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Entscheid

VB.2013.00331

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00331

13. November 2013Deutsch6 min

(URT.2013.15758)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der türkische Staatsangehörige A, geboren 1985, reiste

ohne Visum am 23. Mai 2006 in die Schweiz ein. Am 24. Oktober 2006

heiratete er die hier niedergelassene türkische Staatsangehörige B (geboren

1971). A erhielt daraufhin am 11. Dezember 2006 eine Aufenthaltsbewilligung

zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Nachdem die eheliche Gemeinschaft im Mai 2010

aufgegeben wurde, wies das Migrationsamt das Gesuch von A um erneute

Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion am 4. April 2013 ab. Während des Rekursverfahrens –

am 13. Dezember 2012 – wurde die Ehe von A geschieden.

III.

Mit Beschwerde vom 6. Mai 2013 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei ihm der weitere Aufenthalt zu gestatten.

Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen. Die

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20

Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

Nachdem die Ehe des

Beschwerdeführers mittlerweile geschieden worden ist, kann er sich nicht mehr

auf Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über

die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) berufen. Zu prüfen bleibt, ob ein

nachehelicher Aufenthaltsanspruch besteht.

2.1

Gemäss Art. 50

Abs. 1 lit. a AuG besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung

und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch nach Auflösung der Ehe oder

der Familiengemeinschaft weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre

bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht. Eine erfolgreiche

Integration liegt nach Art. 77 Abs. 4 der Verordnung vom 24. Oktober

2007.

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vor, wenn der Ausländer die

rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a)

und den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort

gesprochenen Landessprache bekundet (lit. b). Vorausgesetzt werden

gefestigte berufliche und persönliche Bindungen zur Schweiz (vgl. BGE 136 II

113.

E. 3.3.3).

2.2

Im vorliegenden Fall hat der

Beschwerdeführer mehr als drei Jahre in ehelicher Gemeinschaft in der Schweiz

gelebt. Umstritten ist, ob er sich hier erfolgreich

integriert hat.

2.2.1

Wie sich aus den Akten ergibt, ist der Beschwerdeführer zusammen mit seiner

Ehefrau und deren Kinder von Januar 2007 bis November 2009 mit rund Fr. 129'000.-

von der öffentlichen Fürsorge unterstützt worden. Mit Verfügung vom 2. September

2009.

ist die Unterstützungsleistung um 15 % gekürzt worden, weil der

Beschwerdeführer selbstverschuldet seinen Arbeitsplatz in einem

Beschäftigungsprogramm verloren hat. Erst unter dem Druck der gänzlichen

Verweigerung von Fürsorgeleistungen und der Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung hat der Beschwerdeführer eine Vollzeitstelle gesucht. Weiter

bestreitet der Beschwerdeführer nicht, daneben noch erhebliche Schulden und laufendende

Pfändungen zu haben. Er macht lediglich geltend, dass er Abschlagszahlungen

leiste, ohne allerdings über deren Höhe und Anzahl Angaben zu machen.

Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, er habe die Pacht eines Gastgewerbebetriebes

übernommen. Ein Beleg hierfür kann den Akten indessen nicht entnommen werden.

Zusammenfassend kann deshalb keine Rede davon sein, dass sich der

Beschwerdeführer in wirtschaftlicher Hinsicht integriert hat.

2.2.2

Wesentlich für eine erfolgreiche Integration sind Sprachkenntnisse. Auch

hier hat sich der Beschwerdeführer erst unter dem drohenden Verlust des

Aufenthaltsrechts zu ersten Schritten bewegen lassen. Einen ersten Deutschkurs

hat er nur teilweise besucht und seine nachgewiesenen Fähigkeiten beschränken

sich auf elementarste Kenntnisse (Niveau A1 des europäischen Referenzrahmens

für Sprachen). Eine Integration in sprachlicher Hinsicht muss deshalb ebenfalls

verneint werden.

2.2.3

Der Beschwerdeführer ist insgesamt drei Mal wegen verschiedener Straftaten

rechtskräftig verurteilt worden. Gegen alle Verurteilungen macht er im

vorliegenden Verfahren Einwendungen und versucht, seine Verfehlungen

herunterzuspielen. Damit ist er im vorliegenden Verfahren nicht zu hören,

nachdem die Verwaltungsbehörden grundsätzlich an die rechtskräftigen

Strafentscheide gebunden sind (vgl. BGE 119 Ib 158 E. 3).

Ins Gewicht fällt insbesondere der Strafbefehl vom 1. April 2011

wegen einer groben Verkehrsregelverletzung, als der Beschwerdeführer innerorts bei

einer generellen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mit einer Geschwindigkeit

von 79 km/h gefahren ist, was nach Abzug der Toleranz von 3 km/h eine

massgebliche Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h bedeutet hat. Der

Beschwerdeführer verharmlost in der Beschwerde sein Verschulden und zeigt damit

seine mangelnde Einsichtsfähigkeit und sein mangelnder Respekt vor der hiesigen

Rechtsordnung.

2.2.4

Zusammenfassend ergibt sich, dass weder der ausreichende Wille des

Beschwerdeführers zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb einer

Landessprache noch sein Respekt vor der rechtsstaatlichen Ordnung der Schweiz

erstellt sind. Bei diese Sach- und Rechtslage haben die Vorinstanzen dem

Beschwerdeführer zu Recht eine erfolgreiche Integration in die hiesigen

Verhältnisse abgesprochen. Damit kann sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 50

Abs. 1 lit. a AuG berufen.

2.3

Andere

Anspruchsgrundlagen werden in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Weil auch

die vorinstanzlichen Erwägungen zur Verweigerung einer Bewilligung nach freiem

Ermessen nicht angezweifelt werden, ist die Beschwerde abzuweisen.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a

Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2

VRG).

4.

Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf

eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann

lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG

wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:…

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