VB.2013.00340
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00340
5. September 2013Deutsch16 min
(URT.2013.15534)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2013.00340
Urteil
der 1. Kammer
vom 5. September 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Markus Lanter.
In Sachen
1. A,
2. Erbengemeinschaft B,
bestehend aus:
2.1 C,
2.2 D,
3. Einfache Gesellschaft,
bestehend aus:
3.1 E,
3.2 F,
3.3 G,
alle vertreten durch RA H,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Schweizer Heimatschutz,
vertreten durch
Zürcherische Vereinigung für
Heimatschutz,
2. Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz,
beide vertreten durch RA I,
Beschwerdegegnerschaft,
und
1. Baukommission Rüschlikon,
vertreten durch RA
J,
2. Baudirektion Kanton Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Baukommission Rüschlikon erteilte A mit Beschluss vom
12. April 2012 die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung eines
Einfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der K-Strasse 02
in Rüschlikon. Zusammen mit diesem Entscheid eröffnete sie die im koordinierten
Verfahren ergangene konzessionsrechtliche und gewässerschutzrechtliche
Bewilligung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 24. April 2012. Diese
verfügte damit unter anderem, der Staat sei berechtigt, das für die
Realisierung eines öffentlichen Seewegs benötigte Land (bis zu 3,5 m
Breite) auf dem Baugrundstück unentgeltlich zu beanspruchen
(Disp.-Ziff. III.2).
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 29. Mai 2012 beantragten A, die
Erbengemeinschaft B sowie die einfache Gesellschaft, bestehend aus A, F und G,
die ersatzlose Aufhebung von Disp.-Ziff. III.2 der Baudirektionsverfügung
vom 24. April 2012 (G.-Nr. R2.2012.00085).
Auch der Schweizer Heimatschutz SHS und die Zürcherische
Vereinigung für Heimatschutz (ZVH) gelangten mit Rekurs vom 6. Juni 2012
an das Baurekursgericht. Sie beantragten, es seien Disp.-Ziffn. III.1.2
und 4 (Letztere mit Ausnahmen) der Baudirektionsverfügung vom 24. April
2012.
sowie die Baubewilligung der Baukommission Rüschlikon vom 12. April
2012.
aufzuheben (G.-Nr. R2.2012.00088).
Mit Entscheid vom 26. März 2013 vereinigte das
Baurekursgericht die beiden Verfahren (Disp.-Ziff. I). Auf den Rekurs der
ZVH trat es nicht ein (Disp.-Ziff. II), jenen des Schweizer Heimatschutzes
SHS hiess es gut. Demgemäss hob es den Beschluss der Baukommission Rüschlikon
vom 12. April 2012 und die Verfügung der Baudirektion vom 24. April
2012.
auf (Disp.-Ziff. III). Den Rekus im Verfahren
G.-Nr. R2.2012.00085 schrieb das Baurekursgericht als gegenstandslos geworden
ab (Disp.-Ziff. IV).
III.
Mit Eingabe vom 7. Mai 2013 erhoben A, die
Erbengemeinschaft B sowie E, F und G Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie
beantragten, der angefochtene Entscheid sei hinsichtlich Disp.-Ziff. III,
IV, V (Kosten) und VI (Entschädigung) aufzuheben und die Sache zur Ergänzung
und Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die
Sache lediglich zur materiellen Behandlung des Bauherrenrekurses an die
Vorinstanz zurückzuweisen, die erstinstanzlichen Bewilligungsentscheide der
Baukommission Rüschlikon vom 12. April 2012 und der Baudirektion des
Kantons Zürich vom 24. April 2012 hingegen zu bestätigen bzw. wiederherzustellen.
Subeventualiter sei die Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz zu
verpflichten, den Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren eine angemessene
Umtriebsentschädigung von Fr. 2'500.- zu bezahlen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft.
Das Baurekursgericht schloss am 29. Mai 2013 ohne
weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Baukommission Rüschlikon
verzichtete am 6. Juni 2013 auf eine Beschwerdeantwort; ebenso die
Baudirektion mit Eingabe vom 12. Juni 2013. Der Schweizer Heimatschutz SHS
und die Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz (ZVH) beantragten mit Eingabe
vom 12. Juli 2013, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.
Eventualiter sei die Sache zur materiellen Behandlung der bisher nicht
behandelten Rügen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Subeventualantrag der
Beschwerdeführenden sei auf jeden Fall abzuweisen, eventualiter höchstens im
Umfang von Fr. 100.- gutzuheissen; alles unter Kosten und Entschädigung
zulasten der Beschwerdeführenden. Die Beschwerdeführenden hielten mit Replik
vom 26. August 2013 an ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der Beschwerde gegen den Entscheid der
Vorinstanz zuständig.
1.2
Die
Beschwerdeführenden sind als Baugesuchsteller und als Miteigentümer des Baugrundstücks
ohne Weiteres zur Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz, mit dem die
Baubewilligung sowie die Bewilligung der Baudirektion aufgehoben wurden, legitimiert
(§ 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
[PBG]).
1.3
Auf die
rechtzeitig und formgültig eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das Baugrundstück liegt
direkt am See. Es umfasst zur Hälfte Konzessionsland (Landanlagegebiet) und ist
nach der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Rüschlikon vom
22.
Juni 2000 (BZO) der Wohnzone W2D zugeschieden.
Das Bauvorhaben umfasst den
Abbruch des bestehenden Gebäudes Assek.-Nr. 03 und dessen Ersatz durch ein
Einfamilienhaus. Das Flachdachgebäude soll einen Abstand von 9,5 bis 12,5 m
zum Seeufer ausweisen. Damit ist es auf eine gewässerschutzrechtliche Ausnahmebewilligung
angewiesen, welche die Baudirektion erteilt hat.
3.
Sowohl die
Beschwerdeführenden als auch die Beschwerdegegnerschaft beantragen die Durchführung
eines Augenscheins. Der Entscheid, ob ein solcher angeordnet werden soll, steht
im pflichtgemässen Ermessen der mit der Sache befassten Behörde. Eine dahingehende
Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht
ermittelt werden können. Die Durchführung eines Augenscheins ist somit nur
geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist,
die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen vor Ort Wesentliches zur
Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen (RB 1995
Nr. 12 mit Hinweisen). Die auf einem Augenschein beruhenden Feststellungen
der Vorinstanz können auch im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden
(RB 1981 Nr. 2).
Die lokalen Gegebenheiten sind aus den eingereichten
Verfahrensakten genügend ersichtlich. Der massgebliche Sachverhalt geht
hinreichend aus den Akten hervor, weshalb sich die Fragen, welche die
vorliegende Angelegenheit aufwirft, ohne den beantragten Augenschein
beantworten lassen. Das Verwaltungsgericht kann deshalb auf dessen Durchführung
verzichten.
4.
Die Vorinstanz kam zum
Schluss, die Baudirektion sei zu Unrecht von einem "dicht überbauten
Gebiet" im Sinn von Art. 41c Abs. 1 der
Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) ausgegangen. Damit habe sie den ihr zustehenden
Ermessensspielraum überschritten. Die gewässerschutzrechtliche Bewilligung sei
daher aufzuheben. Damit werde auch die Baubewilligung obsolet, weshalb auch
diese aufzuheben sei.
Die Beschwerdeführenden
machen geltend, die Auffassung der Vorinstanz verletze den Ermessensspielraum,
welcher der Baudirektion bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des
"dicht überbauten Gebiets" zustehe. Zudem basiere die Argumentation
der Vorinstanz auf einem einseitigen Rechtsverständnis der mit der Revision des
Gewässerschutzrechts verfolgten Ziele.
4.1
Anders als das Verwaltungsgericht ist das
Baurekursgericht gemäss § 20 Abs. 1 lit. c VRG grundsätzlich zur
Ermessenskontrolle befugt. Eine Unterschreitung dieser Prüfungsbefugnis käme
einer Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV gleich (vgl. Gerold Steinmann,
in: Bernhard Ehrenzeller et al [Hrsg.], St. Galler
Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 2. A., Zürich etc. 2008,
Art. 29 N. 7 mit Hinweisen; vgl. auch Art. 77 Abs. 1 der
Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [KV]).
Art. 41c
Abs. 1 GSchV räumt der Baudirektion als "Kann-Bestimmung", welche die Bewilligung von Ausnahmen ermöglicht, sofern keine
überwiegenden Interessen bestehen, zwar einen Beurteilungsspielraum ein. In
Bezug auf die Auslegung des Begriffs der dichten Überbauung, die Voraussetzung
für eine Ausnahmebewilligung bildet, kommt der
Baudirektion hingegen kein besonderer Spielraum zu. Umso weniger kann in Bezug
auf die Auslegung dieses bundesrechtlichen Begriffs – entgegen der Auffassung
der Vorinstanz – von einem erheblichen Spielraum die Rede sein, wie er etwa
bei der Einordnungsvorschrift von § 238 PBG besteht. Insofern hat sich das Baurekursgericht bei der Überprüfung
des erstinstanzlichen Entscheids eine zu grosse Zurückhaltung auferlegt. Dies
bleibt vorliegend allerdings unerheblich, da das Baurekursgericht auch unter
Anwendung der eingeschränkten Prüfung zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung
gelangt ist.
4.2
Das
Bundesgericht hat anlässlich der Beurteilung eines früheren Bauprojekts auf dem
Baugrundstück offengelassen, ob von einem "dicht überbauten Gebiet"
auszugehen sei (BGr, 28. März 2013,1C_41/2012, E. 4.5 [zur Publikation
in der amtlichen Sammlung vorgesehen]). Es wies nur darauf hin, übergeordnetes
Ziel sei es, durch die Erteilung von Ausnahmebewilligungen im dicht überbauten
Gebiet eine Siedlungsentwicklung nach innen und eine aus der Sicht der
Raumplanung erwünschte städtebauliche Verdichtung (z. B. durch das Füllen von Baulücken) zu ermöglichen.
4.3
Die Bundesämter für Raumentwicklung (ARE) und
Umwelt (BAFU) haben zur Anwendung des Begriffs "dicht überbautes
Gebiet" in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein Merkblatt veröffentlicht
(Merkblatt des ARE und des BAFU "Gewässerraum im Siedlungsgebiet" vom
18.
Januar 2013; im Folgenden: Merkblatt ARE/BAFU). Dieses soll die
Kantone bei einem landesweit einheitlichen Vollzug innerhalb des
Siedlungsgebiets unterstützen, ihnen aber gleichzeitig die Möglichkeit
belassen, auf unterschiedliche Verhältnisse einzugehen (BGr, 28. März
2013,1C_41/2012, E. 4.5).
4.4
Der
Verfügung vom 24. April 2012 lässt sich keine Begründung dafür entnehmen,
weshalb die Baudirektion von einem dicht überbauten Gebiet ausging. Erst in ihrer Rekursvernehmlassung führte sie aus, die Beurteilung müsse auf einer Gesamtbetrachtung beruhen. Dieser
müsse ein zweckmässiges Plangebiet zugrunde gelegt werden, das nicht nur wenige
Grundstücke umfassen dürfe. Vorliegend müsse deshalb auch die Situation auf der
landeinwärts gelegenen Seite der K-Strasse miteinbezogen werden, wodurch sich zeige,
dass ein dicht überbautes Gebiet vorliege. Anlässlich des vorinstanzlichen
Augenscheins führte die Vertreterin der Baudirektion sodann aus, diese habe das
fragliche Gebiet als dicht überbaut eingestuft, weil das Grundstück im
Siedlungsgebiet und in einer Bauzone liege.
Diese
Argumentation überzeugt nicht.
4.4.1
Dass es sich um ein Grundstück in der Bauzone handelt, kann nicht
ausschlaggebend sein. Art. 41c Abs. 1 GSchV sieht eine
Ausnahmemöglichkeit ausdrücklich nur in dicht überbautem Gebiet, nicht generell
in Bauzonen vor (Merkblatt ARE/BAFU, S. 3; vgl. auch Hans W. Stutz,
Uferstreifen und Gewässerraum – Umsetzung durch die Kantone, in: URP 2012,
S. 90 ff., 103 f.).
4.4.2
Der Einbezug des landeinwärts der K-Strasse gelegenen Gebiets mag zwar
nicht ausgeschlossen sein. Im Zentrum stehen muss jedoch das Gebiet entlang dem
Gewässer. Massgeblich muss in erster Linie sein, ob der Uferstreifen bereits
überbaut ist. So gelten gemäss dem Merkblatt ARE/BAFU Gebiete, in denen sich im
festzulegenden Gewässerraum keine oder nur einzelne Bauten und Anlagen
befinden, in der Regel nicht als dicht überbaut (Merkblatt ARE/BAFU, S. 6;
Stutz, S. 104).
4.4.3
Befinden sich im festzulegenden Gewässerraum – wie hier –
eingezonte, nicht oder nur teilweise überbaute Parzellen, kann das Gebiet
ausnahmsweise als dicht überbaut gelten, wenn es sich um eine Baulücke handelt,
oder eine zweckmässige bauliche Nutzung der noch unüberbauten oder wenig überbauten
Parzellen verhindert wird und die Umgebung dicht überbaut ist, oder es sich um
ein übergeordnet festgelegtes Verdichtungsgebiet handelt (Merkblatt ARE/BAFU,
S. 7).
4.5
Die
Vorinstanz hielt der Auffassung der Baudirektion (vgl. E. 4.4) entgegen, Seeseits
der K-Strasse stehe ein mehr oder weniger freies, durchgrüntes Ufergelände von
mehr als 100 m Länge infrage. Die Bauparzelle sowie die nordwestlich und
südöstlich angrenzenden Grundstücke seien weitgehend unüberbaut. Auf dem
fraglichen Uferstreifen befänden sich lediglich kleinere (See-)Bauten. Die K-Strasse
bilde unter diesen Umständen eine räumliche Trennung zwischen den Grundstücken
mit direktem Bezug zum See und solchen ohne Bezug zum Ufer. Daher sei der der
Fokus auf das Land entlang des Zürichsees zu richten. Dabei könne nicht mehr
von einer als Ausnahme zugelassenen Füllung einer Baulücke gesprochen werden.
Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden.
4.5.1
Die Beschwerdeführenden können aus dem Hinweis, die Siedlungsentwicklung
nach innen solle nicht verhindert werden, nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Festzuhalten ist diesbezüglich zunächst, dass die Vorinstanz durchaus darauf
hinwies, dass mit Art. 41c Abs. 1 GSchV "eine
Siedlungsentwicklung nach innen und eine aus Sicht der Raumplanung erwünschte
städtebauliche Verdichtung ermöglicht" werden solle. Eine solche Verdichtung
soll aber gerade nur in bereits dicht überbauten Gebieten ermöglicht werden. Es
darf daher nicht – worauf die Argumentation der Beschwerdeführenden im Ergebnis
hinausläuft – aus dem (allgemeinen) Interesse an einer Verdichtung auf das
Vorliegen eines dicht überbauten Gebiets im Sinn von Art. 41c Abs. 1
GSchV geschlossen werden. Vielmehr ist ein solcher Schluss nur dann zulässig,
wenn im vorliegenden Fall ein überwiegendes Interesse an einer
städtebaulichen Verdichtung besteht. Dies ist jedoch nicht der Fall. Das
Baugrundstück liegt weder in einer Kern- noch in einer Zentrumszone. Auch die
Siedlungsqualität spricht nicht für eine Überbauung des Grundstücks (vgl.
Merkblatt ARE/BAFU, S. 6). Vielmehr spricht das vom Bundesgericht im
erwähnten Entscheid, der ein früheres Bauprojekt auf dem Baugrundstück betraf,
hervorgehobene Interesse der Öffentlichkeit an einem erleichterten Zugang zu
den Gewässern (BGr, 28. März 2013,1C_41/2012, E. 4.5 [zur
Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehen]) gegen eine Überbauung der
zwischen der K-Strasse und dem See liegenden Grundstücke.
4.5.2
Zutreffend wies die Vorinstanz darauf hin, im erläuternden Bericht des BAFU
würden als Anwendungsfall "Baulücken" genannt und als Beispiele für
dicht überbaute Gebiete die städtischen Quartiere in Basel am Rhein oder in
Zürich an der Limmat aufgeführt. Gemäss Merkblatt ARE/BAFU würden Gebiete, in
denen sich im festzulegenden Gewässerraum keine oder nur einzelne Bauten und
Anlagen befänden, in der Regel nicht als dicht überbaut gelten. Würden sich in
diesem Uferstreifen eingezonte, nicht oder nur teilweise überbaute Parzellen
befinden, könne das Gebiet ausnahmsweise als dicht überbaut gelten, wenn es
sich um eine Baulücke handle oder eine zweckmässige bauliche Nutzung der noch
unüberbauten oder wenig überbauten Parzellen verhindert werde und die Umgebung
dicht überbaut sei.
4.5.3
Auch der Einwand der Beschwerdeführenden, die K-Strasse bilde keine Zäsur,
die einer Berücksichtigung der landeinwärts bestehenden Bebauung verbieten
würde, trifft nicht zu. Aus den von den Beschwerdeführenden eingereichten
Orthofotos, aber auch den anlässlich des vorinstanzlichen Augenscheins
gemachten Fotos, ergibt sich, dass die Bebauung seeseits der Strasse zumindest
im hier massgeblichen Bereich deutlich von jener landeinwärts abweicht. Zum See
hin besteht ein beachtlicher Grüngürtel.
Dementsprechend
erweist sich – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden – auch die
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach die Bauparzelle sowie die
nordwestlich und südöstlich angrenzenden Grundstücke weitgehend unüberbaut
seien, als zutreffend. Dass die fraglichen Grundstücke nicht gänzlich unüberbaut sind, ist für eine solche Feststellung nicht
erforderlich.
4.5.4
Nach dem Gesagten liegt auch keine Baulücke vor, was gemäss dem Merkblatt
ARE/BAFU (S. 6 f.) und dem erläuternden Bericht des BAFU vom
20.
April 2011 (S. 15) für eine städtebauliche Verdichtung und damit
für die Annahme dicht überbauten Gebiets sprechen würde. Gegen das Vorliegen
einer Baulücke spricht nicht nur die Ausdehnung des weitgehend unüberbauten
Grüngürtels und dessen Lage am See. Auch wird das fragliche Gebiet von der
bestehenden Überbauung nicht so stark geprägt, dass es sinnvollerweise nur
einer Bauzone zugewiesen werden kann (BGE 132 II 218 E. 4.2 mit Hinweisen;
VGr, 8. Dezember 2011, VR.2011.00004, E. 3.4; 5. Mai 2010,
VB.2009.00063, E. 4.3.3; Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Handkommentar
Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 5 N. 58 ff.; Peter Hänni,
Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. A., Bern 2008,
S. 597 f.; Enrico Riva, in: Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.],
Kommentar RPG, Zürich etc. 2010, Art. 5 N. 146 ff.; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher
Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 241, je mit
weiteren Hinweisen).
4.6
Die
Vorinstanz kam nach dem Gesagten zu Recht zum Schluss, das fragliche Gebiet sei
nicht als dicht überbaut im Sinn von Art. 41c Abs. 1 GSchV zu qualifizieren.
Damit erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet.
5.
Die Beschwerdeführenden
machen geltend, die ZVH sei unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens
zu verpflichten, ihnen für das Rekursverfahren eine Umtriebsentschädigung von
Fr. 2'500.- zu bezahlen. Die Vorinstanz sei auf den Rekurs der ZVH nicht
eingetreten und habe diese dafür kostenpflichtig erklärt. Es sei
unverständlich, dass die Vorinstanz keine dementsprechende
Entschädigungspflicht statuiert habe.
5.1
Weil die
Vorinstanz auf den Rekurs der ZVH mangels Legitimation nicht eintrat, auferlegte
sie dieser 1/14 der Rekurskosten von insgesamt Fr. 8'420.- (Entscheid der
Vorinstanz, Disp.-Ziff. V). Sie verpflichtete die ZVH hingegen nicht zur
Bezahlung einer Umtriebsentschädigung an die Beschwerdeführenden. Eine solche
sprach sie – zulasten der Beschwerdeführenden – nur dem Schweizer Heimatschutz
SHS zu (Disp.-Ziff. VI).
5.2
Nach
§ 17 Abs. 2 lit. a VRG kann die unterliegende Partei zu einer
angemessenen Entschädigung für die Umtriebe der Gegenpartei verpflichtet
werden, wenn die rechtsgenügende Darstellung komplizierter Sachverhalte und
schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines
Rechtsbeistands rechtfertigte. Ein besonderer Aufwand ist nur zu bejahen, wenn
die Grenze des im Rahmen eines Verwaltungsrechtspflegeverfahrens gemeinhin
Üblichen und Zumutbaren überschritten ist und von einer Partei nicht erwartet
werden kann, dass sie einen solchen Aufwand vollumfänglich selbst trägt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 17 N. 27).
5.3
Vorliegend
wiesen die Beschwerdeführenden in ihrer Rekursantwort zutreffend darauf hin,
dass die Legitimation der rekurrierenden Verbände von Amtes wegen zu prüfen sei.
In Bezug auf die ZVH führten die Beschwerdeführenden sodann aus, diese sei nur
insofern rechtsmittellegitimiert, als sie sich gegen Anordnungen und Erlasse,
die sich auf den III. Titel oder § 238 Abs. 2 PBG stützen, oder
gegen Bewilligungen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen wehren
würden. Diese Einschränkung gelte auch in Bezug auf die zulässigen Rügen. Da
sich die angefochtenen baurechtlichen Entscheide weder auf den III. Titel
noch auf § 238 Abs. 2 PBG gestützt hätten, oder sich hätten stützen
sollen, und das Baugrundstück in der Bauzone liege, gehe der ZVH die Rekursbefugnis
gänzlich ab. Allein der Umstand, dass das Baugrundstück an das Seeufer angrenze,
verschaffe der ZVH jedenfalls kein Rekursrecht.
5.4
Die
Ausführungen der Beschwerdeführenden zur Legitimation der ZVH gingen damit nur
unwesentlich darüber hinaus, was sich direkt aus dem Gesetz ergibt. Insofern
kann nicht von einem besonderen Aufwand gesprochen werden, den die
rechtsgenügende Darstellung komplizierter Sachverhalte und schwieriger
Rechtsfragen erfordert hätte. Die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführenden
im Rekursverfahren waren in erster Linie erforderlich, weil auch die Beschwerdeführenden
dem Schweizer Heimatschutz SHS die Rekurslegitimation nicht umfassend absprachen.
Der damit verbundene Aufwand wäre den Beschwerdeführenden somit ohnehin – auch
ohne Rekurserhebung durch die ZVH – entstanden. Dementsprechend kann dieser
Aufwand nicht als erforderlich gelten, um sich gegen den Rekurs der ZVH zur
Wehr zu setzen.
Unter diesen Umständen lag es im Ermessen der Vorinstanz,
davon abzusehen, die ZVH zur Bezahlung einer Umtriebsentschädigung an die
Beschwerdeführenden zu verpflichten. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem
Punkt als unbegründet.
6.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Zudem sind sie zu verpflichten, der Beschwerdegegnerschaft eine angemessene
Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 6'140.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer 1 zu einem Drittel, den Beschwerdeführenden 2.1
und 2.2 je zu einem Sechstel sowie den Beschwerdeführenden 3.1, 3.2 und
3.3
je zu einem Neuntel auferlegt, jeweils unter solidarischer Haftung für den
Gesamtbetrag.
4.
Die
Beschwerdeführenden werden im gleichen Verhältnis und unter solidarischer Haftung
verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1'500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft
dieses Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:…