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Entscheid

VB.2013.00293

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00293

11. Juli 2013Deutsch16 min

(URT.2013.15399)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Bausektion der Stadt Zürich erteilte der Organisation K

mit Beschluss vom 21. August 2012 die bis 31. Dezember 2022

befristete baurechtliche Bewilligung für eine Container-Siedlung mit

24 Wohnungen für Asylbewerbende sowie sechs Fahrzeugabstellplätze auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 01 in Zürich. Dem Lauf der Rekursfrist und einem

allfälligen Rekurs entzog die Bausektion die aufschiebende Wirkung.

Zusammen mit diesem Beschluss wurde die im koordinierten

Verfahren ergangene lärmschutzrechtliche Bewilligung der Baudirektion des

Kantons Zürich vom 24. Juli 2012 eröffnet.

Erwägungen

II.

Gegen diese Bewilligungen erhoben A, B und C

(Rekursverfahren R1S.2012.05114), die Stockwerkeigentümergemeinschaft U

sowie acht Stockwerkeigentümer (R1S.2012.05112), die Stockwerkeigentü­mergemeinschaft T

sowie vier Stockwerkeigentümer (R1S.2012.05107) und das Unternehmen J

(R1S.2012.05113) mit je separaten Eingaben Rekurs an das Baurekursgericht.

Mit Entscheid vom 1. März 2013 vereinigte das

Baurekursgericht die vier Rekursverfahren, trat auf den Rekurs des Unternehmens J

nicht ein und wies die übrigen drei Rekurse ab.

III.

Mit gemeinsamer Eingabe vom 18. April 2013 erhoben A,

B und C Beschwerde gegen den Entscheid des Baurekursgerichts vom 1. März

2013.

Sie beantragten, der Entscheid des Baurekursgerichts sowie der

Bausektionsbeschluss vom 21. August 2012 und die Verfügung der

Baudirektion vom 24. Juli 2012 seien aufzuheben; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft.

Die Vorinstanz schloss am 3. Mai 2013 ohne weitere

Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Organisation K stellte am

16.

Mai 2013 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf

eingetreten werden könne; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdeführenden. Die Bausektion beantragte am 21. Mai 2013 Beschwerdeabweisung.

Denselben Antrag stellte die Baudirektion am 23. Mai 2013. Mit Replik vom

3.

Juni 2013 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest. Zusätzlich

beantragten sie die Durchführung eines Augenscheins. Auch die Organisation K

hielt mit Eingabe vom 10. Juni 2013 an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Zumindest die Beschwerdeführenden 2

und 3 sind als (Mit-)Eigentümer von Grundstücken, die in der unmittelbaren

Nachbarschaft des Baugrundstücks liegen, unbestrittenermassen zur Beschwerde

legitimiert (§ 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom

7.

September 1975 [PBG]). Aus

verfahrensökonomischen Gründen kann daher darauf verzichtet werden, den Einwand

der Beschwerdegegnerin 1 in Bezug auf die Legitimation des

Beschwerdeführers 1 zu prüfen. Auf die entsprechenden Ausführungen der

Vorinstanz (Entscheid der Vorinstanz, E. 2.2) kann verwiesen werden

(§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde

ist einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführenden beantragen mit der Replik die

Durchführung eines Augenscheins. Der Entscheid, ob ein solcher angeordnet

werden soll, steht im pflichtgemässen Ermessen der mit der Sache befassten

Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen

Verhältnisse auf andere Weise nicht ermittelt werden können. Die Durchführung

eines Augenscheins ist somit nur geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse

unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen

vor Ort Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits

beizutragen (RB 1995 Nr. 12 mit Hinweisen). Die auf einem Augenschein beruhenden

Feststellungen der Vorinstanz können auch im Beschwerdeverfahren berücksichtigt

werden (RB 1981 Nr. 2).

Die lokalen Gegebenheiten sind aus den eingereichten

Verfahrensakten genügend ersichtlich. Der massgebliche Sachverhalt geht

hinreichend aus den Akten hervor, weshalb sich die Fragen, welche die

vorliegende Angelegenheit aufwirft, ohne den beantragten Augenschein

beantworten lassen. Das Verwaltungsgericht kann deshalb auf dessen Durchführung

verzichten.

3.

Das Baugrundstück Kat.-Nr. 01 umfasst eine Fläche von

rund 15'900 m2.

Es ist, wie die im Süden und Südosten angrenzenden Grundstücke mit den

Liegenschaften der Beschwerdeführenden, im Wesentlichen der dreigeschossigen

Wohnzone W3 zugeschieden, für welche die ES III gilt. Für das

Baugrundstück gilt ein Wohnanteil von 90 %.

Im Norden wird das Baugrundstück durch die Autobahn

begrenzt, die hinter einer Böschung verläuft. Diese ist unter der Bezeichnung 02

im Inventar der kommunalen Natur- und Landschaftsschutzobjekte verzeichnet.

Westlich der Bauparzelle befinden sich eine Parkanlage sowie Sportplätze.

Die Container-Siedlung mit 24 Wohnungen besteht aus

zwei parallel in Nord-Süd-Richtung verlaufenden dreigeschossigen geraden Reihen

von zusammengestellten Stahlcontainern, die isoliert und mit Haustechnik

versehen sind. Die beiden Containerreihen sind rund 37 m lang und

10.

m breit. Ihre Höhe beträgt rund 9 m. Zwischen den beiden Riegeln

entsteht ein rund 9 m breiter Hof. Die Container sind versetzt gestapelt

und die dritten Geschosse zum Hof hin überdacht. So entstehen auf allen

Geschossen gedeckte Laubengänge. Im Norden wird das Bauvorhaben durch eine

9.

m hohe Lärmschutzwand aus Containerelementen abgeschlossen, der zur

Autobahn hin wiederum ein rund 2 m hoher Erdwall vorgelagert sein soll. Im

Süden sind dem Hof zwei Container vorgelagert, die eine Waschküche und

Haustechnik enthalten. Beim südöstlich an das Baugrundstück angrenzenden

Wendeplatz an der Z-Strasse, über die das Bauvorhaben erschlossen wird, sind

sechs Fahrzeugabstellplätze für Besucher vorgesehen.

4.

Die Beschwerdeführenden

machen geltend, das Bauvorhaben entspreche nicht den Anforderungen einer

befriedigenden Einordnung nach Massgabe von § 238 Abs. 1 PBG. Die

Bausektion habe sich diesbezüglich nicht hinreichend mit dem konkreten

Einzelfall auseinandergesetzt. Eine Auseinandersetzung mit der Frage der

Einordnung der geplanten Wohnsiedlung in die bestehende bauliche Umgebung habe

die Bausektion auch in ihrer Rekursvernehmlassung nicht nachgeholt. Das

Baurekursgericht habe sich daher zu Unrecht Zurückhaltung bei der Ermessenskontrolle

auferlegt. Der Entscheid der Bausektion beruhe auf einer unvollständigen

Sachverhaltsabklärung. Zudem sei die ästhetische Würdigung der Baubehörde

völlig verfehlt. Das fragliche Gebiet zeichne sich durch eine gartenstadtartige

Anordnung der Wohnbauten aus, die in grossem Mass dem Gedanken einer durchgrünten

Verdichtung Rechnung tragen würden.

4.1

Gemäss

§ 238 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang

mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren

einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung

erreicht wird. Gemäss § 238 Abs. 2 PBG ist auf Objekte des Natur- und

Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen. Die Beurteilung, ob mit einem

Bauvorhaben eine befriedigende bzw. gute Gesamtwirkung erreicht wird, hat nicht

nach subjektivem Empfinden, sondern nach objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer

Begründung zu erfolgen. Dabei ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden

Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 23. März 2011, VB.2010.00670, E. 3.1

mit Hinweisen; BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.5.2).

An die Einordnung der Baute sind in gestalterischer

Hinsicht höhere Anforderungen zu stellen, wenn sich ein Objekt des Natur- und

Heimatschutzes in ihrer Nähe befindet (§ 238 Abs. 2 PBG). Der Schutz

greift allerdings nur so weit ein, als es der Charakter der Umgebung bzw. des

Schutzobjekts gebietet (VGr, 26. September 2012, VB.2012.00374, E. 8

mit Hinweisen; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas

Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 664).

4.2

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts

steht der Gemeinde aufgrund der ihr durch Art. 85 Abs. 1 der

Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV) eingeräumten

Autonomie bei der Anwendung des kantonalrechtlichen unbestimmten Gesetzesbegriffs

"befriedigende (bzw. gute) Gesamtwirkung" ein besonderer bzw.

qualifizierter Beurteilungsspielraum zu, was auch mit relativ erheblicher

Entscheidungsfreiheit umschrieben wird (VGr,

23.

März 2011, VB.2010.00670, E. 3.2 mit Hinweisen; Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 19). Bei der Überprüfung

kommunaler Einordnungsentscheide haben sich die Rechtsmittelinstanzen deshalb

sowohl im Rahmen der Angemessenheits- als auch der Rechtskontrolle

Zurückhaltung aufzuerlegen. Beruht der Entscheid der örtlichen Baubehörde auf

einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Umstände, hat die Rekursinstanz

ihn zu respektieren. Auch das Baurekursgericht darf – trotz umfassender

Überprüfungsbefugnis – nur dann einschreiten, wenn die ästhetische

Würdigung der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar ist, und sie

kann eine vertretbare ästhetische Würdigung nicht einfach durch ihre eigene

ersetzen (VGr, 23. März 2011, VB.2010.00670, E. 3.2 mit Hinweisen).

Die kommunale Behörde kann sich allerdings nur dann auf ihren

geschützten Beurteilungsspielraum berufen, wenn sie spätestens in der

Rekursvernehmlassung die geforderte nachvollziehbare Begründung vorbringt

(RB 1991 Nr. 2; VGr, 1. November 2006, VB.2006.00026,

E. 3.1 = BEZ 2006 Nr. 55). Fehlt dagegen eine solche Begründung,

ist die Rekursinstanz nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die

Einordnung des Bauvorhabens im Licht der erhobenen Rügen uneingeschränkt zu

überprüfen (VGr, 1. November 2006, VB.2006.00026, E. 3.3 =

BEZ 2006 Nr. 55).

4.3

Das neben der Überprüfung des Sachverhalts auf

Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht kann nur bei Ermessensmissbrauch

und -überschreitung einschreiten (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 20 Abs. 1 lit. a und b VRG). Hat das Baurekursgericht

– wie hier – eine aus Gründen der Einordnung ausgesprochene

Baubewilligung der kommunalen Behörde bestätigt, so überprüft das Verwaltungsgericht

neben der Feststellung des Sachverhalts und der richtigen Handhabung der

vorinstanzlichen Überprüfungsbefugnis lediglich, ob die Rekursinstanz die

ästhetische Würdigung der örtlichen Baubehörde als vertretbar hat beurteilen

dürfen. Nähme es stattdessen eine eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung

und der Einordnung des Bauvorhabens vor, so überschritte es seine eigene Kognition

und verletzte damit gleichzeitig die Gemeindeautonomie (BGr, 21. Juni

2005,1P.678/2004, E. 4.3 = ZBl 107/2006, S. 437).

4.4

Der

Vorwurf, die Bausektion habe auch in ihrer Rekursvernehmlassung keine hinreichende

Würdigung vorgenommen, ist unbegründet.

Die Bausektion legte deutlich dar, dass sie der Umgebung

keine hohe ästhetische Qualität zumass. Auch wies die Bausektion zutreffend auf

die städtische Randlage, den Erdwall entlang der Nationalstrasse sowie die

benachbarte Sportanlage hin. Die angrenzenden Bebauungen bezeichnete sie als

"in ihrer Morphologie heterogen". Es fänden sich Zeilenbebauungen,

Solitärbauten sowie Grossformen. Ein übergeordnetes städtebaulich charakteristisches

Siedlungsmuster bestehe nicht.

Diese Beschreibung ist ohne Weiteres vertretbar. Von

"leeren Worthülsen" kann keine Rede sein. Darin, dass die

Beschwerdeführenden die Umgebung anders wahrnehmen und beschreiben, liegt weder

eine unvollständige Sachverhaltsermittlung, noch eine fehlerhafte oder

unbegründete Würdigung. Letztere weicht in nachvollziehbarer Weise schlicht von

jener der Beschwerdeführenden ab, die eine "schmucke und städtebaulich

hochstehende Wohnumgebung" beschreiben. Dieser sehr positiven Wahrnehmung

brauchten sich weder die Bausektion noch die Vorinstanz anzuschliessen.

4.5

Auch die

Beschreibung und ästhetische Würdigung der Container-Siedlung selber

("innere Einordnung") durch die Bausektion ist nicht zu beanstanden.

Im Unterschied zu vom Verwaltungsgericht früher beurteilten Bauvorhaben kann

der geplanten Container-Siedlung nicht entgegengehalten werden, sie mache einen

unfertigen Eindruck und wirke wie zufällig aufgestellte Büchsen oder Schachteln

(VGr, 7. Juni 2000, VB.2000.00035, E. 2b). Entsprechend erinnert die

Siedlung – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden – auch nicht an

Schiffscontainer. Vielmehr weist das Vorhaben, ohne seinen Zweck als

Übergangslösung zu verhehlen, durchaus ansprechende gestalterische Elemente

auf. Damit erreicht die Siedlung ein befriedigendes ästhetisches Niveau.

4.6

Entscheidende

Bedeutung kommt nach dem Gesagten der Frage zu, ob die Container-Siedlung im

räumlichen Zusammenhang – insbesondere in Bezug auf die südlich und südöstlich

angrenzenden Wohnliegenschaften – "einen unerwünschten Kontrast"

bildet. Diese lassen keine besondere Qualität erkennen. Wenn die Bausektion in

ihrer Rekursvernehmlassung ausführte, die angrenzenden Bebauungen seien in

ihrer Morphologie heterogen, es fänden sich Zeilenbebauungen, Solitärbauten

sowie Grossbauten und es bestehe kein übergeordnetes städtebaulich charakteristisches

Siedlungsmuster, ist dies nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt für die

Feststellung der Vorinstanz, die Wohnsiedlungen im Südosten und Süden der

Bauparzelle würden dem Umfeld das Gepräge einer urbanen Wohnstadt verleihen.

Angesichts der vorhandenen gestalterischen Elemente der

Siedlung, durch die sich diese insbesondere von früheren Fällen – etwa VB.2000.00035

– unterscheidet, ist das Bauvorhaben vergleichbar mit anderen vorfabrizierten

oder "provisorischen" Baracken (etwa für Schulzwecke), die in einer

nicht besondere ästhetisch-architektonische Qualitäten aufweisenden baulichen

Umgebung wie hier auch unbefristet bewilligt werden (vgl. VGr, 21. August

1992, VB 92/0044, E. 3c [nicht publiziert]). Ein gewisser, nicht von

der Hand zu weisender Kontrast zur umliegenden Überbauung musste die Bausektion

daher vorliegend nicht dazu veranlassen, dem Bauvorhaben eine befriedigende

Gestaltung abzusprechen. Die Bausektion wies denn auch ausdrücklich darauf hin,

dass nur eine befriedigende, nicht eine gute Einordnung verlangt

werde.

4.7

Die

Vorinstanz durfte die in der Rekursantwort zulässigerweise (RB 1991

Nr. 2; VGr, 1. November 2006, VB.2006.00026, E. 3.1 =

BEZ 2006 Nr. 55) ergänzte ästhetische Würdigung der örtlichen

Baubehörde nach dem Gesagten als vertretbar beurteilen. Die Beschwerde erweist

sich in diesem Punkt als unbegründet.

5.

Die Beschwerdeführenden

machen geltend, die erteilte Ausnahmebewilligung für die Überschreitung der

Immissionsgrenzwerte sei unhaltbar. Sie beruhe auf einer ungenügenden

Sachverhaltsabklärung und einer ungenügenden rechtlichen Würdigung. Die Vorinstanz

habe ihren Ermessensspielraum unterschritten.

5.1

Die

Immissionsgrenzwerte der Lärmbelastung sind im fraglichen Gebiet unbestrittenermassen

überschritten. Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen dürfen daher auf den

erschlossenen Flächen nur bewilligt werden, wenn es gelingt, die Lärmbelastung

an den Fenstern der lärmempfindlichen Räume mit geeigneten Massnahmen

(Anordnung der Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite des Gebäudes bzw.

bauliche oder gestalterische Massnahmen) bis auf die Immissionsgrenzwerte zu

senken (Art. 22 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983

[USG]; Art. 31 Abs. 1 LSV). Können die

Immissionsgrenzwerte durch Massnahmen der genannten Art nicht eingehalten

werden, darf eine Baubewilligung gemäss Art. 31 Abs. 2 LSV nur erteilt werden,

wenn an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht und die

kantonale Behörde der Ausnahme zustimmt.

5.2

Das

Projekt sieht eine Lärmschutzwand und Lärmschutzwälle vor. Zudem wurden verschiede

Projektvarianten geprüft. Durch die zweckmässige Anordnung der Räume wurde

zudem eine Reduktion der Anzahl von Grenzwertüberschreitungen betroffener Aufenthalts-

und Schlafräume erreicht. Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren Massnahmen

eine Verbesserung bewirken könnten.

5.3

Da die

getroffenen Massnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte nicht genügen, ist zu

prüfen, ob an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht

(Art. 31 Abs. 2 LSV). Es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen.

Dabei kann das Interesse an der Erstellung des Gebäudes ein öffentliches oder

privates sein. Das Interesse des Eigentümers, seine Parzelle zonengemäss zu

nutzen, genügt jedoch nicht, da dieses immer angeführt werden kann und keine

Ausnahme rechtfertigt. Auf der andern Seite steht das Interesse der künftigen

Bewohner und Benützer des Gebäudes am Schutz gegen übermässigen Aussenlärm. Zu

berücksichtigen sind bei der Interessenabwägung unter anderem die Nutzweise der

betroffenen Bauzone, das Ausmass der Überschreitung der Immissionsgrenzwerte

und die Möglichkeit, dem Gebiet allenfalls eine höhere Empfindlichkeitsstufe im

Sinn von Art. 43 Abs. 2 LSV zuzuordnen. Zugunsten der Bewilligung

können auch raumplanerische Überlegungen oder die Rücksichtnahme auf ein Objekt

des Denkmalschutzes in Betracht fallen. Beim Entscheid über die Zustimmung

steht der kantonalen Behörde ein erheblicher Ermessensspielraum zur Verfügung

(zum Ganzen BGr, 13. Januar 2009,1C_196/2008, E. 2.5–2.6 = URP 2009,

S. 500 ff., 506 ff.; VGr, 5. Mai 2010, VB.2009.00063,

E. 4.3.1 = BEZ 2010 Nr. 16; 17. Juni 2009, VB.2008.00053,

E. 5.5.1).

Die vorliegend vorgenommene Interessenabwägung ist nicht

zu beanstanden. Es kann insofern vorweg auf die zutreffenden Erwägungen der

Vorinstanz (Entscheid der Vorinstanz, E. 8.4) verwiesen werden (§ 70

in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Die Beschwerdeführenden

vermögen keine Rechtsverletzung darzutun. Es ist nicht ersichtlich, dass

geeignetere Alternativstandorte zur Verfügung stünden. Die Unterbringung von

Asylbewerbenden ist eine öffentliche Aufgabe, die ein überwiegendes Interesse

im Sinn von Art. 31 Abs. 2 LSV begründen kann (VGr BE,

21.

Oktober 1993, URP 1994, S. 21 ff., E. 6g). Angesichts

der mit den getroffenen Massnahmen erreichten Ergebnisse ist nicht davon

auszugehen, der nächtliche Immissionsgrenzwert werde in den Obergeschossen

"praktisch überall" überschritten. So wies die Vorinstanz zutreffend

darauf hin, dass die während der Nacht besonders wichtigen Schlafräume allein

im zweiten Obergeschoss Grenzwertüberschreitungen aufweisen (Entscheid der

Vorinstanz, E. 8.4).

Bei der Interessenabwägung darf zudem auch berücksichtigt

werden, dass eine Aufstufung in die Empfindlichkeitsstufe III im Sinn von

Art. 43 Abs. 2 LSV vorliegend nicht ausgeschlossen erscheint und

dadurch keine Grenzwertüberschreitungen mehr zu verzeichnen wären (BGr,

13.

Januar 2009,1C_196/2008, E. 2.5 = URP 2009,

S. 500 ff., 506; VGr, 5. Mai 2010, VB.2009.00063, E. 4.3.1 =

BEZ 2010 Nr. 16; vgl. auch Wolf, Art. 22 N. 35).

Insgesamt vermögen die

Beschwerdeführenden die Korrektheit der vorgenommen Interessenabwägung nicht in

Zweifel zu ziehen. Sie ist jedenfalls nicht rechtsverletzend.

6.

Schliesslich machen die

Beschwerdeführenden geltend, die erteilte Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung

der Anzahl Pflichtabstellplätze sei unzulässig. Es lägen weder besondere

Verhältnisse im Sinn von § 220 PBG noch wichtige Gründe im Sinn von

Art. 8 Abs. 3 der städtischen Parkplatzverordnung vom

11.

Dezember 1996 (PPV) vor.

6.1

Die

Parteien gehen zu Recht davon aus, dass sich die Frage, ob von der nach der Parkplatzverordnung

der Stadt Zürich bestimmten Anzahl erforderlicher Parkplätze (§ 242

Abs. 1 PBG in Verbindung mit Art. 3 ff. PPV) abgewichen werden

kann, allein nach Art. 8 Abs. 3 PPV beurteilt. Dies führt vorliegend

jedoch zum selben Ergebnis wie die von der Vorinstanz vorgenommene Prüfung einer

Ausnahmebewilligung im Sinn von § 220 PBG.

6.2

Gemäss

Art. 8 Abs. 3 PPV kann die Baubehörde aus "wichtigen Gründen (z. B. Doppelnutzungen, sehr

grosse Wohneinheiten, Parkplätze für Elektromobile, Schutz des Bodens vor

Versiegelung, Natur-, Heimat- und Gewässerschutz)" Abweichungen von den in

Art. 4 bis 7 ermittelten Abstellplatzzahlen bewilligen oder anordnen.

Die Bausektion begründete die Reduktion von 23

Abstellplätzen auf deren 6 damit, bei der vorliegenden Nutzweise (Wohnraum

zugunsten von Asylsuchenden) könne ein Autobedarf der Bewohner ausgeschlossen

werden.

Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Es trifft zu,

dass Asylbewerbende in der Regel nicht über Motorfahrzeuge verfügen (vgl. VGr,

2.

Juni 2004, VB.2004.00063, E. 5.2). Angesichts der Nutzung der

Siedlung ist daher von einem stark unterdurchschnittlichen Bedarf an

Autoabstellplätzen auszugehen. Insofern liegt ein Grund vor, der mit den in

Art. 8 Abs. 3 PPV aufgezählten beispielhaften Gründen vergleichbar

ist. Die vorliegend vorgesehene und bewilligte Anzahl Autoabstellplätze ist

daher rechtmässig.

7.

Die Beschwerde erweist sich

als unbegründet und ist abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Bei der

Festsetzung der Gerichtsgebühr ist zu berücksichtigen, dass der Aufwand des

Gerichts infolge eines parallelen, das gleiche Bauvorhaben betreffenden

Verfahrens (VB.2013.00289) reduziert war.

Zudem sind die Beschwerdeführenden zu verpflichten, der

Beschwerdegegnerin 1 eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen

(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Für das Beschwerdeverfahren erweist

sich eine Entschädigung von Fr. 1'500.- als angemessen (§ 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 200.-- Zustellkosten,

Fr. 5'200.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung für

den Gesamtbetrag je zu 1/3 auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführenden werden im gleichen Verhältnis und unter solidarischer Haftung

verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine Parteientschädigung von

Fr. 1'500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft

dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.

6.

Mitteilung an…