VB.2013.00336
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00336
9. Dezember 2013Deutsch7 min
(URT.2013.15842)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2013.00336
Urteil
der 2. Kammer
vom 9. Dezember 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Dirk Andres.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1979, Staatsangehöriger der Türkei, heiratete am 2. Februar 2010
in der Türkei die Schweizer Staatsangehörige C, geboren 1972.
Am 23. September 2010 reiste er in die Schweiz ein und erhielt in der Folge eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau.
B. Per 7. März
2012 meldete die Ehefrau ihren Mann A beim Bevölkerungsamt der Stadt Zürich
nach "D, Restaurant E, F-Strasse 01", ab, worauf A mit Verfügung vom
7. Juni 2012 die Aufenthaltsbewilligung widerrufen wurde. Als Begründung
führte das Migrationsamt die Aufgabe des Zusammenwohnens bzw. der ehelichen
Gemeinschaft sowie das Fehlen einer anderen Anspruchsgrundlage an.
Erwägungen
II.
Auf einen gegen diese Verfügung
erhobenen Rekurs trat die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit
Entscheid vom 3. April 2013 nicht ein. Als Grund führte sie das Verpassen
der Rechtsmittelfrist an.
III.
Mit Eingabe vom 6. Mai 2013 liess A beim
Verwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte sinngemäss, der Entscheid
der Vorinstanz sei aufzuheben.
Während sich das Migrationsamt innert
Vernehmlassungsfrist nicht verlauten liess, beantragte die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion sinngemäss Nichteintreten wegen verspäteter Beschwerde
sowie eventualiter Abweisung der Beschwerde.
Die
Kammer erwägt:
1.
1.1
Die Beschwerdeschrift wurde der Post entgegen dem
Stempel des Verwaltungsgerichts, welcher den 7. Mai 2013 aufführt, am 6. Mai 2013
übergeben. Die Eingabe erfolgte somit innert Frist, grundsätzlich ist darauf
einzutreten.
1.2
Das Verwaltungsgericht prüft die Rechtmässigkeit des angefochtenen
Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Wird ein
Nichteintretensentscheid angefochten, beschränkt sich der Verfahrensgegenstand
darauf, ob die Vorinstanz durch das Nichteintreten eine Rechtsverletzung
begangen hat. Demgemäss bleibt kein Raum für materielle Anträge. Insoweit der
Beschwerdeführer vorliegend die materielle Prüfung des Anspruches auf
Aufenthaltsbewilligung beantragt, ist daher auf die Beschwerde nicht
einzutreten (vgl. VGr, 1. Februar 2012, VB.2011.00501; RB 1999 Nr. 152; BGE 132 V 74 E. 1.1).
1.3
Insofern der Beschwerdeführer den Antrag stellt,
die Vorinstanz sei anzuhalten, ihre Verfügung wiedererwägungsweise aufzuheben,
ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten. Diesbezüglich ist er
an das Migrationsamt zu verweisen, da die Befugnis zur Wiedererwägung bei der
erstinstanzlich verfügenden Behörde liegt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem.
zu §§ 19–28 N. 27).
2.
2.1
Der Beschwerdeführer lässt in der
Beschwerdeschrift vom 6. Mai 2013 sinngemäss vorbringen, die Vorinstanz stütze
ihren Nichteintretensentscheid auf die willkürliche Annahme, es handle sich bei
der Adresse "A, Restaurant E, F-Strasse 01, D"
um eine ordnungsgemässe Zustelladresse des Beschwerdeführers. Nur weil die
damals während der Ehekrise vom Beschwerdeführer getrennt lebende Ehefrau dem
Personenmeldeamt der Stadt Zürich bzw. dem
Migrationsamt diese Adresse angegeben habe, hätte letzteres nicht annehmen
dürfen, es handle sich dabei um die neue ordnungsgemässe Zustelladresse des
Beschwerdeführers. Vielmehr hätte das Migrationsamt nach Treu und Glauben die
neue ordentliche Zustelladresse des Beschwerdeführers eruieren müssen. Daran ändere
insbesondere auch die dem Migrationsamt bekannte Vorladung des Bezirksgerichts
Zürich vom 14. März 2012, auf welcher besagte Adresse aufgeführt worden
war, nichts.
2.2
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers
handelte das Migrationsamt nicht wider Treu und Glauben. Nachdem dem
Migrationsamt am 9. März 2012 vom Personenmeldeamt
der Stadt Zürich mitgeteilt worden war, die Ehefrau habe den Beschwerdeführer
per 7. März 2012 nach D abgemeldet, und die Ehefrau dies mit Schreiben vom
3.
April 2012 und mit Vorladung des Bezirksgerichts Zürich vom 14. März
2012.
entsprechend bestätigt hatte, hat das Migrationsamt sich bei der
Einwohnerkontrolle D erkundigt, ob sich der Beschwerdeführer in der Gemeinde angemeldet
habe, was erstere mit Antwort vom 10. April 2012 verneinte. In der Folge
liess sich das Migrationsamt eine Adressauskunft, datierend vom 19. April
2012, von der Einwohnerkontrolle D ausstellen, welcher zu entnehmen war, dass
der Beschwerdeführer vom 25. Mai 2011 bis zum 22. August
2011.
in der Gemeinde D Wohnsitz hatte. Aus dem Angeführten muss geschlossen
werden, dass das Migrationsamt entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers
nicht blindlings auf die Aussage der Ehefrau des Beschwerdeführers vertraute.
Es tätigte eigene Abklärungen zum Wohnsitz des Beschwerdeführers. Entsprechend
ging das Migrationsamt dann auch zunächst entgegen den Angaben der Ehefrau
davon aus, dass der Beschwerdeführer nach wie vor an der G-Strasse 02 in Zürich
zu erreichen sei und schickte ihm dementsprechend die Aufforderung zur
Stellungnahme bezüglich Widerrufs seiner
Aufenthaltsbewilligung vom 20. April 2012 an diese Adresse. Die
Aufforderung zur Stellungnahme konnte jedoch nicht zugestellt werden, woraufhin
das Migrationsamt den Beschwerdeführer mittels A-Post verschicktem Schreiben
vom 30. April 2012 unter Ansetzung einer Frist bis zum 25. Mai 2012
erneut aufforderte, zum Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung Stellung
zunehmen. Wie aus den Akten ersichtlich ist, erfolgte
innert Frist keine Stellungnahme. Nachvollziehbar schloss das Migrationsamt aus
den bis zu diesem Zeitpunkt vorgelegenen Indizien (Ehefrau hat Beschwerdeführer
nach D abgemeldet, Vorladung des Bezirksgerichts Zürich erfolgte mit Adresse D, Beschwerdeführer war im Jahre 2011 bereits einmal
in D gemeldet, bei der Adresse in D handelt es sich gemäss Gesuch des
Beschwerdeführers um Aufenthaltsbewilligung vom 22. August 2011 um seinen
Arbeitsort, eingeschriebene Aufforderung zur Stellungnahme konnte an der
Adresse in Zürich nicht zugestellt werden, mit A-Post zugestellte Aufforderung
zur Stellungnahme an die Adresse in Zürich blieb unbeantwortet), dass der
Beschwerdeführer wahrscheinlich an der neuen Adresse in D erreichbar sein
könnte und schickte ihm die Verfügung vom 7. Juni
2012.
dorthin. Rückblickend betrachtet, hatte der
Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt denn auch effektiv Wohnsitz an der F-Strasse
01.
in D, gab er doch in der Wegzugserklärung vom 20. Juni 2012 selber an,
dass er per 7. März 2012 an diese Adresse nach D gezogen war. In diesem
Sinn handelte das Migrationsamt kohärent. Es durfte die Verfügung vom 7. Juni
2012.
an die Adresse "A, Restaurant E, F-Strasse
01, D" schicken.
Anzumerken bleibt, dass vorliegend offengelassen
werden kann, ob die Zustellung der Aufforderung zur Stellungnahme vom 20. bzw. 30. April
2012.
korrekt erfolgte. Weder bringt der Beschwerdeführer diesbezüglich etwas
vor noch kann gesagt werden, es handle sich hierbei um einen offensichtlich ins
Auge springenden Mangel. Somit kann auch die sich daraus ergebende Frage, ob in
diesem Zusammenhang allenfalls das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers
verletzt worden ist, unbeantwortet bleiben.
2.3
Nach dem Gesagten wurde die Verfügung vom 7. Juni
2012.
dem Beschwerdeführer am 8. Juni 2012 ordnungsgemäss zugestellt, wobei
in Bezug auf die Entgegennahme von Postsendungen auf die Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden kann. Die Rekursfrist lief folglich am 9. Juli
2012.
ab, womit die Rekursschrift vom 13. September 2012 verspätet einging.
Die Vorinstanz ist zu Recht nicht auf den Rekurs eingetreten.
3.
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz hätte den Rekurs als Wiederherstellungsgesuch
im Sinn von § 12 VRG behandeln müssen. Indem sie dies nicht getan hat, sei
sie überspitzt formalistisch vorgegangen und habe das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers verletzt. Dies trifft jedoch nicht zu. Der Rekursschrift kann in keiner Weise
ein Gesuch um Fristwiederherstellung im Sinn von § 12 Abs. 2 VRG entnommen werden. Folglich liegt weder überspitzter
Formalismus vor noch hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche
Gehör verweigert.
Im Ergebnis ist die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Da der Beschwerdeführer unterliegt, sind
ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2
VRG).
5.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) angefochten
werden, soweit der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht. Andernfalls kann lediglich die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der
Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden.
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.- Zustellkosten,
Fr. 2'060.- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen
Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der
Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:…