Lexipedia

Entscheid

VB.2013.00341

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00341

16. Januar 2014Deutsch16 min

(URT.2014.15942)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 5. Oktober 2011 beschloss der

Gemeinderat der Stadt Zürich (nachfolgend Gemeinderat), die Baulinien im

Vermessungsbezirk Zürich, zur Anpassung an die Richtplanung im Zusammenhang mit

der Neufestsetzung des Kommunalen Verkehrsplans der Stadt Zürich und an die

Parzellierung des öffentlichen Grundes gemäss Vorlage des Stadtrats,

Plan-Nr. 01 und 02, abzuändern, zu löschen bzw. neu festzusetzen. Gegen

diese Baulinienrevision wurde ein Behördenreferendum ergriffen. Nachdem das

Stimmvolk die Vorlage am 17. Juni 2012 angenommen hatte, wurde der

Gemeindebeschluss am 17. August 2012 im Amtsblatt des Kantons Zürich

publiziert und wurden die Baulinienpläne zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt.

Erwägungen

II.

Gegen den Gemeindebeschluss reichte A,

Eigentümer der Liegenschaften C-Strasse 03 (Kat.-Nr. 04) sowie 05

(Kat.-Nr. 06) in der sich dort befindenden dreigeschossigen Wohnzone W3

(act. 9/5/1), am 17. September 2012 Rekurs beim Baurekursgericht ein. Er

stellte den Antrag, es sei der Revisionsbeschluss bezüglich der Baulinien auf

den Grundstücken C-Strasse 03 und 05 ersatzlos aufzuheben, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt Zürich. Am 22. März 2013 hiess das

Baurekursgericht den Rekurs teilweise gut und hob die mit Gemeindebeschluss vom

17.

Juni 2012 im Bereich der Parzelle Kat.-Nr 06 festgesetzte

Baulinie teilweise auf. Die Vorlage wurde zur weiteren Behandlung und erneuten

Festsetzung an die Stadt Zürich zurückgewiesen. Die Verfahrenskosten wurden je

zur Hälfte A und der Stadt Zürich auferlegt.

III.

Am 6. Mai 2013 gelangte die Stadt

Zürich, gestützt auf einen Beschluss des Gemeinderats vom 10. April 2013

und vertreten durch die Vorsteherin des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements,

an das Verwaltungsgericht. Beantragt wurden die Aufhebung des Rekursentscheids vom

22.

März 2013, soweit damit die mit Gemeindebeschluss vom 17. Juni

2012.

im Bereich der Parzelle Kat.-Nr. 06 festgesetzte Baulinie aufgehoben

werde, und die Bestätigung des Gemeindebeschlusses vom 17. Juni 2012. Die

Kosten gemäss Disp.-Ziff. II. des Entscheids des Baurekursgerichts vom

22.

März 2013 seien vollumfänglich A aufzuerlegen; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten von A. Mit Präsidialverfügung vom

14.

Mai 2013 wurde die Volkswirtschaftsdirektion eingeladen, bezüglich der

streitbetroffenen Änderung der Baulinien in Zürich baldmöglichst einen Genehmigungsentscheid

zu treffen bzw. beim Regierungsrat einzuholen. Mit Ausnahme der

Neufestsetzung der Baulinie entlang des D-Wegs, Abschnitt E-Strasse bis F-Steig,

genehmigte der Regierungsrat die infrage stehende Baulinienrevision. Das

Baurekursgericht beantragte am 25. September 2013 ohne weitere Bemerkungen

die Abweisung der Beschwerde. A reichte nach gewährter Fristerstreckung am

11.

November 2013 die Beschwerdeantwort ein und stellte den Antrag, die

Beschwerde abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Stadt Zürich. Am 25. November 2013 nahm die Stadt Zürich zur

Beschwerdeantwort Stellung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG).

1.2

Vorab

stellt sich die Frage, ob es sich beim Entscheid des Baurekursgerichts vom

22.

März 2013 um ein zulässiges Anfechtungsobjekt handelt. Das Baurekursgericht

erkannte, dass die Vorlage zur weiteren Behandlung und erneuten

Festsetzung an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen werde; angefochten ist

somit ein Rückweisungsentscheid. Nach § 41 Abs. 3 und

§ 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) sind Zwischenentscheide

insbesondere dann selbständig anfechtbar, wenn sie für die Betroffenen einen

Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben

lässt (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Im

vorliegenden Fall könnte sofort ein Endentscheid erfolgen und das Verfahren

erheblich verkürzt werden, wenn die Beschwerde gutgeheissen würde. Aus

verfahrensökonomischen Gründen erscheint es somit gerechtfertigt, auf die

Beschwerde gegen den angefochtenen Rückweisungsentscheid des Baurekursgerichts

einzutreten, zumal auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind.

2.

2.1

Nach

§ 96 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975

(PBG) können zur Sicherung bestehender sowie geplanter Anlagen und Flächen

Baulinien festgesetzt werden. Verkehrsbaulinien dienen der Sicherung

bestehender und geplanter Strassen, Wege, Plätze und Eisenbahnen,

gegebenenfalls samt begleitenden Vorgärten, Lärmschutzanlagen, Grünzügen

(insbesondere Alleen) und Fahrzeugabstellplätzen (§ 96 Abs. 2

lit. a PBG). Verkehrsbaulinien dürfen ein öffentliches Interesse an der

bestimmten Gestaltung von Verkehrsräumen und Plätzen wahrnehmen und näher

umschreiben, insbesondere das Bauen auf die Baulinie vorschreiben oder die

Gebäudehöhe näher ordnen (§ 97 Abs. 2 PBG).

2.2

Baulinien

sind mit Blick auf die Bedürfnisse beim voraussichtlichen Endausbau der

betreffenden Anlage festzusetzen (§ 98 PBG). Sie bewirken gemäss § 99

Abs. 1 PBG ein grundsätzliches Verbot von Bauten und Anlagen, die dem

Zweck der Baulinien widersprechen. Baulinienwidrige Bauten und Anlagen im

Baulinienbereich dürfen entsprechend dem bisherigen Verwendungszweck

unterhalten und modernisiert werden. Weiter gehende Vorkehren sind nur zu

bewilligen, wenn die Baulinie in absehbarer Zeit nicht durchgeführt werden soll

und wenn mit sichernden Nebenbestimmungen zur baurechtlichen Bewilligung

ausgeschlossen wird, dass das Gemeinwesen bei Durchführung des der Baulinie

entsprechenden Werks den Mehrwert zu entschädigen hat (§ 101 Abs. 1

und 2 PBG).

3.

3.1

Die

infrage stehende Baulinienrevision steht im Zusammenhang mit der im regionalen

Richtplan eingetragenen Tramlinie nach H, die gemäss kantonalem

Agglomerationsprogramm "Stadt Zürich-Glattal" zwischen 2019 und 2022

verwirklicht werden soll (act. 9/10/7; act. 9/10/11). Im Bereich der

Einmündung der G- in die C-Strasse bestehen überdies Einträge im Kommunalen

Verkehrsrichtplan als "Hauptstrassenraum in Quartierzentren" sowie

"Fussgängerbereich" (act. 9/10/8; act. 9/10/9). Schliesslich

ist die C-Strasse als regionale Veloroute klassiert und im Alleenkonzept der Stadt

Zürich aufgeführt (act. 9/10/10; ein www.stadt-zuerich.ch/ted/de/index/gsz/pla­nung_u_bau/konzepte_und_leitbilder/alleenkonzept/down­load_alleenkonzept.secure.html,

Planausschnitt 5).

3.2

Im hier

interessierenden Bereich (Einmündung der G- in die C-Strasse von der Parzelle

Kat.-Nr. 07 im Osten bis zum streitbetroffenen Grundstück Kat.-Nr. 06)

sind die bestehenden Baulinien südseitig durchgehend in einem Abstand von 5 m

zur Strassengrenze festgesetzt. Nordseitig verlaufen sie asymmetrisch und von

der Parzelle Kat.-Nr. 07 bis ungefähr zur Mitte des dem Beschwerdegegner

gehörenden Grundstücks Kat.-Nr. 04 entlang der Südfassade der Gebäude bzw.

der Parzellengrenzen. In diesem Abschnitt verbreitert sich die Strassenfläche

bis auf 34 m. Dort befindet sich ein öffentlicher Parkplatz, der von den

eigentlichen Fahrbahnen durch eine Bushaltestelle getrennt ist. Ab ungefähr der

Mitte der Parzelle Kat.-Nr. 3845 springt die Baulinie um 7 m vor und

verläuft anschliessend vorerst im Strassengebiet und ab dem Grundstück Kat.-Nr.

08.

etwa in einem durchgehenden Abstand von 7 m zur Strassengrenze.

Strittig ist vorliegend nur noch die revidierte nördliche Baulinie, die im

Bereich des im Eigentum des Beschwerdegegners stehenden Grundstücks

Kat.-Nr. 06 neuerdings in einem Abstand von m statt der bisherigen

7.

m zur Grundstücksgrenze verlaufen würde. Damit würde das sich dort befindende

achtstöckige Hochhaus um 5 m angeschnitten (act. 9/10/4).

4.

4.1

Dieser

neue Verlauf der Baulinie stellt einen Eingriff in das Eigentum des Beschwerdegegners

dar, zumal der angeschnittene Gebäudeteil mit der Rechtskraft der Baulinien

baulinienwidrig wer­den würde. Wenngleich in Gestaltungsfragen der Gemeinde als

Planungsbehörde ein erhebliches Ermessen zusteht, das von den Rechtsmittelbehörden

respektiert werden muss (BGr, 23. März 2011,1C_562/2010, E. 3.1;

1.

Dezember 2010,1C_297/2010, E. 4.3), ist nachfolgend umfassend zu

prüfen, ob diese Einschränkung der Eigentumsgarantie

(Art. 26 Abs. 1 der Bundesverfas­sung vom 18. April 1999 [BV]) nach Art. 36 BV rechtmässig ist. Dies ist der Fall, wenn sie auf

einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt sowie

verhältnismässig ist (vgl. VGr, 8. Mai 2013, VB.2012.00798,

E. 4.1).

4.2

Mit § 96

PBG und insbesondere § 96 Abs. 2 lit. a PBG (vgl. E. 2.1) besteht eine genügende

gesetzliche Grundlage für den Eingriff in das Eigentum des Beschwerdegegners mittels

Ziehen von Baulinien. Umstritten ist indessen, ob sich die

vorliegend zu prüfende Eigentumsbeschränkung auf ein ausreichendes öffentliches

Interesse zu stützen vermag sowie erforderlich und zumutbar ist.

4.3

Die

Realisierung der mit dem Tramlinienprojekt zusammenhängenden Bauten und Anlagen

wird mit der infrage stehenden Baulinienrevision gesichert, was angesichts des

Bevölkerungswachstums im Stadtquartier H ein gewichtiges öffentliches Interesse

darstellt (act. 9/10/11; vgl. auch Resultat der Volksabstimmung vom

17.

Juni 2012, act. 9/10/6). Die behindertengerechte Ausgestaltung

der neuen Tramhaltestelle kurz nach der Einmündung G-/C-Strasse dient ohne

Weiteres dem Allgemeinwohl. Mit der Sicherung des Baus des im regionalen

Richtplan verzeichneten Radwegs durch die streitbetroffene Baulinie wird Fahrradfahrern

eine direkte Verbindung Richtung H ermöglicht (act. 9/10/10). Die Anpassung

der Trottoirführung rechtfertigt sich sodann als Massnahme zur Sicherheit der

Fussgänger, womit ebenfalls ein öffentliches Interesse gegeben ist. Aus

wohnhygienischer Sicht ist sodann ein genügender Abstand vom auf der Parzelle

Kat.-Nr. 06 stehenden Hochhaus zur Strasse geboten. Schliesslich dienen

nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Verkehrsbaulinien nicht nur der Sicherung

bestehender und geplanter Strassen, sondern haben auch eine

städtebaulich-ästhetische Funktion, worunter auch die Gestaltung eines

Hauptstrassenraums im Quartierzentrum und das Alleenkonzept der Beschwerdeführerin

zu subsumieren sind (vgl. BGr, 1. Juni 2011,1C_120/2011, E. 3.3.2;

VGr, 22. August 2013, VB.2012.00784, E. 5.2.4).

4.4

Im Rahmen

der Klärung der Verhältnismässigkeit der mit der umstrittenen Baulinienrevision

im Zusammenhang stehenden Eigentumseinschränkung steht ausser Frage, dass

Baulinien zur Raumsicherung von Strassen und Verkehrsanlagen grundsätzlich geeignet

sind (VGr, 8. Mai 2013, VB.2012.00798, E. 4.4.1, mit weiteren

Hinweisen). Es erscheint jedoch fraglich, ob die Abänderung der Baulinie bei

der Parzelle Kat.-Nr. 06 aus nutzungsplanerischen, verkehrstechnischen

und/oder städtebaulich-gestalterischen Gründen erforderlich ist.

4.4.1

Mit der Länge der heutigen Bushaltestelle von 78 m besteht genügend Raum

für eine Tramhaltestelle nach Massgabe der Empfehlungen für die Planung von

Strassenbahnanlagen auf dem Netz der Verkehrsbetriebe Zürich, wonach eine

67.

m lange Inselhaltestelle der Idealsituation entspricht (vgl. act.

9/10/13). Zwar ist die künftige Lage dieser Tramhaltestelle noch nicht

bestimmt. Jedenfalls hat der verkehrstechnisch relevante Abschnitt von der Einmündung

der G-Strasse bis zur südöstlichen Ecke der Parzelle Kat.-Nr. 06 eine

Ausdehnung von 95 m bzw. 99 m bei Beachtung der weiterhin bestehenden

Baulinie im Bereich der Parzelle Kat.-Nr. 09 (act. 9/10/4). Unter

diesen Umständen ist nicht dargetan, dass den Planern kein genügender Spielraum

belassen würde, um allfällige Verschwenkspuren sowie zusätzliche Vorsortier-

und Abbiegespuren Richtung I – mit einem Radweg versehen und unter

Berücksichtigung der Anforderungen einer Ausnahmetransportroute (§ 22

Abs. 2 der Verkehrssicherheitsverordnung vom 15. Juni 1983) –

einzurichten. Zu vage bleibt das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die

Tramhaltestelle möglicherweise einige Meter weiter stadtauswärts als bei der

bestehenden Bushalteinsel angelegt werden müsste, da der von der Wehntaler- und

G-Strasse her kommende, stadtauswärts fahrende Verkehr um die Tramhaltestelle

herum zu führen wäre, und überzeugt daher nicht. Angesichts der bereits

bestehenden Strassenfläche erscheint es vielmehr als machbar, ein Projekt einer

Tramhaltestelle ohne Beschränkung des Grundstücks Kat.-Nr. 06 zu konzipieren

(vgl. act. 9/10/4).

4.4.2

Die Beschwerdeführerin ist sodann der Ansicht, dass ein gewichtiges

öffentliches Interesse an der Sicherung jenes Raums bestehe, der für eine dem

Quartierzentrum J angemessene Fussgängerführung benötigt werde. Ein späterer

Neubau auf dem Grundstück Kat.-Nr. 06 hätte sich auf die umstrittene neue

Baulinie auszurichten und würde so Raum für eine verbesserte Trottoirführung

lassen. Mit der Vorinstanz ist jedoch festzuhalten, dass die Arkade des

Hochhauses weiterhin als Gehweg benützt werden könnte, zumal zugunsten der

Beschwerdeführerin bereits ein Fusswegrecht für die Öffentlichkeit betreffend

dieses Arkadengebiet besteht. Gemäss Dienstbarkeitsvertrag vom 4. Januar

1967.

wären die Erstellung einer allfälligen, aber lediglich den Bedürfnissen

des öffentlichen Fussgängerverkehrs genügenden Beleuchtung, ihr Unterhalt und

ihre Belieferung mit Strom im Übrigen Sache der Beschwerdeführerin (act. 9/5/1,

Anhang, Beleg Nr. 493). Auch unter diesem Gesichtspunkt erweist sich die

umstrittene Baulinienrevision als nicht zwingend erforderlich.

4.4.3

Die Beschwerdeführerin bringt des Weiteren vor, dass die Strasse bei Nichtanpassung

der Baulinie nach der Realisierung der Tramlinie mit einem nur geringen Abstand

am streitbetroffenen Hochhaus vorbeiführen würde, was die beengende Wirkung der

heutigen Fussgängerführung noch verstärken würde. Auch die Sicherung eines genügenden

Abstands zwischen dem Gebäude und der Strasse aus Gründen der Wohnhygiene sei

vom Baulinienzweck mitumfasst. Wie bereits ausgeführt, ist indessen davon

auszugehen, dass genügend Raum vorhanden ist, um die neue Tramhaltestelleninsel

bei der bestehenden Bushaltestelleninsel zu erstellen (vgl. E. 4.4.1).

Überdies besteht unmittelbar bei der Parzelle Kat.-Nr. 06 kein Bedarf für

mehr Strassenfläche benötigende Abbiegespuren. Bei den benachbarten

Grundstücken Kat.-Nr. 08 und 10, die von der Baulinienrevision nicht betroffen

sind, wurde ausserdem ein Strassenquerschnitt von 32 m beibehalten. Damit geht

die Beschwerdeführerin in jenem Bereich ohne Weiteres davon aus, dass der dort

ausgeschiedene Baulinienbereich genügt, um die geplanten Vorhaben (Trottoir,

Baumreihe, Velostreifen, Fahrbahn, Tramtrassee) zu verwirklichen. Unter Beachtung

der einzuhaltenden Masse (§ 5 Abs. 2 der Zugangsnormalien vom

9.

Dezember 1987 in Verbindung mit Anhang: Technische Anforderungen; vgl.

act. 9/9a S. 8 als Beispiel eines möglichen Strassenquerschnitts,

wobei die für die einzelnen Anlagen vorgesehenen Masse teilweise im obersten

Bereich der von den Zugangsnormalien vorgegebenen Breiten liegen und daher beim

konkreten Projekt noch reduziert werden könnten) kann die Beschwerdeführerin somit

nicht genügend dartun, dass die erwähnten Bauten und Anlagen beim betroffenen

Grundstück unter Einbezug des bestehenden Baulinienbereichs – insbesondere

nach Massgabe der Wohnhygiene (vgl. § 2 der Verordnung über die allgemeine

und Wohnhygiene vom 20. März 1967) – nur unzureichend umgesetzt werden könnten.

4.4.4

Aufgrund der nach hinten versetzten Lage der Häuserzeile C-Strasse 11

bis 05 weitet sich der Strassenraum in diesem Bereich aus. Das Hochhaus auf der

streitbetroffenen Parzelle Kat.-Nr. 06 ist am westlichen Ende dieser

Ausbuchtung gelegen. Indem es gegenüber den übrigen sich dort befindenden

Gebäuden 5 m vorspringt, wird es – wie vorinstanzlich erwähnt – aufgrund

seiner optischen und faktischen Dominanz als Abschluss eines durch die

Bushaltestelleninsel begrenzten, mit mehreren Gewerbelokalen versehenen Gebiets

wahrgenommen. Hingegen würde das nächst gelegene, ladenfreie Gebäude auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 08, das bei Revision der Baulinien wie bis anhin 7 m

vorspringen würde, nicht diesen Umfassungseindruck erwecken (siehe act. 9/10/4;

act. 9/1, Protokoll S. 7, Fotos 5 und 9). Mit der umstrittenen

Baulinienführung würden somit weder die bestehende Überbauungsstruktur noch die

dort bestehende bauliche Wirklichkeit in genügender Weise berücksichtigt. Damit

ist die Erforderlichkeit der neuen Baulinie auch aus städtebaulicher Sicht

nicht genügend ausgewiesen.

4.5

Sodann ist

zu beurteilen, ob die infrage stehende Eigentumsbeschränkung angesichts ihrer

Schwere zumutbar ist, nämlich ob mit der Festsetzung der umstrittenen Baulinie

ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff,

den sie für den Beschwerdegegner bewirkt, gewahrt wird (BGr, 10. Juni

2008,1C_50/2008, E. 4.5.1). Darunter kann auch eine streckenweise

differenzierte Betrachtung fallen (vgl. VGr, 8. Mai 2013, VB.2012.00798,

E. 1.2; VGr, 22. August 2013, VB.2012.00784, E. 5.3). An den

Nachweis eines öffentlichen Interesses sind im Fall einer erheblichen Eigentumsbeschränkung

hohe Anforderungen zu stellen (BGr, 10. Juni 2008,1C_50/2008,

E. 4.5.1), wobei Baulinien nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im

Allgemeinen nicht zu einer solchen Einschränkung führen (BGE 109 Ib 116

E. 3; BGr, 11. Januar 2008,1E.2/2007, E. 2.2).

4.5.1

Die Rückversetzung der Baulinie um 7 m bei der Parzelle Kat.-Nr. 06

beinhaltet einen schwerwiegenden Eingriff in das Eigentum des

Beschwerdeführers. Zwar trifft es zu, dass mit der Baulinienrevision allein

noch keine Pflicht zum ganzen oder teilweisen Abbruch des bestehenden

Hochhauses verbunden ist. Jedoch eröffnet die strittige Revision einen

Planungsspielraum, den gesamten Baulinienbereich und damit auch einen Teil der

Gebäudegrundfläche für das in naher Zukunft geplante Vorhaben (Tramgeleise,

Haltestelle, Trottoir, Alleenbäume, Radweg) in Anspruch zu nehmen. Die

Beschwerdeführerin erwägt diese Möglichkeit denn auch durchaus. Die sich daraus

ergebenden Konsequenzen für das Grundstück des Beschwerdeführers erscheinen als

derart gravierend, dass bereits die solches unmittelbar vorbereitende

Baulinienvorlage als schwerwiegender Eigentumseingriff qualifiziert werden muss

(vgl. VGr, 22. August 2013, VB.2012.00784, E 5.3, insbesondere

E. 5.3.3; dazu auch VGr, 27. März 2013, VB.2012.00795, E. 5.3.2).

Zu den baulichen und technischen Schwierigkeiten bei einem ganzen oder

teilweisen Abbruch des bestehenden Hochhauses und dem Mass der finanziellen

Einbussen kann auf die im Wesentlichen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz

verwiesen werden (act. 4 E. 8.2.4.2) Auch wenn die Beschwerdeführerin

hierzu mit Recht vorbringt, es habe nichts mit der Baulinienrevision zu tun,

dass ein Neubau nicht mehr als drei Vollgeschosse werde aufweisen dürfen,

scheint sie immerhin selber zu anerkennen, dass ein allfälliger Abbruch des

Gebäudes jedenfalls einen schwerwiegenden Eigentumseingriff darstellt.

4.5.2

Angesichts der schwerwiegenden Konsequenzen ist daher nicht zu beanstanden,

dass das Baurekursgericht die vorgenommene Interessenabwägung der

Beschwerdeführerin als ungenügend qualifizierte und dafür zumindest einen

Bedürfnisnachweis anhand eines einigermassen konkretisierten Projekts verlangte.

5.

5.1

Bei einem

schwerwiegenden Eingriff in das Eigentum wie im vorliegenden Fall müssen

andere, weniger einschneidende Varianten für die Baulinienführung bzw. Massnahmen

geprüft werden (BGE 118 Ia 372 E. 4c und d; BGr, 10. Juni 2008,

1C_50/2008, E. 4.5.1). Dies gilt umso mehr, als es aufgrund der

grosszügigen Abmessung der heutigen Ausbuchtung der C-Strasse im

streitbetroffenen Bereich machbar erscheint, ein Projekt zu konzipieren, dass

die Beanspruchung des Bereichs, auf dem das Hochhaus steht, mit entsprechend

schwerwiegendem Eingriff in das Eigentum des Beschwerdegegners nicht nötig

wird. Darauf hat die Vorinstanz denn auch zu Recht hingewiesen und kam zum

zutreffenden Schluss, dass die Sache zur erneuten Prüfung des Sachverhalts und

allfälliger milderer Massnahmen an die Beschwerdeführerin zurückzuweisen sei

(vgl. act. 4 S. 15 E. 8.2.4.2 und E. 9). Die Kostenauflage

im Rekursverfahren ist demnach nicht zu beanstanden. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2

Anzufügen

bleibt, dass entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin die vorgeschlagene

Arkadenbaulinie im Bereich des Hochhauses auf der Parzelle Kat.-Nr. 06

nach Massgabe von § 99 Abs. 2 PBG eine mögliche Massnahme darstellt,

um den Durchgang für Fussgänger zu sichern. Allerdings müsste dies erst noch

von den zuständigen Behörden geprüft werden.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Eine Parteientschädigung ist ihr angesichts ihres Unterliegens nicht

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Dagegen ist sie zu verpflichten, dem

Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu entrichten, wobei ein Betrag in

Höhe von Fr. 2'000.- als angemessen erscheint (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 17 N. 36 f.).

7.

Das vorliegende Urteil schützt die Rückweisung der

Vorinstanz, weshalb es sich schliesslich um einen Zwischenentscheid handelt. Ein

solcher Entscheid ist vor Bundesgericht nur unter den in E. 1.2 erwähnten

Voraussetzungen anfechtbar.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 4'140.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung

in Höhe von Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab

Rechtskraft dieses Entscheids.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:…