VB.2013.00328
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00328
9. Dezember 2013Deutsch7 min
(URT.2013.15836)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2013.00328
Urteil
der 2. Kammer
vom 9. Dezember 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Dirk Andres.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1986, Staatsangehöriger der Republik Serbien heiratete am 29. Juli
2008 in Serbien die Schweizer Staatsangehörige C, geboren 1990.
Am 27. Januar 2010 reiste er in die Schweiz ein und
erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der
Ehegattin.
B. Mit
rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts D vom 28. März 2011 wurden A und C
auf gemeinsames Begehren vom 9. Februar 2010 hin geschieden. Allerdings
bestreitet der Beschwerdeführer diese Scheidung.
Gemäss Schreiben von A vom 22. Februar 2012 wurde
die eheliche Gemeinschaft spätestens im März 2011 aufgegeben, er sei
ausgezogen. Dies wird von C bestätigt.
C. Am 3. Januar
2012 stellte A das Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Dieses
wurde mit Verfügung vom 11. Juni 2012 abgewiesen, da die eheliche Gemeinschaft
zwischen A und C definitiv aufgegeben worden sei und weder eine Ehegemeinschaft
von mehr als drei Jahren bestanden habe noch wichtige Gründe vorgelegen hätten,
welche einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz gerechtfertigt hätten.
Erwägungen
II.
Einen gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 22. März 2013 ab.
III.
Mit Eingabe vom 24. April 2013 liess A innert
Frist beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte sinngemäss, die
Verfügung der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion sei aufzuheben. Da die
Beschwerdeschrift nicht unterzeichnet war, wurde A eine Nachfrist zu deren
Verbesserung gesetzt. Innert Frist ging die unterschriebene Beschwerdeschrift
ein.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf
eine Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt innert Frist
nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung, und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit
des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20
Abs. 1 lit. a und b Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
Vorliegend ist unbestritten, dass das
eheliche Zusammenleben des Beschwerdeführers und C im März 2011 aufgegeben
worden ist. Damit liegt kein Zusammenwohnen im Sinn von Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]) vor,
weshalb sich der Beschwerdeführer nicht auf diesen Artikel als
Anspruchsgrundlage für eine Aufenthaltsbewilligung stützen kann.
3.
3.1
Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht nicht,
wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die
Familiengemeinschaft weiterbesteht (Art. 49 AuG).
Wichtige Gründe können insbesondere durch
berufliche Verpflichtungen oder durch eine vorübergehende Trennung wegen
erheblicher familiärer Probleme entstehen (Art. 76 der Verordnung vom
24.
Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]).
Obwohl Art. 49 AuG nur von Familiengemeinschaft
spricht, bezieht dieser sich auch auf die Ehegemeinschaft. Letztere besteht,
sofern eine tatsächlich gelebte, eheliche Beziehung und ein gegenseitiger Ehewille,
welcher an den Bestand der Ehe glaubt und an ihr festhält, vorliegt (Esther S. Amstutz in: Martina Caroni/Thomas
Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 49 Rz. 29).
3.2
Sowohl die in Serbien durchgeführte Scheidung als
auch das Schreiben vom 27. Januar 2012 machen deutlich, dass C die Ehe mit
dem Beschwerdeführer als beendet ansieht. Wie dem Schreiben vom 22. Februar 2012 zu entnehmen ist, ist dies auch dem Beschwerdeführer
bewusst. So äussert er noch die Vermutung C erwarte von ihrem neuen Mann ein
Kind. Dass er, wie er in der Beschwerdeschrift anführen lässt, seine Ehe
dennoch als nicht definitiv gescheitert ansieht, die Scheidung als nicht
korrekt durchgeführt betrachtet und auf eine Rückkehr von C hofft, ändert
nichts daran, dass aus dem Vorgebrachten in keiner Weise auf einen Ehewillen
von Seiten C's geschlossen werden kann.
Da vorliegend somit keine Ehegemeinschaft zwischen dem
Beschwerdeführer und C mehr besteht, kann offen bleiben, ob wichtige Gründe für
getrennte Wohnorte bestehen. Der Beschwerdeführer kann sich nicht auf Art. 49
AuG berufen. Es ist faktisch von einer definitiven Auflösung
der Ehegemeinschaft auszugehen, womit zu prüfen ist, ob ein Anspruch auf Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 AuG besteht.
4.
4.1
Vorliegend dauerte das eheliche Zusammenleben in
der Schweiz unbestrittenermassen keine drei Jahre, womit sich der
Beschwerdeführer nicht auf Art. 50 Abs. 1
lit. a AuG berufen kann. Es bleibt somit
abzuklären, ob wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt des
Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG).
Wichtige Gründe können gemäss Art. 50
Abs. 2 AuG namentlich vorliegen, wenn die
Ehegattin oder der Ehegatte Opfer von ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus
freiem Willen geschlossen wurde oder die soziale Wiedereingliederung im
Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Ein wichtiger Grund kann sich aber
auch aus anderen Umständen oder Aspekten im In- oder Heimatland der betroffenen
Person ergeben. Die in Art. 31 VZAE erwähnten
Gesichtspunkte können bei der entsprechenden Wertung eine Rolle spielen, auch
wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall begründen. Hat
der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur
Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht
begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen
Probleme stellt.
4.2
Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen
keinen persönlichen nachehelichen Härtefall zu begründen. Die Ehe zwischen dem
Beschwerdeführer und C bestand auch unter Berücksichtigung des Ehelebens in
Serbien nicht länger als drei Jahre, was eine kurze
Dauer ist. Das Verhalten von C ihm gegenüber mag rücksichtlos gewesen sein und
die Umstände der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft für ihn dementsprechend schwer
zu akzeptieren. Aus aufenthaltsrechtlicher Sicht kann er
daraus jedoch nichts für sich ableiten. Der negative Verlauf seiner Ehe
unterscheidet sich nicht in erheblichem Masse vom Scheitern anderer Ehen. Auch
das Wegfallen einer Finanzierungsmöglichkeit für die Therapie der Krankheit
seines Vaters, so gravierend diese auch sein mag,
stellt keinen persönlichen nachehelichen Härtefall dar, betrifft sie den
Beschwerdeführer doch nur mittelbar (VGr, 2. Oktober
2013, VB.2013.00349, E. 2.3.7). Zusätzlich ist in
diesem Zusammenhang anzumerken, dass der Beschwerdeführer nicht alle Mittel aus
seinem Erwerbseinkommen in der Schweiz für die Therapie seines Vaters
aufwendete. So leistete sich der Beschwerdeführer gemäss Kauf- und
Finanzierungsvertrag mit der E AG immerhin einen Occasion Mercedes für Fr. 31'658.30. Dass er einen makellosen Leumund, immer gearbeitet und
ein gutes Zeugnis vom Arbeitgeber hat sowie sich aktiv und intensiv um seine
Integration bemüht, entspricht den üblichen
Erwartungen und vermag ebenfalls keinen Härtefall zu begründen. Der
Beschwerdeführer hält sich unbestrittenermassen erst seit einer kurzen Dauer,
nämlich seit Januar 2010, in der Schweiz auf. Er ist als fast 24-Jähriger in die Schweiz gekommen und hat somit den weitaus grössten
Teil, insbesondere seine lebensprägenden Jahre, in Serbien verbracht. Die
Beziehung zur Schweiz ist noch nicht besonders eng. Die erneute Integration im
Herkunftsland dürfte also keine besonderen Probleme mit sich bringen. Eine
Rückkehr ins Heimatland ist zumutbar.
Damit hat der Beschwerdeführer keinen
Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG.
5.
Schliesslich liegt der Entscheid der
Vorinstanz auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens. Es bestehen keine
Hinweise dafür, dass sie ihr Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt
haben soll. Vielmehr hat sie in Anwendung von Art. 96 Abs. 1 AuG alle
rechtserheblichen Kriterien berücksichtigt und die Verweigerung einlässlich begründet.
Eine über das Übliche hinausgehende Integration der Beschwerdeführerin besteht
nicht.
Die Beschwerde ist abzuweisen
6.
Da der Beschwerdeführer unterliegt, sind
ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 i. V. m § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG)
angefochten werden, soweit der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht. Andernfalls kann lediglich die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der
Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.- Zustellkosten,
Fr. 2'060.- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …