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Entscheid

VB.2013.00337

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00337

31. Oktober 2013Deutsch24 min

(URT.2013.15710)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Baudirektion des Kantons Zürich nahm die Gebäude

Vers.-Nrn. 18 (Fabrikantenvilla), 22 (Kölla-Bau, Anbau) und 28

(Maillart-Bau) auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 13022 und 13023 in Wädenswil

mit Verfügung vom 29. November 2011 in das Inventar der kunst- und

kulturhistorischen Schutzobjekte und der archäologischen Denkmäler von überkommunaler

Bedeutung auf, stufte sie kantonal ein und stellte sie gemäss § 205

lit. c des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)

formell unter Schutz.

Erwägungen

II.

Dagegen erhoben der Schweizer Heimatschutz SHS und die

Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz (ZVH) mit Eingabe vom 9. Januar

2012.

Rekurs an den Regierungsrat. Dieser wies den Rekurs mit Entscheid vom

27.

März 2013 ab, soweit er darauf eintrat und der Rekurs nicht gegenstandslos

geworden war.

III.

Mit Eingabe vom 6. Mai 2013 erhoben der Schweizer

Heimatschutz SHS und die Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz (ZVH)

Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten, der Entscheid des

Regierungsrats vom 27. März 2013 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei

zur umfassenden materiellen Behandlung und Neubeurteilung im Sinn der

Erwägungen an die Baudirektion, eventualiter an die Vorinstanz, zurückzuweisen.

Die Vorinstanz schloss am 21. Mai 2013 unter Hinweis

auf die Erwägungen in ihrem Entscheid auf Abweisung der Beschwerde. Denselben

Antrag stellte die Baudirektion mit Eingabe vom 7. Juni 2013. Die private

Beschwerdegegnerschaft beantragte am 7. Juni 2013, die Beschwerde sei

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden

abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Mitbeteiligte Stadt Wädenswil

verzichtete am 10. Juni 2013 darauf, einen Antrag zu stellen. Mit Replik

vom 12. Juli 2013 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest;

ebenso die private Beschwerdegegnerschaft mit Duplik vom 26. August 2013.

Die Stadt Wädenswil reichte am 22. August 2013 eine weitere Stellungnahme

ein, ohne einen Antrag zu stellen. Die Beschwerdeführenden liessen sich am

11.

September 2013 erneut vernehmen, worauf auch die private

Beschwerdegegnerschaft mit Eingabe vom 23. September 2013 eine weitere

Stellungnahme einreichte. Die Beschwerdeführenden nahmen dazu am

30.

September 2013 wiederum Stellung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der Beschwerde gegen den Entscheid der

Vorinstanz zuständig.

1.2

Die

Beschwerdeführenden sind gemäss § 338a Abs. 2 des PBG zur Beschwerde

legitimiert. Soweit die Vorinstanz auf den Rekurs der Beschwerdeführenden nicht

eintrat, bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht keine materielle

Beurteilung vorgenommen hat, Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

1.3

Auf die

form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der

Entscheid der Vorinstanz, mit dem diese die Schutzverfügung der Baudirektion

vom 29. November 2011 betreffend Fabrikantenvilla, Kölla-Anbau

und Maillart-Bau, beurteilte und bestätigte.

Im Zusammenhang mit der baulichen Entwicklung des

Giessenareals sind weitere Entscheide ergangen. Es handelt sich dabei um den

Inventarentlassungsbeschluss des Stadtrats vom 11. Januar 2010, die

Baubewilligung der Baukommission vom 12. Oktober 2010 für den

Baubereich A sowie die dieses Bauprojekt betreffende Bewilligung der

Baudirektion vom 12. August 2010. Diese Inventarentlassung und diese

Baubewilligung wurden im Rechtsmittelverfahren aufgehoben (VGr, 7. Mai

2013, VB.2012.00299). Dasselbe gilt für die Baubewilligung vom

29.

November 2011 für die Ersatzneubauten von drei Kosthäusern, die

ebenfalls mit Beschluss vom 11. Januar 2010 aus dem kommunalen Inventar

der schutzwürdigen Bauten entlassen worden waren (VGr, 7. Mai 2013,

VB.2012.00618). Die Bauherrschaft focht die beiden genannten Entscheide des

Verwaltungsgerichts vom 7. Mai 2013 beim Bundesgericht an. Die

Beschwerdeverfahren sind bei diesem pendent. Ferner bildete die Verlegung des

das betroffene Areal durchfliessenden Reidbachs Gegenstand von

Rechtsmittelverfahren. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das

Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 7. Mai 2013 ab (VB.2012.00298).

Diesbezüglich wurde keine Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

Schliesslich rekurrierten der SHS und die ZVH auch gegen

die Bewilligung des Umbauprojekts für die Fabrikantenvilla an das

Baurekursgericht. Dieses Verfahren (R2.2011.00066) ist – soweit ersichtlich –

nach wie vor beim Baurekursgericht pendent.

3.

Die Beschwerdeführenden

machen geltend, die Vorinstanz sei auf ihren Rekurs zu Unrecht nicht

eingetreten, soweit sie den Erlass einer neuen Schutzverfügung betreffend das

gesamte Areal und zusätzliche Schutzverfügungen für weitere Objekte beantragt

hatten. Die vorliegend angefochtene Schutzverfügung betreffe nicht nur den

Schutz der drei von dieser Verfügung erfassten Einzelobjekte, sondern zugleich

auch den Schutz des Ortsbilds als Ganzes. Die Auffassung der Vorinstanz habe

zur Folge, dass die mit der Beschränkung der Schutzverfügung auf die drei Einzelobjekte

verbundene Ermessensunterschreitung hinsichtlich der notwendigen

Gesamtbetrachtung des inventarisierten Ortsbilds als Rechtsverletzung ungeprüft

bleibe und somit das Verbandsbeschwerderecht verletzt werde.

3.1

Gegenstand

des Rechtsmittelverfahrens ist, was Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung

war oder hätte sein müssen (VGr, 23. April 2008, VB.2007.00385, E. 2;

Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28,

N. 86). Gegenstand der Verfügung der Baudirektion vom 29. November

2011.

bildete allein die Unterschutzstellung der drei genannten Gebäude (Fabrikantenvilla,

Vers.-Nr. 18; Kölla-Anbau, Vers.-Nr. 22; Maillart-Bau, Vers.-Nr. 28).

Es stellt sich daher die Frage, ob weitere Objekte bzw. das ganze Giessen-Areal

hätten einbezogen werden müssen.

3.2

Entgegen

der Auffassung der Beschwerdeführenden beeinträchtigt der Nichteinbezug

weiterer Objekte bzw. des ganzen Areals den Schutz des Ortsbilds nicht. Die

angefochtene Verfügung betrifft die Unterschutzstellung einzelner Gebäude und

deren Aufnahme in das Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte

und der archäologischen Denkmäler von überkommunaler Bedeutung. Eine

ortsbildschutzrechtliche Beurteilung des gesamten Giessenareals bzw. der weiteren

Gebäude war daher vorliegend weder erforderlich noch angezeigt. Ortsbildschutzrechtlichen

Rügen kommt daher vorliegend nur insofern Bedeutung zu, als geltend gemacht

wird, die Unterschutzstellung der drei Gebäude bzw. die entsprechenden

Festlegungen des Schutzumfangs würden das Ortsbild beeinträchtigen. Die

Verbände können geltend machen, die Schutzverfügung bzw. der damit festgelegte

Schutzumfang trage dem geschützten Ortsbild nicht (hinreichend) Rechnung. Sie

können aber nicht verlangen, dass – wegen des inventarisierten Ortsbilds –

weitere Objekte unter Schutz gestellt bzw. in den Schutzumfang einbezogen

werden müssten.

3.3

Die

Beschwerdeführenden scheinen davon auszugehen, bei der angefochtenen

Unterschutzstellung handle es sich um die "Umsetzung" der

Inventarisierung des Ortsbilds. Dies trifft jedoch nicht zu. Vielmehr bleibt

die Inventarisierung des Ortsbilds bestehen. Damit droht diesem dadurch, dass

von der Verfügung nicht betroffene Gebäude oder Teile von solchen nicht unter

Schutz gestellt wurden, kein Nachteil. Entsprechend liegt weder eine Verletzung

des rechtlichen Gehörs noch eine Aushöhlung des Verbandsbeschwerderechts vor.

3.4

Wenn die

Beschwerdeführenden geltend machen, die verschiedenen Bauvorhaben der privaten

Beschwerdegegnerschaft würden nicht nur die drei Einzelobjekte gefährden,

sondern das inventarisierte Ortsbild Giessen als Ganzes, weshalb die

Schutzabklärungen und der kantonale Schutzentscheid dieses gesamte

inventarisierte Ortsbild von regionaler Bedeutung umfassen müssten, ist festzuhalten,

dass dies gegen die Erteilung der Baubewilligungen für die genannten

Bauvorhaben spricht, nicht jedoch gegen vorliegend nicht verfügte

Schutzmassnahmen. Diese gefährden das inventarisierte Ortsbild nicht. Die

Beschwerdeführenden haben die fehlende Rücksichtnahme auf das inventarisierte

Ortsbild denn auch in den die Baubewilligungen betreffenden Rechtsmittelverfahren

geltend gemacht. Der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Entscheid ist

dagegen, zumindest soweit nicht von diesem betroffene Gebäude nicht ebenfalls

unter Schutz gestellt wurden, nicht geeignet, das geschützte Ortsbild zu

beeinträchtigen. Die ortsbildschutzrechtliche Ausgangslage bleibt durch die

Nichtunterschutzstellung einzelner Gebäude unverändert. Damit fehlt es diesbezüglich

an einem Rechtsschutzinteresse, womit die Rechtsmittellegitimation zu verneinen

ist. Der Entscheid der Vorinstanz ist insofern nicht zu beanstanden.

4.

Die Beschwerdeführenden

machen geltend, die Vorinstanz habe das Koordinationsgebot verletzt. Sie habe es

unterlassen, sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden zum rechtsverletzenden

Verfahrensablauf auseinanderzusetzen. Es sei notwendig, zuerst das

inventarisierte, schutzwürdige Ortsbild mit dem gesamten Fabrikensemble umfassend

zu analysieren. Anschliessend müsse eine Schutzverfügung erlassen werden, die

der einmaligen Zeugeneigenschaft dieses Ensembles als Ganzem samt seiner

einmaligen Umgebung gerecht werde. Diese Schutzverfügung könne dann die Basis

für die Planungen der privaten Beschwerdegegnerinnen bilden. Vorliegend sei die

hier angefochtene Schutzverfügung erst zwei Jahre nach dem ersten relevanten

Entscheid nachgeliefert worden. In Umkehrung der gesetzlich vorgesehenen

Abläufe würden vollendete Tatsachen geschaffen, bevor die notwendigen Schutzabklärungen

aus einer Gesamtschau heraus erfolgen und in einer umfassenden Schutzverfügung

ihren notwendigen Niederschlag fänden. Der Sachverhalt sei damit ungenügend

ermittelt. Dieser Mangel der fehlenden Gesamtabklärung beschlage auch die

Ausführungen der Vorinstanz zu den "übrigen rügen der

Beschwerdeführenden".

4.1

Erfordert

die Errichtung oder Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden,

ist nach Art. 25a Abs. 1 des Raumplanungsgesetztes vom 22. Juni

1979.

(RPG) eine Behörde zu bezeichnen, die eine ausreichende Koordination

sicherstellt. Diese Behörde hat für eine gemeinsame

öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen und für eine inhaltliche Abstimmung

sowie möglichst für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der

Verfügungen zu sorgen (Abs. 2 lit. b und d). Die zu koordinierenden

Entscheide dürfen keine Widersprüche enthalten (Abs. 3; vgl. auch

§§ 7 ff. der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997;

zum Umfang der Koordinationspflicht: Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-,

Bau- und Umweltrecht, 3. A., Zürich 1999, Rz. 792; Bernhard

Waldmann/Peter Hänni, Handkommentar RPG, Bern 2006, Art. 25a

N. 63 ff.). Dabei liegt eine Verletzung der

materiellen Koordinationspflicht nicht nur dann vor, wenn einzelne Entscheide

oder deren Begründung gleiche Fragen unterschiedlich beantworten, sondern

insbesondere auch dann, wenn rechtlich erforderliche Abstimmungen – etwa im

Rahmen von Interessenabwägungen – nicht oder ungenügend erfolgt sind (Arnold

Marti, in: Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die

Raumplanung, Zürich etc. 2010, Art. 25a N. 39 mit Hinweisen).

4.2

Die

Beschwerdeführenden hatten in ihrem Rekurs vom 9. Januar 2012 keine Verletzung

des Koordinationsgebots gerügt. Hingegen hatten sie eine Sistierung des

Rekursverfahrens beantragt und dies damit begründet, den ausstehenden

Entscheiden des Baurekursgerichts bzw. des Verwaltungsgerichts über die Fragen

der Vorbefassung, der Koordinationspflicht usw. komme präjudizielle Bedeutung

für das vorliegende Verfahren zu, werde sich daraus doch ergeben, ob bei Erlass

der angefochtenen Schutzverfügung von falschen sachlichen und rechtlichen

Annahmen ausgegangen worden sei und ob nicht wesentlich weitergehende

Schutzanordnungen getroffen werden müssten.

4.3

Der

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende Entscheid über die Unterschutzstellung

der Fabrikantenvilla, des Kölla-Anbaus und des Maillart-Baus erfordert keine Verfügungen

anderer Behörden. Ob weitere Gebäude – etwa zum Schutz des inventarisierten

Ortsbilds – erhalten bleiben müssen, braucht nicht im vorliegenden Verfahren

geklärt zu werden (vgl. vorstehend, E. 3).

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden kann die

notwendige Gesamtbetrachtung nicht nur erfolgen, wenn die Beschwerde

gutgeheissen wird. Eine solche Gesamtbetrachtung ist Voraussetzung für bauliche

Veränderungen im betroffenen Gebiet, jedoch nicht für die Unterschutzstellung

einzelner Objekte. Entsprechend besteht auch die Koordinationspflicht im Sinn

von Art. 25a RPG wohl in anderen, nicht jedoch im vorliegenden Verfahren.

Da in diesem keine entsprechende Pflicht bestand, kann im Nichteintreten der

Vorinstanz auf die entsprechenden Forderungen der Beschwerdeführenden –

entgegen deren Auffassung – keine Ermessensunterschreitung erblickt werden.

Das von den Beschwerdeführenden propagierte Vorgehen,

wonach eine Schutzverfügung zu erlassen sei, die auf einer umfassenden Analyse

des inventarisierten Ortsbilds mit dem gesamten Fabrikensemble basiere, ist

nach dem Gesagten nicht der einzige zulässige Weg. Auch wenn ein koordiniertes

Vorgehen im Rahmen der das Ortsbild einerseits und einzelne Objekte

andererseits betreffenden Schutzentscheide sinnvoll erscheinen mag, besteht

keine dahingehende Verpflichtung. Entscheidend ist einzig, dass letztlich

beiden Anliegen – Ortsbildschutz und Denkmalschutz – Rechnung getragen wird. Es

ist daher nicht unzulässig, zunächst einzelne Objekte unter Schutz zu stellen,

sofern durch die dabei getroffenen Anordnungen die ortsbildschutzrechtliche

Beurteilung nicht präjudiziert wird.

4.4

Eine

Präjudizierung der ortsbildschutzrechtlichen Beurteilung ist nicht ersichtlich.

Die Beschwerdeführenden legen jedenfalls nicht substanziiert dar, inwiefern die

angefochtenen Unterschutzstellungen das Ortsbild beeinträchtigen könnten.

4.5

Die Vorinstanz

musste sich nach dem Gesagten nicht veranlasst sehen, das Rekursverfahren zu

sistieren. Ihr Entscheid stellt keine Verletzung des Koordinationsgebots dar.

5.

Die Beschwerdeführenden

rügen eine unzulässige Vorbefassung der Baudirektion.

5.1

Die enge

Zusammenarbeit zwischen der Bauherrschaft und den kommunalen und kantonalen

Behörden bei der Ausarbeitung des vorliegend strittigen Bauvorhabens ist aus

praktischer Sicht zu begrüssen und rechtlich nicht zu beanstanden. Eine

verfassungswidrige Vorbefassung der Baudirektion im Verfahren betreffend den

angefochtenen Schutzentscheid ist darin nicht zu erblicken. Die Umstände

stellen sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entscheidend anders dar

als im Entscheid 1C_150/2009 des Bundesgerichts, auf den sich die Verbände

berufen. Die Ausführungen des Bundesgerichts in diesem Entscheid sprechen denn

auch eher gegen eine verfassungswidrige Vorbefassung im vorliegenden Fall. Bei

einem derart komplexen Vorhaben, wie dem vorliegend zu beurteilenden, besteht

ein grosses Bedürfnis nach Vorverhandlungen und Vorabklärungen. Diese

vorgängige amtliche Befassung mit dem Projekt ist im Sinn der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung "systembedingt" (BGr,

8.

September 2009,1C_150/2009, E. 3.5 mit Hinweisen). Im Kanton

Zürich, der im Baubewilligungsverfahren kein Einspracheverfahren kennt, in dem

Dritte ihre Argumente darlegen können, ist es zudem weit weniger problematisch,

wenn sich die Baubehörde eine Meinung bildet, ohne diese Argumente zu kennen

(vgl. BGr, 8. September 2009,1C_150/2009, E. 3.5.5).

5.2

Entscheidend

ist, dass die Behörde, die sich vorgängig bereits mit einem Projekt befasste, dadurch

in ihrer Entscheidungsfreiheit nicht gebunden wird. Die Behörde muss ihren

Entscheid ferner selbstverständlich in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens

in einem korrekten Verfahren fällen. Allfällige Rechtsverletzungen, wie sie die

Beschwerdeführenden geltend machen, deuten daher nicht ohne Weiteres auf eine

unzulässige Vorbefassung der Behörde hin.

Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Mängel

sind nach dem Gesagten ernst zu nehmen und zu prüfen. Selbst wenn sie zu

bejahen wären, hiesse dies jedoch nicht, dass sie Ausfluss einer unzulässigen

Vorbefassung wären. Entsprechende Anhaltspunkte bestehen nicht.

6.

Die Beschwerdeführenden

machen geltend, sie hätten im Rekursverfahren mit detaillierter Begründung die

ahistorische Freistellung des Kölla-Anbaus und die in diesem Zusammenhang im

Widerspruch zum KDK-Gutachten erfolgte Inventarentlassung des Fabrikkomplexes

Giessen 8 gerügt. Obwohl der Kölla-Anbau klarerweise einen Anbau an den

Fabrikkomplex Giessen 8 bilde, behaupte die Vorinstanz, die

Beschwerdeführenden seien nicht legitimiert, die Unterschutzstellung weiterer

Objekte zu verlangen. Vorliegend gehe es – entgegen der Auffassung der

Vorinstanz – nicht einfach nur um die Detailgestaltung der neuen Südfassade,

sondern vor allem um die mit der unzulässigerweise auf den Kölla-Anbau

beschränkten Schutzverfügung erst ermöglichte Freistellung des Kölla-Anbaus

überhaupt. Dabei handle es sich um eine Frage des Schutzumfangs, wozu die Beschwerdeführenden

auf jeden Fall legitimiert seien. Zur Festlegung des Schutzumfangs gehöre

zwingend die Prüfung, inwiefern der Fabrikkomplex Giessen 8, an den der

Kölla-Anbau angebaut sei, ebenfalls erhalten werden müsse.

6.1

Vorweg ist

in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Fabrikkomplex Giessen 8 nach

dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 7. Mai 2013 (VB.2012.00299/300)

im kommunalen Inventar der schutzwürdigen Bauten verbleibt. Zum einen ist

dieser Entscheid jedoch noch nicht rechtskräftig, zum anderen weisen die

Beschwerdeführenden zu Recht darauf hin, dass die Beantwortung der Frage, ob

eine Freistellung des Kölla-Anbaus mit dem Schutzzweck vereinbar sei, bei der Bestimmung

des Schutzumfangs erfolgen muss. Daran ändert nichts, dass eine allfällige

Schutzzweckwidrigkeit der Freistellung des Kölla-Anbaus nicht zwingend die

Erhaltung des Fabrikkomplexes Giessen 8 zur Folge hätte. Die für die

Wirkung des Kölla-Anbaus wesentliche Umgebung gehört zum Schutzobjekt

(§ 203 Abs. 1 lit. c PBG). Ein Schutzentscheid muss sich daher

dazu aussprechen, was zu dieser Umgebung gehört und welche Änderungen

allenfalls zulässig sind. Die entsprechende Anordnung bzw. das Unterbleiben

einer solchen muss im Rechtsmittelverfahren überprüft werden können. Insofern

ist die Legitimation der Beschwerdeführenden ohne Weiteres gegeben.

6.2

Die

Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, die Beschwerdeführenden würden vorab

eine Ausweitung des Schutzumfangs auf den ganzen Fabrikkomplex Giessen 8

verlangen. Darauf sei nicht einzutreten, weil die Beschwerdeführenden nicht

dazu legitimiert seien, die Unterschutzstellung weiterer Objekte zu verlangen.

Ebenso wenig könne auf die Vorbringen betreffend die neu zu gestaltende

Südfassade des Kölla-Anbaus eingetreten werden. Die Gestaltung dieser Fassade

betreffe das Baubewilligungsverfahren und nicht die vorliegend umstrittene

Schutzverfügung.

6.3

Die

Baudirektion hatte mit Verfügung vom 29. November 2011 "die

Liegenschaften Kat.-Nrn. 13022 und 13023 mit den Gebäuden

Vers.-Nrn. 0018, 0022 und 0028 und deren Umschwung in der heutigen Gestalt

als wichtige Zeugen verschiedener politischer, sozialer sowie bauhistorischer

Epochen" qualifiziert und den Schutzobjekten kantonale Bedeutung

zugemessen. Dementsprechend stellte sie (unter anderem) den Kölla-Anbau unter

Schutz und ordnete an, das Gebäude dürfe nicht abgebrochen werden. Der

jeweilige Eigentümer dürfe an der Liegenschaft ohne vorgängige Zustimmung der

Baudirektion keine baulichen Veränderungen vornehmen und keine Unterhaltsarbeiten

ausführen, welche die äussere oder innere Wirkung des Gebäudes sowie dessen Umgebung

berühren oder deren Zeugenwert beeinträchtigen könnten (Disp.-Ziff. I.1b).

Die Anordnungen zum Schutzumfang beschränkten sich beim Kölla-Anbau in der

Folge auf das Gebäudeäussere und das Gebäudeinnere. Anders als bei der

Fabrikantenvilla und dem Maillart-Bau findet sich hingegen keine Bestimmung zur

Umgebung (Disp.-Ziff. I.3).

6.4

Die Beschwerdeführenden wendeten sich im

Rekursverfahren nicht nur gegen die Entlassung des Fabrikkomplexes

Giessen 8 aus dem kommunalen Inventar und die Gestaltung der neuen Südfassade.

Sie machten auch geltend, aus dem Kölla-Anbau dürfe "nicht ein frei

stehendes Wohnhaus und das Fabrikhauptgebäude (Giessen 8) durch einen

reinen Wohnblock-Neubau ersetzt werden". Die Freistellung des Kölla-Anbaus

bringe eine Verfälschung des Zeugen mit sich. Damit machten die

Beschwerdeführenden implizit geltend, die Umgebung und damit der Fabrikkomplex,

an den das Schutzobjekt angebaut sei, seien zu Unrecht nicht in den

Schutzumfang miteinbezogen worden. Eine Freistellung des Kölla-Anbaus sei nicht

zulässig.

Diese Rügen sind nicht gleichbedeutend mit der Forderung,

der Fabrikkomplex Giessen 8 dürfe nicht aus dem Inventar entlassen werden

bzw. müsse auch unter Schutz gestellt werden. In den Umgebungsschutz eines

Schutzobjekts können auch Objekte oder Teile von solchen einzubeziehen sein,

die für sich selber nicht schutzwürdig wären (VGr,

21.

November 2012, VB.2012.00579, E. 5.4). Dieser Aspekt

betrifft mithin die Bestimmung des Schutzumfangs des Kölla-Anbaus. Dies bildete

Gegenstand des Verfahrens. Die Vorinstanz hätte diesbezüglich auf den Rekurs

eintreten und die entsprechende Rüge materiell prüfen müssen.

6.5

Da die

Vorinstanz die Rüge des Beschwerdeführers nicht materiell beurteilt hat, stellt

sich die Frage, ob das Verwaltungsgericht im Sinn von § 63 Abs. 1 VRG

selbst entscheiden oder die Sache im Sinn von § 64 Abs. 1 VRG zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweisen soll (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 63 N. 11, § 64 N. 6; VGr, 9. September 2004, VB.2004.00281,

E. 3). Die Rechtsmittelinstanz verfügt über

einen weiten Ermessensspielraum, ob sie einen reformatorischen Entscheid fällen

oder eine Rückweisung vornehmen will (BGE 131 V 407 E. 2.1.1).

6.5.1

Bei der Anwendung

von § 203 Abs. 1 lit. c PBG hat die verfügende Behörde die darin

enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe auszulegen, und es obliegt ihr als Teil

der Sachverhaltsermittlung die Klärung der denkmalpflegerischen Bedeutung des

infrage stehenden Objekts. Hierzu kann und soll sie nötigenfalls Expertisen

oder Stellungnahmen von Fachgremien einholen. Das Ergebnis der

Sachverhaltsfeststellung – und mithin auch die Stellungnahmen von

Fachleuten und -gremien – würdigen die rechtsanwendenden Behörden

frei (§ 7 Abs. 4 VRG). Bei der Auslegung und Anwendung der für die

Beurteilung massgebenden unbestimmten Rechtsbegriffe wie "wichtiger Zeuge"

oder "wesentliche Mitprägung" steht der für die Unterschutzstellung

zuständigen Behörde sodann eine besondere Entscheidungsfreiheit im Grenzbereich

zwischen Rechtsanwendung und Ermessensbetätigung zu (vgl. BGE 115 Ib 131

E. 3; VGr, 4. Mai 2011, VB.2010.00707, E. 4.2), deren Handhabung

die Rechtsmittelinstanzen nicht frei überprüfen können (RB 1982

Nr. 37). Schliesslich führt die Qualifikation des infrage stehenden

Objekts als wichtiger Zeuge nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts

nicht zwingend zur Anordnung von Schutzmassnahmen im Sinn von § 205 und

§ 207 PBG, sondern nur, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung

des Schutzobjekts höher zu werten ist als entgegenstehende öffentliche und

private Interessen (VGr, 27. August 2003, VB.2003.00121, E. 2c). Eine

solche Interessenabwägung ist zwar grundsätzlich eine vom Verwaltungsgericht

überprüfbare Rechtsfrage. Bei der Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen

bestehen jedoch in verschiedener Hinsicht Beurteilungsspielräume, die in erster

Linie von den Verwaltungsbehörden auszufüllen sind; auch insofern steht ihnen

eine von den Rechtsmittelinstanzen zu beachtende besondere

Entscheidungsfreiheit zu (RB 1982 Nr. 37).

Das Verwaltungsgericht mit seiner gemäss § 50 VRG von

vornherein eingeschränkten Überprüfungsbefugnis hat deshalb namentlich zu

prüfen, ob die für die Unterschutzstellung zuständige Verwaltungsbehörde alle

wesentlichen Gesichtspunkte vollständig und gewissenhaft untersucht und

gewürdigt hat (VGr, 5. Februar 2009, VB.2008.00481, E. 2.1 = BEZ 2009

Nr. 23).

6.5.2

Die Baudirektion legte in der angefochtenen

Verfügung nicht im Einzelnen dar, was zur für die Wirkung des Kölla-Anbaus

wesentlichen Umgebung im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG gehört.

Sie betonte hingegen mit Verweis auf die Gutachten der Natur- und

Heimatschutzkommission des Kantons Zürich (NHK) vom 21. November 2008 und

der Denkmalpflege-Kommission des Kantons Zürich (KDK) vom 7. April 2009

klar die Bedeutung der Seefassade des Gebäudes. Diese stelle ein bestimmendes

Element an der Seefront dar.

Wenn die Baudirektion unter diesen Umständen den

Schutzumfang, anders als bei den beiden anderen unter Schutz gestellten

Gebäuden, auf das Gebäude selber beschränkte, ergibt sich daraus ohne Weiteres,

dass sie in der Umgebung keine Elemente ausmachte, die sie als für die Wirkung

des Kölla-Anbaus derart wesentlich erachtete, dass sie zu erhalten gewesen

wären. Im Besonderen bedeutet dies, dass die Baudirektion diese Eigenschaft dem

Fabrikkomplex Giessen 8, an den der Kölla-Anbau angebaut ist, nicht

zuerkannte.

Diese Einschätzung kann sich auf die vorliegenden

Gutachten der KDK und der NHK sowie das kommunale Inventar schützenswerter

Bauten stützen und ist nicht zu beanstanden. Die Schutzwürdigkeit des

Kölla-Anbaus ergibt sich nicht aus seiner Eigenschaft als Anbau. Von Bedeutung

sind vielmehr das "neoklassizistische Erscheinungsbild der Fassade mit

Anklängen an den Expressionismus und Art Deco", das ein "frühes

Schweizer Beispiel für die damals in den USA beliebten repräsentativ

gestalteten Fabrikationshallen" darstellt (vgl. KDK-Gutachten,

S. 18), und die ortsbauliche Stellung als bestimmendes Element in der

Seefront. Gemäss kommunalem Inventar bestand der Schutzzweck denn auch in der

integralen Erhaltung der Seefassade. Hinzu kommt die regionale Bedeutung des Architekten

Albert Kölla (KDK-Gutachten, S. 19).

6.5.3

Der Schutzzweck des Kölla-Anbaus bzw. dessen Bedeutung wird nach dem

Gesagten durch eine Freistellung nicht beeinträchtigt. Der Fabrikkomplex

Giessen 8 oder Teile desselben müssen daher nicht erhalten bleiben, weil

dies der Schutz des Kölla-Anbaus gebieten würde. Ob sie aus anderen Gründen,

etwa einer selbständigen Schutzobjektsqualität oder zum Schutz des Ortsbilds,

erhalten werden müssen, bildet jedoch – wie erwähnt – nicht Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens. Ob ein allfälliger Neubau mit dem Schutzobjekt

vereinbar wäre, müsste im entsprechenden Baubewilligungsverfahren geprüft

werden. Dabei wäre auch zu beurteilen, ob ein Neubau an den Kölla-Anbau

anschliessen soll oder nicht (vgl. den Hinweis im NHK-Gutachten, S. 11,

wonach diese Frage mittels Variantenstudien geklärt werden solle).

6.5.4

Vorliegend sprechen nach dem Gesagten vor allem prozessökonomische Gründe

für eine materielle Beurteilung durch das Verwaltungsgericht

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 63 N. 11, § 64 N. 5). Der Nichteinbezug

des Fabrikkomplexes Giessen 8 in den Schutzumfang ist offenkundig nicht zu

beanstanden.

6.6

Die

Beschwerdeführenden wenden sich vor Verwaltungsgericht nicht mehr ausdrücklich

und substanziiert gegen die Anordnung, an die – im Falle einer Freistellung des

Kölla-Anbaus – neu zu gestaltende Südfassade seien erhöhte gestalterische

Anforderungen zu stellen. Diese Bestimmung ist denn auch nicht zu beanstanden.

Genauere Vorgaben können diesbezüglich nicht gemacht werden, ohne den der

Bauherrschaft zustehenden Gestaltungsspielraum unnötig einzuengen. Damit kann

dem Schutzzweck Rechnung getragen werden, sofern die Freistellung überhaupt

zulässig ist (vgl. VGr, 21. November 2012, VB.2012.00579,

E. 5.3–5.7).

7.

Die Beschwerdeführenden

machen geltend, die Schutzverfügung sei unvollständig, da der Schutzvertrag

betreffend das Kesselhaus und den Hochkamin wesentliche Elemente enthalte, die

in die Verfügung gehören würden. Zudem werde die Bedingung für die Gültigkeit

des Vertrags voraussichtlich wegfallen, womit es an einer verbindlichen

Schutzanordnung für die nur im Schutzvertrag geregelten Inhalte fehle.

7.1

Der

erwähnte Schutzvertrag betrifft das an den Maillart-Bau angebaute Kesselhaus

und den Hochkamin. Beide Objekte sind bisher nicht als selbständige Schutzobjekte

inventarisiert, gehören aber zum inventarisierten Ortsbild von regionaler

Bedeutung. Der Vertrag erfasst somit keine Objekte, die Gegenstand der

angefochtenen Verfügung der Baudirektion sind. Dass er als Ergänzung zu

derselben bezeichnet wird, ändert daran nichts. Die Vorinstanz ist daher auf

den Rekurs zu Recht nicht eingetreten, soweit die Beschwerdeführenden geltend

gemacht hatten, die im Schutzvertrag genannten Gebäude seien in die

angefochtene Schutzverfügung einzubeziehen.

7.2

Zu prüfen bleibt jedoch, ob Elemente der

gemeinsamen Umgebung von im Schutzvertrag und in der Schutzverfügung genannten

Schutzobjekten im Rahmen der Schutzverfügung allenfalls in den Schutzumfang

miteinzubeziehen gewesen wären. Die Beschwerdeführenden machen geltend, dies

sei bei den vier Pappeln neben dem Kölla-Anbau der Fall.

7.2.1

Die Beschwerdeführenden machten diesbezüglich im Rekursverfahren geltend,

die vier Pappeln am Ufer würden "viel zum schönen Gesamtbild der Partie

mit dem Kölla-Bau beitragen". Deren Schutz müsse in der Schutzverfügung

selbst erfolgen, wobei es keine Rolle spiele, dass diese vier Papeln im

Ortsbildbeschrieb nicht explizit erwähnt seien.

7.2.2

Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, die Beschwerdeführenden seien nicht

legitimiert, die Aufnahme der vier Pappeln in die Schutzverfügung zu verlangen.

Zudem sei festzuhalten, dass die Erhaltung der Pappeln im verwaltungsrechtlichen

Vertrag vorgesehen sei.

7.2.3

Die Beschwerdeführenden weisen zu Recht

darauf hin, dass die Regelung im erwähnten Schutzvertrag, der nicht die

gleichen Schutzobjekte betrifft und zudem automatisch dahinfällt, wenn die

Bewilligungen für das Bauvorhaben nicht erteilt werden können oder wenn auf

dessen Realisierung verzichtet wird, vorliegend nicht von Belang sein kann.

Wenn die Pappeln zur für die Wirkung des Kölla-Anbaus wesentlichen Umgebung

gehören, sind sie (auch) in die dieses Gebäude betreffende Schutzverfügung

miteinzubeziehen. Das zur Freistellung des Kölla-Anbaus Gesagte (E. 6.4)

gilt hier sinngemäss. Die Beschwerdeführenden sind damit in Bezug auf die

Frage, ob die Pappeln in den Schutzumfang einzubeziehen wären, rechtsmittellegitimiert.

Die Vorinstanz ist auf ihren Rekurs insofern zu Unrecht nicht eingetreten.

7.3

Es fragt sich wiederum, ob das

Verwaltungsgericht selbst entscheiden oder die Sache zur Neubeurteilung an die

Vorinstanz zurückweisen soll (vgl. vorstehend, E. 6.5).

7.3.1

Wie erwähnt (E. 6.5.2), legte die Baudirektion in der angefochtenen

Verfügung nicht im Einzelnen dar, was zur für die Wirkung des Kölla-Anbaus

wesentlichen Umgebung im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG

gehört. Immerhin zitierte sie jedoch wörtlich aus dem KDK-Gutachten, dass die

weisse Fassade ein bestimmendes Element bilde, "dessen Bedeutung durch die

Pappelreihe verstärkt" werde. In der Rekursantwort wies die Baudirektion

in Bezug auf die vier Pappeln darauf hin, diese seien nicht im Inventar des

überkommunalen Ortsbilds Giessen aufgeführt. Die Erhaltung sei jedoch gemäss

Ziff. II.2 des verwaltungsrechtlichen Vertrags vorgesehen.

7.3.2

Beiden Argumenten kommt keine entscheidende Bedeutung zu. Die Berücksichtigung

der Pappeln im Schutzvertrag betreffend das Kesselhaus und den Hochkamin kann –

wie erwähnt (E. 7.2.3) – nicht gegen einen Einbezug in den Schutzumfang

des Kölla-Anbaus sprechen. Die vertragliche Regelung scheint vielmehr eher

darauf hinzuweisen, dass den vier Pappeln durchaus eine erhebliche Bedeutung beigemessen

wurde. Auch die fehlende Erwähnung der Pappeln im Ortsbildinventar ist für die

Umschreibung des Schutzumfangs des Kölla-Anbaus nicht unmittelbar massgeblich.

Für die Wirkung eines Schutzobjekts wesentliche Umgebungselemente brauchen

nicht selber in einem Inventar verzeichnet zu sein.

7.3.3

Da sich die Baudirektion der Auffassung der KDK anschloss, wonach die vier

Pappeln die Bedeutung der weissen Fassade des Kölla-Anbaus verstärken, hätte

sie in nachvollziehbarer Weise begründen müssen, warum sie eine Aufnahme der

Pappeln in den Schutzumfang nicht für angebracht hielt. Dies hat die

Baudirektion nach dem Gesagten nicht getan.

7.3.4

Unter diesen Umständen kann das Verwaltungsgericht die Frage nicht selbst

entscheiden. Bei der vorzunehmenden Einschätzung und Interessenabwägung

bestehen in verschiedener Hinsicht Beurteilungsspielräume (vgl. vorstehend,

E. 6.5.1). Das Verwaltungsgericht kann sich dazu nicht in erster Instanz

äussern. Dies ist vielmehr Aufgabe der Baudirektion, die vorgängig zu prüfen

haben wird, ob der Sachverhalt hinreichend abgeklärt ist. Die Beschwerde

erweist sich in diesem Punkt somit als begründet.

8.

Die Beschwerde erweist sich

als teilweise begründet. Der Entscheid der Vorinstanz vom 27. März 2013

ist aufzuheben und die Sache zur Prüfung der Frage, ob die vier Pappeln beim

Kölla-Anbau bei dessen Unterschutzstellung in den Schutzumfang mit

einzubeziehen sind, an die Baudirektion zurückzuweisen. Im Übrigen ist die

Beschwerde abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte den Beschwerdeführenden

und der Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine

zuzusprechen. Die Kosten- und Entschädigungsregelung des vorinstanzlichen

Entscheids ist entsprechend zu korrigieren.

9.

Hinsichtlich der

Rechtsmittelbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass ein Rückweisungsentscheid

nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid darstellt,

der nur angefochten werden kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erfüllt sind (BGE 133 II

409.

E. 1.2).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der Vorinstanz vom 27. März 2013 wird bezüglich der Frage, ob die

vier Pappeln in den Schutzumfang einzubeziehen sind, aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Beurteilung im Sinn

der Erwägungen an die Baudirektion des Kantons Zürich zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 200.-- Zustellkosten,

Fr. 5'200.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die Rekurskosten von Fr. 2'386.-

werden zu je einem Viertel den Beschwerdeführenden 1 und 2 unter

solidarischer Haftung für die Hälfte sowie zu je einem Achtel den Beschwerdegegnerinnen 1

und 2 unter solidarischer Haftung für einen Viertel und zu einem Viertel der

Beschwerdegegnerin 3 auferlegt.

4.

Für das

Rekurs und das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:…