VB.2013.00293
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00293
11. Juli 2013Deutsch16 min
(URT.2013.15399)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2013.00293
Urteil
der 1. Kammer
vom 11. Juli 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Markus Lanter.
In Sachen
1. A,
2. B, vertreten durch C,
3. C,
alle vertreten durch RA M,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Organisation K, vertreten durch RA N,
2. Bausektion der Stadt Zürich,
3. Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Bausektion der Stadt Zürich erteilte der Organisation K
mit Beschluss vom 21. August 2012 die bis 31. Dezember 2022
befristete baurechtliche Bewilligung für eine Container-Siedlung mit
24 Wohnungen für Asylbewerbende sowie sechs Fahrzeugabstellplätze auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 01 in Zürich. Dem Lauf der Rekursfrist und einem
allfälligen Rekurs entzog die Bausektion die aufschiebende Wirkung.
Zusammen mit diesem Beschluss wurde die im koordinierten
Verfahren ergangene lärmschutzrechtliche Bewilligung der Baudirektion des
Kantons Zürich vom 24. Juli 2012 eröffnet.
Erwägungen
II.
Gegen diese Bewilligungen erhoben A, B und C
(Rekursverfahren R1S.2012.05114), die Stockwerkeigentümergemeinschaft U
sowie acht Stockwerkeigentümer (R1S.2012.05112), die Stockwerkeigentümergemeinschaft T
sowie vier Stockwerkeigentümer (R1S.2012.05107) und das Unternehmen J
(R1S.2012.05113) mit je separaten Eingaben Rekurs an das Baurekursgericht.
Mit Entscheid vom 1. März 2013 vereinigte das
Baurekursgericht die vier Rekursverfahren, trat auf den Rekurs des Unternehmens J
nicht ein und wies die übrigen drei Rekurse ab.
III.
Mit gemeinsamer Eingabe vom 18. April 2013 erhoben A,
B und C Beschwerde gegen den Entscheid des Baurekursgerichts vom 1. März
2013.
Sie beantragten, der Entscheid des Baurekursgerichts sowie der
Bausektionsbeschluss vom 21. August 2012 und die Verfügung der
Baudirektion vom 24. Juli 2012 seien aufzuheben; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft.
Die Vorinstanz schloss am 3. Mai 2013 ohne weitere
Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Organisation K stellte am
16.
Mai 2013 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden könne; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdeführenden. Die Bausektion beantragte am 21. Mai 2013 Beschwerdeabweisung.
Denselben Antrag stellte die Baudirektion am 23. Mai 2013. Mit Replik vom
3.
Juni 2013 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest. Zusätzlich
beantragten sie die Durchführung eines Augenscheins. Auch die Organisation K
hielt mit Eingabe vom 10. Juni 2013 an ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Zumindest die Beschwerdeführenden 2
und 3 sind als (Mit-)Eigentümer von Grundstücken, die in der unmittelbaren
Nachbarschaft des Baugrundstücks liegen, unbestrittenermassen zur Beschwerde
legitimiert (§ 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom
7.
September 1975 [PBG]). Aus
verfahrensökonomischen Gründen kann daher darauf verzichtet werden, den Einwand
der Beschwerdegegnerin 1 in Bezug auf die Legitimation des
Beschwerdeführers 1 zu prüfen. Auf die entsprechenden Ausführungen der
Vorinstanz (Entscheid der Vorinstanz, E. 2.2) kann verwiesen werden
(§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführenden beantragen mit der Replik die
Durchführung eines Augenscheins. Der Entscheid, ob ein solcher angeordnet
werden soll, steht im pflichtgemässen Ermessen der mit der Sache befassten
Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen
Verhältnisse auf andere Weise nicht ermittelt werden können. Die Durchführung
eines Augenscheins ist somit nur geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse
unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen
vor Ort Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits
beizutragen (RB 1995 Nr. 12 mit Hinweisen). Die auf einem Augenschein beruhenden
Feststellungen der Vorinstanz können auch im Beschwerdeverfahren berücksichtigt
werden (RB 1981 Nr. 2).
Die lokalen Gegebenheiten sind aus den eingereichten
Verfahrensakten genügend ersichtlich. Der massgebliche Sachverhalt geht
hinreichend aus den Akten hervor, weshalb sich die Fragen, welche die
vorliegende Angelegenheit aufwirft, ohne den beantragten Augenschein
beantworten lassen. Das Verwaltungsgericht kann deshalb auf dessen Durchführung
verzichten.
3.
Das Baugrundstück Kat.-Nr. 01 umfasst eine Fläche von
rund 15'900 m2.
Es ist, wie die im Süden und Südosten angrenzenden Grundstücke mit den
Liegenschaften der Beschwerdeführenden, im Wesentlichen der dreigeschossigen
Wohnzone W3 zugeschieden, für welche die ES III gilt. Für das
Baugrundstück gilt ein Wohnanteil von 90 %.
Im Norden wird das Baugrundstück durch die Autobahn
begrenzt, die hinter einer Böschung verläuft. Diese ist unter der Bezeichnung 02
im Inventar der kommunalen Natur- und Landschaftsschutzobjekte verzeichnet.
Westlich der Bauparzelle befinden sich eine Parkanlage sowie Sportplätze.
Die Container-Siedlung mit 24 Wohnungen besteht aus
zwei parallel in Nord-Süd-Richtung verlaufenden dreigeschossigen geraden Reihen
von zusammengestellten Stahlcontainern, die isoliert und mit Haustechnik
versehen sind. Die beiden Containerreihen sind rund 37 m lang und
10.
m breit. Ihre Höhe beträgt rund 9 m. Zwischen den beiden Riegeln
entsteht ein rund 9 m breiter Hof. Die Container sind versetzt gestapelt
und die dritten Geschosse zum Hof hin überdacht. So entstehen auf allen
Geschossen gedeckte Laubengänge. Im Norden wird das Bauvorhaben durch eine
9.
m hohe Lärmschutzwand aus Containerelementen abgeschlossen, der zur
Autobahn hin wiederum ein rund 2 m hoher Erdwall vorgelagert sein soll. Im
Süden sind dem Hof zwei Container vorgelagert, die eine Waschküche und
Haustechnik enthalten. Beim südöstlich an das Baugrundstück angrenzenden
Wendeplatz an der Z-Strasse, über die das Bauvorhaben erschlossen wird, sind
sechs Fahrzeugabstellplätze für Besucher vorgesehen.
4.
Die Beschwerdeführenden
machen geltend, das Bauvorhaben entspreche nicht den Anforderungen einer
befriedigenden Einordnung nach Massgabe von § 238 Abs. 1 PBG. Die
Bausektion habe sich diesbezüglich nicht hinreichend mit dem konkreten
Einzelfall auseinandergesetzt. Eine Auseinandersetzung mit der Frage der
Einordnung der geplanten Wohnsiedlung in die bestehende bauliche Umgebung habe
die Bausektion auch in ihrer Rekursvernehmlassung nicht nachgeholt. Das
Baurekursgericht habe sich daher zu Unrecht Zurückhaltung bei der Ermessenskontrolle
auferlegt. Der Entscheid der Bausektion beruhe auf einer unvollständigen
Sachverhaltsabklärung. Zudem sei die ästhetische Würdigung der Baubehörde
völlig verfehlt. Das fragliche Gebiet zeichne sich durch eine gartenstadtartige
Anordnung der Wohnbauten aus, die in grossem Mass dem Gedanken einer durchgrünten
Verdichtung Rechnung tragen würden.
4.1
Gemäss
§ 238 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang
mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren
einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung
erreicht wird. Gemäss § 238 Abs. 2 PBG ist auf Objekte des Natur- und
Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen. Die Beurteilung, ob mit einem
Bauvorhaben eine befriedigende bzw. gute Gesamtwirkung erreicht wird, hat nicht
nach subjektivem Empfinden, sondern nach objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer
Begründung zu erfolgen. Dabei ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden
Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 23. März 2011, VB.2010.00670, E. 3.1
mit Hinweisen; BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.5.2).
An die Einordnung der Baute sind in gestalterischer
Hinsicht höhere Anforderungen zu stellen, wenn sich ein Objekt des Natur- und
Heimatschutzes in ihrer Nähe befindet (§ 238 Abs. 2 PBG). Der Schutz
greift allerdings nur so weit ein, als es der Charakter der Umgebung bzw. des
Schutzobjekts gebietet (VGr, 26. September 2012, VB.2012.00374, E. 8
mit Hinweisen; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas
Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 664).
4.2
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts
steht der Gemeinde aufgrund der ihr durch Art. 85 Abs. 1 der
Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV) eingeräumten
Autonomie bei der Anwendung des kantonalrechtlichen unbestimmten Gesetzesbegriffs
"befriedigende (bzw. gute) Gesamtwirkung" ein besonderer bzw.
qualifizierter Beurteilungsspielraum zu, was auch mit relativ erheblicher
Entscheidungsfreiheit umschrieben wird (VGr,
23.
März 2011, VB.2010.00670, E. 3.2 mit Hinweisen; Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 19). Bei der Überprüfung
kommunaler Einordnungsentscheide haben sich die Rechtsmittelinstanzen deshalb
sowohl im Rahmen der Angemessenheits- als auch der Rechtskontrolle
Zurückhaltung aufzuerlegen. Beruht der Entscheid der örtlichen Baubehörde auf
einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Umstände, hat die Rekursinstanz
ihn zu respektieren. Auch das Baurekursgericht darf – trotz umfassender
Überprüfungsbefugnis – nur dann einschreiten, wenn die ästhetische
Würdigung der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar ist, und sie
kann eine vertretbare ästhetische Würdigung nicht einfach durch ihre eigene
ersetzen (VGr, 23. März 2011, VB.2010.00670, E. 3.2 mit Hinweisen).
Die kommunale Behörde kann sich allerdings nur dann auf ihren
geschützten Beurteilungsspielraum berufen, wenn sie spätestens in der
Rekursvernehmlassung die geforderte nachvollziehbare Begründung vorbringt
(RB 1991 Nr. 2; VGr, 1. November 2006, VB.2006.00026,
E. 3.1 = BEZ 2006 Nr. 55). Fehlt dagegen eine solche Begründung,
ist die Rekursinstanz nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die
Einordnung des Bauvorhabens im Licht der erhobenen Rügen uneingeschränkt zu
überprüfen (VGr, 1. November 2006, VB.2006.00026, E. 3.3 =
BEZ 2006 Nr. 55).
4.3
Das neben der Überprüfung des Sachverhalts auf
Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht kann nur bei Ermessensmissbrauch
und -überschreitung einschreiten (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 20 Abs. 1 lit. a und b VRG). Hat das Baurekursgericht
– wie hier – eine aus Gründen der Einordnung ausgesprochene
Baubewilligung der kommunalen Behörde bestätigt, so überprüft das Verwaltungsgericht
neben der Feststellung des Sachverhalts und der richtigen Handhabung der
vorinstanzlichen Überprüfungsbefugnis lediglich, ob die Rekursinstanz die
ästhetische Würdigung der örtlichen Baubehörde als vertretbar hat beurteilen
dürfen. Nähme es stattdessen eine eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung
und der Einordnung des Bauvorhabens vor, so überschritte es seine eigene Kognition
und verletzte damit gleichzeitig die Gemeindeautonomie (BGr, 21. Juni
2005,1P.678/2004, E. 4.3 = ZBl 107/2006, S. 437).
4.4
Der
Vorwurf, die Bausektion habe auch in ihrer Rekursvernehmlassung keine hinreichende
Würdigung vorgenommen, ist unbegründet.
Die Bausektion legte deutlich dar, dass sie der Umgebung
keine hohe ästhetische Qualität zumass. Auch wies die Bausektion zutreffend auf
die städtische Randlage, den Erdwall entlang der Nationalstrasse sowie die
benachbarte Sportanlage hin. Die angrenzenden Bebauungen bezeichnete sie als
"in ihrer Morphologie heterogen". Es fänden sich Zeilenbebauungen,
Solitärbauten sowie Grossformen. Ein übergeordnetes städtebaulich charakteristisches
Siedlungsmuster bestehe nicht.
Diese Beschreibung ist ohne Weiteres vertretbar. Von
"leeren Worthülsen" kann keine Rede sein. Darin, dass die
Beschwerdeführenden die Umgebung anders wahrnehmen und beschreiben, liegt weder
eine unvollständige Sachverhaltsermittlung, noch eine fehlerhafte oder
unbegründete Würdigung. Letztere weicht in nachvollziehbarer Weise schlicht von
jener der Beschwerdeführenden ab, die eine "schmucke und städtebaulich
hochstehende Wohnumgebung" beschreiben. Dieser sehr positiven Wahrnehmung
brauchten sich weder die Bausektion noch die Vorinstanz anzuschliessen.
4.5
Auch die
Beschreibung und ästhetische Würdigung der Container-Siedlung selber
("innere Einordnung") durch die Bausektion ist nicht zu beanstanden.
Im Unterschied zu vom Verwaltungsgericht früher beurteilten Bauvorhaben kann
der geplanten Container-Siedlung nicht entgegengehalten werden, sie mache einen
unfertigen Eindruck und wirke wie zufällig aufgestellte Büchsen oder Schachteln
(VGr, 7. Juni 2000, VB.2000.00035, E. 2b). Entsprechend erinnert die
Siedlung – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden – auch nicht an
Schiffscontainer. Vielmehr weist das Vorhaben, ohne seinen Zweck als
Übergangslösung zu verhehlen, durchaus ansprechende gestalterische Elemente
auf. Damit erreicht die Siedlung ein befriedigendes ästhetisches Niveau.
4.6
Entscheidende
Bedeutung kommt nach dem Gesagten der Frage zu, ob die Container-Siedlung im
räumlichen Zusammenhang – insbesondere in Bezug auf die südlich und südöstlich
angrenzenden Wohnliegenschaften – "einen unerwünschten Kontrast"
bildet. Diese lassen keine besondere Qualität erkennen. Wenn die Bausektion in
ihrer Rekursvernehmlassung ausführte, die angrenzenden Bebauungen seien in
ihrer Morphologie heterogen, es fänden sich Zeilenbebauungen, Solitärbauten
sowie Grossbauten und es bestehe kein übergeordnetes städtebaulich charakteristisches
Siedlungsmuster, ist dies nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt für die
Feststellung der Vorinstanz, die Wohnsiedlungen im Südosten und Süden der
Bauparzelle würden dem Umfeld das Gepräge einer urbanen Wohnstadt verleihen.
Angesichts der vorhandenen gestalterischen Elemente der
Siedlung, durch die sich diese insbesondere von früheren Fällen – etwa VB.2000.00035
– unterscheidet, ist das Bauvorhaben vergleichbar mit anderen vorfabrizierten
oder "provisorischen" Baracken (etwa für Schulzwecke), die in einer
nicht besondere ästhetisch-architektonische Qualitäten aufweisenden baulichen
Umgebung wie hier auch unbefristet bewilligt werden (vgl. VGr, 21. August
1992, VB 92/0044, E. 3c [nicht publiziert]). Ein gewisser, nicht von
der Hand zu weisender Kontrast zur umliegenden Überbauung musste die Bausektion
daher vorliegend nicht dazu veranlassen, dem Bauvorhaben eine befriedigende
Gestaltung abzusprechen. Die Bausektion wies denn auch ausdrücklich darauf hin,
dass nur eine befriedigende, nicht eine gute Einordnung verlangt
werde.
4.7
Die
Vorinstanz durfte die in der Rekursantwort zulässigerweise (RB 1991
Nr. 2; VGr, 1. November 2006, VB.2006.00026, E. 3.1 =
BEZ 2006 Nr. 55) ergänzte ästhetische Würdigung der örtlichen
Baubehörde nach dem Gesagten als vertretbar beurteilen. Die Beschwerde erweist
sich in diesem Punkt als unbegründet.
5.
Die Beschwerdeführenden
machen geltend, die erteilte Ausnahmebewilligung für die Überschreitung der
Immissionsgrenzwerte sei unhaltbar. Sie beruhe auf einer ungenügenden
Sachverhaltsabklärung und einer ungenügenden rechtlichen Würdigung. Die Vorinstanz
habe ihren Ermessensspielraum unterschritten.
5.1
Die
Immissionsgrenzwerte der Lärmbelastung sind im fraglichen Gebiet unbestrittenermassen
überschritten. Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen dürfen daher auf den
erschlossenen Flächen nur bewilligt werden, wenn es gelingt, die Lärmbelastung
an den Fenstern der lärmempfindlichen Räume mit geeigneten Massnahmen
(Anordnung der Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite des Gebäudes bzw.
bauliche oder gestalterische Massnahmen) bis auf die Immissionsgrenzwerte zu
senken (Art. 22 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983
[USG]; Art. 31 Abs. 1 LSV). Können die
Immissionsgrenzwerte durch Massnahmen der genannten Art nicht eingehalten
werden, darf eine Baubewilligung gemäss Art. 31 Abs. 2 LSV nur erteilt werden,
wenn an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht und die
kantonale Behörde der Ausnahme zustimmt.
5.2
Das
Projekt sieht eine Lärmschutzwand und Lärmschutzwälle vor. Zudem wurden verschiede
Projektvarianten geprüft. Durch die zweckmässige Anordnung der Räume wurde
zudem eine Reduktion der Anzahl von Grenzwertüberschreitungen betroffener Aufenthalts-
und Schlafräume erreicht. Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren Massnahmen
eine Verbesserung bewirken könnten.
5.3
Da die
getroffenen Massnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte nicht genügen, ist zu
prüfen, ob an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht
(Art. 31 Abs. 2 LSV). Es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen.
Dabei kann das Interesse an der Erstellung des Gebäudes ein öffentliches oder
privates sein. Das Interesse des Eigentümers, seine Parzelle zonengemäss zu
nutzen, genügt jedoch nicht, da dieses immer angeführt werden kann und keine
Ausnahme rechtfertigt. Auf der andern Seite steht das Interesse der künftigen
Bewohner und Benützer des Gebäudes am Schutz gegen übermässigen Aussenlärm. Zu
berücksichtigen sind bei der Interessenabwägung unter anderem die Nutzweise der
betroffenen Bauzone, das Ausmass der Überschreitung der Immissionsgrenzwerte
und die Möglichkeit, dem Gebiet allenfalls eine höhere Empfindlichkeitsstufe im
Sinn von Art. 43 Abs. 2 LSV zuzuordnen. Zugunsten der Bewilligung
können auch raumplanerische Überlegungen oder die Rücksichtnahme auf ein Objekt
des Denkmalschutzes in Betracht fallen. Beim Entscheid über die Zustimmung
steht der kantonalen Behörde ein erheblicher Ermessensspielraum zur Verfügung
(zum Ganzen BGr, 13. Januar 2009,1C_196/2008, E. 2.5–2.6 = URP 2009,
S. 500 ff., 506 ff.; VGr, 5. Mai 2010, VB.2009.00063,
E. 4.3.1 = BEZ 2010 Nr. 16; 17. Juni 2009, VB.2008.00053,
E. 5.5.1).
Die vorliegend vorgenommene Interessenabwägung ist nicht
zu beanstanden. Es kann insofern vorweg auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz (Entscheid der Vorinstanz, E. 8.4) verwiesen werden (§ 70
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Die Beschwerdeführenden
vermögen keine Rechtsverletzung darzutun. Es ist nicht ersichtlich, dass
geeignetere Alternativstandorte zur Verfügung stünden. Die Unterbringung von
Asylbewerbenden ist eine öffentliche Aufgabe, die ein überwiegendes Interesse
im Sinn von Art. 31 Abs. 2 LSV begründen kann (VGr BE,
21.
Oktober 1993, URP 1994, S. 21 ff., E. 6g). Angesichts
der mit den getroffenen Massnahmen erreichten Ergebnisse ist nicht davon
auszugehen, der nächtliche Immissionsgrenzwert werde in den Obergeschossen
"praktisch überall" überschritten. So wies die Vorinstanz zutreffend
darauf hin, dass die während der Nacht besonders wichtigen Schlafräume allein
im zweiten Obergeschoss Grenzwertüberschreitungen aufweisen (Entscheid der
Vorinstanz, E. 8.4).
Bei der Interessenabwägung darf zudem auch berücksichtigt
werden, dass eine Aufstufung in die Empfindlichkeitsstufe III im Sinn von
Art. 43 Abs. 2 LSV vorliegend nicht ausgeschlossen erscheint und
dadurch keine Grenzwertüberschreitungen mehr zu verzeichnen wären (BGr,
13.
Januar 2009,1C_196/2008, E. 2.5 = URP 2009,
S. 500 ff., 506; VGr, 5. Mai 2010, VB.2009.00063, E. 4.3.1 =
BEZ 2010 Nr. 16; vgl. auch Wolf, Art. 22 N. 35).
Insgesamt vermögen die
Beschwerdeführenden die Korrektheit der vorgenommen Interessenabwägung nicht in
Zweifel zu ziehen. Sie ist jedenfalls nicht rechtsverletzend.
6.
Schliesslich machen die
Beschwerdeführenden geltend, die erteilte Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung
der Anzahl Pflichtabstellplätze sei unzulässig. Es lägen weder besondere
Verhältnisse im Sinn von § 220 PBG noch wichtige Gründe im Sinn von
Art. 8 Abs. 3 der städtischen Parkplatzverordnung vom
11.
Dezember 1996 (PPV) vor.
6.1
Die
Parteien gehen zu Recht davon aus, dass sich die Frage, ob von der nach der Parkplatzverordnung
der Stadt Zürich bestimmten Anzahl erforderlicher Parkplätze (§ 242
Abs. 1 PBG in Verbindung mit Art. 3 ff. PPV) abgewichen werden
kann, allein nach Art. 8 Abs. 3 PPV beurteilt. Dies führt vorliegend
jedoch zum selben Ergebnis wie die von der Vorinstanz vorgenommene Prüfung einer
Ausnahmebewilligung im Sinn von § 220 PBG.
6.2
Gemäss
Art. 8 Abs. 3 PPV kann die Baubehörde aus "wichtigen Gründen (z. B. Doppelnutzungen, sehr
grosse Wohneinheiten, Parkplätze für Elektromobile, Schutz des Bodens vor
Versiegelung, Natur-, Heimat- und Gewässerschutz)" Abweichungen von den in
Art. 4 bis 7 ermittelten Abstellplatzzahlen bewilligen oder anordnen.
Die Bausektion begründete die Reduktion von 23
Abstellplätzen auf deren 6 damit, bei der vorliegenden Nutzweise (Wohnraum
zugunsten von Asylsuchenden) könne ein Autobedarf der Bewohner ausgeschlossen
werden.
Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Es trifft zu,
dass Asylbewerbende in der Regel nicht über Motorfahrzeuge verfügen (vgl. VGr,
2.
Juni 2004, VB.2004.00063, E. 5.2). Angesichts der Nutzung der
Siedlung ist daher von einem stark unterdurchschnittlichen Bedarf an
Autoabstellplätzen auszugehen. Insofern liegt ein Grund vor, der mit den in
Art. 8 Abs. 3 PPV aufgezählten beispielhaften Gründen vergleichbar
ist. Die vorliegend vorgesehene und bewilligte Anzahl Autoabstellplätze ist
daher rechtmässig.
7.
Die Beschwerde erweist sich
als unbegründet und ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Bei der
Festsetzung der Gerichtsgebühr ist zu berücksichtigen, dass der Aufwand des
Gerichts infolge eines parallelen, das gleiche Bauvorhaben betreffenden
Verfahrens (VB.2013.00289) reduziert war.
Zudem sind die Beschwerdeführenden zu verpflichten, der
Beschwerdegegnerin 1 eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen
(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Für das Beschwerdeverfahren erweist
sich eine Entschädigung von Fr. 1'500.- als angemessen (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 200.-- Zustellkosten,
Fr. 5'200.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung für
den Gesamtbetrag je zu 1/3 auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführenden werden im gleichen Verhältnis und unter solidarischer Haftung
verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine Parteientschädigung von
Fr. 1'500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft
dieses Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.
6.
Mitteilung an…