Lexipedia

Entscheid

VB.2013.00345

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00345

9. Juli 2013Deutsch10 min

(URT.2013.15364)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3.

Abteilung

VB.2013.00345

Urteil

der Einzelrichterin

vom 9. Juli 2013

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiber Cyrill

Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt B, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A wird seit 1998 von der Sozialbehörde B mit

wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Beschluss vom 7. November 2012

verpflichtete in die Sozialbehörde neben anderem zur Rückerstattung von

Fr. 6'720.- und kürzte zu diesem Zweck den Grundbedarf für den Lebensunterhalt

ab 1. November 2012 um 15 %.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 10. Dezember 2012 Rekurs beim

Bezirksrat C und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Kürzung und den

Verzicht auf die Rückforderung. Mit Beschluss vom 10. April 2013 wies der

Bezirksrat den Rekurs ab. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.

III.

A erhob daraufhin am

7.

Mai 2013 Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die

Aufhebung des Rekursentscheids.

Am 15. Mai 2013 verzichtete der Bezirksrat C auf

Vernehmlassung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Sozialbehörde B

verzichtete am 10. Juni 2013 auf eine Beschwerdeantwort, ohne einen

formellen Antrag zu stellen. A liess sich zu diesen Eingaben nicht mehr

vernehmen.

Der Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Angesichts

des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts und

mangels grundsätzlicher Bedeutung des Falls ist die Einzelrichterin zum Entscheid

berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

2.

Die Beschwerdegegnerin

begründete die Rückforderung damit, dass der Beschwerdeführer Einnahmen bzw.

ein ihm gewährtes Darlehen von Fr. 6'000.- und eine Schenkung von

Fr. 720.- verschwiegen habe. Der Beschwerdeführer machte geltend, das Geld

sei ausschliesslich zur Vorbereitung der Aufnahmeprüfung seines Sohns ins

Gymnasium bzw. für dessen Ausbildung verwendet worden.

3.

3.1

Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981.

(SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt

und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder

nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Zu den eigenen Mitteln

gehören alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person und des

Ehegatten, sofern sie nicht getrennt leben (§ 16 Abs. 2 der Verordnung

zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Nach § 18 Abs. 1 SHG hat der Hilfesuchende über seine Verhältnisse wahrheitsgemäss

Auskunft zu geben und Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren. In der Regel

besteht eine Meldepflicht für sämtliche nicht von der Sozialbehörde oder

zumindest dem Gemeinwesen selbst ausgerichteten Einkünfte bzw. finanziellen

Zuwendungen, ungeachtet deren Zweckbestimmung und Verwendung (VGr, 9. Mai

2011, VB.2011.00158, E. 2.2 [nicht publiziert]).

3.2

Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung

wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder

unvollständigen Angaben erwirkt hat. Der Begriff "Erwirken" deutet

auf ein unlauteres Verhalten hin, durch das der Hilfesuchende direkt bewirkt,

dass ihm geleistet wird, ohne dass die Voraussetzungen hierfür bestehen. Unrechtmässig

bezogene bzw. aufgrund eines "unrechtmässigen Verhaltens" (so die

Marginalie zu § 26 SHG) erhaltene wirtschaftliche Hilfe kann unter Umständen

dann zurückgefordert werden, wenn der Fürsorgebezüger gegen seine Auskunftspflicht

gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst oder eine Meldepflicht gemäss

§ 28 SHV verletzt. Eine Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt

werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung von Verfahrenspflichten

auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der

Fürsorgeleistungen geführt hat (vgl. VGr, 19. Januar 2012, VB.2011.00728,

E. 3.2, 8. Dezember 2011, VB.2011.00651, E. 5.2; Kantonales

Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 15.1.01 Rückerstattung bei

unrechtmässigem Verhalten, 7. Dezember 2012, E. 1). Steht

ausnahmsweise fest, dass der Hilfeempfänger bei korrekter Erfüllung der

Auskunfts- und Meldepflicht denselben Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe gehabt

hätte, kommt § 26 SHG nicht zur Anwendung. In solchen Fällen ist jedoch

die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich vom Hilfeempfänger zu

beweisen, andernfalls an der Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (VGr,

9.

Mai 2011, VB.2011.00158, E. 2.2 [nicht publiziert]; 23. Januar

2008, VB.2007.00490, E. 2.2; 31. Mai 2007, VB.2007.00130.

E. 2.2).

3.3

Die Sozialbehörde kann einen auf § 26 SHG gestützten

Rückerstattungsanspruch dadurch geltend machen, dass sie den Grundbedarf für

den Lebensunterhalt für die Dauer von maximal zwölf Monaten um höchstens

15.

% kürzt. Die Massnahme kann um jeweils höchstens weitere zwölf Monate

verlängert werden, sofern die materiellen Voraussetzungen für die Kürzung weiterhin

gegeben sind und ein neuer Entscheid getroffen wird (Kap. A.8.2 und E.3

der gemäss § 17 Abs. 1 SHV für die Bemessung der wirtschaftlichen

Hilfe massgeblichen Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien]).

4.

4.1

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, der

Beschwerdegegnerin den Erhalt der insgesamt Fr. 6'720.- von sich aus nicht

angezeigt zu haben. Damit verletzte er seine ihm gemäss § 18 Abs. 1 SHG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 SHV obliegende Auskunfts- und

Informationspflicht. Allein damit lässt sich eine Rückerstattungsforderung

gemäss § 26 SHG nach dem Gesagten allerdings nicht begründen. Als

zusätzliches Element ist ein kausaler Zusammenhang zwischen der Verletzung der

Mitwirkungspflichten und der Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe

erforderlich (vorn E. 3.2). Zu prüfen ist folglich, ob die

Beschwerdegegnerin das Geld, selbst wenn der Beschwerdeführer dessen Eingang

pflichtgemäss angezeigt hätte, in der Bedarfsrechnung hätte berücksichtigen dürfen

(vgl. VGr, 18. Februar 2009, VB.2008.00395, E. 4.2).

4.2

Der Betrag von Fr. 6'720.- setzte sich gemäss den

Angaben des Beschwerdeführers aus einer Schenkung von Fr. 720.- und einem

Darlehen von Fr. 6'000.- zusammen. Nachdem für deren Ausrichtung keine

rechtlichen Verpflichtungen bestanden, handelte es sich dabei um freiwillige

Leistungen Dritter. Gegenüber solchen ist die Sozialhilfe grundsätzlich subsidiär

(Christoph Häfeli, Prinzipien der Sozialhilfe, in:

Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008,

S. 73; SKOS-Richtlinien Kap. A.4‑2). Dies bedeutet, dass zunächst die

freiwilligen Leistungen als eigene Mittel auszuschöpfen sind, bevor staatliche

Leistungen in Anspruch genommen werden.

4.2.1

Hinsichtlich der Fr. 720.- machte der Beschwerdeführer

geltend, er habe diese von der D-Gemeinschaft als Geschenk für seine Kinder

erhalten und für Nachhilfestunden und "Materialien" für seinen Sohn

verwendet. Wie der Beschwerdeführer jedoch selber einräumt, sind bezüglich der

Schenkung keinerlei Belege vorhanden. Er kann daher nicht nachweisen, dass

diese Schenkung mit einer Bedingung hinsichtlich deren Verwendung versehen war.

Damit stand ihm das Geld grundsätzlich für die Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts

zur Verfügung und wäre von der Beschwerdegegnerin auf die wirtschaftliche Hilfe

anzurechnen bzw. in das Budget aufzunehmen gewesen. Der verlangte Kausalzusammenhang

bezüglich dieser Summe ist damit gegeben, und der Schluss der Vorinstanz, dass

der Beschwerdeführer insofern rückerstattungspflichtig ist, folglich nicht zu

beanstanden.

4.2.2

Betreffend die übrigen Fr. 6'000.- befindet sich in den Akten ein als

Darlehensvertrag bezeichnetes Schriftstück vom 17. Januar 2012, gemäss

welchem der Darlehensgeber dem Beschwerdeführer über diesen Betrag ein zinsloses

Darlehen für die Bezahlung der Vorbereitungskurse seines Sohns für das

Gymnasium gewährte, das bis Ende November 2012 zurückzuzahlen gewesen wäre.

Gemäss dem Beschwerdeführer habe ihm der Darlehensgeber später mündlich einen

Rückzahlungsaufschub bis Sommer 2013 zugestanden. Um die vorgesehene Verwendung

zu belegen, reichte der Beschwerdeführer vor Vorinstanz verschiedene Dokumente

ein, wobei eines davon auch eine Rechnung für ein Mobiltelefon in der Höhe von

Fr. 648.- betrifft. Die Vorinstanz erwog, es sei von einem lediglich

simulierten Darlehen auszugehen, nachdem der Darlehensgeber von Anfang an nicht

mit einer Rückzahlung habe rechnen können. Es habe sich in Wirklichkeit um eine

Schenkung gehandelt, die nach dem Subsidiaritätsprinzip vor der Inanspruchnahme

staatlicher Leistungen als eigenes Mittel auszuschöpfen gewesen wäre. Der

Betrag wäre für den Lebensunterhalt und nicht für umfangreiche

Vorbereitungskurse im Hinblick auf die Aufnahmeprüfung des Sohns für das

Gymnasium und ein Mobiltelefon zu verbrauchen gewesen. Die Vorinstanz

begründete damit die Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers anders als

noch die Beschwerdegegnerin, die die eingereichten Dokumente nicht als

Ausgabenbelege bewertete und davon ausging, dass das Geld nicht für die

vorgegebenen Zwecke verwendet worden sei.

Tatsächlich ergeben sich aufgrund der konkreten Umstände gewisse

Zweifel, ob es sich in Bezug auf die Fr. 6'000.- wirklich um ein Darlehen

gehandelt hat, wobei hierbei auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen

ist. Vorliegend ist dies allerdings insofern nicht relevant, als der

entsprechende Betrag auch unter dem Titel des Darlehens bei der Berechnung der

wirtschaftlichen Hilfe zu berücksichtigen gewesen wäre. Zwar gelten Darlehen,

die naturgemäss zurückbezahlt werden müssen, im Regelfall nicht als Fremdhilfe,

die es aufgrund der Subsidiarität der Sozialhilfe anzurechnen gilt, da damit

nicht eigene Mittel verschafft werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts

kann sich jedoch ihr Einbezug in das Budget ausnahmsweise dann rechtfertigen,

wenn durch die Höhe des gewährten Darlehens die Gefahr besteht, dass sich der

Hilfeempfänger erheblich verschulden könnte, oder dieser sich damit einen

Lebensstandard finanziert, der die volle Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe

als unbillig erscheinen lässt (vgl. VGr, 18. Februar 2009, VB.2008.00395,

E. 4.2, mit Hinweisen). Angesichts des nicht mehr als gering einzustufenden

Betrags, der auch unter Berücksichtigung der nicht belegten Erstreckung kurz

bemessenen Rückzahlungsfrist und der persönlichen und familiären Umstände des

Beschwerdeführers, insbesondere der nun sehr lange andauernden

Arbeitslosigkeit, bestand bei Aufnahme des Darlehens zweifellos die Gefahr

einer eheblichen Verschuldung. Es liegt damit ein Ausnahmefall vor, der ein

Abweichen vom Grundsatz, dass Darlehen keine eigenen Mittel der Sozialhilfeempfänger

darstellen, rechtfertigt. Die Fr. 6'000.- wären demzufolge von der Beschwerdegegnerin

in das Budget aufzunehmen gewesen, und es besteht daher auch hier ein kausaler

Zusammenhang zwischen der Verletzung der Mitwirkungspflichten und der Ausrichtung

der wirtschaftlichen Hilfe.

4.3

Der Beschwerdeführer machte zwar geltend, der Betrag von

Fr. 6'720.- sei zur Ermöglichung einer guten Berufsbildung seines Sohns

geleistet worden. Der von der Drittperson mit der Zuwendung verfolgte Zweck

steht ihrem Einbezug in die Bedarfsrechnung allerdings nicht entgegen (VGr,

21.

Mai 2003, VB.2003.00109, E. 2b). Angesichts seines Wortlauts kann

der Darlehensvertrag sodann nicht dahingehend verstanden werden, dass die

Leistung des Darlehens geradezu von der Verwendung für den vorgesehen Zweck

abhängig gewesen wäre. Daneben sei bemerkt, dass jedenfalls der Kauf eines

Mobiltelefons in der Höhe von Fr. 648.- nicht als ausbildungsrelevant

anzusehen ist. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer auch nicht etwa geltend,

die von ihm für die Ausbildung seines Sohns getätigten Ausgaben wären von der

Beschwerdegegnerin als situationsbedingte Leistungen ohnehin zusätzlich übernommen

worden. Dagegen spricht sowohl der Umstand, dass der Sohn bereits vor der Darlehensgewährung

vom Beschwerdeführer finanzierte Förderkurse besuchte als auch die Gesamthöhe

der getätigten Ausgaben für die Nachhilfe und Prüfungsvorbereitung über

Fr. 5'512.- (Fr. 6'160.- minus Fr. 648.-). Dem Beschwerdeführer

ist immerhin insoweit Glauben zu schenken, dass er keine betrügerischen Absichten

verfolgen wollte. Der Rückerstattungstatbestand von § 26 SHG knüpft jedoch

ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs infolge unwahrer

oder unvollständiger Angaben an und setzt kein schuldhaftes Verhalten aufseiten

des Hilfeempfängers voraus (VGr, 23. Dezember 2004, VB.2004.00414/415,

E. 5.2).

4.4

Die angeordnete Kürzung des Grundbedarfs um

15.

% entspricht den Vorgaben der SKOS-Richtlinien (vgl. oben E. 3.3) und ist nicht zu beanstanden.

4.5

Die

Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

5.

Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Sie sind aufgrund seiner angespannten finanziellen Situation

massvoll zu bemessen (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 13 N. 10). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 400.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 520.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an:…