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Entscheid

VB.2013.00329

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00329

20. Juni 2013Deutsch12 min

(URT.2013.15317)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3.

Abteilung

VB.2013.00329

Urteil

des Einzelrichters

vom 20. Juni 2013

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin

Michèle Babst.

In Sachen

1.

A,

vertreten durch B,

2.

B,

beide vertreten durch C,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Strafvollzug,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A war im Rahmen einer vom Jugendgericht D angeordneten

Unterbringung vom 17. Mai 2008 bis zum 10. April 2012 bei einer

Pflegefamilie platziert. Mit Verfügungen vom 7. Dezember 2012 setzte die

Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich die Beiträge von A und dessen Vater B

an die Massnahmevollzugskosten auf monatlich je Fr. 487.- bzw.

Fr. 400.- fest.

Erwägungen

II.

B und A, beide

vertreten durch C, rekurrierten dagegen am 21. Januar 2013 bei der Direktion

der Justiz und des Innern und beantragten die

Aufhebung der Verfügung der Oberjugendanwaltschaft. In verfahrensrechtlicher

Hinsicht beantragten sie die Zustellung der herangezogenen Akten zur

Einsichtnahme sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Der Vertreter C ersuchte mit Eingabe vom

10.

März 2013 unter anderem um Erstreckung der Replikfrist sowie um

vorgängigen Entscheid über den Antrag um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege.

Mit Zwischenverfügung vom 13. März

2013.

wies die Direktion der Justiz und des Innern die Gesuche von A und B um

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Rekursverfahren ab.

Sie erstreckte die Frist für die Erstattung der (freigestellten) Replik

letztmals bis am 8. April 2013. Die Gesuche um Zustellung der Akten wies

die Direktion der Justiz und des Innern ab.

III.

Am 29. April

2013.

erhob B für sich und seinen Sohn A, wiederum vertreten durch C, Beschwerde beim Verwaltungsgericht und

beantragte die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung der Direktion der Justiz

und des Innern vom 13. März 2013 und die Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege für das Rekursverfahren. Zudem sei die Vorinstanz anzuweisen, den

Beschwerdeführern (bzw. ihrem Rechtsbeistand) die Prozessakten zur

Einsichtnahme zuzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten

sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Sowohl die Direktion der Justiz und des Inneren als auch

die Oberjugendanwaltschaft beantragten mit Eingabe vom 22. bzw. 23. Mai

2013.

die Abweisung der Beschwerde. B und A liessen sich innert Frist nicht mehr

dazu vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Zwischenentscheide sind mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde anfechtbar,

wenn das Gericht in der Sache selbst zuständig ist (§ 44 Abs. 3 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Die vorliegende

Streitigkeit betrifft in der Hauptsache eine Beitragsfestsetzung der Eltern an

die Massnahmevollzugskosten. Da das Verwaltungsgericht gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG zur Behandlung

der Beschwerde in der Hauptsache zuständig wäre, ist es dies auch für die

Beurteilung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 19). Die Behandlung

von Beschwerden betreffend den Justizvollzug nach dem Straf- und

Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006 (StJVG) fällt gemäss § 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG grundsätzlich in die einzelrichterliche

Zuständigkeit.

1.2

Nach

§ 41 Abs. 3 und § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit

Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG) sind Zwischenentscheide insbesondere dann selbständig

anfechtbar, wenn sie für die Betroffenen einen Nachteil zur Folge haben, der

sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt. Diese Voraussetzung ist

bei der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege in der Regel zu bejahen (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 48 N. 6 f., § 19 N. 49, § 56 N. 13).

Keinen im

Endentscheid nicht wiedergutzumachenden Nachteil hat nach der Rechtsprechung

des Bundesgerichts dagegen die Einschränkung der Akteneinsicht (BGr,

19.

Dezember 2006, 1P.695/2006, E. 2.1). Die Vorinstanz hat zwar die

Gesuche um Zustellung der Akten abgewiesen, dabei jedoch darauf hingewiesen,

dass die Akten nach Voranmeldung vor Ort eingesehen werden können. Ein

allenfalls aus der verweigerten Aktenzustellung entstandener Nachteil kann mit

dem Endentscheid angefochten werden. Auf die entsprechende Rüge ist daher nicht

einzutreten.

1.3

Noch

nicht entschieden hat die Vorinstanz über das Gesuch der Beschwerdeführer um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Dieses wird im Endentscheid

behandelt. Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was

Gegenstand des angefochtenen Entscheids war bzw. nach richtiger

Gesetzesanwendung hätte sein sollen (vgl. RB 1983 Nr. 5). Es

ist grundsätzlich zulässig, erst zusammen mit dem Sachentscheid über das Gesuch

um unentgeltliche Rechtspflege zu befinden (BGr, 20. April 2011, 2D_3/2011

E. 2.4; 8. Juli 2009; 9C_463/2009, E. 3.3.2 f.), zumal die

Vorinstanz keine Kostenvorschüsse erhoben hatte. Die Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung ist daher ebenfalls nicht Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens.

1.4

Auch wenn die Beschwerdeführer die vollumfängliche Aufhebung der

Verfügung vom 13. März 2013 beantragen, ist davon die Gewährung der

Fristerstreckung nicht erfasst. Diesbezüglich fehlt es den Beschwerdeführern an

der formellen Beschwer, da sie mit diesem Anliegen vor der Vorinstanz nicht

unterlagen.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführenden verlangen generell die Durchführung eines fairen Verfahrens,

insbesondere die Gewährung des rechtlichen Gehörs und die Durchführung einer

mündlichen und öffentlichen Verhandlung sowie die öffentliche Verkündung des Entscheids.

2.2

Die

Beschwerdeantwort sowie die Vernehmlassung der Vorinstanz wurden den Beschwerdeführern

zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt; damit ist ihr Replikrecht gewahrt

worden.

2.3

Nach

§ 59 Abs. 1 VRG können das Verwaltungsgericht, dessen Vorsitzende

oder die Einzelrichter von Amts wegen oder auf Antrag der Parteien eine

mündliche Verhandlung anordnen, anlässlich derer eine Anhörung der Parteien

stattfinden würde. Unter Vorbehalt der sich aus Art. 6 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergebenden Anforderungen haben die

Beteiligten grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf eine solche Verhandlung,

sofern die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel eine hinreichende

Entscheidungsgrundlage bieten, auch nicht im Rahmen des rechtlichen Gehörs (vgl.

Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A.,

Zürich etc. 2006, Rz. 1682). Auch aus Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) fliesst kein Anspruch auf

Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 59 N. 1 ff.).

Nach Art. 6 Abs. 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten

in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine

gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage in einem fairen Verfahren,

öffentlich verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden.

Abzustellen ist auf die vorliegende Streitigkeit bezüglich Nichtgewährung des

unentgeltlichen Rechtsbeistands. Verfahren um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands fallen mangels Entscheidung in der Sache selbst nicht in den

Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 EMRK (Jens Meyer-Ladewig, EMRK

Handkommentar, 3. A., Baden-Baden 2011, Art. 6 N. 13

und 18; Kölz/Bosshart/Röhl, § 59 N. 6; RB 1997 Nr. 16). Im

Dispositiv

Rahmen der Anfechtung des Zwischenentscheids besteht demnach vorliegend kein

Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung sowie kein

Anspruch auf öffentliche Verkündung des Entscheids. Da sich der für den

Entscheid massgebliche Sachverhalt rechtsgenügend aus den Akten ergibt, ist

folglich von der Ansetzung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.

3.

3.1 Die

Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe ihnen die unentgeltliche Rechtsverbeiständung

zu Unrecht nicht gewährt. Die finanzielle Belastung durch die Beiträge an die

Massnahmevollzugskosten stelle eine existenzgefährdende finanzielle Belastung

für die Beschwerdeführer dar. Die Angelegenheit weise rechtliche Schwierigkeiten

auf, weshalb sich der gesundheitlich angeschlagene Beschwerdeführer 2 mit

einer handwerklichen Ausbildung nicht selbst genügend verteidigen könne. Der

minderjährige Beschwerdeführer 1 habe ebenso Anspruch auf eine Rechtsvertretung,

da er seine Interessen auf sich alleine gestellt nicht zu wahren vermöge.

3.2 Die

Vorinstanz führte dagegen aus, dass die zu leistenden Beiträge an die Massnahmenvollzugskosten

für die Beschwerdeführer durchaus belastend sein mögen, jedoch nicht den Grad

einer schweren Betroffenheit erreichten. Zudem erweise sich das Verfahren in

rechtlicher Hinsicht nicht als derart kompliziert, dass die Beschwerdeführer

eines Rechtsbeistands bedürften. Den Streitpunkt des Verfahrens bildeten die

finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführer, wozu auch rechtsunkundige

Personen in genügender Weise selber Einwände vorbringen könnten.

3.3 Parteien,

denen die nötigen Mittel fehlen, deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheinen und die nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu

wahren, haben gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG Anspruch auf die

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Die Vorschrift konkretisiert

den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf einen unentgeltlichen

Rechtsvertreter, der stets dann zum Tragen kommt, soweit es zur Wahrung der

Rechte einer Verfahrenspartei notwendig ist (Art. 29 Abs. 3 BV). Bei

gravierenden Massnahmen wie einer Zwangsmedikation oder dem Entzug der Obhut

über das eigene Kind kann sich die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

allein aus der besonderen Schwere des Eingriffs in geschützte Rechtspositionen

ergeben (vgl. BGE 130 I 180 E. 2.2 und 128 I 225 E. 2.5.2 je mit

Hinweisen, auch zum Folgenden). Wenn keine derart schwerwiegende Anordnung

angefochten wurde, ist die Notwendigkeit einer Rechtsvertretung stets anhand

des konkreten Einzelfalls zu prüfen. Zuerst muss dabei in Betracht gezogen

werden, inwieweit das im jeweiligen Fall anstehende Verfahren für die Parteien

aufgrund seines Gegenstands und der damit zusammenhängenden

materiell-rechtlichen Fragen, des Prozess- oder des Beweisrechts in rechtlicher

und tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten bereiten könnte. Danach ist eine

Einschätzung erforderlich, ob der Gesuchsteller aufgrund seiner individuellen

Situation auch ohne Rechtsvertretung in der Lage ist bzw. sein wird, das

Verfahren in zumutbarer Weise zu bewältigen. Je nach den Umständen des konkret

zu beurteilenden Einzelfalls können die bestehenden persönlichen Verhältnisse,

fehlende juristische Kenntnisse, sprachliche Schwierigkeiten, Überforderung

oder die aufgrund anderer Faktoren fehlende Fähigkeit, sich im Verfahren

zurechtzufinden, für eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung sprechen (VGr,

26. Juli 2012, VB.2012.00377, E. 3.2).

3.4 Gegenstand

des Rekursverfahrens ist die Festsetzung des Beitrags der Beschwerdeführer an

die Unterbringung des Beschwerdeführers 1. Die Beiträge in Höhe von

monatlich je Fr. 487.- bzw. Fr. 400.- können zwar für die Betroffenen

durchaus eine Belastung darstellen, indessen liegt dadurch kein derart schwerer

Eingriff in ihre Rechtsstellung vor, dass eine anwaltliche Vertretung schon

allein deshalb geboten wäre. Zudem stellen sich im Rekursverfahren auch keine

komplexen Rechtsfragen. Ob die gesetzliche Grundlage für die Erhebung der

Beiträge fehlt, wie von den Beschwerdeführenden gerügt wird, wird von der

Rechtsmittelinstanz von Amts wegen geprüft. Daneben sind im Rekursverfahren die

finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführer zu prüfen. Die Darlegung der

persönlichen und finanziellen Verhältnisse ist den Betroffenen in der Regel

ohne anwaltliche Vertretung möglich und zumutbar (vgl. VGr, 7. Februar 2012,

VB.2012.00007, E. 4.3; 15. November 2007, VB.2007.00423 E. 5.4).

Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer 2 diese

Vorbringen für sich und seinen Sohn nicht vornehmen könnte. Somit stellen sich

keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten, womit der

Beizug einer Rechtsverbeiständung nicht notwendig erscheint.

Zudem ist festzuhalten, dass es an der Mittellosigkeit der

Beschwerdeführenden und damit an einer Grundvoraussetzung zur Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsvertretung fehlt (dazu sogleich E. 4.3).

Die Vorinstanz hat damit das Gesuch um Bestellung der

unentgeltlichen Rechtsvertretung zu Recht abgewiesen.

4.

4.1 Zusammenfassend

erweisen sich die Einwände der Beschwerdeführer als unbegründet. Somit ist die

Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

4.2 Gemäss dem

Verfahrensausgang sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführer je zur

Hälfte, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag, aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 14 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen damit nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.3 Die

Beschwerdeführer beantragen auch für das vorliegende Verfahren die Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung. Sie machen geltend,

dass der Beschwerdeführer 2 mit der IV-Rente und der

Erwerbsunfähigkeitsrente nicht in der Lage sei, Verfahrens- und Anwaltskosten zu

tragen. Der Beschwerdeführer 1 verfüge über Vermögenswerte, die indessen

in Liegenschaften gebunden seien.

Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist,

wer die erforderlichen Verfahrenskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene

Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Bedarfs für sich und seine

Familie benötigt. Um die Bedürftigkeit der Gesuch stellenden Person beurteilen

zu können, ist dem anrechenbaren Einkommen der erforderliche Notbedarf

gegenüberzustellen. Dabei ist grundsätzlich vom betreibungsrechtlichen

Existenzminimum auszugehen, wobei die individuellen Umstände zu beachten sind (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 16 N. 24 ff.). Zusätzlich zum anrechenbaren Einkommen sind die

vorhandenen und realisierbaren Vermögenswerte zu berücksichtigen, soweit sie

einen "Notgroschen" übersteigen.

Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführer

nicht mittellos sind: Die Oberjugendanwaltschaft hat in der Verfügung vom

7. Dezember 2012 das betreibungsrechtliche Existenzminimum des

Beschwerdeführers 2 für die Zeit ab dem 3. September 2012 berechnet.

Verglichen mit den Einkünften ergab sich zu diesem Zeitpunkt ein Überschuss von

Fr. 484.-. Es ist nicht ersichtlich, und wird auch nicht geltend gemacht,

dass sich daran etwas verändert hätte. Vielmehr lässt sich den Akten entnehmen,

dass der Beschwerdeführer 2 Miteigentümer einer unverschuldeten

Liegenschaft ist. Der Beschwerdeführer 1 verfügte gemäss

Beistandschaftsbericht vom 28. Juni 2011 über ein Reinvermögen in Höhe von

Fr. 586'999.-, davon über Fr. 200'000.- in Wertschriften und

Bankguthaben, was von den Beschwerdeführern nicht bestritten wurde. Demnach

fehlt es am Nachweis der Mittellosigkeit, weshalb die Gesuche um unentgeltliche

Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abzuweisen

sind.

5.

Hinzuweisen bleibt darauf, dass Zwischenentscheide – wie der

vorliegende – nach Art. 93 Abs. 1 BGG vor Bundesgericht nur dann

anfechtbar sind, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können

(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

Die Gesuche

um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands werden abgewiesen;

und erkennt:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 900.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern unter

solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte auferlegt.

4. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an:…