VB.2013.00329
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00329
20. Juni 2013Deutsch12 min
(URT.2013.15317)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2013.00329
Urteil
des Einzelrichters
vom 20. Juni 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin
Michèle Babst.
In Sachen
1.
A,
vertreten durch B,
2.
B,
beide vertreten durch C,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Strafvollzug,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A war im Rahmen einer vom Jugendgericht D angeordneten
Unterbringung vom 17. Mai 2008 bis zum 10. April 2012 bei einer
Pflegefamilie platziert. Mit Verfügungen vom 7. Dezember 2012 setzte die
Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich die Beiträge von A und dessen Vater B
an die Massnahmevollzugskosten auf monatlich je Fr. 487.- bzw.
Fr. 400.- fest.
Erwägungen
II.
B und A, beide
vertreten durch C, rekurrierten dagegen am 21. Januar 2013 bei der Direktion
der Justiz und des Innern und beantragten die
Aufhebung der Verfügung der Oberjugendanwaltschaft. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragten sie die Zustellung der herangezogenen Akten zur
Einsichtnahme sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Der Vertreter C ersuchte mit Eingabe vom
10.
März 2013 unter anderem um Erstreckung der Replikfrist sowie um
vorgängigen Entscheid über den Antrag um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
Mit Zwischenverfügung vom 13. März
2013.
wies die Direktion der Justiz und des Innern die Gesuche von A und B um
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Rekursverfahren ab.
Sie erstreckte die Frist für die Erstattung der (freigestellten) Replik
letztmals bis am 8. April 2013. Die Gesuche um Zustellung der Akten wies
die Direktion der Justiz und des Innern ab.
III.
Am 29. April
2013.
erhob B für sich und seinen Sohn A, wiederum vertreten durch C, Beschwerde beim Verwaltungsgericht und
beantragte die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung der Direktion der Justiz
und des Innern vom 13. März 2013 und die Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das Rekursverfahren. Zudem sei die Vorinstanz anzuweisen, den
Beschwerdeführern (bzw. ihrem Rechtsbeistand) die Prozessakten zur
Einsichtnahme zuzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten
sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Sowohl die Direktion der Justiz und des Inneren als auch
die Oberjugendanwaltschaft beantragten mit Eingabe vom 22. bzw. 23. Mai
2013.
die Abweisung der Beschwerde. B und A liessen sich innert Frist nicht mehr
dazu vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Zwischenentscheide sind mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde anfechtbar,
wenn das Gericht in der Sache selbst zuständig ist (§ 44 Abs. 3 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Die vorliegende
Streitigkeit betrifft in der Hauptsache eine Beitragsfestsetzung der Eltern an
die Massnahmevollzugskosten. Da das Verwaltungsgericht gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG zur Behandlung
der Beschwerde in der Hauptsache zuständig wäre, ist es dies auch für die
Beurteilung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 19). Die Behandlung
von Beschwerden betreffend den Justizvollzug nach dem Straf- und
Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006 (StJVG) fällt gemäss § 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG grundsätzlich in die einzelrichterliche
Zuständigkeit.
1.2
Nach
§ 41 Abs. 3 und § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit
Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG) sind Zwischenentscheide insbesondere dann selbständig
anfechtbar, wenn sie für die Betroffenen einen Nachteil zur Folge haben, der
sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt. Diese Voraussetzung ist
bei der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege in der Regel zu bejahen (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 48 N. 6 f., § 19 N. 49, § 56 N. 13).
Keinen im
Endentscheid nicht wiedergutzumachenden Nachteil hat nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts dagegen die Einschränkung der Akteneinsicht (BGr,
19.
Dezember 2006, 1P.695/2006, E. 2.1). Die Vorinstanz hat zwar die
Gesuche um Zustellung der Akten abgewiesen, dabei jedoch darauf hingewiesen,
dass die Akten nach Voranmeldung vor Ort eingesehen werden können. Ein
allenfalls aus der verweigerten Aktenzustellung entstandener Nachteil kann mit
dem Endentscheid angefochten werden. Auf die entsprechende Rüge ist daher nicht
einzutreten.
1.3
Noch
nicht entschieden hat die Vorinstanz über das Gesuch der Beschwerdeführer um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Dieses wird im Endentscheid
behandelt. Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was
Gegenstand des angefochtenen Entscheids war bzw. nach richtiger
Gesetzesanwendung hätte sein sollen (vgl. RB 1983 Nr. 5). Es
ist grundsätzlich zulässig, erst zusammen mit dem Sachentscheid über das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege zu befinden (BGr, 20. April 2011, 2D_3/2011
E. 2.4; 8. Juli 2009; 9C_463/2009, E. 3.3.2 f.), zumal die
Vorinstanz keine Kostenvorschüsse erhoben hatte. Die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung ist daher ebenfalls nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens.
1.4
Auch wenn die Beschwerdeführer die vollumfängliche Aufhebung der
Verfügung vom 13. März 2013 beantragen, ist davon die Gewährung der
Fristerstreckung nicht erfasst. Diesbezüglich fehlt es den Beschwerdeführern an
der formellen Beschwer, da sie mit diesem Anliegen vor der Vorinstanz nicht
unterlagen.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführenden verlangen generell die Durchführung eines fairen Verfahrens,
insbesondere die Gewährung des rechtlichen Gehörs und die Durchführung einer
mündlichen und öffentlichen Verhandlung sowie die öffentliche Verkündung des Entscheids.
2.2
Die
Beschwerdeantwort sowie die Vernehmlassung der Vorinstanz wurden den Beschwerdeführern
zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt; damit ist ihr Replikrecht gewahrt
worden.
2.3
Nach
§ 59 Abs. 1 VRG können das Verwaltungsgericht, dessen Vorsitzende
oder die Einzelrichter von Amts wegen oder auf Antrag der Parteien eine
mündliche Verhandlung anordnen, anlässlich derer eine Anhörung der Parteien
stattfinden würde. Unter Vorbehalt der sich aus Art. 6 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergebenden Anforderungen haben die
Beteiligten grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf eine solche Verhandlung,
sofern die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel eine hinreichende
Entscheidungsgrundlage bieten, auch nicht im Rahmen des rechtlichen Gehörs (vgl.
Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A.,
Zürich etc. 2006, Rz. 1682). Auch aus Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) fliesst kein Anspruch auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 59 N. 1 ff.).
Nach Art. 6 Abs. 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten
in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine
gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage in einem fairen Verfahren,
öffentlich verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden.
Abzustellen ist auf die vorliegende Streitigkeit bezüglich Nichtgewährung des
unentgeltlichen Rechtsbeistands. Verfahren um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands fallen mangels Entscheidung in der Sache selbst nicht in den
Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 EMRK (Jens Meyer-Ladewig, EMRK
Handkommentar, 3. A., Baden-Baden 2011, Art. 6 N. 13
und 18; Kölz/Bosshart/Röhl, § 59 N. 6; RB 1997 Nr. 16). Im
Dispositiv
Rahmen der Anfechtung des Zwischenentscheids besteht demnach vorliegend kein
Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung sowie kein
Anspruch auf öffentliche Verkündung des Entscheids. Da sich der für den
Entscheid massgebliche Sachverhalt rechtsgenügend aus den Akten ergibt, ist
folglich von der Ansetzung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.
3.
3.1 Die
Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe ihnen die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
zu Unrecht nicht gewährt. Die finanzielle Belastung durch die Beiträge an die
Massnahmevollzugskosten stelle eine existenzgefährdende finanzielle Belastung
für die Beschwerdeführer dar. Die Angelegenheit weise rechtliche Schwierigkeiten
auf, weshalb sich der gesundheitlich angeschlagene Beschwerdeführer 2 mit
einer handwerklichen Ausbildung nicht selbst genügend verteidigen könne. Der
minderjährige Beschwerdeführer 1 habe ebenso Anspruch auf eine Rechtsvertretung,
da er seine Interessen auf sich alleine gestellt nicht zu wahren vermöge.
3.2 Die
Vorinstanz führte dagegen aus, dass die zu leistenden Beiträge an die Massnahmenvollzugskosten
für die Beschwerdeführer durchaus belastend sein mögen, jedoch nicht den Grad
einer schweren Betroffenheit erreichten. Zudem erweise sich das Verfahren in
rechtlicher Hinsicht nicht als derart kompliziert, dass die Beschwerdeführer
eines Rechtsbeistands bedürften. Den Streitpunkt des Verfahrens bildeten die
finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführer, wozu auch rechtsunkundige
Personen in genügender Weise selber Einwände vorbringen könnten.
3.3 Parteien,
denen die nötigen Mittel fehlen, deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheinen und die nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu
wahren, haben gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG Anspruch auf die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Die Vorschrift konkretisiert
den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf einen unentgeltlichen
Rechtsvertreter, der stets dann zum Tragen kommt, soweit es zur Wahrung der
Rechte einer Verfahrenspartei notwendig ist (Art. 29 Abs. 3 BV). Bei
gravierenden Massnahmen wie einer Zwangsmedikation oder dem Entzug der Obhut
über das eigene Kind kann sich die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
allein aus der besonderen Schwere des Eingriffs in geschützte Rechtspositionen
ergeben (vgl. BGE 130 I 180 E. 2.2 und 128 I 225 E. 2.5.2 je mit
Hinweisen, auch zum Folgenden). Wenn keine derart schwerwiegende Anordnung
angefochten wurde, ist die Notwendigkeit einer Rechtsvertretung stets anhand
des konkreten Einzelfalls zu prüfen. Zuerst muss dabei in Betracht gezogen
werden, inwieweit das im jeweiligen Fall anstehende Verfahren für die Parteien
aufgrund seines Gegenstands und der damit zusammenhängenden
materiell-rechtlichen Fragen, des Prozess- oder des Beweisrechts in rechtlicher
und tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten bereiten könnte. Danach ist eine
Einschätzung erforderlich, ob der Gesuchsteller aufgrund seiner individuellen
Situation auch ohne Rechtsvertretung in der Lage ist bzw. sein wird, das
Verfahren in zumutbarer Weise zu bewältigen. Je nach den Umständen des konkret
zu beurteilenden Einzelfalls können die bestehenden persönlichen Verhältnisse,
fehlende juristische Kenntnisse, sprachliche Schwierigkeiten, Überforderung
oder die aufgrund anderer Faktoren fehlende Fähigkeit, sich im Verfahren
zurechtzufinden, für eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung sprechen (VGr,
26. Juli 2012, VB.2012.00377, E. 3.2).
3.4 Gegenstand
des Rekursverfahrens ist die Festsetzung des Beitrags der Beschwerdeführer an
die Unterbringung des Beschwerdeführers 1. Die Beiträge in Höhe von
monatlich je Fr. 487.- bzw. Fr. 400.- können zwar für die Betroffenen
durchaus eine Belastung darstellen, indessen liegt dadurch kein derart schwerer
Eingriff in ihre Rechtsstellung vor, dass eine anwaltliche Vertretung schon
allein deshalb geboten wäre. Zudem stellen sich im Rekursverfahren auch keine
komplexen Rechtsfragen. Ob die gesetzliche Grundlage für die Erhebung der
Beiträge fehlt, wie von den Beschwerdeführenden gerügt wird, wird von der
Rechtsmittelinstanz von Amts wegen geprüft. Daneben sind im Rekursverfahren die
finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführer zu prüfen. Die Darlegung der
persönlichen und finanziellen Verhältnisse ist den Betroffenen in der Regel
ohne anwaltliche Vertretung möglich und zumutbar (vgl. VGr, 7. Februar 2012,
VB.2012.00007, E. 4.3; 15. November 2007, VB.2007.00423 E. 5.4).
Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer 2 diese
Vorbringen für sich und seinen Sohn nicht vornehmen könnte. Somit stellen sich
keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten, womit der
Beizug einer Rechtsverbeiständung nicht notwendig erscheint.
Zudem ist festzuhalten, dass es an der Mittellosigkeit der
Beschwerdeführenden und damit an einer Grundvoraussetzung zur Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsvertretung fehlt (dazu sogleich E. 4.3).
Die Vorinstanz hat damit das Gesuch um Bestellung der
unentgeltlichen Rechtsvertretung zu Recht abgewiesen.
4.
4.1 Zusammenfassend
erweisen sich die Einwände der Beschwerdeführer als unbegründet. Somit ist die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
4.2 Gemäss dem
Verfahrensausgang sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführer je zur
Hälfte, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag, aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 14 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen damit nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.3 Die
Beschwerdeführer beantragen auch für das vorliegende Verfahren die Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung. Sie machen geltend,
dass der Beschwerdeführer 2 mit der IV-Rente und der
Erwerbsunfähigkeitsrente nicht in der Lage sei, Verfahrens- und Anwaltskosten zu
tragen. Der Beschwerdeführer 1 verfüge über Vermögenswerte, die indessen
in Liegenschaften gebunden seien.
Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist,
wer die erforderlichen Verfahrenskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene
Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Bedarfs für sich und seine
Familie benötigt. Um die Bedürftigkeit der Gesuch stellenden Person beurteilen
zu können, ist dem anrechenbaren Einkommen der erforderliche Notbedarf
gegenüberzustellen. Dabei ist grundsätzlich vom betreibungsrechtlichen
Existenzminimum auszugehen, wobei die individuellen Umstände zu beachten sind (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 16 N. 24 ff.). Zusätzlich zum anrechenbaren Einkommen sind die
vorhandenen und realisierbaren Vermögenswerte zu berücksichtigen, soweit sie
einen "Notgroschen" übersteigen.
Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführer
nicht mittellos sind: Die Oberjugendanwaltschaft hat in der Verfügung vom
7. Dezember 2012 das betreibungsrechtliche Existenzminimum des
Beschwerdeführers 2 für die Zeit ab dem 3. September 2012 berechnet.
Verglichen mit den Einkünften ergab sich zu diesem Zeitpunkt ein Überschuss von
Fr. 484.-. Es ist nicht ersichtlich, und wird auch nicht geltend gemacht,
dass sich daran etwas verändert hätte. Vielmehr lässt sich den Akten entnehmen,
dass der Beschwerdeführer 2 Miteigentümer einer unverschuldeten
Liegenschaft ist. Der Beschwerdeführer 1 verfügte gemäss
Beistandschaftsbericht vom 28. Juni 2011 über ein Reinvermögen in Höhe von
Fr. 586'999.-, davon über Fr. 200'000.- in Wertschriften und
Bankguthaben, was von den Beschwerdeführern nicht bestritten wurde. Demnach
fehlt es am Nachweis der Mittellosigkeit, weshalb die Gesuche um unentgeltliche
Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abzuweisen
sind.
5.
Hinzuweisen bleibt darauf, dass Zwischenentscheide – wie der
vorliegende – nach Art. 93 Abs. 1 BGG vor Bundesgericht nur dann
anfechtbar sind, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
Die Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands werden abgewiesen;
und erkennt:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 900.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:…