VB.2013.00344
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00344
24. Juli 2013Deutsch8 min
(URT.2013.15421)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2013.00344
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 24. Juli 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin
Michèle Babst.
In Sachen
A, zzt. JVA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Strafvollzug,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A befindet sich
seit dem Jahr 1998 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) C. Mit Schreiben vom
3. und 25. November 2012 ersuchte er die Anstaltsleitung um
Erlaubnis, den Mitgefangenen B beim schriftlichen Verkehr mit dessen
Rechtsvertreterin zu unterstützen. Die JVA C lehnte dieses Gesuch mit interner
Mitteilung vom 28. November 2012 ab.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A mit Eingabe vom
28.
November 2012 bei der Direktion der Justiz und des Innern und beantragte,
ihm sei zu erlauben, dem Insassen B die benötigte Schreibhilfe zu leisten; die
Verfahrenskosten seien der Staatskasse zu übertragen. Die Direktion der Justiz
und des Innern wies den Rekurs mit Verfügung vom 15. März 2013 ab und gewährte
A keine unentgeltliche Prozessführung.
III.
Mit Beschwerde vom 6. Mai 2013 gelangte
A an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Erlaubnis, dem Insassen B die von diesem gewünschte
Schreibhilfe (unentgeltlich) zu leisten. Zudem ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung.
Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte
am 16. Mai 2013 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten
sei. Das Amt für Justizvollzug stellte am 7. Juni 2013, unter Verweis auf
die Vernehmlassung der JVA C vom 6. Juni 2013, den Antrag, die Beschwerde
sei abzuweisen. A liess sich dazu am 19. Juni 2013 noch einmal vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach
§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG fällt die Sache in die einzelrichterliche
Zuständigkeit.
1.2
Zu prüfen
ist vorab, ob der Beschwerdeführer die Beschwerde an das Verwaltungsgericht
rechtzeitig erhoben hat.
1.2.1
Nach § 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 VRG ist eine Beschwerde
innert 30 Tagen seit Mitteilung der angefochtenen Anordnung bei der
Beschwerdeinstanz schriftlich einzureichen. Der Tag der Eröffnung der angefochtenen
Verfügung ist bei der Fristberechnung nicht zu berücksichtigen (§ 11
Abs. 1 Satz 1 VRG). Die Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der
Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Händen der Post übergeben worden
sein (§ 53 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 VRG). Die
Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist; wird sie nicht
eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.
1.2.2
Die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 15. März
2013.
wurde dem Beschwerdeführer am 21. März 2013 zugestellt. Die
Dispositiv
Beschwerdefrist begann demnach am 22. März 2013 zu laufen und endete –
unter Einrechnung der Ostergerichtsferien – am Montag, 6. Mai 2013. Die
Eingabe des Beschwerdeführers datiert denn auch vom 6. Mai 2013, trägt
allerdings den Poststempel vom 7. Mai 2013.
1.2.3
Das Amt für Justizvollzug führt diesbezüglich aus, dass die
Betreuungsperson, die das Schreiben des Beschwerdeführers an das
Verwaltungsgericht entgegengenommen habe, noch im Verlaufe des Morgens direkt
ins interne Postbüro gegangen sei, und sich bestätigen lassen habe, dass dieses
noch gleichentags mit dem Poststempel versehen werde. Folglich habe der Beschwerdeführer
die Beschwerdeschrift erst am 7. Mai 2012 dem Aufseher übergeben.
Der Beschwerdeführer macht
indes geltend, er habe die Beschwerdeschrift am 6. Mai 2013, kurz nach
17 Uhr, dem Gruppenbüro abgegeben. Er sei darauf angewiesen gewesen, vom
Gruppenpersonal noch Kopien der Beschwerdeschrift sowie der Beilagen anfertigen
zu lassen. Das Personal habe ihm versprochen, die Kopien am folgenden Morgen
vorzunehmen und dass die Eingabe daraufhin zur Post ginge. Daher habe er die
Sendung unverschlossen abgegeben.
1.2.4
Die Eingabe einer sich im Strafvollzug befindenden Person ist nach
verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung als fristgerecht zu behandeln, wenn sie
vor Ablauf der entsprechenden Frist verfasst und dem Anstaltspersonal übergeben
worden ist. Die Strafgefangenen können in der Regel ihre Schreiben nicht selbst
der Post übergeben, sondern müssen diese dem Personal der Strafanstalt zur
Weiterleitung übergeben. Es würde zu unbilligen Resultaten führen, wenn ein
Strafgefangener die Handlung vor Ablauf der Frist vornimmt und bezüglich der
Fristwahrung klare Instruktionen an das Anstaltspersonal abgibt, die Eingabe
indessen aufgrund eines nicht vom Strafgefangenen zu vertretenden Umstands
verspätet zur Post gegeben wird. Die Fristversäumnis wäre in einem solchen Fall
letztlich auf das Verhalten eines Staatsangestellten zurückzuführen. Es kann
jedoch nicht angehen, dass das Gericht als Rechtspflegeorgan des Staates ein
entsprechendes Verhalten einer im Dienste des Staates tätigen Person zum
Nachteil einer Prozesspartei würdigt (VGr, 5. September 2012,
VB.2012.00358, E. 2.4; ZR 96 [1997] Nr. 14 S. 44: Urteil
des Kassationsgerichts vom 29. November 1995 zum inhaltlich mit § 11 Abs. 2 VRG übereinstimmenden § 193 des Gerichtsverfassungsgesetzes
vom 13. Juni 1976 [GVG], der bis Ende 2010 in Kraft war).
1.2.5
Vorliegend ist die Nichteinhaltung der Beschwerdefrist jedoch nicht auf ein
Fehlverhalten des Anstaltspersonals zurückzuführen. Grundsätzlich haben die
Gefangenen die Möglichkeit, ihre Post in den abteilungseigenen Briefkasten zu
werfen, der um ca. 7:30 Uhr geleert wird. Auch wenn der
Beschwerdeführer die Eingabe noch am 6. Mai 2013 nach 17 Uhr in das
Gruppenbüro gebracht hat, hat das Anstaltspersonal ihm – gemäss seinen eigenen
Angaben – klar mitgeteilt, dass es die Eingabe erst am nächsten Tag kopieren
und zur Post bringen kann. Um die Frist einzuhalten, hätte der Beschwerdeführer
jedoch dafür sorgen müssen, dass die Eingabe noch am selben Tag zur Post geht.
Er durfte nicht davon ausgehen, dass die Abgabe der unverschlossenen Sendung an
das Anstaltspersonal fristwahrend ist, wenn am Tag nach Fristablauf noch Kopien
angefertigt werden müssen. Es genügt daher nicht, dass er sich am Morgen des
7. Mai 2013 vergewisserte, dass die Sendung rechtzeitig der Post übergeben
werde, da zu diesem Zeitpunkt die Beschwerdefrist bereits abgelaufen war. Die
Beschwerdeeinreichung erfolgte somit verspätet, weshalb auf die Beschwerde
nicht einzutreten ist.
1.3 Zudem ist die Beschwerdelegitimation des
Beschwerdeführers ohnehin fraglich. Zum Erheben einer Beschwerde ist
berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung
mit § 21 Abs. 1 lit. a VRG). Könnte die geltend gemachte Beeinträchtigung
in eigenen Interessen selbst durch Gutheissung des Rechtsmittels nicht
abgewendet werden, so handelt es sich nicht um schutzwürdige
legitimationsbegründende Interessen. Die beschwerdeführende
Person muss einen eigenen praktischen Nutzen an der Rechtsmittelerhebung
dartun können; die Wahrnehmung von Interessen Dritter oder öffentlicher Interessen
genügt nicht. Somit muss sie stärker als die
Allgemeinheit betroffen sein, mithin in einer spezifischen Beziehung zum
Streitgegenstand stehen (BGE 136 II 281 E. 2.2; Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21
N. 21 ff.).
Der Beschwerdeführer möchte erreichen, dass er einem
Mitinsassen bei Schreibarbeiten behilflich sein darf. Inwieweit die Rechtsmittelerhebung
zu einem eigenen, praktischen Nutzen führen kann, macht er jedoch nicht
geltend, und ist auch nicht ersichtlich.
2.
2.1 Gemäss dem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Dieser ersucht jedoch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung.
2.2 Nach
§ 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Mittellos im Sinn von
§ 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen
kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs
für sich und seine Familie benötigt. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen,
bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf
Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden
können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel
verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem
Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein
Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht
deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 16 N. 32).
Die vorliegende Beschwerde ist aufgrund fehlender
Prozessvoraussetzungen offensichtlich aussichtslos (vgl. BGE 131 II 306
E. 5.2.2). Daher ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung abzuweisen.
Demgemäss verfügt die
Einzelrichterin:
1. Auf
die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 420.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung
an:…