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Entscheid

VB.2013.00344

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00344

24. Juli 2013Deutsch8 min

(URT.2013.15421)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3.

Abteilung

VB.2013.00344

Verfügung

der Einzelrichterin

vom 24. Juli 2013

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin

Michèle Babst.

In Sachen

A, zzt. JVA C,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Strafvollzug,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A befindet sich

seit dem Jahr 1998 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) C. Mit Schreiben vom

3. und 25. November 2012 ersuchte er die Anstaltsleitung um

Erlaubnis, den Mitgefangenen B beim schriftlichen Verkehr mit dessen

Rechtsvertreterin zu unterstützen. Die JVA C lehnte dieses Gesuch mit interner

Mitteilung vom 28. November 2012 ab.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A mit Eingabe vom

28.

November 2012 bei der Direktion der Justiz und des Innern und beantragte,

ihm sei zu erlauben, dem Insassen B die benötigte Schreibhilfe zu leisten; die

Verfahrenskosten seien der Staatskasse zu übertragen. Die Direktion der Justiz

und des Innern wies den Rekurs mit Verfügung vom 15. März 2013 ab und gewährte

A keine unentgeltliche Prozessführung.

III.

Mit Beschwerde vom 6. Mai 2013 gelangte

A an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen

Verfügung und die Erlaubnis, dem Insassen B die von diesem gewünschte

Schreibhilfe (unentgeltlich) zu leisten. Zudem ersuchte er um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung.

Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte

am 16. Mai 2013 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten

sei. Das Amt für Justizvollzug stellte am 7. Juni 2013, unter Verweis auf

die Vernehmlassung der JVA C vom 6. Juni 2013, den Antrag, die Beschwerde

sei abzuweisen. A liess sich dazu am 19. Juni 2013 noch einmal vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach

§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG fällt die Sache in die einzelrichterliche

Zuständigkeit.

1.2

Zu prüfen

ist vorab, ob der Beschwerdeführer die Beschwerde an das Verwaltungsgericht

rechtzeitig erhoben hat.

1.2.1

Nach § 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 VRG ist eine Beschwerde

innert 30 Tagen seit Mitteilung der angefochtenen Anordnung bei der

Beschwerdeinstanz schriftlich einzureichen. Der Tag der Eröffnung der angefochtenen

Verfügung ist bei der Fristberechnung nicht zu berücksichtigen (§ 11

Abs. 1 Satz 1 VRG). Die Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der

Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Händen der Post übergeben worden

sein (§ 53 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 VRG). Die

Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist; wird sie nicht

eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.

1.2.2

Die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 15. März

2013.

wurde dem Beschwerdeführer am 21. März 2013 zugestellt. Die

Dispositiv

Beschwerdefrist begann demnach am 22. März 2013 zu laufen und endete –

unter Einrechnung der Ostergerichtsferien – am Montag, 6. Mai 2013. Die

Eingabe des Beschwerdeführers datiert denn auch vom 6. Mai 2013, trägt

allerdings den Poststempel vom 7. Mai 2013.

1.2.3

Das Amt für Justizvollzug führt diesbezüglich aus, dass die

Betreuungsperson, die das Schreiben des Beschwerdeführers an das

Verwaltungsgericht entgegengenommen habe, noch im Verlaufe des Morgens direkt

ins interne Postbüro gegangen sei, und sich bestätigen lassen habe, dass dieses

noch gleichentags mit dem Poststempel versehen werde. Folglich habe der Beschwerdeführer

die Beschwerdeschrift erst am 7. Mai 2012 dem Aufseher übergeben.

Der Beschwerdeführer macht

indes geltend, er habe die Beschwerdeschrift am 6. Mai 2013, kurz nach

17 Uhr, dem Gruppenbüro abgegeben. Er sei darauf angewiesen gewesen, vom

Gruppenpersonal noch Kopien der Beschwerdeschrift sowie der Beilagen anfertigen

zu lassen. Das Personal habe ihm versprochen, die Kopien am folgenden Morgen

vorzunehmen und dass die Eingabe daraufhin zur Post ginge. Daher habe er die

Sendung unverschlossen abgegeben.

1.2.4

Die Eingabe einer sich im Strafvollzug befindenden Person ist nach

verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung als fristgerecht zu behandeln, wenn sie

vor Ablauf der entsprechenden Frist verfasst und dem Anstaltspersonal übergeben

worden ist. Die Strafgefangenen können in der Regel ihre Schreiben nicht selbst

der Post übergeben, sondern müssen diese dem Personal der Strafanstalt zur

Weiterleitung übergeben. Es würde zu unbilligen Resultaten führen, wenn ein

Strafgefangener die Handlung vor Ablauf der Frist vornimmt und bezüglich der

Fristwahrung klare Instruktionen an das Anstaltspersonal abgibt, die Eingabe

indessen aufgrund eines nicht vom Strafgefangenen zu vertretenden Umstands

verspätet zur Post gegeben wird. Die Fristversäumnis wäre in einem solchen Fall

letztlich auf das Verhalten eines Staatsangestellten zurückzuführen. Es kann

jedoch nicht angehen, dass das Gericht als Rechtspflegeorgan des Staates ein

entsprechendes Verhalten einer im Dienste des Staates tätigen Person zum

Nachteil einer Prozesspartei würdigt (VGr, 5. September 2012,

VB.2012.00358, E. 2.4; ZR 96 [1997] Nr. 14 S. 44: Urteil

des Kassationsgerichts vom 29. November 1995 zum inhaltlich mit § 11 Abs. 2 VRG übereinstimmenden § 193 des Gerichtsverfassungsgesetzes

vom 13. Juni 1976 [GVG], der bis Ende 2010 in Kraft war).

1.2.5

Vorliegend ist die Nichteinhaltung der Beschwerdefrist jedoch nicht auf ein

Fehlverhalten des Anstaltspersonals zurückzuführen. Grundsätzlich haben die

Gefangenen die Möglichkeit, ihre Post in den abteilungseigenen Briefkasten zu

werfen, der um ca. 7:30 Uhr geleert wird. Auch wenn der

Beschwerdeführer die Eingabe noch am 6. Mai 2013 nach 17 Uhr in das

Gruppenbüro gebracht hat, hat das Anstaltspersonal ihm – gemäss seinen eigenen

Angaben – klar mitgeteilt, dass es die Eingabe erst am nächsten Tag kopieren

und zur Post bringen kann. Um die Frist einzuhalten, hätte der Beschwerdeführer

jedoch dafür sorgen müssen, dass die Eingabe noch am selben Tag zur Post geht.

Er durfte nicht davon ausgehen, dass die Abgabe der unverschlossenen Sendung an

das Anstaltspersonal fristwahrend ist, wenn am Tag nach Fristablauf noch Kopien

angefertigt werden müssen. Es genügt daher nicht, dass er sich am Morgen des

7. Mai 2013 vergewisserte, dass die Sendung rechtzeitig der Post übergeben

werde, da zu diesem Zeitpunkt die Beschwerdefrist bereits abgelaufen war. Die

Beschwerdeeinreichung erfolgte somit verspätet, weshalb auf die Beschwerde

nicht einzutreten ist.

1.3 Zudem ist die Beschwerdelegitimation des

Beschwerdeführers ohnehin fraglich. Zum Erheben einer Beschwerde ist

berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung

mit § 21 Abs. 1 lit. a VRG). Könnte die geltend gemachte Beeinträchtigung

in eigenen Interessen selbst durch Gutheissung des Rechtsmittels nicht

abgewendet werden, so handelt es sich nicht um schutzwürdige

legitimationsbegründende Interessen. Die beschwerdeführende

Person muss einen eigenen praktischen Nutzen an der Rechtsmittelerhebung

dartun können; die Wahrnehmung von Interessen Dritter oder öffentlicher Interessen

genügt nicht. Somit muss sie stärker als die

Allgemeinheit betroffen sein, mithin in einer spezifischen Beziehung zum

Streitgegenstand stehen (BGE 136 II 281 E. 2.2; Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21

N. 21 ff.).

Der Beschwerdeführer möchte erreichen, dass er einem

Mitinsassen bei Schreibarbeiten behilflich sein darf. Inwieweit die Rechtsmittelerhebung

zu einem eigenen, praktischen Nutzen führen kann, macht er jedoch nicht

geltend, und ist auch nicht ersichtlich.

2.

2.1 Gemäss dem

Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG). Dieser ersucht jedoch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung.

2.2 Nach

§ 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Mittellos im Sinn von

§ 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen

kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs

für sich und seine Familie benötigt. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen,

bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf

Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden

können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel

verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem

Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein

Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht

deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 16 N. 32).

Die vorliegende Beschwerde ist aufgrund fehlender

Prozessvoraussetzungen offensichtlich aussichtslos (vgl. BGE 131 II 306

E. 5.2.2). Daher ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung abzuweisen.

Demgemäss verfügt die

Einzelrichterin:

1. Auf

die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 420.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung

an:…