VB.2013.00335
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00335
2. Oktober 2013Deutsch17 min
(URT.2013.15635)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2013.00335
Urteil
der 2. Kammer
vom 2. Oktober 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1976 geborene argentinische Staatsangehörige A
heiratete am 10. September 2004 in Deutschland die 1979 geborene deutsche
Staatsangehörige C. Da sich seine Ehegattin bereits seit dem 12. Juli 2006
zu Erwerbszwecken in der Schweiz aufgehalten hatte, reiste A am 6. Februar
2007 in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf die Bestimmungen zum
Familiennachzug am 15. Februar 2007 zunächst eine
Kurzaufenthaltsbewilligung L (EG/EFTA, heute: EU/EFTA) und kurz darauf eine
befristete Aufenthaltsbewilligung B (EG/EFTA) zum Verbleib bei der Ehegattin.
Nachdem die eheliche Gemeinschaft aufgegeben und die Ehe mit rechtskräftig
gewordenem Urteil des Bezirksgerichts D vom 15. Februar 2011 geschieden
worden ist, widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 24. Februar 2012
die bis zum 9. Juli 2012 befristete Aufenthaltsbewilligung von A.
Erwägungen
II.
Den von A hiergegen erhobenen Rekurs
wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 22. März 2013 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 7. Mai 2013 liess A beim
Verwaltungsgericht beantragen, es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu
verlängern und das Verfahren einstweilen zu sistieren. Weiter verlangte er die
Zusprechung einer Parteientschädigung.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion
auf eine Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Der Beschwerdeführer beantragt mit Verweis auf Art. 126 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) in
Verbindung mit § 71 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG] die Verfahrenssistierung, da beim Migrationsamt ein Gesuch um
Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das Konkubinatsverhältnis mit
seiner (neuen) Lebenspartnerin gestellt worden sei.
1.1.1
Streitgegenstand ist die im Rechtsmittelbegehren enthaltene
Rechtsfolgebehauptung im Rahmen des Umfangs der angefochtenen Verfügung.
Prozessthema kann nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung
war beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf
Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte entscheiden
sollen, ist nicht einzutreten (vgl. VGr, 12. September 2012,
VB.2012.00394, E. 1.2; RB 1963 Nr. 19, RB 1983 Nr. 5; vgl. Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem.
zu §§ 19–28 N. 86, § 52 N. 3).
Vorliegend
hat der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung B (EG/EFTA) gestützt auf
die Bestimmungen zum Familiennachzug zum Verbleib beim Ehegatten erhalten. Ändert
sich der Aufenthaltszweck der erteilten Bewilligung, ist gemäss Art. 54
der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007.
(VZAE) eine neue Bewilligung erforderlich, welche nach dem Gesagten nicht
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann (vgl. VGr, 1. Dezember
2011, VB.2011.00656, E. 1.2 [nicht publiziert]). Deshalb ist auf
die Beschwerde gemäss § 20 a Abs. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1
VRG nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer mit der Beschwerde erstmals einen
Aufenthaltsanspruch gestützt auf seine Konkubinatsbeziehung mit seiner Lebenspartnerin
beantragt. Vielmehr hat zur Wahrung des Instanzenzugs hierüber zunächst das
Migrationsamt zu befinden. Da ein entsprechendes
Begehren offenbar bereits beim Migrationsamt gestellt worden und im Übrigen auch
nicht an eine kurze Frist gebunden ist, kann von einer Überweisung des Gesuchs
gemäss § 5 Abs. 2 VRG abgesehen werden (vgl. VGr, 31. Oktober
2012, VB.2012.00447, E. 1.2).
1.1.2
Eine Sistierung ist gemäss Praxis dann angezeigt, wenn der Entscheid einer
Verwaltungs- oder Verwaltungsrechtspflegeinstanz von einem anderen Entscheid
oder Urteil abhängt oder wesentlich beeinflusst wird (vgl. VGr, 22. August
2012, VB.2012.00364; E. 3; Kölz/Bosshart/Röhl, Vorm. zu §§ 4–31,
N. 27 ff., auch zum Folgenden). Dies gilt etwa für den Fall, dass der
Ausgang eines anderen Verfahrens für das interessierende Verfahren von präjudizieller
Bedeutung ist (BGE 123 II 1 E. 2.b).
Vorliegend hängt der Entscheid über die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) nicht vom Entscheid
des Migrationsamts über das hängige Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die neue Konkubinatsbeziehung ab. Den
beiden Verfahren liegen unterschiedliche Voraussetzungen und Rechtsgründe
zugrunde. Es liegt zwar eine nämliche Rechtsfolge (Aufenthaltsbewilligung) vor.
Diese ergibt sich jedoch aus zwei sich wesentlich unterscheidenden
Sachverhalte, welche auf anderen Rechtssätzen und Aufenthaltszwecken beruhen
(vgl. auch E. 1.1.1 vorstehend). Um dem Beschwerdeführer einen
prozessualen Aufenthalt bis zum Entscheid über eine neue Bewilligung bzw. die
Zweckänderung seines Aufenthalts zu ermöglichen, rechtfertigt sich eine
Sistierung des vorliegenden Verfahrens nicht. Zumal Art. 17 Abs. 1
AuG bestimmt, dass die ausländische Person den Entscheid grundsätzlich im
Ausland abzuwarten hat. Gemäss Art. 17 Abs. 2 AuG steht dem
Beschwerdeführer zudem die Möglichkeit offen, dem Migrationsamt, welches über
die neue Zulassung bestimmt, zu beantragen, ihm den Aufenthalt in der Schweiz
während des Verfahrens zu gestatten. Demnach ist dem Antrag auf Sistierung des
Beschwerdeverfahrens nicht stattzugeben.
1.2
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können nur Rechtsverletzungen
und für den Entscheid erhebliche, unrichtige oder ungenügende
Sachverhaltsfeststellungen gerügt werden (§ 50 in Verbindung mit § 20
Abs. 1 lit. a und b VRG). Die Handhabung des Ermessens durch die
Vorinstanz überprüft das Verwaltungsgericht lediglich auf Über- oder
Unterschreitung sowie Missbrauch (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1
lit. a VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 70 ff.).
2.
2.1
Gemäss Art. 2 Abs. 2 AuG gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige
eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Abkommen zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom
21.
Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) keine abweichenden Bestimmungen
enthält oder das Ausländergesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.
2.2
Gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a
Anhang I FZA hat der Ehepartner einer Person, die in den Anwendungsbereich
des FZA fällt, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht in der Schweiz, welches
grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden darf, sondern allein an den formellen
Bestand der Ehe anknüpft (vgl. BGE 130 II 113 E. 8; EuGH, 13. Februar
1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff.,
N. 18 ff.). Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April
2004.
räumt Drittstaatsangehörigen bei Scheidung, Aufhebung
der Ehe oder Beendigung der Partnerschaft ein Aufenthaltsrecht ein, wenn die
Ehe oder eingetragene Partnerschaft mindestens drei Jahre gedauert hat, davon
mindestens ein Jahr im Aufenthaltsstaat. Diese EU-Richtlinie ist indes im Rahmen des FZA nicht anwendbar (vgl. Art. 4
Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 16 FZA e contrario),
weshalb im Scheidungsfall aus Gründen der Rechtsgleichheit auf
Familienangehörige von EU-Bürgern Art. 50 AuG analog anzuwenden ist (Marc Spescha in: Ders./Hanspeter Thür/Andreas Zünd [Hrsg.],
Kommentar Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 4 FZA Anhang I
N. 6). Sind die
Bewilligungsvoraussetzungen weggefallen, können Aufenthaltsbewilligungen
EU/EFTA sodann gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die
Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP) widerrufen
oder nicht verlängert werden (BGr, 2. Juni 2013,
2C_494/2013, E. 3.1).
2.3
Die Ehe des Beschwerdeführers zur EU-Bürgerin C
wurde rechtskräftig geschieden, womit über dessen Aufenthaltsrecht grundsätzlich
nicht mehr nach den Bestimmungen des FZA, sondern nach den
einschlägigen ausländerrechtlichen Bestimmungen des Landesrechts – insbesondere des analog anwendbaren AuG
– zu befinden ist, soweit keine andere
staatsvertragliche Regelung – insbesondere die konventionsrechtlichen Vorgaben
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) – zum Zug kommt (Art. 2 Abs. 1
AuG).
3.
3.1
Der analog anwendbare Art. 50 Abs. 1 lit. a
AuG räumt nach Auflösung der Ehe- oder Familiengemeinschaft einen
Bewilligungsanspruch ein, wenn die Gemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert
und sich der betroffene Ausländer zudem hier erfolgreich integriert hat. Für
die Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der Schweiz in
ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGr, 11. Oktober 2011,
2C_430/2011, E. 4.1.1). Diese Dreijahresfrist gilt zudem gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der
Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter
Formalismus auszumachen ist (BGr, 16. Februar 2011,2C_781/2010, E. 2.1.3).
3.2
Der Beschwerdeführer heiratete C zwar bereits am
10.
September 2004, reiste jedoch erst am 6. Februar 2007 im Rahmen
des Familien- respektive Ehegattennachzugs zu seiner mittlerweilen hierorts
erwerbstätigen Ehefrau in die Schweiz ein. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers
und C wurde das eheliche Zusammenwohnen im April respektive Mai 2008
aufgegeben. Selbst wenn danach noch eine Zeitlang freundschaftliche Kontakte
unterhalten worden wären (vgl. hierzu BGr, 4. Februar 2010,2C_285/2009, E. 2.2), hat sich die Aufgabe der
Hausgemeinschaft als dauerhaft erwiesen, weshalb die eheliche Gemeinschaft
spätestens ab Mai 2008 als aufgehoben zu betrachten ist. Damit hat die in
der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft lediglich etwas länger als ein Jahr
gedauert und die absolut geltende Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a
AuG nicht erreicht.
Auch die übrigen hierzu in der
Beschwerdeschrift gemachten Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen: So geht
es bei der Einengung des Fristenlaufs auf die in der Schweiz in Ehegemeinschaft
verbrachte Zeit keineswegs darum, "alle im Ausland gelebten Ehen unter
Generalverdacht zu stellen" oder als "minderwertig im Vergleich zu in
der Schweiz gelebten Ehen" zu erklären: Art. 50 AuG soll nacheheliche
Härtefälle vermeiden, wie diese bei fortgeschrittener Integration oder
wichtigen persönlichen Gründen entstehen können (vgl. Weisungen des BFM,
Kapitel I. Ausländerbereich, 6. Familiennachzug, Version vom 1. Juli 2013,
Ziff. 6.14.1). Dies setzt einen ausreichenden Bezug zur Schweiz voraus,
was regelmässig nicht der Fall ist, wenn Ehen vorwiegend im Ausland gelebt
worden sind.
3.3
Zu keinem anderen Resultat führt eine Prüfung des Anwesenheitsrechts
des Beschwerdeführers im Licht von Art. 8 Abs. 1
EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV. Diese Bestimmungen garantieren den Anspruch auf Achtung des
Familienlebens. Im Zusammenhang mit einer
fremdenpolizeilichen Bewilligung kann sich hierauf berufen,
wer nahe Verwandte (Ehegatten, minderjährige Kinder) mit einem gefestigten
Anwesenheitsrecht in der Schweiz (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf Verlängerung der befristeten
Dispositiv
Aufenthaltsbewilligung) hat oder selbst über ein solches verfügt, sofern die
familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 130 II 281
E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1d/aa), wobei
von den aktuellen tatsächlichen und rechtlichten Verhältnissen auszugehen ist (BGE 120 Ib 257 E. 1.f). Da der
Beschwerdeführer weder nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht
in der Schweiz hat noch besonders intensive und über eine normale Integration
hinausgehende Bindungen zur hiesigen Gesellschaft unterhält, ist eine Berufung
auf das verfassungs- und konventionsrechtlich geschützte Recht auf Familien- und Privatleben ausgeschlossen.
3.4
Auch wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine
drei Jahre gedauert hat, kann sich im Licht des analog anwendbaren Art. 50
AuG ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige
persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50
Abs. 1 lit. b AuG, nachehelicher Härtefall). Bei
der Beurteilung der Härtefälle nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG
ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen und die persönliche Situation
des jeweils Betroffenen entscheidend. Die Härtefälle nach Art. 50 Abs. 1
lit. b AuG sind vor allem für Fälle gedacht, in denen die Voraussetzungen
der Litera a nicht erfüllt werden, sei es, dass der Aufenthalt während der
Ehe von kürzerer Dauer war oder dass die Integration nicht vorangeschritten ist
oder dass es sogar an beidem mangelt. Allerdings müssen immerhin "wichtige
persönliche Gründe" den weiteren Aufenthalt "erforderlich"
machen. Dies kann namentlich der Fall sein, wenn der Betreffende Opfer
ehelicher Gewalt wurde oder wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland
stark gefährdet ist. Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich aber auch aus
anderen Umständen ergeben. Die in Art. 31 Abs. 1 VZAE erwähnten
Gesichtspunkte können bei der Beurteilung eine wesentliche Rolle spielen, auch
wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall zu begründen
vermögen. Es handelt sich hierbei um den Grad der Integration, die
Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen
Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und
der Gesundheitszustand (BGE 137 II 1, E. 4.1 mit Hinweisen).
Da Art. 50 Abs. 1
AuG von einem Weiterbestehen des Anspruchs nach Art. 42 und 43 AuG
spricht, muss der Härtefall sich auf die Ehe und den damit verbundenen
Aufenthalt beziehen; ist der Anspruch nach Art. 50 AuG bereits
untergegangen, weil es etwa am Zusammenwohnen fehlte, ohne dass wichtige Gründe
für das Getrenntleben gegeben gewesen wären, kann der Anspruch nach Art. 50
AuG regelmässig nicht wieder aufleben (BGE 137 II 345 E. 3.2.3;
BGr, 29. November 2010,2C_590/2010, E. 2.5.3).
3.4.1
Der Beschwerdeführer hat sich in der Schweiz grundsätzlich erfolgreich
integriert, hat er doch die hiesige Rechtsordnung beachtet, die Landessprache
erlernt und durch seine fortlaufende Erwerbstätigkeit und den Besuch von
Weiterbildungskursen seinen Willen zur Teilnahme am hiesigen Wirtschaftsleben
und zum Bildungserwerb bekundet, ohne Sozialhilfe oder andere
Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen oder sich verschuldet zu haben
(vgl. Art. 4 Abs. 4 AuG, Art. 77 Abs. 4 VZAE und Art. 4
der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom 24.
Oktober 2007 [VIntA] sowie BGr, 10. Januar 2013,2C_930/2012, E. 3.1).
Da die erfolgreiche Integration allein jedoch noch keinen nachehelichen
Härtefall zu begründen vermag, müssen darüber hinaus wichtige persönliche
Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG
seinen Aufenthalt erforderlich machen.
Der Beschwerdeführer lebt seit
2007 in der Schweiz. Er trennte sich im Jahr 2008, nach einem Jahr Eheleben in
der Schweiz, von seiner deutschen Frau. Seine soziale und berufliche
Integration in Argentinien erscheint kaum gefährdet, hat er doch in seiner
Heimat nicht nur seine lebensprägenden Jugendjahre verbracht, sondern auch
seine gesamte Schulzeit und ein Studium in E an der argentinischen Fakultät F
absolviert. Aufgrund seines in Argentinien anerkannten Studienabschlusses ist
davon auszugehen, dass seine beruflichen Aussichten in Argentinien intakt sind.
Ob der Beschwerdeführer sich dabei auch noch auf seine bereits zu Studienzeiten
geknüpften Kontakte zu argentinischen Händlern stützen kann, wird von diesem
zumindest für den heutigen Zeitpunkt mit Verweis auf die erfolgte Kündigung des
Geschäfts G bestritten, wenngleich aus den vorliegenden Akten keineswegs klar
hervorgeht, aus welchen wirtschaftlichen Gründen das Arbeitsverhältnis damals
genau aufgelöst wurde. Die Frage kann aber offengelassen werden, da selbst ohne
aktuell nutzbare Kontakte zur heimatlichen Branche nicht ersichtlich ist,
inwiefern der noch junge, gesunde und gut ausgebildete Beschwerdeführer keine
Stelle in seiner Heimat finden sollte, zumal er sich zwischenzeitlich in seinem
Fachgebiet weitergebildet und weitere Berufserfahrungen gesammelt hat.
Insgesamt ist nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer eine
Reintegration in seiner Heimat misslingen sollte. Ob darüber hinaus auch eine
Rückkehr nach Deutschland möglich und zumutbar wäre, wo der Beschwerdeführer
vor seinem Schweizaufenthalt ebenfalls mehrere Jahre gelebt hatte, kann
angesichts der intakten Reintegrationschancen in Argentinien offenbleiben.
Umgekehrt ist die Verwurzelung des sehr
gut deutsch sprechenden Beschwerdeführers in der Schweiz
nicht derart intensiv, dass sie einen wichtigen persönlichen Grund bilden könnte: So ist die gescheiterte Ehe des Beschwerdeführers
kinderlos geblieben. Auch sind vom diesbezüglich mitwirkungspflichtigen
Beschwerdeführer keine engeren Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung belegt
worden, welche über die bei mehrjährigen Landesaufenthalt und normaler
Integration üblicherweise zu erwartenden Kontakte hinausgehen. Soweit
das in der Beschwerde erstmals behauptete Konkubinat überhaupt noch Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bilden kann (vgl. vorstehend E. 1.1.1), fehlt
es an substanziierten Behauptungen um Intensität und Zukunftsperspektiven
dieser Beziehung seitens des diesbezüglich mitwirkungspflichtigen
Beschwerdeführers. Auch der Umstand, dass der
Beschwerdeführer bei einem Bewilligungsentzug allenfalls seine gemäss eigenen
Angaben gegenwärtig noch laufende Ausbildung bei der Hochschule H abbrechen
müsste, fällt nicht massgeblich ins Gewicht, sofern hinsichtlich dieser
erst weit nach der Trennung und sogar erst nach der Scheidung in Angriff genommenen
Ausbildung überhaupt noch ein ausreichender Konnex zu seinem
ehebedingten Aufenthalt zu bejahen ist.
Der Beschwerdeführer hat sodann
entgegen gegenteiliger Behauptungen in der Beschwerdeschrift nie die Voraussetzungen
für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung erfüllt, da weder seine
tatsächliche Ehegemeinschaft noch seine formell fortbestehende Ehe in der
Schweiz – soweit letztere in diesem Zusammenhang überhaupt relevant ist – die
hierzu erforderlichen fünf Jahre gedauert hat (vgl. Art. 42 Abs. 3
AuG).
Andere wichtige persönliche Gründe zur
Begründung eines nachehelichen Härtefalls im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b
und Abs. 2 AuG sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend
gemacht, womit ein nachehelicher Härtefall generell verneint werden kann.
4.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend,
dass der Bewilligungswiderruf vom 24. Februar 2012 treuwidrig sei, nachdem
er sich bereits im Mai 2008 von der gemeinsamen ehelichen Wohnung
abgemeldet und diese Tatsache nie verheimlicht habe.
Die vorübergehende behördliche Duldung
eines (rechtswidrigen)
Zustands hindert aber höchstens dann dessen spätere Behebung, wenn der (rechtswidrige) Zustand über längere Zeit
geduldet wurde, obwohl die Gesetzwidrigkeit der zuständigen Behörde bekannt war
oder zumindest unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte bekannt sein müssen
(Ulrich Häfelin/Georg Müller, Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A.,
Zürich/Sankt Gallen 2010, Rz. 652). Vorliegend
erscheint schon zweifelhaft, inwieweit das Migrationsamt von der
Wohnungsabmeldung erfahren hat oder hiervon nach gebotener Sorgfalt hätte Kenntnis
nehmen müssen, zumal entsprechende Abmeldungen gegenüber dem
Einwohneramt und nicht gegenüber der Migrationsbehörde selbst erfolgen (vgl.
auch BGr, 18. März 2012,2C_837/2012, E. 4). Weiter
ist zu beachten, dass ein Zusammenwohnen der Ehegatten
von EU/EFTA-Bürgern grundsätzlich gerade nicht erforderlich ist und der
Aufenthaltsanspruch des Ehegatten – unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs –
sogar dann fortbesteht, wenn die Ehegatten die Absicht haben, sich später
scheiden zu lassen (vgl. vorstehend, E. 2.2). Das
Migrationsamt konnte aufgrund des Getrenntwohnens der Ehegatten – soweit es
hiervon überhaupt Kenntnis nehmen musste – nicht automatisch auf ein Erlöschen
des Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers schliessen. Erst mit Mitteilung der
Scheidung musste dem Migrationsamt klar sein, dass die Ehe definitiv
gescheitert und damit das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers erloschen ist. Entsprechend musste sich das Migrationsamt erst nach der am 5. März
2011 erfolgten Rechtskraft des Scheidungsurteils zu einem Widerruf veranlasst
sehen. Da die Abklärung der Voraussetzungen eines Bewilligungswiderrufs sodann
naturgemäss eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt und
dem Beschwerdeführer hierzu auch das rechtliche Gehör gewährt werden musste,
ist der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung zeitgerecht erfolgt und die
vermeintliche Untätigkeit des Migrationsamts nach der Trennung der Ehegatten –
soweit dieses davon überhaupt Kenntnis nehmen musste – schon in rein
zeitlicher Hinsicht nicht geeignet, einen Vertrauenstatbestand
zu begründen.
5.
Ausserhalb des Anspruchsbereichs entscheiden
die kantonalen Ausländerbehörden nach pflichtgemässem Ermessen gemäss Art. 96
AuG über die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 33
AuG; vgl. Peter Bolzli in: Kommentar Migrationsrecht, Art. 33 AuG
N. 7). Es finden sich vorliegend keine Hinweise darauf, dass das
Migrationsamt sein Ermessen in qualifizierter Form unangemessen ausgeübt hätte
und sich dabei insbesondere von sachfremden Motiven hätte leiten lassen. Namentlich
durfte dem Beschwerdeführer mangels besonderer Umstände die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung versagt respektive die bestehende Bewilligung widerrufen
werden.
Schliesslich sind auch Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 Abs. 1 AuG weder
ersichtlich noch sind solche dargetan worden.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und es ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65 a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG).
7.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG)
angefochten werden, soweit der Beschwerdeführer einen
Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung
geltend macht. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte
ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:…