Lexipedia

Entscheid

VB.2013.00335

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00335

2. Oktober 2013Deutsch17 min

(URT.2013.15635)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1976 geborene argentinische Staatsangehörige A

heiratete am 10. September 2004 in Deutschland die 1979 geborene deutsche

Staatsangehörige C. Da sich seine Ehegattin bereits seit dem 12. Juli 2006

zu Erwerbszwecken in der Schweiz aufgehalten hatte, reiste A am 6. Februar

2007 in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf die Bestimmungen zum

Familiennachzug am 15. Februar 2007 zunächst eine

Kurzaufenthaltsbewilligung L (EG/EFTA, heute: EU/EFTA) und kurz darauf eine

befristete Aufenthaltsbewilligung B (EG/EFTA) zum Verbleib bei der Ehegattin.

Nachdem die eheliche Gemeinschaft aufgegeben und die Ehe mit rechtskräftig

gewordenem Urteil des Bezirksgerichts D vom 15. Februar 2011 geschieden

worden ist, widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 24. Februar 2012

die bis zum 9. Juli 2012 befristete Aufenthaltsbewilligung von A.

Erwägungen

II.

Den von A hiergegen erhobenen Rekurs

wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 22. März 2013 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 7. Mai 2013 liess A beim

Verwaltungsgericht beantragen, es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu

verlängern und das Verfahren einstweilen zu sistieren. Weiter verlangte er die

Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheits­direktion

auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Der Beschwerdeführer beantragt mit Verweis auf Art. 126 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) in

Verbindung mit § 71 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG] die Verfahrenssistierung, da beim Migrationsamt ein Gesuch um

Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das Konkubinatsverhältnis mit

seiner (neuen) Lebenspartnerin gestellt worden sei.

1.1.1

Streitgegenstand ist die im Rechtsmittelbegehren enthaltene

Rechtsfolgebehauptung im Rahmen des Umfangs der angefochtenen Verfügung.

Prozessthema kann nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung

war beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf

Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte entscheiden

sollen, ist nicht einzutreten (vgl. VGr, 12. September 2012,

VB.2012.00394, E. 1.2; RB 1963 Nr. 19, RB 1983 Nr. 5; vgl. Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem.

zu §§ 19–28 N. 86, § 52 N. 3).

Vorliegend

hat der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung B (EG/EFTA) gestützt auf

die Bestimmungen zum Familiennachzug zum Verbleib beim Ehegatten erhalten. Ändert

sich der Aufenthaltszweck der erteilten Bewilligung, ist gemäss Art. 54

der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober

2007.

(VZAE) eine neue Bewilligung erforderlich, welche nach dem Gesagten nicht

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann (vgl. VGr, 1. Dezember

2011, VB.2011.00656, E. 1.2 [nicht publiziert]). Deshalb ist auf

die Beschwerde gemäss § 20 a Abs. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1

VRG nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer mit der Beschwerde erstmals einen

Aufenthaltsanspruch gestützt auf seine Konkubinatsbeziehung mit seiner Lebenspartnerin

beantragt. Vielmehr hat zur Wahrung des Instanzenzugs hierüber zunächst das

Migrationsamt zu befinden. Da ein entsprechendes

Begehren offenbar bereits beim Migrationsamt gestellt worden und im Übrigen auch

nicht an eine kurze Frist gebunden ist, kann von einer Überweisung des Gesuchs

gemäss § 5 Abs. 2 VRG abgesehen werden (vgl. VGr, 31. Oktober

2012, VB.2012.00447, E. 1.2).

1.1.2

Eine Sistierung ist gemäss Praxis dann angezeigt, wenn der Entscheid einer

Verwaltungs- oder Verwaltungsrechtspflegeinstanz von einem anderen Entscheid

oder Urteil abhängt oder wesentlich beeinflusst wird (vgl. VGr, 22. August

2012, VB.2012.00364; E. 3; Kölz/Bosshart/Röhl, Vorm. zu §§ 4–31,

N. 27 ff., auch zum Folgenden). Dies gilt etwa für den Fall, dass der

Ausgang eines anderen Verfahrens für das interessierende Verfahren von präjudizieller

Bedeutung ist (BGE 123 II 1 E. 2.b).

Vorliegend hängt der Entscheid über die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 des Bundesgesetzes über die

Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) nicht vom Entscheid

des Migrationsamts über das hängige Gesuch um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die neue Konkubinatsbeziehung ab. Den

beiden Verfahren liegen unterschiedliche Voraussetzungen und Rechtsgründe

zugrunde. Es liegt zwar eine nämliche Rechtsfolge (Aufenthaltsbewilligung) vor.

Diese ergibt sich jedoch aus zwei sich wesentlich unterscheidenden

Sachverhalte, welche auf anderen Rechtssätzen und Aufenthaltszwecken beruhen

(vgl. auch E. 1.1.1 vorstehend). Um dem Beschwerdeführer einen

prozessualen Aufenthalt bis zum Entscheid über eine neue Bewilligung bzw. die

Zweckänderung seines Aufenthalts zu ermöglichen, rechtfertigt sich eine

Sistierung des vorliegenden Verfahrens nicht. Zumal Art. 17 Abs. 1

AuG bestimmt, dass die ausländische Person den Entscheid grundsätzlich im

Ausland abzuwarten hat. Gemäss Art. 17 Abs. 2 AuG steht dem

Beschwerdeführer zudem die Möglichkeit offen, dem Migrationsamt, welches über

die neue Zulassung bestimmt, zu beantragen, ihm den Aufenthalt in der Schweiz

während des Verfahrens zu gestatten. Demnach ist dem Antrag auf Sistierung des

Beschwerdeverfahrens nicht stattzugeben.

1.2

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können nur Rechtsverletzungen

und für den Entscheid erhebliche, unrichtige oder ungenügende

Sachverhaltsfeststellungen gerügt werden (§ 50 in Verbindung mit § 20

Abs. 1 lit. a und b VRG). Die Handhabung des Ermessens durch die

Vorinstanz überprüft das Verwaltungsgericht lediglich auf Über- oder

Unterschreitung sowie Missbrauch (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1

lit. a VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 70 ff.).

2.

2.1

Gemäss Art. 2 Abs. 2 AuG gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige

eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Abkommen zwischen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen

Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom

21.

Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) keine abweichenden Bestimmungen

enthält oder das Ausländergesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.

2.2

Gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a

Anhang I FZA hat der Ehepartner einer Person, die in den Anwendungsbereich

des FZA fällt, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht in der Schweiz, welches

grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden darf, sondern allein an den formellen

Bestand der Ehe anknüpft (vgl. BGE 130 II 113 E. 8; EuGH, 13. Februar

1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff.,

N. 18 ff.). Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April

2004.

räumt Drittstaatsangehörigen bei Scheidung, Aufhebung

der Ehe oder Beendigung der Partnerschaft ein Aufenthaltsrecht ein, wenn die

Ehe oder eingetragene Partnerschaft mindestens drei Jahre gedauert hat, davon

mindestens ein Jahr im Aufenthaltsstaat. Diese EU-Richtlinie ist indes im Rahmen des FZA nicht anwendbar (vgl. Art. 4

Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 16 FZA e contrario),

weshalb im Scheidungsfall aus Gründen der Rechtsgleichheit auf

Familienangehörige von EU-Bürgern Art. 50 AuG analog anzuwenden ist (Marc Spescha in: Ders./Hanspeter Thür/Andreas Zünd [Hrsg.],

Kommentar Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 4 FZA Anhang I

N. 6). Sind die

Bewilligungsvoraussetzungen weggefallen, können Aufenthaltsbewilligungen

EU/EFTA sodann gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die

Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP) widerrufen

oder nicht verlängert werden (BGr, 2. Juni 2013,

2C_494/2013, E. 3.1).

2.3

Die Ehe des Beschwerdeführers zur EU-Bürgerin C

wurde rechtskräftig geschieden, womit über dessen Aufenthaltsrecht grundsätzlich

nicht mehr nach den Bestimmungen des FZA, sondern nach den

einschlägigen ausländerrechtlichen Bestimmungen des Landesrechts – insbesondere des analog anwendbaren AuG

– zu befinden ist, soweit keine andere

staatsvertragliche Regelung – insbesondere die konventionsrechtlichen Vorgaben

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) – zum Zug kommt (Art. 2 Abs. 1

AuG).

3.

3.1

Der analog anwendbare Art. 50 Abs. 1 lit. a

AuG räumt nach Auflösung der Ehe- oder Familiengemeinschaft einen

Bewilligungsanspruch ein, wenn die Gemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert

und sich der betroffene Ausländer zudem hier erfolgreich integriert hat. Für

die Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der Schweiz in

ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGr, 11. Oktober 2011,

2C_430/2011, E. 4.1.1). Diese Dreijahresfrist gilt zudem gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der

Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter

Formalismus auszumachen ist (BGr, 16. Februar 2011,2C_781/2010, E. 2.1.3).

3.2

Der Beschwerdeführer heiratete C zwar bereits am

10.

September 2004, reiste jedoch erst am 6. Februar 2007 im Rahmen

des Familien- respektive Ehegattennachzugs zu seiner mittlerweilen hierorts

erwerbstätigen Ehefrau in die Schweiz ein. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers

und C wurde das eheliche Zusammenwohnen im April respektive Mai 2008

aufgegeben. Selbst wenn danach noch eine Zeitlang freundschaftliche Kontakte

unterhalten worden wären (vgl. hierzu BGr, 4. Februar 2010,2C_285/2009, E. 2.2), hat sich die Aufgabe der

Hausgemeinschaft als dauerhaft erwiesen, weshalb die eheliche Gemeinschaft

spätestens ab Mai 2008 als aufgehoben zu betrachten ist. Damit hat die in

der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft lediglich etwas länger als ein Jahr

gedauert und die absolut geltende Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a

AuG nicht erreicht.

Auch die übrigen hierzu in der

Beschwerdeschrift gemachten Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen: So geht

es bei der Einengung des Fristenlaufs auf die in der Schweiz in Ehegemeinschaft

verbrachte Zeit keineswegs darum, "alle im Ausland gelebten Ehen unter

Generalverdacht zu stellen" oder als "minderwertig im Vergleich zu in

der Schweiz gelebten Ehen" zu erklären: Art. 50 AuG soll nacheheliche

Härtefälle vermeiden, wie diese bei fortgeschrittener Integration oder

wichtigen persönlichen Gründen entstehen können (vgl. Weisungen des BFM,

Kapitel I. Ausländerbereich, 6. Familiennachzug, Version vom 1. Juli 2013,

Ziff. 6.14.1). Dies setzt einen ausreichenden Bezug zur Schweiz voraus,

was regelmässig nicht der Fall ist, wenn Ehen vorwiegend im Ausland gelebt

worden sind.

3.3

Zu keinem anderen Resultat führt eine Prüfung des Anwesenheitsrechts

des Beschwerdeführers im Licht von Art. 8 Abs. 1

EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV. Diese Bestimmungen garantieren den Anspruch auf Achtung des

Familienlebens. Im Zusammenhang mit einer

fremdenpolizeilichen Bewilligung kann sich hierauf berufen,

wer nahe Verwandte (Ehegatten, minderjährige Kinder) mit einem gefestigten

Anwesenheitsrecht in der Schweiz (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf Verlängerung der befristeten

Dispositiv

Aufenthaltsbewilligung) hat oder selbst über ein solches verfügt, sofern die

familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 130 II 281

E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1d/aa), wobei

von den aktuellen tatsächlichen und rechtlichten Verhältnissen auszugehen ist (BGE 120 Ib 257 E. 1.f). Da der

Beschwerdeführer weder nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht

in der Schweiz hat noch besonders intensive und über eine normale Integration

hinausgehende Bindungen zur hiesigen Gesellschaft unterhält, ist eine Berufung

auf das verfassungs- und konventionsrechtlich geschützte Recht auf Familien- und Privatleben ausgeschlossen.

3.4

Auch wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine

drei Jahre gedauert hat, kann sich im Licht des analog anwendbaren Art. 50

AuG ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige

persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50

Abs. 1 lit. b AuG, nachehelicher Härtefall). Bei

der Beurteilung der Härtefälle nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG

ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen und die persönliche Situation

des jeweils Betroffenen entscheidend. Die Härtefälle nach Art. 50 Abs. 1

lit. b AuG sind vor allem für Fälle gedacht, in denen die Voraussetzungen

der Litera a nicht erfüllt werden, sei es, dass der Aufenthalt während der

Ehe von kürzerer Dauer war oder dass die Integration nicht vorangeschritten ist

oder dass es sogar an beidem mangelt. Allerdings müssen immerhin "wichtige

persönliche Gründe" den weiteren Aufenthalt "erforderlich"

machen. Dies kann namentlich der Fall sein, wenn der Betreffende Opfer

ehelicher Gewalt wurde oder wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland

stark gefährdet ist. Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich aber auch aus

anderen Umständen ergeben. Die in Art. 31 Abs. 1 VZAE erwähnten

Gesichtspunkte können bei der Beurteilung eine wesentliche Rolle spielen, auch

wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall zu begründen

vermögen. Es handelt sich hierbei um den Grad der Integration, die

Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen

Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und

der Gesundheitszustand (BGE 137 II 1, E. 4.1 mit Hinweisen).

Da Art. 50 Abs. 1

AuG von einem Weiterbestehen des Anspruchs nach Art. 42 und 43 AuG

spricht, muss der Härtefall sich auf die Ehe und den damit verbundenen

Aufenthalt beziehen; ist der Anspruch nach Art. 50 AuG bereits

untergegangen, weil es etwa am Zusammenwohnen fehlte, ohne dass wichtige Gründe

für das Getrenntleben gegeben gewesen wären, kann der Anspruch nach Art. 50

AuG regelmässig nicht wieder aufleben (BGE 137 II 345 E. 3.2.3;

BGr, 29. November 2010,2C_590/2010, E. 2.5.3).

3.4.1

Der Beschwerdeführer hat sich in der Schweiz grundsätzlich erfolgreich

integriert, hat er doch die hiesige Rechtsordnung beachtet, die Landessprache

erlernt und durch seine fortlaufende Erwerbstätigkeit und den Besuch von

Weiterbildungskursen seinen Willen zur Teilnahme am hiesigen Wirtschaftsleben

und zum Bildungserwerb bekundet, ohne Sozialhilfe oder andere

Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen oder sich verschuldet zu haben

(vgl. Art. 4 Abs. 4 AuG, Art. 77 Abs. 4 VZAE und Art. 4

der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom 24.

Oktober 2007 [VIntA] sowie BGr, 10. Januar 2013,2C_930/2012, E. 3.1).

Da die erfolgreiche Integration allein jedoch noch keinen nachehelichen

Härtefall zu begründen vermag, müssen darüber hinaus wichtige persönliche

Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG

seinen Aufenthalt erforderlich machen.

Der Beschwerdeführer lebt seit

2007 in der Schweiz. Er trennte sich im Jahr 2008, nach einem Jahr Eheleben in

der Schweiz, von seiner deutschen Frau. Seine soziale und berufliche

Integration in Argentinien erscheint kaum gefährdet, hat er doch in seiner

Heimat nicht nur seine lebensprägenden Jugendjahre verbracht, sondern auch

seine gesamte Schulzeit und ein Studium in E an der argentinischen Fakultät F

absolviert. Aufgrund seines in Argentinien anerkannten Studienabschlusses ist

davon auszugehen, dass seine beruflichen Aussichten in Argentinien intakt sind.

Ob der Beschwerdeführer sich dabei auch noch auf seine bereits zu Studienzeiten

geknüpften Kontakte zu argentinischen Händlern stützen kann, wird von diesem

zumindest für den heutigen Zeitpunkt mit Verweis auf die erfolgte Kündigung des

Geschäfts G bestritten, wenngleich aus den vorliegenden Akten keineswegs klar

hervorgeht, aus welchen wirtschaftlichen Gründen das Arbeitsverhältnis damals

genau aufgelöst wurde. Die Frage kann aber offengelassen werden, da selbst ohne

aktuell nutzbare Kontakte zur heimatlichen Branche nicht ersichtlich ist,

inwiefern der noch junge, gesunde und gut ausgebildete Beschwerdeführer keine

Stelle in seiner Heimat finden sollte, zumal er sich zwischenzeitlich in seinem

Fachgebiet weitergebildet und weitere Berufserfahrungen gesammelt hat.

Insgesamt ist nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer eine

Reintegration in seiner Heimat misslingen sollte. Ob darüber hinaus auch eine

Rückkehr nach Deutschland möglich und zumutbar wäre, wo der Beschwerdeführer

vor seinem Schweizaufenthalt ebenfalls mehrere Jahre gelebt hatte, kann

angesichts der intakten Reintegrationschancen in Argentinien offenbleiben.

Umgekehrt ist die Verwurzelung des sehr

gut deutsch sprechenden Beschwerdeführers in der Schweiz

nicht derart intensiv, dass sie einen wichtigen persönlichen Grund bilden könnte: So ist die gescheiterte Ehe des Beschwerdeführers

kinderlos geblieben. Auch sind vom diesbezüglich mitwirkungspflichtigen

Beschwerdeführer keine engeren Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung belegt

worden, welche über die bei mehrjährigen Landesaufenthalt und normaler

Integration üblicherweise zu erwartenden Kontakte hinausgehen. Soweit

das in der Beschwerde erstmals behauptete Konkubinat überhaupt noch Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens bilden kann (vgl. vorstehend E. 1.1.1), fehlt

es an substanziierten Behauptungen um Intensität und Zukunftsperspektiven

dieser Beziehung seitens des diesbezüglich mitwirkungspflichtigen

Beschwerdeführers. Auch der Umstand, dass der

Beschwerdeführer bei einem Bewilligungsentzug allenfalls seine gemäss eigenen

Angaben gegenwärtig noch laufende Ausbildung bei der Hochschule H abbrechen

müsste, fällt nicht massgeblich ins Gewicht, sofern hinsichtlich dieser

erst weit nach der Trennung und sogar erst nach der Scheidung in Angriff genommenen

Ausbildung überhaupt noch ein ausreichender Konnex zu seinem

ehebedingten Aufenthalt zu bejahen ist.

Der Beschwerdeführer hat sodann

entgegen gegenteiliger Behauptungen in der Beschwerdeschrift nie die Voraussetzungen

für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung erfüllt, da weder seine

tatsächliche Ehegemeinschaft noch seine formell fortbestehende Ehe in der

Schweiz – soweit letztere in diesem Zusammenhang überhaupt relevant ist – die

hierzu erforderlichen fünf Jahre gedauert hat (vgl. Art. 42 Abs. 3

AuG).

Andere wichtige persönliche Gründe zur

Begründung eines nachehelichen Härtefalls im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b

und Abs. 2 AuG sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend

gemacht, womit ein nachehelicher Härtefall generell verneint werden kann.

4.

Der Beschwerdeführer macht weiter geltend,

dass der Bewilligungswiderruf vom 24. Februar 2012 treuwidrig sei, nachdem

er sich bereits im Mai 2008 von der gemeinsamen ehelichen Wohnung

abgemeldet und diese Tatsache nie verheimlicht habe.

Die vorübergehende behördliche Duldung

eines (rechtswidrigen)

Zustands hindert aber höchstens dann dessen spätere Behebung, wenn der (rechtswidrige) Zustand über längere Zeit

geduldet wurde, obwohl die Gesetzwidrigkeit der zuständigen Behörde bekannt war

oder zumindest unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte bekannt sein müssen

(Ulrich Häfelin/Georg Müller, Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A.,

Zürich/Sankt Gallen 2010, Rz. 652). Vorliegend

erscheint schon zweifelhaft, inwieweit das Migrationsamt von der

Wohnungsabmeldung erfahren hat oder hiervon nach gebotener Sorgfalt hätte Kenntnis

nehmen müssen, zumal entsprechende Abmeldungen gegenüber dem

Einwohneramt und nicht gegenüber der Migrationsbehörde selbst erfolgen (vgl.

auch BGr, 18. März 2012,2C_837/2012, E. 4). Weiter

ist zu beachten, dass ein Zusammenwohnen der Ehegatten

von EU/EFTA-Bürgern grundsätzlich gerade nicht erforderlich ist und der

Aufenthaltsanspruch des Ehegatten – unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs –

sogar dann fortbesteht, wenn die Ehegatten die Absicht haben, sich später

scheiden zu lassen (vgl. vorstehend, E. 2.2). Das

Migrationsamt konnte aufgrund des Getrenntwohnens der Ehegatten – soweit es

hiervon überhaupt Kenntnis nehmen musste – nicht automatisch auf ein Erlöschen

des Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers schliessen. Erst mit Mitteilung der

Scheidung musste dem Migrationsamt klar sein, dass die Ehe definitiv

gescheitert und damit das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers erloschen ist. Entsprechend musste sich das Migrationsamt erst nach der am 5. März

2011 erfolgten Rechtskraft des Scheidungsurteils zu einem Widerruf veranlasst

sehen. Da die Abklärung der Voraussetzungen eines Bewilligungswiderrufs sodann

naturgemäss eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt und

dem Beschwerdeführer hierzu auch das rechtliche Gehör gewährt werden musste,

ist der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung zeitgerecht erfolgt und die

vermeintliche Untätigkeit des Migrationsamts nach der Trennung der Ehegatten –

soweit dieses davon überhaupt Kenntnis nehmen musste – schon in rein

zeitlicher Hinsicht nicht geeignet, einen Vertrauenstatbestand

zu begründen.

5.

Ausserhalb des Anspruchsbereichs entscheiden

die kantonalen Ausländerbehörden nach pflichtgemässem Ermessen gemäss Art. 96

AuG über die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 33

AuG; vgl. Peter Bolzli in: Kommentar Migrationsrecht, Art. 33 AuG

N. 7). Es finden sich vorliegend keine Hinweise darauf, dass das

Migrationsamt sein Ermessen in qualifizierter Form unangemessen ausgeübt hätte

und sich dabei insbesondere von sachfremden Motiven hätte leiten lassen. Namentlich

durfte dem Beschwerdeführer mangels besonderer Umstände die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung versagt respektive die bestehende Bewilligung widerrufen

werden.

Schliesslich sind auch Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 Abs. 1 AuG weder

ersichtlich noch sind solche dargetan worden.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind

die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und es ist keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65 a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG).

7.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG)

angefochten werden, soweit der Beschwerdeführer einen

Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Be­willigung

geltend macht. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte

ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:…