VB.2013.00317
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00317
23. Mai 2013Deutsch11 min
(URT.2013.15234)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2013.00317
Urteil
des Einzelrichters
vom 23. Mai 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin
Michèle Babst.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
C,
Beschwerdegegnerin,
und
Stadtpolizei E,
Mitbeteiligte,
betreffend
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
GS130038,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und C sind seit dem Jahr 2001 verheiratet und haben
eine gemeinsame Tochter, D, die am 19. Juli 2003 geboren ist.
Am Abend des 4. April 2013 kam es zu einer
Auseinandersetzung zwischen A und C, worauf C bei der Stadtpolizei E
Gewaltschutzmassnahmen beantragte. Nach der Einvernahme der Eheleute durch die
Stadtpolizei E ordnete diese mit Verfügung vom 4. April 2013 gegenüber A
für die Dauer von je 14 Tagen die Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung,
ein Rayonverbot sowie ein Kontaktverbot zu C an.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 12. April 2013 beantragte C beim
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts E die Verlängerung der polizeilich
angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monaten sowie die Anordnung eines
Kontaktverbot ihres Mannes zu der gemeinsamen Tochter. Nachdem das
Zwangsmassnahmengericht beide Parteien getrennt angehört hatte, verlängerte es
mit Verfügung vom 19. April 2013 die von der Stadtpolizei E angeordneten
Schutzmassnahmen bis zum 19. Juli 2013. Zudem verfügte es, dass das
Kontaktverbot auch gegenüber der gemeinsamen Tochter D gelte.
III.
Dagegen erhob A am 29. April 2013 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Kontaktverbots zu der
Tochter D und die Aufhebung des Wegweisungs- und Rayonverbots. Eventualiter
seien das Kontaktverbot zu der Tochter sowie das Wegweisungs- und Rayonverbot
befristet bis am 29. Mai 2013 zu verlängern; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten C.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gemäss § 43 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht unzulässig gegen Entscheide der
erstinstanzlichen Zivil- und Strafgerichte, ausgenommen Beschwerden betreffend
Massnahmen nach §§ 3–14 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006
(GSG). Deren Beurteilung fällt nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4
VRG in die einzelrichterliche Zuständigkeit.
2.
2.1
Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz
abstützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und
zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140
E. 2). Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den
Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen
notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Schutzmassnahmen
gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3
Abs. 3 Satz 1 GSG).
2.2
Die Stadtpolizei E begründete die Anordnung der
Schutzmassnahmen mit dem Vorfall vom 4. April
2013.
Die Beschwerdegegnerin schilderte der
Stadtpolizei umfassend, wie es zu dem Streit zwischen ihr und ihrem Mann gekommen
sei. Auf wiederholtes Nachfragen der Polizei bezüglich Tätlichkeiten schilderte
sie, dass sie dem Beschwerdeführer gesagt habe, sie hätte genug von den
Streitereien und würde jetzt zur Arbeit gehen, worauf er sie am Hals gepackt
habe. Dann habe sie ihn zur Abwehr weggestossen. Da sie dachte, die Situation
könnte eskalieren, sei sie so schnell wie möglich weggegangen, die Tochter sei
bereits ausserhalb der Wohnung gewesen. Auf Nachfrage hin erläuterte sie, dass
ihr Mann sie mit einer Hand von vorne am Hals gepackt habe. Er habe sie weder gewürgt noch sei es ein Handkantenschlag gegen den Kehlkopf
gewesen. Sie sei zur Polizei gekommen, weil sie verhindern möchte, dass die
Streitereien immer schlimmer werden.
2.3
Der Beschwerdeführer gab der Stadtpolizei hingegen zu Protokoll,
seine Frau nicht geschlagen zu haben; er habe sie noch nie geschlagen. Der
Beschwerdeführer wurde danach hauptsächlich zu der Aussage seiner Frau befragt,
er würde sie ermutigen, nicht zu arbeiten und selber keine Arbeit zu suchen.
3.
3.1
Die gefährdete Person kann das
Zwangsmassnahmengericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses stellt den Sachverhalt von Amts wegen fest und fordert
unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet
wurde, jene der Strafuntersuchung an. Das Gericht
heisst das Gesuch um Verlängerung der Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der
Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 GSG). Vorliegend ist zu prüfen,
ob die Vorinstanz zu Recht von der Glaubhaftigkeit des Gefährdungsfortbestands
ausging.
3.2
Zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts
durch das Zwangsmassnahmengericht dient insbesondere
die mündliche Anhörung der Parteien. Während der Gesuchsgegner – hier
also der Beschwerdeführer –
im haftrichterlichen Verfahren einen grundsätzlichen Anhörungsanspruch hat (BGE 134 I 140 E. 5.5; VGr,
17.
Juni 2010, VB.2010.00265, E. 4.3), besteht für die Gesuchstellerin
– im vorliegenden Fall die Beschwerdegegnerin – grundsätzlich kein Anspruch auf eine mündliche Anhörung (BGE 134 I 140 E. 5.5). Das Verwaltungsgericht hat in bisherigen
Entscheiden erwogen, dass das Zwangsmassnahmengericht nicht nur den
Gesuchsgegner, sondern auch die Gesuchstellerin nach Möglichkeit anzuhören habe
(VGr, 17. Juni 2010, VB.2010.00265, E. 4.3;
25.
März 2010, VB.2010.00109, E. 3.1; 11. Dezember
2009, VB.2009.00642, E. 3.1). Eine fehlende bzw. ungenügende
haftrichterliche Anhörung eines Gesuchstellers ist zumindest dann als unzulässig zu erachten, wenn sie zu einer unvollständigen Feststellung
des entscheidrelevanten Sachverhalts oder zu einer unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung führt (vgl. Andreas
Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, Sicherheit &
Recht 3/2011, S. 137; VGr, 13. Juli 2011, VB.2011.00385, E. 4.3).
3.3
Nach
Anhörung beider Parteien führte die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 19. April 2013 aus, es bestehe keine
Veranlassung, an den glaubhaften Aussagen der
Beschwerdegegnerin zu zweifeln, zumal sie die Vorkommnisse detailliert und
nachvollziehbar zu schildern vermochte. Demgegenüber bestreite der
Beschwerdeführer die Vorwürfe pauschal und relativiere seine Rolle in der
Auseinandersetzung. Eine Verlängerung der polizeilich angeordneten
Schutzmassnahme sei angezeigt, damit die Parteien Abstand gewinnen und zur Ruhe
kommen könnten. Die Vorinstanz ordnete zudem neu ein
Kontaktverbot zu der Tochter an, da aufgrund der regelmässigen Streitigkeiten
zwischen den Parteien davon auszugehen sei, dass die Tochter diese zumindest
teilweise miterlebt habe und die von der Beschwerdegegnerin glaubhaft
geschilderte Angst auf eine Traumatisierung hindeute.
3.4
Die
Anhörung der Beschwerdegegnerin (Gesuchstellerin) durch das Zwangsmassnahmengericht
erfolgte überwiegend mittels Suggestivfragen. Die Beschwerdegegnerin erzählte
den Vorfall nicht mit eigenen Worten, sondern beantwortete die Frage des
Zwangsmasnahmenrichters, ob es stimme, dass der Gesuchsgegner sie im Verlauf
der Auseinandersetzung am Hals gepackt habe, lediglich mit Ja. Ebenso bejahte
sie die Frage, ob sie Angst gehabt habe. Sie gab jedoch an, dass der
Beschwerdeführer sie vorher nicht angegriffen habe. Die Beschwerdegegnerin
beantwortete auch die Frage, ob das Kontakt- und Rayonverbot auch für die
Tochter gelten solle mit Ja, ohne zu begründen, weshalb.
Da die Beschwerdegegnerin anlässlich der Anhörung den
Vorfall nicht mit eigenen Worten beschrieb, kann nicht davon ausgegangen
werden, dass sie die Vorkommnisse detailliert und nachvollziehbar schilderte.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann damit nicht ohne Weiteres auf die
Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen und den Fortbestand der Gefährdung geschlossen
werden. Da der Beschwerdeführer dagegen abstreitet, die Beschwerdegegnerin geschlagen
zu haben, ist der Sachverhalt nicht genügend erstellt. Bezogen auf die gegenüber
der Tochter neu angeordnete Gewaltschutzmassnahme bleibt der Sachverhalt ebenso
unklar, da der Beschwerdeführer beispielsweise nicht dazu befragt wurde, ob die
Tochter die Auseinandersetzung mitbekommen habe oder nicht. Auch diesbezüglich
hätte sich eine nähere Befragung aufgedrängt. Insgesamt wurde der
entscheidrelevante Sachverhalt damit unvollständig festgestellt.
3.5
Die Verfügung vom 19. April 2013 ist somit wegen ungenügender
Anhörung im Sinn von § 9 Abs. 3 GSG aufzuheben und an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Die Beschwerde ist dementsprechend teilweise gutzuheissen. Eine
Rückweisung erweist sich aufgrund der beschränkten Kognition des
Verwaltungsgerichts als unumgänglich (vgl. § 50 VRG). Die Vorinstanz hat beide Parteien im Einzelnen anzuhören bzw. zu befragen und anschliessend
die Frage der Verlängerung bzw. Änderung der gegen den Beschwerdeführer angeordneten
Gewaltschutzmassnahmen neu zu beurteilen.
4.
Bis zum Neuentscheid der Vorinstanz erscheint es
gerechtfertigt, die dem Beschwerdeführer mit Verfügung der
Vorinstanz vom 19. April 2013 auferlegten
bzw. verlängerten Gewaltschutzmassnahmen (Wegweisung, Rayon- und Kontaktverbot zu der Beschwerdegegnerin und der Tochter) im Sinn einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aufrechtzuerhalten (vgl. § 6 VRG). Die Schutzmassnahmen
bleiben damit bis zu diesem Zeitpunkt in Kraft. Inwieweit ein allenfalls
zuvor ergangener Entscheid im Eheschutzverfahren die Dauer der vorsorglichen
Massnahme beeinflussen könnte, lässt sich gegenwärtig nicht abschätzen.
5.
5.1
Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sind die Verfahrenskosten in der Regel
der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Daneben können die Kosten nach
§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG auch nach dem
Verursacherprinzip auferlegt werden. Nach verwaltungsgerichtlicher
Rechtsprechung kann auch eine Vorinstanz für kostenpflichtig erklärt werden,
wenn die Kosten allein auf ihre Verfahrensfehler zurückgehen (VGr, 27. August
2012, VB.2012.00492, E. 6.1; 10. Mai 2012,
VB.2011.00052, E. 6.3; 11. Januar 2006, VB.2005.00357, E. 4.2;
11.
Juli 2005, VB.2005.00001, E. 4.2). Der
vorliegende Rückweisungsentscheid ist von der Vorinstanz zu vertreten, weshalb
ihr die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens zulasten der
Staatskasse aufzuerlegen sind.
5.2
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird somit gegenstandslos. Zu
behandeln bleibt sein Begehren um Gewährung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, welchen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheint, Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn
sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
§ 16 Abs. 2 VRG macht die Gewährung der Rechtsverbeiständung davon abhängig,
dass sie sich als sachlich notwendig erweist. Die Notwendigkeit ist zu bejahen,
wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind
und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten
bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern. Neben dem
Schwierigkeitsgrad der sich stellenden Rechts- und Sachverhaltsfragen sind auch
in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen. Zu diesen
gehören etwa die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden, der
Gesundheitszustand des Gesuchstellers und die Bedeutung der Angelegenheit für
diesen. Im Allgemeinen ist eine Verbeiständung grundsätzlich geboten, wenn das
infrage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsstellung des
Gesuchstellers eingreift (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 16 N. 41).
Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers als
Sozialhilfebezüger ist auszugehen. Zudem können seine Begehren nicht als von
vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Angesichts des schwerwiegenden
Eingriffs der Gewaltschutzmassnahmen in das Privatleben des Beschwerdeführers
und der nicht ganz einfachen Rechtsfragen ist die Notwendigkeit der
Rechtsverbeiständung zu bejahen.
Dispositiv
Demnach ist
dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsvertretung für das
Beschwerdeverfahren zu gewähren und in der Person seiner Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu
bestellen. Rechtsanwältin lic. iur. B
hat dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte
Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung
nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung
des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGR]). Der Beschwerdeführer sei darauf
hingewiesen, dass er gemäss § 16 Abs. 4 VRG während zehn Jahren nach
Abschluss des Verfahrens zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in
der Lage ist.
5.3 Mangels überwiegenden Obsiegens ist keiner Partei eine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
In Bezug auf Dispositiv-Ziffer 1 des vorliegenden
Urteils handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird
grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den
Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide
sind vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Als Endentscheid im Sinn von
Art. 90 BGG lässt sich ein Rückweisungsentscheid dann einstufen, wenn der
unteren Instanz kein Beurteilungsspielraum mehr verbleibt (BGE 134 II 124
E. 1.3). In Bezug auf Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils handelt es sich
ebenfalls um einen Zwischenentscheid.
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche
Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von
Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für das
Beschwerdeverfahren bestellt.
3.
Der Vertreterin des Beschwerdeführers läuft eine nicht
erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses, um dem
Verwaltungsgericht eine Aufstellung über ihren Stundenaufwand und die
Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung als unentgeltliche
Rechtsbeiständin nach Ermessen festgesetzt würde (§ 13 GebV VGr);
und erkennt:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
des Bezirksgerichts E vom 19. April 2013 wird aufgehoben und die Sache im
Sinn der Erwägungen an das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts E zur
neuen Entscheidung zurückgewiesen.
2. Die
gegenüber dem Beschwerdeführer angeordneten Gewaltschutzmassnahmen (Wegweisung,
Rayon- und Kontaktverbot zu der Beschwerdegegnerin und der gemeinsamen Tochter)
bleiben bis zum Neuentscheid des Zwangsmassnahmengerichts gemäss
Dispositiv-Ziffer 1 hiervor in Kraft.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 950.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden zulasten der Staatskasse dem Zwangsmassnahmengericht des
Bezirksgerichts E auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an…