VB.2013.00314
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00314
4. November 2013Deutsch8 min
(URT.2013.15712)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2013.00314
Urteil
der 4. Kammer
vom 4. November 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonale Prüfungskommission 74 für Medizinische und Tiermedizinische
Praxisassistentinnen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Nichtbestehen
des Qualifikationsverfahren,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A absolvierte in den Jahren 2009 bis 2012 die Ausbildung
zur Podologin. Mit Schreiben vom 25. Juni 2012 wurde ihr mitgeteilt, dass
sie die Abschlussprüfung nicht bestanden habe. Dagegen erhob sie am
25. Juli 2012 Einsprache bei der Kantonalen Prüfungskommission 74 für
Medizinische und Tiermedizinische Praxisassistentinnen; in ihrer Einsprache
teilte sie der Prüfungskommission mit, vom 22. September 2012 bis am
28. Oktober 2012 auslandabwesend zu sein. Anlässlich eines
Telefongesprächs vom 23. August 2012 mit der Aktuarin der
Prüfungskommission wurde ihr mitgeteilt, auf allfällige Auslandabwesenheiten
könne die Prüfungskommission keine Rücksicht nehmen. Gleichentags bestätigte
die Prüfungskommission den Eingang der Einsprache und stellte A in Aussicht,
den Einspracheentscheid Mitte Oktober 2012 schriftlich zuzustellen. Mit
Entscheid vom 10. Oktober 2012 wies die Prüfungskommission die Einsprache
sinngemäss ab. Dieser Entscheid war am 16. Oktober 2012 bei der Post zur
Abholung bereit, wurde durch A aufgrund eines Rückbehalteauftrags jedoch erst
am 26. Oktober 2012 abgeholt.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 23. November 2012 beantrage A in der
Hauptsache, es sei der Entscheid vom 10. Oktober 2012 aufzuheben, ihre
Prüfung als genügend zu bewerten und ihr das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis
als Podologin auszustellen. Die Bildungsdirektion trat auf den Rekurs mit
Verfügung vom 27. März 2013 nicht ein.
III.
A führte am 26. April 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht
und beantragte, es sei die Verfügung vom 27. März 2013 aufzuheben und die
Angelegenheit an die Bildungsdirektion zurückzuweisen; eventualiter sei die
Rekursfrist wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht zog in der Folge die
Akten bei.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht
prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
von Amtes wegen. Für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer
Direktion etwa betreffend Einspracheentscheide eines Prüfungsorgans über das
Ergebnis einer Abschlussprüfung der Grundausbildung zur Podologin ist das
Verwaltungsgericht nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a und Abs. 3 VRG und § 47 Abs. 1 Ingress
des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom
14.
Januar 2008 (LS 413.31) sowie §§ 42–44
e contrario VRG zuständig.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Vorinstanz trat auf den Rekurs vom 23. November 2012 nicht ein, weil
dieser verspätet eingereicht worden sei.
2.2
Der Rekurs
ist innert 30 Tagen bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen
(§ 22 Abs. 1 Satz 1 VRG). Der Fristenlauf beginnt am Tag nach
der Mitteilung des angefochtenen Aktes, ohne solche am Tag nach seiner
amtlichen Veröffentlichung und ohne solche am Tag nach seiner Kenntnisnahme
(§ 22 Abs. 2 VRG). Bestimmungen zur Zustellung von Entscheiden
enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz indessen nur insofern, als schriftliche
Anordnungen den Verfahrensbeteiligten mitzuteilen sind (§§ 10 ff.
VRG).
In analoger Anwendung von § 71 VRG finden auch auf
Zustellungen von Verwaltungsbehörden im Sinn von § 4 VRG die betreffenden
Bestimmungen der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272)
Anwendung (VGr, 10. Februar 2012, VB.2011.00803, E. 2.2.2 f., ebenso zum
Folgenden). Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt
laut Art. 138 ZPO durch eingeschriebene Postsendung oder anderswie gegen
Empfangsbestätigung (Abs. 1), jene anderer Sendungen auch durch
gewöhnliche Post (Abs. 4); sie ist im Fall des Abs. 1 erfolgt, wenn die Sendung
vom Adressaten bzw. einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden,
mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde, wobei Anweisungen
vorbehalten bleiben, eine Urkunde dem Adressaten persönlich auszuhändigen (Abs.
2); zudem gilt sie bei einem nicht abgeholten Einschreiben als am siebten Tag
nach dem missglückten Zustellversuch erfolgt – das heisst, wenn der Postbote
den Adressaten nicht angetroffen und ihm eine Abholungseinladung in den
Briefkasten gelegt hat –, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste
(Abs. 3 lit. a). Eine Anweisung an die Post, Sendungen für eine bestimmte Zeit
zurückzubehalten, vermag den Zeitpunkt der Zustellfiktion nicht aufzuschieben;
die Sendung gilt in solchen Fällen am siebten Tag nach Eingang bei der Poststelle
als zugestellt (BGE 123 III 492 E. 1, 134 V 49 E. 2; Julia
Gschwend/Remo Bornatico, Basler Kommentar, 2013, Art. 138 ZPO N. 22).
2.3
Die
Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe die Beschwerdegegnerin
auf ihre Ferienabwesenheit hingewiesen, weshalb sie darauf habe vertrauen
dürfen, dass ihr während ihrer Abwesenheit keine Sendungen zugestellt würden.
Die Beschwerdeführerin wies die Beschwerdegegnerin in ihrer
Eingabe vom 25. Juli 2012 darauf hin, sie sei vom 22. September 2012 bis
am 28. Oktober 2012 im Ausland. Anlässlich eines Telefongesprächs mit der
Aktuarin der Beschwerdegegnerin wurde der Beschwerdeführerin jedoch mitgeteilt,
man könne auf ihre Auslandabwesenheit keine Rücksicht nehmen. In diesem Sinn
wurde der Beschwerdeführerin sodann in einem Schreiben vom 23. August 2012
angekündigt, der Entscheid werde Mitte Oktober 2012 schriftlich zugestellt.
Die Parteien eines Verwaltungsverfahrens haben grundsätzlich
keinen Anspruch darauf, dass ihnen Sendungen – bei bestehendem
Prozessrechtsverhältnis – während einer Auslandabwesenheit nicht zugestellt
werden. Andernfalls könnte eine Partei ein Verfahren mutwillig für längere Zeit
verzögern, was dem Beschleunigungsgebot widerspräche. Es zählt vielmehr zu den
Pflichten einer Verfahrenspartei, bei eigener Abwesenheit sicherzustellen, dass
fristauslösende Sendungen trotzdem entgegengenommen und allfällige Rechtsmittel
– allenfalls durch einen Vertreter – rechtzeitig erhoben werden können. Ob eine
Partei, welche die Behörde über eine Ferienabwesenheit informiert hatte und
keine Antwort erhielt, aus dem Schweigen der Behörde schliessen darf, dass ihr
während der Abwesenheit keine fristauslösenden Sendungen zugestellt werden
(vgl. hierzu BGr, 9. Februar 2012,4A_660/2011, E. 2.4; BVGer,
20.
Juli 2012, D-3512/2012, E. 3.6), kann vorliegend offenbleiben.
Die Beschwerdeführerin wurde mündlich darauf hingewiesen, dass auf ihre Auslandabwesenheit
keine Rücksicht genommen werden könne, und ihr wurde am 23. August 2013
schriftlich mitgeteilt, dass der Entscheid Mitte Oktober 2012 – also während
ihrer Abwesenheit – zugestellt werde. Damit war die Beschwerdeführerin ohne
weiteres gehalten, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um eine Sendung der
Beschwerdegegnerin entgegennehmen zu können.
2.4
Der
Entscheid der Beschwerdegegnerin lag ab dem 16. Oktober 2012 bei der Post
zur Abholung bereit. Damit ist die Zustellung im Licht von Art. 138 Abs. 3
lit. a ZPO am 23. Oktober 2012 erfolgt (vgl. hierzu BGE 134 V 49
E. 5); die Rekursfrist lief entsprechend bis am 22. November 2012.
Der am 23. November 2012 der schweizerischen Post übergebene Rekurs
erweist sich somit als verspätet.
Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang
geltend, sie habe nicht gewusst, dass die Frist bereits vor der Abholung zu
laufen begonnen habe, und den tatsächlichen Empfang als fristauslösend
betrachtet. Damit vermag sie nicht durchzudringen. Es wäre ihr ohne weiteres
möglich gewesen, sich bei einer juristisch gebildeten Person oder etwa bei der
Vorinstanz zu erkundigen, ab welchem Moment in solchen Fällen eine Rekursfrist
zu laufen beginne. Indem sie stattdessen blind auf ihre eigene – falsche –
Rechtsauffassung vertraute, verhielt die Beschwerdeführerin sich grob
nachlässig. In diesem Sinne hätte auch ein rechtzeitig gestelltes
Fristwiederherstellungsgesuch nicht gutgeheissen werden können (vgl. § 12
Abs. 2 VRG und hierzu Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 12 N. 14). Dies muss im Übrigen umso mehr gelten, als der Beschwerdeführerin
nach Empfang des Einspracheentscheids noch 27 Tage zur Abfassung eines Rekurses
zur Verfügung standen und sie durch die Zustellung des Entscheids während ihrer
Abwesenheit somit nur einen geringen Nachteil erlitten hat.
3.
3.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
3.2
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtkosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
4.
Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und
anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der
Weiterbildung und der Berufsausübung. Als Rechtsmittel ist daher auf die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu verweisen (Art. 113 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an …