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Entscheid

VB.2013.00298

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00298

18. September 2013Deutsch20 min

(URT.2013.15580)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2.

Abteilung

VB.2013.00298

Urteil

der 2. Kammer

vom 18. September 2013

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin

Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber

Felix Blocher.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Aufenthaltsbewilligung,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Der

dominikanische Staatsangehörige A, geboren 1958, reiste am 2. Juni 2002

zur Hochzeitsvorbereitung in die Schweiz ein und heiratete am 14. September

2002 die über eine Aufenthaltsbewilligung verfügende C. Daraufhin wurde ihm

eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt und in der

Folge regelmässig verlängert.

B. Aus der

Ehe mit C ist die 2003 geborene Tochter D hervorgegangen, welcher eine Aufenthaltsbewilligung

erteilt wurde.

C. Mit

Strafurteil des Bezirksgerichts E vom 23. März 2006 wurde A wegen

Freiheitsberaubung, mehrfacher Tätlichkeiten sowie mehrfachen versuchten

Nötigung mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten bestraft, unter Gewährung des

bedingten Vollzugs. Aufgrund dieser Straffälligkeit verweigerte ihm die

Sicherheitsdirektion am 15. Februar 2007 die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung.

Erwägungen

II.

Ein hiergegen erhobener Rekurs wurde mit

Regierungsratsbeschluss vom 13. März 2013 abgewiesen.

III.

Am 19. April 2013 beantragte

A dem Verwaltungsgericht, es sei ihm die

Aufenthaltsbewilligung zu erneuern. Weiter verlangte er die Zusprechung einer

Parteientschädigung.

Während sich die Sicherheitsdirektion

nicht vernehmen liess, schloss die Staatskanzlei namens des Regierungsrats auf

Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht prüft seine

Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) von Amtes wegen. Gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG ist das Verwaltungsgericht bei Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide über Anordnungen betreffend das

Aufenthaltsrecht zuständig.

Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können nur Rechtsverletzungen

und für den Entscheid erhebliche, unrichtige oder ungenügende

Sachverhaltsfeststellungen gerügt werden (§ 50 in Verbindung mit § 20

Abs. 1 lit. a und b VRG). Die Handhabung des Ermessens durch die

Vorinstanz überprüft das Verwaltungsgericht lediglich auf Über- oder

Unterschreitung sowie Missbrauch (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50

N. 70 ff.).

2.

2.1

Gemäss Art. 126 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) bleiben auf Gesuche, die vor dem 1. Januar

2008.

eingereicht worden sind, die altrechtlichen Bestimmungen des

Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der

Ausländer (ANAG) samt zugehöriger Verordnungen anwendbar. Da das vorliegend zu

beurteilende Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bereits am 17. Februar

2005.

und damit vor dem genannten Datum gestellt wurde, finden diesbezüglich

weiterhin die Bestimmungen des ANAG Anwendung.

2.2

Gemäss Art. 4 ANAG entscheidet die Behörde im

Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland nach freiem

Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Auf die

Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung besteht grundsätzlich kein

Rechtsanspruch (Peter Bolzli, in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 3. A.,

Zürich 2012, Art. 33 N. 7). Damit steht der ausländischen Person grundsätzlich kein Anspruch

auf Erteilung oder Verlängerung der Anwesenheitsbewilligung zu, soweit sie sich

dafür nicht auf eine Sondernorm des Landesrechts oder eines bi- oder

multilateralen Staatsvertrags berufen kann.

2.3

2.3.1

Gemäss dem durch Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV) geschützten Recht auf Privatleben steht einer Person –

auch ausserhalb einer Familiengemeinschaft – ein Aufenthaltsrecht zu, wenn sie

besonders intensive, über die normale Integration hinausgehende private Bindungen

gesellschaftlicher oder beruflicher Natur oder entsprechende vertiefte soziale

Beziehungen zum ausserfamiliären beziehungsweise ausserhäuslichen Bereich

aufweist (BGE 130 II 281 E. 3.2.1, BGE 120 Ib 16 E. 3.b).

2.3.2

Der Beschwerdeführer verfügt bereits aufgrund seines mangelnden Legalverhaltens

über keine besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende

private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechend

vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen

Bereich und kann sich deshalb auch nicht auf das in Art. 8 Abs. 1

EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV statuierte Recht auf Achtung des Privatlebens

berufen.

2.4

2.4.1

Auf den ebenfalls durch Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1

BV garantierten Anspruch auf Achtung des Familienlebens kann sich im Zusammenhang

mit einer fremdenpolizeilichen Bewilligung berufen, wer nahe Verwandte

(Ehegatten, minderjährige Kinder) mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in

der Schweiz (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf

Verlängerung der befristeten Aufenthaltsbewilligung) hat oder selbst über ein

solches verfügt, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und

intakt ist (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1.d/aa), wobei

von den aktuellen tatsächlichen und rechtlichten Verhältnissen auszugehen ist

(BGE 120 Ib 257 E. 1.f).

2.4.2

Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Prüfung von

Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen durch die Stadtpolizei F vom 24. Januar

2007.

gab der Beschwerdeführer an, eine in F wohnhafte Schwester zu haben, mit

welcher er auch einen Grossteil seiner Freizeit verbringen würde. Obwohl bei

hinreichender Intensität ausnahmsweise auch eine Geschwisterbeziehung unter den

Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1

EMRK fallen kann (vgl. BGE 135 I 143 E. 3.1), ist dies nur sehr

zurückhaltend anzunehmen: Lehre und Praxis verlangen diesbezüglich eine Abhängigkeit

von dem hier anwesenheitsberechtigten Geschwisterteil (vgl. Martin Bertschi/Thomas

Gächter, Der Anwesenheitsanspruch aufgrund der Garantie des Privat- und

Familienlebens, ZBl 104/2003, S. 225, 229 f. mit weiteren Hinweisen).

Zu denken ist allenfalls auch an zusammen aufwachsende, minderjährige Geschwister

mit einer starken emotionalen Bindung. Hingegen dürfte die normale Beziehung zwischen

erwachsenen, selbständigen und getrennt voneinander lebenden Geschwistern kaum

je die erforderliche Intensität aufweisen. Weder der Beschwerdeführer noch sein

Rechtsvertreter behaupten eine konventionsrechtlich geschützte Familienbande

zur (gemäss den Angaben des Beschwerdeführers) in F wohnhaften Schwester. Da

solche aufgrund erwähnter Anforderungen und aufgrund der Aktenlage auch nicht

anzunehmen ist, kann offenbleiben, ob die hier wohnhafte Schwester des

Beschwerdeführers ihrerseits überhaupt über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht

in der Schweiz verfügt.

Die in F wohnhafte Schwester des Beschwerdeführers vermag

somit keine konventions- oder verfassungsmässig geschützte Familienbande zum

Beschwerdeführer begründen.

2.4.3

Der Beschwerdeführer lebt in der Schweiz mit seiner ebenfalls aus der

Dominikanischen Republik stammenden Ehefrau und einer gemeinsamen,

minderjährigen Tochter zusammen. Es ist unbestritten, dass er mit diesen in

einer intakten und gelebten Beziehung steht. Sowohl die Tochter als auch die

Ehefrau verfügen aber lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung in der

Schweiz. Zu prüfen ist deshalb vorab, ob diese in enger Familienbande mit dem Beschwerdeführer

verbundenen Angehörigen Anspruch auf die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung

haben und somit über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen.

2.4.4

Die Ehefrau des Beschwerdeführers lebt seit 1994 in der Schweiz. Auch eine

lange Aufenthaltsdauer und die damit üblicherweise verbundenen privaten

Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung vermitteln für sich genommen noch keinen

Bleibeanspruch nach Art. 8 Abs. 1 EMRK: Vielmehr müssen

praxisgemäss besonders intensive private Beziehungen vorliegen (vgl. BGE 126 II 377 E. 2.c/aa, Aufenthaltsdauer 16 Jahre; VGr, 23. Januar 2002,

VB.2001.00318, Aufenthaltsdauer 19 Jahre). Unter Berücksichtigung des

bisherigen Integrationsverlaufs ist die an sich lange Aufenthaltsdauer der

Ehefrau des Beschwerdeführers stark zu relativieren: So erreichte sie trotz

ihrer langen Landesanwesenheit das Niveau A2 in Deutsch gemäss dem gemeinsamen

europäischen Referenzrahmen für Sprachen des Europarats. Ein Niveau A2

entspricht dabei lediglich einer elementaren Sprachanwendung auf Grundstufenniveau

und wird gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b der Verordnung über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) als

Integrationsnachweis für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung vorausgesetzt.

Mitunter wegen dieser mangelhaften Sprachkenntnisse wurde ihr bereits mehrfach

die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung verweigert, letztmals am 2. November

2011.

Auch wenn sich die Beschwerdeführerin in jüngster Zeit offenbar um die

Verbesserung ihrer Sprachkenntnisse bemüht, wären aufgrund ihres langen

Aufenthaltes wesentlich bessere Kenntnisse der hiesigen Landessprache zu

erwarten gewesen, was auf eine stark verzögerte und lediglich schleppend

vorangehende Integration und schwache Bindungen zur hiesigen Bevölkerung

schliessen lässt. Zudem bestehen gemäss Betreibungsregisterauszug vom 27. Oktober

2011.

offene Verlustscheine in Höhe von rund Fr. 60'000.-, welche gemäss

Auskunft der Ehefrau des Beschwerdeführers Ergebnis eines unrechtmässigen Bezugs

einer Witwenrente sind. Aufgrund Letzterem bejahte das Migrationsamt bei der Verweigerung

der Niederlassungsbewilligung in erwähntem Schreiben vom 2. November 2011

sogar das Vorliegen eines Widerrufsgrundes nach Art. 62 lit. c AuG in

Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE. Zwar ist die

Beschwerdeführerin nicht sozialhilfeabhängig und mit einem 50%-Pensum im

Reinigungssektor tätig und damit zumindest in beruflicher Hinsicht integriert.

Insgesamt ist ihr jedoch eine – gerade auch mit Blick auf ihre lange Aufenthaltsdauer

– beschränkte Integration und schwache Verwurzelung in der Schweiz zu attestieren.

Hingegen hat die Ehefrau des

Beschwerdeführers ihre lebensprägende Jugend in der Dominikanischen Republik

verbracht und unterhält weiterhin enge Kontakte zu ihrem Heimatland. Engste

Familienangehörige – unter anderem der Grossteil ihrer (erwachsenen) Kinder –

leben in der Dominikanischen Republik. Sie scheint damit trotz ihrer langen Landesabwesenheit

nach wie vor stark mit ihrem Heimatland verbunden zu sein und dort über ein intaktes

Beziehungsnetz zu verfügen. Eine intensive berufliche und soziale Integration

in die hiesigen Verhältnisse hat bislang nicht stattgefunden, weshalb ihr das

in Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV statuierte

Recht auf Achtung des Privatlebens kein gefestigtes Aufenthaltsrecht einräumt.

2.4.5

Auch die bald 10-jährige Tochter des Beschwerdeführers

verfügt lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz, ist jedoch

hier geboren und aufgewachsen. Auch wenn das AuG kein abgeleitetes

Aufenthaltsrecht der Eltern minderjähriger Kinder kennt, kann das Recht auf

Achtung des Familien- und Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK ein solches

begründen, wenn dem Kind unter vorrangiger Berücksichtigung des Kindeswohls

eine Rückkehr in sein Heimatland unzumutbar ist (vgl. auch Art. 3 Abs. 1

des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 26. März 1997 [KRK] und Art. 3

Abs. 2 AuG). Einem ausländischen Kind kann

jedoch zugemutet werden, dem weggewiesenen Elternteil namentlich dann zu

folgen, wenn es noch in einem anpassungsfähigen Alter ist

(VGr, 28. März 2001, VB.2001.00058, E. 4b/cc). Hierbei spielen dessen

Alter und Reife, dessen Abhängigkeit vom Elternhaus, die Integration in die

hiesige Gesellschaft und die Reintegrationschancen im Heimatland eine

entscheidende Rolle. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien kann eine Rückkehr

namentlich auch jüngeren schulpflichtigen Kindern zugemutet werden, zumal

erfahrungsgemäss erst mit einsetzender Adoleszenz das Beziehungsfeld ausserhalb

des Elternhauses an Bedeutung gewinnt (vgl. BVGr, 11. Juni 2013, D-1954/2013,

E. 5.3.5.2 mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der gemeinsamen Muttersprache

der Eltern und deren mangelhaften Deutschkenntnisse ist vorliegend davon auszugehen,

dass die familiäre Verständigungssprache vorwiegend Spanisch ist und die

Tochter des Beschwerdeführers deshalb zumindest im mündlichen Bereich bereits

über fundierte Kenntnisse ihrer Heimatsprache verfügt. Es ist aufgrund ihres

Alters davon auszugehen, dass sie ihre Spanischkenntnisse in den ihr

verbleibenden Schuljahren noch vertiefen können wird (vgl. BVGr, 11. Juni

2013, D-1954/2013, E. 5.3.5.2). Trotz zu erwartender Anfangsschwierigkeiten

erscheinen ihre schulischen Perspektiven in ihrem Heimatland somit intakt,

wobei sie auch von den in der Schweiz erworbenen Wissensvorteilen (unter anderem

die deutsche Sprache) profitieren wird. Ebenso befindet sich ein Grossteil

ihrer Verwandtschaft – unter anderem ihre volljährigen Geschwister – in ihrem

Heimatland. Aufgrund ihres noch relativ jungen Alters ist anzunehmen, dass die

Tochter des Beschwerdeführers zwar über einen schweizerischen Freundeskreis

verfügt, jedoch weiterhin überwiegend durch die Beziehung zu ihren Eltern

geprägt ist. Zudem hat sie durch regelmässige Ferienaufenthalte ihr Heimatland

bereits kennengelernt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass ihr die soziale

Integration in ihrer Heimat rasch gelingen dürfte. Insgesamt ist noch nicht von

einer derartigen Prägung durch die Schweiz und einer hiesigen Verwurzelung auszugehen,

dass eine Heimkehr in die Dominikanische Republik mit dem Kindeswohl

unvereinbar wäre. Obwohl im Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland gewisse

Reintegrationsschwierigkeiten zu erwarten sind, ist dadurch nach dem Gesagten

eine ernsthafte Störung ihrer Entwicklung nicht anzunehmen und damit insgesamt

zumutbar. Somit verfügt auch die Tochter des Beschwerdeführers über kein

gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz gemäss dem in Art. 8 Abs. 1

EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV statuierte Recht auf Achtung des

Privatlebens.

2.5

Unter diesen Umständen hat weder der

Beschwerdeführer selbst noch ein Mitglied seiner Kernfamilie einem

Rechtsanspruch auf Bewilligungsverlängerung. Vielmehr ist die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen weiterhin dem pflichtgemässen Ermessen der Migrationsbehörde anheimgestellt.

An dieser Einschätzung ändert ferner

auch das in der Beschwerdeschrift zugunsten des Beschwerdeführers ins Feld

geführte Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, 16. April

2013, Udeh, 12020/09, www.echr.coe.int) nichts, da dieses eine Verletzung des

Rechts auf Familienleben im Sinn von Art. 8 EMRK rügt, sich der

Beschwerdeführer jedoch mangels Familienbande zu Personen mit gefestigten

Anwesenheitsrecht hierauf gerade nicht berufen kann.

3.

3.1

Da seine Ehefrau lediglich über eine

Aufenthaltsbewilligung verfügt, steht die Nichtverlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 4 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2

ANAG (e contrario) sowie Art. 38 f. der

Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986

(BVO) im pflichtgemässen

Ermessen der Migrationsbehörde.

3.2

Eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

ist a maiore ad minus insbesondere möglich, wenn ein Widerrufs- oder

Ausweisungsgrund nach Art. 9 Abs. 2 ANAG respektive Art. 10 ANAG

vorliegt. Ein entsprechender Ausweisungsgrund ist unter anderen die

gerichtliche Bestrafung wegen eines Vergehens oder Verbrechens (Art. 10 Abs. 1

lit. a ANAG, vgl. auch den Widerrufsgrund von Art. 9 Abs. 2 lit. b

ANAG). Die Voraussetzungen für die blosse Nichtverlängerung

einer Aufenthaltsbewilligung sind mangels Eingriff in ein gültiges

Anwesenheitsrecht geringer als diejenigen der Ausweisung. In beiden Fällen muss

jedoch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit der Massnahme Genüge getan sein.

Die gegeneinander abzuwägenden Interessen sind vor allem die Schwere des

Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und die mit der

Wegweisung drohenden Nachteile für die betroffene Person selbst und deren

Familienangehörige (Art. 11 Abs. 3 ANAG; Art. 16 Abs. 3 der

Vollziehungsverordnung zum ANAG vom 1. März 1949 [ANAV]).

3.2.1

Mit rechtskräftig gewordenem Urteil des Bezirksgerichts E vom 23. März

2006.

wurde der Beschwerdeführer der Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1

Abs. 1 des Strafgesetzbuches [StGB]), der mehrfachen versuchten Nötigung (Art. 181

in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie der mehrfachen

Tätlichkeit (Art. 126 Abs. 1 StGB) schuldig befunden und unter

Gewährung des bedingten Vollzugs sowie der Auferlegung einer zweijährigen Probezeit

mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten bestraft. Da die Freiheitsberaubung

ein Verbrechens- und die Nötigung ein Vergehenstatbestand bildet (Art. 9

StGB [alte Fassung] sowie Art. 10 StGB), liegt ein Ausweisungsgrund im

Sinn des Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG und damit auch ein Grund für

die Nichtverlängerung der abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers vor.

Zu prüfen bleibt, ob die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung vorliegend auch in Abwägung der

infrage stehenden öffentlichen und privaten Interessen des Beschwerdeführers

und seiner Familie noch angemessen erscheint. Die Frage der Verhältnismässigkeit

bildet hierbei eine durch das Gericht frei zu prüfende Rechtsfrage, wenngleich das

Gericht bei der Prüfung der Angemessenheit der Wegweisung keine

stellvertretende Ermessensausübung vorzunehmen hat (vgl. BGE 125 II 521

E. 2.a; BGE 116 Ib 353 E. 2.b).

3.2.2

Bei der Bewertung des öffentlichen Fernhalteinteresses ist der sich im

Strafmass widerspiegelnden Verschuldensschwere der begangenen Delikte, die seit

deren Begehung vergangene Zeit und dem zwischenzeitlichen Legalverhalten des

ausländischen Straftäters sowie der sich mitunter daraus ergebenden

Legalprognose Rechnung zu tragen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3 mit weiteren

Hinweisen).

Da weder Rechtsmittel gegen das Urteil

eingereicht noch eine schriftliche Urteilsbegründung verlangt wurde, liegt

keine schriftliche Begründung des Strafurteils vor. Eine solche ist jedoch zur

Beurteilung der Strafschwere und des Verschuldens aus

zweierlei Gründen entbehrlich: Zunächst darf der in der Anklageschrift

umschriebene Sachverhalt als erwiesen und durch den Beschwerdeführer anerkannt

gelten, da ansonsten gemäss § 160 a des damals geltenden

Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG, aufgehoben per 1. Januar 2011) zwingend eine Urteilsbegründung hätte

erfolgen müssen. Die vom Strafrichter verhängte Strafe

bildet praxisgemäss Ausgangspunkt und Massstab für die

Schwere des Verschuldens der fremdenpolizeilichen Interessensabwägung (BGr, 28. März

2003, 2A.451/2002, E. 3.1), wobei das

Bundesgericht gerade im Zusammenhang mit Gewalt- und

Betäubungsmitteldelikten eine strenge Praxis handhabt

(BGE 125 II 521 E. 4a.aa). Wird ein Strafurteil

nicht angefochten, bleibt regelmässig kein Raum, im ausländerrechtlichen

Verfahren die Beurteilung des Strafrichters in Bezug auf die Strafzumessung zu

relativieren (BGr, 17. August 2005, 2A.283/2005, E. 3.2). Eine

Überprüfung des vom Strafgericht festgestellten Verschuldens ist dem

Verwaltungsgericht damit versagt (VGr, 21. Januar 2009, VB.2008.00515,

E. 4.5.1; Silvia Hunziker, in: Martina

Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 63 AuG N. 10). Aufgrund zitierter Praxis entscheidet

somit primär die Deliktsart und die ausgesprochene Strafe über die

fremdenpolizeiliche Erheblichkeit einer

strafrechtlichen Verurteilung, während eine darüber hinausgehende, detaillierte

Verschuldensprüfung anhand der Urteilsbegründung oder Strafakten unterbleiben

kann.

Im Licht dieser Überlegungen erscheint

es keineswegs willkürlich, wenn die Vorinstanz das Verschulden des Beschwerdeführers

bereits anhand der infrage stehenden (Gewalt-)Delikte und der ausgefällten Strafe sowie unter Berücksichtigung

des in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalts als nicht mehr leicht

eingestuft hat.

Hingegen ist die von der sogenannten

Reneja-Praxis (vgl. BGE 130 II 176 E. 4.1 und BGE 135 II 377 E. 4.4) grundsätzlich geforderte zweijährige

Mindeststrafe für das vorliegende Verfahren unbeachtlich, da diese nur auf

ausländische Ehegatten von Schweizern bzw. auf Fälle im

Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK anwendbar ist.

Deshalb erscheint vorliegend bereits eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten ausreichend erheblich für die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

des Beschwerdeführers. Erschwerend ist zudem auch zu

berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die fraglichen Taten bereits im Mai

2005.

und damit bereits nach weniger als drei Jahren Landesaufenthalt begangen

hat. Das strafrechtliche Verschulden des Beschwerdeführers spricht deshalb

vorliegend klar für ein entsprechendes Fernhalteinteresse der Öffentlichkeit.

3.2.3

Sodann ist dem seit der Tat vergangenen Zeitraum und dem Legalverhalten

während dieser Periode Rechnung zu tragen. Je länger ein Straftäter deliktsfrei

lebt, um so eher rechtfertigt sich eine positive Legalprognose und desto

geringer erscheint das öffentliche Fernhalteinteresse. Bei der Beurteilung des

zur Güterabwägung relevanten Rückfallrisikos ist aber immer auch Art und

Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung in Betracht zu ziehen und bei

schweren Delikten eine längere Bewährungszeit zu fordern (vgl. BGr, 20. Oktober

2009, 2C_36/2009, E. 3.2). Ebenfalls im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen

zu berücksichtigen ist, dass die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung

keinen Eingriff in ein gültiges Anwesenheitsrecht des betroffenen Ausländers

bewirkt. Es ist deshalb gerechtfertigt, bei der nach pflichtgemässem Ermessen

durchzuführenden Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ein geringeres

Rückfallrisiko in Kauf zu nehmen, als dies bei deren Widerruf oder bei der

Nichtverlängerung einer Bewilligung mit Verlängerungsanspruch gefordert würde

(vgl. auch BGr, 20. Oktober 2009, 2C_36/2009, E. 2.1, betreffend

höherer Anforderungen bei ausländischen Ehegatten von Schweizern gegenüber

solchen von Niedergelassenen).

Vorliegend handelt es sich beim Beschwerdeführer

zwar um einen Ersttäter, welcher sich zwischenzeitlich – soweit ersichtlich –

nichts mehr zuschulden hat kommen lassen. Aufgrund der Schwere der begangenen

Gewalttat und unter Berücksichtigung der infrage

stehenden Rechtsgüter ist jedoch weiterhin ein erhebliches Fernhalteinteresse

gegeben, zumal deliktfreies Verhalten als selbstverständlich vorauszusetzen

ist.

Bei der Bewertung des bisherigen Legalverhaltens

des Beschwerdeführers ist zudem auch zu berücksichtigen, dass er seit dem

Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung am 18. März 2005 die Schweiz

lediglich aufgrund der Hängigkeit des erstinstanzlichen Bewilligungsverfahrens

respektive des laufenden Rechtsmittelverfahrens noch nicht verlassen musste.

Das Verhalten des Beschwerdeführers steht in dieser Phase unter verschärfter

fremdenpolizeilicher Beobachtung und es erscheint deshalb fraglich, ob sein

gegenwärtiges Legalverhalten auch nach Klärung seines derzeit prekären

Aufenthaltsstatus andauern wird.

3.2.4

Somit sprechen gewichtige öffentliche Interessen für die Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers. Diesem öffentlichen

Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers und

seiner Angehörigen – insbesondere von dessen Ehefrau und von dessen Tochter –

gegenüberzustellen.

Der heute rund 55-jährige Beschwerdeführer hält sich seit

2.

Juni 2002 in der Schweiz auf. Die letzte erteilte Aufenthaltsbewilligung

des Beschwerdeführers ist jedoch bereits am 18. März 2005 abgelaufen,

weshalb er sich seither nur aufgrund der Hängigkeit des erstinstanzlichen

Bewilligungsverfahrens und – seit dem 19. März 2007 – aufgrund der aufschiebenden

Wirkung der von ihm ergriffenen Rechtsmittel im Land aufhalten darf. Praxisgemäss

kommt der Zeit, in welcher die Anwesenheit einer ausländischen

Person lediglich wegen der Suspensivwirkung eines

Rechtsmittels toleriert wird, keine integrationsfördernde Wirkung zu (BGE 137 II 1 E. 4.3) – wenngleich das vorliegende

Verfahren ausserordentlich lange gedauert hat. Dies muss sinngemäss auch für

die Hängigkeit eines erstinstanzlichen Bewilligungsverfahrens gelten, sofern

der betroffene Ausländer bereits zu diesem Zeitpunkt mit einer

Bewilligungsverweigerung rechnen muss. Der Beschwerdeführer wurde am 5. Oktober

2005.

in Untersuchungshaft versetzt. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hatte er

aufgrund des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens mit seiner Ausweisung bzw.

mit der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu rechnen. Damit hat

sich der Beschwerdeführer lediglich während gut dreier Jahre ohne prekären

Aufenthaltsstatus in der Schweiz aufgehalten. Weiter vermochte er sich nur

ungenügend in den hiesigen Arbeitsmarkt zu integrieren: So war er in den

letzten Jahren nicht im ersten Arbeitsmarkt tätig, sondern lediglich

stundenweise durch Vermittlung des Vereins G erwerbstätig. Immerhin ist

diesbezüglich zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass dieser

gemäss eingereichtem Anstellungsvertrag seit dem 1. Mai 2013 über eine

Festanstellung als Reinigungskraft mit einem Mindestpensum von 20 Wochenstunden

verfügt, bislang weitgehend von seinem Verdienst und den Taggeldern der

Arbeitslosenversicherung leben konnte sowie höchstens in geringfügigem und vorliegend

irrelevantem Ausmass Sozialhilfe in Anspruch nehmen musste.

Hingegen ist der Beschwerdeführer weiterhin eng mit seiner

Heimat verbunden, wo er seine Kindheit und den Grossteil seines Lebens

verbracht hat. So pflegt er auch weiterhin Kontakt zu seinen in seinem

Heimatland zurückgebliebenen Familienangehörigen, namentlich zu seinen

erwachsenen Kindern, seinen Eltern, Schwiegereltern und Geschwistern. Auch

seine beruflichen Aussichten in seiner Heimat erscheinen intakt, hat er doch

dort die Schulausbildung bis und mit Maturität absolviert, eine Lehre als

Landwirt gemacht und gemäss eigenen Angaben vor seiner Einreise in die Schweiz

einen Supermarkt geführt. Es ist deshalb davon auszugehen,

dass er mit den Verhältnissen in seiner Heimat nach wie vor bestens vertraut

ist und vor Ort über ein intaktes Beziehungsnetz verfügt.

Sodann ist der Ehefrau und der Tochter aufgrund der

gemeinsamen Staatsangehörigkeit, der fehlenden vertieften Verwurzelung in der

Schweiz und der fortbestehenden Verbindungen zu ihrem Heimatland zuzumuten, dem

Beschwerdeführer in die Dominikanische Republik zu folgen, falls sie den

Kontakt zu diesem nicht als Distanzbeziehung und durch Besuche aufrechterhalten

wollen.

Aufgrund des unzureichenden Integrationsgrades des

Beschwerdeführers, seiner nach wie vor starken Heimatbindung und der

Möglichkeit einer gemeinsamen Ausreise mit seiner Tochter und seiner Ehefrau

stellt die Verweigerung der Bewilligungsverlängerung keine besondere Härte dar

und erscheint angesichts des öffentlichen Interesses an der Fernhaltung eines

delinquenten Ausländers verhältnismässig.

Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind

die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und

es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17

und § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

5.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni

2005.

(BGG) angefochten werden, soweit der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch

auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 beziehungsweise

2C_126/2007, E. 2.2).

Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat

dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:…