VB.2013.00343
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00343
31. Juli 2013Deutsch13 min
(URT.2013.15435)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2013.00343
Urteil
der Einzelrichterin
vom 31. Juli 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin
Michèle Babst.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde B,
vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A lebt
in B in einer 3½-Zimmer-Wohnung zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'750.-.
Nachdem sie bereits zwischen Januar und Mai 2009 wirtschaftliche Hilfe bezogen
hatte, wird sie seit 1. April 2010 erneut von ihrer Wohngemeinde finanziell
unterstützt.
Mit Beschluss vom 23. Februar 2009 wies die
Sozialbehörde B (fortan: Sozialbehörde) A unter anderem an, sich um eine
Wohnung mit einem maximalen Mietzins von Fr. 1'200.- zu bemühen, da die
derzeitige Wohnungsmiete den festgelegten Höchstbetrag für einen
Einpersonenhaushalt übersteige. Diese Bemühungen habe sie schriftlich nachzuweisen.
Im Fall der Nichtbefolgung dieser Auflage würden ihr im Sozialhilfebudget ab 1. Mai
2009 nur noch Wohnkosten von Fr. 1'200.- angerechnet. A focht diesen Beschluss
daraufhin beim Bezirksrat Meilen an, welcher den Rekurs mit Beschluss vom 14. Oktober
2009 hinsichtlich der auferlegten Weisung abwies.
Am 11. Mai 2010 beschloss die Sozialbehörde, die
Wohnungsmiete von Fr. 1'750.- vorerst zu übernehmen und nach Vorliegen zusätzlicher
Abklärungen über das weitere Vorgehen zu befinden.
B. Mit
Beschluss vom 31. August 2010 wies die Sozialbehörde A abermals an, sich
intensiv um eine günstigere Wohnung zu einem Mietzins von höchstens Fr. 1'200.-
zu bemühen und diese Bemühungen bis 1. Februar 2011 schriftlich nachzuweisen;
bei Missachtung dieser Anordnung würden im Sozialhilfebudget ab 1. April
2011 nur noch Wohnkosten von Fr. 1'200.- angerechnet. Dieser Beschluss
blieb unangefochten. Am 1. März 2011 entschied die Sozialbehörde neben anderem,
A im Sozialhilfebudget ab 1. April 2011 mangels ausreichender Bemühungen
nur noch Wohnkosten von Fr. 1'200.- anzurechnen.
C. Einen
dagegen von A erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat am 8. Juni 2011 ohne Kostenfolge
ab, soweit er darauf eintrat. Das Verwaltungsgericht wies die daraufhin
erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (VGr, 29. September 2011,
VB.2011.00439).
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts gelangte A mit Beschwerde
vom 24. November 2011 an das Bundesgericht. Dieses hiess das Rechtsmittel
mit Urteil vom 13. Juni 2012 teilweise gut, hob das angefochtene Urteil
auf und wies die Sache an das Verwaltungsgericht zurück, damit dieses im Sinn
der Erwägungen verfahre und über die Beschwerde gegen den Entscheid des
Bezirksrats vom 8. Juni 2011 neu entscheide. Im Übrigen wies das Bundesgericht
die Beschwerde ab (BGr, 13. Juni 2012, 8C_871/2011). Das Verwaltungsgericht
wies die Sache zur neuen Entscheidung an den Bezirksrat Meilen zurück (VGr, 4. September 2012,
VB.2012.00502).
Erwägungen
II.
Mit Beschluss vom 26. März 2013
wies der Bezirksrat Meilen den Rekurs von A erneut ab.
III.
Dagegen erhob A am 3. Mai 2013
(Poststempel vom 6. Mai 2013) wiederum Beschwerde
beim Verwaltungsgericht. Sinngemäss beantragte sie die Aufhebung des
Beschlusses der Sozialbehörde vom 1. März 2011 sowie des Beschlusses des Bezirksrats vom 26. März 2013.
Der Bezirksrat Meilen verzichtete mit Eingabe vom
15.
Mai 2013 auf eine Vernehmlassung. Die
Sozialhilfebehörde verlangte am 30. Mai 2013 die Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
von A. Mit Eingabe vom 12. Juni 2013 liess sich Letztere noch einmal vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zuständig.
1.2
Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende
Leistungen ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während
der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 38 N. 5). Vorliegend streitig ist eine
Mietkostenreduktion in der Höhe von Fr. 550.- pro Monat bzw.
Fr. 6'600.- pro Jahr. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden
Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit
(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
1.3
Gemäss § 54 Abs. 1 VRG muss die Beschwerdeschrift
einen Antrag und eine Begründung enthalten. Aus dem Antrag muss ein
Beschwerdewille hervorgehen und ersichtlich sein, wie das Dispositiv des
angefochtenen Entscheids abzuändern ist (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 54 N. 2 f.). Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts müssen Anträge in Laienbeschwerden nicht zwingend als
förmliche Begehren gekennzeichnet sein (VGr, 10. Mai 2012, VB.2011.00052,
E. 3.2; 28. Februar 2012, AN.2011.00004, E. 2.1). Vorliegend
rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss, die Kürzung der Wohnungskostenübernahme
sei aufzuheben, da sie aus gesundheitlichen Gründen auf diese Wohnung
angewiesen sei. Auf die – unter Einrechnung der Ostergerichtsferien
Dispositiv
rechtzeitig eingereichte – Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
2.1
Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom
14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt
und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder
nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Diese soll das soziale
Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den
Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt.
Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete
Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Gemäss
§ 21 SHG darf die wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen und Weisungen
verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen
oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu
verbessern.
2.2 Der Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss
vom 31. August 2010 die Weisung auferlegt, sich intensiv um eine günstigere
Wohnung zu einem Mietzins von höchstens Fr. 1'200.- zu bemühen und diese
Bemühungen schriftlich nachzuweisen. Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung stellen Weisungen nach § 21 SHG Zwischenentscheide dar, die
nicht rechtskräftig werden und deren Rechtmässigkeit zusammen mit dem
Endentscheid zu überprüfen ist (BGr, 13. Juni 2012, 8C_871/2011,
E. 4.4). Es ist daher vorab zu prüfen, ob die Weisung vom 31. August
2010 rechtmässig ist.
3.
3.1 Die Wohnung
der Beschwerdeführerin liegt Fr. 550.- über dem vorgesehenen Mietzins von
Fr. 1'200.- für eine Einzelperson. Die Einhaltung der
kommunalen Mietzinsmaxima dient primär der Gleichbehandlung aller Personen, die
Sozialhilfe empfangen (VGr,
25. Mai 2007, VB.2007.00204, E. 4). Die sozialhilferechtliche Anordnung, eine günstigere Wohnung zu
suchen, muss verhältnismässig sein (vgl. Urs Vogel in:
Christoph Häfeli [Hrsg.], Das schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008,
S. 187). Unverhältnismässig ist eine solche
Anordnung etwa dann, wenn die sozialhilferechtliche Unterstützung bloss von
relativ kurzer Dauer ist oder wenn ein Wohnungswechsel
für den Heilungsprozess der hilfesuchenden Person und damit auch für das Ziel
der Ablösung von der Sozialhilfe nachteilige Folgen hätte (VGr, 25. Mai
2007, VB.2007.00204, E. 4). Der Umstand, dass eine Person im betreffenden
Quartier seit vielen Jahren verwurzelt ist, verleiht hingegen für sich allein
genommen keinen Anspruch auf den Verbleib in einer Wohnung, die das Mietzinsmaximum
überschreitet. Sozialhilfesuchende Personen, die in solchen Wohnungen leben,
müssen unter Umständen gewisse Härten – z. B. ein
Herausreissen aus der gewohnten Umgebung – sowie gewisse Einschränkungen in der
Lebensqualität in Kauf nehmen (BGr, 7. September 2004, 2P.207/2004, E. 3.2; VGr, 12. April 2012,
VB.2012.00158, E. 3.3). Der Gesundheitszustand
der hilfesuchenden Person steht einer Wohnungssuchanordnung nur unter ausserordentlichen
Umständen entgegen (vgl. BGr,
13. August 2007, 8C_95/2007, E. 3.3).
3.2
Die Beschwerdeführerin leidet am Marfan-Syndrom,
einer angeborenen Schwäche des Bindegewebes, und ist sehr gross gewachsen. Sie
bezieht eine halbe Rente der Invalidenversicherung (IV). Sie
macht geltend, aus gesundheitlichen Gründen auf ihre jetzige Wohnung angewiesen
zu sein, die über eine Küche auf 95 cm Höhe, einen Backofen auf Augenhöhe
sowie genügend Platz für die benötigten Küchengeräte und Hilfsmittel verfüge.
Ein Zimmer der 3½-Zimmerwohnung benötige sie für allgemeine Büroarbeiten und
Teile der Fitnessgeräte, auf die sie aufgrund ihrer
Krankheit angewiesen sei. Um ihre Schmerzen zu lindern, müsse sie am Morgen zuerst auf den Crosstrainer. Zudem habe sie in der unmittelbaren Umgebung Freunde und Nachbarn,
die sie beispielsweise beim Tragen schwerer Lasten unterstützten.
3.3 Die Vorinstanz führte hingegen aus, dass es einer Einzelperson
grundsätzlich zuzumuten sei, in eine Zwei- oder Einzimmerwohnung umzuziehen.
Selbst wenn die Notwendigkeit eines regelmässigen Trainings nicht infrage
gestellt werde, sei nicht einsichtig, weshalb die Beschwerdeführerin in ihrer
Wohnung diverse Geräte, die unverhältnismässig viel Platz erfordern, benötige.
Beispielsweise könne sie in ihrem Wohnort ein Fitnesscenterabonnement lösen.
Zudem reiche der Umstand, dass die Wohnung ergonomisch ausgestattet sei, nicht
aus, um die Unzumutbarkeit eines Umzugs zu begründen. Die Beschwerdeführerin
müsse sich in einer neuen Wohnung allenfalls mit gewissen Massnahmen behelfen.
3.4 Die
Beschwerdeführerin muss als Sozialhilfeempfängerin grundsätzlich gewisse Einschränkungen
in Kauf nehmen. Daher kann von ihr verlangt werden, dass sie eine günstigere
Wohnung mit entsprechenden Hilfsmitteln für ihre Grösse einrichtet, allenfalls
mit Unterstützung der IV. Versicherte der IV haben grundsätzlich
Anspruch auf Hilfsmittel, die sie brauchen, um ihren privaten Alltag möglichst selbständig und
unabhängig zu bewältigen.
Dazu gehören invaliditätsbedingte Arbeits- und
Haushaltsgeräte, angepasste
Sitz-, Liege- und Stehvorrichtungen sowie Arbeitsflächen etc. (vgl.
Merkblatt Hilfsmittel der IV vom 1. Januar 2013, www.ahv-iv.info). Auch
eine kleinere Wohnung kann den Bedürfnissen der Beschwerdeführerin angepasst
werden. Auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen
werden. Ein Crosstrainer oder Stepper kann auch in einer kleineren Wohnung untergebracht
werden, sodass von der Beschwerdeführerin nicht unbedingt verlangt werden muss,
ein Fitnesscenter für ihre Sportübungen zu besuchen. Die Beschwerdeführerin
macht weiter geltend, ihre Wohnung verfüge über Waschmaschine und Tumbler sowie
einen Garten, wo sie Sonnenbaden und ihre Katzen rauslassen könne. Auch wenn
diese Vorteile die Alltagsbewältigung erleichtern und insbesondere die Nutzung
des Gartens ihrer Gesundheit zu helfen vermag, können sie den Verbleib in der
zu teuren Wohnung nicht rechtfertigen. Mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützte
Personen sollen nicht besser gestellt sein als nicht unterstützte Personen in
bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen. Trotz ihrer Krankheit und ihrer
Grösse ist der Beschwerdeführerin folglich zuzumuten, in eine andere Wohnung zu
ziehen.
Die Weisung vom 31. August 2010, sich intensiv um eine günstigere Wohnung zu einem Mietzins von höchstens Fr. 1'200.-
zu bemühen, unter Androhung der Reduktion der angerechneten Wohnkosten,
erweist sich demnach als verhältnismässig.
4.
4.1 Zu prüfen
bleibt damit, ob die Beschwerdeführerin die rechtmässige Weisung erfüllt hat.
Auch wenn die Rechtmässigkeit dieser Verfügung vorliegend erst zusammen mit dem
Endentscheid geprüft wird, bedeutet dies nicht, dass bis zum Vorliegen des rechtskräftigen
Urteils der Weisung nicht nachgekommen werden muss. Denn die Beschwerdeführerin
hätte die Möglichkeit gehabt, die Weisung vom 31. August 2010 selbständig
anzufechten. Dies hat sie auf eigenes Risiko unterlassen. In dieser
Konstellation wird daher bei Rechtmässigkeit der Weisung zugleich auch die
Rechtmässigkeit der Kürzung überprüft.
4.2 Seit der Weisung vom 31. August 2010 bis zum Termin vom
1. Februar 2011 hat sich die Beschwerdeführerin bezüglich rund zehn Wohnungen
näher erkundigt; entsprechende Ausdrucke von "homegate.ch" und
E-Mails hat sie der Sozialbehörde eingereicht. Soweit ersichtlich, lagen die
Mietzinse der nachgefragten Wohnungen mehrheitlich über dem Ziel von Fr. 1'200.- pro Monat. Weitere Suchbemühungen sind nicht
dokumentiert und die Beschwerdeführerin macht auch nicht geltend, ausreichende
Bemühungen erbracht zu haben. Sie führt zwar aus, im Februar 2011 wegen einer
Blutvergiftung sieben Tage im Spital gewesen zu sein und danach während Wochen
und Monaten mit Therapien und der Wiederherstellung des Fingers beschäftigt
gewesen zu sein, doch weshalb sie sich davor nicht der Wohnungssuche widmen
konnte, begründet sie nicht. Erst am 5. April 2011 suchte sie die
Beratungsstelle Pro Infirmis auf. Die bis zum Zeitpunkt der Kürzungsverfügung
vom 1. März 2011 erbrachten Suchleistungen sind daher nicht genügend. Auch im weiteren Verlauf des Verfahrens sind von der
Beschwerdeführerin keine ausreichenden Bemühungen erkennbar, eine günstigere
Wohnung oder beispielsweise einen Untermieter für einen Teil ihrer Wohnung zu
finden.
Wenn die unterstützte Person nicht genügend
Nachweise für die Suche einer neuen angemessenen Wohnung erbracht hat, oder
sich weigert, eine günstigere Wohnung zu suchen, dann
dürfen die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der für
die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3).
Die Kürzung der angerechneten Wohnkosten auf Fr. 1'200.- ist folglich
gerechtfertigt.
Dementsprechend ist die Beschwerde
abzuweisen.
5.
Es bleibt festzuhalten, dass allfällige
Umzugskosten von den Sozialbehörden übernommen werden, da sie
situationsbedingte Leistungen darstellen, welche ihre Ursache in der besonderen
gesundheitlichen, wirtschaftlichen oder familiären Lage einer unterstützten
Person haben (SKOS-Richtlinien, Kap. C.1). Wenn die
Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen auf eine Umzugshilfe angewiesen
ist, muss sie von der Sozialbehörde diesbezüglich unterstützt werden. Im Fall des Wegzugs der unterstützten Person aus der bisherigen
Wohngemeinde hat die Behörde unter anderem auch die
Umzugskosten zu decken (SKOS-Richtlinien, Kap. C.1.7); dies gilt aus
Gründen der Rechtsgleichheit auch für Umzüge innerhalb derselben Gemeinde (VGr,
3. Februar 2009, VB.2008.00502, E. 2.2). Unter
den Begriff Umzugskosten fallen etwa Auslagen wie Miete eines Lieferwagens,
Beauftragung eines Umzugsunternehmens, Prämien für eine Umzugsversicherung oder
Reinigungskosten, die zu übernehmen sind, wenn die unterstützte Person den
Umzug nicht alleine bewerkstelligen kann. Zudem
besteht die Möglichkeit, dass die Sozialbehörde bei
einem Wohnungswechsel der Vermieterschaft anstelle einer Mietkaution eine
Garantie in der Höhe der vereinbarten Kaution leisten.
6.
6.1
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin zu auferlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, es sei zu
berücksichtigen, dass sie mittellos sei. Sinngemäss stellt dies wohl ein Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege dar.
6.2
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG
wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung
von Verfahrenskosten erlassen. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die
erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel
heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie
benötigt. Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten Verhältnisse, namentlich
der Einkommenssituation, der Vermögensverhältnisse und allenfalls der
Kreditwürdigkeit zu beurteilen. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei
denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf
Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden
können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel
verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem
Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein
Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht
deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16
N. 26 und 32). Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche
Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind
und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet,
die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (BGE 128 I 225
E. 2.5.2).
6.3
Aufgrund der Sozialhilfebedürftigkeit ist von der
Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Die Aussichten auf
Gutheissung konnten sodann nicht als kaum ernsthaft und das
Rechtsmittelverfahren somit auch nicht als offensichtlich aussichtslos
bezeichnet werden. Aus diesem Grund ist der Beschwerdeführerin die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
6.4
Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche
Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu
in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss
des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3. Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch
einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin
gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
5. Mitteilung an:...