VB.2013.00342
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00342
7. November 2013Deutsch16 min
(URT.2013.15752)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2013.00342
Urteil
der 3. Kammer
vom 7. November 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde C,
vertreten durch den Gemeinderat,
dieser vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
und
E, vertreten durch RA F,
Mitbeteiligter,
betreffend Kostenverteilung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die
Gemeinde C stellte mit Schreiben vom 19. April 2011 Kosten für Überwachungs-
und Messmassnahmen in der Höhe von Fr. 50'000.-, die aufgrund eines
Geländerutsches auf dem Gemeindegebiet im Dezember 2010 angefallen und von ihr
vorfinanziert worden waren, den Eigentümern der betroffenen Grundstücke A und E
zu 90 % bzw. 10 % in Rechnung. Mit Beschluss vom 10. November
2011 verrechnete die Gemeinde C diesen Personen im selben Verhältnis auch die
restlichen Kosten von Fr. 6'372.70. Das Statthalteramt des Bezirks G hiess
mit Verfügung vom 22. März 2012 einen dagegen von A ergriffenen Rekurs im
Wesentlichen wegen mangelhafter Begründung des Kostenverteilers gut, hob den
angefochtenen Beschluss auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und neuen
Entscheidung im Sinn der Erwägungen an die Gemeinde C zurück.
B. Mit
Beschluss vom 23. August 2012 auferlegte die Gemeinde C die gesamten
Kosten von Fr. 56'372.70 (erneut) zu 90 % A und zu 10 % E.
Erwägungen
II.
A erhob dagegen am 24. September 2012 Rekurs beim
Statthalteramt des Bezirks G und beantragte, die Kosten seien zu je 50 %
auf ihn und E zu verteilen. Mit Verfügung vom 4. April 2013 wies das
Statthalteramt den Rekurs ab und auferlegte A die Verfahrenskosten.
Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen.
III.
A. Daraufhin
gelangte A am 6. Mai 2013 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
beantragte, die Verfügung des Statthalteramts vom 4. April 2013 sowie der
Beschluss der Gemeinde C vom 23. August 2012 seien aufzuheben. Sein
Kostenanteil an den im Zusammenhang mit dem Hangrutsch angefallenen
Aufwendungen sei angemessen zu reduzieren, auf einen Kostenanteil von maximal
50.
%; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren zulasten der Gemeinde C.
B. Am
16.
Mai 2013 verzichtete das Statthalteramt auf Vernehmlassung. E
beantragte am 6. Juni 2013, die Beschwerde sei abzuweisen und die
Verfahrenskosten seien A aufzuerlegen. Dieser sei zudem zur Leistung einer angemessenen
Parteientschädigung ihm gegenüber zu verpflichten. Mit Beschwerdeantwort vom
2.
Juli 2013 beantragte die Gemeinde C innert erstreckter Frist die
Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A.
Dieser äusserte sich zu diesen Eingaben am 12. August 2013. Während die
Gemeinde C hierzu nicht Stellung nahm, tat dies E innert erstreckter Frist am
23.
September 2013. A und die Gemeinde C liessen sich daraufhin nicht mehr
vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
funktionell und sachlich zuständig. Angesichts des Streitwerts von über
Fr. 50'000.- ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG e contrario).
2.
Der Beschwerdeführer
beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und des Beschlusses der
Beschwerdegegnerin sowie eine angemessene Reduktion seines Kostenanteils auf
maximal 50 %. Umstritten ist somit, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
90.
% der Kosten für die Überwachungs- und Messmassnahmen auferlegen
durfte. Die Notwendigkeit und die Höhe derselben wurden demgegenüber von keiner
Seite infrage gestellt.
3.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der im Bereich der H-Strasse
in I (Gemeinde C) gelegenen Grundstücke Kat.-Nrn. 01 und 02. Östlich
derselben liegen die Grundstücke Kat.-Nrn. 03 und 04 sowie nördlich von
Kat.-Nr. 01 das Grundstück Kat.-Nr. 05, die allesamt im Eigentum des
Mitbeteiligten stehen. Auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 befindet sich ein
Garagengebäude (Assek.-Nr. 06), auf dem Grundstück Kat.-Nr. 04 ein
Einfamilienhaus (Assek.-Nr. 07). Zwischen den Grundstücken Kat.-Nrn. 01
und 03 sowie den südlich davon gelegenen Grundstücken Kat.-Nrn. 02 und 04
verläuft ein Flurweg (Kat.-Nr. 08), der im fraglichen Gebiet im
Gesamteigentum des Beschwerdeführers und des Mitbeteiligten steht.
4.
4.1
Weder der
Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 23. August 2012 noch die vorinstanzliche
Verfügung vom 4. April 2013 enthalten einen Hinweis darauf, auf welche
rechtliche Grundlage die Beschwerdegegnerin die Kostenauflage stützte. Beide
Entscheide nahmen lediglich auf das Störer- und das Verursacherprinzip Bezug
und bezeichneten den Beschwerdeführer und den Mitbeteiligten als Zustandsstörer.
4.2
Gemäss dem
Störerprinzip, das aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip abgeleitet wird, hat
der unmittelbare Verursacher eines polizeiwidrigen Zustands einen polizeilichen
Eingriff zu dulden oder die Massnahmen zu treffen, die zur Behebung dieses
Zustands erforderlich sind (BGr, 11. Mai 2009, 1C_360/2008, E. 3.2.2,
mit zahlreichen Hinweisen). Es handelt sich um einen ungeschriebenen,
allgemeinen Grundsatz des materiellen Polizeirechts, der besagt, dass sich der
Staat bei Massnahmen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der
öffentlichen Ordnung und Sicherheit an den Störer zu halten hat (Sébastien
Chaulmontet, Verursacherhaftungen im Schweizer Umweltrecht, Zürich 2009,
Rz. 112). Unterschieden wird zwischen Verhaltensstörern, Zustandsstörern
und Zweckveranlassern. Zustandsstörer ist, wer die tatsächliche oder rechtliche
Herrschaft über eine Sache hat, die die Polizeigüter unmittelbar stört oder
gefährdet. Als solcher kommt in erster Linie der Eigentümer in Betracht.
Anknüpfungspunkt ist die Verfügungsmacht, die es dem Inhaber ermöglicht, die
Sache in ordnungsgemässem Zustand zu halten oder den Gefahrenherd zu
beseitigen, wobei unerheblich ist, wodurch der polizeiwidrige Zustand entstanden
ist und ob den Zustandsstörer dafür ein Verschulden trifft (BGE 118 Ib 407
E. 4c; BGr, 29. November 2011, 1C_146/2011, E. 2; VGr,
15.
März 2012, VB.2012.00019, E. 2.2; Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A.,
Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 2492). Das Störerprinzip stellt nur ein
Instrument zur Wiederherstellung des polizeikonformen Zustands bzw. zur Massnahmenanlastung
dar, nicht jedoch ein solches zur Kostenanlastung. Der Störer muss zwar die
Kosten der eigenen Massnahmen zur Störungsbeseitigung selber tragen (Stefan Leutert,
Polizeikostentragung bei Grossveranstaltungen, Zürich 2005, S. 143). Gemäss
herrschender Lehre bildet das Störerprinzip jedoch keine Grundlage, die es dem
Gemeinwesen erlauben würde, bei ihm entstandene Kosten dem Störer aufzuerlegen.
In einem solchen Fall ist eine Überwälzung nur bei einer ordentlichen
Ersatzvornahme oder bei Vorliegen einer besonderen gesetzlichen Grundlage
möglich (Chaulmontet, Rz. 112, mit Hinweisen).
Eine ordentliche
Ersatzvornahme besteht darin, dass die pflichtwidrig verweigerte Handlung eines
Verfügungsadressaten durch die verfügende Behörde selbst oder durch einen
beauftragten Dritten verrichtet wird. Voraussetzung ist eine vertretbare
Verpflichtung zu einem Tun. Weder die ordentliche Ersatzvornahme noch die damit
verbundene Kostentragungspflicht bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, da den
Privaten keine Pflichten auferlegt werden, die nicht schon kraft Sachverfügung
bestünden (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,
3.
A., Bern 2009, § 32 Rz. 21 ff.; Chaulmontet,
Rz. 134). Die primäre Leistungspflicht wird durch die Ersatzvornahme
umgewandelt in die Pflicht zur Duldung der Ersatzvornahme und die Pflicht zur
Bezahlung der Kosten, die dem Gemeinwesen durch dieselbe entstanden sind (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Rz. 1155). Von "antizipierter" Ersatzvornahme spricht man demgegenüber,
wenn die Behörde ohne vorgängige Sachverfügung Massnahmen zum Schutz des
unmittelbar bedrohten oder zur Wiederherstellung des bereits gestörten gesetzmässigen
Zustands ergreift. Dabei muss Gefahr im Verzug sein oder von vornherein feststehen,
dass der Störer nicht in der Lage ist, die nötigen Vorkehrungen selbst zu
treffen oder zu veranlassen (Tschannen/Zimmerli/Müller, § 32 Rz. 27 ff.).
Vorliegend haben der Beschwerdeführer und der Mitbeteiligte die
"Koordinationsarbeiten" der Gemeinde überlassen und sich gleichzeitig
damit einverstanden erklärt, die aus den Arbeiten resultierenden Kosten zu
übernehmen. Unter diesen Umständen und mangels einer vorgängigen Sachverfügung
entspricht das Vorgehen der Beschwerdegegnerin eher einer antizipierten denn
einer ordentlichen Ersatzvornahme. Die Kostenüberwälzung bedarf in diesem Fall allerdings
ebenfalls einer besonderen gesetzlichen Grundlage (Chaulmontet, Rz. 127,
mit Hinweis auf BGE 104 II 95 E. 1; anders Leutert, S. 145). Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss bei einer vom Gemeinwesen in Anwendung
des Störerprinzips vorgenommenen antizipierten Ersatzvornahme und danach
verfügten Kostenauflage eine gültige Bestimmung auf der Stufe eines formellen
Gesetzes bestehen, die auch dem kommunalen Recht zugehören kann (BGE 127 I 60
E. 3).
Während Tschannen/Zimmerli/Müller
die antizipierte Ersatzvornahme zur Kategorie des unmittelbaren Vollzugs zählen
(vgl. § 32 Rz. 28, § 38 Rz. 10 und 17 f.) und Häfelin/Müller/Uhlmann
diese beiden Begriffe gleichzusetzen scheinen (Rz. 1163), unterscheidet
Leutert im Zusammenhang mit exekutorischen Massnahmen zwischen der Ersatzvornahme,
dem unmittelbaren Vollzug und der antizipierten Ersatzvornahme. Anders als bei
der Ersatzvornahme beinhalte der unmittelbare Vollzug bloss eine Pflicht des
Privaten zur Duldung der Massnahmen, er ziehe für diesen jedoch nicht
automatisch finanzielle Folgen nach sich. Das Gemeinwesen könne jedenfalls beim
unmittelbaren Vollzug den Ersatz der daraus folgenden Kosten nur verlangen,
wenn eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage bestehe (Leutert, S. 145).
4.3
Nach dem Störerprinzip
hat sich polizeiliches Handeln also gegen diejenigen Personen zu richten, die
den polizeiwidrigen Zustand unmittelbar zu verantworten haben. Nach dem Verursacherprinzip
sind die Kosten einer polizeilichen Massnahme von demjenigen zu tragen, der sie
verursacht hat. Ersteres beantwortet damit die Frage, wer polizeiliche Massnahmen
zu treffen oder zu dulden hat, Letzteres demgegenüber die Frage, wer die Kosten
dieser Massnahmen zu tragen hat. Dogmatisch gesehen stellen diese beiden
Prinzipien eigenständige Rechtsfiguren dar. Die Person des Störers ist
allerdings mit derjenigen des Verursachers häufig identisch (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller,
§ 56 Rz. 28 ff., mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch Alain
Griffel, Die Grundprinzipien des schweizerischen Umweltrechts, Zürich 2001,
Rz. 330 ff.). Das Bundesgericht erwog erstmals in einem Urteil vom
9.
April 1976, dass sich der Begriff "Verursacher" (gemäss dem
damals gültigen Art. 8 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1971 über
den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung [Gewässerschutzgesetz]) mit dem
verwaltungsrechtlichen Begriff des "Störers" decke (BGE 102 Ib 203
E. 2). In der Folge wurde diese Praxis bestätigt, insbesondere im Bereich
des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (Umweltschutzgesetz,
USG), das allerdings in Art. 2 eine ausdrückliche Gesetzesbestimmung über die
Kostentragung durch den Verursacher kennt (vgl. BGE 114 Ib 44 E. 2a, BGE 132 II 371 E. 3.5, BGE 139 II 106 E. 3.3 ff.; Corina Caluori,
Der Verursacherbegriff im Altlastenrecht – eine kritische Analyse, in: URP
2011, S. 547 ff.).
Beim Verursacherprinzip handelt es sich um ein reines
Kostenzurechnungsprinzip, das selbst keine Verhaltenspflichten umfasst. Der
Verursacher ist aber oft durch eine besondere Gesetzesvorschrift explizit oder
implizit zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet. In einem solchen Fall hat
der Verursacher von vornherein die mit den entsprechenden Massnahmen
einhergehenden Kosten zu tragen (Griffel, Rz. 236 ff.; Chaulmontet, Rz. 133). Das Verursacherprinzip als
solches hingegen ist normativ nicht genügend bestimmt, um im Einzelfall durchsetzbare
Rechte und Pflichten des Bürgers zu begründen (Griffel, Rz. 242). Vielmehr
soll es eine sachgerechte Kostenanlastung ermöglichen und gilt
ausserhalb von Ersatzvornahmen als Folge des Legalitätsprinzips nur, soweit
spezialgesetzlich vorgesehen (Tschannen/Zimmerli/Müller, § 56 Rz. 36 ff.
mit Hinweisen; Griffel, Rz. 333).
4.4
Die
polizeiliche Generalklausel (vgl. Art. 36 Abs. 1 letzter Satz der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) begründet zwar in Fällen
ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr ein Handlungsrecht
des Gemeinwesens ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage, nicht jedoch auch
das Recht zur Kostenauflage der getroffenen Massnahmen auf den Störer.
4.5
Die
Überwälzung der Kosten für die Beobachtungs- und Messmassnahmen seitens der
Beschwerdegegnerin auf den Beschwerdeführer lässt sich zusammengefasst nur dann
auf das Störerprinzip stützen, wenn hierfür eine besondere gesetzliche
Grundlage besteht. Eine Ersatzvornahme setzt in jedem Fall eine primäre
Handlungspflicht des Störers voraus, die ebenfalls auf einer gesetzlichen
Grundlage zu beruhen hat. Vorliegend bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer
unter den gegebenen Umständen zu einer Überwachung des Geländes hätte
verpflichtet sein müssen. Eine gesetzliche Grundlage ist schliesslich auch Voraussetzung
für eine Kostenauflage gemäss dem Verursacherprinzip.
5.
5.1
Die Wahrung der
öffentlichen Sicherheit ist grundsätzlich eine Aufgabe des Gemeinwesens. Gemäss
Art. 105 Abs. 3 der Kantonsverfassung
vom 27. Februar 2005 sorgen Kanton und Gemeinden für den Schutz vor Hochwasser
und anderen Naturgefahren. Auch aufgrund des Wald- und des Raumplanungsrechts
treffen den Kanton Schutzpflichten. So hat dieser, wo es der Schutz von
Menschen oder erheblichen Sachwerten erfordert, die Anrissgebiete von Lawinen
sowie Rutsch-, Erosions- und Steinschlaggebiete zu sichern und für den forstlichen
Bachverbau zu sorgen (Art. 19 Satz 1
des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 [Waldgesetz, WaG]). Nach Art. 15 Abs. 1 der Verordnung über
den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV) erarbeiten die
Kantone die Grundlagen für den Schutz vor Naturereignissen, insbesondere Gefahrenkataster
und Gefahrenkarten. Gesetzliche Schutzpflichten ergeben sich weiter auch aus
dem Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz,
RPG). So haben die Kantone festzustellen, welche Gebiete durch Naturgefahren
oder schädliche Einwirkungen erheblich bedroht sind (Art. 6 Abs. 2
lit. c RPG). Bauzonen dürfen nur Land umfassen, das sich für die
Überbauung eignet (Art. 15 RPG, Ingress).
5.2
Nach Art. 76
der vom Gemeinderat erlassenen Polizeiverordnung der Gemeinde C vom
24.
November 2005 sind die Polizeiorgane berechtigt, die notwendigen
Kontrollen durchzuführen und die für die Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustands notwendigen Anordnungen zu treffen. Nach Art. 77 können polizeiliche
Massnahmen nötigenfalls unter Anwendung von Verwaltungszwang (unmittelbarer
Zwang, Ersatzvornahme) durchgesetzt werden. Zur Verhinderung einer strafbaren
Handlung oder zur Abwehr einer Gefahr ist die sofortige Anwendung von Verwaltungszwang
zulässig. Art. 78 der Polizeiverordnung sieht sodann vor, dass die Kosten
polizeilicher Massnahmen und des Verwaltungszwanges den Verantwortlichen
auferlegt werden. Die Frage, wer die vorliegend relativ hohen Kosten zu tragen
hat bzw. ob diese dem Beschwerdeführer auferlegt werden können, wäre allerdings
aufgrund ihrer Wichtigkeit auf der Stufe eines formellen Gesetzes, im
kommunalen Recht, also in einem Erlass der Gemeindeversammlung, zu regeln (vgl.
Art. 38 KV; Matthias Hauser, in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi
Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich
etc. 2007, Art. 38 N. 15, 50; Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats-
und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 4. A, Zürich etc. 2012, Rz. 402 ff.,
2610). Die Polizeiverordnung der Beschwerdegegnerin erweist sich daher in
diesem Fall als ungenügende gesetzliche Grundlage (vgl. BGE 127 I 60
E. 3). Die entsprechenden Bestimmungen stehen sodann in einem gewissen
Widerspruch zur Kostenersatzregel des kantonalen Polizeigesetzes vom 23. April
2007.
(PolG), das gemäss § 2 Abs. 1 auch für die Gemeindepolizeien
gilt. Nach § 3 Abs. 2 lit. c PolG trifft die Polizei
insbesondere Massnahmen zur Abwehr von unmittelbar drohenden Gefahren für
Menschen, Tiere, Umwelt und GegenstIde sowie zur Beseitigung entsprechender
Störungen. § 58 PolG sieht vor, dass die Polizei vom Verursacher eines
Polizeieinsatzes nur dann Kostenersatz verlangen kann, wenn jener vorsätzlich
oder grobfahrlässig gehandelt hat.
5.3
Die in
E. 5.1 angeführten Bestimmungen sprechen für eine Überwachungspflicht des
Gemeinwesens bzw. der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der nach dem Hangrutsch erfolgten
Bodenbewegungen und damit für die Übernahme der Kosten der getroffenen Beobachtungs-
und Messmassnahmen durch sie (vgl. Christoph Schaub, Planungs- und baurechtliche
Massnahmen zum Schutz vor Naturgefahren, PBG aktuell 2009/2, S. 21, wonach
das zürcherische Recht bei Massnahmen zum Schutz von Naturgefahren ausserhalb
des Hochwasserschutzes keine Kostenabwälzung vorsehe.). Aus den Entscheiden des
Bezirksrats und der Beschwerdegegnerin sowie den Akten lassen sich hingegen keine
Hinweise auf eine Verletzung einer Handlungspflicht oder ein vorsätzliches oder
grobfahrlässiges Verhalten des Beschwerdeführers entnehmen, die eine mögliche
Kostentragungspflicht seinerseits begründen könnten. Ein solches Verhalten kann
jedoch auch nicht ausgeschlossen werden. Der Sachverhalt erweist sich diesbezüglich
als zu wenig abgeklärt. So ist gänzlich unklar, worauf der Hangrutsch
zurückzuführen ist. Es wäre beispielsweise denkbar, dass dieser aufgrund einer
Nässestauung durch die Liegenschaft des Beschwerdeführers und/oder diejenige
des Mitbeteiligten, durch die H-Strasse oder den Flurweg verursacht wurde. Vorstellbar
wäre auch, dass der Hangrutsch durch Geländeveränderungen des Beschwerdeführers
auf dessen Grundstück ausgelöst wurde. In diesem Fall gälte es zu prüfen, ob
dem Beschwerdeführer die Verletzung von entsprechenden Verhaltenspflichten
– seien diese bau- oder waldrechtlicher Natur – vorzuwerfen wäre. Schliesslich
ist auch zu prüfen, ob die Bedrohung des Wohnhauses des Mitbeteiligten bereits
durch den Umstand bewirkt wurde, dass dieses auf einem rutschgefährdeten und
damit zur Überbauung ungeeigneten Hang errichtet wurde. Insofern stellte sich
die Frage, ob bzw. inwieweit der Hangrutsch unter geologischen Gesichtspunkten für
die Beschwerdegegnerin absehbar war bzw. gewesen wäre. Jedenfalls bedarf es erst
umfassender Abklärungen, um den Sachverhalt allenfalls unter eine gesetzliche
Bestimmung subsumieren und über die Frage der Kostentragung bzw.
Kostenverteilung entscheiden zu können.
5.4
Die
Beschwerdegegnerin hat folglich ergänzende Erhebungen in diesem Sinn anzustellen
und sie in ihrem neuen Entscheid auszuweisen.
5.5
Gemäss § 63 Abs. 2 VRG darf das Verwaltungsgericht nicht über die gestellten Parteibegehren
hinausgehen und den Entscheid nicht zum Nachtteil des Beschwerdeführers abändern.
Ausgang dieser Bindewirkung ist das Rechtsbegehren. Der Beschwerdeführer beantragt
die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und des Beschlusses der Beschwerdegegnerin
sowie eine angemessene Reduktion seines Kostenanteils auf maximal 50 %.
Darin ist der Antrag auf gänzliche Aufhebung einer Kostenauferlegung an den Beschwerdeführer
mitenthalten.
Die Einschränkung der Entscheidbefugnis gemäss § 63 Abs. 2 VRG gilt nach dem Rückweisungsentscheid auch für den neuen
Entscheid der Beschwerdegegnerin. Sofern sich aus den weiteren
Sachverhaltsabklärungen eine Grundlage für eine Kostentragungsverpflichtung
durch den Beschwerdeführer ergibt, können diesem – nach Berücksichtigung des
von anderen Pflichtigen zu tragenden Anteils – bis zu maximal 90 % der
Kosten für die Überwachungs- und Messmassnahmen auferlegt werden. Andernfalls
ist von einer Kostenauferlegung ganz abzusehen.
Nicht angefochten ist hingegen
die Kostenüberwälzung an den Mitbeteiligten im Umfang von 10 %. Auf Grund
der Rechtsbegehren des Beschwerdeführers können ihm allerdings, falls auf Grund
der weiteren Abklärungen die Voraussetzungen dafür gegeben sind, höhere Kosten
auferlegt werden.
6.
6.1
Die
Beschwerde ist damit teilweise gutzuheissen. Disp.-Ziff. 1 und 2 der
Verfügung der Vorinstanz vom 4. April 2013 sowie der Beschluss der
Beschwerdegegnerin vom 23. August 2012 sind aufzuheben. Die Sache ist zu
neuer Entscheidung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
6.2
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer und dem Mitbeteiligten zu
je 1/4 und der Beschwerdegegnerin zur Hälfte aufzuerlegen (zur
Kostenbelastung des Mitbeteiligten vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 4‑31 N. 21). Im gleichen Verhältnis
sind auch die Kosten des Rekursverfahrens neu zu verlegen.
6.3
Eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Beim vorliegenden Urteil
handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich
als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von
Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG) weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide
sind vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(lit. b). Als Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG lässt sich ein
Rückweisungsentscheid dann einstufen, wenn der unteren Instanz kein
Beurteilungsspielraum mehr verbleibt (BGE 134 II 124 E. 1.3).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Disp.-Ziff. 1 und 2 der
Verfügung des Statthalteramts des Bezirks G vom 4. April 2013 sowie der
Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 23. August 2012 aufgehoben. Die Sache
wird zu neuer Entscheidung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
2.
Die
Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'210.- werden dem Beschwerdeführer und
dem Mitbeteiligten zu je 1/4 und der Beschwerdegegnerin zur Hälfte
auferlegt.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 370.-- Zustellkosten,
Fr. 2'870.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer und dem Mitbeteiligten zu je 1/4
und der Beschwerdegegnerin zur Hälfte auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an:…