 PBG dürfen zwar nur offene

nicht abgestützte Balkone ohne Rücksicht auf ihre Länge 2 m tief in den

Waldabstandsbereich hineinragen. Der Beschwerdegegner weist aber zu Recht

darauf hin, dass mit Gestaltungsplänen auch von den kantonalen Mindestabständen

abgewichen werden kann. Dementsprechend kann ein Gestaltungsplan vorsehen, dass

ein Gebäude oder wie vorliegend einzelne Gebäudeteile die im Zonenplan festgelegte

Waldabstandslinie unterschreiten können. Ebenso können im Rahmen des Gestaltungsplans

individuelle Waldabstände definiert werden, wenn im Zonenplan noch gar keine

Waldabstandslinie festgesetzt wurde.

Wenn deshalb der Gestaltungsplan vorsieht, dass innerhalb

der im Plan eingetragenen Mantellinien B, C, D und E bestimmte namentlich

aufgeführte Bauteile (Veranden, abgestützte Vordächer, abgestützte Balkone

etc.) realisiert werden dürfen, hat der Beschwerdegegner für diese Bauteile

eine vom kantonalen Mindestabstand abweichende Waldabstandslinie festgelegt. Da

– wie bereits ausgeführt – besondere örtliche Verhältnisse vorliegen, erweist

es sich als zulässig, die für bestimmte Bauteile vorgesehenen Mantellinien bis

zu einem Abstand von 10 m an den Wald heranzuführen.

Wenn die Gemeinde für die Parzelle Kat.-Nr. 01 im

Zonenplan eine Waldabstandslinie festsetzen würde, würde sie diese folglich bei

15 m festsetzen. Der Gestaltungsplan, der die nur informativen Charakter aufweisende

Waldabstandslinie ebenfalls bei 15 m vorsieht und für einzelne

Gebäudeteile eine Unterschreitung dieser Waldabstandslinie zulässt, was im

Rahmen eines Gestaltungsplans, mit welchem auch von den kantonalen Mindestabständen

abgewichen werden kann (§ 83 PBG), zulässig ist, vereitelt deshalb die

allenfalls nachzuholende Festsetzung der Waldabstandslinie nicht.

6.6 Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung

ist ein Abstand von der Waldgrenze von unter 10 m nur zulässig, wenn es

hierfür eine spezifische Rechtfertigung gibt (VGr, 25. August 2011,

VB.2011.00083, E. 4). Mit Ausnahme der Mantellinie E halten alle Mantellinien

den von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung verlangten Mindestabstand

von 10 m ein. Innerhalb des Bereichs der Mantellinie E sind Treppen bzw.

Stufen sowie Handläufe zulässig, über welche man auf die Terrasse gelangt. Sie

fallen – im Gegensatz beispielsweise zu Parkplätzen, Strassen und Wegen,

Mauern, Einfriedungen und Gartenanlagen (vgl. Christoph Fritzsche/Peter

Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht,

5. A., Zürich 2011, S. 786) – unter den Gebäudebegriff im Sinn

von § 262 Abs. 1 PBG. Da es sich hierbei nicht um privilegierte

Gebäudeteile im Sinn von § 262 Abs. 2 PBG handelt und weil die Mantellinie

E den Mindestabstand von 10 m zu rund zwei Dritteln einhält, kann der

Zugang zur Veranda auch ohne Unterschreitung des Mindestabstands von 10 m

realisiert werden. Es liegen somit keine spezifischen Rechtfertigungsgründe für

die Unterschreitung des Mindestabstands vor, sodass die Mantellinie E durch den

Beschwerdegegner so anzupassen ist, dass sie auf ihrer gesamten Länge einen

Mindestabstand von 10 m zur Waldgrenze einhält.

6.7 Von vornherein als unbegründet erweist sich der

Einwand, wonach der Gestaltungsplan ungenügende Grenzabstände vorsehe.

Die Mantellinie A für das Gebäude hält den gesetzlichen

Grenzabstand von 3.5 m gemäss § 270 PBG ein. Soweit die Mantellinien

B, D und E den Grenzabstand von 3.5 m unterschreiten, ist festzustellen,

dass oberirdi­sche Gebäude und Gebäudeteile, die den gewachsenen Boden um nicht

mehr als einen halben Meter überragen und die keine Öffnungen gegen

Nachbargrundstücke auf­weisen, keinen Abstandsvorschriften unterliegen (§ 269

PBG). Ferner dürfen einzelne Vorsprünge bis 2 m in den Abstandsbereich

hineinragen (§ 260 Abs. 3 PBG). Zudem kann durch nachbarliche

Vereinbarung ein Näherbaurecht begründet werden (§ 270 Abs. 3 PBG).

Wie bereits in Erwägung 5.2 festgestellt, muss im

Rahmen einer gegen einen Sondernutzungsplan gerichtete Beschwerde nicht ein

konkretes Bauvorhaben überprüft, sondern nur geprüft werden, ob bereits zum

heutigen Zeitpunkt feststeht, dass eine rechtsgültige Baute aufgrund der

Grenzabstandslinie nicht bewerkstelligt werden kann. Da dies nicht der Fall

ist, erweist sich auch die diesbezügliche Rüge als unbegründet.

Als unbehelflich erweist sich schliesslich auch der

Hinweis auf den regierungsrätlichen Antrag vom 19. Juni 2013, wonach der

Grenzabstand von 3.5 m gegenüber Landwirtschaftszonen absolut und unter

Ausschluss eines Näherbaurechts festgeschrieben werden soll, da dem

regierungsrätlichen Antrag keine Vorwirkung zukommt.

7.

Unter dem Titel "Weitere Bemerkungen" weisen die

Beschwerdeführenden darauf hin, dass das im Gestaltungsplangebiet zu

erstellende Gebäude zu Lärm führen wird, der zuständige Kreisplaner als

Mitglied der Wettbewerbsjury bestellt worden war und dass sich die Stadt F mit

einem Kostenbeitrag von Fr. 700'000.- am neuen Pfadiheim beteiligen

möchte. Weshalb der Gestaltungsplan wegen den in den "Weiteren

Bemerkungen" aufgeführten Gründen aufzuheben ist, haben die

Beschwerdeführenden nicht dargetan. Auf diese unsubstanziierten Rügen ist

deshalb nicht weiter einzugehen.

8.

Da sich der massgebliche Sachverhalt aus den Akten und aus

den bei den Akten liegenden Fotografien ergibt, kann auf die Durchführung des

beantragten Augenscheins verzichtet werden.

9.

Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der

angefochtene Entscheid und der zugrundeliegende Gemeinderatsbeschluss sind

insoweit aufzuheben, als damit Art. 5 Abs. 2 GPV bzw. die Mantellinie

E festgesetzt wurden. Der Gemeinderat F ist anzuweisen, Art. 5 GPV und die

Mantellinie E im Sinn der Erwägungen anzupassen. Im Übrigen ist die Beschwerde

abzuweisen.

10.

Ausgangsgemäss sind sowohl die Kosten des Rekursverfahrens

als auch des Beschwerdeverfahrens zu vier Fünfteln den Beschwerdeführenden und

zu einem Fünftel dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels überwiegenden Obsiegens

steht den Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2

VRG). Auch dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da

die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen

Aufgaben des Gemeinwesens gehört und der im vorliegenden Rechtsmittelverfahren

gebotene Behördenaufwand nicht wesentlich den bereits im vorangehenden nichtstreitigen

Verfahren ohnehin zu erbringenden Aufwand überstieg (Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, § 17 N. 51).

11.

Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen

Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid

qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen lässt (BGE

134 II 137, E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann anfechtbar,

wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a)

oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen

und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Als Endentscheid im Sinn von Art. 90

BGG lässt sich ein Rückweisungsentscheid dann einstufen, wenn der unteren

Instanz kein Beurteilungsspielraum mehr verbleibt (BGE 134 II 124, E. 1.3).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Entsprechend werden Disp.-Ziff. I

des Entscheids des Baurekursgerichts vom 27. Februar 2013 und Ziff. 3

des Beschlusses des Gemeinderats F vom 2. Juli 2012 insoweit aufgehoben,

als damit Art. 5 Abs. 2 GPV bzw. die Mantellinie E festgesetzt

wurden. Der Gemeinderat wird angewiesen, Art. 5 GPV und die Mantellinie E

im Sinn der Erwägungen anzupassen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Disp.-Ziffer

II des Rekursentscheids vom 27. Februar 2013 wird dahingehend abgeändert,

dass die Kosten des Rekursverfahrens den Beschwerdeführenden 1–4 zu je einem

Fünftel (je unter solidarischer Haftung für vier Fünftel der Kosten) und dem Beschwerdegegner

zu einem Fünftel auferlegt werden.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 320.-- Zustellkosten,

Fr. 10'320.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1–4 zu je einem Fünftel (je unter

solidarischer Haftung für vier Fünftel der Kosten) und dem Beschwerdegegner zu

einem Fünftel auferlegt.

5. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an:..