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Entscheid

VB.2013.00340

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00340

5. September 2013Deutsch16 min

(URT.2013.15534)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Baukommission Rüschlikon erteilte A mit Beschluss vom

12. April 2012 die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung eines

Einfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der K-Strasse 02

in Rüschlikon. Zusammen mit diesem Entscheid eröffnete sie die im koordinierten

Verfahren ergangene konzessionsrechtliche und gewässerschutzrechtliche

Bewilligung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 24. April 2012. Diese

verfügte damit unter anderem, der Staat sei berechtigt, das für die

Realisierung eines öffentlichen Seewegs benötigte Land (bis zu 3,5 m

Breite) auf dem Baugrundstück unentgeltlich zu beanspruchen

(Disp.-Ziff. III.2).

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 29. Mai 2012 beantragten A, die

Erbengemeinschaft B sowie die einfache Gesellschaft, bestehend aus A, F und G,

die ersatzlose Aufhebung von Disp.-Ziff. III.2 der Baudirektionsverfügung

vom 24. April 2012 (G.-Nr. R2.2012.00085).

Auch der Schweizer Heimatschutz SHS und die Zürcherische

Vereinigung für Heimatschutz (ZVH) gelangten mit Rekurs vom 6. Juni 2012

an das Baurekursgericht. Sie beantragten, es seien Disp.-Ziffn. III.1.2

und 4 (Letztere mit Ausnahmen) der Baudirektionsverfügung vom 24. April

2012.

sowie die Baubewilligung der Baukommission Rüschlikon vom 12. April

2012.

aufzuheben (G.-Nr. R2.2012.00088).

Mit Entscheid vom 26. März 2013 vereinigte das

Baurekursgericht die beiden Verfahren (Disp.-Ziff. I). Auf den Rekurs der

ZVH trat es nicht ein (Disp.-Ziff. II), jenen des Schweizer Heimatschutzes

SHS hiess es gut. Demgemäss hob es den Beschluss der Baukommission Rüschlikon

vom 12. April 2012 und die Verfügung der Baudirektion vom 24. April

2012.

auf (Disp.-Ziff. III). Den Rekus im Verfahren

G.-Nr. R2.2012.00085 schrieb das Baurekursgericht als gegenstandslos geworden

ab (Disp.-Ziff. IV).

III.

Mit Eingabe vom 7. Mai 2013 erhoben A, die

Erbengemeinschaft B sowie E, F und G Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie

beantragten, der angefochtene Entscheid sei hinsichtlich Disp.-Ziff. III,

IV, V (Kosten) und VI (Entschädigung) aufzuheben und die Sache zur Ergänzung

und Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die

Sache lediglich zur materiellen Behandlung des Bauherrenrekurses an die

Vorinstanz zurückzuweisen, die erstinstanzlichen Bewilligungsentscheide der

Baukommission Rüschlikon vom 12. April 2012 und der Baudirektion des

Kantons Zürich vom 24. April 2012 hingegen zu bestätigen bzw. wiederherzustellen.

Subeventualiter sei die Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz zu

verpflichten, den Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren eine angemessene

Umtriebsentschädigung von Fr. 2'500.- zu bezahlen; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft.

Das Baurekursgericht schloss am 29. Mai 2013 ohne

weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Baukommission Rüschlikon

verzichtete am 6. Juni 2013 auf eine Beschwerdeantwort; ebenso die

Baudirektion mit Eingabe vom 12. Juni 2013. Der Schweizer Heimatschutz SHS

und die Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz (ZVH) beantragten mit Eingabe

vom 12. Juli 2013, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.

Eventualiter sei die Sache zur materiellen Behandlung der bisher nicht

behandelten Rügen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Subeventualantrag der

Beschwerdeführenden sei auf jeden Fall abzuweisen, eventualiter höchstens im

Umfang von Fr. 100.- gutzuheissen; alles unter Kosten und Entschädigung

zulasten der Beschwerdeführenden. Die Beschwerdeführenden hielten mit Replik

vom 26. August 2013 an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der Beschwerde gegen den Entscheid der

Vorinstanz zuständig.

1.2

Die

Beschwerdeführenden sind als Baugesuchsteller und als Miteigentümer des Baugrundstücks

ohne Weiteres zur Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz, mit dem die

Baubewilligung sowie die Bewilligung der Baudirektion aufgehoben wurden, legitimiert

(§ 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

[PBG]).

1.3

Auf die

rechtzeitig und formgültig eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

Das Baugrundstück liegt

direkt am See. Es umfasst zur Hälfte Konzessionsland (Landanlagegebiet) und ist

nach der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Rüschlikon vom

22.

Juni 2000 (BZO) der Wohnzone W2D zugeschieden.

Das Bauvorhaben umfasst den

Abbruch des bestehenden Gebäudes Assek.-Nr. 03 und dessen Ersatz durch ein

Einfamilienhaus. Das Flachdachgebäude soll einen Abstand von 9,5 bis 12,5 m

zum Seeufer ausweisen. Damit ist es auf eine gewässerschutzrechtliche Ausnahmebewilligung

angewiesen, welche die Baudirektion erteilt hat.

3.

Sowohl die

Beschwerdeführenden als auch die Beschwerdegegnerschaft beantragen die Durchführung

eines Augenscheins. Der Entscheid, ob ein solcher angeordnet werden soll, steht

im pflichtgemässen Ermessen der mit der Sache befassten Behörde. Eine dahingehende

Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht

ermittelt werden können. Die Durchführung eines Augenscheins ist somit nur

geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist,

die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen vor Ort Wesentliches zur

Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen (RB 1995

Nr. 12 mit Hinweisen). Die auf einem Augenschein beruhenden Feststellungen

der Vorinstanz können auch im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden

(RB 1981 Nr. 2).

Die lokalen Gegebenheiten sind aus den eingereichten

Verfahrensakten genügend ersichtlich. Der massgebliche Sachverhalt geht

hinreichend aus den Akten hervor, weshalb sich die Fragen, welche die

vorliegende Angelegenheit aufwirft, ohne den beantragten Augenschein

beantworten lassen. Das Verwaltungsgericht kann deshalb auf dessen Durchführung

verzichten.

4.

Die Vorinstanz kam zum

Schluss, die Baudirektion sei zu Unrecht von einem "dicht überbauten

Gebiet" im Sinn von Art. 41c Abs. 1 der

Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) ausgegangen. Damit habe sie den ihr zustehenden

Ermessensspielraum überschritten. Die gewässerschutzrechtliche Bewilligung sei

daher aufzuheben. Damit werde auch die Baubewilligung obsolet, weshalb auch

diese aufzuheben sei.

Die Beschwerdeführenden

machen geltend, die Auffassung der Vorinstanz verletze den Ermessensspielraum,

welcher der Baudirektion bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des

"dicht überbauten Gebiets" zustehe. Zudem basiere die Argumentation

der Vorinstanz auf einem einseitigen Rechtsverständnis der mit der Revision des

Gewässerschutzrechts verfolgten Ziele.

4.1

Anders als das Verwaltungsgericht ist das

Baurekursgericht gemäss § 20 Abs. 1 lit. c VRG grundsätzlich zur

Ermessenskontrolle befugt. Eine Unterschreitung dieser Prüfungsbefugnis käme

einer Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV gleich (vgl. Gerold Steinmann,

in: Bernhard Ehrenzeller et al [Hrsg.], St. Galler

Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 2. A., Zürich etc. 2008,

Art. 29 N. 7 mit Hinweisen; vgl. auch Art. 77 Abs. 1 der

Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [KV]).

Art. 41c

Abs. 1 GSchV räumt der Baudirektion als "Kann-Bestimmung", welche die Bewilligung von Ausnahmen ermöglicht, sofern keine

überwiegenden Interessen bestehen, zwar einen Beurteilungsspielraum ein. In

Bezug auf die Auslegung des Begriffs der dichten Überbauung, die Voraussetzung

für eine Ausnahmebewilligung bildet, kommt der

Baudirektion hingegen kein besonderer Spielraum zu. Umso weniger kann in Bezug

auf die Auslegung dieses bundesrechtlichen Begriffs – entgegen der Auffassung

der Vorinstanz – von einem erheblichen Spielraum die Rede sein, wie er etwa

bei der Einordnungsvorschrift von § 238 PBG besteht. Insofern hat sich das Baurekursgericht bei der Überprüfung

des erstinstanzlichen Entscheids eine zu grosse Zurückhaltung auferlegt. Dies

bleibt vorliegend allerdings unerheblich, da das Baurekursgericht auch unter

Anwendung der eingeschränkten Prüfung zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung

gelangt ist.

4.2

Das

Bundesgericht hat anlässlich der Beurteilung eines früheren Bauprojekts auf dem

Baugrundstück offengelassen, ob von einem "dicht überbauten Gebiet"

auszugehen sei (BGr, 28. März 2013,1C_41/2012, E. 4.5 [zur Publikation

in der amtlichen Sammlung vorgesehen]). Es wies nur darauf hin, übergeordnetes

Ziel sei es, durch die Erteilung von Ausnahmebewilligungen im dicht überbauten

Gebiet eine Siedlungsentwicklung nach innen und eine aus der Sicht der

Raumplanung erwünschte städtebauliche Verdichtung (z. B. durch das Füllen von Baulücken) zu ermöglichen.

4.3

Die Bundesämter für Raumentwicklung (ARE) und

Umwelt (BAFU) haben zur Anwendung des Begriffs "dicht überbautes

Gebiet" in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein Merkblatt veröffentlicht

(Merkblatt des ARE und des BAFU "Gewässerraum im Siedlungsgebiet" vom

18.

Januar 2013; im Folgenden: Merkblatt ARE/BAFU). Dieses soll die

Kantone bei einem landesweit einheitlichen Vollzug innerhalb des

Siedlungsgebiets unterstützen, ihnen aber gleichzeitig die Möglichkeit

belassen, auf unterschiedliche Verhältnisse einzugehen (BGr, 28. März

2013,1C_41/2012, E. 4.5).

4.4

Der

Verfügung vom 24. April 2012 lässt sich keine Begründung dafür entnehmen,

weshalb die Baudirektion von einem dicht überbauten Gebiet ausging. Erst in ihrer Rekursvernehmlassung führte sie aus, die Beurteilung müsse auf einer Gesamtbetrachtung beruhen. Dieser

müsse ein zweckmässiges Plangebiet zugrunde gelegt werden, das nicht nur wenige

Grundstücke umfassen dürfe. Vorliegend müsse deshalb auch die Situation auf der

landeinwärts gelegenen Seite der K-Strasse miteinbezogen werden, wodurch sich zeige,

dass ein dicht überbautes Gebiet vorliege. Anlässlich des vorinstanzlichen

Augenscheins führte die Vertreterin der Baudirektion sodann aus, diese habe das

fragliche Gebiet als dicht überbaut eingestuft, weil das Grundstück im

Siedlungsgebiet und in einer Bauzone liege.

Diese

Argumentation überzeugt nicht.

4.4.1

Dass es sich um ein Grundstück in der Bauzone handelt, kann nicht

ausschlaggebend sein. Art. 41c Abs. 1 GSchV sieht eine

Ausnahmemöglichkeit ausdrücklich nur in dicht überbautem Gebiet, nicht generell

in Bauzonen vor (Merkblatt ARE/BAFU, S. 3; vgl. auch Hans W. Stutz,

Uferstreifen und Gewässerraum – Umsetzung durch die Kantone, in: URP 2012,

S. 90 ff., 103 f.).

4.4.2

Der Einbezug des landeinwärts der K-Strasse gelegenen Gebiets mag zwar

nicht ausgeschlossen sein. Im Zentrum stehen muss jedoch das Gebiet entlang dem

Gewässer. Massgeblich muss in erster Linie sein, ob der Uferstreifen bereits

überbaut ist. So gelten gemäss dem Merkblatt ARE/BAFU Gebiete, in denen sich im

festzulegenden Gewässerraum keine oder nur einzelne Bauten und Anlagen

befinden, in der Regel nicht als dicht überbaut (Merkblatt ARE/BAFU, S. 6;

Stutz, S. 104).

4.4.3

Befinden sich im festzulegenden Gewässerraum – wie hier –

eingezonte, nicht oder nur teilweise überbaute Parzellen, kann das Gebiet

ausnahmsweise als dicht überbaut gelten, wenn es sich um eine Baulücke handelt,

oder eine zweckmässige bauliche Nutzung der noch unüberbauten oder wenig überbauten

Parzellen verhindert wird und die Umgebung dicht überbaut ist, oder es sich um

ein übergeordnet festgelegtes Verdichtungsgebiet handelt (Merkblatt ARE/BAFU,

S. 7).

4.5

Die

Vorinstanz hielt der Auffassung der Baudirektion (vgl. E. 4.4) entgegen, Seeseits

der K-Strasse stehe ein mehr oder weniger freies, durchgrüntes Ufergelände von

mehr als 100 m Länge infrage. Die Bauparzelle sowie die nordwestlich und

südöstlich angrenzenden Grundstücke seien weitgehend unüberbaut. Auf dem

fraglichen Uferstreifen befänden sich lediglich kleinere (See-)Bauten. Die K-Strasse

bilde unter diesen Umständen eine räumliche Trennung zwischen den Grundstücken

mit direktem Bezug zum See und solchen ohne Bezug zum Ufer. Daher sei der der

Fokus auf das Land entlang des Zürichsees zu richten. Dabei könne nicht mehr

von einer als Ausnahme zugelassenen Füllung einer Baulücke gesprochen werden.

Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden.

4.5.1

Die Beschwerdeführenden können aus dem Hinweis, die Siedlungsentwicklung

nach innen solle nicht verhindert werden, nichts zu ihren Gunsten ableiten.

Festzuhalten ist diesbezüglich zunächst, dass die Vorinstanz durchaus darauf

hinwies, dass mit Art. 41c Abs. 1 GSchV "eine

Siedlungsentwicklung nach innen und eine aus Sicht der Raumplanung erwünschte

städtebauliche Verdichtung ermöglicht" werden solle. Eine solche Verdichtung

soll aber gerade nur in bereits dicht überbauten Gebieten ermöglicht werden. Es

darf daher nicht – worauf die Argumentation der Beschwerdeführenden im Ergebnis

hinausläuft – aus dem (allgemeinen) Interesse an einer Verdichtung auf das

Vorliegen eines dicht überbauten Gebiets im Sinn von Art. 41c Abs. 1

GSchV geschlossen werden. Vielmehr ist ein solcher Schluss nur dann zulässig,

wenn im vorliegenden Fall ein überwiegendes Interesse an einer

städtebaulichen Verdichtung besteht. Dies ist jedoch nicht der Fall. Das

Baugrundstück liegt weder in einer Kern- noch in einer Zentrumszone. Auch die

Siedlungsqualität spricht nicht für eine Überbauung des Grundstücks (vgl.

Merkblatt ARE/BAFU, S. 6). Vielmehr spricht das vom Bundesgericht im

erwähnten Entscheid, der ein früheres Bauprojekt auf dem Baugrundstück betraf,

hervorgehobene Interesse der Öffentlichkeit an einem erleichterten Zugang zu

den Gewässern (BGr, 28. März 2013,1C_41/2012, E. 4.5 [zur

Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehen]) gegen eine Überbauung der

zwischen der K-Strasse und dem See liegenden Grundstücke.

4.5.2

Zutreffend wies die Vorinstanz darauf hin, im erläuternden Bericht des BAFU

würden als Anwendungsfall "Baulücken" genannt und als Beispiele für

dicht überbaute Gebiete die städtischen Quartiere in Basel am Rhein oder in

Zürich an der Limmat aufgeführt. Gemäss Merkblatt ARE/BAFU würden Gebiete, in

denen sich im festzulegenden Gewässerraum keine oder nur einzelne Bauten und

Anlagen befänden, in der Regel nicht als dicht überbaut gelten. Würden sich in

diesem Uferstreifen eingezonte, nicht oder nur teilweise überbaute Parzellen

befinden, könne das Gebiet ausnahmsweise als dicht überbaut gelten, wenn es

sich um eine Baulücke handle oder eine zweckmässige bauliche Nutzung der noch

unüberbauten oder wenig überbauten Parzellen verhindert werde und die Umgebung

dicht überbaut sei.

4.5.3

Auch der Einwand der Beschwerdeführenden, die K-Strasse bilde keine Zäsur,

die einer Berücksichtigung der landeinwärts bestehenden Bebauung verbieten

würde, trifft nicht zu. Aus den von den Beschwerdeführenden eingereichten

Orthofotos, aber auch den anlässlich des vorinstanzlichen Augenscheins

gemachten Fotos, ergibt sich, dass die Bebauung seeseits der Strasse zumindest

im hier massgeblichen Bereich deutlich von jener landeinwärts abweicht. Zum See

hin besteht ein beachtlicher Grüngürtel.

Dementsprechend

erweist sich – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden – auch die

vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach die Bauparzelle sowie die

nordwestlich und südöstlich angrenzenden Grundstücke weitgehend unüberbaut

seien, als zutreffend. Dass die fraglichen Grundstücke nicht gänzlich unüberbaut sind, ist für eine solche Feststellung nicht

erforderlich.

4.5.4

Nach dem Gesagten liegt auch keine Baulücke vor, was gemäss dem Merkblatt

ARE/BAFU (S. 6 f.) und dem erläuternden Bericht des BAFU vom

20.

April 2011 (S. 15) für eine städtebauliche Verdichtung und damit

für die Annahme dicht überbauten Gebiets sprechen würde. Gegen das Vorliegen

einer Baulücke spricht nicht nur die Ausdehnung des weitgehend unüberbauten

Grüngürtels und dessen Lage am See. Auch wird das fragliche Gebiet von der

bestehenden Überbauung nicht so stark geprägt, dass es sinnvollerweise nur

einer Bauzone zugewiesen werden kann (BGE 132 II 218 E. 4.2 mit Hinweisen;

VGr, 8. Dezember 2011, VR.2011.00004, E. 3.4; 5. Mai 2010,

VB.2009.00063, E. 4.3.3; Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Handkommentar

Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 5 N. 58 ff.; Peter Hänni,

Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. A., Bern 2008,

S. 597 f.; Enrico Riva, in: Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.],

Kommentar RPG, Zürich etc. 2010, Art. 5 N. 146 ff.; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher

Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 241, je mit

weiteren Hinweisen).

4.6

Die

Vorinstanz kam nach dem Gesagten zu Recht zum Schluss, das fragliche Gebiet sei

nicht als dicht überbaut im Sinn von Art. 41c Abs. 1 GSchV zu qualifizieren.

Damit erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet.

5.

Die Beschwerdeführenden

machen geltend, die ZVH sei unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens

zu verpflichten, ihnen für das Rekursverfahren eine Umtriebsentschädigung von

Fr. 2'500.- zu bezahlen. Die Vorinstanz sei auf den Rekurs der ZVH nicht

eingetreten und habe diese dafür kostenpflichtig erklärt. Es sei

unverständlich, dass die Vorinstanz keine dementsprechende

Entschädigungspflicht statuiert habe.

5.1

Weil die

Vorinstanz auf den Rekurs der ZVH mangels Legitimation nicht eintrat, auferlegte

sie dieser 1/14 der Rekurskosten von insgesamt Fr. 8'420.- (Entscheid der

Vorinstanz, Disp.-Ziff. V). Sie verpflichtete die ZVH hingegen nicht zur

Bezahlung einer Umtriebsentschädigung an die Beschwerdeführenden. Eine solche

sprach sie – zulasten der Beschwerdeführenden – nur dem Schweizer Heimatschutz

SHS zu (Disp.-Ziff. VI).

5.2

Nach

§ 17 Abs. 2 lit. a VRG kann die unterliegende Partei zu einer

angemessenen Entschädigung für die Umtriebe der Gegenpartei verpflichtet

werden, wenn die rechtsgenügende Darstellung komplizierter Sachverhalte und

schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines

Rechtsbeistands rechtfertigte. Ein besonderer Aufwand ist nur zu bejahen, wenn

die Grenze des im Rahmen eines Verwaltungsrechtspflegeverfahrens gemeinhin

Üblichen und Zumutbaren überschritten ist und von einer Partei nicht erwartet

werden kann, dass sie einen solchen Aufwand vollumfänglich selbst trägt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 17 N. 27).

5.3

Vorliegend

wiesen die Beschwerdeführenden in ihrer Rekursantwort zutreffend darauf hin,

dass die Legitimation der rekurrierenden Verbände von Amtes wegen zu prüfen sei.

In Bezug auf die ZVH führten die Beschwerdeführenden sodann aus, diese sei nur

insofern rechtsmittellegitimiert, als sie sich gegen Anordnungen und Erlasse,

die sich auf den III. Titel oder § 238 Abs. 2 PBG stützen, oder

gegen Bewilligungen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen wehren

würden. Diese Einschränkung gelte auch in Bezug auf die zulässigen Rügen. Da

sich die angefochtenen baurechtlichen Entscheide weder auf den III. Titel

noch auf § 238 Abs. 2 PBG gestützt hätten, oder sich hätten stützen

sollen, und das Baugrundstück in der Bauzone liege, gehe der ZVH die Rekursbefugnis

gänzlich ab. Allein der Umstand, dass das Baugrundstück an das Seeufer angrenze,

verschaffe der ZVH jedenfalls kein Rekursrecht.

5.4

Die

Ausführungen der Beschwerdeführenden zur Legitimation der ZVH gingen damit nur

unwesentlich darüber hinaus, was sich direkt aus dem Gesetz ergibt. Insofern

kann nicht von einem besonderen Aufwand gesprochen werden, den die

rechtsgenügende Darstellung komplizierter Sachverhalte und schwieriger

Rechtsfragen erfordert hätte. Die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführenden

im Rekursverfahren waren in erster Linie erforderlich, weil auch die Beschwerdeführenden

dem Schweizer Heimatschutz SHS die Rekurslegitimation nicht umfassend absprachen.

Der damit verbundene Aufwand wäre den Beschwerdeführenden somit ohnehin – auch

ohne Rekurserhebung durch die ZVH – entstanden. Dementsprechend kann dieser

Aufwand nicht als erforderlich gelten, um sich gegen den Rekurs der ZVH zur

Wehr zu setzen.

Unter diesen Umständen lag es im Ermessen der Vorinstanz,

davon abzusehen, die ZVH zur Bezahlung einer Umtriebsentschädigung an die

Beschwerdeführenden zu verpflichten. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem

Punkt als unbegründet.

6.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG). Zudem sind sie zu verpflichten, der Beschwerdegegnerschaft eine angemessene

Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 6'140.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer 1 zu einem Drittel, den Beschwerdeführenden 2.1

und 2.2 je zu einem Sechstel sowie den Beschwerdeführenden 3.1, 3.2 und

3.3

je zu einem Neuntel auferlegt, jeweils unter solidarischer Haftung für den

Gesamtbetrag.

4.

Die

Beschwerdeführenden werden im gleichen Verhältnis und unter solidarischer Haftung

verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft eine Parteientschädigung von insgesamt

Fr. 1'500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft

dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:…