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Entscheid

VB.2013.00309

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00309

23. Mai 2013Deutsch10 min

(URT.2013.15229)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A und B sind seit dem Jahr 2012 verheiratet und haben

eine gemeinsame Tochter, C, die im Jahr 2013 geboren ist. Im gemeinsamen

Haushalt lebt auch die Tochter von B, D (Jahrgang 2002).

Am 5. April 2013 informierte ein Frauenhaus die

Polizei, dass im Haushalt der Familie A etwas nicht in Ordnung sei. Nachdem die

Kantonspolizei Zürich A und B einvernommen hatte, ordnete sie mit Verfügung vom

5. April 2013 gegen A ein Kontaktverbot zu seiner Ehefrau sowie zu den Kindern

D und C für die Dauer von 14 Tagen an.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 11. April 2013 ersuchte B das

Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts F um dreimonatige Verlängerung der

angeordneten Gewaltschutzmassnahmen. Mit Urteil vom 15. April 2013

verlängerte das Zwangsmassnahmengericht das angeordnete Kontaktverbot bezüglich

B und D vorläufig bis zum 19. Juli 2013 und wies das Gesuch im Übrigen ab,

womit das Kontaktverbot gegenüber C bis am 19. April 2013 dauerte. A erhob

dagegen am 18. April 2013 Einsprache. Nachdem das Zwangsmassnahmengericht

ihn angehört hatte, bestätigte es sein Urteil vom 15. April 2013 mit

Urteil vom 23. April 2013.

III.

Dagegen wandte sich A am 25. April 2013 erneut an das

Zwangsmassnahmengericht, das seine Eingabe zuständigkeitshalber dem

Verwaltungsgericht überwies. A beantragte die Aufhebung der Schutzmassnahmen

gegenüber seiner Frau und den Töchtern. Mit Eingabe vom 28. April 2013

ersuchte er sinngemäss um Verlängerung der Beschwerdefrist für die Übersetzung

eines Textauszugs einer in der Sprache E gehaltener Skype-Kommunikation zwischen

B und ihrem Sohn. Mit Präsidialverfügung vom 2. Mai 2013 wies das Verwaltungsgericht

das Fristerstreckungsgesuch ab.

B beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2013

die Abweisung der Beschwerde. Sowohl die Kantonspolizei Zürich als auch das

Bezirksgericht F verzichteten auf Stellungnahme.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gemäss § 43 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist die Beschwerde

an das Verwaltungsgericht unzulässig gegen Entscheide der erstinstanzlichen

Zivil- und Strafgerichte, ausgenommen Beschwerden betreffend Massnahmen nach §§ 3–14 des

Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG). Deren Beurteilung fällt nach

§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 VRG in die einzelrichterliche

Zuständigkeit.

1.2

Der Streitgegenstand beschränkt sich auf die Frage, ob die

Vorinstanz das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin und ihrer

Tochter D um drei Monate verlängern durfte. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist hingegen das

bis am 19. April 2013 geltende Kontaktverbot des Beschwerdeführers zu der

Tochter C, das vom Zwangsmassnahmengericht nicht verlängert worden ist.

1.3

Der Beschwerdeführer beantragt die Übersetzung eines Textausdrucks einer

in der Sprache E gehaltener Skype-Konversation zwischen der Beschwerdegegnerin

und ihrem Sohn. Für die Beurteilung der Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen

gegenüber dem Beschwerdeführer ist die Übersetzung dieses Textes nicht

erforderlich, womit das Begehren abzuweisen ist. Gewaltschutzmassnahmen allein haben keine Auswirkungen auf das Aufenthaltsrecht

der betroffenen Personen, womit die diesbezüglichen Ausführungen des

Beschwerdeführers vorliegend unbeachtlich sind.

2.

2.1

Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz

stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und

zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140

E. 2). Häusliche Gewalt liegt nach § 2

Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni

2006.

(GSG) vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten

familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen

oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird: a) durch Ausübung

oder Androhung von Gewalt oder b) durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder

Nachstellen. Unter "Gewalt" fallen zum Beispiel strafbare Handlungen

wie Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen

und Sachbeschädigungen, sofern sie in der konkreten Situation geeignet sind,

gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität einer Person zu

haben.

2.2

Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so

stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der

gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die

Polizei kann unter anderem der gefährdenden Person untersagen, von der Polizei

bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den

gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt

aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b und c GSG). Die Schutzmassnahmen

gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3

Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um

gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete

Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6

Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der

Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1

GSG).

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin gab anlässlich ihrer

Einvernahme der Kantonspolizei Zürich zu Protokoll, dass es am

27.

März 2013 zu einem Streitgespräch zwischen ihr und ihrem Ehemann

bezüglich ihrer Verwandten gekommen sei, worauf er sie zu schlagen begonnen

habe. Er habe ihr zwei Ohrfeigen gegeben und sie am Oberarm gepackt und gegen

das Sofa geworfen. Dort habe er sie noch zweimal am Kopf geschlagen. Die durch

das Hinfallen auf das Sofa entstandenen Blutergüsse am Oberschenkel sowie die

Druckstellen am Oberarm wurden von der Polizei fotografisch dokumentiert. Die

Beschwerdegegnerin gab zudem zu Protokoll, dass der Beschwerdeführer im Februar

2013.

gegen ihre Tochter D handgreiflich geworden sei und eine Zahnbürste nach

ihr geworfen habe, worauf ihre Lippen geschwollen gewesen seien. Aus diesem

Grund sei sie mit ihr bereits einmal in ein Frauenhaus gegangen. Zudem betonte

die Beschwerdegegnerin gegenüber der Polizei, dass sie mit ihrem Ehemann nicht

alleine gelassen werden möchte, da dieser sie ums Leben bringen würde.

3.2

Die Vorinstanz befand die Aussagen der Beschwerdegegnerin aufgrund

der anschaulichen Schilderungen und der inneren Geschlossenheit der Darstellung

des Geschehensablaufs für glaubhaft, zumal sie sich

mit den Aussagen des Beschwerdeführers weitgehend deckten und durch Fotos

untermauert würden.

3.3

Der Beschwerdeführer gestand die Tätlichkeiten gegenüber der

Beschwerdegegnerin und ihrer Tochter ein. Er macht

indes geltend, dass das Kontaktverbot die Ehe zerstöre, da er keine Chance

habe, mit seiner Frau zu reden. Er stelle keine Bedrohung für ihre Tochter D

dar, sondern kümmere sich seit fast zwei Jahren um sie.

4.

4.1

Zur Verlängerung der Schutzmassnahmen genügt die Glaubhaftmachung

des Fortbestands der Gefährdung (oben E. 2.2). Die Aussagen der Beschwerdegegnerin

erscheinen – wie bereits die Vorinstanz ausführte – glaubhaft. Diese

wurden vom Beschwerdeführer auch zu

einem wesentlichen Teil bestätigt. Das Verhalten des Beschwerdeführers

gegenüber seiner Ehefrau und deren Tochter D ist als

häusliche Gewalt gemäss § 2 Abs. 1 GSG einzustufen. Sowohl die

Beschwerdegegnerin als auch ihre Tochter D gelten somit als gefährdete Personen

nach § 2 Abs. 3 GSG.

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe

nach dem Vorfall vom 27. März 2013 neun Tage friedlich

mit seiner Frau zusammengelebt, bevor sie ihn anzeigte. Daraus kann jedoch

noch nicht geschlossen werden, dass keine Gefährdung mehr vorliegt. Nach Aussagen

der Beschwerdeführerin darf sie die Wohnung ohne ihren Mann nicht verlassen. Zudem

habe er ihr das Mobiltelefon sowie alle anderen elektronischen Geräte weggenommen,

als sie die Polizei kontaktieren wollte. Eine Schutzmassnahme

kann auch dann angeordnet werden, wenn sich die gefährdete Person erst

nachträglich an die Polizei wendet, sofern sie nach wie vor Angst vor weiterer

Gewalt haben muss. Davon ist vorliegend auszugehen.

Dass das Kontaktverbot zur Ehefrau auch ein Treffen mit seiner Tochter C verunmögliche – wie der Beschwerdeführer ausführt – rechtfertigt jedoch nicht eine Aufhebung des Kontaktverbots zur Beschwerdegegnerin, denn die

Erschwerung von Zusammentreffen mit seiner Tochter lässt die

Gefährdungssituation gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht dahinfallen;

ausserdem könnte der Beschwerdeführer einen allfälligen Kontakt zur Tochter C

über Drittpersonen organisieren.

4.2

Das Kontaktverbot bedeutet, dass es der gefährdenden Person verboten

ist, mit der gefährdeten Person in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen. Dazu

gehören das direkte Ansprechen, Telefonanrufe, SMS, E-Mails, Briefe, Facebook-Nachrichten etc. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen

trotz bestehendem Kontaktverbot via Facebook kontaktiert. In seinen Eingaben an

das Gericht führt er einerseits aus, dass er um seine Ehe kämpfen möchte, und

bezeichnet andererseits seine Frau als hinterhältig und bösartig. Unter diesen

Umständen ist von der Fortdauer einer Gefährdung gegenüber den

gefährdeten Personen im Sinn des Gewaltschutzgesetzes auszugehen.

4.3

Das vom Zwangsmassnahmengericht verlängerte

Kontaktverbot zu der Beschwerdegegnerin und D stellt

zwar unzweifelhaft einen Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers

dar. Doch die angeordnete Massnahme ist geeignet und erforderlich,

um zu verhindern, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin oder ihrer Tochter erneut tätlich wird. In zeitlicher Hinsicht erscheint die Verlängerung des

Kontaktverbots um drei Monate als notwendig, um Ordnung in die schwierige

Situation zwischen den Parteien zu bringen, was ihnen die Möglichkeit eröffnet,

in Ruhe über das künftige Vorgehen nachzudenken. Das

öffentliche Interesse an der Vermeidung häuslicher Gewalt überwiegt die

privaten Interessen des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin und D zu kontaktieren, eindeutig. Nicht verboten ist es ihm

hingegen, seine eigene Tochter C zu sehen. Die

Schutzmassnahmen sind damit auch verhältnismässig.

5.

5.1

Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen des

Beschwerdeführers als unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

5.2

Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers

um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1VRG

wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die

Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Mittellos im Sinn von § 16 VRG

ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er

jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und

seine Familie benötigt. Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten

Verhältnisse, namentlich der Einkommenssituation, der Vermögensverhältnisse und

allenfalls der Kreditwürdigkeit zu beurteilen (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 26). Als

aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung

um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum

als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler,

der über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und

Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon

Abstand nähme. Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung und

Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts

kostet (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32).

5.3

Der Beschwerdeführer gab der Kantonspolizei Zürich zu Protokoll, er

verdiene ungefähr Fr. 3'700.- im Monat und habe ca. € 70'000.-

Schulden. Aufgrund der vom Beschwerdeführer

eingelegten Aufstellung seiner monatlichen Einnahmen gegenüber seinen Ausgaben ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Zudem

erweist sich die Beschwerde nicht als von vornherein offensichtlich

aussichtslos, weshalb die Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen

sind. Der Beschwerdeführer ist jedoch darauf hinzuweisen, dass er gemäss § 16 Abs. 4 VRG während zehn Jahren nach

Abschluss des Verfahrens zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in

der Lage ist.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche

Prozessführung gewährt;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 210.-- Zustellkosten,

Fr. 1'210.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf

die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16

Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an…