VB.2013.00320
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00320
10. Juli 2014Deutsch21 min
(URT.2014.16456)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2013.00320
VB.2013.00321
VB.2013.00828
VB.2014.00101
Urteil
der 3. Kammer
vom 10. Juli 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Ersatzrichter
Christian Mäder, Gerichtsschreiber
Kaspar Plüss.
In Sachen
Sachverhalt
I.
1. A,
2. B,
3. C,
alle vertreten durch RA D,
Beschwerdeführende
VB.2013.00320 und VB.2014.00101
sowie
Mitbeteiligte VB.2013.00321 und VB.2013.00828,
Erwägungen
II.
Gemeinde Thalwil, vertreten durch den Gemeinderat,
dieser vertreten durch RA E,
Beschwerdeführerin
VB.2013.00321und VB.2013.00828
sowie
Mitbeteiligte VB.2013.00320 und VB.2014.00101,
gegen
I.
1.
F,
2.
G,
beide vertreten durch RA H,
Beschwerdegegnerschaft
VB.2013.00320/321
sowie
Mitbeteiligte VB.2013.00828 und VB.2014.00101,
II. Regierungsrat des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner
VB.2013.00828 und VB.2014.00101,
betreffend Nutzungsplanung,
hat sich ergeben:
I.
Anlässlich einer Teilrevision der
Bau- und Zonenordnung (vom 7./28. Juni 1984, mit späteren Änderungen)
setzte die Gemeindeversammlung Thalwil am 20. September 2012 verschiedene
bislang fehlende Waldabstandslinien fest, so auch auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01
an der Alsenstrasse eine solche im Abstand von 30 m zum Waldrand.
II.
Gegen diesen Beschluss erhoben F
und G als Eigentümer dieses Grundstücks Rekurs beim Baurekursgericht und
beantragten, dass die Waldabstandslinie in einem Abstand von nur 10 m zur
Waldgrenze zu ziehen sei.
III.
Nachdem eine Delegation des Baurekursgerichts
am 22. Januar 2013 einen Augenschein durchgeführt hatte, hiess das Gericht
den Rekurs am 12. März 2013 gut und hob den Beschluss der Gemeindeversammlung
hinsichtlich der Waldabstandslinie auf Kat.-Nr. 01 auf. Die Gemeinde
Thalwil wurde eingeladen, diese Linie im Abstand von 10 m festzusetzen.
IV.
Gegen den Rekursentscheid erhoben
sowohl drei Nachbarn als auch die Gemeinde Thalwil Beschwerde beim Verwaltungsgericht.
A. Mit Beschwerde vom 26. April
2013.
(VB.2013.00320) liessen A, B und C beantragen:
"1. Der angefochtene Entscheid […] sei
aufzuheben und damit der Beschluss der Gemeindeversammlung vom 20. September
2012.
betreffend Festsetzung fehlender Waldabstandslinien, Teilbereich Alsen,
Grundstück Kat.-Nr. 01, zu bestätigen.
2.
Eventualiter sei der angefochtene Entscheid
aufzuheben und die Gemeinde Thalwil einzuladen, die Waldabstandslinien auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 01 neu festzusetzen.
3.
Es sei ein Augenschein vor Ort durchzuführen.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das
Rekurs- und Beschwerdeverfahren zulasten der Beschwerdegegner."
B. Die von
der Gemeinde Thalwil am 29. April 2013 gestellten Anträge (VB.2013.00321)
lauten wie folgt:
"1. Im Hauptstandpunkt: Dispositiv Ziffer I des
angefochtenen Urteils sei aufzuheben, und es sei der
Gemeindeversammlungsbeschluss betreffend fehlende Waldabstandslinien im
Teilbereich Alsen vollumfänglich wiederherzustellen.
2.
Im Eventualstandpunkt: Dispositiv Ziffer I des
angefochtenen Urteils sei insoweit aufzuheben, als mit ihm die politische Gemeinde
Thalwil eingeladen wird, die Waldabstandslinien auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01
im Abstand von 10 m festzusetzen;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen im Beschwerdeverfahren […]"
V.
Mit Verfügung vom 7. Mai
2013.
vereinigte der Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts die beiden
Beschwerdeverfahren und lud die Baudirektion ein, so bald wie möglich den
Genehmigungsentscheid zu treffen bzw. beim Regierungsrat einzuholen.
Daraufhin beschloss der Regierungsrat am 6. November
2013, den Waldabstandslinienplan im streitbetroffenen Bereich Alsen nicht zu
genehmigen.
VI.
Sowohl die Gemeinde Thalwil
(VB.2013.00828) als auch A, B und C (VB.2014.00101) erhoben am 12. Dezember
2013.
bzw. am 13. Februar 2014 hiergegen Beschwerde.
Die inhaltlich übereinstimmenden Anträge lauten
dahingehend, dass der angefochtene Entscheid – unter Zusprechung einer
Parteientschädigung – aufzuheben und der Regierungsrat einzuladen sei, den
streitbetroffenen Waldabstandslinienplan zu genehmigen. In verfahrensmässiger
Hinsicht wurde wiederum die Durchführung eines Augenscheins verlangt.
Nachdem der Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts
mit Verfügung vom 20. Februar 2014 die beiden Verfahren VB.2013.00828 und
VB.2014.00101 mit den Prozessen VB.2013.00320 und VB.2013.00321 vereinigt
hatte, schloss das Baurekursgericht in seiner Vernehmlassung vom 11. März
2014.
ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung aller Beschwerden. Den nämlichen
Antrag stellte namens des Regierungsrats das Amt für Raumentwicklung mit
Beschwerdeantwort vom 20. März 2014.
F und G liessen am 15. Mai 2014 beantragen, die
Beschwerden abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden seien.
Überdies verlangten sie eine Parteientschädigung.
Die Gemeinde Thalwil erklärte am 28./30. Mai 2014 den
Verzicht auf eine weitere Stellungnahme. Die privaten Beschwerdeführenden
hielten mit Replik vom 19./20. Juni 2014 an den Anträgen in ihren
Beschwerdeschriften fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Ob die Beschwerden
VB.2013.00828 und VB.2014.00101 gegen den Nichtgenehmigungsentscheid behandelt
werden müssen, hängt von der Beurteilung der Beschwerden VB.2013.00320 und
VB.2013.00321 gegen den Entscheid des Baurekursgerichts ab. Sollte sich dieser
als rechtsbeständig erweisen, wäre die Anfechtung der Nichtgenehmigung gegenstandslos.
2.
2.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der gegen den Entscheid des
Baurekursgerichts erhobenen Beschwerden zuständig.
2.2
Die
privaten Beschwerdegegner I.1 und I.2 werden durch die Festsetzung der Waldabstandslinie
auf ihrem Grundstück Kat.-Nr. 01 offensichtlich berührt, weshalb das Baurekursgericht
ihre Rechtsmittelbefugnis gestützt auf § 338a Abs. 1 des Planungs-
und Baugesetzes vom 7. September 1975/20. Mai 1984 (PBG) zu Recht
bejaht hat. Desgleichen sind die privaten Beschwerdeführenden I.1 und I.2,
die am Rekursverfahren als Parteien teilgenommen haben, befugt, sich vor
Verwaltungsgericht für die Wiederherstellung des Gemeindeversammlungsbeschlusses
vom 20. September 2012 zu wehren. Ebenso ist die Gemeinde Thalwil kraft § 338a
Abs. 1 PBG in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b VRG legitimiert,
sich für die Wiederherstellung ihres Planungsentscheids zu wehren. Auf die Beschwerden
dieser Parteien ist somit einzutreten.
Anders verhält es sich mit dem privaten
Beschwerdeführer I.3. Er hat zwar als Eigentümer eines benachbarten
Grundstücks an sich ebenfalls ein schutzwürdiges Interesse daran, dass aufgrund
eines grösseren Waldabstands auf Kat.-Nr. 01 weniger oder gar keine neue
Bausubstanz realisiert werden kann. Doch er hat sein Begehren, am Rekursverfahren
teilnehmen zu wollen, mit Verspätung eingereicht, weshalb das Baurekursgericht
auf sein Gesuch am 23. Januar 2013 nicht eintrat. Der
Nichteintretensbeschluss der Vorinstanz ist in Rechtskraft erwachsen. Entsprechend
gewährte das Baurekursgericht dem Beschwerdeführer I.3 im Rekursverfahren
keine Parteistellung. Da der Beschwerdeführer I.3 am Rekursverfahren nicht
teilgenommen hat, obwohl er vom Baurekursgericht in genügender Weise über das Verfahren
in Kenntnis gesetzt worden war, mangelt es ihm im Beschwerdeverfahren an der
Voraussetzung der formellen Beschwer (vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014 [Kommentar VRG], § 21
N. 30). Auf seine Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.
2.3
Die vom
Baurekursgericht am Augenschein getroffenen Feststellungen können auch vom
Verwaltungsgericht berücksichtigt werden (Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 7 N. 81). Ausserdem geben die Akten über die
massgebenden Umstände der streitbetroffenen Zonenplanrevision hinreichend
Auskunft. Auf einen gerichtlichen Lokaltermin kann daher verzichtet werden.
3.
Bei der Überprüfung einer kommunalen Nutzungsplanung haben
sich die Rekurs- und die Genehmigungsinstanz Zurückhaltung aufzuerlegen. Sie
prüfen den angefochtenen Akt zwar nicht nur auf Rechtmässigkeit, sondern auch
auf Zweckmässigkeit und Angemessenheit hin (§ 20 VRG; § 5 Abs. 1
PBG), haben dabei aber die der Gemeinde bei der Festsetzung der Bau- und
Zonenordnung zustehende Planungsautonomie zu beachten, insbesondere wenn es für
die Beurteilung auf die örtlichen Verhältnisse ankommt. Sie dürfen nur dann
korrigierend eingreifen, wenn sich die kommunale Lösung aufgrund überkommunaler
Interessen als unzweckmässig erweist, den wegleitenden Zielen und Grundsätzen
der Raumplanung widerspricht oder wenn die Unzweckmässigkeit oder
Unangemessenheit der kommunalen Planfestlegung offensichtlich ist (Marco Donatsch
in: Kommentar VRG, § 20 N 77). Kraft Art. 33 Abs. 3 lit. b
des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG) müssen
Nutzungspläne von Bundesrechts wegen durch mindestens eine Rechtsmittelbehörde
voll überprüft werden können. Damit ist gemäss Bundesgericht eine Kontrolle der
Angemessenheit mitenthalten; allerdings muss diese Instanz auch im Anwendungsbereich
von Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG die Gemeindeautonomie respektieren
(Donatsch, A.a.O., § 20 N 78).
Das Verwaltungsgericht ist bei der Überprüfung von Rekurs-
und Genehmigungsentscheiden betreffend kommunale Anordnungen auf die
Rechtskontrolle beschränkt (§ 50 Abs. 1 und 2 VRG). Wurden mit diesen
Entscheiden kommunale Nutzungsplanungen aufgehoben, hat das Verwaltungsgericht
im Rahmen der ihm zustehenden Kognition auch zu prüfen, ob die Rekurs- und
Genehmigungsinstanz in rechtsverletzender Weise die kommunale Planungsautonomie
missachtet habe.
Im wegleitenden Entscheid VB.2013.00468 vom 17. Dezember
2013.
hat das Verwaltungsgericht seine Praxis zur Kognition des
Baurekursgerichts in Einordnungsfragen geändert und dabei Erwägungen
angestellt, die auch bei der Überprüfung von Planungsentscheiden zu
berücksichtigen sind. So hat das Gericht festgehalten, der Umstand, dass die
Gemeinden bei der Anwendung offen formulierter kantonaler Bestimmungen über
einen gewissen Spielraum verfügten, bedeute nicht, dass das zur
Angemessenheitskontrolle befugte Baurekursgericht erst dann eingreifen dürfe,
wenn sich der angefochtene Entscheid geradezu als sachlich nicht mehr
vertretbar erweise. Zwischen der Gemeindeautonomie und dem verfassungsmässigen
Anspruch auf Ausschöpfung der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis sei im Sinn
eines möglichst schonenden Ausgleichs der verschiedenen Verfassungs- und
Grundrechtsinteressen praktische Konkordanz herzustellen. Das Baurekursgericht
dürfe den kommunalen Entscheid unter gebührender Berücksichtigung der
Erwägungen überprüfen; abgesehen von der insoweit gebotenen Rücksichtnahme auf
die Gemeindeautonomie rechtfertige sich jedoch keine weitergehende
Einschränkung seiner Kognition.
4.
Art. 17
des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz; WaG) bestimmt,
dass Bauten und Anlagen in Waldesnähe nur zulässig sind, wenn sie die Erhaltung,
Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen (Abs. 1). Die Kantone
schreiben einen angemessenen Mindestabstand der Bauten und Anlagen vom Waldrand
vor und berücksichtigen dabei die Lage und die zu erwartende Höhe des Bestandes
(Abs. 2). Die entsprechenden Vorschriften der Kantone bedürfen nach Art. 52
WaG der (konstitutiven) Genehmigung des Bundes, der gewöhnlich einen
Mindestabstand von 15 m verlangt, im Gebirge und in den Bauzonen aber auch
10.
m toleriert (Heribert Rausch/Arnold Marti/Alain Griffel, Umweltrecht,
Zürich usw. 2004, Rz. 467). § 66 PBG verpflichtet die Gemeinden, in
ihren Zonenplänen im Bauzonengebiet Waldabstandslinien zu statuieren (Abs. 1).
Die Linien sind in einem Abstand von 30 m von der Waldgrenze festzusetzen;
bei kleinen Waldparzellen oder bei besonderen örtlichen Verhältnissen können
sie näher an oder weiter von der Waldgrenze gezogen werden (Abs. 2). Laut § 262
Abs. 1 PBG dürfen oberirdische Gebäude die im Zonenplan festgelegte
Waldabstandslinie nicht überschreiten.
Als besondere
örtliche Verhältnisse im Sinn von § 66 Abs. 2 PBG können
aussergewöhnliche topografische Umstände wie steiles Gelände oder eine grössere
Anzahl vorbestandener Gebäude im Abstandsbereich eine Herabsetzung des
Regelmasses rechtfertigen. Im Weiteren kommt ein verminderter Waldabstand in
Betracht, wenn die betroffenen Grundstücke nur so angemessen überbaut werden
können. Allerdings müssen diese Umstände gegenüber den gewichtigen öffentlichen
Interessen abgewogen werden, die für das Regelmass sprechen (VGr, 25. August
2011, VB.2011.00083; vgl. RB 2002 Nr. 73 = BEZ 2002 Nr. 60; Stefan M.
Jaissle, Der dynamische Waldbegriff und die Raumplanung, Zürich 1994, S. 240 ff.).
5.
5.1
Beim "Alsen"-Wald handelt es sich um eine
lediglich 1'431 m² grosse Fläche, die in der Form eines gekrümmten
stumpfwinkligen Dreiecks das Marbachtobel umgibt, das an der Grenze zur
nördlich von Thalwil gelegenen Gemeinde Rüschlikon liegt. Das Waldstück ist mit
Ausnahme der Parzelle Kat.-Nr. 01 rundum von überbauten Grundstücken umgeben.
Auf dem Thalwiler Gemeindegebiet ist grossflächig Siedlungsgebiet festgesetzt;
im Gebiet von Rüschlikon erstreckt sich nordöstlich des Waldes ebenfalls
Siedlungsgebiet, während nordwestlich davon – nur durch wenige Bautiefen
getrennt – das Erholungsgebiet "Park im Grüene" gelegen ist. Der nördliche
Teil von Kat.-Nr. 01 besteht aus einer 530 m² umfassenden Waldfläche,
der südliche Bereich von 620 m² liegt in der zweigeschossigen Wohnzone W1.
Die letztgenannte Fläche wird auf der Nordseite durch den Wald und im Übrigen
durch die – das Grundstück in einer engen Kurve umfahrende – Alsenstrasse begrenzt.
Nach den Feststellungen des Baurekursgerichts am Augenschein reicht die Bebauung
um das Wäldchen auf 10 m bis 12 m an die Waldgrenze heran.
5.2
Das Baurekursgericht erwog, dass die Waldabstandslinie nicht
geeignet sei, das Aussichts- und Ruhebänkli "Alsen" zu erhalten, was
die Gemeindeversammlung offenbar angestrebt habe. Abgesehen davon, dass die
Bank auf privatem Grund stehe, dienten Waldabstandslinien anderen Zwecken. Das
private wie auch das öffentliche Interesse an der Überbauung des Grundstücks Kat.-Nr. 01
überwiege das Interesse an einem Waldabstand von 30 m, der eine bauliche
Nutzung ausschliessen würde. Besondere örtliche Verhältnisse, die laut § 66
Abs. 2 PBG eine Herabsetzung des Regelmasses von 30 m erlaubten, lägen
hier offensichtlich vor. Die Alsenstrasse bilde weitgehend den Rand der sehr
kleinen Waldfläche, und die mit Ausnahme von Kat.-Nr. 01 überbauten
Grundstücke reichten bis auf 10 m an den Waldrand. Eine Abstandslinie von
30.
m würde die zu schonende Waldfläche im betreffenden Abschnitt deutlich
übersteigen; der Abstandsbereich bestünde neben Kat.-Nr. 01 weitgehend aus
befestigter Strassenfläche und einer Grundstückszufahrt. Unter diesen Umständen
sei nicht einzusehen, weshalb einzig auf dem streitbetroffenen Grundstück ein
Waldabstand von 30 m notwendig sei. Die Zugänglichkeit und die Bewirtschaftung
des Wäldchens seien in jedem Fall über die Alsenstrasse und den durch das
Marbachtobel führenden Weg sichergestellt. Dass von einem – ohnehin nur eher
kleinen – Wohnhaus auf Kat.-Nr. 01 die Bestockung beeinträchtigt werden
könnte, dürfe ausgeschlossen werden, zumal der Wald nach Norden steil abfalle,
während der nicht bewaldete Grundstückteil nach Süden geneigt sei. Aus diesen
Gründen beeinträchtige die Verkürzung des gesetzlichen Regelmasses die Anliegen
des Natur- und Heimatschutzes – insbesondere den Erosionsschutz längs des Bachs
– höchstens unwesentlich. Ein künftiges Gebäude auf Kat.-Nr. 01 werde
durch den tiefer liegenden Wald im Norden kaum beschattet, und die von Baumstürzen
ausgehenden Gefahren seien nicht grösser als bei den Nachbarparzellen. Aus diesen
Gründen erweise sich die angefochtene Festsetzung als offensichtlich unangemessen
und sei daher aufzuheben. Die Ziehung der Waldabstandslinie als planerische Festlegung
obläge grundsätzlich der Gemeinde und nicht dem Baurekursgericht. Vorliegend
habe der Gemeinderat nach öffentlicher Auflage der Pläne an den Gemeindeversammlungen
vom 18. Januar 2012 und 20. September 2012 den Stimmbürgern ein
Abstandsmass von 10 m empfohlen. Die Baudirektion habe einer solchen
Festlegung im Rahmen der Vorprüfung ausdrücklich zugestimmt. Der auf 10 m reduzierte
Waldabstand sei nicht zu beanstanden und halte vor § 66 Abs. 2 PBG
wie auch vor dem Bundesrecht stand. Die Gemeinde habe keinen Ermessensspielraum
für die Anordnung eines grösseren Abstandsmasses. Dementsprechend sei sie
einzuladen, auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 eine Waldabstandslinie von 10 m
festzusetzen.
5.3
Die privaten
Beschwerdeführenden machen zur Begründung ihres Rechtsmittels geltend, dass das
Baurekursgericht zu Unrecht in einen vertretbaren kommunalen Planungsentscheid
eingegriffen und damit die Gemeindeautonomie verletzt habe. Vorliegend habe die
Gemeindeversammlung beurteilen müssen, ob besondere örtliche Verhältnisse im
Sinn von § 66 Abs. 2 PBG vorlägen, und hierbei stehe ihr Autonomie
zu. Die Kognition der Vorinstanz sei nicht nur diesbezüglich eingeschränkt
gewesen, sondern auch hinsichtlich einer allenfalls zu gewährenden Ausnahme.
Indem das Baurekursgericht die Gemeinde dazu angehalten habe, den Waldabstand
auf 10 m festzulegen, missachte es die Gemeindeautonomie ein weiteres Mal;
diese Festlegung obliege nämlich der Gemeinde, und die Überbaubarkeit von Kat.-Nr. 01
sei auch mit einem Waldabstand von 15 m noch gewährleistet. Sodann habe
die Vorinstanz die dem streitbetroffenen Gemeindeversammlungsbeschluss zugrunde
liegende Initiative "Erhaltung des Aussichts- und Ruhebänkli Alsen"
unrichtig gewürdigt. Für den Aussichtsschutz bedürfe es nicht zwingend einer Ruhebank,
und die Initiative strebe auch die Erhaltung des Lebensraums von Pflanzen und
Tieren an. Das Alsenwäldchen sei nicht isoliert zu betrachten, sondern bilde
eine Einheit mit dem Seewadel/Park im Grüene. Die Erhaltung des Waldes
erfordere aus Gründen des Naturschutzes und der Wohlfahrt genügende
Waldabstände.
Die Gemeinde Thalwil beruft sich in ihrer Beschwerde im
Wesentlichen auf die gleichen Argumente. Sie betont, dass der ordentliche
Waldabstand von 30 m nicht aussergewöhnlich sei, sondern anderen
kantonalen Erlassen und den Vorstellungen der Fachkreise im Forstwesen
entspreche. Der Gesetzgeber habe somit selbst entschieden, dass ein Waldabstand
von 30 m im Regelfall anderen Anliegen vorgehe. Aus den – von der
Vorinstanz ohnehin nur vermuteten – Motiven der Stimmbürger lasse sich keine
Unverhältnismässigkeit oder Sachwidrigkeit der angefochtenen Festlegung
ableiten. Dass ein unüberbautes Grundstück überwiegend im Waldabstandsbereich
von 30 m liege, schaffe nicht von vornherein besondere Verhältnisse, die
ein Abweichen vom Normabstand erlaubten; andernfalls würde die Regel von § 66
Abs. 2 PBG aus den Angeln gehoben. Dass der Alsenwald bis auf Kat.-Nr. 01
von überbauten Grundstücken umgeben sei, lasse eine Abstandsreduktion zwar als
möglich erscheinen, begründe jedoch keine entsprechende Verpflichtung. Es
treffe zwar zu, dass die bestehenden Gebäude rund um den Alsenwald näher als 30 m
am Waldrand lägen. Auf der nördlichen Seite in Rüschlikon habe die Überbauung
den Waldrand geradezu "ausgefranselt" und damit seiner
landschaftlichen wie biologischen Funktion beraubt. Auf der südlichen Thalwiler
Seite würden alle Wohnhäuser durch die Alsenstrasse vom Waldrand getrennt;
einzig beim streitbetroffenen Grundstück wäre dies nicht der Fall. Die
Grundeigentümer hätten Kat.-Nr. 01 mit dem Risiko erworben, dass noch eine
Waldabstandslinie festgelegt werden müsse; auf eine Reduktion derselben unter
das gesetzliche Regelmass hätten sie nicht vertrauen dürfen. Eventuell hätte
das Baurekursgericht die Gemeinde nicht verbindlich anweisen dürfen, die
Waldabstandslinie auf Kat.-Nr. 01 in einem Abstand von 10 m zur
Waldgrenze zu ziehen. Weil vorliegend auch ein anderes Abstandsmass infrage
komme, seien die Voraussetzungen für eine gerichtliche Anordnung offensichtlich
nicht erfüllt.
Namens des Regierungsrats führt das Amt für
Raumentwicklung in seiner Beschwerdeantwort aus, das Baurekursgericht habe
zutreffend erkannt, dass der angestrebte Zweck des Waldschutzes in keinem
vernünftigen Verhältnis zur Belastung stehe, die den Grundeigentümern mit dem
ordentlichen Waldabstand zugemutet würde. Die Bestimmung von § 66 PBG gehe
über die bundesrechtlichen Mindestanforderungen hinaus; die den Gemeinden in Abs. 2
eingeräumte Interessenabwägung fliesse aus dem bei Eigentumsbeschränkungen
stets zu beachtenden Verhältnismässigkeitsprinzip. Im Vorprüfungsverfahren habe
das Amt für Landschaft und Natur, Abteilung Wald, der ursprünglich vom
Gemeinderat beantragten Waldabstandslinie von 10 m zugestimmt.
Die privaten Beschwerdegegner bringen vor, dass die
Gemeinden ihr Ermessen nach sachlichen Kriterien ausüben und insbesondere die
verschiedenen öffentlichen und privaten Interessen sachgerecht gewichten
müssten. Angesichts der geringen Grösse des Wäldchens, der Auswirkungen der
Waldabstandslinie auf die Überbaubarkeit von Kat.-Nr. 01 sowie der
besonderen Form und Topografie dieser Parzelle lägen besondere örtliche Verhältnisse
vor. Bei allen anderen Grundstücken im Bereich Alsen verlaufe die Waldabstandslinie
entlang der Verkehrsbaulinie. Weder wohnhygienische Gründe noch die mit dem
Waldabstand verfolgten Ziele stünden einem reduzierten Mass entgegen.
Schliesslich widerspräche die Festsetzung einer Waldabstandslinie von 30 m
der Rechtsgleichheit. Wie der Gemeinderat in seiner Weisung an die
Gemeindeversammlung vom 20. September 2012 dargelegt habe, gebe es
zahlreiche sachliche Gründe für das Mass von 10 m. Diese Gesichtspunkte
verdeutlichten, dass die ungleiche Behandlung von Kat.-Nr. 01 jeder vernünftigen
Planung widerspreche und dem Beschluss der Gemeindeversammlung offensichtlich
sachfremde Überlegungen zugrunde lägen.
5.4
Wie in E. 4
festgehalten, erlauben das Bundesrecht in Art. 17 WaG wie auch das kantonale
Recht in § 66 Abs. 2 PBG die vom Baurekursgericht für rechtens befundene
Waldabstandslinie von 10 m ab Waldgrenze. Die von der beschwerdeführenden
Gemeinde angeführten planerischen Überlegungen, die dem regulären Abstandsmass
von 30 m zugrunde liegen, tun deswegen nichts zur Sache, weil es hier
offenkundig um den Ausnahmefall von § 66 Abs. 2 PBG geht. Mit einer
Fläche von nur gerade 1'431 m² ist das Alsenwäldchen sehr klein; die
streitbetroffene Waldabstandslinie auf Kat.-Nr. 01 misst in einer Entfernung
von 30 m ab Waldgrenze gerade noch etwa 8 m; in einer Entfernung von 10 m
wären es rund 23 m. Im Entscheid VB.2010.00147 vom 15. Juli 2010 hat das
Verwaltungsgericht eine Waldabstandslinie von 50 m Länge als von
untergeordneter Tragweite gewürdigt, obwohl es dort um den Schutz eines viel
grösseren Waldgebiets ging. Unter diesen Umständen lässt sich nicht sagen, dass
dem von den Beschwerdeführern verfochtenen grösseren Waldabstand eine
wesentliche Bedeutung für Flora oder Fauna zukomme. Daran ändert auch die
Tatsache nichts, dass nördlich des Alsenwäldchens das teilweise bewaldete Areal
"Seewadel/Park im Grüene" liegt; denn diese Grünfläche ist durch
mindestens eine Zeile von Einfamilienhäusern sowie die Alsenstrasse unterbrochen.
Rings um die Waldparzelle schliessen sich auf dem südlichen Thalwiler wie auf
dem nördlichen Rüschliker Gebiet Wohnbauten an, sodass eine – planerisch
grundsätzlich erwünschte – Trennung der beiden Gemeinden nicht mehr realisiert
werden kann. Ähnlich wie im erwähnten Entscheid VB.2010.00147 sprechen wohnhygienische
Gründe hier nicht gegen eine Verkürzung des Waldabstands, denn der in der Wohnzone W1
liegende Teil des Grundstücks Kat.-Nr. 01 ist nach Süden ausgerichtet,
nach Osten geneigt und wird gut besonnt. Den
Beschwerdegegnern ist beizupflichten, dass der in Art. 1 Abs. 1 RPG
verankerte Grundsatz der haushälterischen Nutzung des Bodens dafür spricht, Bauzonen
auch tatsächlich zweckentsprechend zu nutzen; mit einer Waldabstandslinie von
30.
m würde eine Überbauung von Kat.-Nr. 01 ausgeschlossen. Zwar
trifft es zu, dass der Wortlaut von § 66 Abs. 2 PBG eine Gemeinde
nicht dazu anhält, beim Vorliegen von besonderen Verhältnissen den ordentlichen
Waldabstand von 30 m zu verkürzen. Weil sie jedoch ihre Planungsentscheide
auf die Grundsätze der Raumplanung, Zweckmässigkeit und Angemessenheit abzustimmen
hat (vorne E. 3), können besondere Verhältnisse sie zur Festlegung eines
verminderten Abstands verpflichten. Wie das Baurekursgericht unwidersprochen
festgehalten hat, reicht die Bebauung rund um das Wäldchen auf 10 m bis 12 m
an die Waldgrenze heran. Damit kommt der Rechtsgleichheit massgebende Bedeutung
zu. Angesichts der besonderen örtlichen Verhältnisse ist kein nennenswertes
öffentliches Interesse auszumachen, weshalb auf dem einzig noch unüberbauten
Grundstück Kat.-Nr. 01 ein grösserer Abstand von 30 m festgesetzt
werden müsste. Dabei tut nichts zur Sache, welche Überlegungen die Gemeindeversammlung
letztlich zur angefochtenen Festlegung bewogen haben. Umgekehrt besteht ein
sehr gewichtiges Interesse der Eigentümer von Kat.-Nr. 01 an der baulichen
Nutzung der Parzelle, die offenkundig nur mit einem Waldabstand von höchstens
15.
m möglich ist. Vor dem Hintergrund der Äusserungen der Behörden zur
Überbaubarkeit des Grundstücks Kat.-Nr. 01 mussten die Eigentümer nicht
von der Unüberbaubarkeit ihrer Parzelle ausgehen. Keine Bedeutung kommt demgegenüber
dem rein faktischen Interesse der privaten Beschwerdeführenden zu, dass die
Verhinderung einer Überbauung von Kat.-Nr. 01 ihnen die Erhaltung einer
kleinen Grünfläche brächte. Aus diesen Gründen hat das Baurekursgericht – wie
auch der Regierungsrat im Nichtgenehmigungsentscheid – die Waldabstandslinie
mit einem Abstand von 30 m zum Waldrand mit gutem Grund aufgehoben.
5.5
Zu prüfen bleibt, ob das Baurekursgericht die Gemeinde
Thalwil dazu einladen durfte, die Waldabstandslinie auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01
im Abstand von 10 m festzusetzen, oder ob es die Sache zur näheren Prüfung
eines gesetzeskonformen Abstandsmasses an die Gemeinde hätte zurückweisen
müssen. Der Rekurs ist grundsätzlich reformatorischer Natur; die Rekursinstanz
fällt somit bei gänzlicher oder teilweiser Gutheissung des Rechtsmittels einen
neuen Entscheid (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbem. zu §§ 19–28a
N 14; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 36). Angesichts der
Tatsache, dass der zuständigen Behörde im Fall eines Planungsentscheids, der
von einer Rechtsmittelinstanz aufgehoben wird, regelmässig ein gewisser
Ermessensspielraum für eine gesetzeskonforme Festlegung zusteht, bildet ein
reformatorischer Rekursentscheid die Ausnahme; vielmehr wird die Sache für die
Neufestsetzung im Sinn der Erwägungen der Rechtsmittelinstanz an die Gemeinde
zurückgewiesen. Im vorliegenden Fall besteht allerdings die Besonderheit, dass
der Gemeinde Thalwil – entgegen ihrer nicht näher begründeten Auffassung – praktisch
kein Spielraum für die Festlegung eines anderen Abstands als eines solchen von
10.
m verbleibt. Wie gesagt geht es um eine örtlich eng begrenzte
Festlegung auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 und somit um einen
Sondernutzungsplan von sehr bescheidener Tragweite. Die umliegenden Gebäude
reichen bis auf 10 m an den Waldrand, weshalb die Rechtsgleichheit für
einen solchen Waldabstand auch im streitbetroffenen Bereich spricht. Für das
von ihr angeführte Abstandsmass von 15 m hat die Gemeinde Thalwil – vor
dem Hintergrund der besonderen örtlichen Verhältnisse – keine sachlichen Gründe
genannt. Dass sich die Grundeigentümer vor der Gemeindeversammlung im Sinn
eines Kompromisses damit abgefunden haben sollen, tut nichts zur Sache. Bereits
im Rahmen der Vorprüfung hat sich das Amt für Landschaft und Natur ebenfalls
für eine Waldabstandslinie von 10 m ausgesprochen, was der Regierungsrat
im Nichtgenehmigungsentscheid vom 6. November 2013 bestätigt hat. Unter
diesen Umständen erscheint es nicht nur zulässig, sondern unter dem Aspekt der
Verfahrensökonomie, der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens sogar sinnvoll,
dass das Baurekursgericht reformatorisch entschieden hat. Denn eine Rückweisung
der Sache an die Gemeinde Thalwil hätte die Tür zu weiteren Rechtsgängen über
eine raumplanerisch unbedeutende Differenz geöffnet.
6.
Diese Erwägungen führen zur
Abweisung der Beschwerden VB.2013.00320 und VB.2013.00321 gegen den Entscheid
des Baurekursgerichts. Die Beschwerden VB.2013.00828 und VB.2014.00101 gegen
den Nichtgenehmigungsentscheid des Regierungsrats sind damit gegenstandslos
geworden (vgl. E. 1).
7.
Bei diesem Prozessausgang
unterliegen die privaten Beschwerdeführenden und die Gemeinde Thalwil. Es
erscheint angemessen, ihnen die Kosten je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1
in Verbindung mit §§ 13 Abs. 2 und 14 VRG). Eine Parteientschädigung
muss ihnen von vornherein versagt bleiben; vielmehr sind sie zu verpflichten,
den privaten Beschwerdegegnern eine solche Vergütung im angemessenen Betrag von
insgesamt Fr. 3'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
Die Beschwerden
VB.2013.00828 und VB.2014.00101 werden als gegenstandslos geworden
abgeschrieben;
und erkennt:
1.
Die
Beschwerden VB.2013.00320 und VB.2013.00321 werden abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 340.-- Zustellkosten,
Fr. 8'340.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden zur Hälfte der Gemeinde Thalwil sowie zur Hälfte, nämlich
je zu einem Sechstel, den privaten Beschwerdeführenden, je unter solidarischer
Haftung für die Hälfte, auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführenden werden im gleichen Verhältnis verpflichtet, den privaten Beschwerdegegnern
eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- (inkl. MWSt) zu
bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …