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Entscheid

VB.2013.00336

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00336

9. Dezember 2013Deutsch7 min

(URT.2013.15842)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1979, Staatsangehöriger der Türkei, heiratete am 2. Februar 2010

in der Türkei die Schweizer Staatsangehörige C, geboren 1972.

Am 23. September 2010 reiste er in die Schweiz ein und erhielt in der Folge eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau.

B. Per 7. März

2012 meldete die Ehefrau ihren Mann A beim Bevölkerungsamt der Stadt Zürich

nach "D, Restaurant E, F-Strasse 01", ab, worauf A mit Verfügung vom

7. Juni 2012 die Aufenthaltsbewilligung widerrufen wurde. Als Begründung

führte das Migrationsamt die Aufgabe des Zusammenwohnens bzw. der ehelichen

Gemeinschaft sowie das Fehlen einer anderen Anspruchsgrundlage an.

Erwägungen

II.

Auf einen gegen diese Verfügung

erhobenen Rekurs trat die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit

Entscheid vom 3. April 2013 nicht ein. Als Grund führte sie das Verpassen

der Rechtsmittelfrist an.

III.

Mit Eingabe vom 6. Mai 2013 liess A beim

Verwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte sinngemäss, der Entscheid

der Vorinstanz sei aufzuheben.

Während sich das Migrationsamt innert

Vernehmlassungsfrist nicht verlauten liess, beantragte die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion sinngemäss Nichteintreten wegen verspäteter Beschwerde

sowie eventualiter Abweisung der Beschwerde.

Die

Kammer erwägt:

1.

1.1

Die Beschwerdeschrift wurde der Post entgegen dem

Stempel des Verwaltungsgerichts, welcher den 7. Mai 2013 aufführt, am 6. Mai 2013

übergeben. Die Eingabe erfolgte somit innert Frist, grundsätzlich ist darauf

einzutreten.

1.2

Das Verwaltungsgericht prüft die Rechtmässigkeit des angefochtenen

Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Wird ein

Nichteintretensentscheid angefochten, beschränkt sich der Verfahrensgegenstand

darauf, ob die Vorinstanz durch das Nichteintreten eine Rechtsverletzung

begangen hat. Demgemäss bleibt kein Raum für materielle Anträge. Insoweit der

Beschwerdeführer vorliegend die materielle Prüfung des Anspruches auf

Aufenthaltsbewilligung beantragt, ist daher auf die Beschwerde nicht

einzutreten (vgl. VGr, 1. Februar 2012, VB.2011.00501; RB 1999 Nr. 152; BGE 132 V 74 E. 1.1).

1.3

Insofern der Beschwerdeführer den Antrag stellt,

die Vorinstanz sei anzuhalten, ihre Verfügung wiedererwägungsweise aufzuheben,

ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten. Diesbezüglich ist er

an das Migrationsamt zu verweisen, da die Befugnis zur Wiedererwägung bei der

erstinstanzlich verfügenden Behörde liegt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem.

zu §§ 19–28 N. 27).

2.

2.1

Der Beschwerdeführer lässt in der

Beschwerdeschrift vom 6. Mai 2013 sinngemäss vorbringen, die Vorinstanz stütze

ihren Nichteintretensentscheid auf die willkürliche Annahme, es handle sich bei

der Adresse "A, Restaurant E, F-Strasse 01, D"

um eine ordnungsgemässe Zustelladresse des Beschwerdeführers. Nur weil die

damals während der Ehekrise vom Beschwerdeführer getrennt lebende Ehefrau dem

Personenmeldeamt der Stadt Zürich bzw. dem

Migrationsamt diese Adresse angegeben habe, hätte letzteres nicht annehmen

dürfen, es handle sich dabei um die neue ordnungsgemässe Zustelladresse des

Beschwerdeführers. Vielmehr hätte das Migrationsamt nach Treu und Glauben die

neue ordentliche Zustelladresse des Beschwerdeführers eruieren müssen. Daran ändere

insbesondere auch die dem Migrationsamt bekannte Vorladung des Bezirksgerichts

Zürich vom 14. März 2012, auf welcher besagte Adresse aufgeführt worden

war, nichts.

2.2

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers

handelte das Migrationsamt nicht wider Treu und Glauben. Nachdem dem

Migrationsamt am 9. März 2012 vom Personenmeldeamt

der Stadt Zürich mitgeteilt worden war, die Ehefrau habe den Beschwerdeführer

per 7. März 2012 nach D abgemeldet, und die Ehefrau dies mit Schreiben vom

3.

April 2012 und mit Vorladung des Bezirksgerichts Zürich vom 14. März

2012.

entsprechend bestätigt hatte, hat das Migrationsamt sich bei der

Einwohnerkontrolle D erkundigt, ob sich der Beschwerdeführer in der Gemeinde angemeldet

habe, was erstere mit Antwort vom 10. April 2012 verneinte. In der Folge

liess sich das Migrationsamt eine Adressauskunft, datierend vom 19. April

2012, von der Einwohnerkontrolle D ausstellen, welcher zu entnehmen war, dass

der Beschwerdeführer vom 25. Mai 2011 bis zum 22. August

2011.

in der Gemeinde D Wohnsitz hatte. Aus dem Angeführten muss geschlossen

werden, dass das Migrationsamt entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers

nicht blindlings auf die Aussage der Ehefrau des Beschwerdeführers vertraute.

Es tätigte eigene Abklärungen zum Wohnsitz des Beschwerdeführers. Entsprechend

ging das Migrationsamt dann auch zunächst entgegen den Angaben der Ehefrau

davon aus, dass der Beschwerdeführer nach wie vor an der G-Strasse 02 in Zürich

zu erreichen sei und schickte ihm dementsprechend die Aufforderung zur

Stellungnahme bezüglich Widerrufs seiner

Aufenthaltsbewilligung vom 20. April 2012 an diese Adresse. Die

Aufforderung zur Stellungnahme konnte jedoch nicht zugestellt werden, woraufhin

das Migrationsamt den Beschwerdeführer mittels A-Post verschicktem Schreiben

vom 30. April 2012 unter Ansetzung einer Frist bis zum 25. Mai 2012

erneut aufforderte, zum Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung Stellung

zunehmen. Wie aus den Akten ersichtlich ist, erfolgte

innert Frist keine Stellungnahme. Nachvollziehbar schloss das Migrationsamt aus

den bis zu diesem Zeitpunkt vorgelegenen Indizien (Ehefrau hat Beschwerdeführer

nach D abgemeldet, Vorladung des Bezirksgerichts Zürich erfolgte mit Adresse D, Beschwerdeführer war im Jahre 2011 bereits einmal

in D gemeldet, bei der Adresse in D handelt es sich gemäss Gesuch des

Beschwerdeführers um Aufenthaltsbewilligung vom 22. August 2011 um seinen

Arbeitsort, eingeschriebene Aufforderung zur Stellungnahme konnte an der

Adresse in Zürich nicht zugestellt werden, mit A-Post zugestellte Aufforderung

zur Stellungnahme an die Adresse in Zürich blieb unbeantwortet), dass der

Beschwerdeführer wahrscheinlich an der neuen Adresse in D erreichbar sein

könnte und schickte ihm die Verfügung vom 7. Juni

2012.

dorthin. Rückblickend betrachtet, hatte der

Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt denn auch effektiv Wohnsitz an der F-Strasse

01.

in D, gab er doch in der Wegzugserklärung vom 20. Juni 2012 selber an,

dass er per 7. März 2012 an diese Adresse nach D gezogen war. In diesem

Sinn handelte das Migrationsamt kohärent. Es durfte die Verfügung vom 7. Juni

2012.

an die Adresse "A, Restaurant E, F-Strasse

01, D" schicken.

Anzumerken bleibt, dass vorliegend offengelassen

werden kann, ob die Zustellung der Aufforderung zur Stellungnahme vom 20. bzw. 30. April

2012.

korrekt erfolgte. Weder bringt der Beschwerdeführer diesbezüglich etwas

vor noch kann gesagt werden, es handle sich hierbei um einen offensichtlich ins

Auge springenden Mangel. Somit kann auch die sich daraus ergebende Frage, ob in

diesem Zusammenhang allenfalls das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers

verletzt worden ist, unbeantwortet bleiben.

2.3

Nach dem Gesagten wurde die Verfügung vom 7. Juni

2012.

dem Beschwerdeführer am 8. Juni 2012 ordnungsgemäss zugestellt, wobei

in Bezug auf die Entgegennahme von Postsendungen auf die Ausführungen der

Vorinstanz verwiesen werden kann. Die Rekursfrist lief folglich am 9. Juli

2012.

ab, womit die Rekursschrift vom 13. September 2012 verspätet einging.

Die Vorinstanz ist zu Recht nicht auf den Rekurs eingetreten.

3.

Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz hätte den Rekurs als Wiederherstellungsgesuch

im Sinn von § 12 VRG behandeln müssen. Indem sie dies nicht getan hat, sei

sie überspitzt formalistisch vorgegangen und habe das rechtliche Gehör des

Beschwerdeführers verletzt. Dies trifft jedoch nicht zu. Der Rekursschrift kann in keiner Weise

ein Gesuch um Fristwiederherstellung im Sinn von § 12 Abs. 2 VRG entnommen werden. Folglich liegt weder überspitzter

Formalismus vor noch hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche

Gehör verweigert.

Im Ergebnis ist die Beschwerde

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.

Da der Beschwerdeführer unterliegt, sind

ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2

VRG).

5.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) angefochten

werden, soweit der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine

fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht. Andernfalls kann lediglich die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der

Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden.

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.- Zustellkosten,

Fr. 2'060.- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen

Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der

Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:…