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Entscheid

VB.2013.00317

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00317

23. Mai 2013Deutsch11 min

(URT.2013.15234)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3.

Abteilung

VB.2013.00317

Urteil

des Einzelrichters

vom 23. Mai 2013

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin

Michèle Babst.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

C,

Beschwerdegegnerin,

und

Stadtpolizei E,

Mitbeteiligte,

betreffend

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz

GS130038,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A und C sind seit dem Jahr 2001 verheiratet und haben

eine gemeinsame Tochter, D, die am 19. Juli 2003 geboren ist.

Am Abend des 4. April 2013 kam es zu einer

Auseinandersetzung zwischen A und C, worauf C bei der Stadtpolizei E

Gewaltschutzmassnahmen beantragte. Nach der Einvernahme der Eheleute durch die

Stadtpolizei E ordnete diese mit Verfügung vom 4. April 2013 gegenüber A

für die Dauer von je 14 Tagen die Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung,

ein Rayonverbot sowie ein Kontaktverbot zu C an.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 12. April 2013 beantragte C beim

Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts E die Verlängerung der polizeilich

angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monaten sowie die Anordnung eines

Kontaktverbot ihres Mannes zu der gemeinsamen Tochter. Nachdem das

Zwangsmassnahmengericht beide Parteien getrennt angehört hatte, verlängerte es

mit Verfügung vom 19. April 2013 die von der Stadtpolizei E angeordneten

Schutzmassnahmen bis zum 19. Juli 2013. Zudem verfügte es, dass das

Kontaktverbot auch gegenüber der gemeinsamen Tochter D gelte.

III.

Dagegen erhob A am 29. April 2013 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Kontaktverbots zu der

Tochter D und die Aufhebung des Wegweisungs- und Rayonverbots. Eventualiter

seien das Kontaktverbot zu der Tochter sowie das Wegweisungs- und Rayonverbot

befristet bis am 29. Mai 2013 zu verlängern; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten C.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Gemäss § 43 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht unzulässig gegen Entscheide der

erstinstanzlichen Zivil- und Strafgerichte, ausgenommen Beschwerden betreffend

Massnahmen nach §§ 3–14 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006

(GSG). Deren Beurteilung fällt nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4

VRG in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.

2.1

Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz

abstützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und

zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140

E. 2). Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den

Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen

notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Schutzmassnahmen

gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3

Abs. 3 Satz 1 GSG).

2.2

Die Stadtpolizei E begründete die Anordnung der

Schutzmassnahmen mit dem Vorfall vom 4. April

2013.

Die Beschwerdegegnerin schilderte der

Stadtpolizei umfassend, wie es zu dem Streit zwischen ihr und ihrem Mann gekommen

sei. Auf wiederholtes Nachfragen der Polizei bezüglich Tätlichkeiten schilderte

sie, dass sie dem Beschwerdeführer gesagt habe, sie hätte genug von den

Streitereien und würde jetzt zur Arbeit gehen, worauf er sie am Hals gepackt

habe. Dann habe sie ihn zur Abwehr weggestossen. Da sie dachte, die Situation

könnte eskalieren, sei sie so schnell wie möglich weggegangen, die Tochter sei

bereits ausserhalb der Wohnung gewesen. Auf Nachfrage hin erläuterte sie, dass

ihr Mann sie mit einer Hand von vorne am Hals gepackt habe. Er habe sie weder gewürgt noch sei es ein Handkantenschlag gegen den Kehlkopf

gewesen. Sie sei zur Polizei gekommen, weil sie verhindern möchte, dass die

Streitereien immer schlimmer werden.

2.3

Der Beschwerdeführer gab der Stadtpolizei hingegen zu Protokoll,

seine Frau nicht geschlagen zu haben; er habe sie noch nie geschlagen. Der

Beschwerdeführer wurde danach hauptsächlich zu der Aussage seiner Frau befragt,

er würde sie ermutigen, nicht zu arbeiten und selber keine Arbeit zu suchen.

3.

3.1

Die gefährdete Person kann das

Zwangsmassnahmengericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses stellt den Sachverhalt von Amts wegen fest und fordert

unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet

wurde, jene der Strafuntersuchung an. Das Gericht

heisst das Gesuch um Verlängerung der Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der

Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 GSG). Vorliegend ist zu prüfen,

ob die Vorinstanz zu Recht von der Glaubhaftigkeit des Gefährdungsfortbestands

ausging.

3.2

Zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts

durch das Zwangsmassnahmen­gericht dient insbesondere

die mündliche Anhörung der Parteien. Während der Gesuchsgegner – hier

also der Beschwerdeführer –

im haftrichterlichen Verfahren einen grundsätzlichen Anhörungsanspruch hat (BGE 134 I 140 E. 5.5; VGr,

17.

Juni 2010, VB.2010.00265, E. 4.3), besteht für die Gesuchstellerin

– im vorliegenden Fall die Beschwerdegegnerin – grundsätzlich kein Anspruch auf eine mündliche Anhörung (BGE 134 I 140 E. 5.5). Das Verwaltungsgericht hat in bisherigen

Entscheiden erwogen, dass das Zwangsmassnahmengericht nicht nur den

Gesuchsgegner, sondern auch die Gesuchstellerin nach Möglichkeit anzuhören habe

(VGr, 17. Juni 2010, VB.2010.00265, E. 4.3;

25.

März 2010, VB.2010.00109, E. 3.1; 11. Dezember

2009, VB.2009.00642, E. 3.1). Eine fehlende bzw. ungenügende

haftrichterliche Anhörung eines Gesuchstellers ist zumindest dann als unzulässig zu erachten, wenn sie zu einer unvollständigen Feststellung

des entscheidrelevanten Sachverhalts oder zu einer unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung führt (vgl. Andreas

Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, Sicherheit &

Recht 3/2011, S. 137; VGr, 13. Juli 2011, VB.2011.00385, E. 4.3).

3.3

Nach

Anhörung beider Parteien führte die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 19. April 2013 aus, es bestehe keine

Veranlassung, an den glaubhaften Aussagen der

Beschwerdegegnerin zu zweifeln, zumal sie die Vorkommnisse detailliert und

nachvollziehbar zu schildern vermochte. Demgegenüber bestreite der

Beschwerdeführer die Vorwürfe pauschal und relativiere seine Rolle in der

Auseinandersetzung. Eine Verlängerung der polizeilich angeordneten

Schutzmassnahme sei angezeigt, damit die Parteien Abstand gewinnen und zur Ruhe

kommen könnten. Die Vorinstanz ordnete zudem neu ein

Kontaktverbot zu der Tochter an, da aufgrund der regelmässigen Streitigkeiten

zwischen den Parteien davon auszugehen sei, dass die Tochter diese zumindest

teilweise miterlebt habe und die von der Beschwerdegegnerin glaubhaft

geschilderte Angst auf eine Traumatisierung hindeute.

3.4

Die

Anhörung der Beschwerdegegnerin (Gesuchstellerin) durch das Zwangsmassnahmengericht

erfolgte überwiegend mittels Suggestivfragen. Die Beschwerdegegnerin erzählte

den Vorfall nicht mit eigenen Worten, sondern beantwortete die Frage des

Zwangsmasnahmenrichters, ob es stimme, dass der Gesuchsgegner sie im Verlauf

der Auseinandersetzung am Hals gepackt habe, lediglich mit Ja. Ebenso bejahte

sie die Frage, ob sie Angst gehabt habe. Sie gab jedoch an, dass der

Beschwerdeführer sie vorher nicht angegriffen habe. Die Beschwerdegegnerin

beantwortete auch die Frage, ob das Kontakt- und Rayonverbot auch für die

Tochter gelten solle mit Ja, ohne zu begründen, weshalb.

Da die Beschwerdegegnerin anlässlich der Anhörung den

Vorfall nicht mit eigenen Worten beschrieb, kann nicht davon ausgegangen

werden, dass sie die Vorkommnisse detailliert und nachvollziehbar schilderte.

Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann damit nicht ohne Weiteres auf die

Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen und den Fortbestand der Gefährdung geschlossen

werden. Da der Beschwerdeführer dagegen abstreitet, die Beschwerdegegnerin geschlagen

zu haben, ist der Sachverhalt nicht genügend erstellt. Bezogen auf die gegenüber

der Tochter neu angeordnete Gewaltschutzmassnahme bleibt der Sachverhalt ebenso

unklar, da der Beschwerdeführer beispielsweise nicht dazu befragt wurde, ob die

Tochter die Auseinandersetzung mitbekommen habe oder nicht. Auch diesbezüglich

hätte sich eine nähere Befragung aufgedrängt. Insgesamt wurde der

entscheidrelevante Sachverhalt damit unvollständig festgestellt.

3.5

Die Verfügung vom 19. April 2013 ist somit wegen ungenügender

Anhörung im Sinn von § 9 Abs. 3 GSG aufzuheben und an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Die Beschwerde ist dementsprechend teilweise gutzuheissen. Eine

Rückweisung erweist sich aufgrund der beschränkten Kognition des

Verwaltungsgerichts als unumgänglich (vgl. § 50 VRG). Die Vorinstanz hat beide Parteien im Einzelnen anzuhören bzw. zu befragen und anschliessend

die Frage der Verlängerung bzw. Änderung der gegen den Beschwerdeführer angeordneten

Gewaltschutzmassnahmen neu zu beurteilen.

4.

Bis zum Neuentscheid der Vorinstanz erscheint es

gerechtfertigt, die dem Beschwerdeführer mit Verfügung der

Vorinstanz vom 19. April 2013 auferlegten

bzw. verlängerten Gewaltschutzmassnahmen (Wegweisung, Rayon- und Kontaktverbot zu der Beschwerdegegnerin und der Tochter) im Sinn einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aufrechtzuerhalten (vgl. § 6 VRG). Die Schutzmassnahmen

bleiben damit bis zu diesem Zeitpunkt in Kraft. Inwieweit ein allenfalls

zuvor ergangener Entscheid im Eheschutzverfahren die Dauer der vorsorglichen

Massnahme beeinflussen könnte, lässt sich gegenwärtig nicht abschätzen.

5.

5.1

Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sind die Verfahrenskosten in der Regel

der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Daneben können die Kosten nach

§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG auch nach dem

Verursacherprinzip auferlegt werden. Nach verwaltungsgerichtlicher

Rechtsprechung kann auch eine Vorinstanz für kostenpflichtig erklärt werden,

wenn die Kosten allein auf ihre Verfahrensfehler zurückgehen (VGr, 27. August

2012, VB.2012.00492, E. 6.1; 10. Mai 2012,

VB.2011.00052, E. 6.3; 11. Januar 2006, VB.2005.00357, E. 4.2;

11.

Juli 2005, VB.2005.00001, E. 4.2). Der

vorliegende Rückweisungsentscheid ist von der Vorinstanz zu vertreten, weshalb

ihr die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens zulasten der

Staatskasse aufzuerlegen sind.

5.2

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird somit gegenstandslos. Zu

behandeln bleibt sein Begehren um Gewährung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, welchen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheint, Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn

sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

§ 16 Abs. 2 VRG macht die Gewährung der Rechtsverbeiständung davon abhängig,

dass sie sich als sachlich notwendig erweist. Die Notwendigkeit ist zu bejahen,

wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind

und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten

bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern. Neben dem

Schwierigkeitsgrad der sich stellenden Rechts- und Sachverhaltsfragen sind auch

in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen. Zu diesen

gehören etwa die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden, der

Gesundheitszustand des Gesuchstellers und die Bedeutung der Angelegenheit für

diesen. Im Allgemeinen ist eine Verbeiständung grundsätzlich geboten, wenn das

infrage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsstellung des

Gesuchstellers eingreift (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 16 N. 41).

Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers als

Sozialhilfebezüger ist auszugehen. Zudem können seine Begehren nicht als von

vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Angesichts des schwerwiegenden

Eingriffs der Gewaltschutzmassnahmen in das Privatleben des Beschwerdeführers

und der nicht ganz einfachen Rechtsfragen ist die Notwendigkeit der

Rechtsverbeiständung zu bejahen.

Dispositiv

Demnach ist

dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsvertretung für das

Beschwerdeverfahren zu gewähren und in der Person seiner Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu

bestellen. Rechtsanwältin lic. iur. B

hat dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte

Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung

nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung

des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGR]). Der Beschwerdeführer sei darauf

hingewiesen, dass er gemäss § 16 Abs. 4 VRG während zehn Jahren nach

Abschluss des Verfahrens zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in

der Lage ist.

5.3 Mangels überwiegenden Obsiegens ist keiner Partei eine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

In Bezug auf Dispositiv-Ziffer 1 des vorliegenden

Urteils handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird

grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den

Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide

sind vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Als Endentscheid im Sinn von

Art. 90 BGG lässt sich ein Rückweisungsentscheid dann einstufen, wenn der

unteren Instanz kein Beurteilungsspielraum mehr verbleibt (BGE 134 II 124

E. 1.3). In Bezug auf Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils handelt es sich

ebenfalls um einen Zwischenentscheid.

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche

Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von

Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für das

Beschwerdeverfahren bestellt.

3.

Der Vertreterin des Beschwerdeführers läuft eine nicht

erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses, um dem

Verwaltungsgericht eine Aufstellung über ihren Stundenaufwand und die

Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung als unentgeltliche

Rechtsbeiständin nach Ermessen festgesetzt würde (§ 13 GebV VGr);

und erkennt:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

des Bezirksgerichts E vom 19. April 2013 wird aufgehoben und die Sache im

Sinn der Erwägungen an das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts E zur

neuen Entscheidung zurückgewiesen.

2. Die

gegenüber dem Beschwerdeführer angeordneten Gewaltschutzmassnahmen (Wegweisung,

Rayon- und Kontaktverbot zu der Beschwerdegegnerin und der gemeinsamen Tochter)

bleiben bis zum Neuentscheid des Zwangsmassnahmengerichts gemäss

Dispositiv-Ziffer 1 hiervor in Kraft.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 950.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden zulasten der Staatskasse dem Zwangsmassnahmengericht des

Bezirksgerichts E auferlegt.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an…