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Entscheid

VB.2013.00328

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00328

9. Dezember 2013Deutsch7 min

(URT.2013.15836)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2.

Abteilung

VB.2013.00328

Urteil

der 2. Kammer

vom 9. Dezember 2013

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin

Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber

Dirk Andres.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1986, Staatsangehöriger der Republik Serbien heiratete am 29. Juli

2008 in Serbien die Schweizer Staatsangehörige C, geboren 1990.

Am 27. Januar 2010 reiste er in die Schweiz ein und

erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der

Ehegattin.

B. Mit

rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts D vom 28. März 2011 wurden A und C

auf gemeinsames Begehren vom 9. Februar 2010 hin geschieden. Allerdings

bestreitet der Beschwerdeführer diese Scheidung.

Gemäss Schreiben von A vom 22. Februar 2012 wurde

die eheliche Gemeinschaft spätestens im März 2011 aufgegeben, er sei

ausgezogen. Dies wird von C bestätigt.

C. Am 3. Januar

2012 stellte A das Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Dieses

wurde mit Verfügung vom 11. Juni 2012 abgewiesen, da die eheliche Gemeinschaft

zwischen A und C definitiv aufgegeben worden sei und weder eine Ehegemeinschaft

von mehr als drei Jahren bestanden habe noch wichtige Gründe vorgelegen hätten,

welche einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz gerechtfertigt hätten.

Erwägungen

II.

Einen gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies die

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 22. März 2013 ab.

III.

Mit Eingabe vom 24. April 2013 liess A innert

Frist beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte sinngemäss, die

Verfügung der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion sei aufzuheben. Da die

Beschwerdeschrift nicht unterzeichnet war, wurde A eine Nachfrist zu deren

Verbesserung gesetzt. Innert Frist ging die unterschriebene Beschwerdeschrift

ein.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf

eine Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt innert Frist

nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung, und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit

des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20

Abs. 1 lit. a und b Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

Vorliegend ist unbestritten, dass das

eheliche Zusammenleben des Beschwerdeführers und C im März 2011 aufgegeben

worden ist. Damit liegt kein Zusammenwohnen im Sinn von Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]) vor,

weshalb sich der Beschwerdeführer nicht auf diesen Artikel als

Anspruchsgrundlage für eine Aufenthaltsbewilligung stützen kann.

3.

3.1

Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht nicht,

wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die

Familiengemeinschaft weiterbesteht (Art. 49 AuG).

Wichtige Gründe können insbesondere durch

berufliche Verpflichtungen oder durch eine vorübergehende Trennung wegen

erheblicher familiärer Probleme entstehen (Art. 76 der Verordnung vom

24.

Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]).

Obwohl Art. 49 AuG nur von Familiengemeinschaft

spricht, bezieht dieser sich auch auf die Ehegemeinschaft. Letztere besteht,

sofern eine tatsächlich gelebte, eheliche Beziehung und ein gegenseitiger Ehewille,

welcher an den Bestand der Ehe glaubt und an ihr festhält, vorliegt (Esther S. Amstutz in: Martina Caroni/Thomas

Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 49 Rz. 29).

3.2

Sowohl die in Serbien durchgeführte Scheidung als

auch das Schreiben vom 27. Januar 2012 machen deutlich, dass C die Ehe mit

dem Beschwerdeführer als beendet ansieht. Wie dem Schreiben vom 22. Februar 2012 zu entnehmen ist, ist dies auch dem Beschwerdeführer

bewusst. So äussert er noch die Vermutung C erwarte von ihrem neuen Mann ein

Kind. Dass er, wie er in der Beschwerdeschrift anführen lässt, seine Ehe

dennoch als nicht definitiv gescheitert ansieht, die Scheidung als nicht

korrekt durchgeführt betrachtet und auf eine Rückkehr von C hofft, ändert

nichts daran, dass aus dem Vorgebrachten in keiner Weise auf einen Ehewillen

von Seiten C's geschlossen werden kann.

Da vorliegend somit keine Ehegemeinschaft zwischen dem

Beschwerdeführer und C mehr besteht, kann offen bleiben, ob wichtige Gründe für

getrennte Wohnorte bestehen. Der Beschwerdeführer kann sich nicht auf Art. 49

AuG berufen. Es ist faktisch von einer definitiven Auflösung

der Ehegemeinschaft auszugehen, womit zu prüfen ist, ob ein Anspruch auf Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 AuG besteht.

4.

4.1

Vorliegend dauerte das eheliche Zusammenleben in

der Schweiz unbestrittenermassen keine drei Jahre, womit sich der

Beschwerdeführer nicht auf Art. 50 Abs. 1

lit. a AuG berufen kann. Es bleibt somit

abzuklären, ob wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt des

Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG).

Wichtige Gründe können gemäss Art. 50

Abs. 2 AuG namentlich vorliegen, wenn die

Ehegattin oder der Ehegatte Opfer von ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus

freiem Willen geschlossen wurde oder die soziale Wiedereingliederung im

Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Ein wichtiger Grund kann sich aber

auch aus anderen Umständen oder Aspekten im In- oder Heimatland der betroffenen

Person ergeben. Die in Art. 31 VZAE erwähnten

Gesichtspunkte können bei der entsprechenden Wertung eine Rolle spielen, auch

wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall begründen. Hat

der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur

Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht

begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen

Probleme stellt.

4.2

Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen

keinen persönlichen nachehelichen Härtefall zu begründen. Die Ehe zwischen dem

Beschwerdeführer und C bestand auch unter Berücksichtigung des Ehelebens in

Serbien nicht länger als drei Jahre, was eine kurze

Dauer ist. Das Verhalten von C ihm gegenüber mag rücksichtlos gewesen sein und

die Umstände der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft für ihn dementsprechend schwer

zu akzeptieren. Aus aufenthaltsrechtlicher Sicht kann er

daraus jedoch nichts für sich ableiten. Der negative Verlauf seiner Ehe

unterscheidet sich nicht in erheblichem Masse vom Scheitern anderer Ehen. Auch

das Wegfallen einer Finanzierungsmöglichkeit für die Therapie der Krankheit

seines Vaters, so gravierend diese auch sein mag,

stellt keinen persönlichen nachehelichen Härtefall dar, betrifft sie den

Beschwerdeführer doch nur mittelbar (VGr, 2. Oktober

2013, VB.2013.00349, E. 2.3.7). Zusätzlich ist in

diesem Zusammenhang anzumerken, dass der Beschwerdeführer nicht alle Mittel aus

seinem Erwerbseinkommen in der Schweiz für die Therapie seines Vaters

aufwendete. So leistete sich der Beschwerdeführer gemäss Kauf- und

Finanzierungsvertrag mit der E AG immerhin einen Occasion Mercedes für Fr. 31'658.30. Dass er einen makellosen Leumund, immer gearbeitet und

ein gutes Zeugnis vom Arbeitgeber hat sowie sich aktiv und intensiv um seine

Integration bemüht, entspricht den üblichen

Erwartungen und vermag ebenfalls keinen Härtefall zu begründen. Der

Beschwerdeführer hält sich unbestrittenermassen erst seit einer kurzen Dauer,

nämlich seit Januar 2010, in der Schweiz auf. Er ist als fast 24-Jähriger in die Schweiz gekommen und hat somit den weitaus grössten

Teil, insbesondere seine lebensprägenden Jahre, in Serbien verbracht. Die

Beziehung zur Schweiz ist noch nicht besonders eng. Die erneute Integration im

Herkunftsland dürfte also keine besonderen Probleme mit sich bringen. Eine

Rückkehr ins Heimatland ist zumutbar.

Damit hat der Beschwerdeführer keinen

Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG.

5.

Schliesslich liegt der Entscheid der

Vorinstanz auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens. Es bestehen keine

Hinweise dafür, dass sie ihr Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt

haben soll. Vielmehr hat sie in Anwendung von Art. 96 Abs. 1 AuG alle

rechtserheblichen Kriterien berücksichtigt und die Verweigerung einlässlich begründet.

Eine über das Übliche hinausgehende Integration der Beschwerdeführerin besteht

nicht.

Die Beschwerde ist abzuweisen

6.

Da der Beschwerdeführer unterliegt, sind

ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 i. V. m § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG)

angefochten werden, soweit der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine

fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht. Andernfalls kann lediglich die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der

Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.- Zustellkosten,

Fr. 2'060.- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …