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Entscheid

VB.2013.00315

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00315

20. November 2014Deutsch9 min

(URT.2014.16717)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 11. Juni 2012 befahl die Baukommission Dürnten

der A AG die Erstellung eines Fluchtausgangs aus der Sammelgarage

Kat.-Nr. 01 der Siedlung F. Der A AG wurde sodann empfohlen, anstelle

dieser Massnahme den Fluchtweg über die bestehende Ein- und Ausfahrt der

Tiefgarage mittels eines separaten Brandabschnitts, mithin durch den Einbau von

zwei Brandschutztoren zu realisieren.

Erwägungen

II.

C und D verlangten mit Rekurs vom 16. Juli 2012 die

Aufhebung des genannten Befehls sowie die Umwandlung der genannten Empfehlung

in einen Befehl. Während der beantragten Sistierung des Rekursverfahrens

brachte die A AG im Ein- und Ausfahrtsbereich der Tiefgarage Brandschutztore

an.

Mit Entscheid vom 5. Februar 2013 schrieb das

Baurekursgericht das Verfahren als gegen­standslos geworden ab. Die Kosten des

Verfahrens wurden der A AG auferlegt. Letztere wurde zudem zur Bezahlung

einer Umtriebsentschädigung an C und D verpflichtet. Auf Antrag der A AG

begründete das Baurekursgericht seinen Entscheid am 14. März 2013.

III.

Mit Beschwerde vom 29. April 2013 beantragte die A AG

dem Verwaltungsgericht die Aufhebung der Auflage der Rekurskosten; eventualiter

seien die Zustellkosten im Betrag von Fr. 1'113.50 auf die Kasse des

Baurekursgerichts bzw. die Staatskasse zu nehmen. Weiter wurde mit der

Beschwerde die Aufhebung der Verpflichtung zur Leistung einer

Umtriebsentschädigung sowie eine Parteientschädigung für das

Beschwerdeverfahren beantragt.

Das Baurekursgericht beantragte am 8. Mai 2013 ohne

weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Baukommission Dürnten

erstattete keine Beschwerdeantwort. C und D beantragten in ihrer

Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2013 die Abweisung der Beschwerde sowie

eine Umtriebsentschädigung. Die A AG liess sich in der Folge nicht mehr

vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 41 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG). Die

übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.

Da der Streitwert unter Fr. 20'000.-

liegt und sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, wird die vorliegende

Sache vom Einzelrichter entschieden (vgl. § 38b Abs. 1 lit. c

sowie Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Die

Vorinstanz begründete die Kostenauflage gegenüber der Beschwerdeführerin damit,

dass sie durch die Erstellung eines Notausgangs, wie er von den damaligen

Rekurrierenden beantragt wurde, die Gegenstandslosigkeit verursacht habe. Die

Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass sie lediglich einen behördlichen

Befehl befolgt habe. Dass die Anordnung der Gemeinde unbestimmt war, habe nicht

sie, sondern die Gemeinde zu vertreten. Die Kostenauflage sei demzufolge

rechtswidrig.

2.2

Gemäss

§ 13 Abs. 2 VRG werden die Verfahrenskosten in der Regel nach dem

Unterliegen, ausnahmsweise aufgrund des Verursacherprinzips auferlegt. Wie die

Kosten zu verteilen sind, wenn ein Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit

abgeschrieben wird, beantwortet die genannte Vorschrift nicht. Die

verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung orientiert sich stattdessen an der

Regelung in Art. 107 Abs. 1 lit. e der Zivilprozessordnung

(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. [Kommentar VRG] 2014,

§ 13 N. 74 f., auch zum Folgenden; vgl. VGr, 30. April 2003,

VB.2003.00053, E. 2 [als Regeste publiziert in RB 2003 Nr. 4]

sowie VGr, 17. Juli 2014, VB.2014.00207, E. 4.1). Danach sind die Prozesskosten

bei Gegenstandslosigkeit nach Ermessen zu verteilen. Sowohl das Prinzip des

Obsiegens als auch jenes der Verursachung behalten dabei aber ihre Gültigkeit.

Bei Gegenstandslosigkeit sind die Kosten mithin nach dem mutmasslichen Obsiegen

oder zulasten jener Partei zu verlegen, die die Gegenstandslosigkeit verursacht

hat (VGr, 15. Sep­tember 2004, VB.2004.00215, E. 5.1).

2.3

Die

Beschwerdeführerin beanstandet in diesem Zusammenhang, dass die Vorinstanz

keine Prognose vornahm, wer mutmasslich obsiegt hätte. Dabei geht sie

allerdings darüber hinweg, dass die Kostenauflage an die voraussichtlich

unterliegende Partei nur dann greift, wenn sich der mutmassliche

Verfahrensausgang ohne Weiteres bestimmen lässt (BGr, 2. April 2009,

1C_259/2008, E. 4.1 sowie VGr, 30. Mai 2012, VB.2011.00628, E. 2.2, je auch

zum Folgenden). Ist Letzteres nicht der Fall, darf die Bestimmung der

Kostenfolgen nicht dazu führen, dass die Prozessaussichten im Einzelnen weiter

vertieft und dadurch weitere Umtriebe verursacht werden. In so einem Fall

gelangt vielmehr das Verursacherprinzip zur Anwendung (BGE 118 Ia 488

E. 4a).

Im vorliegenden Fall ist keineswegs offensichtlich, wie

der Prozess vor Vorinstanz ausgegangen wäre, wenn die Brandschutztore nicht

erstellt worden wären. Auch kann nicht ohne Weiteres gesagt werden, ob die

seinerzeitigen Rekurrenten tatsächlich nicht zur Anfechtung des Beschlusses der

Baukommission legitimiert waren, wie dies von der Beschwerdeführerin geltend

gemacht wird. Die Vorinstanz durfte die Kosten demzufolge derjenigen Verfahrenspartei

auferlegen, die die Gegenstandslosigkeit verursacht hat.

2.4

Die

Beschwerdeführerin wendet hierzu ein, dass ihr die Unbestimmtheit der von der

Baukommission formulierten Anordnungen nicht angelastet werden könne. Die Baukommission

habe der Beschwerdeführerin die Wahl gelassen, welche Variante sie realisieren

wolle, und sie habe sich für eine entschieden. Es könnten ihr dafür keine

Kosten auferlegt werden.

Diese Argumentation überzeugt nicht. Dispositiv-Ziffer 3 des

Beschlusses der Baukommission war im Sinn einer Empfehlung formuliert:

"Der Bauherrschaft wird empfohlen, anstelle der bei Ziffer 1

befohlenen Massnahmen [Erstellung des fehlenden Fluchtausgangs gemäss

bewilligtem Plan] innert der gleichen Frist [90 Tage nach Eintritt der

Rechtskraft des Beschlusses] die von ihr selber beantragte Variante mit den

Brandschutztoren und Kalksandsteinmauer im Bereich der Ein- und Ausfahrt der

Tiefgarage zu realisieren […]"

Der Beschwerdeführerin war

es demgemäss freigestellt, der Empfehlung Folge zu leisten oder sie jedenfalls

bis auf Weiteres zu ignorieren. Im Gegensatz zu den übrigen Dispositiv-Ziffern

wurde grundsätzlich keine verbindliche und vollziehbare Anordnung getroffen. Es

wurde der Beschwerdeführerin lediglich etwas "empfohlen" und nicht

wie in Dispositiv-Ziffer 1 "befohlen"; ebenso wenig wurde sie zu

einem bestimmten Tun oder Unterlassen "verpflichtet". Im Übrigen kam

dem von den heutigen privaten Beschwerdegegnern ergriffenen Rekurs

aufschiebende Wirkung zu. Weder die Gemeinde noch das Baurekursgericht hatten

an dieser Wirkung durch gegenteilige Entscheide etwas verändert. Die Beschwerdeführerin

stand damit nicht unter Zugzwang. Vielmehr wäre es ihr freigestanden, den Ausgang

des Rekursverfahrens abzuwarten. Stattdessen erstellte sie die Brandschutztore

in der Weise, wie es von der Gemeinde empfohlen wurde. Sie tat dies zudem,

nachdem sie vom Rekursantrag Kenntnis genommen hatte, der die Umwandlung in

einen Befehl verlangte. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin demzufolge zu

Recht als diejenige Partei angesehen, die die Gegenstandslosigkeit veranlasst

hat. Dass sich die heutige Beschwerdeführerin im Rekursverfahren nicht mehr zur

Sache äussern konnte, ändert daran nichts. Die Kostenauflage gegenüber der Beschwerdeführerin

erfolgte damit zu Recht, sodass die Beschwerde insoweit abzuweisen ist.

3.

Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann die

Verpflichtung zur Leistung einer Parteientschädigung für das Rekursverfahren.

Die Zusprechung von Parteientschädigungen erfolgt bei

Gegenstandslosigkeit grundsätzlich nach denselben Prinzipien wie die Verlegung

der Gerichtskosten (vgl. Plüss, § 17 N. 31). Es ist demzufolge nicht zu

beanstanden, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin als Verursacherin der

Gegenstandslosigkeit zur Leistung einer Parteientschädigung verpflichtete. Die

Beschwerde ist damit auch insoweit abzuweisen.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin rügt schliesslich die Höhe der vorinstanzlichen

Zustellkosten. Das Baurekursgericht habe zu Unrecht jedem der 43 Miteigentümer

des streitbetroffenen Grundstücks ihren Beschluss separat verschickt, statt

eine gemeinsame Zustellung vorzunehmen. Damit habe es unverhältnismässig hohe

Kosten verursacht.

4.2

Die

(gewöhnliche) Miteigentümergemeinschaft ist nicht parteifähig (BGE 103 Ib

76.

E. 1). Im Gegensatz zur Stockwerkeigentümergemeinschaft ist sie auch

nicht beschränkt prozessfähig (vgl. Art. 712l Abs. 2 ZGB sowie Martin

Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 21–21a N. 3).

Verfahrensparteien sind somit stets die einzelnen Miteigentümer. Ein Entscheid

muss nach der Rechtsprechung folglich stets sämtlichen Miteigentümern

eröffnet werden (RB 1983 Nr. 62 sowie VGr, 6. April 1982, in ZBl

83/1982, S. 514, 515, E. 2, je auch zum Folgenden). Anderenfalls

leidet die Eröffnung an einem schweren Mangel. Die Vorinstanz hat ihren

Beschluss von daher zu Recht jedem der beteiligten Miteigentümer separat zugestellt.

4.3

Die Beschwerdeführerin

wendet dagegen ein, dass die Vorinstanz § 6a VRG hätte zur Anwendung

bringen sollen. Danach kann die Verwaltungsbehörde mehrere Verfahrensbeteiligte

zur Bezeichnung eines gemeinsamen Zustellungsdomizils oder eines gemeinsamen

Vertreters verpflichten. Die Bestimmung setzt voraus, dass die genannten

Personen eine gemeinsame Eingabe oder inhaltlich gleiche Eingaben eingereicht

haben. Von inhaltlich gleichen Angaben ist gemäss der Doktrin nicht nur im Fall

von identischen Eingaben auszugehen (Plüss, § 6a N. 6, auch zum

Folgenden). Es kann dieser Auffassung zufolge auch genügen, dass die

verschiedenen Personen die gleichen Interessen verfolgen und dass ihren

Vorbringen der gleiche Sachverhalt und dieselben Rechtsfragen zugrunde liegen.

Ob dieser zuletzt genannten Auffassung zu folgen ist, kann

offengelassen werden. Selbst wenn man § 6a VRG einen über den Wortlaut

gehenden Anwendungsbereich zugesteht, konnte die Vorinstanz im vorliegenden

Fall nicht von vornherein abschätzen, welche Interessen die Miteigentümer

verfolgen würden. Sie hat sie deshalb zu Recht nicht zur Bezeichnung eines

gemeinsamen Zustellungsdomizils bzw. eines Vertreters aufgefordert. Auch von

daher ist die gesonderte Zustellung an die einzelnen Miteigentümer nicht zu beanstanden.

4.4

Anders,

als von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, war die Vorinstanz sodann

verpflichtet, ihren Entscheid sämtlichen Miteigentümern zu eröffnen. Letzteren

wurde bereits der Entscheid der Baukommission zugestellt. Demzufolge war ihnen

grundsätzlich auch der Entscheid des Baurekursgerichts zu eröffnen. Im Rahmen

einer Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit hätte Letzteres nur dann

entfallen dürfen, falls die Verfahrensstellung der Miteigentümer offensichtlich

nicht gegeben war. Dies war hier aber nicht der Fall. Die Zustellung an die

Miteigentümer erfolgte auch vor diesem Hintergrund zu Recht.

5.

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde abzuweisen. Die Kosten sind aufgrund von § 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG der unterliegenden Beschwerdeführerin

aufzuerlegen. Aufgrund von § 17 Abs. 3 VRG hat sie der privaten

Beschwerdegegnerschaft eine Parteientschädigung auszurichten.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 110.-- Zustellkosten,

Fr. 910.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft 1.1 und

1.2

eine Parteientschädigung von je Fr. 800.- (je zuzüglich

Mehrwertsteuer) auszurichten, zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab

Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …