Lexipedia

Entscheid

VB.2013.00346

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00346

14. August 2013Deutsch9 min

(URT.2013.15467)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A wird

seit November 2009 von der Sozialbehörde C mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt.

Auf sein Ersuchen hin beschloss der Bezirksrat B (nachfolgend Bezirksrat) am

17. Oktober 2012, ihm zusätzlich folgende Aktenstücke zu kopieren und

zuzustellen:

a) Aktennotizen des Sozialamts C

der Verfahren 01, 04, 05, 06, 09, 11, 13

b) Vorladungen Staatsanwaltschaft

an D und E

c) Interner Mailverkehr

Gemeindeverwaltung C.

Für die übrigen, A bisher nicht kopierten und zugestellten Akten der

Rechtsmittelverfahren 01, 02, 03, 04, 05, 06, 07, 08, 09, 10, 11, 12 und 13

verweigerte ihm der Bezirksrat die Akteneinsicht in Form der Zustellung von

Kopien (VB.2012.00750).

B. Dagegen

erhob A am 19. November 2012 sinngemäss Beschwerde beim Verwaltungsgericht

(VB.2012.00750). Diese wurde mit Urteil vom 28. Februar 2013 gutgeheissen

und Dispositiv-Ziff. II des Beschlusses des Bezirksrats vom 17. Oktober

2013 aufgehoben. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.

C.

Mit Beschluss vom 27. März 2013 wies der Bezirksrat A darauf

hin, dass die weitere Bearbeitung des Akteneinsichtsgesuchs mit erheblichen

Kosten verbunden sei, und verlangte von ihm eine Vorauszahlung von Fr. 1'000.-.

Erwägungen

II.

Gegen den Beschluss vom 27. März 2013

erhob A am 8. Mai 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte

sinngemäss die Aufhebung dieses Entscheids, unter Kostenauflage zulasten der

Staatskasse. Unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids

verzichtete der Bezirksrat am 3. Juni 2013 auf eine Vernehmlassung.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Der

angefochtene Beschluss betrifft unter anderem Fragen betreffend die Einschränkung

des Informationszugangs nach Massgabe von § 27 des Gesetzes über die Information

und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG) durch Verpflichtung zur

Vorauszahlung in Höhe von Fr. 1'000.- im Zusammenhang

mit abgeschlossenen Sozialhilfeverfahren (auch hinsichtlich des Verfahrens 13).

Da es sich bei der besagten Anordnung um eine solche im Sinn von § 41 Abs. 1

in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) handelt, ist das Verwaltungsgericht entsprechend

zur Behandlung des diesbezüglich erhobenen Rechtsmittels zuständig. Angesichts

der Höhe des streitbetroffenen Betrags von Fr. 1'000.-

beläuft sich der Streitwert auf unter Fr. 20'000.-, weshalb vorliegend die

Einzelrichterin zum Entscheid berufen ist (§ 38b Abs. 1 lit. c

VRG).

1.2

Beim

angefochtenen Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Eine solche

Anordnung ist nach § 41 Abs. 3 und § 19a Abs. 2 VRG in

Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG) anfechtbar, wenn sie für den Betroffenen einen

Nachteil zur Folge hat, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben

lässt. Als nicht wieder gutzumachender Nachteil gilt in der bundesgerichtlichen

Praxis insbesondere die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses

verbunden mit der Androhung, dass im Säumnisfall auf die Klage beziehungsweise

das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BGE 128 V 199 E. 2b und 2c;

Felix Uhlmann, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. A., 2011, Art. 93

N. 5). Zwar wies der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer im angefochtenen

Entscheid nicht darauf hin, was bei Nichtleistung des eingeforderten Betrags

von Fr. 1'000.- geschehen würde. Unter Verweis auf § 29

Abs. 3 IDG und der Verwendung der Bezeichnung "Vorauszahlung" ist dennoch davon auszugehen, dass ohne die vorgängige Bezahlung

dieses Geldbetrags seitens des Beschwerdeführers keine Kopierarbeit und

anschliessende Zustellung der angeforderten Akten erfolgen würde. Könnte der Beschluss vom 27. März 2013 nicht

angefochten werden und bliebe die streitbetroffene Vorauszahlungsverpflichtung

unüberprüft, so würde dem Beschwerdeführer bei Nichtleistung des besagten

Geldbetrags schliesslich der Zugang zu amtlichen Dokumenten in der von ihm gewünschten

Form verwehrt bzw. das Öffentlichkeitsprinzip im Sinn von Art. 17 der

Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV) beschränkt. Damit stellt die

streitbetroffene Anordnung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn

von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dar. Unter diesen Umständen

erscheint es vorliegend als gerechtfertigt, den Beschluss vom 27. März

2013.

als anfechtbaren Zwischenentscheid zu betrachten.

2.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm der

Beschwerdegegner nun seit mehr als einem Jahr Einsicht in seine kompletten

Akten verweigere. Wie bereits im Urteil vom 28. Februar 2013 hingewiesen

wurde, ist der Beschwerdegegner dem Gesuch des Beschwerdeführers auf Zugang zu

sämtlichen Verfahrensakten teilweise nachgekommen (vgl. VB.2012.00750). Sollte

der Beschwerdeführer nunmehr erneut einen entsprechenden Antrag gestellt haben,

wäre darauf mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 28 N. 12). Hingegen wurde der Beschwerdegegner

vom Verwaltungsgericht angehalten, dem Beschwerdeführer den vollständigen

Zugang zu den Akten der bereits abgeschlossenen Verfahren zu gewähren und

mithin Kopien von denjenigen Aktenstücken anzufertigen, die von diesem selbst

verfasst wurden oder diesen als Adressaten aufführen. Dies bildet vorliegend den

Streitgegenstand.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer bringt sodann vor, dass die Angaben des Beschwerdegegners über

die insgesamt vorhandenen und bereits ihm ausgehändigten Aktenstücke nicht

verifizierbar seien. § 29 Abs. 3 IDG definiere nicht, ab welchem

Betrag Kosten erheblich seien. § 29 Abs. 4 IDG spreche von

Marktkosten. Diese würden sich für das Kopieren in der Grössenordnung von 1'000 Kopien auf ca. Fr. 0.10 pro Kopie belaufen. Das Sortieren der

Kopien sei in diesem Preis bereits eingerechnet.

3.2

Entgegen

des Vorbringens in der Beschwerdeschrift ist § 29 Abs. 4 IDG für den

vorliegenden Fall nicht einschlägig. Gemäss dieser Bestimmung kann für

Informationen, die sich für eine gewerbliche Nutzung eignen, ein sich nach dem

Markt richtendes Entgelt erhoben werden. Dass der Beschwerdeführer die mittels

der hier infrage stehenden Aktenzustellung beschafften Informationen in der

besagten Weise nutzen würde, führt er nicht aus und ist aufgrund seiner

Sozialhilfebedürftigkeit denn auch nicht ersichtlich. § 29 Abs. 4 IDG

ist im Übrigen dahingehend zu verstehen, dass dem jeweiligen Gesuchsteller

höhere Gebühren als die im Anhang der Verordnung über die Information und den

Datenschutz vom 28. Mai 2008 (IDV) aufgelisteten (vgl. E. 3.3)

verrechnet werden dürfen, wobei es dazu eines Gesetzes im formellen Sinn bedarf

(ABl 2005, 1283 ff., 1321). Die Anwendung von § 29

Abs. 4 IDG wäre für den Beschwerdeführer somit nicht von Vorteil.

3.3

Wie im

Urteil vom 28. Februar 2013 bereits erwähnt, erhebt das öffentliche Organ

für die Bearbeitung von Gesuchen Privater nach IDG eine Gebühr (§ 29 Abs. 1

IDG). Ist die Bearbeitung des Gesuchs mit erheblichen Kosten verbunden, weist

das öffentliche Organ die gesuchstellende Person darauf hin. In diesem Fall

kann es eine angemessene Vorauszahlung verlangen (§ 29 Abs. 3 IDG).

Übersteigen die voraussichtlichen Gesamtkosten Fr. 500.-, so informiert

die Behörde den Gesuchsteller über die zu erwartende Höhe der Gebühr (§ 36

Abs. 1 IDV). Soweit die IDV keine besondere Regelung enthält, gelten insbesondere

die Bestimmungen der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni

1966.

(§ 35 Abs. 1 IDV). § 2 lit. f dieser Gebührenordnung

bestimmt, dass für die Bearbeitung von Informationszugangsgesuchen gemäss § 20

Abs. 1 IDG Fr. 100.- bis Fr. 1'000.- erhoben

werden kann. Gemäss § 7 Abs. 1 lit. e der Gebührenordnung

und wie im Urteil vom 28. Februar 2013 angegeben, werden für Fotokopien je

nach Auflage Fr. 0.50 bis 2.00 an Schreibgebühren verrechnet. Als lex

specialis sind indessen die Gebührentarife gemäss Anhang der IDV vorliegend

anzuwenden, die sich an den Ansätzen des Bundes gemäss Art. 14 ff.

Verordnung vom 24. Mai 2006 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung

orientieren (VBGÖ). Dabei kosten Fotokopien im Format A4 oder A3 ab normaler

Einzelblattvorlage bis A3 Fr. 0.50 pro Seite und ab besonderen Vorlagenformaten,

ab gebundenen Vorlagen oder ab schlechter Vorlagenqualität Fr. 2.00 pro Seite

(vgl. IDV, Anhang, 1. Reproduktionen). Hinzu tritt die Gebühr für den

Arbeitsaufwand zur Prüfung und Vorbereitung von amtlichen Dokumenten für die

Gewährung des Zugangs sowie für die Teilnahme am Informationszugang, wobei

dafür ein Betrag in Höhe von Fr. 100.- pro Stunde berechnet wird (vgl.

IDV, Anhang, 2. Prüfung und Vorbereitung von amtlichen Dokumenten für die

Gewährung des Zugangs sowie Teilnahme am Informationszugang). Als Aufwand

gelten nicht nur die Vervielfältigungskosten, sondern auch die Arbeitszeit, die

für die Prüfung und Vorbereitung des Gesuchs und der amtlichen Dokumente eingesetzt

wird (ABl 2008, 916 ff., 950 f.).

3.4

Der

Beschwerdegegner geht von Fotokopien im Umfang von 1'200 Blatt

aus, um dem Beschwerdeführer den Informationszugang nach Massgabe des Urteils

vom 28. Februar 2013 zu gewähren. Angesichts der Fülle von Akten erweist

sich die genannte Stückzahl keineswegs als zu hoch und ist folglich nicht zu

beanstanden. Sodann ist vorläufig davon auszugehen, dass der Aufwand für die

Kopierarbeit ohne Weiteres vier Stunden betragen wird, zumal die

Vervielfältigung aufwändig erscheint: Es handelt sich um eine grosse Anzahl zu

kopierender Aktenstücke und die einzelnen Blätter sind teilweise zusammengeheftet

und doppelseitig. Dies nimmt mehr Zeit in Anspruch, als das Kopieren loser, einseitig

beschriebener Blätter. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die

Bearbeitung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Informationszugang mit einem

erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden ist, weshalb der Beschwerdegegner nach

Massgabe von § 29 Abs. 3 IDG eine angemessene Vorauszahlung verlangen

darf (vgl. ABl 2005, 1283 ff., 1321).

3.5

Nach Massgabe der Gebührentarife der IDV ergeben sich im Rahmen einer

ersten Grobeinschätzung somit Materialkosten von Fr. 600.- (1'200

anzufertigende Kopien x Fr. 0.50) und Kosten für den Arbeitsaufwand von Fr. 400.-

(4 Stunden x Fr. 100.-; vgl. E. 3.4). Nach dieser Aufschlüsselung ist

der vom Beschwerdegegner als Vorauszahlung verlangte Betrag in Höhe von Fr. 1'000.-

nicht zu beanstanden.

3.6

Damit ist

die Beschwerde abzuweisen. Es sei zu erwähnen, dass der Zugang zu Informationen

nicht nur durch Zustellung von Kopien, sondern auch durch nicht mit Kosten

verbundene Einsichtnahme beim öffentlichen Organ bzw. beim Beschwerdegegner

erfolgen kann (§ 10 Abs. 2 IDV).

4.

Hinzuweisen bleibt, dass

Zwischenentscheide – wie der vorliegende – nach Art. 93 Abs. 1 BGG

vor Bundesgericht nur dann anfechtbar sind, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an

Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 130.-- Zustellkosten,

Fr. 630.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtsgebühren werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, , einzureichen.

5.

Mitteilung an:…