Lexipedia

Entscheid

VB.2013.00292

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00292

19. Juni 2013Deutsch19 min

(URT.2013.15310)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, Staatsangehöriger von C, reiste am 11. Oktober

1997 zusammen mit seiner Mutter und drei Geschwistern im Rahmen des Familiennachzugs

zu seinem seit 1994 in der Schweiz lebenden Vater und erhielt eine

Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich zum Verbleib bei den Eltern. Er

besuchte nach der Primarschule drei Jahre lang eine Sonderschule und

absolvierte darauf während eines Jahres die Berufswahlschule. Eine Anlehre als

Reifenfachmann brach er nach acht Monaten ab.

Aufgrund der wiederholten Straffälligkeit von A,

insbesondere seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 35 Monaten

durch das Bezirksgericht D mit Urteil vom 8. Dezember 2009 wegen Raubes,

gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen

Hausfriedensbruchs, mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher

Entwendung zum Gebrauch, mehrfacher Widerhandlung (Vergehen) gegen das Waffengesetz,

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Hinderung einer Amtshandlung,

mehrfacher Widerhandlung (Übertretung) gegen das Betäubungsmittelgesetz und

mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis, widerrief das Migrationsamt nach

Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Verfügung vom 7. Mai 2010 die

Niederlassungsbewilligung von A und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz

bis 30. Juli 2010. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden von der Rekursinstanz,

dem Verwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Januar 2012 (VB.2011.514) sowie

letztinstanzlich vom Bundesgericht am 29. Oktober 2012 (2C_197/2012)

abgewiesen.

Am 23. November 2012 teilte das Migrationsamt dem Rechtsvertreter von A

mit eingeschriebenem Brief mit, nach Abschluss des Rechtmittelverfahrens sei

die Verfügung vom 7. Mai 2010, womit ihm der

weitere Aufenthalt verweigert und er von der Schweiz weggewiesen worden sei, in

Rechtskraft erwachsen und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis 31. Januar 2013. Das Schreiben enthielt keine Rechtsmittelbelehrung und war nicht als Verfügung bezeichnet.

Am 18. Dezember

2012 beantragte A, ihm sei eine Frist von mindestens

30 Tagen zur Stellungnahme zur Dauer der neu festzulegenden

Ausreisefrist anzusetzen. Zur Begründung fügte er an, dass

die Ansetzung einer neuen Ausreisefrist nach rechtskräftigem Abschluss des

Wegweisungsverfahrens gemäss der Praxis der Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion eine Wegweisungsverfügung im Sinn von Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG i. V. m. Art. 64d Abs. 1 AuG darstelle. Vor Erlass

der Verfügung müsse dem Betroffenen das rechtliche Gehör gewährt werden.

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 weigerte sich das Migrationsamt, eine formelle Verfügung betreffend Ausreisefrist zu erlassen.

Das Ansetzen einer Ausreisefrist stelle eine reine Vollzugshandlung dar. Da keine belastende Verfügung

vorliege, erübrige sich eine vorgängige Anhörung des Betroffenen. Das Gesuch um

Fristerstreckung zur Stellungnahme sei deshalb abzuweisen.

Erwägungen

II.

Am 28. Januar

2013.

erhob A Rechtsverweigerungsbeschwerde bei der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion,

welche die Rechtsverweigerungsbeschwerde mit Entscheid vom 22. März 2013 abwies sowie auf den sinngemäss erhobenen Rekurs wegen Verspätung

nicht eintrat.

Am 11. April

2013.

gelangte A mit einem Gesuch um Revision der Verfügung vom 7. Mai 2010 an das Migrationsamt. Auf dieses Gesuch trat das

Migrationsamt mit Verfügung vom 17. April 2013 wegen

Verspätung nicht ein.

III.

Am 17. April 2013 reichte A Beschwerde gegen den Entscheid der Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion vom 22. März 2013 betreffend

Rechtsverweigerung beim Verwaltungsgericht ein. Er beantragt, die Rückweisung

der Sache an die Vorinstanz zur Rückweisung ans Migrationsamt zur Durchführung

eines korrekten Verfahrens und zur Ansetzung einer neuen Ausreisefrist.

Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei diese

anzuweisen sei, auf die Eingabe vom 28. Januar 2013 als Rekurs einzutreten.

Sodann seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu

nehmen und A sei unbesehen von dessen Ausgang angemessen zu entschädigen.

Eventualiter sei die Sache zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolge

an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten der Staatskasse. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und dass der

Vollzug der Wegweisung superprovisorisch zu stoppen sei. Schliesslich sei das

vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens zu

sistieren.

Mit Schreiben vom 29. April 2013

verzichtete die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf eine Stellungnahme

zur Beschwerde. Das Migrationsamt liess sich ebenfalls nicht vernehmen.

Mit Verfügung vom 15. Mai 2013 wurde daraufhin festgehalten, dass alle Vollziehungsvorkehrungen

bis zum Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der

Beschwerde zu unterbleiben haben.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Bei der

Rechtsverweigerungsbeschwerde an die Vorinstanz handelt es sich um eine

besondere Form des Rekurses, und zur Behandlung der Beschwerde gegen den

vorinstanzlichen (Rekurs-)Entscheid ist das Verwaltungsgericht funktional und

sachlich zuständig (§ 19 Abs. 1 lit. b bzw. §§ 41 ff. VRG).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Mit

Verfügung vom 15. Mai 2013 wurde angeordnet, dass

die Vollstreckung der Wegweisung gegenüber dem Beschwerdeführer zu unterbleiben

habe. Damit wird das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

spätestens mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer beantragt die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis rechtskräftig

über das Revisionsgesuch entschieden worden sei. Er verlangt

damit sinngemäss, den Vollzug der Wegweisung zu sistieren.

2.2

Eine

Sistierung ist gemäss Praxis dann angezeigt, wenn der Entscheid einer

Verwaltungs- oder Verwaltungsrechtspflegeinstanz von einem anderen Entscheid

oder Urteil abhängt oder wesentlich beeinflusst wird (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, Vorm. zu §§ 4–31,

N. 27 ff., auch zum Folgenden). Dies gilt etwa für den Fall, dass der

Ausgang eines anderen Verfahrens für das interessierende Verfahren von

präjudizieller Bedeutung ist (BGE 123 II 3). Eine Sistierung rechtfertigt sich

auch dann, wenn in einem anderen Verfahren über Sachumstände oder rechtliche

Voraussetzungen entschieden wird, die für den Ausgang des infrage stehenden

Verfahrens von massgebender Bedeutung sind. Besteht zwischen zwei hängigen

Rechtsmittelverfahren ein innerer Zusammenhang, darf deshalb das eine bis zur

Erledigung des andern sistiert werden, falls die Möglichkeit besteht, dass

durch einen einzigen Entscheid beide Verfahren erledigt werden können.

2.3

Über

den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz wurde mit Urteil des

Bundesgerichts am 29. Oktober 2012

letztinstanzlich entschieden und die Wegweisung erwuchs, auch wenn das

Migrationsamt diesbezüglich noch eine Ausreisefrist anzusetzen hatte, in Rechtskraft.

Eine angemessene Ausreisefrist soll es dem Betroffenen ermöglichen,

seine Ausreise aus der Schweiz und die Ankunft im Herkunftsland vorzubereiten

und zu organisieren. Das Ansetzen einer Ausreisefrist

bezweckt jedoch nicht, einem Betroffenen Zeit

einzuräumen, um sich einen neuen Aufenthaltstitel zu verschaffen. Um dem Beschwerdeführer einen

prozessualen Aufenthalt bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens betreffend den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung zu ermöglichen,

rechtfertigt sich eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens deshalb nicht. Zumal dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 17

Abs. 2 AuG die Möglichkeit offen steht, der Behörde, welche über das

Revisionsgesuch bestimmt, zu beantragen, ihm den Aufenthalt in der Schweiz

während des Verfahrens zu gestatten.

3.

3.1

Die zuständigen Behörden

erlassen eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn eine Ausländerin oder ein

Ausländer eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt, die

Einreisevoraussetzungen (Art. 5 AuG) nicht oder

nicht mehr erfüllt (Art. 64 Abs. 1 lit. a und b AuG) oder wenn

einer Ausländerin oder einem Ausländer eine Bewilligung verweigert oder nach

bewilligtem Aufenthalt widerrufen oder nicht verlängert wird (lit. c).

3.2

Art. 64 AuG wurde im

Zuge der Übernahme der EU-Rückführungsrichtlinie 2008/115 neu

formuliert; die Änderungen sind per 1. Januar

2011.

in Kraft getreten (AS 2010 5925). Die Gründe, die nach Abs. 1 lit. a und b zum Erlass einer Wegweisungsverfügung führen,

entsprechen den bisher geltenden Bestimmungen von Art. 64 Abs. 1 lit. a und b AuG. Die

neue lit. c entspricht dem bisherigen

Wegweisungsgrund nach Art. 66 Abs. 1 AuG (BBl 2009 8890). Neu ist, dass in diesen Fällen immer

eine formelle Wegweisungsverfügung (Rückkehrentscheidung) erlassen werden muss

(Art. 6 Abs. 1 Rückführungsrichtlinie; BBl 2009 8890).

Im Unterschied zur früheren formlosen Wegweisung wird die

Wegweisung nach bewilligtem Aufenthalt förmlich mittels einer beschwerdefähigen

Verfügung eröffnet. Als Entfernungs- und aufenthaltsbeendende Massnahme greift

die Wegweisungsverfügung zwar nicht in ein ausländerrechtliches

Anwesenheitsrecht ein, sondern ist eine exekutorische Massnahme zur Beseitigung

eines rechtswidrigen Zustandes, nämlich des rechtswidrigen Aufenthalts. Es handelt

sich bei der Anordnung der Wegweisung gleichwohl um eine Verfügung, nämlich

eine Vollstreckungsverfügung (vgl. Andrea Binder Oser, in: Martina Caroni/Thomas

Gächter/Daniela Thurnherr, Hrsg., Kommentar zum Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer, Art. 66 N. 3 mit Hinweisen).

Mit der Wegweisungsverfügung ist eine

Ausreisefrist anzusetzen. Nach altem Recht lag der Entscheid über die Festlegung einer angemessenen Ausreisefrist (allein) bei den Behörden (Art. 66 Abs. 2 AuG). Die Rückführungsrichtlinie schreibt hier neu gewisse Grundsätze vor; in der

Regel soll die Ausreisefrist zwischen 7 und 30 Tagen dauern (Art. 7 Abs. 1 Rückführungsrichtlinie) und Gelegenheit zur freiwilligen

Ausreise eingeräumt werden (Art. 7 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie). Im Einzelfall ist eine längere Ausreisefrist festzulegen, wenn besondere Umstände vorliegen (Art. 7 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie). Dazu können insbesondere gesundheitliche

Probleme, familiäre Gründe

oder ein langer Voraufenthalt gehören. Diese Grundsätze sind nunmehr in

Art. 64d Abs. 1 AuG aufgenommen worden (BBl 2009 8894). Verfällt die

angesetzte Ausreisefrist während eines Rechtsmittelverfahrens mittels

Zeitablaufs, hat das Migrationsamt nach rechtskräftigem Abschluss des

Rechtsmittelverfahrens eine neue Frist anzusetzen, welche den formellen

Anforderungen gemäss Rückführungsrichtlinie genügt. Über die Ausreisefrist

ist somit entgegen der Ansicht des Migrationsamts seit

Inkrafttreten der neuen Bestimmungen mittels Verfügung zu

befinden. Um dem Betroffenen das rechtliche Gehör zu gewähren, ist er

vor dem Festlegen der Ausreisefrist anzuhören. Die Länge der Ausreisefrist ist

zu begründen, um deren Angemessenheit überprüfbar zu machen (§ 10 Abs. 2

VRG).

4.

4.1

Es gilt somit vorliegend

zu prüfen, ob dem Schreiben des Migrationsamts vom 23. November

2012.

Verfügungscharakter zukommt.

4.2

Dem Verfügungsbegriff kommen

verschiedene Funktionen zu: Als Handlungsform der Verwaltung legt die Verfügung

bzw. Anordnung das ver­waltungsrechtliche Rechtsverhältnis für die Beteiligten

verbindlich und erzwingbar fest; sie bildet insoweit ein Institut des

materiellen Verwaltungsrechts. Als Anfechtungsgegenstand und

Sachentscheidsvoraussetzung ist sie ein Institut des Verwaltungsprozessrechts,

das den Zugang zum Rechtsmittelverfahren regelt (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix

Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich etc. 2010, Rz. 857; ferner VGr, 13. November

2003, VB.2003.00298, E. 1a).

Entsprechend der

bundesgesetzlichen Legaldefinition in Art. 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes

vom 20. Dezember 1968 (VwVG) ist die Verfügung ein individueller, an den

Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche

Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und

erzwingbarer Weise geregelt wird (individuell-konkrete Anordnung; BGE 121 II

473.

E. 2a). Grundsätzlich ist bei der Auslegung des Begriffs der

"Anordnung" im Sinn des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (§§ 19

Abs. 1 und 41 VRG) an den Verfügungsbegriff von Art. 5 Abs. 1

VwVG anzuknüpfen (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 4–31 N. 11; VGr, 11. Mai

2005, PB.2005.00002, E. 4; 30. September 2009, VB.2009.00377).

Abzustellen ist dabei allein auf den materiellen Verfügungsbegriff; die

fehlende Verfügungsform bedeutet mit anderen Worten nicht, dass keine Verfügung

vorliegt (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 884 mit Hinweisen, auch zum

Folgenden). Formfehler führen grundsätzlich nicht zum Wegfall des

Verfügungscharakters (BVGr, A-3427/2007 vom 19. Juni 2007 E. 1.2). So kann

trotz fehlender Rechtsmittelbelehrung eine Verfügung vorliegen (BVGr, 2009/43

E. 1.1.4 ff.; BVGr, 10. Dezember 2007, B-16/2006, E. 1.3). Aus

der Verletzung von Formvorschriften darf den Beteiligten aber kein Nachteil

erwachsen. Fehlerhafte Verfügungen sind anfechtbar; schwer wiegende Formfehler

können die Nichtigkeit der Verfügung zur Folge haben. Gemäss § 10 Abs. 2

VRG sind Anordnungen schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer

Rechtsmittelbelehrung zu versehen, die das zulässige ordentliche Rechtsmittel,

die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist bezeichnet. Anforderungen an

die Form der Verfügung ergeben sich auch aus der Verfassung (Anspruch auf ein

faires Verfahren und auf eine Begründung als Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches

Gehör).

4.3

Dem Schreiben des Migrationsamts

vom 23. November 2012 fehlt eine

Rechtsmittelbelehrung; es ist mithin dem Beschwerdeführer mangelhaft eröffnet worden. Das hindert aber nicht, das Schreiben

als Verfügung zu qualifizieren, da es die wesentlichen Elemente einer solchen

enthält: Das Migrationsamt hat eine hoheitliche,

einseitige Anordnung in Anwendung von öffentlichem Recht erlassen, die

zum Zweck hatte, den rechtswidrigen Aufenthalt des Beschwerdeführers zu beenden, und schliesslich regelt es einen konkreten Fall mit Bezug auf einen bestimmten Adressaten (individuell-konkrete Anordnung).

Als

Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass das Migrationsamt am 23. November

2012.

eine Verfügung erlassen hat, gegen die das ordentliche

Anfechtungsverfahren offen stand. Darin, dass es das

Amt am 20. Dezember 2012 abgelehnt hat, eine anfechtbare

Verfügung zu erlassen, liegt also keine Rechtsverweigerung (vgl. den

ähnlichen Fall in VGr, 11. Mai 2005, PB.2005.00002, E. 4.4). Als Rechtsverweigerungsbeschwerde liess sich demnach die Eingabe

des Beschwerdeführers an die Vorinstanz nicht an die

Hand nehmen. Es gilt insofern Entsprechendes wie bei der nach zürcherischer

Praxis subsidiären Aufsichtsbeschwerde, der regelmässig dann nicht Folge zu

geben ist, wenn es der beschwerdeführenden Partei zumutbar und möglich ist, die

Verletzung ihrer Rechte (auch dasjenige des rechtlichen Gehörs) und schutzwürdigen Interessen mit einem ordentlichen Rechtsmittel

geltend zu machen (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 31;

VGr, 3. Dezember 2003, VB.2003.00341, E. 1.3 Abs. 3; VGr, 11. Mai 2005, PB.2005.00002, E. 4).

5.

5.1

Wie gesehen wäre die

Verfügung des Migrationsamts vom 23. November 2012 mit einer

Rechtsmittelbelehrung zu versehen gewesen (§ 10 Abs. 2 VRG). Das

Fehlen der Rechtsmittelbelehrung stellt eine mangelhafte Eröffnung der

Verfügung dar, aus der dem Beschwerdeführer kein Rechtsnachteil erwachsen darf,

wenn er sich in guten Treuen darauf verlassen durfte. Diese Regel entspringt

dem Grundsatz von Treu und Glauben, wel­cher indessen zugleich ihren Anwendungsbereich

begrenzt: Danach kann sich derjenige, der die Unrichtigkeit einer

Rechtsmittelbelehrung kennt oder bei gebührender Aufmerk­sam­keit hätte

erkennen können, nicht auf die darin enthaltenen unzutreffenden Angaben berufen

(BGE 129 II 125 E. 3.3; BGE 135 III 374, E. 1.2; RB 1995 Nr. 1 mit

Hinweisen). Dabei darf zwar kein allzu strenger Massstab angelegt werden; nur

grobe Fehler der von der Verfügung betroffenen Partei

oder ihres Vertreters sind geeignet, eine falsche Rechtsmittelbelehrung

aufzuwiegen. Von "grobem" Fehler spricht das Bun­des­gericht

allerdings schon dann, wenn der Betroffene die Mängel der Rechtsmittelbeleh­rung

durch Konsultierung des massgebenden Gesetzestextes allein hätte erkennen

können, während von ihm nicht erwartet werden dürfe, dass er neben diesem Text

auch Literatur oder Judikatur nachschlage (BGE 112 Ia 305 E. 3, 122 IV 344

E. 4f.). Sodann wird – auch dies Aus­fluss

des Grundsatzes von Treu und Glauben – von Anwälten und anderen

berufsmässig vor den Behörden auftretenden Rechtskundigen ein höheres Mass an

Sorgfalt erwartet als von rechtsunkundigen Privatpersonen (BGE 129 II

125.

E. 3.3).

Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts gilt bei fehlender Rechtsmittelbelehrung sogar ein strengerer

Massstab als in Fällen unrichtiger Rechtsmittelbelehrung. Es wird als allgemein

bekannt vorausgesetzt, dass Entscheide definitiv werden, wenn sie nicht innert

einer bestimmten Frist angefochten werden. Das Fehlen jedwelcher Angabe sollte

einen geradezu veranlassen, sich umgehend zu informieren (BGE 119 IV 330 E. 1c

= Pra 84/1995 Nr. 239). Entsprechend wird vom Rechtsuchenden

erwartet, dass er sich nach dem zulässigen Rechtsmittel erkundigt und letztlich

innert angemessener und vernünftiger Frist allenfalls ein solches ergreift (BGE

129.

II 125 E. 3.3; VGr, 11. Februar 2013, VB.2012.00749). Verfügt der Rechtsvertreter

über einschlägige Erfahrungen aus früheren Verfahren, sind ihm diese anzurechnen

(BGE 135 III 374, E. 1.2.2.2).

5.2

Diese Voraussetzung war hier beim

anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ohne Weiteres erfüllt. Der Rechtsanwalt hätte den Verfügungscharakter des

Schreibens vom 23. November 2012

erkennen müssen und innert Rekursfrist an die

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion gelangen sollen, um, weil sein Mandant

nicht vorgängig angehört wurde, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend

zu machen. Er durfte nicht darauf vertrauen, dass das Migrationsamt aufgrund

seines Schreibens vom 18. Dezember 2012 seinen Standpunkt ändern und auf

seine Verfügung vom 23. November 2012 zurückkommen würde. Wenn

der Beschwerdeführer geklärt haben wollte, ob gegen die ohne vorgängige

Anhörung und ohne Rechtsmittelbelehrung erlassene Ausreisefrist ein

Rechtsmittel zur Verfügung stehe, so hätte er - spätestens nach der

ausdrücklichen Weigerung des Migrationsamts vom 20. Dezember 2012, eine

Verfügung zu erlassen, welche mutmasslich noch innerhalb der Rekursfrist

erfolgte, - einen Rekurs an die Sicherheitsdirektion erheben müssen.

Nachdem die Eingabe vom 28. Januar 2013 nicht innert

Rekursfrist erfolgte, ist die Vorinstanz zu Recht auf den Rekurs nicht

eingetreten. Die Rekursfrist wäre selbst dann nicht gewahrt gewesen, wenn -

weil Beweise für eine frühere Zustellung nicht bei den Akten liegen -

angenommen würde, das Schreiben vom 23. November 2012 hätte den Beschwerdeführer

erst am 18. Dezember 2012 erreicht.

5.3

Auch konnte die Eingabe des Beschwerdeführers

vom 18. Dezember 2012, mit welcher er ausdrücklich nur um eine

Fristerstreckung zur Stellungnahme zur Ansetzung der Ausreisefrist ersuchte,

nicht als eigentlichen Rekurs in der Sache verstanden werden, den das

Migrationsamt verpflichtet gewesen wäre, von Amtes wegen an die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion weiterzuleiten (§ 5 Abs. 2 VRG).

Demnach ist der Hauptantrag des Beschwerdeführers

abzuweisen. Die Vorinstanz hat die Rechtsverweigerungsbeschwerde zu Recht

abgewiesen und ist darauf als Rekurs wegen Verspätung korrekterweise nicht

eingetreten.

6.

6.1

Gestützt auf § 53 in Verbindung mit 22

Abs. 3 VRG kann die Beschwerdefrist ausnahmsweise abgekürzt werden, wenn

besondere Dringlichkeit vorliegt. Gemäss § 55 in Verbindung mit § 25

Abs. 3 VRG kann der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen werden,

wenn ein schwerer Nachteil droht, wenn die aufschiebende Wirkung nicht entzogen

wird. Kein besonderer Grund bildet dabei die Unbegründetheit oder offensichtliche

Haltlosigkeit oder gar der rechtsmissbräuchliche Charakter einer

Rechtsmittelerhebung (Kölz/Bosshart/Röhl, § 25 N. 13).

6.2

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion

hat die Beschwerdefrist auf zehn Tage verkürzt und der Beschwerde die

aufschiebende Wirkung entzogen, weil vom Beschwerdeführer aufgrund seiner

Straffälligkeit in der Vergangenheit eine Rückfallgefahr ausgehe sowie

insbesondere um weitere Vorkehren des Beschwerdeführers um Hinauszögerung der

Ausreisefrist zu verhindern.

6.3

Da die Rechtsänderungen aufgrund der Übernahme

der EU-Rückführungsrichtlinie 2008/115 (siehe E. 3 vorstehend) gerade zum

Ziel haben, dass gegen die Anordnung der Ausreisefrist der Rechtsweg neu offen

steht, verfängt das Argument der Rekursinstanz der Verhinderung von weiterer

Verzögerung der Wegweisung für den Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht. Wie

gesehen, dürfte selbst einem rechtsmissbräuchlichen Vorgehen des Beschwerdeführers

nicht mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung begegnet werden, so lange wie

vorliegend kein schwerer Nachteil droht. Angesichts dessen, dass die

Rechtsmittelfristen im zweijährigen Verfahren um den Widerruf der

Niederlassungsbewilligung nicht verkürzt und auch deren aufschiebende Wirkung

nicht entzogen wurde und der Beschwerdeführer seither nicht mehr straffällig

geworden ist, erscheint es unbegründet, die gesetzlichen Fristen im

vorliegenden Verfahren mit der Begründung der generellen Rückfallgefahr eines

Vorbestraften wegen besonderer Dringlichkeit zu verkürzen. Eine konkrete

gegenwärtige und schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Beschwerdeführer

ist nicht ersichtlich und auch nicht nachgewiesen.

Da der

Beschwerdeführer die verkürzte Rechtsmittelfrist von zehn Tagen eingehalten und in seiner Eingabe

ausführlich zum Rekursentscheid Stellung genommen hat, ist ihm kein Nachteil erwachsen. Aufgrund des Beschleunigungsgebots

rechtfertigt es sich deshalb nicht, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen,

damit diese den Entscheid noch einmal mit 30-tägiger Beschwerdefrist eröffnen kann. Diesem Umstand ist jedoch bei der Kostenfolge

Rechnung zu tragen (E. 9).

7.

7.1

Der Beschwerdeführer verlangt, dass die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu

nehmen und er unbesehen von dessen Ausgang angemessen

zu entschädigen sei.

7.2

Gemäss § 13 Abs. 2 Satz 1 hat

die unterliegende Partei nach Massgabe des Unterliegens Gebühren und Kosten zu

tragen. Unterlieger- und Verursacherprinzip gelten für die Kostenauflage nicht

umfassend, sondern erfahren vor allem aus Billigkeitsgründen Einschränkungen. So

sind die Kosten verhältnismässig zu verlegen, wenn sich die unterliegende Partei

in guten Treuen zur Rechtmittelergreifung veranlasst sah. Ebenso darf den

Verfahrensbeteiligten aus einem Eröffnungsfehler kein Nachteil erwachsen,

weshalb keine Kosten zu erheben sind, wenn jemand aufgrund einer falschen

Rechtsmittelbelehrung ein Rechtsmittel ergriffen hat (VGr, 15. Dezember

1989, VB 89/0128; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 23; vgl. auch § 10

N. 55).

Die Parteikosten hat gemäss § 17 Abs. 2 VRG die

unterliegende Partei oder Amtsstelle zu tragen. Entgegen der einschränkenden

Formulierung des Gesetzes trifft die Ersatzpflicht jedoch nicht generell nur

den Unterliegenden. Denn aufgrund des Verursacherprinzips kann die obsiegende

Partei zum Ersatz der Parteikosten der unterliegenden Partei verpflichtet

werden, wenn sie das betreffende Verfahren durch ihr Verhalten unnötigerweise

verursacht hat (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 33). Demgemäss kann für

Umtriebe, die durch ein fehlerhaftes Verhalten der Behörden verursacht worden

sind, eine Entschädigung zulasten der Staatskasse zugesprochen werden (RB 1989

Nr. 4). Ebenso kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs unter Umständen

die Zusprechung einer Parteientschädigung rechtfertigen (RB 1977 Nr. 7).

7.3

Da das Migrationsamt das vorinstanzliche

Verfahren durch sein fehlerhaftes Verhalten verursacht hat, rechtfertigt es

sich vorliegend, die Kosten des Rekursverfahrens dem Migrationsamt aufzuerlegen

und dieses zu verpflichten, den Beschwerdeführer für das

Rekursverfahren zu entschädigen.

Da die Vorinstanz bei der Festsetzung

der Parteientschädigung über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt,

rechtfertigte sich eigentlich eine Rückweisung (§ 64 Abs. 1 VRG). Aus

prozessökonomischen Gründen und weil sich keine schwierigen Rechtsfragen

stellen, rechtfertigt sich indes, die Höhe der Parteientschädigung in Anwendung

von § 63 Abs. 1 VRG vom Verwaltungsgericht

zu bestimmen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 5).

Vorliegend erscheint eine

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- für das Rekursverfahren als angemessen. Nach dem Gesagten ist

die Beschwerde teilweise gutzuheissen und Dispositiv

Ziff. IV und V des vor­instanzlichen Entscheids

aufzuheben.

8.

Wie bereits unter E. 2.3 erläutert, rechtfertigt das

hängige Revisionsverfahren eine Erstreckung der Ausreisefrist nicht. Andere geeignete Gründe für eine Erstreckung der Ausreisefrist sind weder

geltend gemacht worden noch ersichtlich. Dem Beschwerdeführer ist deshalb

eine neue Frist bis 31. August 2013 anzusetzen, um die Schweiz zu verlassen.

9.

Da der Beschwerdeführer nur betreffend die Kosten- und

Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Entscheids sowie betreffend die

Verkürzung der Beschwerdefrist bzw. des Entzugs der aufschiebenden Wirkung obsiegt,

seine Beschwerde jedoch in der Hauptsache abzuweisen ist, sind ihm die

Gerichtskosten im Umfang von ¾ aufzuerlegen und ist ihm für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren nur eine anteilmässige Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziff. IV und V des

Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 22. März 2013 wie folgt

abgeändert:

"Die

Rekurskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das

Rekursverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- (inkl.

Mehrwertsteuer) zu bezahlen."

Dem

Beschwerdeführer wird eine neue Frist bis 31. August 2013 angesetzt, um

die Schweiz zu verlassen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zu ¾ dem Beschwerdeführer, zu ¼ dem Beschwerdegegner

auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren

eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.- (inkl. Mehrwertsteuer)

zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:…