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Entscheid

VB.2013.00339

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00339

22. August 2013Deutsch16 min

(URT.2013.15480)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Bausektion der Stadt Zürich bewilligte mit

Bauentscheid 01 vom 29. August 2012 unter Nebenbestimmungen den von der A-Stiftung

nachgereichten Umgebungsplan zu der mit Bauentscheid 02 vom 18. Januar 2012

bewilligten Umgestaltung der gesamten Gartenanlage des A-Museums und des A-Hauses

auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 03 und 04 an der C-Strasse 05 und am D-Quai 06

in Zürich.

Erwägungen

II.

Die A-Stiftung rekurrierte dagegen am 3.

Oktober 2012 an das Baurekursgericht. Am 12. Februar 2013 führte das

Baurekursgericht einen Referentenaugenschein vor Ort im Beisein der Parteien

durch. Mit Entscheid vom 22. März 2013 wies es den Rekurs ab.

III.

Mit Beschwerde vom 7. Mai 2013 an das Verwaltungsgericht

beantragte die A-Stiftung, den Rekursentscheid vom 22. März 2013 aufzuheben. Es

sei die Disp.-Ziff. I.1.a des Bauentscheids 01 vom 29. August 2012 ersatzlos

aufzuheben, d. h. es

seien die zwei Autoabstellplätze 07 und 08 auf der Parzelle D-Quai 06 zu

bewilligen. Eventualiter sei die Verpflichtung zur Anbringung von Pollern

aufzuheben und subeventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Weiter sei im Sinn von § 339 des Planungs-

und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) festzustellen, dass die

aufschiebende Wirkung der Beschwerde die Bauarbeiten nicht hindere, unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Zürich.

Mit Präsidialverfügung vom 8. Mai 2013 stellte das

Verwaltungsgericht fest, dass sich die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auf

die Bewilligungsfähigkeit der zwei Autoabstellplätze 07 und 08 auf der Parzelle

D-Quai 06 beschränke und im Übrigen die Bauarbeiten nicht hindere.

Am 17. Mai 2013 schloss das Baurekursgericht ohne weitere

Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Mit Vernehmlassung vom 11. Juni 2013

beantragte die Bausektion der Stadt Zürich die Abweisung der Beschwerde, unter

Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung. Die A-Stiftung hielt mit

Replik vom 4. Juli 2013 an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Die Beschwerdeführerin ersucht um

Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Augenscheins. Der Entscheid, ob ein

Augenschein angeordnet werden soll, steht im pflichtgemässen Ermessen der mit

der Sache befassten Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die

tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht ermittelt werden können und

anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegung vor Ort Wesentliches

zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32; Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 41 ff.). Der massgebliche Sachverhalt ergibt sich im vorliegenden

Fall aus den Akten mit ausreichender Deutlichkeit. Auf die Durchführung eines

Augenscheins kann somit verzichtet werden.

1.2

Die

Beschwerdeführerin verlangt weiter die Befragung von F, Personalverantwortlicher,

von der A-Holding AG und A-Stiftung und von G, Landschaftsarchitekt BSLA und

Gutachter, als Zeugen. Die Beantragung von Beweismittelerhebungen bildet

Bestandteil des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18.

April 1999 [BV]). Der Richter darf jedoch auf die Erhebung eines beantragten

Beweismittels verzichten, wenn er den Sachverhalt aufgrund der Akten hinreichend

würdigen kann oder aufgrund einer vorweggenommenen Beweiswürdigung annehmen

darf, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert

würde (BGE 124 I 208, 211 E. 4a). Vorliegend ergibt sich der Sachverhalt mit

einer den Umständen angemessenen Klarheit aus den Akten. Inwiefern eine

Zeugenbefragung eine vertiefte Klärung des Sachverhalts herbeiführen könnte,

ist nicht ersichtlich. Damit kann auf die beantragte Beweismittelerhebung

verzichtet werden.

2.

Die nebeneinander liegenden

Baugrundstücke sind gemäss geltender Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich

(BZO) der Kernzone H zugeteilt. Das Grundstück D-Quai 06 (Kat.-Nr. 04)

grenzt im Süden unmittelbar an die I-Strasse, im Westen ans südliche Ende des D-Quais,

im Norden an das ebenfalls streitbetroffene Grundstück C-Strasse 05 (Kat.-Nr. 03)

und im Osten an ein weiteres überbautes Grundstück der Kernzone. Das Baugrundstück

Kat.-Nr. 04 ist mit der denkmalgeschützten Villa J und deren ebenfalls

denkmalgeschützten Gartenanlage überstellt. Das im Norden angrenzende

Grundstück Kat.-Nr. 03 stösst im Westen ebenfalls an den D-Quai, im Norden an

die C-Strasse und im Osten an eine weitere überbaute Parzelle der Kernzone. Es

ist ebenfalls mit einer denkmalgeschützten Villa und der dazugehörigen

denkmalgeschützten Gartenanlage überstellt. Die Zufahrten zu den beiden westwärts

gegen den See gerichteten Liegenschaften erfolgt im Rücken der beiden Villen ab

der C- bzw. I-Strasse. Sodann besteht auf dem Grundstück Kat.-Nr. 04 eine stirnseitige

Zufahrt zur Villa J ab dem D-Quai.

Der Beschwerdeführerin

wurden mit Bauentscheid vom 18. Januar 2012 diverse Umbauten an der Villa J

sowie die Umgestaltung der sich auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 04 und 03

befindenden Gartenanlagen bewilligt. Aufgrund der unklaren Parkplatzsituation

ordnete die Beschwerdegegnerin nebenbestimmungsweise die Nachreichung eines

ergänzten Umgebungsplans an. Der von der Beschwerdeführerin nachgereichte

Umgebungsplan enthielt neu unter anderem zwei Parkplätze (07 und 08) auf dem

vom D-Quai zur Villa J führenden Wegbereich. Mit nun angefochtenem Beschluss

vom 29. August 2012 bewilligte die Beschwerdegegnerin den Umgebungsplan

unter anderem mit der Nebenbestimmung, dass auf die beiden Parkplätze 07 und 08

verzichtet werde und Poller so anzubringen seien, dass keine Autos auf eben

diesem Wegbereich abgestellt werden können.

3.

Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, sie habe

sowohl den ihr zustehenden Ermessensspielraum überschritten als auch die

verfassungsmässig geschützten Eigentumsrechte verletzt, indem sie die beiden

Parkplätze 07 und 08 verweigert habe. Die beiden Parkplätze würden die

historische Gartenlandschaft mitnichten stören. Die historische Zufahrt sei von

Anfang an mit Wagen und Fuhrwerken befahren und im Wegbereich auch abgestellt

worden. Folglich werde mit den Parkplätzen die ursprüngliche Funktion weitergeführt

bzw. wieder aufgenommen. Das Befahren und Parkieren auf der historischen Wegfläche

gehöre zum bestimmungsgemässen Gebrauch. Es sei bisher erlaubt gewesen, auf der

historischen Vorfahrt zu parkieren. Damit die Vorfahrt als solche lesbar

bleibe, müsse sie als Zufahrt und (im nachgesuchten Umfang) als Parkplatz

genutzt werden können. Nicht nachvollziehbar sei die Begründung der

Beschwerdegegnerin, die Parkplätze würden zu einer nicht erwünschten

Unterbrechung des Gesamtzusammenhangs der Gartenanlage führen, halte der

Schutzvertrag vom 13. April 2012 doch gerade fest, dass der Garten C-Strasse 05

als eigenständiger Garten ablesbar sein müsse.

3.1

Gemäss

§ 238 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang

mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren

einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung

erreicht wird. Gemäss § 238 Abs. 2 PBG ist auf Objekte des Natur- und

Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen. Die Beurteilung, ob mit einem

Bauvorhaben eine befriedigende bzw. gute Gesamtwirkung erreicht wird, hat nicht

nach subjektivem Empfinden, sondern nach objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer

Begründung zu erfolgen. Dabei ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden

Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 23. März 2011, VB.2010.00670, E. 3.1

mit Hinweisen; BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.5.2).

3.2

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts

steht der Gemeinde aufgrund der ihr durch Art. 85 Abs. 1 der

Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV) eingeräumten

Autonomie bei der Anwendung des kantonalrechtlichen unbestimmten Gesetzesbegriffs

"befriedigende (bzw. gute) Gesamtwirkung" ein besonderer bzw.

qualifizierter Beurteilungsspielraum zu, was auch mit relativ erheblicher

Entscheidungsfreiheit umschrieben wird (VGr,

23.

März 2011, VB.2010.00670, E. 3.2 mit Hinweisen;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19). Bei der Überprüfung kommunaler

Einordnungsentscheide haben sich die Rechtsmittelinstanzen deshalb sowohl im

Rahmen der Angemessenheits- als auch der Rechtskontrolle Zurückhaltung

aufzuerlegen. Beruht der Entscheid der örtlichen Baubehörde auf einer

vertretbaren Würdigung der massgebenden Umstände, hat die Rekursinstanz ihn zu

respektieren. Auch das Baurekursgericht darf – trotz umfassender

Überprüfungsbefugnis – nur dann einschreiten, wenn die ästhetische

Würdigung der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar ist, und sie

kann eine vertretbare ästhetische Würdigung nicht einfach durch ihre eigene

ersetzen (VGr, 23. März 2011, VB.2010.00670, E. 3.2 mit Hinweisen).

3.3

Das neben der Überprüfung des Sachverhalts auf

Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht kann nur bei Ermessensmissbrauch

und -überschreitung einschreiten (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 20 Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]). Hat das Baurekursgericht – wie hier –

eine aus Gründen der Einordnung verweigerte Baubewilligung der kommunalen Behörde

bestätigt, so überprüft das Verwaltungsgericht neben der Feststellung des

Sachverhalts und der richtigen Handhabung der vorinstanzlichen Überprüfungsbefugnis

lediglich, ob die Rekursinstanz die ästhetische Würdigung der örtlichen

Baubehörde als vertretbar hat beurteilen dürfen. Nähme es stattdessen eine

eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und der Einordnung des

Bauvorhabens vor, so überschritte es seine eigene Kognition und verletzte damit

gleichzeitig die Gemeindeautonomie (BGr, 21. Juni 2005,1P.678/2004,

E. 4.3 = ZBl 107/2006, S. 437).

3.4

An die

Einordnung der Baute sind in gestalterischer Hinsicht höhere Anforderungen zu

stellen, wenn sich ein Objekt des Natur- und Heimatschutzes in ihrer Nähe

befindet (§ 238 Abs. 2 PBG). Der Schutz greift allerdings nur so weit

ein, als es der Charakter der Umgebung bzw. des Schutzobjekts gebietet (VGr,

26.

September 2012, VB.2012.00374, E. 8 mit Hinweisen; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher

Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 664).

Massgeblich ist wie bei § 238 Abs. 1 PBG die Gesamtwirkung.

4.

4.1

Die

Beschwerdegegnerin hat die Verweigerung der beiden Parkplätze in ihrem Beschluss

damit begründet, dass diese mitten in der neuen Gartenanlage platziert würden.

Dies führe zu einer auf diesem Weg nicht erwünschten Unterbrechung des

Gesamtzusammenhangs der Gartenanlage. Ausserdem könne das Parkieren auf dieser

Fläche zum Abstellen von weiteren Fahrzeugen animieren.

In der Vernehmlassung zuhanden der Vorinstanz führte sie

ergänzend aus, an das Bauvorhaben sei ein hoher ästhetischer Massstab

anzulegen, da sowohl die Liegenschaft D-Quai 06 mit dem zugehörigen Umschwung

als auch das Gebäude C-Strasse 05 samt Teilbereichen des Gartens unter Schutz

stünden. Vom D-Quai her führe ein breiter Weg in die Gartenanlage hinein und es

bestehe optisch und funktional ein Zusammenhang zwischen den beiden Gärten,

auch wenn im Schutzvertrag vom 13. April 2012 die Eigenständigkeit des Gartens C-Strasse

05.

hervorgehoben werde. Die Beseitigung der Hecke entlang der Grenze und die

gemeinsame Nutzung der beiden Grundstücke würde den Eindruck des Zusammenhangs

verstärken. Die aus denkmalpflegerischer Sicht erwünschte Abgrenzungswirkung

werde nicht durch die projektierten Abstellplätze erhöht; wenn schon, wäre zu

verlangen gewesen, die Hecke entlang der Grundstücksgrenze bestehen zu lassen.

Da die beiden Gärten jedoch genügend Unterscheidungsmerkmale (z.B. bezüglich

Belagsart und Wegführung) aufweisen würden, sei auf eine solche Forderung

verzichtet worden. Die Parkplätze widersprächen nicht nur den gesetzlichen

Einordnungs- und Gestaltungsanforderungen, sondern auch dem

Unterschutzstellungsbeschluss aus dem Jahr 1983. Darin werde die gesamte Hof-

und Gartenfläche als schutzwürdig bezeichnet. Zu keinem Zeitpunkt sei entlang

der Grundstücksgrenze (bewilligterweise) parkiert worden.

4.2

Wie vorstehend unter E. 3.3 ausgeführt, überprüft das

Verwaltungsgericht lediglich, ob das Baurekursgericht die ästhetische Würdigung

durch die kommunale Baubehörde zu Recht für vertretbar halten durfte.

4.2.1

Die Vorinstanz führte aus, selbst wenn es sich bei den zwei streitbetroffenen

Gärten um verschiedene Gartenanlagen handle, die unterschiedliche Materialien

und Bepflanzungen aufweisen (würden), würden die beiden strittigen Parkplätze

doch mitten in die von diesen beiden Gärten geschaffene, harmonisch wirkende,

parkähnliche Gartenlandschaft gesetzt. Diese Würdigung ist nachvollziehbar. Die

beiden Parkplätze sollen entlang der Grundstücksgrenze Kat.-Nrn. 04 und 03 in

der Mitte einer parkähnlichen Anlage zu stehen kommen. Dass der Schutzvertrag

vom 13. April 2012 die eigenständige Ablesbarkeit des Gartens C-Strasse 05

vorschreibt, steht der gesamtheitlichen Betrachtung nicht entgegen. Aufgrund

der unterschiedlichen Gestaltung (Belagsart, Wegführung, Bepflanzung) der

beiden Gärten sowie durch die Trennung der beiden Gärten durch die auf Kat.-Nr.

04.

verlaufende bekieste Zufahrt und durch eine Baumreihe, bleibt die

Eigenständigkeit der Gärten bestehen und auch ablesbar.

Weiter

ist anzumerken, dass gemäss Unterschutzstellungsbeschluss vom 7. Dezember

1983.

die gesamte Hof- und Gartenfläche auf der Bauparzelle geschützt ist.

Bereits im rechtskräftigen Bauentscheid 02 vom 18. Januar 2012 hielt die

Beschwerdegegnerin fest, das Hofgebiet sei so zu gestalten, dass ein Abstellen

von weiteren Autos verhindert werde. Im dazugehörigen Plan vom 28. April 2011

waren die vorliegend strittigen Parkplätze noch nicht vorgesehen. Dazu hielt

das Baurekursgericht zutreffend fest, dass das Verkehrsregime grundsätzlich auf

der Rückseite der beiden Villen erfolgen solle und der denkmalgeschützte

seeseitige Gartenbereich der beiden ebenfalls denkmalgeschützten Villen mitsamt

dem sie durchschneidenden bekiesten Zugang von parkierten Fahrzeugen freigehalten

werden solle. Für die Frage der Einordnung ist unerheblich, ob die Parkplätze

nur punktuell und jedenfalls nicht permanent benutzt werden. Sobald sie

bewilligt sind, können und dürfen sie auch als solche benutzt werden; auf die

zurückhaltende Nutzung kommt es daher nicht an. Entscheidend ist, ob sich die

Parkplätze im beanspruchten Zustand einordnen.

4.2.2

Ergänzend ist anzufügen, dass der bestimmungsgemässe Gebrauch der Zufahrt

als Fahrweg, auf dem man mit einem Fahrzeug zu einem bestimmten Ort gelangt,

nicht in Abrede gestellt wird. Das Parkieren auf einer Zufahrt gehört jedoch

nicht per se zum bestimmungsgemässen Gebrauch derselben. Nicht ersichtlich ist,

inwiefern vorliegend das gelegentliche Abstellen von Fahrzeugen auf der Zufahrt

der Lesbarkeit des Gartendenkmals dienen soll. Aus dem

Unterschutzstellungsbeschluss vom 7. Dezember 1983 lässt sich – entgegen der Behauptung

der Beschwerdeführerin – keine Parkierungserlaubnis auf der Zufahrt ableiten.

Denn für die Erstellung von Fahrzeugabstellplätzen bedarf es einer baurechtlichen

Bewilligung (§ 309 Abs. 1 lit. i PBG). Eine solche wurde aber mit dem

Bauentscheid 01 vom 29. August 2012 gerade verweigert.

4.3

Die

Vorinstanz durfte die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Würdigung, wonach

die Parkplätze dem hohen ästhetischen Massstab nicht zu genügen vermögen, als

vertretbar und nachvollziehbar beurteilen. Die Vorinstanzen haben jedenfalls

den ihnen bei der Prüfung der Einordnung zustehenden Ermessensspielraum nicht

verletzt.

5.

Im

Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, das Parkieren von Fahrzeugen auf

der Wegfläche sei erlaubt gewesen und regelmässig auch praktiziert worden. Die

Nutzung der Vorfahrt als Fahrzeugabstellfläche reiche Jahrzehnte zurück; sie

könne sich somit auf eine Besitzstandsgarantie berufen.

Im baurechtlichen

Verfahren gilt weitgehend das Rügeprinzip (RB 1997 Nr. 7). Erst im

Beschwerdeverfahren macht die Beschwerdeführerin geltend, die Nutzung der

Vorfahrt als Fahrzeugabstellfläche reiche Jahrzehnte zurück. Dabei handelt es

sich um eine neue tatsächliche Behauptung, die im Beschwerdeverfahren nur so

weit zulässig ist, als es durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden

ist (§ 52 Abs. 2 VRG). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Ihre Rüge

erfolgte somit verspätet und blieb zudem unsubstanziiert.

6.

6.1

Weiter

führt die Beschwerdeführerin aus, es bestehe ein Anspruch auf Errichtung der

gemäss Parkplatzverordnung erlaubten Anzahl Parkplätze. Öffentliche Interessen,

den Wegbereich von abgestellten Fahrzeugen freizuhalten, gebe es nicht. Die

Parkplätze hätten eine historische Entsprechung; zudem sei die Verweigerung

unverhältnismässig.

Gemäss Bauentscheid 02

vom 18. Januar 2012 löst das Bauvorhaben auf keiner der beiden Bauparzellen

eine Pflicht zur Schaffung bzw. zum Nachweis eines Autoabstellplatzes aus, da es

im Reduktionsgebiet C gemäss Art. 5 Parkplatzverordnung vom 11. Dezember 1996

(PPV) liegt. Bei den beiden strittigen Abstellplätzen handelt es sich somit um

"freiwillige" Autoabstellplätze (vgl. VGr, 20. Oktober 2010,

VB.2010.00273, E. 2.3). Wie die Vorinstanz in E. 3.3 zutreffend

festgehalten hat, besteht kein Anspruch, die gemäss PPV maximal zustehenden

Anzahl Fahrzeugabstellplätze auf ihrem Grundstück auch tatsächlich errichten zu

können.

6.2

Soweit die

Beschwerdeführerin rügt, sie sei in ihrem Vertrauen in die Beurteilung der

Fachbehörde von Grün Stadt Zürich zu schützen, geht sie fehl. Bereits mit

Disp.-Ziff. I.8 des Bauentscheids 02 vom 18. Januar 2012 wurde die

Beschwerdeführerin angewiesen, das Hofgebiet so zu gestalten, dass ein

Abstellen von weiteren Autos verhindert werde. Zudem hielt die Vorinstanz

zutreffend fest, die Beschwerdeführerin hätte zumindest wissen müssen, dass

allein die Beschwerdegegnerin die zum Entscheid befugte Behörde ist. Auf die

entsprechenden Ausführungen im Rekursentscheid kann somit verwiesen werden

(§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).

7.

7.1

Ferner

wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Auflage, wonach im besagten

Wegbereich Poller so anzubringen seien, dass dort keine Autos abgestellt werden

können. Weder bestünden Anhaltspunkte, dass Mitarbeiter, Besucher oder Dritte

in unzulässiger Weise im Wegbereich parkieren würden noch sei die Auflage

verhältnismässig.

7.2

Die

Beschwerdegegnerin ist dagegen der Ansicht, das Anbringen der Poller dränge

sich auf, weil nicht vorgesehen sei, die bewilligten Parkplätze auf dem Boden

zu markieren. Es sei sicherzustellen, dass nur auf den von der Behörde

bewilligten Abstellplätzen parkiert werde. Auch werde das Gesamtbild der

Gartenanlage dadurch nicht gestört.

7.3

Nebenbestimmungen dürfen laut § 321 Abs. 1 PBG nicht bloss

zur Heilung von be­stehenden Verstössen, sondern auch – präventiv – zur

Erhaltung des rechtmässigen Zu­stands festgesetzt werden (VGr, 20. Oktober

2010, VB.2010.00347, E. 3.2; Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren,

Zürich 1991, N. 464). Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip rechtfertigt

sich eine Belastung der Bauherrin freilich nur dann, wenn nach den Umständen

eine künftige Rechtsverletzung wahrscheinlich ist (RB 1982 Nr. 155 = BEZ

1983.

Nr. 6). Lässt sich beispielsweise die unzulässige Verwendung eines

Raums zu Wohnzwecken aller Erfahrung nach mit einiger Sicherheit vorhersehen,

ist der Missbrauch durch bauliche Massnahmen zu verhindern; liegt die

Rechtsverletzung zwar nicht auf der Hand, kann sie aber auch nicht ausgeschlossen

werden, kommt ein Nutzungsbeschränkungsrevers in Frage (VGr, 19. August 1988,

BEZ 1988 Nr. 35). Während das Baurekursgericht einen baurechtlichen

Entscheid nach § 20 Abs. 1 VRG grundsätzlich frei prüft, steht dem

Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren kraft § 50 VRG lediglich Rechtskontrolle

zu.

7.4

Die

Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit

nicht negiert werden kann, dass der strittige Wegbereich künftig auch als

Parkierungsfläche benutzt wird. Dies gilt umso mehr

als gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin auf der Wegfläche bereits heute

Fahrzeuge abgestellt werden. Ohne das Aufstellen von Pollern

(Sperrpfosten) bestehen aber keine Schranken, die Zufahrt von Fahrzeugen

freizuhalten bzw. sicherzustellen, dass nur auf den bewilligten Abstellplätzen

parkiert wird.

Aus dem Gesagten ist ersichtlich, dass die Auflage

geeignet ist, das Parkieren auf dem Wegbereich zu verhindern. Zudem sind

vorliegend keine milderen Massnahmen ersichtlich, insbesondere sind in diesem

Fall (amtliche) Verbote und (interne) Weisungen weniger geeignet, ein wildes

Parkieren zu verhindern, da neben Mitarbeitern, Besuchern und Lieferanten auch

"befreundete" Organisationen und damit Dritte über die Grundstücke

verkehren. Auch wird gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin bereits heute –

ohne Bewilligung – auf der Vorfahrt parkiert. Sollte trotz rückwärtiger

Erschliessung der beiden Grundstücke, die Zufahrt vom D-Quai erforderlich sein,

bleibt diese bei abklappbaren Sperrpfosten weiterhin bestehen; das Abklappen

ist auch bei einem allfälligen Rettungseinsatz innert nützlicher Zeit möglich.

Durch eine entsprechende Platzierung und Ausgestaltung der Pfosten lässt sich

eine gute Einordnung in die denkmalgeschützte Umgebung ohne Weiteres

bewerkstelligen. Die Vorinstanz durfte die Nebenbestimmung zu Recht als vertretbar

und verhältnismässig erachten. Die Beschwerde erweist

sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

8.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr

von vornherein nicht zu. Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin

ist mangels Vorliegens eines besonderen Aufwands im Sinn von § 17 Abs. 2

lit. a VRG zu verzichten.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 3'080.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Parteientschädigungen werden

nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:…