VB.2013.00346
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00346
14. August 2013Deutsch9 min
(URT.2013.15467)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2013.00346
Urteil
der Einzelrichterin
vom 14. August 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin
Anja Tschirky.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksrat B,
Beschwerdegegner,
und
Gemeinde C,
vertreten durch die Sozialbehörde,
Mitbeteiligte,
betreffend Informationszugang:
Kostenvorschuss,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wird
seit November 2009 von der Sozialbehörde C mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt.
Auf sein Ersuchen hin beschloss der Bezirksrat B (nachfolgend Bezirksrat) am
17. Oktober 2012, ihm zusätzlich folgende Aktenstücke zu kopieren und
zuzustellen:
a) Aktennotizen des Sozialamts C
der Verfahren 01, 04, 05, 06, 09, 11, 13
b) Vorladungen Staatsanwaltschaft
an D und E
c) Interner Mailverkehr
Gemeindeverwaltung C.
Für die übrigen, A bisher nicht kopierten und zugestellten Akten der
Rechtsmittelverfahren 01, 02, 03, 04, 05, 06, 07, 08, 09, 10, 11, 12 und 13
verweigerte ihm der Bezirksrat die Akteneinsicht in Form der Zustellung von
Kopien (VB.2012.00750).
B. Dagegen
erhob A am 19. November 2012 sinngemäss Beschwerde beim Verwaltungsgericht
(VB.2012.00750). Diese wurde mit Urteil vom 28. Februar 2013 gutgeheissen
und Dispositiv-Ziff. II des Beschlusses des Bezirksrats vom 17. Oktober
2013 aufgehoben. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.
C.
Mit Beschluss vom 27. März 2013 wies der Bezirksrat A darauf
hin, dass die weitere Bearbeitung des Akteneinsichtsgesuchs mit erheblichen
Kosten verbunden sei, und verlangte von ihm eine Vorauszahlung von Fr. 1'000.-.
Erwägungen
II.
Gegen den Beschluss vom 27. März 2013
erhob A am 8. Mai 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte
sinngemäss die Aufhebung dieses Entscheids, unter Kostenauflage zulasten der
Staatskasse. Unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids
verzichtete der Bezirksrat am 3. Juni 2013 auf eine Vernehmlassung.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Der
angefochtene Beschluss betrifft unter anderem Fragen betreffend die Einschränkung
des Informationszugangs nach Massgabe von § 27 des Gesetzes über die Information
und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG) durch Verpflichtung zur
Vorauszahlung in Höhe von Fr. 1'000.- im Zusammenhang
mit abgeschlossenen Sozialhilfeverfahren (auch hinsichtlich des Verfahrens 13).
Da es sich bei der besagten Anordnung um eine solche im Sinn von § 41 Abs. 1
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) handelt, ist das Verwaltungsgericht entsprechend
zur Behandlung des diesbezüglich erhobenen Rechtsmittels zuständig. Angesichts
der Höhe des streitbetroffenen Betrags von Fr. 1'000.-
beläuft sich der Streitwert auf unter Fr. 20'000.-, weshalb vorliegend die
Einzelrichterin zum Entscheid berufen ist (§ 38b Abs. 1 lit. c
VRG).
1.2
Beim
angefochtenen Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Eine solche
Anordnung ist nach § 41 Abs. 3 und § 19a Abs. 2 VRG in
Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG) anfechtbar, wenn sie für den Betroffenen einen
Nachteil zur Folge hat, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben
lässt. Als nicht wieder gutzumachender Nachteil gilt in der bundesgerichtlichen
Praxis insbesondere die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses
verbunden mit der Androhung, dass im Säumnisfall auf die Klage beziehungsweise
das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BGE 128 V 199 E. 2b und 2c;
Felix Uhlmann, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. A., 2011, Art. 93
N. 5). Zwar wies der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer im angefochtenen
Entscheid nicht darauf hin, was bei Nichtleistung des eingeforderten Betrags
von Fr. 1'000.- geschehen würde. Unter Verweis auf § 29
Abs. 3 IDG und der Verwendung der Bezeichnung "Vorauszahlung" ist dennoch davon auszugehen, dass ohne die vorgängige Bezahlung
dieses Geldbetrags seitens des Beschwerdeführers keine Kopierarbeit und
anschliessende Zustellung der angeforderten Akten erfolgen würde. Könnte der Beschluss vom 27. März 2013 nicht
angefochten werden und bliebe die streitbetroffene Vorauszahlungsverpflichtung
unüberprüft, so würde dem Beschwerdeführer bei Nichtleistung des besagten
Geldbetrags schliesslich der Zugang zu amtlichen Dokumenten in der von ihm gewünschten
Form verwehrt bzw. das Öffentlichkeitsprinzip im Sinn von Art. 17 der
Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV) beschränkt. Damit stellt die
streitbetroffene Anordnung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn
von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dar. Unter diesen Umständen
erscheint es vorliegend als gerechtfertigt, den Beschluss vom 27. März
2013.
als anfechtbaren Zwischenentscheid zu betrachten.
2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm der
Beschwerdegegner nun seit mehr als einem Jahr Einsicht in seine kompletten
Akten verweigere. Wie bereits im Urteil vom 28. Februar 2013 hingewiesen
wurde, ist der Beschwerdegegner dem Gesuch des Beschwerdeführers auf Zugang zu
sämtlichen Verfahrensakten teilweise nachgekommen (vgl. VB.2012.00750). Sollte
der Beschwerdeführer nunmehr erneut einen entsprechenden Antrag gestellt haben,
wäre darauf mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 28 N. 12). Hingegen wurde der Beschwerdegegner
vom Verwaltungsgericht angehalten, dem Beschwerdeführer den vollständigen
Zugang zu den Akten der bereits abgeschlossenen Verfahren zu gewähren und
mithin Kopien von denjenigen Aktenstücken anzufertigen, die von diesem selbst
verfasst wurden oder diesen als Adressaten aufführen. Dies bildet vorliegend den
Streitgegenstand.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer bringt sodann vor, dass die Angaben des Beschwerdegegners über
die insgesamt vorhandenen und bereits ihm ausgehändigten Aktenstücke nicht
verifizierbar seien. § 29 Abs. 3 IDG definiere nicht, ab welchem
Betrag Kosten erheblich seien. § 29 Abs. 4 IDG spreche von
Marktkosten. Diese würden sich für das Kopieren in der Grössenordnung von 1'000 Kopien auf ca. Fr. 0.10 pro Kopie belaufen. Das Sortieren der
Kopien sei in diesem Preis bereits eingerechnet.
3.2
Entgegen
des Vorbringens in der Beschwerdeschrift ist § 29 Abs. 4 IDG für den
vorliegenden Fall nicht einschlägig. Gemäss dieser Bestimmung kann für
Informationen, die sich für eine gewerbliche Nutzung eignen, ein sich nach dem
Markt richtendes Entgelt erhoben werden. Dass der Beschwerdeführer die mittels
der hier infrage stehenden Aktenzustellung beschafften Informationen in der
besagten Weise nutzen würde, führt er nicht aus und ist aufgrund seiner
Sozialhilfebedürftigkeit denn auch nicht ersichtlich. § 29 Abs. 4 IDG
ist im Übrigen dahingehend zu verstehen, dass dem jeweiligen Gesuchsteller
höhere Gebühren als die im Anhang der Verordnung über die Information und den
Datenschutz vom 28. Mai 2008 (IDV) aufgelisteten (vgl. E. 3.3)
verrechnet werden dürfen, wobei es dazu eines Gesetzes im formellen Sinn bedarf
(ABl 2005, 1283 ff., 1321). Die Anwendung von § 29
Abs. 4 IDG wäre für den Beschwerdeführer somit nicht von Vorteil.
3.3
Wie im
Urteil vom 28. Februar 2013 bereits erwähnt, erhebt das öffentliche Organ
für die Bearbeitung von Gesuchen Privater nach IDG eine Gebühr (§ 29 Abs. 1
IDG). Ist die Bearbeitung des Gesuchs mit erheblichen Kosten verbunden, weist
das öffentliche Organ die gesuchstellende Person darauf hin. In diesem Fall
kann es eine angemessene Vorauszahlung verlangen (§ 29 Abs. 3 IDG).
Übersteigen die voraussichtlichen Gesamtkosten Fr. 500.-, so informiert
die Behörde den Gesuchsteller über die zu erwartende Höhe der Gebühr (§ 36
Abs. 1 IDV). Soweit die IDV keine besondere Regelung enthält, gelten insbesondere
die Bestimmungen der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni
1966.
(§ 35 Abs. 1 IDV). § 2 lit. f dieser Gebührenordnung
bestimmt, dass für die Bearbeitung von Informationszugangsgesuchen gemäss § 20
Abs. 1 IDG Fr. 100.- bis Fr. 1'000.- erhoben
werden kann. Gemäss § 7 Abs. 1 lit. e der Gebührenordnung
und wie im Urteil vom 28. Februar 2013 angegeben, werden für Fotokopien je
nach Auflage Fr. 0.50 bis 2.00 an Schreibgebühren verrechnet. Als lex
specialis sind indessen die Gebührentarife gemäss Anhang der IDV vorliegend
anzuwenden, die sich an den Ansätzen des Bundes gemäss Art. 14 ff.
Verordnung vom 24. Mai 2006 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung
orientieren (VBGÖ). Dabei kosten Fotokopien im Format A4 oder A3 ab normaler
Einzelblattvorlage bis A3 Fr. 0.50 pro Seite und ab besonderen Vorlagenformaten,
ab gebundenen Vorlagen oder ab schlechter Vorlagenqualität Fr. 2.00 pro Seite
(vgl. IDV, Anhang, 1. Reproduktionen). Hinzu tritt die Gebühr für den
Arbeitsaufwand zur Prüfung und Vorbereitung von amtlichen Dokumenten für die
Gewährung des Zugangs sowie für die Teilnahme am Informationszugang, wobei
dafür ein Betrag in Höhe von Fr. 100.- pro Stunde berechnet wird (vgl.
IDV, Anhang, 2. Prüfung und Vorbereitung von amtlichen Dokumenten für die
Gewährung des Zugangs sowie Teilnahme am Informationszugang). Als Aufwand
gelten nicht nur die Vervielfältigungskosten, sondern auch die Arbeitszeit, die
für die Prüfung und Vorbereitung des Gesuchs und der amtlichen Dokumente eingesetzt
wird (ABl 2008, 916 ff., 950 f.).
3.4
Der
Beschwerdegegner geht von Fotokopien im Umfang von 1'200 Blatt
aus, um dem Beschwerdeführer den Informationszugang nach Massgabe des Urteils
vom 28. Februar 2013 zu gewähren. Angesichts der Fülle von Akten erweist
sich die genannte Stückzahl keineswegs als zu hoch und ist folglich nicht zu
beanstanden. Sodann ist vorläufig davon auszugehen, dass der Aufwand für die
Kopierarbeit ohne Weiteres vier Stunden betragen wird, zumal die
Vervielfältigung aufwändig erscheint: Es handelt sich um eine grosse Anzahl zu
kopierender Aktenstücke und die einzelnen Blätter sind teilweise zusammengeheftet
und doppelseitig. Dies nimmt mehr Zeit in Anspruch, als das Kopieren loser, einseitig
beschriebener Blätter. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die
Bearbeitung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Informationszugang mit einem
erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden ist, weshalb der Beschwerdegegner nach
Massgabe von § 29 Abs. 3 IDG eine angemessene Vorauszahlung verlangen
darf (vgl. ABl 2005, 1283 ff., 1321).
3.5
Nach Massgabe der Gebührentarife der IDV ergeben sich im Rahmen einer
ersten Grobeinschätzung somit Materialkosten von Fr. 600.- (1'200
anzufertigende Kopien x Fr. 0.50) und Kosten für den Arbeitsaufwand von Fr. 400.-
(4 Stunden x Fr. 100.-; vgl. E. 3.4). Nach dieser Aufschlüsselung ist
der vom Beschwerdegegner als Vorauszahlung verlangte Betrag in Höhe von Fr. 1'000.-
nicht zu beanstanden.
3.6
Damit ist
die Beschwerde abzuweisen. Es sei zu erwähnen, dass der Zugang zu Informationen
nicht nur durch Zustellung von Kopien, sondern auch durch nicht mit Kosten
verbundene Einsichtnahme beim öffentlichen Organ bzw. beim Beschwerdegegner
erfolgen kann (§ 10 Abs. 2 IDV).
4.
Hinzuweisen bleibt, dass
Zwischenentscheide – wie der vorliegende – nach Art. 93 Abs. 1 BGG
vor Bundesgericht nur dann anfechtbar sind, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 130.-- Zustellkosten,
Fr. 630.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtsgebühren werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, , einzureichen.
5.
Mitteilung an:…