VB.2013.00339
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00339
22. August 2013Deutsch16 min
(URT.2013.15480)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2013.00339
Urteil
der 1. Kammer
vom 22. August 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin Regula
Hunger.
In Sachen
A-Stiftung,
vertreten durch RA
B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bausektion der Stadt Zürich,
Amtshaus IV, 8021 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Bausektion der Stadt Zürich bewilligte mit
Bauentscheid 01 vom 29. August 2012 unter Nebenbestimmungen den von der A-Stiftung
nachgereichten Umgebungsplan zu der mit Bauentscheid 02 vom 18. Januar 2012
bewilligten Umgestaltung der gesamten Gartenanlage des A-Museums und des A-Hauses
auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 03 und 04 an der C-Strasse 05 und am D-Quai 06
in Zürich.
Erwägungen
II.
Die A-Stiftung rekurrierte dagegen am 3.
Oktober 2012 an das Baurekursgericht. Am 12. Februar 2013 führte das
Baurekursgericht einen Referentenaugenschein vor Ort im Beisein der Parteien
durch. Mit Entscheid vom 22. März 2013 wies es den Rekurs ab.
III.
Mit Beschwerde vom 7. Mai 2013 an das Verwaltungsgericht
beantragte die A-Stiftung, den Rekursentscheid vom 22. März 2013 aufzuheben. Es
sei die Disp.-Ziff. I.1.a des Bauentscheids 01 vom 29. August 2012 ersatzlos
aufzuheben, d. h. es
seien die zwei Autoabstellplätze 07 und 08 auf der Parzelle D-Quai 06 zu
bewilligen. Eventualiter sei die Verpflichtung zur Anbringung von Pollern
aufzuheben und subeventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Weiter sei im Sinn von § 339 des Planungs-
und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) festzustellen, dass die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde die Bauarbeiten nicht hindere, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Zürich.
Mit Präsidialverfügung vom 8. Mai 2013 stellte das
Verwaltungsgericht fest, dass sich die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auf
die Bewilligungsfähigkeit der zwei Autoabstellplätze 07 und 08 auf der Parzelle
D-Quai 06 beschränke und im Übrigen die Bauarbeiten nicht hindere.
Am 17. Mai 2013 schloss das Baurekursgericht ohne weitere
Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Mit Vernehmlassung vom 11. Juni 2013
beantragte die Bausektion der Stadt Zürich die Abweisung der Beschwerde, unter
Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung. Die A-Stiftung hielt mit
Replik vom 4. Juli 2013 an ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Die Beschwerdeführerin ersucht um
Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Augenscheins. Der Entscheid, ob ein
Augenschein angeordnet werden soll, steht im pflichtgemässen Ermessen der mit
der Sache befassten Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die
tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht ermittelt werden können und
anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegung vor Ort Wesentliches
zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32; Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 41 ff.). Der massgebliche Sachverhalt ergibt sich im vorliegenden
Fall aus den Akten mit ausreichender Deutlichkeit. Auf die Durchführung eines
Augenscheins kann somit verzichtet werden.
1.2
Die
Beschwerdeführerin verlangt weiter die Befragung von F, Personalverantwortlicher,
von der A-Holding AG und A-Stiftung und von G, Landschaftsarchitekt BSLA und
Gutachter, als Zeugen. Die Beantragung von Beweismittelerhebungen bildet
Bestandteil des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18.
April 1999 [BV]). Der Richter darf jedoch auf die Erhebung eines beantragten
Beweismittels verzichten, wenn er den Sachverhalt aufgrund der Akten hinreichend
würdigen kann oder aufgrund einer vorweggenommenen Beweiswürdigung annehmen
darf, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert
würde (BGE 124 I 208, 211 E. 4a). Vorliegend ergibt sich der Sachverhalt mit
einer den Umständen angemessenen Klarheit aus den Akten. Inwiefern eine
Zeugenbefragung eine vertiefte Klärung des Sachverhalts herbeiführen könnte,
ist nicht ersichtlich. Damit kann auf die beantragte Beweismittelerhebung
verzichtet werden.
2.
Die nebeneinander liegenden
Baugrundstücke sind gemäss geltender Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich
(BZO) der Kernzone H zugeteilt. Das Grundstück D-Quai 06 (Kat.-Nr. 04)
grenzt im Süden unmittelbar an die I-Strasse, im Westen ans südliche Ende des D-Quais,
im Norden an das ebenfalls streitbetroffene Grundstück C-Strasse 05 (Kat.-Nr. 03)
und im Osten an ein weiteres überbautes Grundstück der Kernzone. Das Baugrundstück
Kat.-Nr. 04 ist mit der denkmalgeschützten Villa J und deren ebenfalls
denkmalgeschützten Gartenanlage überstellt. Das im Norden angrenzende
Grundstück Kat.-Nr. 03 stösst im Westen ebenfalls an den D-Quai, im Norden an
die C-Strasse und im Osten an eine weitere überbaute Parzelle der Kernzone. Es
ist ebenfalls mit einer denkmalgeschützten Villa und der dazugehörigen
denkmalgeschützten Gartenanlage überstellt. Die Zufahrten zu den beiden westwärts
gegen den See gerichteten Liegenschaften erfolgt im Rücken der beiden Villen ab
der C- bzw. I-Strasse. Sodann besteht auf dem Grundstück Kat.-Nr. 04 eine stirnseitige
Zufahrt zur Villa J ab dem D-Quai.
Der Beschwerdeführerin
wurden mit Bauentscheid vom 18. Januar 2012 diverse Umbauten an der Villa J
sowie die Umgestaltung der sich auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 04 und 03
befindenden Gartenanlagen bewilligt. Aufgrund der unklaren Parkplatzsituation
ordnete die Beschwerdegegnerin nebenbestimmungsweise die Nachreichung eines
ergänzten Umgebungsplans an. Der von der Beschwerdeführerin nachgereichte
Umgebungsplan enthielt neu unter anderem zwei Parkplätze (07 und 08) auf dem
vom D-Quai zur Villa J führenden Wegbereich. Mit nun angefochtenem Beschluss
vom 29. August 2012 bewilligte die Beschwerdegegnerin den Umgebungsplan
unter anderem mit der Nebenbestimmung, dass auf die beiden Parkplätze 07 und 08
verzichtet werde und Poller so anzubringen seien, dass keine Autos auf eben
diesem Wegbereich abgestellt werden können.
3.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, sie habe
sowohl den ihr zustehenden Ermessensspielraum überschritten als auch die
verfassungsmässig geschützten Eigentumsrechte verletzt, indem sie die beiden
Parkplätze 07 und 08 verweigert habe. Die beiden Parkplätze würden die
historische Gartenlandschaft mitnichten stören. Die historische Zufahrt sei von
Anfang an mit Wagen und Fuhrwerken befahren und im Wegbereich auch abgestellt
worden. Folglich werde mit den Parkplätzen die ursprüngliche Funktion weitergeführt
bzw. wieder aufgenommen. Das Befahren und Parkieren auf der historischen Wegfläche
gehöre zum bestimmungsgemässen Gebrauch. Es sei bisher erlaubt gewesen, auf der
historischen Vorfahrt zu parkieren. Damit die Vorfahrt als solche lesbar
bleibe, müsse sie als Zufahrt und (im nachgesuchten Umfang) als Parkplatz
genutzt werden können. Nicht nachvollziehbar sei die Begründung der
Beschwerdegegnerin, die Parkplätze würden zu einer nicht erwünschten
Unterbrechung des Gesamtzusammenhangs der Gartenanlage führen, halte der
Schutzvertrag vom 13. April 2012 doch gerade fest, dass der Garten C-Strasse 05
als eigenständiger Garten ablesbar sein müsse.
3.1
Gemäss
§ 238 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang
mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren
einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung
erreicht wird. Gemäss § 238 Abs. 2 PBG ist auf Objekte des Natur- und
Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen. Die Beurteilung, ob mit einem
Bauvorhaben eine befriedigende bzw. gute Gesamtwirkung erreicht wird, hat nicht
nach subjektivem Empfinden, sondern nach objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer
Begründung zu erfolgen. Dabei ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden
Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 23. März 2011, VB.2010.00670, E. 3.1
mit Hinweisen; BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.5.2).
3.2
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts
steht der Gemeinde aufgrund der ihr durch Art. 85 Abs. 1 der
Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV) eingeräumten
Autonomie bei der Anwendung des kantonalrechtlichen unbestimmten Gesetzesbegriffs
"befriedigende (bzw. gute) Gesamtwirkung" ein besonderer bzw.
qualifizierter Beurteilungsspielraum zu, was auch mit relativ erheblicher
Entscheidungsfreiheit umschrieben wird (VGr,
23.
März 2011, VB.2010.00670, E. 3.2 mit Hinweisen;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19). Bei der Überprüfung kommunaler
Einordnungsentscheide haben sich die Rechtsmittelinstanzen deshalb sowohl im
Rahmen der Angemessenheits- als auch der Rechtskontrolle Zurückhaltung
aufzuerlegen. Beruht der Entscheid der örtlichen Baubehörde auf einer
vertretbaren Würdigung der massgebenden Umstände, hat die Rekursinstanz ihn zu
respektieren. Auch das Baurekursgericht darf – trotz umfassender
Überprüfungsbefugnis – nur dann einschreiten, wenn die ästhetische
Würdigung der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar ist, und sie
kann eine vertretbare ästhetische Würdigung nicht einfach durch ihre eigene
ersetzen (VGr, 23. März 2011, VB.2010.00670, E. 3.2 mit Hinweisen).
3.3
Das neben der Überprüfung des Sachverhalts auf
Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht kann nur bei Ermessensmissbrauch
und -überschreitung einschreiten (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 20 Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]). Hat das Baurekursgericht – wie hier –
eine aus Gründen der Einordnung verweigerte Baubewilligung der kommunalen Behörde
bestätigt, so überprüft das Verwaltungsgericht neben der Feststellung des
Sachverhalts und der richtigen Handhabung der vorinstanzlichen Überprüfungsbefugnis
lediglich, ob die Rekursinstanz die ästhetische Würdigung der örtlichen
Baubehörde als vertretbar hat beurteilen dürfen. Nähme es stattdessen eine
eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und der Einordnung des
Bauvorhabens vor, so überschritte es seine eigene Kognition und verletzte damit
gleichzeitig die Gemeindeautonomie (BGr, 21. Juni 2005,1P.678/2004,
E. 4.3 = ZBl 107/2006, S. 437).
3.4
An die
Einordnung der Baute sind in gestalterischer Hinsicht höhere Anforderungen zu
stellen, wenn sich ein Objekt des Natur- und Heimatschutzes in ihrer Nähe
befindet (§ 238 Abs. 2 PBG). Der Schutz greift allerdings nur so weit
ein, als es der Charakter der Umgebung bzw. des Schutzobjekts gebietet (VGr,
26.
September 2012, VB.2012.00374, E. 8 mit Hinweisen; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher
Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 664).
Massgeblich ist wie bei § 238 Abs. 1 PBG die Gesamtwirkung.
4.
4.1
Die
Beschwerdegegnerin hat die Verweigerung der beiden Parkplätze in ihrem Beschluss
damit begründet, dass diese mitten in der neuen Gartenanlage platziert würden.
Dies führe zu einer auf diesem Weg nicht erwünschten Unterbrechung des
Gesamtzusammenhangs der Gartenanlage. Ausserdem könne das Parkieren auf dieser
Fläche zum Abstellen von weiteren Fahrzeugen animieren.
In der Vernehmlassung zuhanden der Vorinstanz führte sie
ergänzend aus, an das Bauvorhaben sei ein hoher ästhetischer Massstab
anzulegen, da sowohl die Liegenschaft D-Quai 06 mit dem zugehörigen Umschwung
als auch das Gebäude C-Strasse 05 samt Teilbereichen des Gartens unter Schutz
stünden. Vom D-Quai her führe ein breiter Weg in die Gartenanlage hinein und es
bestehe optisch und funktional ein Zusammenhang zwischen den beiden Gärten,
auch wenn im Schutzvertrag vom 13. April 2012 die Eigenständigkeit des Gartens C-Strasse
05.
hervorgehoben werde. Die Beseitigung der Hecke entlang der Grenze und die
gemeinsame Nutzung der beiden Grundstücke würde den Eindruck des Zusammenhangs
verstärken. Die aus denkmalpflegerischer Sicht erwünschte Abgrenzungswirkung
werde nicht durch die projektierten Abstellplätze erhöht; wenn schon, wäre zu
verlangen gewesen, die Hecke entlang der Grundstücksgrenze bestehen zu lassen.
Da die beiden Gärten jedoch genügend Unterscheidungsmerkmale (z.B. bezüglich
Belagsart und Wegführung) aufweisen würden, sei auf eine solche Forderung
verzichtet worden. Die Parkplätze widersprächen nicht nur den gesetzlichen
Einordnungs- und Gestaltungsanforderungen, sondern auch dem
Unterschutzstellungsbeschluss aus dem Jahr 1983. Darin werde die gesamte Hof-
und Gartenfläche als schutzwürdig bezeichnet. Zu keinem Zeitpunkt sei entlang
der Grundstücksgrenze (bewilligterweise) parkiert worden.
4.2
Wie vorstehend unter E. 3.3 ausgeführt, überprüft das
Verwaltungsgericht lediglich, ob das Baurekursgericht die ästhetische Würdigung
durch die kommunale Baubehörde zu Recht für vertretbar halten durfte.
4.2.1
Die Vorinstanz führte aus, selbst wenn es sich bei den zwei streitbetroffenen
Gärten um verschiedene Gartenanlagen handle, die unterschiedliche Materialien
und Bepflanzungen aufweisen (würden), würden die beiden strittigen Parkplätze
doch mitten in die von diesen beiden Gärten geschaffene, harmonisch wirkende,
parkähnliche Gartenlandschaft gesetzt. Diese Würdigung ist nachvollziehbar. Die
beiden Parkplätze sollen entlang der Grundstücksgrenze Kat.-Nrn. 04 und 03 in
der Mitte einer parkähnlichen Anlage zu stehen kommen. Dass der Schutzvertrag
vom 13. April 2012 die eigenständige Ablesbarkeit des Gartens C-Strasse 05
vorschreibt, steht der gesamtheitlichen Betrachtung nicht entgegen. Aufgrund
der unterschiedlichen Gestaltung (Belagsart, Wegführung, Bepflanzung) der
beiden Gärten sowie durch die Trennung der beiden Gärten durch die auf Kat.-Nr.
04.
verlaufende bekieste Zufahrt und durch eine Baumreihe, bleibt die
Eigenständigkeit der Gärten bestehen und auch ablesbar.
Weiter
ist anzumerken, dass gemäss Unterschutzstellungsbeschluss vom 7. Dezember
1983.
die gesamte Hof- und Gartenfläche auf der Bauparzelle geschützt ist.
Bereits im rechtskräftigen Bauentscheid 02 vom 18. Januar 2012 hielt die
Beschwerdegegnerin fest, das Hofgebiet sei so zu gestalten, dass ein Abstellen
von weiteren Autos verhindert werde. Im dazugehörigen Plan vom 28. April 2011
waren die vorliegend strittigen Parkplätze noch nicht vorgesehen. Dazu hielt
das Baurekursgericht zutreffend fest, dass das Verkehrsregime grundsätzlich auf
der Rückseite der beiden Villen erfolgen solle und der denkmalgeschützte
seeseitige Gartenbereich der beiden ebenfalls denkmalgeschützten Villen mitsamt
dem sie durchschneidenden bekiesten Zugang von parkierten Fahrzeugen freigehalten
werden solle. Für die Frage der Einordnung ist unerheblich, ob die Parkplätze
nur punktuell und jedenfalls nicht permanent benutzt werden. Sobald sie
bewilligt sind, können und dürfen sie auch als solche benutzt werden; auf die
zurückhaltende Nutzung kommt es daher nicht an. Entscheidend ist, ob sich die
Parkplätze im beanspruchten Zustand einordnen.
4.2.2
Ergänzend ist anzufügen, dass der bestimmungsgemässe Gebrauch der Zufahrt
als Fahrweg, auf dem man mit einem Fahrzeug zu einem bestimmten Ort gelangt,
nicht in Abrede gestellt wird. Das Parkieren auf einer Zufahrt gehört jedoch
nicht per se zum bestimmungsgemässen Gebrauch derselben. Nicht ersichtlich ist,
inwiefern vorliegend das gelegentliche Abstellen von Fahrzeugen auf der Zufahrt
der Lesbarkeit des Gartendenkmals dienen soll. Aus dem
Unterschutzstellungsbeschluss vom 7. Dezember 1983 lässt sich – entgegen der Behauptung
der Beschwerdeführerin – keine Parkierungserlaubnis auf der Zufahrt ableiten.
Denn für die Erstellung von Fahrzeugabstellplätzen bedarf es einer baurechtlichen
Bewilligung (§ 309 Abs. 1 lit. i PBG). Eine solche wurde aber mit dem
Bauentscheid 01 vom 29. August 2012 gerade verweigert.
4.3
Die
Vorinstanz durfte die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Würdigung, wonach
die Parkplätze dem hohen ästhetischen Massstab nicht zu genügen vermögen, als
vertretbar und nachvollziehbar beurteilen. Die Vorinstanzen haben jedenfalls
den ihnen bei der Prüfung der Einordnung zustehenden Ermessensspielraum nicht
verletzt.
5.
Im
Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, das Parkieren von Fahrzeugen auf
der Wegfläche sei erlaubt gewesen und regelmässig auch praktiziert worden. Die
Nutzung der Vorfahrt als Fahrzeugabstellfläche reiche Jahrzehnte zurück; sie
könne sich somit auf eine Besitzstandsgarantie berufen.
Im baurechtlichen
Verfahren gilt weitgehend das Rügeprinzip (RB 1997 Nr. 7). Erst im
Beschwerdeverfahren macht die Beschwerdeführerin geltend, die Nutzung der
Vorfahrt als Fahrzeugabstellfläche reiche Jahrzehnte zurück. Dabei handelt es
sich um eine neue tatsächliche Behauptung, die im Beschwerdeverfahren nur so
weit zulässig ist, als es durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden
ist (§ 52 Abs. 2 VRG). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Ihre Rüge
erfolgte somit verspätet und blieb zudem unsubstanziiert.
6.
6.1
Weiter
führt die Beschwerdeführerin aus, es bestehe ein Anspruch auf Errichtung der
gemäss Parkplatzverordnung erlaubten Anzahl Parkplätze. Öffentliche Interessen,
den Wegbereich von abgestellten Fahrzeugen freizuhalten, gebe es nicht. Die
Parkplätze hätten eine historische Entsprechung; zudem sei die Verweigerung
unverhältnismässig.
Gemäss Bauentscheid 02
vom 18. Januar 2012 löst das Bauvorhaben auf keiner der beiden Bauparzellen
eine Pflicht zur Schaffung bzw. zum Nachweis eines Autoabstellplatzes aus, da es
im Reduktionsgebiet C gemäss Art. 5 Parkplatzverordnung vom 11. Dezember 1996
(PPV) liegt. Bei den beiden strittigen Abstellplätzen handelt es sich somit um
"freiwillige" Autoabstellplätze (vgl. VGr, 20. Oktober 2010,
VB.2010.00273, E. 2.3). Wie die Vorinstanz in E. 3.3 zutreffend
festgehalten hat, besteht kein Anspruch, die gemäss PPV maximal zustehenden
Anzahl Fahrzeugabstellplätze auf ihrem Grundstück auch tatsächlich errichten zu
können.
6.2
Soweit die
Beschwerdeführerin rügt, sie sei in ihrem Vertrauen in die Beurteilung der
Fachbehörde von Grün Stadt Zürich zu schützen, geht sie fehl. Bereits mit
Disp.-Ziff. I.8 des Bauentscheids 02 vom 18. Januar 2012 wurde die
Beschwerdeführerin angewiesen, das Hofgebiet so zu gestalten, dass ein
Abstellen von weiteren Autos verhindert werde. Zudem hielt die Vorinstanz
zutreffend fest, die Beschwerdeführerin hätte zumindest wissen müssen, dass
allein die Beschwerdegegnerin die zum Entscheid befugte Behörde ist. Auf die
entsprechenden Ausführungen im Rekursentscheid kann somit verwiesen werden
(§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).
7.
7.1
Ferner
wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Auflage, wonach im besagten
Wegbereich Poller so anzubringen seien, dass dort keine Autos abgestellt werden
können. Weder bestünden Anhaltspunkte, dass Mitarbeiter, Besucher oder Dritte
in unzulässiger Weise im Wegbereich parkieren würden noch sei die Auflage
verhältnismässig.
7.2
Die
Beschwerdegegnerin ist dagegen der Ansicht, das Anbringen der Poller dränge
sich auf, weil nicht vorgesehen sei, die bewilligten Parkplätze auf dem Boden
zu markieren. Es sei sicherzustellen, dass nur auf den von der Behörde
bewilligten Abstellplätzen parkiert werde. Auch werde das Gesamtbild der
Gartenanlage dadurch nicht gestört.
7.3
Nebenbestimmungen dürfen laut § 321 Abs. 1 PBG nicht bloss
zur Heilung von bestehenden Verstössen, sondern auch – präventiv – zur
Erhaltung des rechtmässigen Zustands festgesetzt werden (VGr, 20. Oktober
2010, VB.2010.00347, E. 3.2; Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren,
Zürich 1991, N. 464). Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip rechtfertigt
sich eine Belastung der Bauherrin freilich nur dann, wenn nach den Umständen
eine künftige Rechtsverletzung wahrscheinlich ist (RB 1982 Nr. 155 = BEZ
1983.
Nr. 6). Lässt sich beispielsweise die unzulässige Verwendung eines
Raums zu Wohnzwecken aller Erfahrung nach mit einiger Sicherheit vorhersehen,
ist der Missbrauch durch bauliche Massnahmen zu verhindern; liegt die
Rechtsverletzung zwar nicht auf der Hand, kann sie aber auch nicht ausgeschlossen
werden, kommt ein Nutzungsbeschränkungsrevers in Frage (VGr, 19. August 1988,
BEZ 1988 Nr. 35). Während das Baurekursgericht einen baurechtlichen
Entscheid nach § 20 Abs. 1 VRG grundsätzlich frei prüft, steht dem
Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren kraft § 50 VRG lediglich Rechtskontrolle
zu.
7.4
Die
Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit
nicht negiert werden kann, dass der strittige Wegbereich künftig auch als
Parkierungsfläche benutzt wird. Dies gilt umso mehr
als gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin auf der Wegfläche bereits heute
Fahrzeuge abgestellt werden. Ohne das Aufstellen von Pollern
(Sperrpfosten) bestehen aber keine Schranken, die Zufahrt von Fahrzeugen
freizuhalten bzw. sicherzustellen, dass nur auf den bewilligten Abstellplätzen
parkiert wird.
Aus dem Gesagten ist ersichtlich, dass die Auflage
geeignet ist, das Parkieren auf dem Wegbereich zu verhindern. Zudem sind
vorliegend keine milderen Massnahmen ersichtlich, insbesondere sind in diesem
Fall (amtliche) Verbote und (interne) Weisungen weniger geeignet, ein wildes
Parkieren zu verhindern, da neben Mitarbeitern, Besuchern und Lieferanten auch
"befreundete" Organisationen und damit Dritte über die Grundstücke
verkehren. Auch wird gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin bereits heute –
ohne Bewilligung – auf der Vorfahrt parkiert. Sollte trotz rückwärtiger
Erschliessung der beiden Grundstücke, die Zufahrt vom D-Quai erforderlich sein,
bleibt diese bei abklappbaren Sperrpfosten weiterhin bestehen; das Abklappen
ist auch bei einem allfälligen Rettungseinsatz innert nützlicher Zeit möglich.
Durch eine entsprechende Platzierung und Ausgestaltung der Pfosten lässt sich
eine gute Einordnung in die denkmalgeschützte Umgebung ohne Weiteres
bewerkstelligen. Die Vorinstanz durfte die Nebenbestimmung zu Recht als vertretbar
und verhältnismässig erachten. Die Beschwerde erweist
sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
8.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr
von vornherein nicht zu. Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin
ist mangels Vorliegens eines besonderen Aufwands im Sinn von § 17 Abs. 2
lit. a VRG zu verzichten.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 3'080.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Parteientschädigungen werden
nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:…