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Entscheid

VB.2013.00343

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00343

31. Juli 2013Deutsch13 min

(URT.2013.15435)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3.

Abteilung

VB.2013.00343

Urteil

der Einzelrichterin

vom 31. Juli 2013

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin

Michèle Babst.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde B,

vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A lebt

in B in einer 3½-Zimmer-Wohnung zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'750.-.

Nachdem sie bereits zwischen Januar und Mai 2009 wirtschaftliche Hilfe bezogen

hatte, wird sie seit 1. April 2010 erneut von ihrer Wohngemeinde finanziell

unterstützt.

Mit Beschluss vom 23. Februar 2009 wies die

Sozialbehörde B (fortan: Sozialbehörde) A unter anderem an, sich um eine

Wohnung mit einem maximalen Mietzins von Fr. 1'200.- zu bemühen, da die

derzeitige Wohnungsmiete den festgelegten Höchstbetrag für einen

Einpersonenhaushalt übersteige. Diese Bemühungen habe sie schriftlich nachzuweisen.

Im Fall der Nichtbefolgung dieser Auflage würden ihr im Sozialhilfebudget ab 1. Mai

2009 nur noch Wohnkosten von Fr. 1'200.- angerechnet. A focht diesen Beschluss

daraufhin beim Bezirksrat Meilen an, welcher den Rekurs mit Beschluss vom 14. Oktober

2009 hinsichtlich der auferlegten Weisung abwies.

Am 11. Mai 2010 beschloss die Sozialbehörde, die

Wohnungsmiete von Fr. 1'750.- vorerst zu übernehmen und nach Vorliegen zusätzlicher

Abklärungen über das weitere Vorgehen zu befinden.

B. Mit

Beschluss vom 31. August 2010 wies die Sozialbehörde A abermals an, sich

intensiv um eine günstigere Wohnung zu einem Mietzins von höchstens Fr. 1'200.-

zu bemühen und diese Bemühungen bis 1. Februar 2011 schriftlich nachzuweisen;

bei Missachtung dieser Anordnung würden im Sozialhilfebudget ab 1. April

2011 nur noch Wohnkosten von Fr. 1'200.- angerechnet. Dieser Beschluss

blieb unangefochten. Am 1. März 2011 entschied die Sozialbehörde neben anderem,

A im Sozialhilfebudget ab 1. April 2011 mangels ausreichender Bemühungen

nur noch Wohnkosten von Fr. 1'200.- anzurechnen.

C. Einen

dagegen von A erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat am 8. Juni 2011 ohne Kostenfolge

ab, soweit er darauf eintrat. Das Verwaltungsgericht wies die daraufhin

erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (VGr, 29. September 2011,

VB.2011.00439).

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts gelangte A mit Beschwerde

vom 24. November 2011 an das Bundesgericht. Dieses hiess das Rechtsmittel

mit Urteil vom 13. Juni 2012 teilweise gut, hob das angefochtene Urteil

auf und wies die Sache an das Verwaltungsgericht zurück, damit dieses im Sinn

der Erwägungen verfahre und über die Beschwerde gegen den Entscheid des

Bezirksrats vom 8. Juni 2011 neu entscheide. Im Übrigen wies das Bundesgericht

die Beschwerde ab (BGr, 13. Juni 2012, 8C_871/2011). Das Verwaltungsgericht

wies die Sache zur neuen Entscheidung an den Bezirksrat Meilen zurück (VGr, 4. September 2012,

VB.2012.00502).

Erwägungen

II.

Mit Beschluss vom 26. März 2013

wies der Bezirksrat Meilen den Rekurs von A erneut ab.

III.

Dagegen erhob A am 3. Mai 2013

(Poststempel vom 6. Mai 2013) wiederum Beschwerde

beim Verwaltungsgericht. Sinngemäss beantragte sie die Aufhebung des

Beschlusses der Sozialbehörde vom 1. März 2011 sowie des Beschlusses des Bezirksrats vom 26. März 2013.

Der Bezirksrat Meilen verzichtete mit Eingabe vom

15.

Mai 2013 auf eine Vernehmlassung. Die

Sozialhilfebehörde verlangte am 30. Mai 2013 die Abweisung der Beschwerde,

soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten

von A. Mit Eingabe vom 12. Juni 2013 liess sich Letztere noch einmal vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zuständig.

1.2

Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende

Leistungen ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während

der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 38 N. 5). Vorliegend streitig ist eine

Mietkostenreduktion in der Höhe von Fr. 550.- pro Monat bzw.

Fr. 6'600.- pro Jahr. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden

Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit

(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.3

Gemäss § 54 Abs. 1 VRG muss die Beschwerdeschrift

einen Antrag und eine Begründung enthalten. Aus dem Antrag muss ein

Beschwerdewille hervorgehen und ersichtlich sein, wie das Dispositiv des

angefochtenen Entscheids abzuändern ist (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 54 N. 2 f.). Nach der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts müssen Anträge in Laienbeschwerden nicht zwingend als

förmliche Begehren gekennzeichnet sein (VGr, 10. Mai 2012, VB.2011.00052,

E. 3.2; 28. Februar 2012, AN.2011.00004, E. 2.1). Vorliegend

rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss, die Kürzung der Wohnungskostenübernahme

sei aufzuheben, da sie aus gesundheitlichen Gründen auf diese Wohnung

angewiesen sei. Auf die – unter Einrechnung der Ostergerichtsferien

Dispositiv

rechtzeitig eingereichte – Beschwerde ist demnach einzutreten.

2.

2.1

Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom

14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt

und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder

nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Diese soll das soziale

Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den

Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt.

Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum

Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete

Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Gemäss

§ 21 SHG darf die wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen und Weisungen

verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen

oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu

verbessern.

2.2 Der Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss

vom 31. August 2010 die Weisung auferlegt, sich intensiv um eine günstigere

Wohnung zu einem Mietzins von höchstens Fr. 1'200.- zu bemühen und diese

Bemühungen schriftlich nachzuweisen. Gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung stellen Weisungen nach § 21 SHG Zwischenentscheide dar, die

nicht rechtskräftig werden und deren Rechtmässigkeit zusammen mit dem

Endentscheid zu überprüfen ist (BGr, 13. Juni 2012, 8C_871/2011,

E. 4.4). Es ist daher vorab zu prüfen, ob die Weisung vom 31. August

2010 rechtmässig ist.

3.

3.1 Die Wohnung

der Beschwerdeführerin liegt Fr. 550.- über dem vorgesehenen Mietzins von

Fr. 1'200.- für eine Einzelperson. Die Einhaltung der

kommunalen Mietzinsmaxima dient primär der Gleichbehandlung aller Personen, die

Sozialhilfe empfangen (VGr,

25. Mai 2007, VB.2007.00204, E. 4). Die sozialhilferechtliche Anordnung, eine günstigere Wohnung zu

suchen, muss verhältnismässig sein (vgl. Urs Vogel in:

Christoph Häfeli [Hrsg.], Das schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008,

S. 187). Unverhältnismässig ist eine solche

Anordnung etwa dann, wenn die sozialhilferechtliche Unterstützung bloss von

relativ kurzer Dauer ist oder wenn ein Wohnungswechsel

für den Heilungsprozess der hilfesuchenden Person und damit auch für das Ziel

der Ablösung von der Sozialhilfe nachteilige Folgen hätte (VGr, 25. Mai

2007, VB.2007.00204, E. 4). Der Umstand, dass eine Person im betreffenden

Quartier seit vielen Jahren verwurzelt ist, verleiht hingegen für sich allein

genommen keinen Anspruch auf den Verbleib in einer Wohnung, die das Mietzinsmaximum

überschreitet. Sozialhilfesuchende Personen, die in solchen Wohnungen leben,

müssen unter Umständen gewisse Härten – z. B. ein

Herausreissen aus der gewohnten Umgebung – sowie gewisse Einschränkungen in der

Lebensqualität in Kauf nehmen (BGr, 7. September 2004, 2P.207/2004, E. 3.2; VGr, 12. April 2012,

VB.2012.00158, E. 3.3). Der Gesundheitszustand

der hilfesuchenden Person steht einer Wohnungssuchanordnung nur unter ausserordentlichen

Umständen entgegen (vgl. BGr,

13. August 2007, 8C_95/2007, E. 3.3).

3.2

Die Beschwerdeführerin leidet am Marfan-Syndrom,

einer angeborenen Schwäche des Bindegewebes, und ist sehr gross gewachsen. Sie

bezieht eine halbe Rente der Invalidenversicherung (IV). Sie

macht geltend, aus gesundheitlichen Gründen auf ihre jetzige Wohnung angewiesen

zu sein, die über eine Küche auf 95 cm Höhe, einen Backofen auf Augenhöhe

sowie genügend Platz für die benötigten Küchengeräte und Hilfsmittel verfüge.

Ein Zimmer der 3½-Zimmerwohnung benötige sie für allgemeine Büroarbeiten und

Teile der Fitnessgeräte, auf die sie aufgrund ihrer

Krankheit angewiesen sei. Um ihre Schmerzen zu lindern, müsse sie am Morgen zuerst auf den Crosstrainer. Zudem habe sie in der unmittelbaren Umgebung Freunde und Nachbarn,

die sie beispielsweise beim Tragen schwerer Lasten unterstützten.

3.3 Die Vorinstanz führte hingegen aus, dass es einer Einzelperson

grundsätzlich zuzumuten sei, in eine Zwei- oder Einzimmerwohnung umzuziehen.

Selbst wenn die Notwendigkeit eines regelmässigen Trainings nicht infrage

gestellt werde, sei nicht einsichtig, weshalb die Beschwerdeführerin in ihrer

Wohnung diverse Geräte, die unverhältnismässig viel Platz erfordern, benötige.

Beispielsweise könne sie in ihrem Wohnort ein Fitnesscenterabonnement lösen.

Zudem reiche der Umstand, dass die Wohnung ergonomisch ausgestattet sei, nicht

aus, um die Unzumutbarkeit eines Umzugs zu begründen. Die Beschwerdeführerin

müsse sich in einer neuen Wohnung allenfalls mit gewissen Massnahmen behelfen.

3.4 Die

Beschwerdeführerin muss als Sozialhilfeempfängerin grundsätzlich gewisse Einschränkungen

in Kauf nehmen. Daher kann von ihr verlangt werden, dass sie eine günstigere

Wohnung mit entsprechenden Hilfsmitteln für ihre Grösse einrichtet, allenfalls

mit Unterstützung der IV. Versicherte der IV haben grundsätzlich

Anspruch auf Hilfsmittel, die sie brauchen, um ihren privaten Alltag möglichst selbständig und

unabhängig zu bewältigen.

Dazu gehören invaliditätsbedingte Arbeits- und

Haushaltsgeräte, angepasste

Sitz-, Liege- und Stehvorrichtungen sowie Arbeitsflächen etc. (vgl.

Merkblatt Hilfsmittel der IV vom 1. Januar 2013, www.ahv-iv.info). Auch

eine kleinere Wohnung kann den Bedürfnissen der Beschwerdeführerin angepasst

werden. Auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen

werden. Ein Crosstrainer oder Stepper kann auch in einer kleineren Wohnung untergebracht

werden, sodass von der Beschwerdeführerin nicht unbedingt verlangt werden muss,

ein Fitnesscenter für ihre Sportübungen zu besuchen. Die Beschwerdeführerin

macht weiter geltend, ihre Wohnung verfüge über Waschmaschine und Tumbler sowie

einen Garten, wo sie Sonnenbaden und ihre Katzen rauslassen könne. Auch wenn

diese Vorteile die Alltagsbewältigung erleichtern und insbesondere die Nutzung

des Gartens ihrer Gesundheit zu helfen vermag, können sie den Verbleib in der

zu teuren Wohnung nicht rechtfertigen. Mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützte

Personen sollen nicht besser gestellt sein als nicht unterstützte Personen in

bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen. Trotz ihrer Krankheit und ihrer

Grösse ist der Beschwerdeführerin folglich zuzumuten, in eine andere Wohnung zu

ziehen.

Die Weisung vom 31. August 2010, sich intensiv um eine günstigere Wohnung zu einem Mietzins von höchstens Fr. 1'200.-

zu bemühen, unter Androhung der Reduktion der angerechneten Wohnkosten,

erweist sich demnach als verhältnismässig.

4.

4.1 Zu prüfen

bleibt damit, ob die Beschwerdeführerin die rechtmässige Weisung erfüllt hat.

Auch wenn die Rechtmässigkeit dieser Verfügung vorliegend erst zusammen mit dem

Endentscheid geprüft wird, bedeutet dies nicht, dass bis zum Vorliegen des rechtskräftigen

Urteils der Weisung nicht nachgekommen werden muss. Denn die Beschwerdeführerin

hätte die Möglichkeit gehabt, die Weisung vom 31. August 2010 selbständig

anzufechten. Dies hat sie auf eigenes Risiko unterlassen. In dieser

Konstellation wird daher bei Rechtmässigkeit der Weisung zugleich auch die

Rechtmässigkeit der Kürzung überprüft.

4.2 Seit der Weisung vom 31. August 2010 bis zum Termin vom

1. Februar 2011 hat sich die Beschwerdeführerin bezüglich rund zehn Wohnungen

näher erkundigt; entsprechende Ausdrucke von "homegate.ch" und

E-Mails hat sie der Sozialbehörde eingereicht. Soweit ersichtlich, lagen die

Mietzinse der nachgefragten Wohnungen mehrheitlich über dem Ziel von Fr. 1'200.- pro Monat. Weitere Suchbemühungen sind nicht

dokumentiert und die Beschwerdeführerin macht auch nicht geltend, ausreichende

Bemühungen erbracht zu haben. Sie führt zwar aus, im Februar 2011 wegen einer

Blutvergiftung sieben Tage im Spital gewesen zu sein und danach während Wochen

und Monaten mit Therapien und der Wiederherstellung des Fingers beschäftigt

gewesen zu sein, doch weshalb sie sich davor nicht der Wohnungssuche widmen

konnte, begründet sie nicht. Erst am 5. April 2011 suchte sie die

Beratungsstelle Pro Infirmis auf. Die bis zum Zeitpunkt der Kürzungsverfügung

vom 1. März 2011 erbrachten Suchleistungen sind daher nicht genügend. Auch im weiteren Verlauf des Verfahrens sind von der

Beschwerdeführerin keine ausreichenden Bemühungen erkennbar, eine günstigere

Wohnung oder beispielsweise einen Untermieter für einen Teil ihrer Wohnung zu

finden.

Wenn die unterstützte Person nicht genügend

Nachweise für die Suche einer neuen angemessenen Wohnung erbracht hat, oder

sich weigert, eine günstigere Wohnung zu suchen, dann

dürfen die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der für

die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3).

Die Kürzung der angerechneten Wohnkosten auf Fr. 1'200.- ist folglich

gerechtfertigt.

Dementsprechend ist die Beschwerde

abzuweisen.

5.

Es bleibt festzuhalten, dass allfällige

Umzugskosten von den Sozialbehörden übernommen werden, da sie

situationsbedingte Leistungen darstellen, welche ihre Ursache in der besonderen

gesundheitlichen, wirtschaftlichen oder familiären Lage einer unterstützten

Person haben (SKOS-Richtlinien, Kap. C.1). Wenn die

Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen auf eine Umzugshilfe angewiesen

ist, muss sie von der Sozialbehörde diesbezüglich unterstützt werden. Im Fall des Wegzugs der unterstützten Person aus der bisherigen

Wohngemeinde hat die Behörde unter anderem auch die

Umzugskosten zu decken (SKOS-Richtlinien, Kap. C.1.7); dies gilt aus

Gründen der Rechtsgleichheit auch für Umzüge innerhalb derselben Gemeinde (VGr,

3. Februar 2009, VB.2008.00502, E. 2.2). Unter

den Begriff Umzugskosten fallen etwa Auslagen wie Miete eines Lieferwagens,

Beauftragung eines Umzugsunternehmens, Prämien für eine Umzugsversicherung oder

Reinigungskosten, die zu übernehmen sind, wenn die unterstützte Person den

Umzug nicht alleine bewerkstelligen kann. Zudem

besteht die Möglichkeit, dass die Sozialbehörde bei

einem Wohnungswechsel der Vermieterschaft anstelle einer Mietkaution eine

Garantie in der Höhe der vereinbarten Kaution leisten.

6.

6.1

Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten grundsätzlich

der Beschwerdeführerin zu auferlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, es sei zu

berücksichtigen, dass sie mittellos sei. Sinngemäss stellt dies wohl ein Gesuch

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege dar.

6.2

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG

wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung

von Verfahrenskosten erlassen. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die

erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel

heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie

benötigt. Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten Verhältnisse, namentlich

der Einkommenssituation, der Vermögensverhältnisse und allenfalls der

Kreditwürdigkeit zu beurteilen. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei

denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf

Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden

können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel

verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem

Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein

Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht

deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16

N. 26 und 32). Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche

Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind

und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet,

die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (BGE 128 I 225

E. 2.5.2).

6.3

Aufgrund der Sozialhilfebedürftigkeit ist von der

Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Die Aussichten auf

Gutheissung konnten sodann nicht als kaum ernsthaft und das

Rechtsmittelverfahren somit auch nicht als offensichtlich aussichtslos

bezeichnet werden. Aus diesem Grund ist der Beschwerdeführerin die

unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

6.4

Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche

Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu

in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss

des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3. Die

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch

einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin

gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5. Mitteilung an:...

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