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Entscheid

VB.2013.00301

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00301

18. September 2013Deutsch27 min

(URT.2013.15568)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, Staatsangehöriger von K, hielt sich – soweit

ersichtlich – im Frühjahr 1997 erstmals in der Schweiz auf. Sein Verhalten gab

jedoch wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel

und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (BetmG) Anlass zu Klagen,

weshalb am 25. März 1997 seine formlose Wegweisung und eine dreijährige

Einreisesperre verfügt wurde. In der Folge wurde A nach Paris ausgeschafft, da

er dort als Inhaber einer "carte de résident" seinen Wohnsitz hatte.

A heiratete hierauf am 13. Februar 2004 in seiner Heimat K die Schweizerin D

(Name nach der Heirat: B). Nachdem er am 11. Mai 2004 erneut

in die Schweiz eingereist war,

erteilte ihm das Migrationsamt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der

Schweizer Ehefrau, welche in der Folge regelmässig

verlängert wurde, jedoch am 10. Mai 2010 auslief. Aus der Ehe gingen die im 2005 geborene Tochter E sowie

der im 2009 geborene Sohn F hervor.

Am 18. Januar 2010 wurde A in G

(Südfrankreich) verhaftet und am 22. Januar 2010 durch das französische

Tribunal de Grande Instance de H zu einer vierjährigen Gefängnisstrafe und

einer Landesverweisung während fünf Jahren verurteilt. Nachdem er am 10. Dezember

2011 vorzeitig und bedingt aus dem französischen Strafvollzug entlassen worden

war, reiste er am 7. Januar 2012 wieder in die Schweiz

ein und stellte hier am 6. März 2012 erneut ein

Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner

Schweizer Ehefrau (Familiennachzug), welches am 22. Mai 2012 aufgrund der

erwähnten strafrechtlichen Verurteilung durch das Migrationsamt abgewiesen

wurde.

Erwägungen

II.

Ein hiergegen erhobener Rekurs wurde mit

Entscheid vom 7. März 2013 durch die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion abgewiesen.

III.

Mit Beschwerde vom 22. April 2013

liessen A und seine Ehefrau, B, dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei A eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau und den beiden Kindern E

und F zu erteilen. Weiter verlangten sie die

Zusprechung einer Parteientschädigung.

Die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion verzichtete auf eine Vernehmlassung. Sodann verzichtete

das Migrationsamt stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht

können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung

und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt

werden, nicht aber die Unan-gemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50

Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 a Abs. 2 VRG sind neue

Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren zulässig. Abzustellen

ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des

gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGr, 20. April 2009,

2C_651/2008, E. 4.2; BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr, 6. Oktober

2010, VB.2010.00167, E. 5).

2.

2.1

Die Beschwerdeführenden berufen sich im Rahmen des vorliegenden

Verfahrens hauptsächlich auf die Beziehung des

Beschwerdeführers zu seiner in I wohnhaften Schweizer Ehefrau

und den mit ihnen zusammenwohnenden gemeinsamen

Kindern F und E, weshalb dem Beschwerdeführer gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und

Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) und gestützt auf das Recht

auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinn von Art. 8 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ein Anwesenheitsrecht zukommt.

2.1.1

Laut Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von

Schweizerbürgern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Ein analoger

Aufenthaltsanspruch ergibt sich auch aus dem Recht auf Achtung des

Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK und der im Schutzbereich

nicht weitergehenden Bestimmung von Art. 13 Abs. 1 der

Schweizerischen Bundesverfassung (BV). Auf Letztgenanntes kann sich im

Zusammenhang mit einer fremdenpolizeilichen Bewilligung berufen, wer nahe Verwandte

(Ehegatten, minderjährige Kinder) mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in

der Schweiz (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf

Verlängerung der befristeten Aufenthaltsbewilligung) hat oder selbst über ein

solches verfügt, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und

intakt ist (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1.d/aa).

2.1.2

Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Schweizer Ehefrau in häuslicher

Gemeinschaft und kann deshalb gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG

grundsätzlich eine Aufenthaltsbewilligung beanspruchen. Da er in intakter und tatsächlich

gelebter Familiengemeinschaft mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen

Kindern F und E lebt und diese als Schweizer Bürger über ein gefestigtes

Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen, kann er einen grundsätzlichen

Aufenthaltsanspruch zudem aus dem verfassungs- und konventionsrechtlich

geschützten Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13

Abs. 1 BV ableiten.

2.2

Der durch Art. 42

Abs.1 AuG und Art. 8 Abs. 1 EMRK vermittelte Aufenthaltsanspruch des

Beschwerdeführers gilt jedoch nicht absolut und kann insbesondere entfallen,

wenn sowohl ein Widerrufsgrund nach Art. 51 Abs. 1 AuG vorliegt, als

auch die (weiteren) Voraussetzungen für einen Eingriff in das Recht auf Achtung

des Familienlebens im Sinn von Art. 8 Abs. 2 EMRK gegeben sind (vgl.

BGE 122 II 1 E. 2 und 130 II 281 E. 3.1): Art. 8

Ziff. 2 EMRK lässt solche hierbei zu, sofern

diese gesetzlich vorgesehen und "für die nationale oder öffentliche

Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der

Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral

oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer" notwendig sind. Als

schwerer Grundrechtseingriff ist sodann ein Gesetz im formellen Sinn

erforderlich (vgl. auch Art. 36 Abs. 1 BV),

wobei mit dem nachfolgend zu prüfenden Widerrufsgrund von Art. 51

Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a

und Art. 62 lit. b AuG eine ausreichende Gesetzesgrundlage gegeben ist.

2.2.1

Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1

lit. a und Art. 62 lit. b AuG kann eine Aufenthaltsbewilligung

widerrufen (respektive muss nicht verlängert oder erteilt werden), wenn die

Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe

verurteilt wurde. Eine solche ist immer dann gegeben, wenn

die ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr

verurteilt wurde (BGE 135 II 377 E. 4.2; BGE 137 II 297 E. 2).

Hierbei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob die entsprechende Strafe durch

ein in- oder ausländisches Gericht ausgesprochen wurde, sofern das infrage

stehende Delikt auch nach schweizerischer Rechtsordnung als Verbrechen oder

Vergehen aufzufassen wäre, das ausländische Urteil rechtsstaatlichen

Grundsätzen genügt und insbesondere die Verteidigungsrechte geachtet wurden sowie

anzunehmen ist, dass für vergleichbare Taten auch in der Schweiz eine

überjährige Strafe ausgesprochen worden wäre (vgl. BGr, 13. März 2012,

2C_817/2011, E. 3.1.1).

2.2.2

Der

Beschwerdeführer wurde am 22. Januar 2010 durch das französische Tribunal

de Grande Instance de H wegen Import, Transport und Besitz von Betäubungsmitteln

(4,765 kg Kokain) gemäss Art. 222-36 f. des französischen Code pénal

vom 22. Juli 1992 (CP) sowie mehrerer Verstösse gegen das französische

Zollgesetz (Art. 215, 414 und 419 Code des Douanes) zu einer vierjährigen

Freiheitsstrafe und einer Landesverweisung während fünf Jahren verurteilt.

Damit liegt grundsätzlich eine Verurteilung zu einer längerfristigen – weil

überjährigen – Strafe vor, zumal sich keinerlei Hinweise darauf finden, dass

das ausländische Verfahren rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht genügt oder die

Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers verletzt hätte. Näherer Prüfung

bedarf lediglich, ob auch die hiesige Strafjustiz zu einem vergleichbaren

Verdikt gekommen wäre.

2.2.3

Der Beschwerdeführer lässt hierzu zunächst vorbringen, dass die

Vorinstanzen zur Begründung der Bewilligungsverweigerung die Strafhöhe des

französischen Urteils zu undifferenziert übernommen und dabei weder die Rolle

und das sofortige Geständnis des Beschwerdeführers noch dessen finanzielle

Zwangslage noch den geringen Reinheitsgrad des Kokains und die Einmaligkeit des

Geschäft angemessen berücksichtigt hätten.

Die

Bundesgerichtspraxis hat bereits bei einer Menge von 18 g reinem Kokain einen

qualifizierten und mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu

bestrafenden Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG bejaht (vgl.

BGE 109 IV 143 E. 3.b und 119 IV 180 E. 2). Entsprechend handelt es sich bei

den geschmuggelten 4,765 Kilogramm Kokain selbst bei geringem

Reinheitsgrad noch um eine erhebliche Menge, welche auch nach schweizerischer

Rechtsauffassung einen Verbrechenstatbestand nach Art. 10 Abs. 2 des

Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) darstellen und mit einer zum

französischen Verdikt vergleichbaren Freiheitsstrafe sanktioniert würde. Auch

die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen: So

ist nach schweizerischer Rechtsauffassung umstritten, ob ein Geständnis

überhaupt strafmindernd zu berücksichtigen ist (vgl. Stefan Trechsel/Heidi Affolter-Eijsten

in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 2. A., Zürich/Sankt Gallen 2013, Art. 47 N. 24). Die

Praxis zieht zwar eine Reduktion um maximal einen Drittel in Betracht, sofern

das Geständnis die Aufdeckung der Straftat erleichtert und als Ausdruck von

Einsicht und Reue betrachtet werden kann (BGE 121 IV 202 E. 2.d.cc). Es

erscheint jedoch hier bereits fraglich, inwieweit das Geständnis des

Beschwerdeführers nicht vorwiegend unter der Last der gegen ihn bereits

vorgelegenen Beweise abgegeben wurde, wobei hierzu vollumfänglich auf die zutreffenden

Erwägungen im Rekursentscheid vom 7. März 2013 verwiesen werden kann. Wie

im schweizerischen Strafrecht (vgl. Art. 47 StGB) ist auch nach dem CP die

Strafe unter Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit und der Tatumstände zuzumessen

(Art. 132-24 CP). Es ist deshalb grundsätzlich davon auszugehen, dass

strafmindernde Umstände bereits angemessen Eingang in das französische Strafmass

gefunden haben. Aufgrund der diesbezüglich analogen Gesetzeslage in Frankreich

ist auch anzunehmen, dass das französische Gericht die Tatbeteiligung des

Beschwerdeführers, dessen persönlichen Verhältnisse wie auch eine allfällige

finanzielle Zwangssituation angemessen berücksichtigt hat. Da der

Beschwerdeführer gegen die ihm angeblich auferlegten Wucherzinssätze auch auf

gerichtlichem Weg hätte vorgehen können, aus den Steuerunterlagen nur eine

geringe Verschuldung ersichtlich ist und das Unternehmen des Beschwerdeführers

noch während seiner Inhaftierung mit Gewinn liquidiert werden konnte, ist eine

finanzielle Notlage zum Tatzeitpunkt indes ohnehin unglaubhaft. Dies umso mehr,

als der Beschwerdeführer auch seine gegenwärtige finanzielle Situation bereits

als konsolidiert bezeichnet. Zudem wären zulasten des Beschwerdeführers auch

strafschärfende Umstände zu berücksichtigen (vgl. zu diesen die

vorinstanzlichen Erwägungen), wobei wiederum anzunehmen ist, dass diese bereits

ausreichend durch das französische Gericht gewürdigt wurden und sich im

ausgesprochenen Strafmass widerspiegeln.

2.2.4

Neben der

ungenügenden Berücksichtigung strafmindernder

Umstände macht der Beschwerdeführer geltend, dass in Frankreich eine

nachträgliche Strafreduktion und bereits nach hälftiger Strafverbüssung eine

vorzeitige Entlassung möglich sei, womit Strafreduktionsgründe des

schweizerischen Rechts durch die französischen Strafbehörden nicht schon beim

Strafmass, sondern erst beim Strafvollzug berücksichtigt würden.

Gemäss

Art. 729 des französischen Code

de procédure pénale (CPP) kann ein Straftäter zur Förderung seiner Reintegration

und zur Verhinderung eines Rückfalls bedingt aus dem Strafvollzug entlassen werden,

wobei unter anderem das Wohlverhalten im Strafvollzug, die beruflichen

Reintegrationsaussichten und die familiären Verpflichtungen des Straftäters zu

berücksichtigen sind (sogenannte libération conditionelle). Gemäss Art. 729-2

CPP ist eine bedingte Entlassung insbesondere möglich, wenn neben der Strafe

ausländerrechtliche Fernhaltemassnahmen ausgesprochen worden sind. Nach Art. 721

CPP profitiert zudem jeder Verurteilte von einer bedingten Strafreduktion (sogenannter

crédit de réduction de peine), deren Höhe von der ausgesprochenen Strafe

abhängt und welche bei schlechter Führung oder erneuter Verurteilung widerrufen

werden kann.

In Anwendung der genannten Bestimmungen wurde dem

Beschwerdeführer ein Straferlass von neun Monaten gewährt und auf den 10. Dezember

2011.

dessen bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug angeordnet. Letztere wurde

mit dessen Wohlverhalten im Strafvollzug, der vollständigen Bezahlung der vom

Zoll verhängten Busse, seinen beruflichen Zukunftsaussichten und seinen

familiären Verpflichtungen begründet.

Generell auszusprechende und allein vom Strafmass

abhängige Strafreduktionsgründe, welche zu einem nachträglichen Teilerlass der

bereits ausgefällten Strafe führen, sind dem schweizerischen Recht unbekannt.

Statt einer nachträglichen Strafreduktion kennt die Schweiz aber die

nachträgliche Reduktion des zu vollziehenden Strafteils, indem bei günstiger

Legalprognose und Wohlverhalten im Strafvollzug eine bedingten Entlassung möglich

ist (Art. 86 StGB). Ebenso wird der Strafvollzug in der Schweiz bei

Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zwei Jahren bei positiver Legalprognose

aufgeschoben (Art. 42 Abs. 1 StGB). Resozialisierungsaspekten wird in

der Schweiz somit hauptsächlich bei den Vollzugsmodalitäten (vgl. auch die

Vollzugsregelungen von Art. 75 ff. StGB) und der Strafart (Geldstrafe

und gemeinnützige Arbeit anstelle von Freiheitsentzug), nicht aber bei der

Strafzumessung Rechnung getragen (vgl. BGE 118 IV 342 E. 2.f). Gleich wie bei

der Gewährung des bedingten Vollzugs respektive der bedingten Entlassung nach

schweizerischem Strafrecht (vgl. Art. 46 und 89 StGB) führt auch bei der

Strafreduktion nach französischem Recht eine Nichtbewährung zum Widerruf

respektive zur Rückversetzung. Die Höhe der Strafreduktion ist zudem allein von

der ausgesprochenen Strafe und nicht vom Verschulden abhängig und bemisst sich

nach einem festen Umrechnungsschlüssel. Die nachträgliche Strafreduktion nach Art. 721 CPP entspricht damit am ehesten der

bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB, wobei nach französischer

Rechtsauffassung bereits die Strafe (und nicht deren Vollzug) bedingt erlassen

wird.

Auch die Auswirkungen der Strafe auf die

familiäre und berufliche Zukunft des Delinquenten werden im schweizerischen

Strafrecht primär beim Strafvollzug und bei der auszusprechenden Strafart

berücksichtigt und beeinflussen nur im geringen Mass (als Aspekt der

Strafempfindlichkeit) die Strafhöhe, um nicht Angehörige höherer und besser

integrierter Schichten zu privilegieren (vgl. Trechsel/Affolter-Eijsten, in:

Trechsel/Pieth [Hrsg.], Art. 47 N. 33; BGr, 23. November 2009,

6B_470/2009, 2.5). Die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art. 729

CPP entspricht damit ebenfalls weitgehend Art. 86 StGB.

Die genannten Regelungen des französischen

Rechts entsprechen damit in ihrer Funktion weitgehend den schweizerischen Strafvollzugsregeln

und überschneiden sich höchstens marginal mit schweizerischen

Strafzumessungsregeln. Entsprechend sind sie zur Beurteilung der Strafhöhe (und

Verschuldensschwere) nicht oder nur sehr eingeschränkt zu berücksichtigen. Dies

gilt erst Recht für die Regelung von Art. 729-2 CPP: Da die Landesverweisung

nach schweizerischem Recht auch einen Strafzweck verfolgt (vgl. BGE 94 IV 102

E. 3), würde eine parallel ausgesprochene Landesverweisung nach schweizerischer

Auffassung eine Strafherabsetzung rechtfertigen. Entsprechend müsste die Strafe

jedoch gerade höher ausfallen, wenn auf eine Landesverweisung und den darin

mitenthaltenen Strafanteil verzichtet würde.

Damit ist grundsätzlich von der ursprünglich

ausgesprochenen Strafe auszugehen und die nachträgliche Strafreduktion und die

bedingte Entlassung vorwiegend als Einräumung einer Bewährungsmöglichkeit

(analog der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB) zu sehen. Ohnehin unmassgeblich ist die Vollzugsform der

Strafe und der Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug, zumal selbst eine

lediglich (teil)bedingte Freiheitsstrafe einen Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen kann (BGE 135 II 377 E. 4.2).

Damit kann davon ausgegangen werden,

dass auch ein schweizerisches Gericht in analoger Konstellation eine ähnliche,

mehrjährige Strafe ausgesprochen hätte. Trotz des

ausländischen Erkenntnisses ist damit grundsätzlich

eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 lit. b AuG

gegeben.

2.3

Auch wenn eine Verurteilung zu einer langfristigen

Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 lit. b AuG gegeben ist, führt dies nicht automatisch zur Bewilligungsverweigerung

(Marc Spescha in: derselbe et al., Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 62

AuG N. 2). Zu prüfen bleibt gemäss Art. 96 AuG vielmehr, ob der Widerruf oder die Nichtgewährung einer Bewilligung

verhältnismässig erscheint. Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Konkretisierung

des bereits verfassungsmässig garantierten Verhältnismässigkeits­grundsatzes (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2

und 3 BV), wobei im Zusammenhang mit dem Grundrecht auf Achtung des

Familienlebens überdies Art. 8 Abs. 2 EMRK zu beachten ist, die

Prüfung der Verhältnismässigkeit nach Bundes- und Konventionsrecht aber in einem gemeinsamen Schritt vorgenommen werden kann (BGr, 7. Februar 2012,2C_655/2011, E. 10.2; BGr, 27. September 2011,2C_265/2011, E. 6.1.2). Dabei sind

das öffentliche Interesse an der Fernhaltung der straffällig gewordenen ausländischen Person und deren Interesse sowie das ihrer Familie am

Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen (BGE 135 II 377 E. 4.3 ff.;

Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 63

N. 10).

Bei der Bewertung der

öffentlichen Interessen ist der sich im Strafmass widerspiegelnden

Verschuldensschwere der begangenen Delikte, der seit deren Begehung vergangenen

Zeit und dem zwischenzeitlichen Legalverhalten des ausländischen Straftäters

sowie der sich mitunter daraus ergebenden Legalprognose Rechnung zu tragen. Bei

den gegenüberzustellenden privaten Interessen ist der Integrationsgrad des

straffällig gewordenen Ausländers, die Intensität und Dauer der durch die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gefährdeten familiären Bindungen sowie

die Nachteile für die mitbetroffenen Familienangehörigen zu berücksichtigen,

müssten diese dem unmittelbar betroffenen ausländischen Delinquenten in dessen

Heimat folgen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).

2.3.1

Die vom

französischen Strafgericht verhängte Strafe und die importierte Drogenmenge

weisen bereits auf ein sehr schweres Verschulden hin, zumal ein solches von der

Bundesgerichtspraxis bereits bei geringeren Strafen und Drogenmengen bejaht

wurde: So soll bei einer ebenfalls von einem französischem Gericht verhängten

dreijährigen Freiheitsstrafe für den Import von 670 Gramm Kokain bereits

die Drogenmenge und die ausgesprochene Strafe auf ein "sehr schweres

Verschulden sowie auf eine ausgeprägte Gefährdung der öffentlichen

Ordnung" hingewiesen haben (BGr, 8. August 2012,2C_225/2012, E. 3.2;

vgl. auch BGr, 8. Januar 2009,2C_609/2008, E. 3.1). Auch ein Vergleich

der vom Tribunal de Grande Instance de H ausgesprochenen Strafe mit dem abstrakten

Strafrahmen der Delikte deutet auf ein sehr schweres Verschulden hin, sieht der

Code pénal für die begangenen Delikte doch Maximalstrafen von 10 Jahren Gefängnis

vor (Art. 222-36 Satz 1, Art. 222-37 CP). Da die vom

Strafrichter verhängte Strafe Ausganspunkt und Massstab für die

Verschuldensschwere bei der fremdenpolizeilichen Interessensabwägung bildet,

ist im hiesigen Verfahren grundsätzlich keine erneute strafrechtliche Verschuldensprüfung

vorzunehmen (vgl. BGr, 25. Mai 2010,2C_784/2009, E. 3.4). Dies gilt bei

Betäubungsmitteldelikten zumindest solange, als wie hier eine

"klassische" Teilnahme am Drogenhandel und keine völlig

untergeordnete, atypische Teilnahmeform zur Beurteilung steht (vgl. BGr, 24. November

2011,2C_454/2011 E. 2.3). Auch wenn dieser Grundsatz, wonach sich die

Verschuldensschwere primär nach dem ausgesprochenen Straferkenntnis zu richten

hat, für ein ausländisches Straferkenntnis nicht gleichermassen gelten mag,

zeigt der Vergleich mit dem oben zitierten Bundesgerichtsentscheid (BGr, 8. August

2012,2C_225/2012, E. 3.2) und der schweizerischen BetmG-Rechtsprechung (vgl.

vorstehend, E. 2.2.3), dass das französischen Strafgericht hier eine mit der

hiesigen Auffassung vergleichbare Gewichtung vorgenommen hat.

Damit

liegt hinsichtlich der in Frankreich begangenen Delikte ein sehr schweres

Verschulden vor.

2.3.2

Am 26. Mai 2012 wurde der Beschwerdeführer erneut straffällig, indem

er einem Bekannten nach einer kurzen verbalen Auseinandersetzung mehrere

Faustschläge versetzte und so eine Rissquetschwunde unter dem rechten Auge

zufügte. Aufgrund dieses Sachverhalts wurde er sodann mit rechtskräftig

gewordenem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft J vom 19. Februar 2013 wegen

einfacher Körperverletzung im Sinn von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1

StGB mit einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu

je Fr. 50.- und einer Busse von Fr. 1'000.- bestraft. Das

diesbezügliche Verschulden wiegt eher gering und würde für sich genommen keinen

Widerrufsgrund bilden. Dennoch handelt es sich um einen nicht zu

bagatellisierenden Vergehenstatbestand, welcher insbesondere bei der

nachfolgend zu prüfenden Legalprognose des Beschwerdeführers zu seinen Lasten

berücksichtigt werden muss.

2.3.3

Die Legalprognose hängt primär von den für die Bewilligungsverweigerung Anlass gebenden Delikten

und dem zwischenzeitlichen Legalverhalten des delinquenten Ausländers ab: Je

höher die Wiederholungsgefahr und je schwerer die drohende Rechtsgüterverletzung

ist, desto eher rechtfertigt sich eine Bewilligungsverweigerung (BGE 130 II 176

E. 4.3.1). Bei ausländischen Personen, die nicht unter das Abkommen

vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft

einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits

über die Freizügigkeit (FZA) fallen, darf im Rahmen der Interessenabwägung auch

generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (BGr, 7. Juni

2012,2C_932/2011, E. 3.2). Je länger ein

Ausländer in der Schweiz gelebt hat, umso strengere Anforderungen sind an den

Widerruf zu stellen. Bei Personen, die schon ausgesprochen lange hier leben,

kann ein Widerruf in der Regel nicht schon wegen eines einzelnen Delikts

erfolgen, sondern nur bei wiederholten Straftaten von einigem Gewicht,

insbesondere falls eine sich zusehends verschlechternde Situation besteht (BGr,

24.

Februar 2009,2C_745/2008, E. 4.2). Hierbei ist aber auch zu

berücksichtigen, dass die Praxis bei qualifizierten Betäubungsmitteldelikten

der vorliegenden Art ausländerrechtlich nur ein geringes Restrisiko in Kauf

nimmt (BGE 125 II 521 E. 4a; BGr, 8. Januar 2009,2C_609/2008, E. 3.4;

BGr, 29. März 2012,2C_771/2011, E. 2.3; BGE 139 I 145 E. 2.5). Art. 121

Abs. 3 lit. a BV sieht zudem vor, dass Ausländerinnen und Ausländer

unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie

alle Rechtsansprüche auf einen Aufenthalt in der Schweiz verlieren, wenn sie

unter anderem wegen "Drogenhandels" rechtskräftig verurteilt worden

sind. Auch wenn die genannte Verfassungsbestimmung nicht hinreichend klar

formuliert ist, um direkt angewendet zu werden und eine unmittelbare und

undifferenzierte Anwendung verfassungs- und völkerrechtliche Bedenken wecken

könnte (vgl. hierzu BGE 139 I 145 E. 2.5 und den entsprechenden

Gesetzgebungsauftrag von Art. 121 Abs. 4 BV), gebietet der darin zum

Ausdruck kommende Volkswille dennoch eine restriktive Bewilligungspraxis

gegenüber rechtskräftig verurteilten Delinquenten, welche mit ihrem Verhalten

dem internationalem Drogenhandel Vorschub geleistet haben.

Entsprechend ist bereits aufgrund der

einmaligen, schweren Drogendelinquenz des Beschwerdeführers ein hohes

öffentliches Fernhalteinteresse gegeben. Darüber hinaus legen weitere Faktoren

eine negative Legalprognose nahe: So liegt das zur Bewilligungsverweigerung

führende Delikt erst 3¾ Jahre zurück und verbrachte der Beschwerdeführer seit

seiner Inhaftierung in Frankreich erst 1¾ Jahre in Freiheit. Trotz dieser

kurzen Bewährungsphase und noch während des hängigen Verfahrens ist der

Beschwerdeführer erneut straffällig geworden und wegen einfacher

Körperverletzung rechtskräftig verurteilt worden. Auch wenn es sich dabei um

kein einschlägiges (Betäubungsmittel-)Delikt handelt und die

Verschuldensschwere diesbezüglich eher gering ist, wird dadurch seine mangelnde

Gesetzestreue offenkundig.

Ebenfalls nicht ganz ausser Acht

gelassen werden darf, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits

wegen Widerhandlungen gegen das BetmG aus der Schweiz weggewiesen und mit einer

Einreisesperre belegt wurde (vgl. Verfügung von Fernhaltemassnahmen durch die

Kantonspolizei Zürich vom 25. März 1997). Zwar konnte ihm dazumal trotz

entsprechender Verdachtsmomente keine Beteiligung an Drogengeschäften

rechtsgenügend nachgewiesen werden, weshalb strafrechtlich von einer erstmaligen

(Drogen-)Delinquenz des Beschwerdeführers in Frankreich auszugehen ist. Nichtsdestotrotz

ist der damaligen Wegweisung jedoch auch unter Beachtung der Unschuldsvermutung

eine gewisse Warnfunktion zuzusprechen, musste sich der Beschwerdeführer doch

bereits damals im besonderen Masse möglicher Konsequenzen einer

Drogendelinquenz bewusst werden, wenngleich die ermahnende Wirkung der

dazumaligen Wegweisung aufgrund der verstrichenen Zeit etwas zu relativieren

ist.

Insgesamt ist dem Beschwerdeführer damit auch eine

negative Legalprognose zu stellen und angesichts der bei qualifizierten

Betäubungsdelikten infrage gestellten Rechtsgüter von einem grundsätzlich nicht

tragbaren Risiko weiterer (Drogen-)Delikte auszugehen.

2.3.4

Dem hohen öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des

Beschwerdeführers und der mitbetroffenen Familienmitgliedern

gegenüberzustellen. Sieht man von dem kurzen und nicht wesentlich ins Gewicht

fallenden Aufenthalt im Jahr 1997 ab, hielt sich der Beschwerdeführer während

gut sieben Jahren, zunächst von Mai 2004 bis Januar 2010 und sodann

ab Januar 2012 in der Schweiz auf. Ein siebenjähriger Aufenthalt ist

gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte

bereits als erheblich ("considérable") zu betrachten, selbst wenn der

Beschwerdeführer während der letzten 1½ Jahre lediglich über einen sogenannt

prekären Aufenthaltsstatus verfügte (EGMR, 16. April 2013, Udeh, 12020/09,

§ 48). Zu beachten ist immerhin, dass ein für längere Zeit unterbrochener

Schweizaufenthalt nicht die gleiche integrationsfördernde Wirkung entfalten

kann, wie eine ununterbrochene Landesanwesenheit.

2.3.5

Auch die Ehedauer von nunmehr über neun Jahren erscheint vorliegend

erheblich und während der gesamten Dauer intakt und gelebt worden zu sein: So

entstammen aus der Ehe zwei gemeinsame Kinder und die Ehegatten versuchten,

ihre Beziehung auch während der Inhaftierung des Beschwerdeführers durch

regelmässige Besuche und telefonische Kontakte aufrechtzuerhalten.

2.3.6

Der offenbar gut deutsch sprechende Beschwerdeführer war während des

grössten Teils seines hiesigen Aufenthalts berufstätig, teilweise als

Arbeitnehmer, teilweise als selbständiger Unternehmer. Auch wenn seinem Schritt

in die Selbständigkeit hierbei kein nachhaltiger Erfolg beschieden war und sein

Beitrag zu den familiären Lebenshaltungskosten unter demjenigen seiner Ehefrau

blieb, kann grundsätzlich von einer genügenden Integration auf dem hiesigen

Arbeitsmarkt gesprochen werden.

2.3.7

Der Beschwerdeführer ist zugleich aber auch seiner Heimat K weiterhin eng

verbunden: So ist er dort aufgewachsen und hatte gemäss den Angaben des

Ehescheins vom 27. Februar 2004 seinen Wohnort zum Zeitpunkt des

Eheschlusses in L in K. Dort verfügt er auch über Verwandte, die im notfalls

Beistand leisten könnten. Zudem plante er gemäss den Ausführungen im Entscheid

des Cour d'appel de M vom 2. Dezember 2011 ursprünglich auch eine Rückkehr

zu (respektive mit) seiner Ehefrau und seinen Kindern nach K, wo er eine Zusage

für einen Stellenantritt in einem Automobilunternehmen erhalten und ihm ein

Cousin gratis eine Wohnung zur Verfügung gestellt habe. Die entsprechenden

Ausführungen wurden auch im Beschwerdeverfahren nicht zurückgenommen, obwohl im

Rekursentscheid ausdrücklich darauf verwiesen wurde. Es ist deshalb nicht von

einem Protokollierungsfehler der französischen Behörden auszugehen; vielmehr

ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat nach wie vor über

ein soziales Beziehungsnetz und intakte Berufsperspektiven verfügt. Ebenso kann

aufgrund der erwähnten Ausführungen des Beschwerdeführers vor den französischen

Behörden davon ausgegangen werden, dass zumindest dieser selbst seiner Ehefrau

und den gemeinsamen Kindern Ende 2011 noch eine gemeinsame Ausreise nach K zumuten

wollte und sich den Aufbau einer neuen gemeinsamen Existenz in seiner Heimat

nicht nur vorstellen konnte, sondern seinem hiesigen Aufenthalt sogar

vorgezogen hätte.

2.4

Aufgrund der lediglich rudimentären Aktenlage

hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse der Ehefrau und der gemeinsamen

Kinder lässt sich nicht abschliessend klären, inwieweit diesen eine gemeinsame

Ausreise mit dem Beschwerdeführer zumutbar ist. Nach der sogenannten

Reneja-Praxis ist es jedoch zulässig und mit dem Recht auf Familienleben

vereinbar, wenn bei einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren selbst dann keine

Bewilligung mehr erteilt wird, wenn dem Ehepartner die Ausreise nur schwer

zugemutet werden kann (BGE 110 Ib 201 und BGE 130 II 176 E. 4.1; BGE 135

II 377 E. 4.4). Die genannte Zweijahresregel gilt jedoch nicht absolut, sondern

setzt weiterhin eine konkrete Abwägung der

widerstrebenden öffentlichen und privaten Interessen voraus (BGE 135 II 377 E.

4.

). Die Reneja-Praxis ist insbesondere auf Fälle kinderloser Ehen von relativ

kurzer Ehe- und Aufenthaltsdauer zugeschnitten. Dies bedeutet jedoch nur, dass

die Zweijahresregel nicht vorbehaltslos auf Konstellationen mit längerer Ehe-

und Anwesenheitsdauer übertragen werden darf und die Auswirkungen auf

allenfalls mitbetroffene Kinder einer gesonderten und vertieften Prüfung

bedürfen. Die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist jedoch bei einem

überwiegenden öffentlichen Fernhalteinteresse nach wie vor auch bei

letztgenannten Konstellationen konventions- und verfassungskonform möglich

(vgl. BGE 139 I 145, wo die Reneja-Praxis nicht grundsätzlich infrage gestellt wurde, sondern erst die konkrete Interessensabwägung

einen Bewilligungsanspruch begründete). Demnach ist die Zumutbarkeit einer

gemeinsamen Ausreise nicht allein entscheidend. Vielmehr ist zu prüfen, ob im

konkreten Fall das öffentliche Fernhalteinteresse die privaten Interessen des Beschwerdeführers

und seiner Familie überwiegt. Nachfolgend sind deshalb auch die Auswirkungen

einer allfälligen Trennung der Familie zu würdigen.

2.4.1

Der Beschwerdeführer verfügt offenkundig

über eine enge Bindung zu seiner Ehefrau und den

gemeinsamen Kindern F und E, was insbesondere auch durch seine Ehefrau in einem

Schreiben vom 11. April 2013 bestätigt wird. Generell ist davon auszugehen,

dass Kinder für eine gesunde Entwicklung beider Elternteile bedürfen und eine

Distanzbeziehung keinen vollwertigen Ersatz für die elterliche Nähe bietet

(vgl. auch Art. 18 Abs. 1 KRK). Der Beschwerdeführer stand

allerdings aufgrund seiner in Frankreich verbüssten Freiheitsstrafe während

eines Zeitraums von zwei Jahren nur in sehr eingeschränktem Kontakt zu seiner

Ehefrau und seinen beiden Kindern. Letztere mussten aufgrund der Inhaftierung

bereits eine längere physische Trennung von ihrem Vater erdulden. Auch wenn

eine erneute Trennung für sie zweifellos schmerzhaft sein wird, ist eine geringere

Traumatisierung anzunehmen, als bei Kindern, welche noch nie längere Zeit von einem

Elternteil getrennt waren. Zudem dürfte eine rudimentäre Kontaktpflege durch

Ferienbesuche und Telefonate auch bei räumlicher Trennung weiterhin möglich

sein. Da die Ehefrau des Beschwerdeführers schon in der Vergangenheit den

grössten Teil der Familienunterhalts bestritten hat und über einen

ausgezeichneten Lohn verfügt, sind auch die finanziellen Folgen einer

allfälligen Trennung tragbar. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer seine Ehefrau bislang in unentbehrlicher Weise bei der Kinderbetreuung

entlastet hat: So ist er gegenwärtig selbst erwerbstätig und kann damit

tagsüber ohnehin nur eingeschränkt Kinderbetreuungsaufgaben übernehmen. Bereits

während seiner Inhaftierung lagen sämtliche Lasten bei seiner Ehefrau, welche

(mit Unterstützung ihrer Grossmutter, Jahrgang 1946) die Betreuung und

Finanzierung der Kinder allein bewältigen musste. Auch wenn anzunehmen ist,

dass die Grossmutter zukünftig altersbedingt nicht mehr im selben Umfang

Betreuungsaufgaben wahrnehmen kann, ist davon auszugehen, dass die materiellen

Folgen einer Trennung für die Kinder verkraftbar und für deren Mutter mit denselben

Härten verbunden wären, denen sich auch andere alleinerziehenden Eltern

ausgesetzt sehen.

2.4.2

Der Beschwerdeführer stellt die Anwendbarkeit der Reneja-Praxis auf den

vorliegenden Fall jedoch mit Verweis auf einen Entscheid des Bundesgerichts (BGr,

15.

März 2013,2C_240/2012, zwischenzeitlich als BGE 139 I 145 publiziert)

und eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR,

16.

April 2013, Udeh, 12020/09) in Abrede. Der hier zu beurteilende Fall

unterscheidet sich jedoch wesentlich von den eher grenzwertigen

Konstellationen, welche genannten Entscheidungen zugrunde lagen:

Während es im bundesgerichtlichen

Verfahren um eine verhältnismässig geringe Drogenmenge ging

(Verkauf von 60 Gramm Kokaingemisch und 125 Gramm Heroingemisch sowie

Teilnahme an einem Treffen zwecks Beschaffung von einem Kilogramm Heroin) und

lediglich eine zweijährige Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde, importierte der

Beschwerdeführer ein Vielfaches dieser Drogenmenge nach Frankreich und wurde

von den dortigen Gerichten mit einer doppelt so hohen Strafe belegt. Zudem

handelte es sich beim delinquenten Ausländer im zitierten

Bundesgerichtsentscheid um einen Afghanen, weshalb das Gericht zu Recht die

Zumutbarkeit einer gemeinsamen Ausreise der Familie bereits aufgrund der desolaten humanitären Situation, der selbst für

Einheimische existenzbedrohenden Sicherheitslage und kulturellen Diskrepanzen

in dessen Heimatland verneinte (BGE 139 I 145 E. 3.6). Im Gegensatz dazu erscheint eine gemeinsame Ausreise der

Familie nach K im vorliegenden Fall eher zumutbar und

eine valable Alternative zu einer geografischen Trennung der

Familie, wenngleich aufgrund der Aktenlage eine umfassende Beurteilung

nicht möglich ist. Jedenfalls würde eine gemeinsame Ausreise im vorliegenden

Fall nicht bereits anhand der generellen sozialen und wirtschaftlichen Lage in K

scheitern. Während es sich somit bei erwähntem

Bundesgerichtsentscheid um einen Grenzfall direkt an der Zweijahresgrenze der

Reneja-Praxis handelte, bei welchem letztendlich die privaten

Interessen der Betroffenen überwiegten, liegt bei dem hier zu beurteilenden

Fall bereits aufgrund der viel schwerwiegenderen Straftat eine wesentlich eindeutigere Konstellation vor, bei welcher die

privaten Interessen dem öffentlichen Fernhalteinteresse nachzugehen haben.

Ebenso unterscheidet sich der

vorliegende Fall auch von dem Urteil des EGMR in Sachen "Udeh" (EGMR,

16.

April 2013, Udeh, 12020/09), wo lediglich die Einfuhr von 257 Gramm reinem Kokain

strafrechtliche Anlasstat war. Zudem betraf der erwähnte EGMR-Entscheid einen

Einzelfall und ist nicht als Grundsatzentscheid geeignet, zumal der Gerichtshof

durch die Berücksichtigung von Umständen, welche sich erst nach dem angefochtenen

Entscheid des Bundesgerichts ereignet haben, in problematischer Weise in den

Ermessenspielraum der nationalen Behörden eingegriffen hat (vgl. BGr, 30. August

2013,2C_365/2013, E. 2.4).

2.4.3

Eine Bewilligungsverweigerung – und eine

damit allenfalls verbundene Familientrennung – würde somit zweifellos alle

Beteiligten hart treffen. Dies trifft jedoch auf alle Fälle zu, wo eine gelebte

Familienbande durchtrennt wird, zumal die materiellen Auswirkungen vorliegend

noch verhältnismässig gering ausfallen. Aufgrund der deutlich über zweijährigen

Freiheitsstrafe, dem sich darin wiederspiegelnden sehr hohen Verschulden des

Beschwerdeführers, der wegen erneuter Straffälligkeit negativer Legalprognose

und der vom Souverän gewollten harten Praxis gegenüber

Betäubungsmitteldelinquenten überwiegt hier letztlich das öffentliche

Fernhalteinteresse die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner

Familie, sodass eine Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung in Anwendung

der Reneja-Praxis selbst dann zulässig sein muss, wenn ihm seine Familie nicht

in seine Heimat folgen will oder kann. Damit kann offenbleiben, ob den Familienangehörigen

des Beschwerdeführers eine gemeinsame Ausreise nach K zuzumuten ist, weshalb

die Beschwerde auch nicht zur Untersuchungsergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen

ist.

Allfällige Vollzugshindernisse im Sinn

von Art. 83 AuG sind nicht ersichtlich.

Somit ist die Beschwerde vollumfänglich

abzuweisen.

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

den Beschwerdeführenden unter

solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen und ist keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65 a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

und § 14 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein

Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007 bzw.2C_126/2007,

E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift

zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt,

unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:…