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Entscheid

VB.2013.00342

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00342

7. November 2013Deutsch16 min

(URT.2013.15752)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3.

Abteilung

VB.2013.00342

Urteil

der 3. Kammer

vom 7. November 2013

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde C,

vertreten durch den Gemeinderat,

dieser vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerin,

und

E, vertreten durch RA F,

Mitbeteiligter,

betreffend Kostenverteilung,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Die

Gemeinde C stellte mit Schreiben vom 19. April 2011 Kosten für Überwachungs-

und Messmassnahmen in der Höhe von Fr. 50'000.-, die aufgrund eines

Geländerutsches auf dem Gemeindegebiet im Dezember 2010 angefallen und von ihr

vorfinanziert worden waren, den Eigentümern der betroffenen Grundstücke A und E

zu 90 % bzw. 10 % in Rechnung. Mit Beschluss vom 10. November

2011 verrechnete die Gemeinde C diesen Personen im selben Verhältnis auch die

restlichen Kosten von Fr. 6'372.70. Das Statthalteramt des Bezirks G hiess

mit Verfügung vom 22. März 2012 einen dagegen von A ergriffenen Rekurs im

Wesentlichen wegen mangelhafter Begründung des Kostenverteilers gut, hob den

angefochtenen Beschluss auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und neuen

Entscheidung im Sinn der Erwägungen an die Gemeinde C zurück.

B. Mit

Beschluss vom 23. August 2012 auferlegte die Gemeinde C die gesamten

Kosten von Fr. 56'372.70 (erneut) zu 90 % A und zu 10 % E.

Erwägungen

II.

A erhob dagegen am 24. September 2012 Rekurs beim

Statthalteramt des Bezirks G und beantragte, die Kosten seien zu je 50 %

auf ihn und E zu verteilen. Mit Verfügung vom 4. April 2013 wies das

Statthalteramt den Rekurs ab und auferlegte A die Verfahrenskosten.

Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen.

III.

A. Daraufhin

gelangte A am 6. Mai 2013 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und

beantragte, die Verfügung des Statthalteramts vom 4. April 2013 sowie der

Beschluss der Gemeinde C vom 23. August 2012 seien aufzuheben. Sein

Kostenanteil an den im Zusammenhang mit dem Hangrutsch angefallenen

Aufwendungen sei angemessen zu reduzieren, auf einen Kostenanteil von maximal

50.

%; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Rekurs- und das

Beschwerdeverfahren zulasten der Gemeinde C.

B. Am

16.

Mai 2013 verzichtete das Statthalteramt auf Vernehmlassung. E

beantragte am 6. Juni 2013, die Beschwerde sei abzuweisen und die

Verfahrenskosten seien A aufzuerlegen. Dieser sei zudem zur Leistung einer angemessenen

Parteientschädigung ihm gegenüber zu verpflichten. Mit Beschwerdeantwort vom

2.

Juli 2013 beantragte die Gemeinde C innert erstreckter Frist die

Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A.

Dieser äusserte sich zu diesen Eingaben am 12. August 2013. Während die

Gemeinde C hierzu nicht Stellung nahm, tat dies E innert erstreckter Frist am

23.

September 2013. A und die Gemeinde C liessen sich daraufhin nicht mehr

vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

funktionell und sachlich zuständig. Angesichts des Streitwerts von über

Fr. 50'000.- ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG e contrario).

2.

Der Beschwerdeführer

beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und des Beschlusses der

Beschwerdegegnerin sowie eine angemessene Reduktion seines Kostenanteils auf

maximal 50 %. Umstritten ist somit, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

90.

% der Kosten für die Überwachungs- und Messmassnahmen auferlegen

durfte. Die Notwendigkeit und die Höhe derselben wurden demgegenüber von keiner

Seite infrage gestellt.

3.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der im Bereich der H-Strasse

in I (Gemeinde C) gelegenen Grundstücke Kat.-Nrn. 01 und 02. Östlich

derselben liegen die Grundstücke Kat.-Nrn. 03 und 04 sowie nördlich von

Kat.-Nr. 01 das Grundstück Kat.-Nr. 05, die allesamt im Eigentum des

Mitbeteiligten stehen. Auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 befindet sich ein

Garagengebäude (Assek.-Nr. 06), auf dem Grundstück Kat.-Nr. 04 ein

Einfamilienhaus (Assek.-Nr. 07). Zwischen den Grundstücken Kat.-Nrn. 01

und 03 sowie den südlich davon gelegenen Grundstücken Kat.-Nrn. 02 und 04

verläuft ein Flurweg (Kat.-Nr. 08), der im fraglichen Gebiet im

Gesamteigentum des Beschwerdeführers und des Mitbeteiligten steht.

4.

4.1

Weder der

Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 23. August 2012 noch die vorinstanzliche

Verfügung vom 4. April 2013 enthalten einen Hinweis darauf, auf welche

rechtliche Grundlage die Beschwerdegegnerin die Kostenauflage stützte. Beide

Entscheide nahmen lediglich auf das Störer- und das Verursacherprinzip Bezug

und bezeichneten den Beschwerdeführer und den Mitbeteiligten als Zustandsstörer.

4.2

Gemäss dem

Störerprinzip, das aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip abgeleitet wird, hat

der unmittelbare Verursacher eines polizeiwidrigen Zustands einen polizeilichen

Eingriff zu dulden oder die Massnahmen zu treffen, die zur Behebung dieses

Zustands erforderlich sind (BGr, 11. Mai 2009, 1C_360/2008, E. 3.2.2,

mit zahlreichen Hinweisen). Es handelt sich um einen ungeschriebenen,

allgemeinen Grundsatz des materiellen Polizeirechts, der besagt, dass sich der

Staat bei Massnahmen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der

öffentlichen Ordnung und Sicherheit an den Störer zu halten hat (Sébastien

Chaulmontet, Verursacherhaftungen im Schweizer Umweltrecht, Zürich 2009,

Rz. 112). Unterschieden wird zwischen Verhaltensstörern, Zustandsstörern

und Zweckveranlassern. Zustandsstörer ist, wer die tatsächliche oder rechtliche

Herrschaft über eine Sache hat, die die Polizeigüter unmittelbar stört oder

gefährdet. Als solcher kommt in erster Linie der Eigentümer in Betracht.

Anknüpfungspunkt ist die Verfügungsmacht, die es dem Inhaber ermöglicht, die

Sache in ordnungsgemässem Zustand zu halten oder den Gefahrenherd zu

beseitigen, wobei unerheblich ist, wodurch der polizeiwidrige Zustand entstanden

ist und ob den Zustandsstörer dafür ein Verschulden trifft (BGE 118 Ib 407

E. 4c; BGr, 29. November 2011, 1C_146/2011, E. 2; VGr,

15.

März 2012, VB.2012.00019, E. 2.2; Ulrich Häfelin/Georg

Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A.,

Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 2492). Das Störerprinzip stellt nur ein

Instrument zur Wiederherstellung des polizeikonformen Zustands bzw. zur Massnahmenanlastung

dar, nicht jedoch ein solches zur Kostenanlastung. Der Störer muss zwar die

Kosten der eigenen Massnahmen zur Störungsbeseitigung selber tragen (Stefan Leutert,

Polizeikostentragung bei Grossveranstaltungen, Zürich 2005, S. 143). Gemäss

herrschender Lehre bildet das Störerprinzip jedoch keine Grundlage, die es dem

Gemeinwesen erlauben würde, bei ihm entstandene Kosten dem Störer aufzuerlegen.

In einem solchen Fall ist eine Überwälzung nur bei einer ordentlichen

Ersatzvornahme oder bei Vorliegen einer besonderen gesetzlichen Grundlage

möglich (Chaulmontet, Rz. 112, mit Hinweisen).

Eine ordentliche

Ersatzvornahme besteht darin, dass die pflichtwidrig verweigerte Handlung eines

Verfügungsadressaten durch die verfügende Behörde selbst oder durch einen

beauftragten Dritten verrichtet wird. Voraussetzung ist eine vertretbare

Verpflichtung zu einem Tun. Weder die ordentliche Ersatzvornahme noch die damit

verbundene Kostentragungspflicht bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, da den

Privaten keine Pflichten auferlegt werden, die nicht schon kraft Sachverfügung

bestünden (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,

3.

A., Bern 2009, § 32 Rz. 21 ff.; Chaulmontet,

Rz. 134). Die primäre Leistungspflicht wird durch die Ersatzvornahme

umgewandelt in die Pflicht zur Duldung der Ersatzvornahme und die Pflicht zur

Bezahlung der Kosten, die dem Gemeinwesen durch dieselbe entstanden sind (Häfelin/Müller/Uhlmann,

Rz. 1155). Von "antizipierter" Ersatzvornahme spricht man demgegenüber,

wenn die Behörde ohne vorgängige Sachverfügung Massnahmen zum Schutz des

unmittelbar bedrohten oder zur Wiederherstellung des bereits gestörten gesetzmässigen

Zustands ergreift. Dabei muss Gefahr im Verzug sein oder von vornherein feststehen,

dass der Störer nicht in der Lage ist, die nötigen Vorkehrungen selbst zu

treffen oder zu veranlassen (Tschannen/Zimmerli/Müller, § 32 Rz. 27 ff.).

Vorliegend haben der Beschwerdeführer und der Mitbeteiligte die

"Koordinationsarbeiten" der Gemeinde überlassen und sich gleichzeitig

damit einverstanden erklärt, die aus den Arbeiten resultierenden Kosten zu

übernehmen. Unter diesen Umständen und mangels einer vorgängigen Sachverfügung

entspricht das Vorgehen der Beschwerdegegnerin eher einer antizipierten denn

einer ordentlichen Ersatzvornahme. Die Kostenüberwälzung bedarf in diesem Fall allerdings

ebenfalls einer besonderen gesetzlichen Grundlage (Chaulmontet, Rz. 127,

mit Hinweis auf BGE 104 II 95 E. 1; anders Leutert, S. 145). Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss bei einer vom Gemeinwesen in Anwendung

des Störerprinzips vorgenommenen antizipierten Ersatzvornahme und danach

verfügten Kostenauflage eine gültige Bestimmung auf der Stufe eines formellen

Gesetzes bestehen, die auch dem kommunalen Recht zugehören kann (BGE 127 I 60

E. 3).

Während Tschannen/Zimmerli/Müller

die antizipierte Ersatzvornahme zur Kategorie des unmittelbaren Vollzugs zählen

(vgl. § 32 Rz. 28, § 38 Rz. 10 und 17 f.) und Häfelin/Müller/Uhlmann

diese beiden Begriffe gleichzusetzen scheinen (Rz. 1163), unterscheidet

Leutert im Zusammenhang mit exekutorischen Massnahmen zwischen der Ersatzvornahme,

dem unmittelbaren Vollzug und der antizipierten Ersatzvornahme. Anders als bei

der Ersatzvornahme beinhalte der unmittelbare Vollzug bloss eine Pflicht des

Privaten zur Duldung der Massnahmen, er ziehe für diesen jedoch nicht

automatisch finanzielle Folgen nach sich. Das Gemeinwesen könne jedenfalls beim

unmittelbaren Vollzug den Ersatz der daraus folgenden Kosten nur verlangen,

wenn eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage bestehe (Leutert, S. 145).

4.3

Nach dem Störerprinzip

hat sich polizeiliches Handeln also gegen diejenigen Personen zu richten, die

den polizeiwidrigen Zustand unmittelbar zu verantworten haben. Nach dem Verursacherprinzip

sind die Kosten einer polizeilichen Massnahme von demjenigen zu tragen, der sie

verursacht hat. Ersteres beantwortet damit die Frage, wer polizeiliche Massnahmen

zu treffen oder zu dulden hat, Letzteres demgegenüber die Frage, wer die Kosten

dieser Massnahmen zu tragen hat. Dogmatisch gesehen stellen diese beiden

Prinzipien eigenständige Rechtsfiguren dar. Die Person des Störers ist

allerdings mit derjenigen des Verursachers häufig identisch (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller,

§ 56 Rz. 28 ff., mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch Alain

Griffel, Die Grundprinzipien des schweizerischen Umweltrechts, Zürich 2001,

Rz. 330 ff.). Das Bundesgericht erwog erstmals in einem Urteil vom

9.

April 1976, dass sich der Begriff "Verursacher" (gemäss dem

damals gültigen Art. 8 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1971 über

den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung [Gewässerschutzgesetz]) mit dem

verwaltungsrechtlichen Begriff des "Störers" decke (BGE 102 Ib 203

E. 2). In der Folge wurde diese Praxis bestätigt, insbesondere im Bereich

des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (Umweltschutzgesetz,

USG), das allerdings in Art. 2 eine ausdrückliche Gesetzesbestimmung über die

Kostentragung durch den Verursacher kennt (vgl. BGE 114 Ib 44 E. 2a, BGE 132 II 371 E. 3.5, BGE 139 II 106 E. 3.3 ff.; Corina Caluori,

Der Verursacherbegriff im Altlastenrecht – eine kritische Analyse, in: URP

2011, S. 547 ff.).

Beim Verursacherprinzip handelt es sich um ein reines

Kostenzurechnungsprinzip, das selbst keine Verhaltenspflichten umfasst. Der

Verursacher ist aber oft durch eine besondere Gesetzesvorschrift explizit oder

implizit zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet. In einem solchen Fall hat

der Verursacher von vornherein die mit den entsprechenden Massnahmen

einhergehenden Kosten zu tragen (Griffel, Rz. 236 ff.; Chaulmontet, Rz. 133). Das Verursacherprinzip als

solches hingegen ist normativ nicht genügend bestimmt, um im Einzelfall durchsetzbare

Rechte und Pflichten des Bürgers zu begründen (Griffel, Rz. 242). Vielmehr

soll es eine sachgerechte Kostenanlastung ermöglichen und gilt

ausserhalb von Ersatzvornahmen als Folge des Legalitätsprinzips nur, soweit

spezialgesetzlich vorgesehen (Tschannen/Zimmerli/Müller, § 56 Rz. 36 ff.

mit Hinweisen; Griffel, Rz. 333).

4.4

Die

polizeiliche Generalklausel (vgl. Art. 36 Abs. 1 letzter Satz der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) begründet zwar in Fällen

ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr ein Handlungsrecht

des Gemeinwesens ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage, nicht jedoch auch

das Recht zur Kostenauflage der getroffenen Massnahmen auf den Störer.

4.5

Die

Überwälzung der Kosten für die Beobachtungs- und Messmassnahmen seitens der

Beschwerdegegnerin auf den Beschwerdeführer lässt sich zusammengefasst nur dann

auf das Störerprinzip stützen, wenn hierfür eine besondere gesetzliche

Grundlage besteht. Eine Ersatzvornahme setzt in jedem Fall eine primäre

Handlungspflicht des Störers voraus, die ebenfalls auf einer gesetzlichen

Grundlage zu beruhen hat. Vorliegend bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer

unter den gegebenen Umständen zu einer Überwachung des Geländes hätte

verpflichtet sein müssen. Eine gesetzliche Grundlage ist schliesslich auch Voraussetzung

für eine Kostenauflage gemäss dem Verursacherprinzip.

5.

5.1

Die Wahrung der

öffentlichen Sicherheit ist grundsätzlich eine Aufgabe des Gemeinwesens. Gemäss

Art. 105 Abs. 3 der Kantonsverfassung

vom 27. Februar 2005 sorgen Kanton und Gemeinden für den Schutz vor Hochwasser

und anderen Naturgefahren. Auch aufgrund des Wald- und des Raumplanungsrechts

treffen den Kanton Schutzpflichten. So hat dieser, wo es der Schutz von

Menschen oder erheblichen Sachwerten erfordert, die Anrissgebiete von Lawinen

sowie Rutsch-, Erosions- und Steinschlaggebiete zu sichern und für den forstlichen

Bachverbau zu sorgen (Art. 19 Satz 1

des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 [Waldgesetz, WaG]). Nach Art. 15 Abs. 1 der Verordnung über

den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV) erarbeiten die

Kantone die Grundlagen für den Schutz vor Naturereignissen, insbesondere Gefahrenkataster

und Gefahrenkarten. Gesetzliche Schutzpflichten ergeben sich weiter auch aus

dem Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz,

RPG). So haben die Kantone festzustellen, welche Gebiete durch Naturgefahren

oder schädliche Einwirkungen erheblich bedroht sind (Art. 6 Abs. 2

lit. c RPG). Bauzonen dürfen nur Land umfassen, das sich für die

Überbauung eignet (Art. 15 RPG, Ingress).

5.2

Nach Art. 76

der vom Gemeinderat erlassenen Polizeiverordnung der Gemeinde C vom

24.

November 2005 sind die Polizeiorgane berechtigt, die notwendigen

Kontrollen durchzuführen und die für die Wiederherstellung des rechtmässigen

Zustands notwendigen Anordnungen zu treffen. Nach Art. 77 können polizeiliche

Massnahmen nötigenfalls unter Anwendung von Verwaltungszwang (unmittelbarer

Zwang, Ersatzvornahme) durchgesetzt werden. Zur Verhinderung einer strafbaren

Handlung oder zur Abwehr einer Gefahr ist die sofortige Anwendung von Verwaltungszwang

zulässig. Art. 78 der Polizeiverordnung sieht sodann vor, dass die Kosten

polizeilicher Massnahmen und des Verwaltungszwanges den Verantwortlichen

auferlegt werden. Die Frage, wer die vorliegend relativ hohen Kosten zu tragen

hat bzw. ob diese dem Beschwerdeführer auferlegt werden können, wäre allerdings

aufgrund ihrer Wichtigkeit auf der Stufe eines formellen Gesetzes, im

kommunalen Recht, also in einem Erlass der Gemeindeversammlung, zu regeln (vgl.

Art. 38 KV; Matthias Hauser, in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi

Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich

etc. 2007, Art. 38 N. 15, 50; Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats-

und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 4. A, Zürich etc. 2012, Rz. 402 ff.,

2610). Die Polizeiverordnung der Beschwerdegegnerin erweist sich daher in

diesem Fall als ungenügende gesetzliche Grundlage (vgl. BGE 127 I 60

E. 3). Die entsprechenden Bestimmungen stehen sodann in einem gewissen

Widerspruch zur Kostenersatzregel des kantonalen Polizeigesetzes vom 23. April

2007.

(PolG), das gemäss § 2 Abs. 1 auch für die Gemeindepolizeien

gilt. Nach § 3 Abs. 2 lit. c PolG trifft die Polizei

insbesondere Massnahmen zur Abwehr von unmittelbar drohenden Gefahren für

Menschen, Tiere, Umwelt und GegenstIde sowie zur Beseitigung entsprechender

Störungen. § 58 PolG sieht vor, dass die Polizei vom Verursacher eines

Polizeieinsatzes nur dann Kostenersatz verlangen kann, wenn jener vorsätzlich

oder grobfahrlässig gehandelt hat.

5.3

Die in

E. 5.1 angeführten Bestimmungen sprechen für eine Überwachungspflicht des

Gemeinwesens bzw. der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der nach dem Hangrutsch erfolgten

Bodenbewegungen und damit für die Übernahme der Kosten der getroffenen Beobachtungs-

und Messmassnahmen durch sie (vgl. Christoph Schaub, Planungs- und baurechtliche

Massnahmen zum Schutz vor Naturgefahren, PBG aktuell 2009/2, S. 21, wonach

das zürcherische Recht bei Massnahmen zum Schutz von Naturgefahren ausserhalb

des Hochwasserschutzes keine Kostenabwälzung vorsehe.). Aus den Entscheiden des

Bezirksrats und der Beschwerdegegnerin sowie den Akten lassen sich hingegen keine

Hinweise auf eine Verletzung einer Handlungspflicht oder ein vorsätzliches oder

grobfahrlässiges Verhalten des Beschwerdeführers entnehmen, die eine mögliche

Kostentragungspflicht seinerseits begründen könnten. Ein solches Verhalten kann

jedoch auch nicht ausgeschlossen werden. Der Sachverhalt erweist sich diesbezüglich

als zu wenig abgeklärt. So ist gänzlich unklar, worauf der Hangrutsch

zurückzuführen ist. Es wäre beispielsweise denkbar, dass dieser aufgrund einer

Nässestauung durch die Liegenschaft des Beschwerdeführers und/oder diejenige

des Mitbeteiligten, durch die H-Strasse oder den Flurweg verursacht wurde. Vorstellbar

wäre auch, dass der Hangrutsch durch Geländeveränderungen des Beschwerdeführers

auf dessen Grundstück ausgelöst wurde. In diesem Fall gälte es zu prüfen, ob

dem Beschwerdeführer die Verletzung von entsprechenden Verhaltenspflichten

– seien diese bau- oder waldrechtlicher Natur – vorzuwerfen wäre. Schliesslich

ist auch zu prüfen, ob die Bedrohung des Wohnhauses des Mitbeteiligten bereits

durch den Umstand bewirkt wurde, dass dieses auf einem rutschgefährdeten und

damit zur Überbauung ungeeigneten Hang errichtet wurde. Insofern stellte sich

die Frage, ob bzw. inwieweit der Hangrutsch unter geologischen Gesichtspunkten für

die Beschwerdegegnerin absehbar war bzw. gewesen wäre. Jedenfalls bedarf es erst

umfassender Abklärungen, um den Sachverhalt allenfalls unter eine gesetzliche

Bestimmung subsumieren und über die Frage der Kostentragung bzw.

Kostenverteilung entscheiden zu können.

5.4

Die

Beschwerdegegnerin hat folglich ergänzende Erhebungen in diesem Sinn anzustellen

und sie in ihrem neuen Entscheid auszuweisen.

5.5

Gemäss § 63 Abs. 2 VRG darf das Verwaltungsgericht nicht über die gestellten Parteibegehren

hinausgehen und den Entscheid nicht zum Nachtteil des Beschwerdeführers abändern.

Ausgang dieser Bindewirkung ist das Rechtsbegehren. Der Beschwerdeführer beantragt

die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und des Beschlusses der Beschwerdegegnerin

sowie eine angemessene Reduktion seines Kostenanteils auf maximal 50 %.

Darin ist der Antrag auf gänzliche Aufhebung einer Kostenauferlegung an den Beschwerdeführer

mitenthalten.

Die Einschränkung der Entscheidbefugnis gemäss § 63 Abs. 2 VRG gilt nach dem Rückweisungsentscheid auch für den neuen

Entscheid der Beschwerdegegnerin. Sofern sich aus den weiteren

Sachverhaltsabklärungen eine Grundlage für eine Kostentragungsverpflichtung

durch den Beschwerdeführer ergibt, können diesem – nach Berücksichtigung des

von anderen Pflichtigen zu tragenden Anteils – bis zu maximal 90 % der

Kosten für die Überwachungs- und Messmassnahmen auferlegt werden. Andernfalls

ist von einer Kostenauferlegung ganz abzusehen.

Nicht angefochten ist hingegen

die Kostenüberwälzung an den Mitbeteiligten im Umfang von 10 %. Auf Grund

der Rechtsbegehren des Beschwerdeführers können ihm allerdings, falls auf Grund

der weiteren Abklärungen die Voraussetzungen dafür gegeben sind, höhere Kosten

auferlegt werden.

6.

6.1

Die

Beschwerde ist damit teilweise gutzuheissen. Disp.-Ziff. 1 und 2 der

Verfügung der Vorinstanz vom 4. April 2013 sowie der Beschluss der

Beschwerdegegnerin vom 23. August 2012 sind aufzuheben. Die Sache ist zu

neuer Entscheidung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

6.2

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer und dem Mitbeteiligten zu

je 1/4 und der Beschwerdegegnerin zur Hälfte aufzuerlegen (zur

Kostenbelastung des Mitbeteiligten vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 4‑31 N. 21). Im gleichen Verhältnis

sind auch die Kosten des Rekursverfahrens neu zu verlegen.

6.3

Eine

Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.

Beim vorliegenden Urteil

handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich

als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von

Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG) weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide

sind vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an

Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde

(lit. b). Als Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG lässt sich ein

Rückweisungsentscheid dann einstufen, wenn der unteren Instanz kein

Beurteilungsspielraum mehr verbleibt (BGE 134 II 124 E. 1.3).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Disp.-Ziff. 1 und 2 der

Verfügung des Statthalteramts des Bezirks G vom 4. April 2013 sowie der

Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 23. August 2012 aufgehoben. Die Sache

wird zu neuer Entscheidung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen.

2.

Die

Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'210.- werden dem Beschwerdeführer und

dem Mitbeteiligten zu je 1/4 und der Beschwerdegegnerin zur Hälfte

auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 370.-- Zustellkosten,

Fr. 2'870.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer und dem Mitbeteiligten zu je 1/4

und der Beschwerdegegnerin zur Hälfte auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an:…