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Entscheid

VB.2013.00320

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00320

10. Juli 2014Deutsch21 min

(URT.2014.16456)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

1. A,

2. B,

3. C,

alle vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende

VB.2013.00320 und VB.2014.00101

sowie

Mitbeteiligte VB.2013.00321 und VB.2013.00828,

Erwägungen

II.

Gemeinde Thalwil, vertreten durch den Gemeinderat,

dieser vertreten durch RA E,

Beschwerdeführerin

VB.2013.00321und VB.2013.00828

sowie

Mitbeteiligte VB.2013.00320 und VB.2014.00101,

gegen

I.

1.

F,

2.

G,

beide vertreten durch RA H,

Beschwerdegegnerschaft

VB.2013.00320/321

sowie

Mitbeteiligte VB.2013.00828 und VB.2014.00101,

II. Regierungsrat des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner

VB.2013.00828 und VB.2014.00101,

betreffend Nutzungsplanung,

hat sich ergeben:

I.

Anlässlich einer Teilrevision der

Bau- und Zonenordnung (vom 7./28. Juni 1984, mit späteren Änderungen)

setzte die Gemeindeversammlung Thalwil am 20. September 2012 verschiedene

bislang fehlende Waldabstandslinien fest, so auch auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01

an der Alsenstrasse eine solche im Abstand von 30 m zum Waldrand.

II.

Gegen diesen Beschluss erhoben F

und G als Eigentümer dieses Grundstücks Rekurs beim Baurekursgericht und

beantragten, dass die Waldabstandslinie in einem Abstand von nur 10 m zur

Waldgrenze zu ziehen sei.

III.

Nachdem eine Delegation des Baurekursgerichts

am 22. Januar 2013 einen Augenschein durchgeführt hatte, hiess das Gericht

den Rekurs am 12. März 2013 gut und hob den Beschluss der Gemeindeversammlung

hinsichtlich der Waldabstandslinie auf Kat.-Nr. 01 auf. Die Gemeinde

Thalwil wurde eingeladen, diese Linie im Abstand von 10 m festzusetzen.

IV.

Gegen den Rekursentscheid erhoben

sowohl drei Nachbarn als auch die Gemeinde Thalwil Beschwerde beim Verwaltungsgericht.

A. Mit Beschwerde vom 26. April

2013.

(VB.2013.00320) liessen A, B und C beantragen:

"1. Der angefochtene Entscheid […] sei

aufzuheben und damit der Beschluss der Gemeindeversammlung vom 20. September

2012.

betreffend Festsetzung fehlender Waldabstandslinien, Teilbereich Alsen,

Grundstück Kat.-Nr. 01, zu bestätigen.

2.

Eventualiter sei der angefochtene Entscheid

aufzuheben und die Gemeinde Thalwil einzuladen, die Waldabstandslinien auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 01 neu festzusetzen.

3.

Es sei ein Augenschein vor Ort durchzuführen.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das

Rekurs- und Beschwerdeverfahren zulasten der Beschwerdegegner."

B. Die von

der Gemeinde Thalwil am 29. April 2013 gestellten Anträge (VB.2013.00321)

lauten wie folgt:

"1. Im Hauptstandpunkt: Dispositiv Ziffer I des

angefochtenen Urteils sei aufzuheben, und es sei der

Gemeindeversammlungsbeschluss betreffend fehlende Waldabstandslinien im

Teilbereich Alsen vollumfänglich wiederherzustellen.

2.

Im Eventualstandpunkt: Dispositiv Ziffer I des

angefochtenen Urteils sei insoweit aufzuheben, als mit ihm die politische Gemeinde

Thalwil eingeladen wird, die Waldabstandslinien auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01

im Abstand von 10 m festzusetzen;

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen im Beschwerdeverfahren […]"

V.

Mit Verfügung vom 7. Mai

2013.

vereinigte der Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts die beiden

Beschwerdeverfahren und lud die Baudirektion ein, so bald wie möglich den

Genehmigungsentscheid zu treffen bzw. beim Regierungsrat einzuholen.

Daraufhin beschloss der Regierungsrat am 6. November

2013, den Waldabstandslinienplan im streitbetroffenen Bereich Alsen nicht zu

genehmigen.

VI.

Sowohl die Gemeinde Thalwil

(VB.2013.00828) als auch A, B und C (VB.2014.00101) erhoben am 12. Dezember

2013.

bzw. am 13. Februar 2014 hiergegen Beschwerde.

Die inhaltlich übereinstimmenden Anträge lauten

dahingehend, dass der angefochtene Entscheid – unter Zusprechung einer

Parteientschädigung – aufzuheben und der Regierungsrat einzuladen sei, den

streitbetroffenen Waldabstandslinienplan zu genehmigen. In verfahrensmässiger

Hinsicht wurde wiederum die Durchführung eines Augenscheins verlangt.

Nachdem der Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts

mit Verfügung vom 20. Februar 2014 die beiden Verfahren VB.2013.00828 und

VB.2014.00101 mit den Prozessen VB.2013.00320 und VB.2013.00321 vereinigt

hatte, schloss das Baurekursgericht in seiner Vernehmlassung vom 11. März

2014.

ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung aller Beschwerden. Den nämlichen

Antrag stellte namens des Regierungsrats das Amt für Raumentwicklung mit

Beschwerdeantwort vom 20. März 2014.

F und G liessen am 15. Mai 2014 beantragen, die

Beschwerden abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden seien.

Überdies verlangten sie eine Parteientschädigung.

Die Gemeinde Thalwil erklärte am 28./30. Mai 2014 den

Verzicht auf eine weitere Stellungnahme. Die privaten Beschwerdeführenden

hielten mit Replik vom 19./20. Juni 2014 an den Anträgen in ihren

Beschwerdeschriften fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Ob die Beschwerden

VB.2013.00828 und VB.2014.00101 gegen den Nichtgenehmigungsentscheid behandelt

werden müssen, hängt von der Beurteilung der Beschwerden VB.2013.00320 und

VB.2013.00321 gegen den Entscheid des Baurekursgerichts ab. Sollte sich dieser

als rechtsbeständig erweisen, wäre die Anfechtung der Nichtgenehmigung gegenstandslos.

2.

2.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der gegen den Entscheid des

Baurekursgerichts erhobenen Beschwerden zuständig.

2.2

Die

privaten Beschwerdegegner I.1 und I.2 werden durch die Festsetzung der Waldabstandslinie

auf ihrem Grundstück Kat.-Nr. 01 offensichtlich berührt, weshalb das Baurekursgericht

ihre Rechtsmittelbefugnis gestützt auf § 338a Abs. 1 des Planungs-

und Baugesetzes vom 7. September 1975/20. Mai 1984 (PBG) zu Recht

bejaht hat. Desgleichen sind die privaten Beschwerdeführenden I.1 und I.2,

die am Rekursverfahren als Parteien teilgenommen haben, befugt, sich vor

Verwaltungsgericht für die Wiederherstellung des Gemeindeversammlungsbeschlusses

vom 20. September 2012 zu wehren. Ebenso ist die Gemeinde Thalwil kraft § 338a

Abs. 1 PBG in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b VRG legitimiert,

sich für die Wiederherstellung ihres Planungsentscheids zu wehren. Auf die Beschwerden

dieser Parteien ist somit einzutreten.

Anders verhält es sich mit dem privaten

Beschwerdeführer I.3. Er hat zwar als Eigentümer eines benachbarten

Grundstücks an sich ebenfalls ein schutzwürdiges Interesse daran, dass aufgrund

eines grösseren Waldabstands auf Kat.-Nr. 01 weniger oder gar keine neue

Bausubstanz realisiert werden kann. Doch er hat sein Begehren, am Rekursverfahren

teilnehmen zu wollen, mit Verspätung eingereicht, weshalb das Baurekursgericht

auf sein Gesuch am 23. Januar 2013 nicht eintrat. Der

Nichteintretensbeschluss der Vorinstanz ist in Rechtskraft erwachsen. Entsprechend

gewährte das Baurekursgericht dem Beschwerdeführer I.3 im Rekursverfahren

keine Parteistellung. Da der Beschwerdeführer I.3 am Rekursverfahren nicht

teilgenommen hat, obwohl er vom Baurekursgericht in genügender Weise über das Verfahren

in Kenntnis gesetzt worden war, mangelt es ihm im Beschwerdeverfahren an der

Voraussetzung der formellen Beschwer (vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014 [Kommentar VRG], § 21

N. 30). Auf seine Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.

2.3

Die vom

Baurekursgericht am Augenschein getroffenen Feststellungen können auch vom

Verwaltungsgericht berücksichtigt werden (Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 7 N. 81). Ausserdem geben die Akten über die

massgebenden Umstände der streitbetroffenen Zonenplanrevision hinreichend

Auskunft. Auf einen gerichtlichen Lokaltermin kann daher verzichtet werden.

3.

Bei der Überprüfung einer kommunalen Nutzungsplanung haben

sich die Rekurs- und die Genehmigungsinstanz Zurückhaltung aufzuerlegen. Sie

prüfen den angefochtenen Akt zwar nicht nur auf Rechtmässigkeit, sondern auch

auf Zweckmässigkeit und Angemessenheit hin (§ 20 VRG; § 5 Abs. 1

PBG), haben dabei aber die der Gemeinde bei der Festsetzung der Bau- und

Zonenordnung zustehende Planungsautonomie zu beachten, insbesondere wenn es für

die Beurteilung auf die örtlichen Verhältnisse ankommt. Sie dürfen nur dann

korrigierend eingreifen, wenn sich die kommunale Lösung aufgrund überkommunaler

Interessen als unzweckmässig erweist, den wegleitenden Zielen und Grundsätzen

der Raumplanung widerspricht oder wenn die Unzweckmässigkeit oder

Unangemessenheit der kommunalen Planfestlegung offensichtlich ist (Marco Donatsch

in: Kommentar VRG, § 20 N 77). Kraft Art. 33 Abs. 3 lit. b

des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG) müssen

Nutzungspläne von Bundesrechts wegen durch mindestens eine Rechtsmittelbehörde

voll überprüft werden können. Damit ist gemäss Bundesgericht eine Kontrolle der

Angemessenheit mitenthalten; allerdings muss diese Instanz auch im Anwendungsbereich

von Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG die Gemeindeautonomie respektieren

(Donatsch, A.a.O., § 20 N 78).

Das Verwaltungsgericht ist bei der Überprüfung von Rekurs-

und Genehmigungsentschei­den betreffend kommunale Anordnungen auf die

Rechtskontrolle beschränkt (§ 50 Abs. 1 und 2 VRG). Wurden mit diesen

Entscheiden kommunale Nutzungsplanungen aufgehoben, hat das Verwaltungsgericht

im Rahmen der ihm zustehenden Kognition auch zu prü­fen, ob die Rekurs- und

Genehmigungsinstanz in rechtsverletzender Weise die kommunale Planungsautonomie

missachtet habe.

Im wegleitenden Entscheid VB.2013.00468 vom 17. Dezember

2013.

hat das Verwaltungsgericht seine Praxis zur Kognition des

Baurekursgerichts in Einordnungsfragen geändert und dabei Erwägungen

angestellt, die auch bei der Überprüfung von Planungsentscheiden zu

berücksichtigen sind. So hat das Gericht festgehalten, der Umstand, dass die

Gemeinden bei der Anwendung offen formulierter kantonaler Bestimmungen über

einen gewissen Spielraum verfügten, bedeute nicht, dass das zur

Angemessenheitskontrolle befugte Baurekursgericht erst dann eingreifen dürfe,

wenn sich der angefochtene Entscheid geradezu als sachlich nicht mehr

vertretbar erweise. Zwischen der Gemeindeautonomie und dem verfassungsmässigen

Anspruch auf Ausschöpfung der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis sei im Sinn

eines möglichst schonenden Ausgleichs der verschiedenen Verfassungs- und

Grundrechtsinteressen praktische Konkordanz herzustellen. Das Baurekursgericht

dürfe den kommunalen Entscheid unter gebührender Berücksichtigung der

Erwägungen überprüfen; abgesehen von der insoweit gebotenen Rücksichtnahme auf

die Gemeindeautonomie rechtfertige sich jedoch keine weitergehende

Einschränkung seiner Kognition.

4.

Art. 17

des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz; WaG) bestimmt,

dass Bauten und Anlagen in Waldesnähe nur zulässig sind, wenn sie die Erhaltung,

Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen (Abs. 1). Die Kantone

schreiben einen angemessenen Mindestabstand der Bauten und Anlagen vom Waldrand

vor und berücksichtigen dabei die Lage und die zu erwartende Höhe des Bestandes

(Abs. 2). Die entsprechenden Vorschriften der Kantone bedürfen nach Art. 52

WaG der (konstitutiven) Genehmigung des Bundes, der gewöhnlich einen

Mindestabstand von 15 m verlangt, im Gebirge und in den Bauzonen aber auch

10.

m toleriert (Heribert Rausch/Arnold Marti/Alain Griffel, Umweltrecht,

Zürich usw. 2004, Rz. 467). § 66 PBG verpflichtet die Gemeinden, in

ihren Zonenplänen im Bauzonengebiet Waldabstandslinien zu statuieren (Abs. 1).

Die Linien sind in einem Abstand von 30 m von der Waldgrenze festzusetzen;

bei kleinen Waldparzellen oder bei besonderen örtlichen Verhältnissen können

sie näher an oder weiter von der Waldgrenze gezogen werden (Abs. 2). Laut § 262

Abs. 1 PBG dürfen oberirdische Gebäude die im Zonenplan festgelegte

Waldabstandslinie nicht überschreiten.

Als besondere

örtliche Verhältnisse im Sinn von § 66 Abs. 2 PBG können

aussergewöhnliche topografische Umstände wie steiles Gelände oder eine grössere

Anzahl vorbestandener Gebäude im Abstandsbereich eine Herabsetzung des

Regelmasses rechtfertigen. Im Weiteren kommt ein verminderter Waldabstand in

Betracht, wenn die betroffenen Grundstücke nur so angemessen überbaut werden

können. Allerdings müssen diese Umstände gegenüber den gewichtigen öffentlichen

Interessen abgewogen werden, die für das Regelmass sprechen (VGr, 25. August

2011, VB.2011.00083; vgl. RB 2002 Nr. 73 = BEZ 2002 Nr. 60; Stefan M.

Jaissle, Der dynamische Waldbegriff und die Raumplanung, Zürich 1994, S. 240 ff.).

5.

5.1

Beim "Alsen"-Wald handelt es sich um eine

lediglich 1'431 m² grosse Fläche, die in der Form eines gekrümmten

stumpfwinkligen Dreiecks das Marbachtobel umgibt, das an der Grenze zur

nördlich von Thalwil gelegenen Gemeinde Rüschlikon liegt. Das Waldstück ist mit

Ausnahme der Parzelle Kat.-Nr. 01 rundum von überbauten Grundstücken umgeben.

Auf dem Thalwiler Gemeindegebiet ist grossflächig Siedlungsgebiet festgesetzt;

im Gebiet von Rüschlikon erstreckt sich nordöstlich des Waldes ebenfalls

Siedlungsgebiet, während nordwestlich davon – nur durch wenige Bautiefen

getrennt – das Erholungsgebiet "Park im Grüene" gelegen ist. Der nördliche

Teil von Kat.-Nr. 01 besteht aus einer 530 m² umfassenden Waldfläche,

der südliche Bereich von 620 m² liegt in der zweigeschossigen Wohnzone W1.

Die letztgenannte Fläche wird auf der Nordseite durch den Wald und im Übrigen

durch die – das Grundstück in einer engen Kurve umfahrende – Alsenstrasse begrenzt.

Nach den Feststellungen des Baurekursgerichts am Augenschein reicht die Bebauung

um das Wäldchen auf 10 m bis 12 m an die Waldgrenze heran.

5.2

Das Baurekursgericht erwog, dass die Waldabstandslinie nicht

geeignet sei, das Aussichts- und Ruhebänkli "Alsen" zu erhalten, was

die Gemeindeversammlung offenbar angestrebt habe. Abgesehen davon, dass die

Bank auf privatem Grund stehe, dienten Waldabstandslinien anderen Zwecken. Das

private wie auch das öffentliche Interesse an der Überbauung des Grundstücks Kat.-Nr. 01

überwiege das Interesse an einem Waldabstand von 30 m, der eine bauliche

Nutzung ausschliessen würde. Besondere örtliche Verhältnisse, die laut § 66

Abs. 2 PBG eine Herabsetzung des Regelmasses von 30 m erlaubten, lägen

hier offensichtlich vor. Die Alsenstrasse bilde weitgehend den Rand der sehr

kleinen Waldfläche, und die mit Ausnahme von Kat.-Nr. 01 überbauten

Grundstücke reichten bis auf 10 m an den Waldrand. Eine Abstandslinie von

30.

m würde die zu schonende Waldfläche im betreffenden Abschnitt deutlich

übersteigen; der Abstandsbereich bestünde neben Kat.-Nr. 01 weitgehend aus

befestigter Strassenfläche und einer Grundstückszufahrt. Unter diesen Umständen

sei nicht einzusehen, weshalb einzig auf dem streitbetroffenen Grundstück ein

Waldabstand von 30 m notwendig sei. Die Zugänglichkeit und die Bewirtschaftung

des Wäldchens seien in jedem Fall über die Alsenstrasse und den durch das

Marbachtobel führenden Weg sichergestellt. Dass von einem – ohnehin nur eher

kleinen – Wohnhaus auf Kat.-Nr. 01 die Bestockung beeinträchtigt werden

könnte, dürfe ausgeschlossen werden, zumal der Wald nach Norden steil abfalle,

während der nicht bewaldete Grundstückteil nach Süden geneigt sei. Aus diesen

Gründen beeinträchtige die Verkürzung des gesetzlichen Regelmasses die Anliegen

des Natur- und Heimatschutzes – insbesondere den Erosionsschutz längs des Bachs

– höchstens unwesentlich. Ein künftiges Gebäude auf Kat.-Nr. 01 werde

durch den tiefer liegenden Wald im Norden kaum beschattet, und die von Baumstürzen

ausgehenden Gefahren seien nicht grösser als bei den Nachbarparzellen. Aus diesen

Gründen erweise sich die angefochtene Festsetzung als offensichtlich unangemessen

und sei daher aufzuheben. Die Ziehung der Waldabstandslinie als planerische Festlegung

obläge grundsätzlich der Gemeinde und nicht dem Baurekursgericht. Vorliegend

habe der Gemeinderat nach öffentlicher Auflage der Pläne an den Gemeindeversammlungen

vom 18. Januar 2012 und 20. September 2012 den Stimmbürgern ein

Abstandsmass von 10 m empfohlen. Die Baudirektion habe einer solchen

Festlegung im Rahmen der Vorprüfung ausdrücklich zugestimmt. Der auf 10 m reduzierte

Waldabstand sei nicht zu beanstanden und halte vor § 66 Abs. 2 PBG

wie auch vor dem Bundesrecht stand. Die Gemeinde habe keinen Ermessensspielraum

für die Anordnung eines grösseren Abstandsmasses. Dementsprechend sei sie

einzuladen, auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 eine Waldabstandslinie von 10 m

festzusetzen.

5.3

Die privaten

Beschwerdeführenden machen zur Begründung ihres Rechtsmittels geltend, dass das

Baurekursgericht zu Unrecht in einen vertretbaren kommunalen Planungsentscheid

eingegriffen und damit die Gemeindeautonomie verletzt habe. Vorliegend habe die

Gemeindeversammlung beurteilen müssen, ob besondere örtliche Verhältnisse im

Sinn von § 66 Abs. 2 PBG vorlägen, und hierbei stehe ihr Autonomie

zu. Die Kognition der Vorinstanz sei nicht nur diesbezüglich eingeschränkt

gewesen, sondern auch hinsichtlich einer allenfalls zu gewährenden Ausnahme.

Indem das Baurekursgericht die Gemeinde dazu angehalten habe, den Waldabstand

auf 10 m festzulegen, missachte es die Gemeindeautonomie ein weiteres Mal;

diese Festlegung obliege nämlich der Gemeinde, und die Überbaubarkeit von Kat.-Nr. 01

sei auch mit einem Waldabstand von 15 m noch gewährleistet. Sodann habe

die Vorinstanz die dem streitbetroffenen Gemeindeversammlungsbeschluss zugrunde

liegende Initiative "Erhaltung des Aussichts- und Ruhebänkli Alsen"

unrichtig gewürdigt. Für den Aussichtsschutz bedürfe es nicht zwingend einer Ruhebank,

und die Initiative strebe auch die Erhaltung des Lebensraums von Pflanzen und

Tieren an. Das Alsenwäldchen sei nicht isoliert zu betrachten, sondern bilde

eine Einheit mit dem Seewadel/Park im Grüene. Die Erhaltung des Waldes

erfordere aus Gründen des Naturschutzes und der Wohlfahrt genügende

Waldabstände.

Die Gemeinde Thalwil beruft sich in ihrer Beschwerde im

Wesentlichen auf die gleichen Argumente. Sie betont, dass der ordentliche

Waldabstand von 30 m nicht aussergewöhnlich sei, sondern anderen

kantonalen Erlassen und den Vorstellungen der Fachkreise im Forstwesen

entspreche. Der Gesetzgeber habe somit selbst entschieden, dass ein Waldabstand

von 30 m im Regelfall anderen Anliegen vorgehe. Aus den – von der

Vorinstanz ohnehin nur vermuteten – Motiven der Stimmbürger lasse sich keine

Unverhältnismässigkeit oder Sachwidrigkeit der angefochtenen Festlegung

ableiten. Dass ein unüberbautes Grundstück überwiegend im Waldabstandsbereich

von 30 m liege, schaffe nicht von vornherein besondere Verhältnisse, die

ein Abweichen vom Normabstand erlaubten; andernfalls würde die Regel von § 66

Abs. 2 PBG aus den Angeln gehoben. Dass der Alsenwald bis auf Kat.-Nr. 01

von überbauten Grundstücken umgeben sei, lasse eine Abstandsreduktion zwar als

möglich erscheinen, begründe jedoch keine entsprechende Verpflichtung. Es

treffe zwar zu, dass die bestehenden Gebäude rund um den Alsenwald näher als 30 m

am Waldrand lägen. Auf der nördlichen Seite in Rüschlikon habe die Überbauung

den Waldrand geradezu "ausgefranselt" und damit seiner

landschaftlichen wie biologischen Funktion beraubt. Auf der südlichen Thalwiler

Seite würden alle Wohnhäuser durch die Alsenstrasse vom Waldrand getrennt;

einzig beim streitbetroffenen Grundstück wäre dies nicht der Fall. Die

Grundeigentümer hätten Kat.-Nr. 01 mit dem Risiko erworben, dass noch eine

Waldabstandslinie festgelegt werden müsse; auf eine Reduktion derselben unter

das gesetzliche Regelmass hätten sie nicht vertrauen dürfen. Eventuell hätte

das Baurekursgericht die Gemeinde nicht verbindlich anweisen dürfen, die

Waldabstandslinie auf Kat.-Nr. 01 in einem Abstand von 10 m zur

Waldgrenze zu ziehen. Weil vorliegend auch ein anderes Abstandsmass infrage

komme, seien die Voraussetzungen für eine gerichtliche Anordnung offensichtlich

nicht erfüllt.

Namens des Regierungsrats führt das Amt für

Raumentwicklung in seiner Beschwerdeantwort aus, das Baurekursgericht habe

zutreffend erkannt, dass der angestrebte Zweck des Waldschutzes in keinem

vernünftigen Verhältnis zur Belastung stehe, die den Grundeigentümern mit dem

ordentlichen Waldabstand zugemutet würde. Die Bestimmung von § 66 PBG gehe

über die bundesrechtlichen Mindestanforderungen hinaus; die den Gemeinden in Abs. 2

eingeräumte Interessenabwägung fliesse aus dem bei Eigentumsbeschränkungen

stets zu beachtenden Verhältnismässigkeitsprinzip. Im Vorprüfungsverfahren habe

das Amt für Landschaft und Natur, Abteilung Wald, der ursprünglich vom

Gemeinderat beantragten Waldabstandslinie von 10 m zugestimmt.

Die privaten Beschwerdegegner bringen vor, dass die

Gemeinden ihr Ermessen nach sachlichen Kriterien ausüben und insbesondere die

verschiedenen öffentlichen und privaten Interessen sachgerecht gewichten

müssten. Angesichts der geringen Grösse des Wäldchens, der Auswirkungen der

Waldabstandslinie auf die Überbaubarkeit von Kat.-Nr. 01 sowie der

besonderen Form und Topografie dieser Parzelle lägen besondere örtliche Verhältnisse

vor. Bei allen anderen Grundstücken im Bereich Alsen verlaufe die Waldabstandslinie

entlang der Verkehrsbaulinie. Weder wohnhygienische Gründe noch die mit dem

Waldabstand verfolgten Ziele stünden einem reduzierten Mass entgegen.

Schliesslich widerspräche die Festsetzung einer Waldabstandslinie von 30 m

der Rechtsgleichheit. Wie der Gemeinderat in seiner Weisung an die

Gemeindeversammlung vom 20. September 2012 dargelegt habe, gebe es

zahlreiche sachliche Gründe für das Mass von 10 m. Diese Gesichtspunkte

verdeutlichten, dass die ungleiche Behandlung von Kat.-Nr. 01 jeder vernünftigen

Planung widerspreche und dem Beschluss der Gemeindeversammlung offensichtlich

sachfremde Überlegungen zugrunde lägen.

5.4

Wie in E. 4

festgehalten, erlauben das Bundesrecht in Art. 17 WaG wie auch das kantonale

Recht in § 66 Abs. 2 PBG die vom Baurekursgericht für rechtens befundene

Waldabstandslinie von 10 m ab Waldgrenze. Die von der beschwerdeführenden

Gemeinde angeführten planerischen Überlegungen, die dem regulären Abstandsmass

von 30 m zugrunde liegen, tun deswegen nichts zur Sache, weil es hier

offenkundig um den Ausnahmefall von § 66 Abs. 2 PBG geht. Mit einer

Fläche von nur gerade 1'431 m² ist das Alsenwäldchen sehr klein; die

streitbetroffene Waldabstandslinie auf Kat.-Nr. 01 misst in einer Entfernung

von 30 m ab Waldgrenze gerade noch etwa 8 m; in einer Entfernung von 10 m

wären es rund 23 m. Im Entscheid VB.2010.00147 vom 15. Juli 2010 hat das

Verwaltungsgericht eine Waldabstandslinie von 50 m Länge als von

untergeordneter Tragweite gewürdigt, obwohl es dort um den Schutz eines viel

grösseren Waldgebiets ging. Unter diesen Umständen lässt sich nicht sagen, dass

dem von den Beschwerdeführern verfochtenen grösseren Waldabstand eine

wesentliche Bedeutung für Flora oder Fauna zukomme. Daran ändert auch die

Tatsache nichts, dass nördlich des Alsenwäldchens das teilweise bewaldete Areal

"Seewadel/Park im Grüene" liegt; denn diese Grünfläche ist durch

mindestens eine Zeile von Einfamilienhäusern sowie die Alsenstrasse unterbrochen.

Rings um die Waldparzelle schliessen sich auf dem südlichen Thalwiler wie auf

dem nördlichen Rüschliker Gebiet Wohnbauten an, sodass eine – planerisch

grundsätzlich erwünschte – Trennung der beiden Gemeinden nicht mehr realisiert

werden kann. Ähnlich wie im erwähnten Entscheid VB.2010.00147 sprechen wohnhygienische

Gründe hier nicht gegen eine Verkürzung des Waldabstands, denn der in der Wohnzone W1

liegende Teil des Grundstücks Kat.-Nr. 01 ist nach Süden ausgerichtet,

nach Osten geneigt und wird gut besonnt. Den

Beschwerdegegnern ist beizupflichten, dass der in Art. 1 Abs. 1 RPG

verankerte Grundsatz der haushälterischen Nutzung des Bodens dafür spricht, Bauzonen

auch tatsächlich zweckentsprechend zu nutzen; mit einer Waldabstandslinie von

30.

m würde eine Überbauung von Kat.-Nr. 01 ausgeschlossen. Zwar

trifft es zu, dass der Wortlaut von § 66 Abs. 2 PBG eine Gemeinde

nicht dazu anhält, beim Vorliegen von besonderen Verhältnissen den ordentlichen

Waldabstand von 30 m zu verkürzen. Weil sie jedoch ihre Planungsentscheide

auf die Grundsätze der Raumplanung, Zweckmässigkeit und Angemessenheit abzustimmen

hat (vorne E. 3), können besondere Verhältnisse sie zur Festlegung eines

verminderten Abstands verpflichten. Wie das Baurekursgericht unwidersprochen

festgehalten hat, reicht die Bebauung rund um das Wäldchen auf 10 m bis 12 m

an die Waldgrenze heran. Damit kommt der Rechtsgleichheit massgebende Bedeutung

zu. Angesichts der besonderen örtlichen Verhältnisse ist kein nennenswertes

öffentliches Interesse auszumachen, weshalb auf dem einzig noch unüberbauten

Grundstück Kat.-Nr. 01 ein grösserer Abstand von 30 m festgesetzt

werden müsste. Dabei tut nichts zur Sache, welche Überlegungen die Gemeindeversammlung

letztlich zur angefochtenen Festlegung bewogen haben. Umgekehrt besteht ein

sehr gewichtiges Interesse der Eigentümer von Kat.-Nr. 01 an der baulichen

Nutzung der Parzelle, die offenkundig nur mit einem Waldabstand von höchstens

15.

m möglich ist. Vor dem Hintergrund der Äusserungen der Behörden zur

Überbaubarkeit des Grundstücks Kat.-Nr. 01 mussten die Eigentümer nicht

von der Unüberbaubarkeit ihrer Parzelle ausgehen. Keine Bedeutung kommt demgegenüber

dem rein faktischen Interesse der privaten Beschwerdeführenden zu, dass die

Verhinderung einer Überbauung von Kat.-Nr. 01 ihnen die Erhaltung einer

kleinen Grünfläche brächte. Aus diesen Gründen hat das Baurekursgericht – wie

auch der Regierungsrat im Nichtgenehmigungsentscheid – die Waldabstandslinie

mit einem Abstand von 30 m zum Waldrand mit gutem Grund aufgehoben.

5.5

Zu prüfen bleibt, ob das Baurekursgericht die Gemeinde

Thalwil dazu einladen durfte, die Waldabstandslinie auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01

im Abstand von 10 m festzusetzen, oder ob es die Sache zur näheren Prüfung

eines gesetzeskonformen Abstandsmasses an die Gemeinde hätte zurückweisen

müssen. Der Rekurs ist grundsätzlich reformatorischer Natur; die Rekursinstanz

fällt somit bei gänzlicher oder teilweiser Gutheissung des Rechtsmittels einen

neuen Entscheid (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbem. zu §§ 19–28a

N 14; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 36). Angesichts der

Tatsache, dass der zuständigen Behörde im Fall eines Planungsentscheids, der

von einer Rechtsmittelinstanz aufgehoben wird, regelmässig ein gewisser

Ermessensspielraum für eine gesetzeskonforme Festlegung zusteht, bildet ein

reformatorischer Rekursentscheid die Ausnahme; vielmehr wird die Sache für die

Neufestsetzung im Sinn der Erwägungen der Rechtsmittelinstanz an die Gemeinde

zurückgewiesen. Im vorliegenden Fall besteht allerdings die Besonderheit, dass

der Gemeinde Thalwil – entgegen ihrer nicht näher begründeten Auffassung – praktisch

kein Spielraum für die Festlegung eines anderen Abstands als eines solchen von

10.

m verbleibt. Wie gesagt geht es um eine örtlich eng begrenzte

Festlegung auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 und somit um einen

Sondernutzungsplan von sehr bescheidener Tragweite. Die umliegenden Gebäude

reichen bis auf 10 m an den Waldrand, weshalb die Rechtsgleichheit für

einen solchen Waldabstand auch im streitbetroffenen Bereich spricht. Für das

von ihr angeführte Abstandsmass von 15 m hat die Gemeinde Thalwil – vor

dem Hintergrund der besonderen örtlichen Verhältnisse – keine sachlichen Gründe

genannt. Dass sich die Grundeigentümer vor der Gemeindeversammlung im Sinn

eines Kompromisses damit abgefunden haben sollen, tut nichts zur Sache. Bereits

im Rahmen der Vorprüfung hat sich das Amt für Landschaft und Natur ebenfalls

für eine Waldabstandslinie von 10 m ausgesprochen, was der Regierungsrat

im Nichtgenehmigungsentscheid vom 6. November 2013 bestätigt hat. Unter

diesen Umständen erscheint es nicht nur zulässig, sondern unter dem Aspekt der

Verfahrensökonomie, der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens sogar sinnvoll,

dass das Baurekursgericht reformatorisch entschieden hat. Denn eine Rückweisung

der Sache an die Gemeinde Thalwil hätte die Tür zu weiteren Rechtsgängen über

eine raumplanerisch unbedeutende Differenz geöffnet.

6.

Diese Erwägungen führen zur

Abweisung der Beschwerden VB.2013.00320 und VB.2013.00321 gegen den Entscheid

des Baurekursgerichts. Die Beschwerden VB.2013.00828 und VB.2014.00101 gegen

den Nichtgenehmigungsentscheid des Regierungsrats sind damit gegenstandslos

geworden (vgl. E. 1).

7.

Bei diesem Prozessausgang

unterliegen die privaten Beschwerdeführenden und die Gemeinde Thalwil. Es

erscheint angemessen, ihnen die Kosten je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1

in Verbindung mit §§ 13 Abs. 2 und 14 VRG). Eine Parteientschädigung

muss ihnen von vornherein versagt bleiben; vielmehr sind sie zu verpflichten,

den privaten Beschwerdegegnern eine solche Vergütung im angemessenen Betrag von

insgesamt Fr. 3'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

Die Beschwerden

VB.2013.00828 und VB.2014.00101 werden als gegenstandslos geworden

abgeschrieben;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerden VB.2013.00320 und VB.2013.00321 werden abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 340.-- Zustellkosten,

Fr. 8'340.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zur Hälfte der Gemeinde Thalwil sowie zur Hälfte, nämlich

je zu einem Sechstel, den privaten Beschwerdeführenden, je unter solidarischer

Haftung für die Hälfte, auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführenden werden im gleichen Verhältnis verpflichtet, den privaten Beschwerdegegnern

eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- (inkl. MWSt) zu

bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …