VB.2013.00309
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00309
23. Mai 2013Deutsch10 min
(URT.2013.15229)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2013.00309
Urteil
des Einzelrichters
vom 23. Mai 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin
Michèle Babst.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
B,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz
GS130011,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und B sind seit dem Jahr 2012 verheiratet und haben
eine gemeinsame Tochter, C, die im Jahr 2013 geboren ist. Im gemeinsamen
Haushalt lebt auch die Tochter von B, D (Jahrgang 2002).
Am 5. April 2013 informierte ein Frauenhaus die
Polizei, dass im Haushalt der Familie A etwas nicht in Ordnung sei. Nachdem die
Kantonspolizei Zürich A und B einvernommen hatte, ordnete sie mit Verfügung vom
5. April 2013 gegen A ein Kontaktverbot zu seiner Ehefrau sowie zu den Kindern
D und C für die Dauer von 14 Tagen an.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 11. April 2013 ersuchte B das
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts F um dreimonatige Verlängerung der
angeordneten Gewaltschutzmassnahmen. Mit Urteil vom 15. April 2013
verlängerte das Zwangsmassnahmengericht das angeordnete Kontaktverbot bezüglich
B und D vorläufig bis zum 19. Juli 2013 und wies das Gesuch im Übrigen ab,
womit das Kontaktverbot gegenüber C bis am 19. April 2013 dauerte. A erhob
dagegen am 18. April 2013 Einsprache. Nachdem das Zwangsmassnahmengericht
ihn angehört hatte, bestätigte es sein Urteil vom 15. April 2013 mit
Urteil vom 23. April 2013.
III.
Dagegen wandte sich A am 25. April 2013 erneut an das
Zwangsmassnahmengericht, das seine Eingabe zuständigkeitshalber dem
Verwaltungsgericht überwies. A beantragte die Aufhebung der Schutzmassnahmen
gegenüber seiner Frau und den Töchtern. Mit Eingabe vom 28. April 2013
ersuchte er sinngemäss um Verlängerung der Beschwerdefrist für die Übersetzung
eines Textauszugs einer in der Sprache E gehaltener Skype-Kommunikation zwischen
B und ihrem Sohn. Mit Präsidialverfügung vom 2. Mai 2013 wies das Verwaltungsgericht
das Fristerstreckungsgesuch ab.
B beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2013
die Abweisung der Beschwerde. Sowohl die Kantonspolizei Zürich als auch das
Bezirksgericht F verzichteten auf Stellungnahme.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Gemäss § 43 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist die Beschwerde
an das Verwaltungsgericht unzulässig gegen Entscheide der erstinstanzlichen
Zivil- und Strafgerichte, ausgenommen Beschwerden betreffend Massnahmen nach §§ 3–14 des
Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG). Deren Beurteilung fällt nach
§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 VRG in die einzelrichterliche
Zuständigkeit.
1.2
Der Streitgegenstand beschränkt sich auf die Frage, ob die
Vorinstanz das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin und ihrer
Tochter D um drei Monate verlängern durfte. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist hingegen das
bis am 19. April 2013 geltende Kontaktverbot des Beschwerdeführers zu der
Tochter C, das vom Zwangsmassnahmengericht nicht verlängert worden ist.
1.3
Der Beschwerdeführer beantragt die Übersetzung eines Textausdrucks einer
in der Sprache E gehaltener Skype-Konversation zwischen der Beschwerdegegnerin
und ihrem Sohn. Für die Beurteilung der Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen
gegenüber dem Beschwerdeführer ist die Übersetzung dieses Textes nicht
erforderlich, womit das Begehren abzuweisen ist. Gewaltschutzmassnahmen allein haben keine Auswirkungen auf das Aufenthaltsrecht
der betroffenen Personen, womit die diesbezüglichen Ausführungen des
Beschwerdeführers vorliegend unbeachtlich sind.
2.
2.1
Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz
stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und
zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140
E. 2). Häusliche Gewalt liegt nach § 2
Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni
2006.
(GSG) vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten
familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen
oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird: a) durch Ausübung
oder Androhung von Gewalt oder b) durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder
Nachstellen. Unter "Gewalt" fallen zum Beispiel strafbare Handlungen
wie Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen
und Sachbeschädigungen, sofern sie in der konkreten Situation geeignet sind,
gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität einer Person zu
haben.
2.2
Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so
stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der
gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die
Polizei kann unter anderem der gefährdenden Person untersagen, von der Polizei
bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den
gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt
aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b und c GSG). Die Schutzmassnahmen
gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3
Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um
gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete
Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6
Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der
Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1
GSG).
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin gab anlässlich ihrer
Einvernahme der Kantonspolizei Zürich zu Protokoll, dass es am
27.
März 2013 zu einem Streitgespräch zwischen ihr und ihrem Ehemann
bezüglich ihrer Verwandten gekommen sei, worauf er sie zu schlagen begonnen
habe. Er habe ihr zwei Ohrfeigen gegeben und sie am Oberarm gepackt und gegen
das Sofa geworfen. Dort habe er sie noch zweimal am Kopf geschlagen. Die durch
das Hinfallen auf das Sofa entstandenen Blutergüsse am Oberschenkel sowie die
Druckstellen am Oberarm wurden von der Polizei fotografisch dokumentiert. Die
Beschwerdegegnerin gab zudem zu Protokoll, dass der Beschwerdeführer im Februar
2013.
gegen ihre Tochter D handgreiflich geworden sei und eine Zahnbürste nach
ihr geworfen habe, worauf ihre Lippen geschwollen gewesen seien. Aus diesem
Grund sei sie mit ihr bereits einmal in ein Frauenhaus gegangen. Zudem betonte
die Beschwerdegegnerin gegenüber der Polizei, dass sie mit ihrem Ehemann nicht
alleine gelassen werden möchte, da dieser sie ums Leben bringen würde.
3.2
Die Vorinstanz befand die Aussagen der Beschwerdegegnerin aufgrund
der anschaulichen Schilderungen und der inneren Geschlossenheit der Darstellung
des Geschehensablaufs für glaubhaft, zumal sie sich
mit den Aussagen des Beschwerdeführers weitgehend deckten und durch Fotos
untermauert würden.
3.3
Der Beschwerdeführer gestand die Tätlichkeiten gegenüber der
Beschwerdegegnerin und ihrer Tochter ein. Er macht
indes geltend, dass das Kontaktverbot die Ehe zerstöre, da er keine Chance
habe, mit seiner Frau zu reden. Er stelle keine Bedrohung für ihre Tochter D
dar, sondern kümmere sich seit fast zwei Jahren um sie.
4.
4.1
Zur Verlängerung der Schutzmassnahmen genügt die Glaubhaftmachung
des Fortbestands der Gefährdung (oben E. 2.2). Die Aussagen der Beschwerdegegnerin
erscheinen – wie bereits die Vorinstanz ausführte – glaubhaft. Diese
wurden vom Beschwerdeführer auch zu
einem wesentlichen Teil bestätigt. Das Verhalten des Beschwerdeführers
gegenüber seiner Ehefrau und deren Tochter D ist als
häusliche Gewalt gemäss § 2 Abs. 1 GSG einzustufen. Sowohl die
Beschwerdegegnerin als auch ihre Tochter D gelten somit als gefährdete Personen
nach § 2 Abs. 3 GSG.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe
nach dem Vorfall vom 27. März 2013 neun Tage friedlich
mit seiner Frau zusammengelebt, bevor sie ihn anzeigte. Daraus kann jedoch
noch nicht geschlossen werden, dass keine Gefährdung mehr vorliegt. Nach Aussagen
der Beschwerdeführerin darf sie die Wohnung ohne ihren Mann nicht verlassen. Zudem
habe er ihr das Mobiltelefon sowie alle anderen elektronischen Geräte weggenommen,
als sie die Polizei kontaktieren wollte. Eine Schutzmassnahme
kann auch dann angeordnet werden, wenn sich die gefährdete Person erst
nachträglich an die Polizei wendet, sofern sie nach wie vor Angst vor weiterer
Gewalt haben muss. Davon ist vorliegend auszugehen.
Dass das Kontaktverbot zur Ehefrau auch ein Treffen mit seiner Tochter C verunmögliche – wie der Beschwerdeführer ausführt – rechtfertigt jedoch nicht eine Aufhebung des Kontaktverbots zur Beschwerdegegnerin, denn die
Erschwerung von Zusammentreffen mit seiner Tochter lässt die
Gefährdungssituation gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht dahinfallen;
ausserdem könnte der Beschwerdeführer einen allfälligen Kontakt zur Tochter C
über Drittpersonen organisieren.
4.2
Das Kontaktverbot bedeutet, dass es der gefährdenden Person verboten
ist, mit der gefährdeten Person in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen. Dazu
gehören das direkte Ansprechen, Telefonanrufe, SMS, E-Mails, Briefe, Facebook-Nachrichten etc. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen
trotz bestehendem Kontaktverbot via Facebook kontaktiert. In seinen Eingaben an
das Gericht führt er einerseits aus, dass er um seine Ehe kämpfen möchte, und
bezeichnet andererseits seine Frau als hinterhältig und bösartig. Unter diesen
Umständen ist von der Fortdauer einer Gefährdung gegenüber den
gefährdeten Personen im Sinn des Gewaltschutzgesetzes auszugehen.
4.3
Das vom Zwangsmassnahmengericht verlängerte
Kontaktverbot zu der Beschwerdegegnerin und D stellt
zwar unzweifelhaft einen Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers
dar. Doch die angeordnete Massnahme ist geeignet und erforderlich,
um zu verhindern, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin oder ihrer Tochter erneut tätlich wird. In zeitlicher Hinsicht erscheint die Verlängerung des
Kontaktverbots um drei Monate als notwendig, um Ordnung in die schwierige
Situation zwischen den Parteien zu bringen, was ihnen die Möglichkeit eröffnet,
in Ruhe über das künftige Vorgehen nachzudenken. Das
öffentliche Interesse an der Vermeidung häuslicher Gewalt überwiegt die
privaten Interessen des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin und D zu kontaktieren, eindeutig. Nicht verboten ist es ihm
hingegen, seine eigene Tochter C zu sehen. Die
Schutzmassnahmen sind damit auch verhältnismässig.
5.
5.1
Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen des
Beschwerdeführers als unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
5.2
Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1VRG
wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die
Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Mittellos im Sinn von § 16 VRG
ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er
jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und
seine Familie benötigt. Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten
Verhältnisse, namentlich der Einkommenssituation, der Vermögensverhältnisse und
allenfalls der Kreditwürdigkeit zu beurteilen (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 26). Als
aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung
um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum
als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler,
der über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und
Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon
Abstand nähme. Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung und
Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts
kostet (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32).
5.3
Der Beschwerdeführer gab der Kantonspolizei Zürich zu Protokoll, er
verdiene ungefähr Fr. 3'700.- im Monat und habe ca. € 70'000.-
Schulden. Aufgrund der vom Beschwerdeführer
eingelegten Aufstellung seiner monatlichen Einnahmen gegenüber seinen Ausgaben ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Zudem
erweist sich die Beschwerde nicht als von vornherein offensichtlich
aussichtslos, weshalb die Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen
sind. Der Beschwerdeführer ist jedoch darauf hinzuweisen, dass er gemäss § 16 Abs. 4 VRG während zehn Jahren nach
Abschluss des Verfahrens zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in
der Lage ist.
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche
Prozessführung gewährt;
und erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 210.-- Zustellkosten,
Fr. 1'210.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf
die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16
Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an…