VB.2013.00345
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00345
9. Juli 2013Deutsch10 min
(URT.2013.15364)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2013.00345
Urteil
der Einzelrichterin
vom 9. Juli 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt B, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wird seit 1998 von der Sozialbehörde B mit
wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Beschluss vom 7. November 2012
verpflichtete in die Sozialbehörde neben anderem zur Rückerstattung von
Fr. 6'720.- und kürzte zu diesem Zweck den Grundbedarf für den Lebensunterhalt
ab 1. November 2012 um 15 %.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 10. Dezember 2012 Rekurs beim
Bezirksrat C und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Kürzung und den
Verzicht auf die Rückforderung. Mit Beschluss vom 10. April 2013 wies der
Bezirksrat den Rekurs ab. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.
III.
A erhob daraufhin am
7.
Mai 2013 Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die
Aufhebung des Rekursentscheids.
Am 15. Mai 2013 verzichtete der Bezirksrat C auf
Vernehmlassung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Sozialbehörde B
verzichtete am 10. Juni 2013 auf eine Beschwerdeantwort, ohne einen
formellen Antrag zu stellen. A liess sich zu diesen Eingaben nicht mehr
vernehmen.
Der Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Angesichts
des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts und
mangels grundsätzlicher Bedeutung des Falls ist die Einzelrichterin zum Entscheid
berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).
2.
Die Beschwerdegegnerin
begründete die Rückforderung damit, dass der Beschwerdeführer Einnahmen bzw.
ein ihm gewährtes Darlehen von Fr. 6'000.- und eine Schenkung von
Fr. 720.- verschwiegen habe. Der Beschwerdeführer machte geltend, das Geld
sei ausschliesslich zur Vorbereitung der Aufnahmeprüfung seines Sohns ins
Gymnasium bzw. für dessen Ausbildung verwendet worden.
3.
3.1
Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981.
(SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt
und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder
nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Zu den eigenen Mitteln
gehören alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person und des
Ehegatten, sofern sie nicht getrennt leben (§ 16 Abs. 2 der Verordnung
zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Nach § 18 Abs. 1 SHG hat der Hilfesuchende über seine Verhältnisse wahrheitsgemäss
Auskunft zu geben und Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren. In der Regel
besteht eine Meldepflicht für sämtliche nicht von der Sozialbehörde oder
zumindest dem Gemeinwesen selbst ausgerichteten Einkünfte bzw. finanziellen
Zuwendungen, ungeachtet deren Zweckbestimmung und Verwendung (VGr, 9. Mai
2011, VB.2011.00158, E. 2.2 [nicht publiziert]).
3.2
Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung
wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder
unvollständigen Angaben erwirkt hat. Der Begriff "Erwirken" deutet
auf ein unlauteres Verhalten hin, durch das der Hilfesuchende direkt bewirkt,
dass ihm geleistet wird, ohne dass die Voraussetzungen hierfür bestehen. Unrechtmässig
bezogene bzw. aufgrund eines "unrechtmässigen Verhaltens" (so die
Marginalie zu § 26 SHG) erhaltene wirtschaftliche Hilfe kann unter Umständen
dann zurückgefordert werden, wenn der Fürsorgebezüger gegen seine Auskunftspflicht
gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst oder eine Meldepflicht gemäss
§ 28 SHV verletzt. Eine Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt
werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung von Verfahrenspflichten
auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der
Fürsorgeleistungen geführt hat (vgl. VGr, 19. Januar 2012, VB.2011.00728,
E. 3.2, 8. Dezember 2011, VB.2011.00651, E. 5.2; Kantonales
Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 15.1.01 Rückerstattung bei
unrechtmässigem Verhalten, 7. Dezember 2012, E. 1). Steht
ausnahmsweise fest, dass der Hilfeempfänger bei korrekter Erfüllung der
Auskunfts- und Meldepflicht denselben Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe gehabt
hätte, kommt § 26 SHG nicht zur Anwendung. In solchen Fällen ist jedoch
die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich vom Hilfeempfänger zu
beweisen, andernfalls an der Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (VGr,
9.
Mai 2011, VB.2011.00158, E. 2.2 [nicht publiziert]; 23. Januar
2008, VB.2007.00490, E. 2.2; 31. Mai 2007, VB.2007.00130.
E. 2.2).
3.3
Die Sozialbehörde kann einen auf § 26 SHG gestützten
Rückerstattungsanspruch dadurch geltend machen, dass sie den Grundbedarf für
den Lebensunterhalt für die Dauer von maximal zwölf Monaten um höchstens
15.
% kürzt. Die Massnahme kann um jeweils höchstens weitere zwölf Monate
verlängert werden, sofern die materiellen Voraussetzungen für die Kürzung weiterhin
gegeben sind und ein neuer Entscheid getroffen wird (Kap. A.8.2 und E.3
der gemäss § 17 Abs. 1 SHV für die Bemessung der wirtschaftlichen
Hilfe massgeblichen Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien]).
4.
4.1
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, der
Beschwerdegegnerin den Erhalt der insgesamt Fr. 6'720.- von sich aus nicht
angezeigt zu haben. Damit verletzte er seine ihm gemäss § 18 Abs. 1 SHG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 SHV obliegende Auskunfts- und
Informationspflicht. Allein damit lässt sich eine Rückerstattungsforderung
gemäss § 26 SHG nach dem Gesagten allerdings nicht begründen. Als
zusätzliches Element ist ein kausaler Zusammenhang zwischen der Verletzung der
Mitwirkungspflichten und der Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe
erforderlich (vorn E. 3.2). Zu prüfen ist folglich, ob die
Beschwerdegegnerin das Geld, selbst wenn der Beschwerdeführer dessen Eingang
pflichtgemäss angezeigt hätte, in der Bedarfsrechnung hätte berücksichtigen dürfen
(vgl. VGr, 18. Februar 2009, VB.2008.00395, E. 4.2).
4.2
Der Betrag von Fr. 6'720.- setzte sich gemäss den
Angaben des Beschwerdeführers aus einer Schenkung von Fr. 720.- und einem
Darlehen von Fr. 6'000.- zusammen. Nachdem für deren Ausrichtung keine
rechtlichen Verpflichtungen bestanden, handelte es sich dabei um freiwillige
Leistungen Dritter. Gegenüber solchen ist die Sozialhilfe grundsätzlich subsidiär
(Christoph Häfeli, Prinzipien der Sozialhilfe, in:
Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008,
S. 73; SKOS-Richtlinien Kap. A.4‑2). Dies bedeutet, dass zunächst die
freiwilligen Leistungen als eigene Mittel auszuschöpfen sind, bevor staatliche
Leistungen in Anspruch genommen werden.
4.2.1
Hinsichtlich der Fr. 720.- machte der Beschwerdeführer
geltend, er habe diese von der D-Gemeinschaft als Geschenk für seine Kinder
erhalten und für Nachhilfestunden und "Materialien" für seinen Sohn
verwendet. Wie der Beschwerdeführer jedoch selber einräumt, sind bezüglich der
Schenkung keinerlei Belege vorhanden. Er kann daher nicht nachweisen, dass
diese Schenkung mit einer Bedingung hinsichtlich deren Verwendung versehen war.
Damit stand ihm das Geld grundsätzlich für die Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts
zur Verfügung und wäre von der Beschwerdegegnerin auf die wirtschaftliche Hilfe
anzurechnen bzw. in das Budget aufzunehmen gewesen. Der verlangte Kausalzusammenhang
bezüglich dieser Summe ist damit gegeben, und der Schluss der Vorinstanz, dass
der Beschwerdeführer insofern rückerstattungspflichtig ist, folglich nicht zu
beanstanden.
4.2.2
Betreffend die übrigen Fr. 6'000.- befindet sich in den Akten ein als
Darlehensvertrag bezeichnetes Schriftstück vom 17. Januar 2012, gemäss
welchem der Darlehensgeber dem Beschwerdeführer über diesen Betrag ein zinsloses
Darlehen für die Bezahlung der Vorbereitungskurse seines Sohns für das
Gymnasium gewährte, das bis Ende November 2012 zurückzuzahlen gewesen wäre.
Gemäss dem Beschwerdeführer habe ihm der Darlehensgeber später mündlich einen
Rückzahlungsaufschub bis Sommer 2013 zugestanden. Um die vorgesehene Verwendung
zu belegen, reichte der Beschwerdeführer vor Vorinstanz verschiedene Dokumente
ein, wobei eines davon auch eine Rechnung für ein Mobiltelefon in der Höhe von
Fr. 648.- betrifft. Die Vorinstanz erwog, es sei von einem lediglich
simulierten Darlehen auszugehen, nachdem der Darlehensgeber von Anfang an nicht
mit einer Rückzahlung habe rechnen können. Es habe sich in Wirklichkeit um eine
Schenkung gehandelt, die nach dem Subsidiaritätsprinzip vor der Inanspruchnahme
staatlicher Leistungen als eigenes Mittel auszuschöpfen gewesen wäre. Der
Betrag wäre für den Lebensunterhalt und nicht für umfangreiche
Vorbereitungskurse im Hinblick auf die Aufnahmeprüfung des Sohns für das
Gymnasium und ein Mobiltelefon zu verbrauchen gewesen. Die Vorinstanz
begründete damit die Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers anders als
noch die Beschwerdegegnerin, die die eingereichten Dokumente nicht als
Ausgabenbelege bewertete und davon ausging, dass das Geld nicht für die
vorgegebenen Zwecke verwendet worden sei.
Tatsächlich ergeben sich aufgrund der konkreten Umstände gewisse
Zweifel, ob es sich in Bezug auf die Fr. 6'000.- wirklich um ein Darlehen
gehandelt hat, wobei hierbei auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen
ist. Vorliegend ist dies allerdings insofern nicht relevant, als der
entsprechende Betrag auch unter dem Titel des Darlehens bei der Berechnung der
wirtschaftlichen Hilfe zu berücksichtigen gewesen wäre. Zwar gelten Darlehen,
die naturgemäss zurückbezahlt werden müssen, im Regelfall nicht als Fremdhilfe,
die es aufgrund der Subsidiarität der Sozialhilfe anzurechnen gilt, da damit
nicht eigene Mittel verschafft werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts
kann sich jedoch ihr Einbezug in das Budget ausnahmsweise dann rechtfertigen,
wenn durch die Höhe des gewährten Darlehens die Gefahr besteht, dass sich der
Hilfeempfänger erheblich verschulden könnte, oder dieser sich damit einen
Lebensstandard finanziert, der die volle Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe
als unbillig erscheinen lässt (vgl. VGr, 18. Februar 2009, VB.2008.00395,
E. 4.2, mit Hinweisen). Angesichts des nicht mehr als gering einzustufenden
Betrags, der auch unter Berücksichtigung der nicht belegten Erstreckung kurz
bemessenen Rückzahlungsfrist und der persönlichen und familiären Umstände des
Beschwerdeführers, insbesondere der nun sehr lange andauernden
Arbeitslosigkeit, bestand bei Aufnahme des Darlehens zweifellos die Gefahr
einer eheblichen Verschuldung. Es liegt damit ein Ausnahmefall vor, der ein
Abweichen vom Grundsatz, dass Darlehen keine eigenen Mittel der Sozialhilfeempfänger
darstellen, rechtfertigt. Die Fr. 6'000.- wären demzufolge von der Beschwerdegegnerin
in das Budget aufzunehmen gewesen, und es besteht daher auch hier ein kausaler
Zusammenhang zwischen der Verletzung der Mitwirkungspflichten und der Ausrichtung
der wirtschaftlichen Hilfe.
4.3
Der Beschwerdeführer machte zwar geltend, der Betrag von
Fr. 6'720.- sei zur Ermöglichung einer guten Berufsbildung seines Sohns
geleistet worden. Der von der Drittperson mit der Zuwendung verfolgte Zweck
steht ihrem Einbezug in die Bedarfsrechnung allerdings nicht entgegen (VGr,
21.
Mai 2003, VB.2003.00109, E. 2b). Angesichts seines Wortlauts kann
der Darlehensvertrag sodann nicht dahingehend verstanden werden, dass die
Leistung des Darlehens geradezu von der Verwendung für den vorgesehen Zweck
abhängig gewesen wäre. Daneben sei bemerkt, dass jedenfalls der Kauf eines
Mobiltelefons in der Höhe von Fr. 648.- nicht als ausbildungsrelevant
anzusehen ist. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer auch nicht etwa geltend,
die von ihm für die Ausbildung seines Sohns getätigten Ausgaben wären von der
Beschwerdegegnerin als situationsbedingte Leistungen ohnehin zusätzlich übernommen
worden. Dagegen spricht sowohl der Umstand, dass der Sohn bereits vor der Darlehensgewährung
vom Beschwerdeführer finanzierte Förderkurse besuchte als auch die Gesamthöhe
der getätigten Ausgaben für die Nachhilfe und Prüfungsvorbereitung über
Fr. 5'512.- (Fr. 6'160.- minus Fr. 648.-). Dem Beschwerdeführer
ist immerhin insoweit Glauben zu schenken, dass er keine betrügerischen Absichten
verfolgen wollte. Der Rückerstattungstatbestand von § 26 SHG knüpft jedoch
ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs infolge unwahrer
oder unvollständiger Angaben an und setzt kein schuldhaftes Verhalten aufseiten
des Hilfeempfängers voraus (VGr, 23. Dezember 2004, VB.2004.00414/415,
E. 5.2).
4.4
Die angeordnete Kürzung des Grundbedarfs um
15.
% entspricht den Vorgaben der SKOS-Richtlinien (vgl. oben E. 3.3) und ist nicht zu beanstanden.
4.5
Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
5.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Sie sind aufgrund seiner angespannten finanziellen Situation
massvoll zu bemessen (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 13 N. 10). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 400.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 520.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an:…