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Entscheid

VB.2013.00314

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00314

4. November 2013Deutsch8 min

(URT.2013.15712)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A absolvierte in den Jahren 2009 bis 2012 die Ausbildung

zur Podologin. Mit Schreiben vom 25. Juni 2012 wurde ihr mitgeteilt, dass

sie die Abschlussprüfung nicht bestanden habe. Dagegen erhob sie am

25. Juli 2012 Einsprache bei der Kantonalen Prüfungskommission 74 für

Medizinische und Tiermedizinische Praxisassistentinnen; in ihrer Einsprache

teilte sie der Prüfungskommission mit, vom 22. September 2012 bis am

28. Oktober 2012 auslandabwesend zu sein. Anlässlich eines

Telefongesprächs vom 23. August 2012 mit der Aktuarin der

Prüfungskommission wurde ihr mitgeteilt, auf allfällige Auslandabwesenheiten

könne die Prüfungskommission keine Rücksicht nehmen. Gleichentags bestätigte

die Prüfungskommission den Eingang der Einsprache und stellte A in Aussicht,

den Einspracheentscheid Mitte Oktober 2012 schriftlich zuzustellen. Mit

Entscheid vom 10. Oktober 2012 wies die Prüfungskommission die Einsprache

sinngemäss ab. Dieser Entscheid war am 16. Oktober 2012 bei der Post zur

Abholung bereit, wurde durch A aufgrund eines Rückbehalteauftrags jedoch erst

am 26. Oktober 2012 abgeholt.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 23. November 2012 beantrage A in der

Hauptsache, es sei der Entscheid vom 10. Oktober 2012 aufzuheben, ihre

Prüfung als genügend zu bewerten und ihr das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis

als Podologin auszustellen. Die Bildungsdirektion trat auf den Rekurs mit

Verfügung vom 27. März 2013 nicht ein.

III.

A führte am 26. April 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht

und beantragte, es sei die Verfügung vom 27. März 2013 aufzuheben und die

Angelegenheit an die Bildungsdirektion zurückzuweisen; eventualiter sei die

Rekursfrist wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht zog in der Folge die

Akten bei.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht

prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

von Amtes wegen. Für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer

Direktion etwa betreffend Einspracheentscheide eines Prüfungsorgans über das

Ergebnis einer Abschlussprüfung der Grundausbildung zur Podologin ist das

Verwaltungsgericht nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a und Abs. 3 VRG und § 47 Abs. 1 Ingress

des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom

14.

Januar 2008 (LS 413.31) sowie §§ 42–44

e contrario VRG zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Vorinstanz trat auf den Rekurs vom 23. November 2012 nicht ein, weil

dieser verspätet eingereicht worden sei.

2.2

Der Rekurs

ist innert 30 Tagen bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen

(§ 22 Abs. 1 Satz 1 VRG). Der Fristenlauf beginnt am Tag nach

der Mitteilung des angefochtenen Aktes, ohne solche am Tag nach seiner

amtlichen Veröffentlichung und ohne solche am Tag nach seiner Kenntnisnahme

(§ 22 Abs. 2 VRG). Bestimmungen zur Zustellung von Entscheiden

enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz indessen nur insofern, als schriftliche

Anordnungen den Verfahrensbeteiligten mitzuteilen sind (§§ 10 ff.

VRG).

In analoger Anwendung von § 71 VRG finden auch auf

Zustellungen von Verwaltungsbehörden im Sinn von § 4 VRG die betreffenden

Bestimmungen der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272)

Anwendung (VGr, 10. Februar 2012, VB.2011.00803, E. 2.2.2 f., ebenso zum

Folgenden). Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt

laut Art. 138 ZPO durch eingeschriebene Postsendung oder anderswie gegen

Empfangsbestätigung (Abs. 1), jene anderer Sendungen auch durch

gewöhnliche Post (Abs. 4); sie ist im Fall des Abs. 1 erfolgt, wenn die Sendung

vom Adressaten bzw. einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden,

mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde, wobei Anweisungen

vorbehalten bleiben, eine Urkunde dem Adressaten persönlich auszuhändigen (Abs.

2); zudem gilt sie bei einem nicht abgeholten Einschreiben als am siebten Tag

nach dem missglückten Zustellversuch erfolgt – das heisst, wenn der Postbote

den Adressaten nicht angetroffen und ihm eine Abholungseinladung in den

Briefkasten gelegt hat –, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste

(Abs. 3 lit. a). Eine Anweisung an die Post, Sendungen für eine bestimmte Zeit

zurückzubehalten, vermag den Zeitpunkt der Zustellfiktion nicht aufzuschieben;

die Sendung gilt in solchen Fällen am siebten Tag nach Eingang bei der Poststelle

als zugestellt (BGE 123 III 492 E. 1, 134 V 49 E. 2; Julia

Gschwend/Remo Bornatico, Basler Kommentar, 2013, Art. 138 ZPO N. 22).

2.3

Die

Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe die Beschwerdegegnerin

auf ihre Ferienabwesenheit hingewiesen, weshalb sie darauf habe vertrauen

dürfen, dass ihr während ihrer Abwesenheit keine Sendungen zugestellt würden.

Die Beschwerdeführerin wies die Beschwerdegegnerin in ihrer

Eingabe vom 25. Juli 2012 darauf hin, sie sei vom 22. September 2012 bis

am 28. Oktober 2012 im Ausland. Anlässlich eines Telefongesprächs mit der

Aktuarin der Beschwerdegegnerin wurde der Beschwerdeführerin jedoch mitgeteilt,

man könne auf ihre Auslandabwesenheit keine Rücksicht nehmen. In diesem Sinn

wurde der Beschwerdeführerin sodann in einem Schreiben vom 23. August 2012

angekündigt, der Entscheid werde Mitte Oktober 2012 schriftlich zugestellt.

Die Parteien eines Verwaltungsverfahrens haben grundsätzlich

keinen Anspruch darauf, dass ihnen Sendungen – bei bestehendem

Prozessrechtsverhältnis – während einer Auslandabwesenheit nicht zugestellt

werden. Andernfalls könnte eine Partei ein Verfahren mutwillig für längere Zeit

verzögern, was dem Beschleunigungsgebot widerspräche. Es zählt vielmehr zu den

Pflichten einer Verfahrenspartei, bei eigener Abwesenheit sicherzustellen, dass

fristauslösende Sendungen trotzdem entgegengenommen und allfällige Rechts­mittel

– allenfalls durch einen Vertreter – rechtzeitig erhoben werden können. Ob eine

Partei, welche die Behörde über eine Ferienabwesenheit informiert hatte und

keine Antwort erhielt, aus dem Schweigen der Behörde schliessen darf, dass ihr

während der Abwesenheit keine fristauslösenden Sendungen zugestellt werden

(vgl. hierzu BGr, 9. Februar 2012,4A_660/2011, E. 2.4; BVGer,

20.

Juli 2012, D-3512/2012, E. 3.6), kann vorliegend offenbleiben.

Die Beschwerdeführerin wurde mündlich darauf hingewiesen, dass auf ihre Auslandabwesenheit

keine Rücksicht genommen werden könne, und ihr wurde am 23. August 2013

schriftlich mitgeteilt, dass der Entscheid Mitte Oktober 2012 – also während

ihrer Abwesenheit – zugestellt werde. Damit war die Beschwerdeführerin ohne

weiteres gehalten, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um eine Sendung der

Beschwerdegegnerin entgegennehmen zu können.

2.4

Der

Entscheid der Beschwerdegegnerin lag ab dem 16. Oktober 2012 bei der Post

zur Abholung bereit. Damit ist die Zustellung im Licht von Art. 138 Abs. 3

lit. a ZPO am 23. Oktober 2012 erfolgt (vgl. hierzu BGE 134 V 49

E. 5); die Rekursfrist lief entsprechend bis am 22. November 2012.

Der am 23. November 2012 der schweizerischen Post übergebene Rekurs

erweist sich somit als verspätet.

Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang

geltend, sie habe nicht gewusst, dass die Frist bereits vor der Abholung zu

laufen begonnen habe, und den tatsächlichen Empfang als fristauslösend

betrachtet. Damit vermag sie nicht durchzudringen. Es wäre ihr ohne weiteres

möglich gewesen, sich bei einer juristisch gebildeten Person oder etwa bei der

Vorinstanz zu erkundigen, ab welchem Moment in solchen Fällen eine Rekursfrist

zu laufen beginne. Indem sie stattdessen blind auf ihre eigene – falsche –

Rechtsauffassung vertraute, verhielt die Beschwerdeführerin sich grob

nachlässig. In diesem Sinne hätte auch ein rechtzeitig gestelltes

Fristwiederherstellungsgesuch nicht gutgeheissen werden können (vgl. § 12

Abs. 2 VRG und hierzu Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 12 N. 14). Dies muss im Übrigen umso mehr gelten, als der Beschwerdeführerin

nach Empfang des Einspracheentscheids noch 27 Tage zur Abfassung eines Rekurses

zur Verfügung standen und sie durch die Zustellung des Entscheids während ihrer

Abwesenheit somit nur einen geringen Nachteil erlitten hat.

3.

3.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

3.2

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtkosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

4.

Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen

Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und

anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der

Weiterbildung und der Berufsausübung. Als Rechtsmittel ist daher auf die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu verweisen (Art. 113 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an …